1901 / 9 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jan 1901 18:00:01 GMT) scan diff

E I N E IIEIE M IN E R Es

7) Erwerbs: und Wirthschafts- Genossenschaften.

n 8) Niederlassung A. von Rechtsanwälten.

181862] T /

In die Rechtsanwaltsliste des K. Landgerichts Augs- burg wurde heute der Rechtsanwalt Julius Thoma in Augsburg eingetragen.

Augsburg, den 8. Januar 1901.

Der K. Landgerichts-Präsident : Straßer [81865]. Bekanntmachung. |

Die Eintragung des bei dem Kgl. Landgerichte Bamberg zur Nechtsanwaltschaft zugelassenen, mit Bescheid des Kgl. Bayer. Staats-Ministeriums der Justiz vom 4. dieses Monats auh bei dem Kgl. Oberlandesgerihte Bamberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechtsanwalts Hans Rinagel in die bei dem Kgl. Oberlandesgerihte Bamberg geführte Rechtsanwaltsliste wird hiermit bekannt gegeben.

Bamberg, den 8. Januar 1901.

Der Königl. Oberlandesgerichts-Präsident :] von Oberniedermayr. j

81863 : In Je Liste der hier zugelassenen Rechtsanwälte ist der zeitherige Assessor Dr. Franz Gustav Alfred Bernhardt mit dem Wohnsitze hier eingetragen worden. Kgl. Amtsgericht A 9. Januar 1901. unz.

[81861] ___ Bekanntmachung. : In die Listen der bei den unterzeichneten Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte sind eingetragen : Dr. Paul Tentler, | i in

Dr. Rudolf Bernhard Heinrich Hamburg.

Dehn und Dr. Norbert Labowsky Hamburg, den 8. Januar 1901. : Das Hanseatische Oberlandesgeriht. Schumacher, Gerichtsschreiber, i. V. d. Sekretär. Das Landgericht. Das Amtsgericht. Kalckmann Dr., Dr. Romberg, Sekretär. Seélretar. [81859] Y Bea R, j Der geprüfte Rechtspraktikant Thaddäus Mühl- dorfer in Kempten wurde mit Entschließung des K. Staats-Ministeriums der Justiz vom 29. Dezember 1900 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Kgl. Landgerichte Kempten zugelassen und nach erfolgter eidliher Ver- ns beute in die Rechtsanwaltsliste des K. andgerihts eingetragen. Kempten, den 7. Januar 1901. Der Präsident des Kgl. Landgerichts: Hautmann. [80932] j j In die Liste der bei dem unterzeichneten Land- erichte zugelassenen Rehtsanwälte ist der zeitherige Referendar Herr Dr. Willi Kaufmann in Leipzig eingetragen worden. Leipzig, den 4. Januar 1901. Königliches Landgericht. , Dr. Dagen.

[81864] Bekauntmachung. Der Rechtsanwalt und Notar Justizrath Theodor Ludwig Emanuel Dirksen ist auf seinen Antrag in der Liste der bei dem Landgericht Berlin T zu- gelassenen Rechtsanwälte heute gelös{cht worden. Berlin, den 5. Januar 1901. Königliches Landgericht T. Der Präsident: Braun. [81858] E i In der Liste der bei dem hiesigen Landgericht zu- gelassenen Rechtsanwälte ist bei Nr. 120 der Nechts- anwalt Urbach bierselbst heut gelöscht worden. Breslau, den 8. Januar 1901. Königlices Landgericht. [81860] Bekanntmachung. i i Der unter Nr. 21 der Liste der beim hiesigen LUndgericht zugelassenen Anwälte aufgeführte Nechts- anwalt. Justizrath Hedde in Segeberg ist am 29. vor. Mts. gestorben und daher beut in der Liste gelöst worden. Kiel, den 8. Januar 1901. Der Landgerichts-Präsident.

9) Bank-Ausweise [81867]

Stand der Badischen Vank

am 7. Januar 1901. Activa.

Metallbestand . Reichskassenscheine . Noten anderer Banken . Wechselbestand . Lombard-Forderungen Ri ee Sonstige Aktiva

6 711 430 20 385 325 700 21 765 966 735 990 61 141/03 4 011 290/05

33 631 903/58

Passiíva.

Grundkapital . M] 9000 000/— Reservefond . as L Umlaufende Noten . .. . . 16630 800|— Täglich fällige Verbindlichkeiten . 1 4732 39554 An Kündigungsfrist gebundene

Verbindlichkeiten L, Sonstige Passiva .

t Si « | 1389 600 96 33 631 903 58 Die weiter begebenen, noG nit fälligen deutschen

Wechsel betragen 933 180,26.

181866] Braunschweigische Bank.

Stand vom 7. Januar 1901. Activa. e tank : E E E i Reichskassensheine . ... . » , —, Noten anderer Banken . . . , 136 300. —. el-Bestand C L Forderungen . . . 1991 770. eften-Bestanb - . o A 22 910. onstige Aktiva . e 11019522,

Passiva. é. 10 500 000. —.

Grundkapital 450 414. 60.

Méservespuhs «+7 Spezial-Reservefonds . ¿5 . y 399 440. 10. Umlaufende Noten „2370800. —. Sonstige täglih fällige Ver-

bindlichkeiten ..... 4618 060. 40. An eine Kündigungsfrist ge-

bundene Verbindlichkeiten . 4183 650. —. Sonstige Passiva. . . 71 532. 70. EventuelleVerbindlichkeiten aus

weiter begebenen, im Inlande

zahlbaren Wechseln . .. 18361894. 25.

Braunschweig, den 7. Januar 1901.

Der Vorstand. Bewig. Tebbenjohanns.

[81951] Wochen-Uebersicht

Vayeris chen Notenbank

vom 7. Januar 1901.

Activa. Métallbeslid S Bestand an Reichskassenscheinen . Noten anderer Banken . Weseln e Lombard-Forderungen

¿ Selle ce fonstigen Aftiven Passiva. Das Grundkapital Dex Meserbefons ae Der Betrag der umlaufenden Noten . Die sonstigen täglich fälligen Ver- Binden E Die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten S Die fonstigen Passiva 4997 000 Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln . . M. 409 722,36. München, den 9. Januar 1901. Bayerische Noteubank. Die Direktion.

M. 30 671 000 56 000 3 331 000 48 707 000 1 805 000 23 000 1 840 000

u u

7 500 000 2 493 000 63 742 000

7 701 000

10) Verschiedene Bekannt- 0 machungen.

Durch Generalversammlungsbes{luß vom 31. De- zember 1900 ist das Stammkapital auf 4. 145 000 derabgesept, Die Gläubiger werden aufgefordert, fich

ei der Gesellshaft zu melden.

Homburg v. d. H., den 2. Januar 1901.

Farbwerke Homburg m. b. H. Osmers. Dr. eters.

80898] '

[ Unsere Gesellschaft tritt mit dem heutigen Tage in Liquidation, und fordern wir gemäß § 65 des Gesetzes für Gesellschaften mit beschränkter Haftung unsere Gläubiger auf, ihre Forderungen bei uns anzumelden.

Bochum, den 1. Januar 1901. Terrain-Gesellshaft am Stadtpark Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation.

_Janßen.

[82016] E. Durch Beschluß vom 17. Dezember 1900 ist die Gesellschaft „Märkischer Immobilien-Verein mit be- schränkter Haftung“ aufgelöst. Liquidator ist der Kaufmann Ernst Wilms in Potsdam. „_- Unter Hinweis hierauf werden die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden. Berlin, den 9. Januar 1901.

Märkisher Fmmobilien- Verein

mit beschränkter Haftung in Liqu. Ernst Wilms.

[81950] ; i Von der Filiale der Leipziger Bank in Dresden ist der Antrag gestellt worden, die unverloosbaren, bis 1910 unkündbaren Anleihen der Preufischen Central Bodencredit - Actiengesellschaft vom ahre 1901, und zwar 30 000 000 MÆ. 0/9 Kommunal-Obligationen : Litt. A. Nr. 1—2400 à A 5000, Litt. B. Nr. 1——600 à AMÆ 3000, Litt. C. Nr. 1—12000 à A 1000, Litt. D. Nr. 1—5700 à M 500, Litt. E. Nr. 1—3000 à A 300, Litt. F. Nr. 1—4500 à Æ 100, und 50000 000 /(. 49/5 Zentral-Pfandbriefe : Litt. A. Nr. 1—4000 à 5000, Litt. B. Nr. 1—1000 à Æ 3000, Litt. C. Nr. 1-——20000 à f 1000, Litt. D. Nr. 1—9500 à „( 500, Litt. E. Nr. 1—5000 à 300, Litt. i Nr. 1—7500 à M. 100, 5A zum Handel und zur Notiz an der hiesigen Börse zuzulassen. Dresden, den 9. Januar 1901.

Die Zulassungsstelle der Dresdner Börse. Mackowsky.

[82073] Privatbauk zu Gotha. Activa.

Kasse und Giro-Guthaben a6 1-041 376.

U 4641 421.

Effekten «00 630,

Debitoren und sonstige Aktiva. ., 12856 232.

Zweiggeschäft, gewährte Darlehen 1402 920.

Passiva. Aktienkapital A. 7 200 000. Reservefonds 820 000. Spezialreserve 126 772. 37. Accepte 1 473 605. Guthaben auf längere Kündigung 415 050. Einlagen auf NRehnungsbücber . 1 426 865. Eee L gnd sonstige Passiva 7 101 881. Zweiggeschäft, ausgegebene An- lehnéscheine 5: 1 388 600. Zweiggeschäft, rückständige Zins- Í fupons b s 6 486. weiggeshäft, bezahlte Zinsen c. ,„ 6 684. weiggeshäft, Reservefonds .. 831640. Gotha, den 31. Dezember 1900. Direktion der Privatbank zu Gotha. G. Shapiy. Aue.

[BESE], Statut der Schlesischen Boden-Kredit-Aktien-Bank. Erster Abschnitt.

Allgemeine “taats 7

Unter der s a: :

Sthlesishe Boden-Kredit-Aktien-Bank besteht eine Afktiengesellschaft mit dem Sitze in Breslau, welhe den Zweck hat, den Grund- und Kommunalkredit zu fördern.

i 82 Die Bank trat ihre Thätigkeit auf das Gebiet des Deutschen Reiches. - Sümérhalb des Gesd En bereichs ist die Gesellschaft berehtigt, Zweig-Anstalten und Agenturen zu errichten. ;

Die Bekanntmachungen der Bank erfolgen in dem Deutschen Reichs-Anzeiger.

Außerdem werden dieselben in der Breslauer, der Schlesischen und der Berliner Börsenzeitung erfolgen, ohne daß*jedoh die Gültigkeit der Bekanntmachungen davon Abpändis sein soll.

Zweiter Abschnitt. Grundkapital.

Das Grundkapital ( Mark und zwar in 12 500 Stück Aktien über 600 4 und in 6250 Stück Aktien über 1200 #4

Die Aktien lauten auf n Inhaber.

L 5.

Bei jeder Erhöhung des Grundkapitals sind die ersten Aktienzeichner resp. deren Rechtsnachfolger nah Verhältniß ihrer Zeichnungen ein Drittheil der neu zu begebenden Aktien zum Nennwerth zu übernehmen berechtigt. i :

Dieses Vorrecht muß innerhalb einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung an ger nen ausgeübt werden, widrigenfalls dasselbe erlischt.

Unter dem Nennwerth dürfen Aktien nicht be- geben werden ; die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft.

Die Ansprüche aus Gewinnantheilsheinen und Zinsscheinen erlöschen, wenn die Urkunden, aus denen sie sih ergeben, niht innerhalb vier Jahren zur Einlösung vorgelegt werden. Die Frist beginnt mit

dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die

Leistung bestimmte Zeit eintritt. N

Sind Gewinnantheilscheine oder Zinsscheine ab- handen gekommen oder vernihtet, so ist jeder An- spruch aus denselben ausgeschlossen. Der Aus\{hluß ist in den Gewinnantheil- und Zinsscheinen erkennbar zu machen. Aus Rücksichten der Billigkeit kann der Aufsichtsrath in geeigneten Fällen die Nachzahlung beschließen. 7

Verlorene Aktien und Interimsscheine unterliegen dem gerihtlihen Aufgebot im Gerichtsstande der Gesellschaft. Auf Grund des rechtskräftigen Aus- \{lußurtheils erfolgt die Ausfertigung und Aus- reihung einer neuen Aktie bezw. Juterimscheines Une der früheren Nummer auf Kosten des Antrag- stellers.

Mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Interimsscheins erlischt auch der Anspruh aus den noch nicht fälligen Gewinnantheilscheinen.

Sind Aktien, Interimsscheine, Erneuerungs- oder Gewinnantheil|heine zwar beschädigt, aber in ihrem pen Ritt Theile noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so hat der Vorstand gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue auf Kosten des Inhabers unter gleihen Nummern auszufertigen und auszureichen.

8.

Rechtsstreitigkeiten zwischen! der Gesellshaft und ihren Aktionären wegen rückständig gebliebener Ein- ahlungen - und- Verzugszinsen sind im Gerichts- ande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sih ein jeder Aktienzeihner und dessen Rechtsnach- [etger durch die Zeichnung resp. den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. Auch alle übrigen Streitig- keiten zwischen der Gesellschaft, ihrem Vorstand und ibren Aktionären, die Q auf Gesellschafts-Angelegen- beiten beziehen, find im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu maten. :

ritter Abschnitt. : Fe

Die Bank darf außer der Gewährung hypothe- farisher Darlehen und der Ausgabe von Hypotheken- pfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben :

1) den Erwerb, die Veräußerung und die Be- leibung von Hypotheken ; /

2) die Gewährung niht hypothekarischer Dar- leben an preußische Körperschaften des öffent- E Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung dur eine solche Körper- [haf und die Ausgabe von Schuldver- schreibungen (Kommunal - Obligationen) auf Grund der so erworbenen Pera en T die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuld- verschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kleinbahn-Obligationen) ;

) den kommissionêweisen Ankauf und Eut von Werthpapieren, jedoch unter Ausschlu von Zeitgeschäften; die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoh mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinter- legten Geldes die lle des eingezahlten Grundkapitals nit übersteigen darf;

6) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und auen Papieren.

Verfügbares Geld darf die Bank nußbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, duns Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemä Absay 1 Nr. 2 ausgegebenen uldv

Ankauf \olher Wechsel und rthpapiere, nach den Vorschriften des Bankgeseßzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank Aa werden na sowie durch Beleihung von Werthpapieren

chreibungen,

nach einer von“ der Bank aus enden An- weisung. Die Amreisuns hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung fest-

zusetzen.

e Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütumg von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von VETR gestattet.

Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindli Hvpothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerthes

4. : eträgt fünfzehn Millionen

jederzeit “dures Mbotbciin von mindelieus era öhe und A Ties gleichem Zinsertrage E

ein. Die Deckung muß, soweit Hypotheken an land. wirthschaftlichen Grondstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bèi denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners niht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, fa pag ai vor der Zeit zu- rückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der Paum gen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benuyen.

Steht der Bank eine Hypothek an einem Grund- stücke zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, fo darf diese als

Deckung von C Se höchstens mit |

der Hälfte des Betrages in Ansaß gebracht werden,

mit welchem fie vor dem Erwerbe des Grundstücks | durch die Bank als Deckung in Ansaß gebracht war.

I\t infolge der Nückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor: handen und if

ypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden

étrages von Hypothekenpfandbriefen sofort aus: führbar, so hat die Bank die fehlende Hypotheken: deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundes\taates oder durch Geld zu erseßen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Di gebraht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerthes unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.

Hypothekenpfandbriefe und Obligationen.

| 8 11. Die Bank darf Hypothekenpfandbriefe und Klein:

bahnobligationen ausgeben :

a. bis zum 20 fachen Betrage des am 1. Mai |

1898 eingezahlt gewesenen Grundkapitals von 10 200 000 M und ferner

b. bis zum 15 fahen Betrage des nach den 1. Mai 1898 eingezahlten Grundkapitals ud des aus\{ließlich zur Deckung einer Unt bilanz oder zur Sicherung der Pfandbrif gläubiger bestimmten Reservefonds vorbehlt lich der in § 48 Absatz 2 des Hypothek Bankgeseßes getroffenen Bestimmung.

8 12.

In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Nechtsverhältniß zwishen der Bank und den Pfand: briesgläubigern maßgebenden Bestimmungen ins besondere in Betreff der Kündbarkeit der Hypotheken- pfandbriefe, ersihtlih zu machen.

Die Bank darf auf das Recht zur Nückzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen Zeit: raum von zehn Jahren verzihten. Den Pfandbrief- gläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. ;

8 13. Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösfungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.

S4

Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen vorbebaltlih der Bestimmungen des § 49 des Hypothekenbank - Geseßes vom 13. Juli 1899, nur Hypotheken benußt werden, welche den in den §S 19 und 16 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.

8 15. 7

Die Beleihung is auf inländische Grundstüe C und der Regel nah nur zur ersten Stelle zulässig. e A

Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigen.

S 16. j

Der bei der Beleihung angenommene Werth Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermitteluy festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. & der Feststellung dieses Werthes sind nur die dauenä Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag il berückjihtigen, welchen das Grundstück bei ordnun# mäßiger Wirthschaft jedem Besißer nachhaltig währen kann.

Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ver wendeten Hypotheken an Baupläten, sowie an solchen Neubauten, welche n nicht fertiggestellt und ertrag? fähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil de Gesammtbetrages der zur Deckung der Hypotheken Rer benußten Hypotheken sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht über [reten Im übrigen sind Hypotheken an Grund- tücken, die einen dauernden Ertrag niht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Ver wendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriesen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken an Bergwerken.

8 17. :

Die hypothekarishen Darlehen sind in Geld gewähren. ;

Die Gewährung von Darlehen in Hypotheken pfandbriefen der Bank zum Nennwerth ist nur lässig, wenn der Schuldner ausdrücklich zustimmt. J diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das N einzuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach eint Wahl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen d Bank, die derselben Gattung angehören, wie d? empfangenen, nah dem Nennwerthe zu bewirke Pupothetenplantines die bei der amtlichen Fel tellung des Börsenpreises nicht unterschieden werd elten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu de“ selben Gattung gehörig.

18,

Die Grundzüge der r für die hvp& thekarischen Darlehen sind von der Bank festzustellen; die Grundzüge bedürfen der Genehmigung der A suhtBehörde. In den Bedingungen ist namentli} zu bestimmen, welche Nachtheile den Schuldner niht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank gt ist, die vorzeitlÆ Rückzahlung der Hypothek zu verlangen.

8 19.

In den von der Bank verwendeten Darlehn® rospekten und AntragSormularen sind’ alle x timmungen über die Art der Auszahlung der Darlebe® über An e zu Ln der Bank, über die ce E obliegenden ngen, n „ci Amortisation und ber die Kündigung und Rúd zahlung aufzunehmen.

Im Falle einer Vers Mibkida, des belichen® Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, ter ein i wirthschaftliches Verfahren des Besigers nit

die vorgeschriebene

t weder die Ergänzung durch andere

nde liégt, finden zu Gunsten der Bank die Vor-

Sriften der S8 1133, 1135 des S Gesetz=

buchs über das Recht des Gläubigers auf jofortige Befriedigung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrages Anwendung, für welchen in dem ver- minderten Werthe des Grundstücks nicht mehr die nah dem Geseß oder der Satzung erforderlihe Deckung vorhanden ist. Ueber diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Werthes des Grundstücks das Recht, die vorzeitige My der Hypothek zu verlangen, nicht aus- ingen.

Die Bank darf sih für den Fall, daß ein Theil des Grundstücks veräußert und die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nah Maßgabe der Landesgeseße von der zuständigen Behörde festgestellt wird, keine weiteren, als die thr geseßlich zustehenden N auf Sicherstellung oder Befriedigung vor-

ehalten.

Es darf nit bedungen werden, das die Bank im Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Nückzahlung der Hypothek verlangen kann.

U

Dem Schuldner is urkundlih das. Recht ein- zuräumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen.

Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraume von zehn Jahren ausgeslossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in Theil- beträgen mit der leßten Zahlung; wird nah der Aus- zahlung des Darlehens eine Vereinbarung über die Zeit der Nückzahlung getroffen, so beginnt der zehn- jährige Zeitraum mit der Vereinbarung.

Die Kündigungsfrist darf neun Monate, und bei Hypotheken, welche die Bank kündigen kann, auch die A fg eingeräumte Kündigungsfrist niht über-

reiten.

Soweit es nah diesen Vorschriften nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sih diè Bank eine Nük- O n oder die Bestellung einer Sicherheit

ei der Kündigung nicht ausbedingen.

8 22.

Bei Amortisationshypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungsreht niht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht ein- räumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen, die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nit berührt.

Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die A Zinsen und den Tilgungsbeitrag ent-

alten.

Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nit übersteigenden Zeitraum hinausgeshoben werden. Ist in einem folhen Falle infolge der Hinausschiebung der Amortisation außer den be- dungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ift dieser in der Darlehnsurkunde ersihtlih zu machen.

Von dem Beginne der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von feinem höberen Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres fic ergebenden Restkapitale berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.

8 23.

Das Recht des Schuldners zur theilweisen Rück- zablung der Hypothek kann bei AmortisationshyÞpo- theken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der biê- berigen Höhe der Jahresleistungen um 1 Jahr oder um mehrere abzukürzen. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Nestkapitals erreiht und der Schuldner verlangt, daß die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit herabgeseßt werden. In diesem Falle darf bei den in § 10 Abs. 2 bezeichneten Hypotheken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertel vom Hundert des ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan aufzustellen.

Die Bank darf sh von der Verpflihtung in An- schung des amortisierten Betrags die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theilhypotheken-

riefs uah den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes obliegenden Handlungen vorzunehmen, im Voraus niht befreien.

Die Bank hat nach Veröffentlihung der Jahres- bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor- jahres amortisiert war.

F 26

Die Hypothekenpfandbriefe lauten auf den Inhaber und sind seitens des Juhabers unkündbar.

Der Nennbetrag der einzelnen Stücke darf nicht weniger als 100 Æ betragen und wird durch den Aufsichtsrath festgeseßt. Für die halbjährlih zu zahlenden Zinsen werden den Hypothekenpfandbriefen Zinsscheine auf höchstens zehn Jahre, sowie cin Er- neuerungsshein beigefügt, gegen DeUeN Einlieferung seiner Zeit neue Zinsscheine ausgegében werden.

Die Hypothekenpfandbriefe tragen die faksimilierte Unterschrift des Vorsißenden des Auffichtsraths und ¿weier Vorstandsmitglieder, sowie die Unterschrift eines Kontrolbeamten. Sie sind mit der Bescheinigung des Treuhbänders über die vorschriftsmäßige Deckung u Eintragung in das Hypothekenregister zu ver- ehen.

Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 in Betreff beshädigter oder verlorener Aktien, Gewinnantheils- und Erneuerungsscheine finden auch auf beschädigte oder verlorene Supathelbavfandbriefe, Zins- und Ér- neuerungss{eine entsprehende Anwendung.

: § 295.

Die Zinsen werden gegen Aushändigung der Zins- {heine an den bekannt gemahten Stellen ausgezahlt (cfr. § 6 des Statuts).

Die Einlösung der

Rückkauf oder durch Baareinlösung na

26. d othekenpfandbriefe erfolgt etsoigler Kündigung seitens der Bank bezw. nad

ngiger Bestimmung dur das Loos. Die ein- zulöfenden Nummern, sowie Ort und. die Zeit der Auszahlung werden dur, den Reichs-Anzeiger und zwar mindestens \ onate vor dem Aus- blungötermine, an welchem die Verzinsung der Hypot ekenpfandbriefe aufhört, öffentlich bekannt

8 27. Die Rückzahlung der ausgeloosten beziehungsweise

zur Rückzahlung ekündigten Hypothekenpfandbriefe erfolgt gegen ihre Einlieferung E dem and rete

1 § 28.

Bei der Rückzablung sind mit den Hypotheken- pfandbriefen die Erneuerungsscheine, sowie die noch nt fälligen Zinsscheine einzuliefern, widrigenfalls der fehlende Betrag der leßteren in Abzug gebracht wird. Der gekürzte Betrag kann jedo dem letzten Inhaber des Hypothekenpfandbriefes wieder erstattet werden, wenn und insoweit die fehlenden Zinsscheine bis zum Ablauf der Vorlegungsfrist nit zur Ein- lösung gelangt find.

Aus ausgeloosten, zur Zahlung nicht präsentierten Hypothekenpfandbriefen dürfen nach Ablauf von 30 Jahren keinerlei Forderungsrehte gegen die Bank hergeleitet werden.

8 29.

Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe be- stimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein Negister einzutragen. Im Falle des § 10 Abs. 4 sind die ersatweise zur Deckung bestimmten Werth- vapiere glei very „in das Negister einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.

Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalender- halbjahrs ist eine von dem bestellten Treuhänder be- glaubigte Abschrift der Eintragungen, welche während des leßten Halbjahrs in dem Hypothekenregister vor- genommen worden find, der Aufsichtsbehörde ein- zureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichts- behörde aufbewahrt. i

Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalender- halbjahrs hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welhe am leßten Tage des E U Halbjahrs im Umlaufe waren, und den nah Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sih ergebenden Gesammtbetrag der am leßten Tage des vergangenen Halbjahrs in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken, sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichs-Anzeiger und in den für die Ver- öffentlihungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen. :

__ Sind in dem Negister Werthpapiere oder \olche Hypotheken Au Sralen, die nicht ihrem vollen Be- trage nah zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, fo ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welhem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansaß kommen.

8 30.

Die Verzinsung, die allmähliche Tilgung und Nück- zahlung der nah § 9 Nr. 2 und 3 gewährten Dar- lehne unterliegen der jedesmaligen be}onderen Verein- barung.

8 31.

Auf die Kommunalobligationen und Kleinbahn- obligationen 9 Nr. 3) und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen finden die für Hypo- thekenpfandbriefe und Hypothekendarlehne gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Die Kom- munalobligationen, welche die Bank auf Grund des im § 11 unter a. bezeihneten Grundkapitals ausgiebt, dürfen unter Hinzurehnung der im Umlaufe befind- lichen Hypothekenpfandbriefe und Kleinbahnobligationen den zwanzigfahen Betrag jenes Kapitals nicht über- steigen. Auf Grund einer nach dem 1. Mai 1898 vorgenommenen Kapitalseinzahlung können weitere Kommunalobligationen so lange ausgegeben werden, als fie unter. Hinzurechnung der auf Grund der Kapitaleinzahlung ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe und Kleinbahnobligationen den für diese im § 11 unter b. vorgesehenen Höchstbetrag um nit mehr als ein Fünftel übersteigen.

Die für die Gewährung von Darlehen an Klein- bahn-Unternehmungen maßgebenden Grundsäße sind von der Bank festzustellen; die Grundsätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Vierter Abschnitt. Bilanz, Reservefonds, Amortisationsfonds. 8 32.

Das Kälenderjahr ist auch das Bilanzjahr.

Für die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rehnung kommen die Vorschriften der S8 40 und 261 des Handelsgeseßbuchs und §§ 24 bis inkl. 27 des Hypothekenbankgeseßes in An- wendung.

8 33.

Spätestens im Laufe des Monats März ist die aufgestellte Bilanz nebst einem Geschäftsberichte von dem Vorstand dem Aufsichtsrath vorzulegen. Zur Prüfung derselben ernennt der Auffichtsrath aus seiner Mitte eine aus drei Mitgliedern bestehende besondere Kommission. Auf den von dieser Kommission erstatteten Bericht seßt der Aufsichts- rath die Höbe der Abschreibung und der Rücklagen fest und legt die Bilanz der Generalversammlung zur Genehmigung vor.

34.

Von dem nach der Vilanz festgeseßten Reingewinn wird zunächst ein Betrag von 10 Prozent zur Bildung der Reservefonds verwendet, soweit gemä & 37 dis Dotierung eines Reservefonds erforderlich ist. Der verbleibende Rest abzüglich aller Nücklagen wird in der Art vertbeilt, daß daraus die Aktionare 4 Prozent des eingezahlten Aktienkapitals als Divi- dende erbalten. Von dem dann verbleibenden Theile erhalten die Mitglieder des Aufsichtsraths 10 9/6 und die Mitglieder des Vorstandes die ihnen nah Maßgabe ihrer Dienstverträge zustehende Tantième. J Z

Der Ueberrest steht zur Verfügung der General- versammlung. a5

35.

Sollte der Reingewinn zur Zahlung der Dividende von 4 9% nicht ausreichen, so kann das dazu fiemlende aus dem gemäß § 37 zu bildenden zweiten Reserve- fonds erganzt werden.

8 36. Die Bilanz, fowie die Gewinn- und Verlust- rechnung wird mit dem Geschäftsberiht des Vor- standes und mit den Bemerkungen des Aufsichtsraths edruckt und mindestens zwei Wochen vor dem Tage, is zu dessen Ablauf pie Hinterlenns _der Aktien zu geschehen hat @ S in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsi t der Aktionäre ausgelegt. Außerdem erfolgt die Veröffentlihung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnüng nach erfolgter Genehmigung seitens der Generalversammlung dur den Reichs-Anzeiger. 8 37

Es werden zwei Reservefonds gebildet. Der erste Reservefonds ist zur Deckung eines aus

der Bilanz ih ergebenden Verlustes bestimmt. In demselben sind einzustellen:

1) falls und so lange er infolge statutenmäßiger Verwendung oder infolge Erhöhung des Grundkapitals weniger als 15 9/5 des Ge- fammtkapitals beträgt, der zehnte Theil des jährlihen Reingewinns der Betrag, welcher bei einer Erßöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe der Aktien entstehenden Kosten hinaus erzielt wird.

Der zweite Reservefonds ist zur Ergänzung der Dividende und zur Deckung außerordentlicher Ver- [uste bestimmt. Er wird auf 10 9/6 des Gesammt- fapitals aufgefammelt und beziehungsweise ergänzt.

So lange er diese Höhe nicht Leut und beziehungs- weile nicht wieder erreicht hat, fließen ihm der zehnte Theil des jährlichen Reingewinns, sofern derselbe nit dem ersten Reservefonds zuzuführen ist; zu.

Eine Erhöhung des zweiten Reservefonds über 10 9% des Gesammtkapitals hinaus und die Bildung von Spezial-Referve- und Pensionsfonds ist zulässig.

S 38.

Aus den zur Tilgung der Amortisationsdarlehne bestimmten Einzahlungen wird ein besonderer Fonds der Amortisationsfonds gebildet. Seine Ein- nahmen bestehen aus den festgesetzten Amortisations- quoten, den für den bereits amortisierten Theil des Darlehns gezahlten Zinsen und den zur Förderuug der Amortisation geleisteten Zahlungen.

Der Fonds gewährt die Mittel zur Einlösung der ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe und darf mit keinem Betrage zu anderen Zwecken verwendet werden.

Die durch Zahlung der Amortisationsbeiträge er- wachsenen Rechte gehen bei einem Besitzwechsel auf den neuen Eigenthümer von selbst über.

Fünfter Abschnitt. Organismus der Vertvaltung. S 39. Als Verwaltungsorgane der Gesellschaft fungieren: der Vorstand, der Aufsichtsrath, die (Seneralversammlung der Aktionäre.

Vorstand. & 40.

Der Vorstand besteht aus zwei oder mebreren

Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder bestimmt der Aufsichtsrath. _ Besteht der Vorstand aus mehr als 2 Mitgliedern, so bedarf es zu Willenserklärungen der Gesellschaft nur der Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern. Der Aufsichtsrath kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes die Befugniß ertheilen, die Gesellschaft allein zu vertreten.

Zu Stellvertretern von Mitgliedern des Vor- standes dürfen auf die Dauer von längstens zwölf Monaten vom Tage der Eintragung in das Handels- register an gerechnet, ein oder mehrere Mitglieder des ‘Aufsichtsraths bestellt werden.

Während dieses Zeitraumes und bis zur ertheilten Entlastung dürfen tere als Mitglieder des Auf- sichtsraths keine Thätigkeit ausüben.

Die Vorstandsmitglieder werden von dem Auf- sihtsrathe gewählt und die Dauer der Anstellung, die Höhe des Einkommens, fowie die sonstigen Dienst- verhältnisse derselben dur die mit ihnen abzuschließen- den Anstellungsverträge geregelt.

Bei der Wahl entscheidet die absolute Stimmen- mehrhbeit. Ist eine folche nicht vorhanden, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, in doppelter Zahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht.

S 41.

Die Vorstandsmitglieder baben vor ihrem Amts- antritt eine Kaution bei der Kasse der Bank zu hinterlegen, deren Höhe der Aufsichtsrath bestimmt und welche während der Amtsdauer des Vorstands mitgliedes bis zu ertheilter Entlastung für statuten- mäßige Geschäftsführung der Gesellschaft verhaftet ist.

8 42.

Die Vorstandsmitglieder vertreten sich in Ab wesenheitsfällen gegenseitig.

Durh Beschluß des Auffichtsraths können die Mitglieder des Vorstandes vom Amte \uspendiert werden.

Die Entlassung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritttheilen sämmtlicher * Mitglieder des Auf sichtsraths beschlossen werden.

& 43.

Der Vorstand führt nach Maßgabe des Statuts und der Geschäftsreglements die Geschäfte und An- gelegenheiten der Gesellshaft und vertritt dieselbe nach außen.

8 44.

Alle die Gesellschaft verpflihtenden Urkunden und schriftlichen Erklärungen werden in der Form aus gestellt, daß zu der Firma entweder zwei Vorstands- mitglieder oder cin Vorstandsmitglied in Gemein- schast mit einem Prokuristen ihre Unterschriften hinzu- fügen. Im Falle des § 40 Absay 3 genügt die alleinige Unterschrift des cinen Vorstandsmitgliedes.

Anderweite Erklärungen der Bank, durch welche die Gesellschaft keine bindenden Verpflichtungen ein- gebt, können stets von einem Vorstandsmitgliede allein gezeichnet werden.

S

Der Vorstand if zur selbständigen Anstellung und Entlassung von Agenten berechtigt.

Derselbe engagiert und entläßt ferner alle Beamte, welche ein Gehalt von niht über 2400 M beziehen und nicht auf längere als dreimonatlihe Kündigung angenommen sind.

er Vorstand übt die Disziplinarbefugniß über sämmtliche Beamte der Gesellschaft aus und ertheilt ihnen Urlaub. _8 46.

Auffichtsrath.

Der Aufsichtsrath regelt und überwacht die Ge- schäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen ihrer Verwaltung in Gemäßheit der gesetzlichen Be- stimmungen.

8 47.

Der Aufsichtsrath besteht aus wenigstens sieben und höchstens elf von der Generalversammlung zit wählenden Mitgliedern, von denen wenigstens die ab- \solute Mehrheit in Breslau ihren Wobnsiß haben

muß. ie Amtsdauer endet mit dem Schlu perlenlgen Generalversammlung, welche über die Bilanz für

das dritte Geschäftsjahr nach der Ernennung be- ließt; das Gef äftejar, in welhem die Eruennung erfolgt, wird ‘hierbei niht mitgerechnet. Für die durch Tod oder Amtsniederlegung ausscheidenden Mitglieder ist so lange eine Neuwahl nicht er- forderlih, als der Aufsichtêrath nicht die statutarisch zulässige geringste Zahl von sieben Mitgliedern er- reicht hat. Eine Wiederwahl ausfcheidender Mitglieder ist zulässig. S S | Bei Ersaßwahlen erfolgt die Wahl für die noch nicht abgelaufene Zeit der Amtsdauer des aus- geschiedenen Mitgliedes.

Wenn ein Mitglied in Konkurs verfällt oder den Vollgenuß der bürgerlichen Ehrenrehte verliert, fo erlischt sein Mandat.

8 48.

Unmittelbar nach jeder ordentlihen General- versammlung findet eine Sißung des Aufsichtsratbs statt. Jn dieser wird unter Vorsiß des ältesten anwesenden Mitgliedes ein Vorsitzender und ein Stellvertreter desselben gewählt. Eine besonderes Einladung zu dieser Aussichtsrathssitzung ist nicht erforderlich.

Außerdem versammelt sih der Aufsichtsrath auf Einladung des Vorsißenden am Site der Gesellschaft, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung ilt als vorschriftsmäßig bewirkt, wenn die Ab- abg eingeschriebener Briefe an die Mitglieder durch Vorlegung der Postscheine dargethan wird.

In Breslau wohnhafte Mitglieder fönnen dur Umlaufschreiben eingeladen werden; es genügt in diesem Falle die Vorlegung des Umlaufschreibens an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Haus- genossen oder an eine in der Familie dienende er- wach}ene Person oder an eine zu dem Geschäfts- perfonal gehörige Person.

Die Vorlegung ift durh die Unterschrift des die Zustellung bewirkfenden Beamten der Bank und der- jenigen Person zu bescheinigen, an welche die Zu- stellung erfolgt ist.

Die Ire aunasagecnftände werden den Mitgliedern bei der Einladung bekannt gemacht.

Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern des Auffichtsraths muß derselbe binnen acht Tagen versammelt werden.

Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sißzungen des Auffichtsraths mit berathender Stimme theil. Sie sind jedoch von denselben ausgeschlossen, wenn ibre perfönlichen Angelegenheiten zur Berathung vor-

liegen. §8 49.

Beschlußfäbig ist der Auffichtsrath, wenn wenig- stens die Hälfte der Mitglieder, einschließli des O oder dessen Stellvertreters, anwesend sind.

Die Beschlüsse werden insoweit nicht ein anderes ausdrüdcklih bestimmt ist mit Stimmen- mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme. des Vorsitzenden, bei Wahlen jedoch das Loos.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt und von den anwesenden Mit- gliedern unterschrieben.

Bekanntmachungen des Aufsichtsraths sind mit den Worten:

„Der Aufsichtsrath der Schlefischen Boden

Kredit-Aktienbank“

unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zu unterzeichnen. 8 50.

Dem Aufsichtsrath steht die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu, sofern die alleinige Entscheidung nach dem Statut und dem Geschäftsreglement niht dem Vorstand oder der Generalversammlung vorbehalten ist.

Insbesondere steht dem Auffichtsrath zu:

1) die Feststellung der allgemeinen Bedingungen für die Gewährung der hypothekarishen Dar- lehne und für die Ausfertigung der von der Bank auszugebenden Inhaberpapiere; die Wahl der Vorstandsmitglieder und der jenigen Gesellschaftsbeamten, deren Anstellung nicht durch den Vorstand erfolgt; die Beschlußfassung über die an die General versammlung zu richtenden Anträge:

) die Bestimmung über die Einzahlung des Aktienkapitals;

die Ueberwachung der gesammten Geschäfts führung und die Vornahme von mindestens vier Kassenrevisionen innerhalb eines Ge \chäftsjabhres;

)) die Prüfung des Jahresberichts und der Bilanz;

7) die Vornahme von Statutenänderungen, welche nur die Fassung betreffen. 274 des Handels geseßbuches.)

& 51.

Die Mitglieder des Aufsichtéraths erhalten ange messenen Ersatz der ihnen durch ihre Amtsthätigkei! verursahten Ausgaben, sowie in ihrer Gesammtheit die 34) festgeseßte Tantième.

Die Vertheilung derselben bestimmt der Aufsichts- rath.

& 52.

Generalversammlung.

Die Generalversammlung vertritt die Gesammt heit der Aktionäre.

Zur Stimmabgabe in der Generalversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welhe ihre Aktien spätestens bis 6 Uhr Abends des vierten Tages vor dem Versammlungstage bei der Bank, einem Notar oder den sonst bekannt gemachten Stellen deponiert haben. Die Bescheinigung über die Niederlegung beim Notar muß der Bank bis zum Ablauf der oben angegebenen Hinterlegungsfrist eingereiht werden. 6 Las

Jede Aktie gewährt das Stimmreht. Das Stimm recht wird nach- den Aktienbeträgen ausgeübt. Ein Afktienbesiß von 600 Æ& gewährt eine Stimme, ein folher von 1200 M zwei Stimmen u. \. w.

Jeder \timmberehtigte Aktionär kann sih dur einen Bevollmächtigten vertreten lassen. .

Für die Vollmacht ist \hriftlihe Form erforder- lih und genügend; die Vollmacht bleibt in Ver- wahrung der ( esellschaft. : ; J Steht eine Aktie mehreren Mitberechtigten zu, fo können diese ihre Nehte in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlihen Vertreter ausüben.

Den stimmberechtigten Aktionären werden Legiti- mationskarten mit Angabe der ihnen zustchénden Stimmberechtigung age ndig?.

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Die Generalversammlun en werden in Breslau abgehalten. Die ordentli Generalversammlung findet in den ersten vier Monaten jeden Jabres statt.