1901 / 9 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jan 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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art mia Ade mgt Laim fte ri .

Die-Einberufung der Generalversammlung erfolgt dur den Vorstand oder den Aufsichtsrath und ist mittels einmaliger Insertion unter Angabe des

weckes und der zur Berathung stehenden einzelnen

egenstände bekannt zu machen. ie Bekanntmachung muß spätestens am 21. Tage vor dem Tage der Generalversammlung erfolgen.

Der Generalversammlung gebührt:

1) Die Beschlußfassung über die Cs der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung, sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsraths;

2) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths;

3) die Beschlußfassung über Erhöhung des Grund- kapitals, Aenderung der Statuten, vorbehalt- lih der Bestimmungen des § 50 Nr. 7;

4) die P CUbialeng über anderweite Vorlagen des Aufsichtsraths und des Vorstandes fowie über etwaige Anträge von Aktionären;

5) die Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft. i

NVeber O deren Verhandlung nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder in der durch §. 254, 256 H. G. B. geseßlih vorgeschriebenen Weise an- E ist, fönnen Beschlüsse nicht gefaßt werden.

usgenommen hiervon ist der Beschluß über den in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Ein- berufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

8 55.

Die Verhandlungen in den Generalversammlungen Teitet der Vorsißende des Aufsichtsraths oder ehen Stellvertreter, oder im Fall der Behinderung Beider das älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsraths, er bestimmt die Reihenfolge der zur Berathung \tehen- den Gegenstände, die Art und Weise der Abstimmung und ernennt die E Ist keiner der ge- nannten zum Vorsitz Berufenen anwesend oder bereit, fo hat der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung zu eröffnen und läßt alsdann dieser einen Vorsitzenden wählen.

Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen, für Statuten- änderungen bedarf es jedoch einer Mehrheit von I e der Beschlußfassung vertretenen Grund- apitals.

Eine Aenderung des Gegenstandes des Unter- nehmens, die Auflösung der Gefellshaft oder eine Vereinigung der Gesellschaft mit einer anderen Aktiengesell\chaft ist nur zulässig, wenn bei der Be- schlußfassung die Hâlfte des Grundkapitals vertreten und eine Mehrheit von F des vertretenen (Brund- fapitals dafür stimmt.

Ft in einer Generalversammlung, in welcher ein Beschluß über Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gefellschaft oder eine Vereinigung derselben mit einer anderen Aktien- gesellschaft gefaßt werden soll, nicht die Hälfte des Grundkapitals vertreten, \o ist innerhalb der nächsten 2 Monate von der leßten Generalverfammlung an, eine neue außerordentliche Generalversammlung unter ausdrücklihem Hinweis auf die Veranlassung der Einberufung und die Beschlußfähigkeit dieser General- versammlung einzuberufen.

Diese NUEEANE Generalversammlung ist als- dann berechtigt, ohne Nücksicht. auf die Höhe des vertretenen Grundkapitals rechtsgültig zu- beschließen, jedoch ist eine Majorität von { der vertretenen Stimmen zur NRechtsgültigkeit der bezüglichen Be- hlüsse erforderlich.

Anträge auf Abänderung der Statuten, welche niht von dem Aufsichtsrath oder dem Vorstand, sondern von Aktionären eingebracht sind, müssen erst in einer Generalversammlung als zulässig erachtet werden, bevor in einer weiteren Versammlung über fie definitiv bes{chlossen werden kann.

Diese Bestimmung findet jedoch nicht Anwendung, sofern ein Antrag auf Statutenänderung nah Maß- gabe des § 254 H. G. B. gestellt worden ift.

Veber die Verhandlungen der Generalversamm- lung ist durch cinen Notar ein Protokoll aufzu- nehmen, welches die Beläge über die ordnungsmäßige Berufung der Generalversammlung aufführen und die Art und das Ergebniß der Beschlußfassung anzu- geben hat. Dem Protokoll ist das im § 258 des H. G. B. vorgesehene Aktionärverzeichniß beizufügen. Dasselbe ist vor der ersten Abstimmung zur Ein- sicht auszulegen und vom Vorsitzenden zu unter- zeichnen.

S 56.

Alle auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wahlen werden mit absoluter Stimmenmehrheit voll- zogen.

Die Vollziehung der Wahlen durch Zuruf ist zulässig, sofern von keiner Seite Widerspruch erhoben wird.

Ergiebt \ich bei der ersten Abstimmung keine ab folute Stimmenmehrheit, so werden diejenigen Beiden, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl gebracht. Haben mehr als zwei fle viel Stimmen erhalten, so wird deren Zahl dur das von der Hand des Vorsißenden zu ziehende Loos auf zwei gebracht. Bei Sktimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Loos.

& 57. Staats-Aufficht.

Die Bank unterliegt der staatlichen Aufsicht. Die Aufficht erstreckt \ich auf den ganzen Geschäfts- betrieb der Bank und dauert auch nach ‘deren Auf- lösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.

Die Bank hat auf Grund der Vorschriften des 8 16 eine Anweisung über die Werthsermittelung zu erlassen. Die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Sechster Abschnitt. Auflösung E E E

Die Auflösung der Gejellschaft findet, abgesehen von den durch das Geseß bezeihneten Fällen, nur durch den Beschluß einer außerordentlichen, und zu diesem Zweck besonders einzuberufenden General- versammlung statt. : |

Dieselbe ernennt die Liquidatoren und bestimmt die ihnen für ihre Thätigkeit zu gewährende Ver- ütigung, sowie dic Art und Weise der Liquidation, soweit dieselbe nicht durch das Gesetz geregelt ist.

Nach beendetem Liquidationsgeshäft geschieht die Legung der Schlußrechnung, die Entlastung des Vor- standes und des Auffichtsraths.

Dem vorstehenden, von - den außerördentlichen Generalversammlungen der Aktionäre der Schlesischen Boden-Kredit-Aktien-Bank hier ‘am - 1. Novem und 30. Dezember 1899 beschlossenen neuen Statute

hat der Bundesrath in seiner Sißung vom 22. März 1900 die bmigung ertheilt.

E „haben die Herren e am 25. Mai 1900 auf Grund Allerhöchster Ermächti- gung vom 2. Mai 1900 genehmigt, daß das der ge- nannten Bank unter dem 13. März 1872 bewilligte Ec zur Ausgabe auf den Inhaber lautender

huldverschreibungen auch bei der beschlossenen Neu- fassung des Statuts in Kraft bleibt.

[81659]

Auf Ihren Bericht vom 11. September d. Is. will Jch die mit demselben vorgelegten, in der anbei wieder zurückerfolgenden Anlage zusammengestellten Beschlüsse des General-Landtages der Neuen West- preußischen Landschaft vom 21. Mai d. Is., betreffend die Ne des Landschaftsftatuts, mit Ausnahme desjenigen zu 9b. hierdurch landesherrlich genehmigen. Die Genehmigung des Beschlusses zu 9 þ. bleibt vor- behalten. Dieser Erlaß ist mit den genehmigten Beschlüssen im geseßlichen Wege zu veröffentlichen.

Iagdhaus Rominuten, den 1. Oktober 1900.

Wilhelm R.

Zugleich für den Justiz-Minister

b. Hammerstein.

An den Minister für Landwirthschaft, Domänen

und Forsten und der Justiz.

Bu Fu en uns der Beschlüsse des am 21. Mai 1900 in Marienwerder abgehaltenen General-Landtages der Neuen Westpreußischen Land- _\chaft. Aenderungen des Statuts der Neuen West- preußischen Laudschaft vom 3. Mai 1861.

i Ges.-S. S. 206 ff.

1) Der § 5 Absay 1 erhält folgende Fassung:

„Das zu gewährende Darlehen darf zwei Yritt- theile des nah den Abshäßungsgrundsäßen der Land- chaft sih ergebenden Werthes des Grundstücks nicht übersteigen.

L 2) Der bisherige Zusaß 4 zu § 5 erhält folgende Fassung:

Auch ohne Taxe kann auf ein Grundstück ein Pfandbriefdarlehen bis zum 2öfachen des behufs der Regulierung der Grundsteuer ermittelten Reinertrages desfelben, von welchem die darauf haftenden öffent- lichen und gemeinen Lasten mit Ausnahme der Grund- und Gebäudesteuer in Abzug zu bringen sind, bewilligt werden, wenn bei Grundstücken bis 50 F. jährlicher Grundsteuer 1 Landschafts-Kommissar und bei größeren Grundstücken 2 Undschafts-Kommissare nah an- estellter Untersuhung an Ort und Stelle den guten Bustand der Wirthschaft, sowie die Zulänglig feit der vorhandenen Gebäude und des Inventars bescheinigen, L Werth der Gebäude 4 des Grundwerths erreicht.

3) § 7 erhält folgende Fassung:

Die Direktion bestimmt in jedem Falle die Land- \chafts-Kommissarien, welche die Abschäßzung Vvor- zunehmen haben.

Die aufgenommene Taxe wird in einer Sitzung, an welcher die Mitglieder der Direktion und zwei von dem Direktor einzuberufende Landschafts-Kom- missarien mit Stimmrecht theilnehmen, festgeseßt, nachdem fie zuvor von einem dieser Theilnehmer revidiert ist.

Zu der Sitzung werden außerdem von dem Direktor ein oder zwei Landschafts-Kommifsarien zu ihrer In- formation und zur Ertheilung näherer Auskunft ohne Stimmrecht hinzugezogen. :

Gegen den die Tare festseßzenden Beschluß der Direktion steht dem Besißer der Rekurs an den Engeren Aus\chuß zu.

4) a. Der Zusatz des § 8, der von dem Syndikus bandelt, wird dahin geändert : ,

Dem Syndikus der Neuen Westpreußischen Land- schaft, sowie dessen Vertreter, falls er zum Nichter- amte befähigt ist, wird die Befugniß, die zur Durch- führung der Bepfandbriefung erforderlihen Schuld- verschreibungen und anderweitigen Erklärungen, insbesondere au Abtretungen, Vorrechtseinräumungen, Löschungsbewilligungen und Quittungen mit der Wirkung notarieller Urkunden gegen die geseßlichen Notariatsgebühren aufzunehmen, ertheilt.

b. Der § 8 erhält folgenden neuen Zusaß:

Aus den von dem Syndikus und seinem Stell- vertreter innerhalb der Grenzen seiner, Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. Auf diese Tettere find die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung aus nota- riellen Urkunden entsprechend anzuwenden.

In den Fällen des § 726 Absay 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Absay 2 und des & 749 der Zivilprozeßordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts Marienwerder zu ertheilen.

5) Es werden im Statut gestrichen :

a. im § 8 Nr. 1 Litt. e., welche lautet: s 4 Jabre lang 4 9% Verwaltungskosten zum Betriebsfonds, b. im § 17 Absatz 3, welcher lautet: Die Verwaltungsbeiträge müssen für das laufende Halbjahr entrichtet werden.

6) Der § 13 erbält im Eingange folgende Fassung:

Wenn der Schuldner durch Brandschaden, Hagel- schlag, Uebers{wemmung, Mißwachs, Viehseuchen oder andere wichtige Gründe u. }. w. wie bisher.

7) a. Die Ablâue 1 und 2 des § 14 erhalten folgende Fassung: / .

Bebufs Beitreibung fälliger Forderungen an Dar- lebnskapitalien und Zutsen, an Tilgungsbeiträgen und sonstigen durch dieses Statut vorgesehenen Leistungen steht der Neuen Westpreußishen Landschaft gegen Schuldner, welche Eigenthümer des beliehenen Grund- stücks sind, ein Zwangsvollstreckungsreht nah Maß- gabe des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen a a es (ritterschaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (Ges. - S.

ist die

S. 388) zu. h Kraft dieses Zwangsvollstreckungsrechts Neue Westpreußische Landschaft befugt, die Zwangs- vollstrefung in das beweglihe Vermögen des Schuldners zu betreiben oder das belichene Grund- stück in Zwangsverwaltung zu nehmen und diese Maßregeln zusammen oder cinzeln zur Ausführung zu bringen. u Gleichzeitig kann die Neue Westpreußische Land- schaft auh die gerichtliche Zwangsversteigerung des beliehenen Grundstücks betreiben. Der vollstreckbare verftrigerun wird durch den Antrag auf Zwangs- i

versteigerung erseßt. j : ejer Antrag, welcher das Grundstück, den Eigen- thümer und den Anspruch bezeichnen foll, ist von der ly “der Neuen Westpreußischen Landschaft zu tellen. Der Schuldner kaun nit verlangen, daß die Neue Westpreußishe Landschaft sih zunächst an das

fändete Grundstück halte, au -niht der gleih-

¡eitigen Betreibung /\der Zwangsverwaltung und

Zwan MErPeigerang des Grundstücks widersprechen.

Bestreitet der Schuldner die Ee zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge, so bleibt- ihm überlassen, feine Rechte im Wege der Klage geltend zu machen. ;

b. Dem Statut werden folgende neue Paragraphen 14a. bis d. eingefügt:

8 14a. Die Sevansvilsireckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt nach d.n Vor- \hriften der R de Verordnung vom 15. No- vember 1899, betreffénd das Verwaltungszwangs- verfahren wegen Beitreibung von Geldbetragen.

Die Direktion ‘der Neuen Westpreußischen Land- schaft ist die zur Anordnung und Leitung des Zrwoangs- E zuständige Vollstreckungsbehörde.

ührt diese Zwangsvollstreckung ‘zu einem Ver-

theilungsverfahren, - so finden die Vorschristen des

8 144. dieses Statuts entsprechende Anwendung.

8 14b. Das Verfahren der Zwangsverwaltung regelt sich na folgenden Bestimmungen:

1) Die Einleitung einer Zwangsverwaltung ist ausgeschlossen, solange eine gerichtliche Zwangs- verwaltung des Grundstücks anhängig ist.

2) Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt ais Beschluß der Direktion der Neuen West- preußischen Landschaft.

3) Der. Beschluß, durch welchen die Zwangsver- waltung angeordnet wird, ist dem Schuldner zuzustellen. s L

Gleichzeitig ist das zuständige Grundbuch- amt um Eintragung dieses Beschlusses in das Grundbuch und Uebersendung der im § 19 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und

die Awangsbenwaltung vom 24. März 1897

(Neichsgeseßblatt Seite 97) bezeihneten Mit- theilungen zu ersuchen.

Nach dem Eingang dieser Mittheilungen sind die Betheiligten von der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen.

4) Der Beschluß, dur welchen die Zwangsver- R S wird, gilt zu Gunsten der Neuen eren A chen Landschaft als Beschlag- nahme des Grundstücks. :

Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen sich nach den für die gerichtlihe Zwangsverwaltung

eltenden Vorschriften.

5) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die „Verwaltung und Benutzung des Grund- sttück8 entzogeit.

6) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlag- nahme auf dem Grundstücke, so sind ihm die für feinen Hausstand unentbehrlichen Näume zu belassen.

Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann ihm die Räumung des Grundstücks aufgegeben werdeu.

) Der Verwalter wird von der Direktion der

Neuen Westpreußischen Landschaft bestellt.

Die leßtere hat dem Verwalter durch einen ihrer Beamten das Grundstück zu über- geben oder ihm die Ermächtigung zu ertheilen, nh selbst den Besiy zu beschaffen. j

) Die Beschlagnahme wird as dadurch wirk-

sam, daß der Verwalter nah Ziffer 7 den

Besiß des Grundstücks erlangt.

Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu er- laffen.

9) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die exforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirth- \chaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungs- mäßig zu benußen ; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung ent- behrlihen Nußzungen in Geld umzuseßen.

Ist das Grundstü vor der Beschlagnahme einem Miether oder Pächter überlassen, so ist der Mieths- oder Pachtvertrag auch dem Ver- walter gegenüber wirksam. ; e

10) Die Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft hat den Verwalter nah Anhörung des Schuldners mit der erforderlichen An- weisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung fest- zuseßzen und die Geschäftsführung zu be- aufsichtigen. Sie kanu dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark verhängen und ihn entlassen. y Der Verwalter ist für die Erfüllung der ibm obliegenden Verpflichtungen allen Be- theiligten gegenüber verantwortlih. Er hat der Neuen Westpreußischen Landschaft jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Schuldner vorzulegen, die Abnahme der Rechnung erfolgt am Sitze der Direktion der Neuen Westpreußischen ete er i Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung, fotvie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjemgen, welche dur die Auordnung des Verfahrens entstehen, vorweg zu bestreiten. y

Im übrigen finden auf das Vertheilungs- verfahren die für die gerichtliche Zwangs- verwaltung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus § 144. dieses Statuts ein Auderes ergiebt.

Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt dur

Beschluß der De der Neuen West-

preußischen Landschaft. -_

as Verfahren ist aufzuheben :

a. wenn die Neue Westpreußische Landschaft befriedigt ist, : :

b. wenn wegen des Anspruchs eines anderen Gläubigers die gerichtliche Zwangs- verwaltung angeordnet wird. Die Auf- R fann angeordnet werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Auf- wendungen erfordert.

Der Beschluß, VeE welchen das Verfahren

au ehoben wird, if dem Schuldner zuzu-

stellen.

Das Grundbuchamt ist um Löschung des Zwangsverwaltungsvermerks zu ersuchen,

15) Die erforderlihen Ausführungsbestiminungen werden von der Direktion der Neuen West- preuhisen Landschaft E timmung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und des Justizministers erlassen.

‘andere Bes

j 14e. Wenn infolge der

x Einwirkung des uldners oder weil verselbe die erforderlichen Vor- kehrungen gegen Einwirküngen Dritter oder gegen Ga igungen E eine die Sicherheit der Forderungen der Neuen Westpreußischen Land- \chaft gellprvende Verschlehterung des beliehenen Grundstücks zu ogen ist, so ijt die Neue West- preußische Landschaft befugt, unter entspr wendung der Vorschriften der Königlichen Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Ver- waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, den Arrest in das bewegliche Ver- mögen des Schuldners vollziehen zu lassen und das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwongsverwaltung zu nehmen. E

Ciner Vershlehterung des Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung ist es gleich zu achten, wenn Zu- behörstücke, auf die sih das Psandrecht des Instituts erstreckt, vershlehtert oder, den Regeln einer ordnungs- E Wirthschaft zuwider, von dem Grundstütke entfernt werden. :

Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

§ 14d. Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangs- verstei E S welcher die Neue Wes melde

e

nder An-

Landschaft betheiligt ist, brauchen Ansprüche, welche nah § 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvoll- \treckung * aus Forderungen landschaftlicher (ritter- \chaftlicher) Kreditanstalten, g 3. August 1897 (G.-S. S. 338) dem ZwangsvollstreEungsrechte der Neuen Westpreußischen Landschaft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervor- gehen, weder zum Zweck ihrer O bet Feststellung des geringsten Gebots, noch zum Zwele ihrer Aufnahme in den Theilungsplan glaubhaft ge- macht zu werden.

Durch den Widerspruch, welchen bei der Ver- handlung über den LTheilungsplan ein anderer Be- theiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art it wird®die Ausführung des Planes nicht au gehalten. Dem widersprechenden Betheiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nah erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu R E a

8) Der § 18 erhält im Absatz 1 folgende Fassunz:

Für die gesammten durch die Abschäßung seins Grundstücks entstehenden Kosten bezahlt der Dar- lehnsfuher im voraus an die Landschaftskasse ein Pauschguantum, welches beträgt:

a. bei Oos mit einer jährlihen Grund- euer B O e au A 20 M b. bei Besißungen mit einer jährlihen Grund- steuer von mehr als 10 bis 50 Æ. . 40 M . bei Besißungen mit einer jährlihen Grund- steuer von mehr als 50 bis 150 Æ . 100 Æ . bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund- steuer von méhr als 150 bis 250 M. 150 M . bei Besißungen mit einer jährlichen Grund- steuer von mehr als 250 Æ. ... 200 M Im § 27: . wird die Nummer 5, welche lautet: „den innerhalb der 4jährigen Verjährungs- _frist niht erhobenen Pfandbriefzinsen“ gestrichen und dafür geseßt: „9, dem bisherigen Verwaltungsfonds und dessen Zinsen ;“ j . erhält der Absaß 2 im Eingange folgende Fassung: y ; „derselbe ist Eigenthum der Landschaft und dient zur Bestreitung der Verwaltungs- fosten und unvermeidlichen Ausgaben, namentlich“ u. \. w. wie bisher ;

b. der S 35, welcher lautet: i „Der aus den zuv Bestreitung der Ber- waltungskosten gebildete Verwaltungsfonds unterliegt der unbeschränkten Verfügung der Direktion :

wird gestrichen und dafür gefeßt : N j

2 35. Die innerhalb der 4 jährigen Verjähruné frist nit erhobenen Pfandbriefszinsen werden zu da A B Ui der Westpreußischen Landschä als Beitrag für die Ansprüche der Wittwen und Waise der Beamten der Neuen Westpreußischen Landschast vereinnahmt. E

10) Der § 37 erbält folgende Fassung: _

„AÄlljährlih im Monat Mai tritt am Sitze der Direktion ein Engerer Ausschuß zusammen, dessen Befugnisse jedesmal bis zum Zusammentritt de nächsten Engeren Ausfhusses währen. 0

Zu demselben erscheinen der General-Landschasts- Direktor, die General-Landschafts-Räthe, der Syr- dikus und für jeden Regierungsbezirk drei Deputirte oder bei ibrer Verhinderung deren Stellvertreter.

Die Deputirten und ihre Stellvertreter werden von den Landschafts-Kommisfarien aus den Besißern beleihungsfähiger Grundstücke durch versiegelte, der Direktion einzusendende Stimmzettel je auf 6 Jahre üach relativer Mehrheit gewählt: :

Im Regierungsbezirk Danzig werden der eine der drei Deputirten und sein Stellvertreter aus den in den Niederungen dieses Bezirks ansässigen Land- schafts-Kommissarien gewählt. :

In jedem Jahre scheidet ein Deputirter aus und findet für ihn und seinen Stellvertreter eine Neu- wahl statt. H E 0

Der General-Landschafts-Direktor führt den Vorsis und der Syndikus das Protokoll. \

Stimmberechtigt sind nur die Deputirten. j

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrhelt

efaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor-

fitende, dem nur in diesem Falle ein Stiminreckt zusteht. :

11a. Die Ueberschrift T S „V1. Auflösung der Geschäftsführung“

wird über § 42 gestrichen. i b. Ueber § 42 wird die Ueberschrift geseßt: „VI. Generallandtag.“ c. Ueber § 43 wird die Ueber Yrift gesedt: „VII. Auflösung dèr GeseUs L d. Der Absáhy 1 des § 42 erhält folgen E

Auf dem Generallandktage erscheint für jeden es räthlihen Kreis ein Abgeordneter. Die A geordnete werden von sämmtlichen Parla ai Kreises gewählt. Die Direktion die legte durch einen beauftragten Landschaftskommissar des

treffenden Kreises, der in der anzuberaumenden Lj j

aminlung den Vo zu führen hat, zum - Wahl dur die Kreis lätter ein. Der 2e S der die Wahl nah einfacher olle m eit vollziehen läßt, hat die“ 2 otofolle

zunehmen, auch sonstige An aus der g E versammlung, sofern sie durch S immenimehrhei der

enommen werden, zu protokollieren und \of Direktion einzusenden.

"Nr. 46 864, G. 3351.

de Fassung: *

Der Înhalt dieser Beilage, in welhèr die Bekanntma s d - muster, Konkurse, ‘sowie die Tarif- ‘und Fahrp T -Aetaneimedt N deutichen Wiseabah

Fünfte Beilage

Berlin,

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. Freitag, den 11. Jauuar

Güterrehts-, Vereins:

1901.

Genossenschafts-, Zeichen-, Muster-- und Börsen-Registern, über Waarenzeichen, Patent Gebrauhs- nen enthalten sind, ersheint auch in einem bcfonderen Blatt unter dem Titel R E

Central-Handels-Register für das Deutsche Reih. (x. 54)

‘Das Central-Handels-Register für das Deutsche Reich kann dur alle dition ‘des Deutschen Reichs- und Königlich

Berlin auch ‘dur die Königliche

‘Anzeigers, SW. Wilhelmstraße 32," bezogen werden.

‘Waurenzeithen. (Reithösgesch vom 12. Mai 1894.) Verzeichuiß Nr. Z. Klasse 16 b.

GroSholz Baden-Baden-Elitir feinSter TafeliOue ur

Cingétragen ‘für Heinrih Grosholz, Baden- “Büden, ‘Sbphienstr. 3, zufolge Anmeldung votn 30. 8. ‘1900 am ‘7.12.1900. “Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb feinster ‘Liqueure. “Waarenvèrzeichniß : Liqueur.

Rr. 46 865. B. 6970.

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Klasse 16Þb.

j c B R ' J p d Y ( { B »/ 1 A ? 4A

Eingetragen für Beft & Co., Mainz, zufolge Anmeldung vom 10.10. 1900 am 7. 12. 1900. Ge- \häftsbetrieb: f stellung von umweinen. ‘Waarenverzeichniß! Shäirinwein und Skillwein. Nr. 46 S866. K. 4800. fe 16b.

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"CGingeträgen für Hermaun Krüger « 'Co., ; tin; Holeftr. 1 gege Fcryi vom 31. 10: 99 ‘am'7. 12.1900: Ge\(äftsbetrieb: Vertrieb von Magenbittern. Magénbitter.

Nr. 46 867. M. 4401.

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/Mauerweg 3, zufolge (=

Anmeldung vom 2. 1900 am 7. 12. 1900. Geschäftsbetrieb : Pers ung und Ver- trieb von Ligueuren. Waarenverzeichniß:

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tes Mineralwas L 46 869. B. 6795. Klasse 3S. nget ür P. ——— fle Anmeldung vom 1900. Gestbiftöbetrieb:

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. 10. 1900 am 7. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Vertrieb der nachgenannten Waaren. Waarenver- zeihniß: Zigaretten. Der Anmeldung ist eine Be- schreibung beigéfügt.

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CGingetragen für „El Oriente“ Fabriea de Tabacos Société anonyme, Antwerpen; Vertr. : Emil Schött, Rheydt, zufolge Anmeldung vom 17. 8. 1900 am 7. 12. 1900. Geschäfts- betrieb: HZigarrenfabrikation. Waarenverzeichniß : Dat d Nr. 46 873. O. 879.

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Eingetragen für „El 'Oriente“, Fabrica de Tabäcos, Société anonyme, Ant- werpen ; ‘Vertr. : Emil Schött, Rheydt, zufolge An- meldung vom 17. 8.1900 am 7: 12. 1900; Ge- schäftsbetrieb: Zigarrenfabrikation. Waarenverzeichniß: Zigarren.

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Eingetragen für Jchthyol-Gesellschaft Cordes, Hermanni « Co., Hamburg, Bohnenstr. 21, zu- ais Anmeldung vom 24. 10. 1900 am 8. 12.1900. Geschäftsbetrieb: ‘Bergbau und Herstellung und Ver- trieb nachbenannter Waaren. aarenverzeihniß: Agen gie he Produkte ‘und Präparate, Ber and- stoffe, Thier- und Pflanzenvertilgungsmittel. Des- infektionsmittel. Organishe Basen, Säuren ‘und Salze, * Methanderivate, Benzolderivate, Seifen, Toilette- und Konservierungsmittel. Diätetische Nährmittel. Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt.

Nr. 46 875. W. 3315,

“o Eingetragen Br f eppelmann Nachf., Müller « Porsche, Bad Ems, zufolge An- meldung vom 26. 9. 1900 am 8. 12. 1900. Ge- {äftsbetrieb : * Fabrikation und Vertrieb nachbe- nannter Waaren. renverzeihniß: Emser Ta- blétten, pharmazeutische Präpärate in Tabletten- und Wsilenform, (2 08

Nr. 46 876. K, 4943,

Eingetragen für Dr.

G. Krebs, Offenbach

a. M., zufolge: An-

meldung „vom 2. 1.

1900 am 8. 12. 1900.

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piere aller Art, photo-

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Nr. 46 878. B. 6886. Klasse 9 f.

D (F H p é „od fe, S Citpes XO E N S

Eingetragen für Gustav Baukhage, Werdohl, zufolge Anmeldung vom 1. 9. 1900 am 8. 12.1900. e\haftsbétricb : Herstellung und Vertrieb nah- benannter Wäaren. Waärehnverzeichniß: ‘Haken aus Cisen ‘und Stahl, Gatrdineneisen, Rouleaureisen, Kloben für Zug- und andere Gardinen" und für Rouleaux, Gardinenstangen, Nollenkasten und Haken as dieselben, Rouleauxschraüben, Ringschrauben, Bilderösen, Nägel, Stiste, Tellerbordösen, Schnur- führer, Thürpuffer, Zugquasten, Zügschnüre und -Bänder, Rouleaursteller, Rollladensteller, ganze Einrichtungen bad Zuggardinen, Désenbänder für Gardinen, Gardineñringe, Möbelrollen, Rouleaur- ssttöôckte, Rosetten, Treppenläuferstangen und -Oesen, Treppenvorstoßschienen, Teppichschienen, Teppichecken, Teppichschouer.

Nr. 46 879. M. 4406. “Klasse 13.

Eingetragen für Montanwachs-Fabrik G. m. b. S., Hamburg, zufolge Anmeldung vom 5. 7. 1900 am'8. 12. 1900. Ges{häftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Montanwachs. Waarenverzeichniß: Montanwachs.

Nr. 46 880. L. 3433. Klasse 16 b.

„Pfiffikus“ Normalmagendbitter

Eingetragen für M. Levinthal, "Birnbaum, Schwerinerîstr. 192 e Eda vom 14. 9. 1900 am 8. 12. 1900. eshäftsbetrieb: Destillerie und Liqueurfabrik. Waarenverzeichniß: Magenbitter. Nr. 46 881. S. 3260. Klasse 16h.

Eingetragen für Société d’Exportation de Vins, „Eliadäah“ G. m. b, S§., Hamburg- Steinwärder, zufolge Anmeldung vom 29. 9. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Jmport und Vertrieb von. Weinen und Spirituosen. Waaren- verzeichniß: Weine und Spirituosen.

Ner. 46 882, B. 6745. Klasse 17,

BIALUMIN

Eingettagen für C. Beer & Frotvein, Berlin, Gartenstr. 154, pusetge Anmeldung vom 26. 6. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb nahbenannter Waaren. Waarenverzeichniß: Legierungen, insbesondere Alininimlegruägen in Stäben, Blöcken, Barren, Platten, Blechen und Ott Gußstücke der Glektrotehnik, Mechanik und tik Aus Legierütigen, insbefondere' Aluminium- legierungen, Armaturen der Maschinen und Brauerei- branhé, aus Légierunget, Eee Aluúrtünium- E Der Antiéldung ‘ist einé Beschreibung id 4 Nr. 46 884. B. 6763. Klafse 26 c.

oppeladler

Bommers & Schuchart,

C

| Nr. 46 88S. R. 3195.

j . 5 N | Sievers, Hamburg-Eimsbüttel,

Iserlohn, zufolge Anmeldung vom 3. 7. 1900 am

Das Central-Handels -Negister für das Deutsche Reih erscheint in der Regeltäglih. Der Bezugspreis beträgt L 4 50 S für das Vierteljahr. —-Einzelne Nummern kosten 20 S. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 3.

8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Vertrieb na nannter Waaren. Waarenverzeichniß: Hafergrüße, (Gewürze.

Nr. 46 883. L. 3367. Klasse 20d.

Eingetragen für Otto F. R. Lau, Hamburg, Hermannstr. 16, zufolge Anmeldung ‘vom 2. 7.1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von ätherishen Delen. Waarenverzeichniß : Aetberische Oele.

Nr. 46 885. St. 1574. Klasse 26 e.

_ Eingetragen für Jo- sephStimbert, Mainz, zufolge Anmeldung vom 30. 6. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung undVertrieb nachgenannter Waare. |

Waarenverzeichniß : Thee.

Nr. 46 887. K. 5560.

Klasse 26 d. „Prophe Eingetragen für Knape « Würk, Leipzig, zu- folge Anmeldung vom 27. 9. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb nach- benannter Waaren. Waarenverzeichniß: Kakao, Chofkoladen, Zuckerwaaren, Batkwaaren, Zitronat und Früchte, Konserven, Kakao, Chokoladen mit

Nährsalz, Gewürze aller Art, Zuckerhonig, Syrup. Klasse 34.

Eingetragen für Hase «& zufolge Anmeldung vom R) E 14. 10. 99 am 8. 12. 1900. ) ( ( Geschäftsbetrieb : Horstellung und / 1 00 \ Vertrieb von Seifen und Par- ( } fümerien. Waarenverzeichniß: Wiel Seifen und Parfümerien. Nr. 46 S889, N. 1531,

x E Klasse 34.

Majußba

Eingetragen für die Neue Münchner Kindl Drogerie Carl Oppenheim, München, Müller- straße 39, zufolge Anmeldung vom 3. 8. 1900“ am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: - Fabrikation e benannter Waaren. Wäarenverzeichniß : Kostnetis Präparate; Mittel für die Körper-, Kopf-, Hauüt-, Haar- - und Bartpflege; Konservierungs- und: “Des- infektionsmittel ; Parfümérien, Seifen und Toilette- mittel; hygienische --Präpärate nämlih Spiritus, Wässer, Salben, Dele, Pulvèr zu hygienischen- Und koßmetishèn 3weden, Puder, Schminken, Zahn- “und Mundwasser. Eiskopfwasser mit Menthol.

Nr. 46 890. L, 3431. Älafe 38.

Eingetragen für Ernst Albert Lehnert, Hamby Hanfapl. 4, wfalge Anméldung vöm 12.9: 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Ver»