1901 / 9 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jan 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Die-Einberufung der Generalversammlung erfolgt F

dur den Vorstand oder den Auffichtsrath und mittels einmaliger

egenstände bekannt zu machen.

ie Bekanntmachung muß spätestens am 21. Tage

vor dem Tage der Generalversammlung erfolgen.

8 54. Der Generalversammlung gebührt :

1) Die Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung, sowie über die Cntlastung des Vorstandes und des Auffichtsraths;

2) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths;

3) die Beschlußfassung über Erhöhung des Grund- kapitals, Aenderung der Statuten, vorbehalt- lih der Bestimmungen des § 50 Nr. 7;

4) die Beschlußfassung über anderweite Vorlagen des Aufsichtsraths und des Vorstandes sowie über ctwa Anträge von Aktionären;

5) die Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft. |

Ueber Gegenstände, deren Verhandlung niht durch den Gesellschaftsvertrag oder in der durh §. 254, 256 H. G. B. geseßlich vorgeschriebenen Weise an- gs ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden.

usgenommen hiervon ist der Beschluß über den in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Ein- berufung einer außerordentlichen Generalverfammlung.

S 55.

Die Verhandlungen in den Generalversammlungen: Teitet der Borsißende des Aufsichtsraths oder besen Stellvertreter, Ber im Fall der Behinderung Beider das âlteste anwesende Mitglied des Aufsichtsraths, er bestimmt die Reihenfolge der zur Berathung stehen- den Gegenstände, die Art und Weise der Abstimmung und ernennt die Stimmzähler. Ist keiner der ge- nannten zum Vorsitß Berufenen anwesend“ oder bereit, fo hat der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung zu eröffnen und läßt alsdann dieser einen Borsißenden wählen.

Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfaher Mehrheit der Stimmen, für Statuten- änderungen bedarf es jedoch einer Mehrheit von F E Le der Beschlußfassung vertretenen Grund- apitals.

Eine Aenderung des Gegenstandes des Unter- nehmens, die Auflöfung der Gesellschaft oder eine Vereinigung der Gesellshaft mit einer anderen Aktiengesellschaft ist nur zulässig, wenn bei der Be- [hlußfafsung die Hâlfte des Grundkapitals vertreten und eine Mehrheit von § des vertretenen (Srund- fapitals dafür stimmt.

Ist in einer Generalversammlung, in welcher ein Beschluß über Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder eine Vereinigung derselben mit einer anderen Aktien- gesellschaft gefaßt werden soll, nicht die Hälfte des Grundkapitals vertreten, fo ist innerhalb der nächsten 2 Monate von der leßten Generalversammlung an, eine neue außerordentliche Generalversammlung unter ausdrücklihem Hinweis auf die Veranlassung der Einberufung und die Beschlußfähigkeit dieser General- versammlung einzuberufen.

Diese außerordentliche Generalversammlung ist als- dann berechtigt, ohne Nücksicht. auf die Höhe des vertretenen Grundkapitals rechtsgültig zu beschließen, jedoch ist eine Majorität von #2 der vertretenen Stimmen zur Nechtsgültigkeit der bezüglichen Be- {lüsse erforderlich.

Anträge auf Abänderung der Statuten, welche niht von dem Aufsichtsrath oder dem Vorstand, sondern von Aktionären eingebracht sind, müssen erst in einer Generalversammlung als zulässig erachtet werden, bevor in einer weiteren Versammlung über sie definitiv beschlossen werden kann.

Diese Bestimmung findet jedoch nicht Anwendung, fofern ein Antrag auf Statutenänderung nah Maß- gabe des § 254 H."G. B. gestellt worden ist.

Veber die Verhandlungen der Generalversamm- lung ift durch einen Notar ein Protokoll aufzu- nehmen, welches die Beläge über die ordnungsmäßige Berufung der Generalversammlung aufführen und die Art und das Ergebniß der Beschlußfassung anzu- geben hat. Dem Protokoll ist das im § 258 des H. G. B. vorgesehene Aktionärverzeichniß beizufügen. Dasselbe ist vor der ersten Abstimmung zur Éin- sicht auszulegen und vom Vorsitzenden zu unter- zeichnen.

S 56.

Alle auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wahlen werden mit absoluter Stimmenmehrheit voll- zogen.

Die Vollziehung der Wablen durch Zuruf ist zulässig, sofern von keiner Seite Widerspruch erhoben wird.

Ergiebt sih bei der ersten Abstimmung keine ab- solute Stimmenmehrheit, so werden diejenigen Beiden, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl gebraht. Haben mehr als zwei gleid viel Stimmen erhalten, so wird deren Zabl dur das von der Hand des Vorsißenden zu ziehende Loos auf zwei gebraht. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wabl entscheidet das Loos.

& 57. Staats-Auffsicht.

Die Bank unterliegt der staatlihen Aufsicht. Die Aufficht erstreckt sid auf den ganzen Geschäfts- betrieb der Bank und dauert auch nach ‘deren Auf- lösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.

Die Bank hat auf Grund der Vorschriften des § 16 eine Anweisung über die Werthsermittelung zu erlassen. Die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Sechster Abschnitt. Auflösung E S O

Die Auflösung der Gejellschaft findet, abgesehen von den durch das Gese bezeihneten Fällen, nur dur den Beschluß einer außerordentlichen, und zu diefem Zweck besonders einzuberufenden General- versammlung statt. E

Dieselbe ernennt die Liquidatoren und bestimmt die ihnen für ihre Thätigkeit zu gewährende Ver- ütigung, sowie die Art und Weise der Liquidation, joweit dieselbe niht dur das Geset geregelt ist.

Nach beendetem Liquidationsgeshäft geschieht die Legung der Schlußrehnung, die Entlastung des Vor- standes und des Auffichtsratbs.

Dem vorstehenden, von den außerördentlichen Generalversammlungen der Aktionäre der Schlesif Boden-Kredit-Aktien-Bank hier ‘am - 1. Novem und 30. Dezember 1899 beschlossenen neuen Statute

Insertion unter Angabe des s und der zur Berathung stehenden einzelnen

hat der Bundesrath in seiner Sißung vom 22. März

1900 die Wenebmigung ertheilt. j An „haben die Herren Ressort-Minister am 29. Mai 1900 auf Grund Allerhöchster Ermächti- gung vom 2. Mai 1900 genehmigt, daß das der ge- nannten Bank unter dem 13. Marz 1872 bewilligte rivilegîum zur Ausgabe auf den Inhaber lautender huldverschreibungen auch bei der beshlossenen Neu- fassung des Statuts in Kraft bleibt.

[81659] :

Auf Ihren Bericht vom 11. September d. Is. will Ich die mit demselben vorgelegten, in der anbei wieder zurückerfolgenden Anlage zusammengéstellten Beschlüsse des General-Landtages der Neuen West- preußischen Landschaft vom 21. Mai d. Is., betreffend die Abänderung des Landschaftsstatuts, mit Ausnahme desjenigen zu Ib. hierdurch landesherrlich genehmigen. Die Genehmigung des Beschlusses zu 9b. bleibt vor- behalten. Dieser Erlaß is mit den genehmigten Beschlüssen im gefseßlihen Wege zu veröffentlichen.

Jagdhaus Rominuten, den 1. Oktober 1900.

Wilhelm R.

Zugleich für den Justiz-Minister

v. Hammerstein.

An den Minister für Landwirthschaft, Domänen

und Forsten und der Justiz.

Zusammenstelluug der Beschlüsse des am 21. Mai 1900 in Marienwerder abgehaltenen General-Landtages der Neuen Westpreußishen Land-

„schaft. Aenderungen des Statuts der Neuen West-

preußischen Laudschaft vom 3. Mai 1861.

1) Der § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das zu gewährende Darlehen darf zwei Britt- theile des nah den Abshäßungsgrundsäßen der Land- schaft sih ergebenden Werthes des Grundstücks nicht übersteigen.“

2) Der bisherige Zusaß 4 zu § 5 erhält folgende Fassung:

a ohne Tare fann auf ein Grundstück ein

fandbriefdarlehen bis zum 2fachen des behufs der Regulierung der Grundsteuer ermittelten Neinertrages desselben, von welchem die darauf haftenden öffent- lichen und gemeinen Lasten mit Ausnahme der Grund- und Gebäudesteuer in Abzug zu bringen sind, bewilligt werden, wenn bei Grundstücken bis 50 Æ. jährlicher Grundsteuer 1 Landschafts-Kommissar und bei größeren Grundstücken 2 Landschafts-Kommissare nah an- estellter Untersuchung an Ort und Stelle den guten Zustand der Wirthschaft, sowie die Zulänglichkeit der vorhändenen Gebäude und des Inventars bes einigen, E E Werth der Gebäude { des Grundwerths erreicht.

3) § 7 erhält folgende Fassung:

__Die Direktion bestimmt in jedem Falle die Land- schafts-Kommissarien, welche die Abschäßung vor- zunehmen haben.

Die aufgenommene Taxe wird in einer Sitzung, an welcher die Mitglieder der Direktion und zwei von dem Direktor einzuberufende Landschafts-Kom- Mae ea mit Stimmrecht theilnehmen, festgeseßt, nachdem sie zuvor von einem dieser Theilnehmer revidiert ist.

Zu der Sißung werden außerdem von dem Direktor ein oder zwei Landschafts-Kommifsarien zu ihrer In- formation und zur Ertheilung näherer Auskunft obne Stimmrecht hinzugezogen.

Gegen den die Tare festseßenden Beschluß der Direktion steht dem Besißer der Rekurs an den Engeren Aus\{uß zu.

4) a. Der Zusatz des § 8, der von dem Syndikus handelt, wird dahin geändert :

Dem Svndikus der Neuen Westpreußischen Land- schaft, sowie dessen Vertreter, falls er zum Richter- amte befähigt ist, wird die Befugniß, die zur Durch- führung der Bepfandbriefung erforderlihen Schuld- verschreibungen und anderweitigen Erklärungen, insbesondere auch Abtretungen, Vorrehtseinräumungen, Löschungsbewilligungen und Quittungen mit der Wirkung notarieller Urkunden gegen die geseßlichen Notariatéëgebühren aufzunehmen, ertheilt.

b. Der § 8 erhält folgenden neuen Zusaß:

Aus den von dem Syndikus und seinem Stell- vertreter innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden findet die geridtlidhe Zwangsvollstreckung statt. Auf diese leßtere sind die Borschriften über die Zwangsvollstreckung aus nota- riellen Urkunden entspre{hend anzuwenden.

In den Fällen des § 726 Absay 1, der §8 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Absay 2 und des S 749 der Zivilprozeßordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts Marienwerder zu ertheilen.

5) Es werden im Statut gestrichen:

a. im § 8 Nr. 1 Litt. e., welche lautet: 4 Jahre lang #4 9% Verwaltungskostèn zum Betriebsfonds, b. im § 17 Absatz 3, welcher lautet: Die Verwaltungsbeiträge müssen für das laufende Halbjahr entrichtet werden.

6) Der § 13 erbält im Eingange folgende Fassung:

Wenn der Schuldner durch Brandschaden, Hagel- schlag, Uebershwemmung, Mißwachs, Viehseuchen oder andere wihtige Gründe u. }. w. wie bisher. __7) a. Die Absâye 1 und 2 des § 14 erhalten folgende Fassung : j

Bebufs Beitreibung fälliger Forderungen au Dar- lehnsfapitalien und Zinsen, an Tilgungsbeiträgen und sonstigen durch dieses Statut vorgesehenen Leistungen steht der Neuen Westpreußishen Landschaft gegen Schuldner, welche Eigenthümer des beliehenèn Grund- stücks sind, ein Zwangsvollstreckungsrecht nah Maß- gabe des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen a Ler (rittershaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (Ges. - S. S. 388) zu. : Facg

Kraft dieses Zwangsvollstreckungsrechts ist die Neue Westpreußische Landschaft befugt, die Zwangs- vollstrefung in das beweglihe Vermögen des Schuldners zu betreiben oder das belichene Grund- stück in Zwangsverwaltung zu nehmen und diese Maßregeln zusammen oder einzeln zur Ausführung zu bringen. ¿i

Gleichzeitig kann die Neue Westpreußische Land- schaft auh die gerihtlihe Zwangsversteigerung des beliehenen Grundstücks betreiben. Der vollstreckbare Schuldtitel wird durch den“ Antrag auf Zwangs- versteigerung erseßt. : i

iefer Antrag, welcher das Grundstück, den Eigen- thümer und den Anspruch eine soll, ist von der M4 igs “der Neuen Westpreußzishen Landschaft zu tellen.

Der Schuldner kaun nit verlangen, daß die Neue Westpreußische Landschaft sich ¡unächst an das

a R r G anb ibié rit Vacufän Grunds age Aa nit ‘der glei

Bvenadversteigerune- des, GOURIAE riese wa eigerun n widersprechen: Bestreitet der icbufbicen die L zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge, so

ihm überlajsen, feine Rechte im Wege der Klagé geltend zu machen. |

b. Dem Statut werden folgende neue Paragraphen 14a. bis d. eingefügt:

S 14a. Die Bwarigsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt nah den Vor- schriften der Aen Verordnung vom 15. No- vember 1899, betreffénd das Verwaltungszwangs- verfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen.

ie Direktion ‘der Neuen Westpreußischen Land- schaft ist die zur Anordnung und Leitung des Zwangs- verfahrens zuständige Vollstreckungsbehörde. ührt diese Zwangsvollstreckung ‘zu einem Ver- theilungsverfahren,- fo finden die Vorschriften des 8 144. dieses Statuts entsprechende Anwendung. 8 14b. Das Verfahren der Zwangsverwaltung

regelt sih nah folgénden Bestimmungen:

1) Die Einleitung einer Zwangsverwaltung ist ausgeschlossen, solange eine gerihtlihe Zwangê- verwaltung des Grundstücks anhängig ist.

2) Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt pur B der Direktion der Neuen West- preußischen Landschaft.

3) Der. Beschluß, durch welchen die Zwangsver- waltung angeordnet wird, ist dem Schuldner zuzustellen -

Gleichzeitig ist das zuständige Grundbuch- amt um Eintragung dieses Beschlusses in das Grundbuch und Uebersendung“ der im § 19 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Fwangöberwaltung vom 24. März 1897 (Neichsgeseßblatt Seite 97) bezeihneten Mit- theilungen zu ersuchen.

„Nach dem Eingang dieser Mittheilungen sind die Betheiligten von der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen.

4) Der Beschluß, durh welchen die Zwangsver- waltung angeordnet wird, gilt zu Gunsten der Neuen Westpreußischen Landschaft als Beschlag- nahme des Grundstücks. i

Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen sich nach den für die gerihtlihe Zwangsverwaltung ge Vorschriften.

5) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benußung des Grund- stückds entzogen.

6) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlag- nahme auf dem Grundstücke, fo find ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Näume zu belassen.

Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied feines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann ihm die Räumung des Grundstücks aufgegeben werden.

) Der Verwalter wird von der Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft bestellt.

Die leßtere hat dem Verwalter durch einen ibrer Beamteu das Grundstück zu über- geben oder ihm die Ermächtigung zu ertheilen, nch selbst den Besiß zu beschaffen.

8) Die Beschlagnahme wird au dadur wirk- sam, daß der Verwalter nah Ziffer 7 den Besiß des Grundstücks erlangt. »

Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner O auf Antrag des Verwalters zu er-

asten.

9) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die exforderlih sind, um das Grundstück in seinem wirth- schaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungs- mäßig zu benußten ; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung ent- behrlihen Nußungen in Geld umzuseßen.

Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether oder Pächter überlassen, so ist der Mieths- oder Pachtvertrag auch dem Ver- walter gegenüber wirksam. j R

10) Die Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft hat den Verwalter nah Anhörung des Schuldners mit der erforderlihen An- weisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung fest-

zuseßen und die Geschäftsführung zu be- auffichtigen. Sie kanu dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark verhängen und ihn entlassen. 7 Der Verwalter i für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Be- theiligten gegenüber verantwortlih. Er hat der Neuen Westpreußischen Landschaft jährlich und nah der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Schuldner vorzulegen, die Abnahme der Rechnung erfolgt am Sitze der Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft. : : Aus den Nutzungen des Grundstücks find die Ausgaben der Verwaltung, fotvie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche dur die Anordnung des Verfahrens entstehen, vorweg zu bestreiten. E

Im übrigen finden auf das Vertheilungs-

verfahren die für die gerihtlice Zwangs-

verwaltung geltenden Vorschriften entsprechende

Anwendung, soweit sich niht aus § 144.

dieses Statuts ein Auderes ergiebt.

Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch

Beschluß der Direktion der Neuen West-

preuplchen Landschaft. ._

as Verfahren ist aufzuheben :

a. wenn die Neue Westpreußische Landschaft befriedigt ist, : j

b. wenn wegen des Anspruchs eines anderen Gläubigers die gerihtlihe Zwangs- verwaltung angeordnet wird. Die Auf- bebung kann angeordnet werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Auf- wendungen erfordert.

Der Beschluß, g welchen das Verfahren

auf ehoben wird, if dem Schuldner zuzu-

stellen. Das Grundbuchamt is um Löschung des

Zwangsverwaltungsvermerks zu ersuchen, ie erforderlihen Ausführungsöbestiminungen

werden von der Direktion der Neuen West-

preußisen Landschaft mit Fu timmung des

Ministers für Landwirthschast, Domänen und

Forften und des Justizministers erlassen.

bleibt-

wendung der Vorschriften der König

“_§ 14e. Wenn infolge der Einwirkung des

Schuldners oder weil derselbe die erforderlichen Vor-

Tehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen ‘andere Beschädigungen unten , eine die Sicherheit

der Forderungen der Neuen Westpreußishen Land-

\haft gefährdende Verschlehterung des beliebenen

rundstücks zu

orgen ift, so ist die Neue West- preußische Landsch

gt, unter entsp der An-

lithen ordnung vom 195. November 1899, betreffend das Ver- i PNORNEeN ren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, den Arrest in das bewegliche Ver- mögen des Schuldners vollziehen zu laffen und das beliehene Grundstü im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung zu nehmen.

Einer Verschlehterung des Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung ist es gleich zu achten, wenn Zu- behörstücke, auf- die sih das Pfandrecht des Instituts erstreckt, vershlechtert oder, den Regeln einer ordnungs- O Wirthschaft zuwider, von dem Grundstücke entfernt werden. s

Wird von dem Schuldner die RNechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

§ 14d. Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangs- verstei Cen bei welcher die Neue Westpreußische Landschaft etheiligt ist, brauchen Ansprüche, welche nah § 2 des Gesetzes, betreffend die Prangano - streckung aus ‘Forderungen landschaftlicher (ritter- \chaftliher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (G.-S. S. 338) dem ZwangsvollstreEungsrechte der Neuen Westpreußischen Landschaft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervor- gehen, weder zum Zweck ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebots, noch zum Zwede ihrer Aufnahme in den Theilungs8plan glaubhaft ge- macht zu werden. /

Durch den - Widerspruch, welchen bei der Ver- handlung über den LTheilungsplan ein anderer Be- theiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, wird®die Ausführung des Planes nicht Me gehalten. Dem widersprehenden Betheiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nah erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu machen.

8) Der § 18 erbält im Absatz 1 folgende Fassung:

Für die gesammten durch die Abschäßzung seines Grundstücks entstehenden Kosten bezahlt der Dar- lehnssuher im voraus an die- Landschaftskasse ein Pg welches beträgt:

a. bei D de mit einer jährlihen Grund- feuer D I e ai A 20 MÆ. b. bei Besißungen mit einer jährlihen Grund- steuer von mehr als 10 bis 50 M. . 40 A . bei Besißungen mit einer jährlihen Grund- steuer von mehr als 50 bis 150 Æ. . 100 M . bei Besißungen mit einer jährlichen Grund- steuer von mehr als 150 bis 250 M. 150 M. . bei Besißungen mit einer jährlichen Grund- steuer von mehr ‘als 250 Æ . . 200 M. Im § 27: . wird die Nummer 5, welche lautet: eden innerhalb der 4jährigen Verjährungs- _frist niht erhobenen Pfandbriefzinsen“ gestrichen und dafür geseßt: „9, dem bisherigen Verwaltungsfonds und dessen Zinsen ;“ j . erhâlt der Absaß 2 im Eingange folgende Fauna: : „derselbe ist Eigenthum der Landschaft und dient zur Bestreitung der Verwaltungs- kosten und unvermeidlihen Ausgaben, namentli“ u. f. w. wie bisher;

b. der § 35, welcher lautet :

„Der aus den zuv Bestreitung der Ver-

waltungskosten gebildete Verwaltungsfonds

unterliegt der unbeschränkten Verfügung der __ Direktion:

wird gestrichen und dafür geseßt : as

§ 35. Die innerhalb der 4 jährigen Verjährungé frist nicht erhobenen Pfandbriefszinsen werden zu dem Wittwenpensionsfonds der Westpreußischen Landschaft als Beitrag für die Ansprüche der Wittwen und Waisen der Beamten der Neuen Westpreußiscchen Landschaft vereinnahmt. 2

10) Der § 37 erhält folgende Faffung:

„Alljährlih im Monat Mai tritt am Sitze der Direktion ein Engerer Ausshuß zusamtmen, dessen Befugnisse jedesmal bis zum Zusammentritt des nächsten Engeren Ausfhusses währen. e

ZU demselben erscheinen der General-Landschafts- Direktor, die General-Landschafts-Räthe, der Syn- dikus und für jeden Regierungsbezirk drei Deputirte oder bei ihrer Verhinderung deren Stellveïtreter.

Die Deputirten und ihre Stellvertreter werden von den Landschafts-Kommiffarien aus den Besitzern beleibungsfähiger Grundstücke durch versiegelte, der Direktion einzusendende Stimmzettel je auf 6 Jahre nach relativer Mehrheit gewählt. :

Im Regierungsbezirk Danzig werden der eine der drei Deputirten und sein Stellvertreter aus den in den Niederungen dieses Bezirks ansässigen Land- schafts-Kommissarien gewählt. :

In jedem Jahre scheidet cin Deputirter aus und findet für ihn und seinen Stellvertreter eine Neu- wahl statt. i l

Der General-Landschafts-Direktor führt den Vorsiß und der Syndikus das Protokoll. \

Stimmberechtigt sind nur die Deputirten. :

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit

efaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor- figende dem nur in diesein Falle ein Stimimre(t zusteht.

11a. Die Ueberschrift T

„V1. Auflösung der Geschäftsführung“ wird über § 42 gestrichen. y b. Ueber § 42 wird die Ueberschrift gesetzt: „VI. Generallandtag.“ c. Ueber § 43 ivird die Ueberschrift esétzt: „VII. Auflöfung der Gesells „En d. Der Absáhz 1 des § 42 erhält solgende Faffung:

Auf dem Generallandktage erscheint für jeden land- räthlihen Kreis ein Abgeordneter. Die Abgeordneten werden von sämmtlichen Darlehnss{huldnern Kreises gewählt. Die Direktion beruft die legteren dur einen beauftragten Landschaftskommifsar des be- treffenden Kreises, der in der anzuberaumenden Derr sammlung den Vorsitz - zu führen hat, zum Zwe der Wahl dur die Kreisblätter ein. Der Vor-

ißende, der die Wahl nach cinf Stimmenmehr- t vollziehen läßt, hat die Wahlprototolle auf zunehmen, auch sonstige Anträge aus ‘der - Kreis- versammlung, sofern sie durch Stimmenmehrheit an-

mmen werden, zu protokollieren und sofort der Direktion einzusenden.

"Nr. 46 864, G. 3351.

‘am7. 12

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Berlin,

è Sihalt dieser Beilage, in welchèr ‘die Bekanntmachungen aus den Handels-, Güterrechts-, Vereins. Genossenschafts-, Zeichen-, Muster- und Börsen-Registern, über Waarenzeichen, Patente, Gebrauchs-

Fünfte Ve ilage eiger und Königlich Preußis

Freitag, den 11. Jauuar

hen Staats-Anzeiger.

1901.

é, ‘sowie die Tarif- ‘und Fahrplan-Bekanntmachungen der deutschen Eisenbahnen enthalten sind, ersheint auch in einem bcfonderen ‘Blatt unter dem Titel

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Nr. 46 S872. O. 878.

Nr. 46 878. B. 6886. Klafse 9 f.

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Eingetragen ‘für Gustav Baukhage, Werdohl, zufolge Anmeldung vom 1. 9. 1900 am 8: 12.1900. Geschäftsbétriéb : Herstellung und Vertrieb nach- benannter Wäaren. Wadrenverzeichniß: "Haken aus Cisen ‘und Stahl, Gardineneisen, Rouleaureisen, Kloben ‘für Zug- und andere Gardinen und für Rouleaux, Gardinenstangen, Nollenkasten und Haken [G dieselben, Rouleauxshrauben, Ningschrauben, Bilderösen, Nägel, Stiste, Tellerbordösen, Schnur- führer, Thürpuffer, Zugquasten, Bi Runre und -Bänder, Rouleaurxsteller, Rollladensteller, ganze Einrichtungen e Zuggardinen, Défenbänder für Gardinen, Gardinenringe, Möbelröllen, Rouleaur- ssttôde, Rosetten, Treppenläuferstangen und -DOesen, Treppenvorstoßschienen, Teppichshienen, Teppichecken, Teppichschouer. J Nr. 46 879. M. 4406.

“Klafse 13.

Eingetragen für Montanwachs-Fabrik G. m. b. S., Hamburg, zufolge Anmeldung vom 5. 7. 1900’ ain 8. 12. 1900. Ges{häftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Montanwachs. Waarenverzeichniß : Montanwachs.

Nr: 46 880. L. 3433. Klasse 16 b.

„Pfifikus“ Normalmagenbitter

Eingetragen für ‘M. Levinthal, Birnbaum, Schwerinerstr. 192 zufolge Antneldung vom 14. 9. 1900 am 8. 12. 1900. eschäftsbetrieb: Destillerie und Liqueurfabrik. Waarenverzeichniß: Magenbitter. Nr. 46 S881. S. 3260. Kláfse 16h.

Eingetragen für 'Soeiété d’Exportation de Y: ns, „Eliadäh“ G. m. b. S., Hamburg- Steinwärder, zufolge Anmeldung vom 29. 9. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Import und Vertrieb von. Weinen und Spirituosen. Waaren- verzeihniß: Weine und Spirituosen.

Nr. 46 882. B. 6745. Klasse 17,

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Eingettagen für C. Becker & Frotvein, Berlin, Gartenstr. 154, zusetge Anmeldung vom 26. 6. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb nahbenannter Waaren. Waarenverzeichniß: Legierungen, insbésondere Aluminiumlegierungen in Stäben, Blöcken, Barren, Platten, Blechen und Bree Gußstücke der Elektrotechnik, Mechanik und

tif Aus Legierütigen, insbefondere' Aluminium- legierungen, Armaturen der Maschinen und Brauerei- branhé, aus Legîïerungen, insbesondere Alurminium-

legi : en. ‘Der Anméldung ‘ist eine Beschreibung beige itc ait Li ut dp Ei) Nr. 884. B. 6763. Klasse 26 c.

E für Vommers & Schuchart,

Iserlohn, ¡ufolge Anmeldung vom 3. 7, 1900 am

8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Vertrieb na nannter Waaren. Waarenverzeichniß: Hafergrüße, Gewürze.

Nr. 46 883. L, 3367.

Klasse 20d.

Eingetragen für Otto F. R. Lau, Hamburg, Hermannstr. 16,- zufolge Anmeldung ‘vom 2. 7.41900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von ätherischen Delen. Waarenverzeichniß : Aetherische Oele.

Nr. 46 885. St. 1574.

Klasse 26 e.

_ Eingetragen für Jo- sephStimbert, Mainz, zufolge Anmeldung vom ‘|W 30. 6. 1900 am 8. 12. S 1900. Geschäftsbetrieb: F Herstellung undVeértrieb F nachgenannter Waare. | Waarenverzeichniß : Thee.

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; P d y 20 „F TODDC _ Eingetragen für Knape « Würk, Leipzig, zu- folge Anmeldung vom 27. 9. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb nahe benannter Waaren. Waarenverzeichniß: Kakao, Chokoladen, Zuckerwaaren, Backwüäären, Zitronat und Früchte, Konserven, Kakao, Chokoladen mit Nährfalz, Gewürze aller Art, Zuckerhonig, Syrup. Nr. 46 88S. R. 3195, Klasse 34. Eingetragen für Hase «& Sievers, Hamburg-Eimsbüttel, N zufolge Anmeldung vom © N09 A 14. 10.99 am 8. 12. 1900. 14 ( Geschäftsbetrieb : Herstellung und / 1900 \ Vertrieb von Seifen und Par- ( ) L Klasse 34.

fümerien. Waarenverzeichniß:

Seifen und Parfümerien. Nr. 46 S889. N. 1531,

Eingetragen für die Neue Münchner Kindk Drogerie Carl Oppenheim, München, Müller- traße 39, zufolge Anmeldung vom 3. 8. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: - Fabrikation e benannter Waaren. Wäarenverzeichniß: Kosmetisi Präparate; Mittel für die Körper-, Kopfz, Haüt-, Haar- und Bartpflege; Konservierungs- und: *Des- infektionsmittel ; Parfümérien, Seifen ‘und Toilette- mittel; / hygienische - -Präpärate nämlich “Spiritus, Wässer, Salben, -Dele, Pulvér zw hygienischen- und koßmetisdién 3weden, Puder, Schminken, Zahn- “und Mundwasser. Eiskopfwasser mit Menthol.

Nr: 46 890. L. 3431. Älase 38.

Eingetragen für ‘Ernst Albert Lehnert, Hambu Hätsapl. 4, wle Antnéldung vom 12. 6: Nas 8. 12. 1900. châftsbetrieb: Herstellung und Ver-