1841 / 80 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ibm deshalb gegen die übrigen Kreditoren ein ewiges

tillschweigen auferlegt werden wird. g E den 19. Dezember 1840. ; Königl. Land- und Stadtgericht.

Ediktal-Citation. j Von dem unterzeichneten Königl. Landgericht wer- den folgende Verschollene und resp. unbekannte Erben: 1) Der Diensikneht Johann Gottlob Müfenberger, von Rotta, seit 1 von Berlin aus verschollen. Vermögen 12 Thlr. 15 sgr. Der Sattlergeselle Christian Gottlieb Strauch, von Schmiedeberg, seit etwa 25 Fahren verschollen. Vermögen 18 Thlr. i ) Johann Gottfried Mal, au Böttcher genannt, on Cosffa, seit etwa 40 Jahren abwesend. Vermögen 8 Thlr. Der Seilergeselle Johann Gottlieb Kloß, von Schmiedeberg, seit 1794 verschollen. Vermögen etwa 20 Thlr. Der Schuhmachermeister Yohann Gottfried Coesius oder Zefius, von Schmiedeberg, seit 39 Jahren

verschollen. Vermögen eine M Der Zummergeselle Johann Michael Rudolph, von Schmiedeberg, angeblich vor 22 Fahren nach Po- len gezogen. Vermögen ein Haus. Die unbekannten Erben des Auszügers Georg Schilde, angeblich aus Dommizsch gebürtig und 1836 in Wittenberg gestorben. Nachlaß ëtwa 8 Thlr. so wie deren und der andern Verschollenen Erben und Erbnehmer, auf desfallfigen Antrag hiermit vorgeladen, sich vor oder späteftens in dem auf den 9. August 1841, Vormittags 11 Uhr, vor unserem Deputirten, Herrn Dber- Landesgerichts- Afffessor von Bülow, angesezten Termin an Landge- richtsftelle oder in ‘unserer Registratur schriftlich oder persónlih zu melden, widrigenfalls die Perschollenen werden für todt erflärt und die unbefannten Erben uud Erbnehmer aber mit allen Ansprüchen an die Vermö gensmasseu ausgeschlossen und solche den legitimirten Erben resp. dem Königl. Fisfus zugesprochen und aus: geantwortet werden. Wittenberg, den 3. Oftober 1840. Königl. Preuß. Landgericht.

Nôthweudiger Verkauf.

Stadtgericht zu Beriin, den 30. Januar 1841.

Das in der Elisabetbsiraße Nr. 13 und 14 an der Ecfe der Kleinen ranffurter Straße belegene, vom Cerfshen Grundstücfe abgezweigte, dem Doktor Georg Leopold Ludwig Kufahl gebörige Grundstü, taxirt zu 5983 Thlr.17 sgr. 3 pf, soll wegen nicht erfolgter Be- legung der Kaufgelder am 22. Oktober i851, Vormittags 11 Uhr, von neuem an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hypothekenschein find in der Registratur einzusehen.

Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 26. Dftober 1840. Das ian der Friedrichsstraße Nr. 227 belegene {he Grundstü, tarirt zu 21,738 Thlr. 12 \gr., am 22. Juni 1841, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Nothwendiger Verkauf. :

Stadtgericht zu Berlin, den 31. Oftober 1840.

Das in der elnienstraße Nr. 60 und 61 belegene Memmertsche Grundstück, taxirt zu 6122 Thlr. 25 sgr. 9 pf., so!l

am 22. Xuni 1841, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hypothéfen schein sind in der Registratur einzusehen.

Die unbefannten Real - Interessenten werden unter der Verwarnung der Práflusion vorgeladen.

Auflösung der Gémeinschaft.

Stadtgericht zu Berlin, den 20. Februar 1841.

Das ín der alten Roßstraße Nr. 27 belegene Grund- stück des Gastwirths Fritsche und der Erben der Ehe- frau desselben, gebornen Dunkel, taxirt zu 20,655 Thlr. 29 sgr. 3 pf., soll zur Auflösung der Gemeinschaft

am 15, Oktober, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothefenscjein sirid in der Registratur, einzusehen.

Die ‘unbekannten Real-Prätendenten werden zu die- sem Termine zur Wahrnehmung ihrer hierdurch öffentlich vorgeladen.

Verkauf zur

Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 2. März 1841, Das ‘in der Schäfer-Gasse Nr. 26 belegene Grund- ftüct des verstorbenen Glasermeisters ( uge, taxirt zu 13,259 Thlr. 27 sgr. 6 pf-, useinandérsezung der Erben am 19. Oftober 1841, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe Denen find in der Registratur einzusehen

ie dem Aufenthalte nach unbekannten Realpräten- denten, und namentlich der Rentier Fohann Gottfried Teichert oder dessen Erben, werden hierdurch öffent-

lich vorgeladen.

Wenn die bereits im Jahre 1765, der, vetaeit En rioritát - Erkenntniß, distri buirte Konkur A des vormaligen hiesi E B Tia 4 v Jakob Weitbreczt in späterer Zei e

ommerschen tigten Gläubiger abér, und zwar namentli:

1) (Nr. 9. der Prioritäts - Erkenntniß) der Raths p Bohnstedt wi eines Forderungs esles von... 2) (Nr. 10,) der Kammer- rath Giese, in Münze oom Fahre 1756, 75 Thlr. oder . + - (Nr. 11.) der Hofge- richts-Direftor v. Essen an Kapital und eines

ahres Zinsen . - - - y K

3)

r. 12.) dex Profes

R E

Faxe und Hy-

Gerechtsame

Friedrich Wilhelm soll zur

und

nach Maßgabe „Provinzen wird au Auskunft gern ertheilt.

von 223 Tblr. 10 Sh. i Courant erhalten hat, V A berr:

r. Sh. Pomm. Ct,

so

+

t

- großartigen Fabrik jeder la e einer bedeutenden Flachs- oder Baumwollen imi Sit unternehmer, die hierauf refleftiren, er Intelligenz: Comtoir die Adresse des Besizers, der

vorlángst verstor

Regulirung dieser Debit gemeinschaftliche gebliebenen Weit Erben der genannten Gläubiger dem auf den 29. April dieses Jahres, , in unserem Sessions-Zimmer

tags 3 Uhr Person oder dur

peremtorischen Termin entweder in bevollmächtigte Stellvertreter zu melden Eigenschaft als Erben gehö weit solches ad 4. Nr. 12. in der Priorität-Erkenntniß vorgeschriebenen zu genügen, unter dem Präjudiz, daß sie widrigenfalls mit ihren brechtsche Konkurs-Masse durch die am in dffentlicher Diät zu publizirende {{chlos}sen und über ihre Antheile daran

niß wèrden ausge l äß werde verfügt werden.

den Rechten gem

1) der abwesende Gottlieb

3) der ehemalige V

4) die unbefannten Erben

5) die

6) die unbefannten Erden di : selbsi verstorbenen Karoline Sophie Müller, ter des hierselb} verstorbenen Arbeitsmannes, Gott-

hierdurch aufgefor spátesteus in dem

vor dem Herrn Termine entweder in Person oder durch hinlánglicher Jnformation versehene Bevollmächtigte, Fustiz-Kommissarien Fischbach, und Boots in Vorschlag gebracht werden, ch schriftlih zu melden.

wozu ihnen die Herren Eisleben J einzufinden oder fl

auch

für todt erflärt, ¡ichen Erben, eventualiter dem Fisfus zuerkannt werden. Melden sich zu den ad 4 bís 7 aufgeführten Nach- laßmassen feine Erben oder fönnen dieselben ihr Erb- recht nicht Erb-Ansprüchen präkludirt , und die herrenloses Gut dem

8. September 1840 zur den hiesigen u. wiederholt auf, sich sofort zu pitals und der verfallenen merei zu melden.

Direction

-: unweit der Oder belegenen die Gerechtigkeit der Benu den gleichfkommenden Wa daNelbe zu

Die J

sor Ahlwardt fo ivie eventuell auch

5) (Nr. 13.) der Etats-

rath v. Mevius:

a) an Kapital und ei- nes Fahres Zinsen 105 -

b) desgleichen 525

5

werden auf den

Stralsund, den 1. März 1841.

Verordnete zum Stadtkammergericht. Erichson.

(S)

Edictal-Citation. Von dem unterzeichneten Wilhelm Ei versiorbenen Schuh!

des hierselbfi geboren den

Foachim Eickstedt,

20 Rthlr. 20 Sgr.

Vérmögen mit 1 befindet ;

unserem Depositorio

2) die am 4. Januar 1791 hierselbst g

Tochter des

line Friederife Heitchen, 20 Friedrich

siorbeuen Bäckermeisters

in unserem Depositorio 206 befinden ; dorff, Heinrich Wilhem bier verstorbenen Wilhelm Müller, 14 Rthlr. 29 Sgr. 1 Pf. rio befinden ;

der am 18. hierselb verstorbenen, verwittweten Kolberg, Christine Verlassenschaft im 9 Pf. sich in unserem Depositorio è gra Erben der am 28. im G

verebelichten Louise Amalie dorff, deren Nachlaß mit 4 Rthlr. 1 sich in unserem

fried Müller, deren Verlassenschaft 8 5 Pf. beträgt ; 7) die unbefannten

Yobel, dessen Verlassenschaft 6 Pf. beträgt,

anuar 1842 Vormittag

am 5. J 2 ta Stadtgerichts-Rath Sie

Mit den oben ad 1, 2 und 3 Verscho deren etwanige unbefannte Erben Melden sich die Abwesenden nicht,

und ihr Vermögen wir

gehbrig nachweisen, so werden Na

1. Márz 1841.

Prenzlau, den 1. Königl. Stadtgericht.

Bekanntmachun Die Stadt - Obligationen Littr No. 1157., jede über 50 Thlr., Zinsen auf Stettin, den 10. März 1841. Oberbürgermeister,

Die neue Berliner Hagel - Assekuran

beehrt sich, dem landwirthschaftlichen gebenst, die Versic zu festen Präu stattfindet überniinmt und alle nehmern vorkommende Ha zester Frist nach gesc gütet. Behrenstrafse No, 38, un

anzuzeigen, dass Sie auch M

Im Hauptbüreau der Gesellscl

Berlin, den 17, März 1841.

Gesellschaft.

Der Eigenthümer eines in der Provinz Brandenburg Grundstücs, auf welchem ung einer etwa erfraft haftet,

zux Einrichtung einer

verpachten.

erilichfeit eignet sich Axt, und nam

bereit ist, auf Anfragen die erforderliche Au

200 Thlr. Sh. Pomm. Ct.

ben und deren Erben unbekannt find, Antrag des Behufs schließlicher -Sache ex officio bestellten n Anwaltes der bisher unbefriedigt brechtschen Kreditoren hiermittelst die aufgefordert, i

rig zu legitimiren, auch, so Ahlwardt der Fall ist, der

Ansprüchen an die annoch vorhandene

Práfklusiv:Erfennt-

Stadtgerichte werden

25. welcher vor Kolberg geblieben seyn soll, und dessen

Heitchen, welche sich 1806 von hier fortbegeben und für welche fich Rtblr. 14 Sgr. 5 Pf.

tusfetier im Regimente Möllen- \ Müller, am 19. Oftober 1777 zu Neustadt-Eberswalde geboren, Sohn des

in unserem Deposìto-

Sophie gebornen Butke, deren Betrage von 22 Rthlr. 4 Sgr.

S asthaus-Hospitale hierselb verstorbenen un- Christine Steiners-

Deposiìtorio befindet ; Erben der am 8. Mai 1832 hier-

Erben des zu Dauer am _ 30sten Dezember 1832 verstorbenen Arbeitlsmanns Samuel 19 Rthlr. 27 Sgr-

dert, sih binnen 9 Monaten und

so werden fie

Fisfus zugesprochen werden.

uns unbefannien Juhaber der Amortisation gekommenen bei- K, No. 903 fordern wir hiermit r Empfangnahuïe des Ka-

Bürgermeister und Ma \ che.

herungen der Feldfrüchte gegen Hagelschlag uen bei wêélchen keine bei ibren Theil- gelschäden in möglich kür- behener Feststellung baar ver-

| bei den Agenten in den f Befragen jede wünschens werthe

ler neuen Berliner Hagel -

336

- 'bhlut- und - [rühmteHeng und eine An Reit- und

s 5

c

sich in Nachmit: | 2 angeseßten | H arr ch[tion

und in ihrer

A Auction gegen g Meistbietenden Die Pferde se Zeit in Augenschein zu nehmen, Bedingungen bei dem Herrn iers zu erfahren selbst befannt gemach Carolath, den 15. März 1841. Fürstlih Carolathsche Kammer.

V

von Vollblut- und Am 7. Mai c. sollen auf dem rolathschen. Gestüt Hammer abermals gegen 20 Stück albblutpferde, e, Zuchtstuten, hT vielversprech agenpferde, leich baare Zahlung

E: F

k

bei

ende j in

verfauft werden.

[bs sind im Gestüt z die näheren Stallmeister llen in der Auc-

und o t werden.

Bedingung

Weit-

12. Mai d. I. Se auf Vietgest

trimonialgerichte

21. M licher Justiz - Ladung in rirt worden ;

céstedt, Sohn ¡ nachermeisters (L. Mai 1788,

S.)

8 Pf. sich in

eborne Karo- hierselbst ver-

Aufschwung

ir welchen sich | Jmpulsen

dieser Versammiut1

Februar 1838 Arbeitsmann

befindet ; Xanuar 1832

6 Sgr. 9 Pf. migen,

Toch-

L . 29 Sgr. s Rthl. 29 Sgr getroffenen

nahme:

mathematischen

6 11 Uhr Jnstitute der

ce angeseßten

uláässige, mit N Ae R zulässig Bereiche in einer

fung berufen find

sllenen werden

vorgeladen. beitragen werden.

d ihren geseiz-| Ung von Eine zweite

sie mit ihren chlaßmasse als

Giorgini,

9.

bereits am

nmeldung etwaniger fauften Güter Vietgest und stimmten Anmeldung etwani dieser Güter und auf E die Hypothekenbücher derselben, ein Termin ai dieses Jahre Kanzlei

fundig gemacht. Gegeben Großherzogl. Mectlenburg-

Eifer der von den Bahn nachzueifern u ihr Streben in so ho digen Zoll darzubringen. Wir freuen uns u dürfen, daß der Großherzog,

Alle Ftaliäner , mieen oder von G wissenschaften sind, die Professoren der Wissenschaften , heren Studien-Anstalten oder anl verschiedenen Staaten r Genie- und Artiller

die höheren Offiziere der änder zugelasse

Ebenso wird jeder Aus! der ebengenannten H

1

dem gemeinschaftlich

Wohl dürfen wir Seiten de

Ritter Joseph Gaz Florenz, den 28.

Wann auf Antrag des und Reinshagen Realrechte an die von ihm ver- Reinshagen, so wie zur be- ger Ansprüche an die Pa- intragung in

anberaum extenso den Schwerinschen Anzei fo wird solches ferner Güstrow, d

Barons Bernhard von Her-

zur be

s vor hiesiger Gr

Dritte Versammlung der Ftaliänischen

Gelehrten.

der Gegenwart verei glänzenden Vergangenheit fönnen die T 1g nur befeuern mit um so regerenm Vorfahren o ruhmvoll betretenen alt dem Fürsten, der hem Grade ermuntert, den schul:

daher

Herr, huldvollst die Wahl sammlungsorte der Ftali jeder Richtung des allen Ausftattungen für desseï Fürsorge zuzusagen und auf den 15. September 1 Ende desselben Monats Nach den son in der er} Bestimmungen h

welche

Mit Zuversicht rechnen Brüder in Wissenschaft u

lters zuerst w deren Herr Veran}ltaltung Werke geehrt hat. nden wissenschaftlichen nigten Denkmäler einer heilnahme an

ud solchergest

den

esellschaften zur

nd Kunst, sich zahlreich einfinden und fo zu

{chönen Ziele das Jhrige fräftig

s gelehrten um der zuversichtlichen Hoffnu1 es uns zahlreiche Zeugen und Ankündigung stimmungen hinsichtlich der 2 und der für die B troffenen Anstalten verbreiten. uns, schon jeßt befannt leitende Comité der Herr dant der Studien im Gro und der Professor zeri, gew

equemlichfeit

geben zu P ßherzogth

Zum Sigte ihrer dritten Versammlung h Jtaliänischen Gelehrten Florenz der Wissenschaften und Künsie, als dieselben Ausgange des Mittela s nahmen , die Stadt, Andenken des gefeierten Galilei durch der Sammlung seiner Die dort neben so bedeute

gewählt,

nun düffenilich anfündigen unfer Allergnädigster seiner Hauptstadt zum Ver- {nischen Gelehrten zu geneh- Wissens seinen S{uß, 1 Feier seine fdnigliche Anfang der Signngen 841 und den Schluß auf das fesizusezen geruht hat.

Mitglieder höherer Afade-

Pflege de die Vorsteher

Ftaliens

wir darauf, die zur

uns einer hinreichenden Anerken- Auslandes schmeichzeln, 1g Raum zu geben, daß Mitarbeiter senden wolle.

wird sich über

der Theilne

an der

Dezember 1840.

Der Präsident Marquis Cosimo Ridolfi. Der Secretair Ritter Ferdinand Tartini.

f Halbblutpferden. ürstlih Ca- Zeuthen a. D. der besten Voll- worunter Schettländi sche

öffentlicher

t und die desfallsige

weitig hierdurch gemein- en 4. März 1841. Schwerinsche YJustiz-Kanzlei. G. Brandt.

dic Wiege

ieder einen neuen

ten Versammlung zu Pisa aben das Recht der Theil

Physik und der

derer wissenschaftlichen

n, der in feinem dathegorieen steht. daß unjere

lnordnung der Sizungeu

Vndessen freuen wir föonnen, daß in das rofessor und Ober -Jnten- um, Ritter Cajetan Universität zu Pisa, áhlt worden siud.

be- üngere an den

u jeder

stimmten

auf den oßherzog-

gen infe

ben die bei dem

scher das

rx Natur- der h0-

, endlich ie-Corps.

Mitwir-

die Be-

hmer ge-

unserer Käm-

Rath. Î Ju in allen z-Gesellschaft fi eben Publikum er- diesem Jahre Friedrich

Nachzahlung in

aft in Berlin,

ger án der

Assekuranz-

schienen: 100 Pfer- beabsichtigt

entlich zur An- spinnerei. fdie in erfahren

fas testaten , Schuld

Arbeiten u. derg

sfunft zu geben.

Betrachtungen in der Arndt,

. C Hülfsbuch Gesellen und welche sich selbst, ohne Lehrer, Weise im Rechnen, Re Anfertigung von

Worte

Literarishe Anzeigen.

Verlage des Unterzeichneten ist erschienen und

Buchhandlungen 2 haben : ie

Chri

am Kreuze.

V ar Zehn Predigten über das G Frinitatiszeit 1836 gehalten vou Fr. Arnd Parochialkirche gesehene Ausgabe. A. Ey ssenh (Linden Nr. 4

Passionszeit 1840 geh

Prediger

Berlin. Geheftet. D0

an der Paro Preis 15 sgr

Un. et

En

Bei Ch. E. Kollmann

. F: Baumgarten's für junge Handwerker,

cheinen ,

Lehrlinge,

alten von

ebet des Herrn, in der

Berlin ; zweite dur cch- Preis 20 sgr.

ardt in Berlin

3) und Züllichau

l

chialfirche

t, Predi-

-

Nicht allen jungen Meistern, Gese’en und

gen ward die Gelegenheit zu Theil, sich in Dns ihnen besuhten Schule die obigen, nach dem jeßiç;en Stande der B .ldung von ihnen erwa teten Kenntn'Te zu erwerben. Diese sich anzueignen und selbst ole Lehrer zu üben, dazu giebt vorstehende: Buch die zwi ck- máäßigste Anle.tung.

; Zu haben i der Stuhrschen Buchhandlung, Bir- lin; Schloßpla ¿ Nr. 2, Potsdam, Hozenwegstr. Nr. 4.

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e

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T E

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ee De 1841.

Verlag.

G

e

TKT 2e Neueste Tänze.

So eben ist bei Mechetti in Wien erschienon

und bei T. Trautwein in Berlin, Breite-Strasse

No. 8., zu bahen:

Lanner, 4, Alpenrosen, Walzer für as Pianoforte zu 2 Häidlen, 1628s Werk. Preis 15 sgr. Für das Pianoforte zu 4 Händen 20 sgr. Für Violine und Llianoforte 15 sgt. Fur 8 Violinen und Bass ‘20 sgr. dür die Fliite 5 sgr. Für die Guitarre 10 sgr. Für-d 1s Orchester 2 Thlr.

—…— Der Kindetball, Album der beli ebtesten Walzer etc. für das Pianoforte zu 2 Händen im leichten Style mit Hinweglassung Jer Oktaven sir die Jugend. 14s Left, ênthaltend : Alpenrosen- Walzer. Preis 10 sgr.

r

Bücherversicigerung in Frankfurt a. M.

Am 13. April a. c. und folgende Tage wird in Franf- furt a. M. eine aus fast 14,000 Werken bosl¿hende Sammlung von Büchern durch die geshworei!e 1 Her- ren Ausrufer êfsentlich ve1steigert.

Der Katalog umfaßt die besien und geschäutesten

Werke der älteren und neueren Literatur aus f allen Zweigen des menschlichen Wissens, nächstdeni a1 ch eine bedeutende Anzahl vorzüglicher alter Drucfwe- fe und Seltenheiten (so unter Nr. 11,442 eine Ausgbe von Hans Sachs mit dessen eigenhäudiger Zu- chrift 2c.). Hauptinhalt desselben bilden die von ?. en ver- storbenen Herren Staatsrath Molitor hier, Ober- Posidireftor von Fahnenberg in Karlóruve, Dr. med. Osterhansen in rnberg und Barinsfeld aus Amsterdam hinterl.}enen Bibliotheken, unter denen die aus beinahe 7001 Werken bestehende mit be- sonderer Auswahl und viel'?itiger Kenntniß ge ammelte Ofterhausensche Bibliothek unstreitig den ersl.n Rang einnimmt.

Zu haben ist dieser Kat log in Franffurt 1, M-- so wié auswärts bei den befa nten Herren Commi jional- ren; in Berlin in der 6 l. Voßschen Buchyandlung und bei Hexrn F- A. Nôöse iu Hause des Herr W, Bes- ser; in Leipzig bei Herrn W. Engelmann. Franfsurl a- M., im Februar 1841.

G. F. Kette mt eil.

Den §

in Leipzig ist so eben er-

auf eine leicht faßliche

cht- und Briefschreiben,

L mehr unterrichten und d

wollen.

20 Ngr.

Duittuugen, Anzeigen, At- Rechnungen über gefertigte

ariu üben

——

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Mit 2 Karten u. 9

31 Thlr. u

Auch findet man daj lbst das größte Lager aller übrigen Reijehandbücher, - Karten und Slädtepläne.

Lewald, praft. Reisehandbuch nach und durch Jlalien. Plänen. Stuttgart, 1840. geh.

Preuß

n iz Amtl, Nachr. I ha lt

Landtags- Angelegenheiten, Verordnung über Jagd - Vergehen. |

Pommern. Berathung unv Erledigung medbrecer Allerhöchsten Pros |

positionen. Sachsen. Berichtigung. |

Rußi. u. Pol. Warschau, Vermischtes. |

Fta iËr. Paris, Diplomatisher Stand der orientalishen Frage. | Neue muthmaßlihe Aufklärungen über den Prozeß Lafarge. Ver- | mischtes. Privatbrief: Fx} Paris. (Ueber den Mcehmed-Ali erx- theilten Hattischerif und den Amerik. Streit.)

Gro#br. ü, Jrl. London. Oriental. Frage. Rechtfertigung des | Verfahrens in China. Ministerielle Presse über die Amerikanische Differcnz. Unions « Erklärung des Kanadischen General -Gouver- | neurs. Ostindishe Zuker- Production. Chartisten - Konvent. Vermischtes. E

Niederl. Generalstaaten. Jnnern.

Bela. Brüssel. günstiger.

Oesterr.

Abstimmungen gegen den Minister des Im Senate wird die Stimmung dem Ministerium |

Se Görz. Nüdkehr des Herzogs von Bordeaux. Türkei, Protokoll der Lond. Konferenz vom 5. März. | Syrien. Befchle des Seriaskers, die Christen in Jerusalem, so wie | überall in Syrien, nicht zu beleidigen. Maßregeln der Ordnung. | Snland. Stralfund uno Köslin. Zur Bevölkerungs-Statistik. Nekrolog des General-Lieutenants J. P. P. Beier Uin. » K. u. L. Berlin. Oberst Lwof Ehren-Mitgl. der Sing- | ; d f 0 A ¿ z dg Ak demie. Versammlung des wis. Kunst - Vereins vom 15. März. |

ide

| sicht zu erreichen; bei der Jagd-Contravention ist die

Al[T1&CMmelte

Berlin, Sonntag den o1îen März

| nungen aufzusuchen, auf welche das Allgemeine Landrecht Theil 11.

Titel 20. §. 315. lediglich verweist. Die in den -betreffenden Jagd : Ordnungen festgeseßte Strafe war theils unverhältnißmä- ßtg, je nah dem Zeitalter, aus dem sie herstammten, theils un- glei, je nah den Gegenden,

gegeben, namentlich darüber, ob die Bestimmungen der Jagd-

Ordnúüngen auf alle Jagden oder nur auf die Königlichen ; Außer der | verhältnißmäßigen |

Jagd - Reviere geseßliche Anwendung finden sollen. schon an sich hôchst billigen Gleichstellung und Feststellung der Strafen mußte daher zum Schuße nal- und Privat- Jagden eine gleichfalls als nothwendig erscheinen.

der Kommu-

Der Gesebentwurf besteht im Ganzen aus 23 Paragraphen, | 10. bis 19. den |

wovon §. 1. bis 9. die Jagd-Contravention, §. Wilddiebstahl und §. 20. bis 23. das Straf-Verfahren betreffen.

In Bezug auf die Distinction zwischen und Wislddiebstahl wird die gewinnsüchtige Kriterium angenommen: Bei Wilddiebstahl ist der der Zweck, die Jagd nur das Mittel, jene gewinnsüchtige Ab-

Absicht als

Absicht und Zweck der Handlung, die Besikergreifung des Will-

des nur das Mittel zur Ausführung der Jagd, der Nuben und

der Fang des Thiers nicht der Bestimmungsgrund. i Hierdurch rechtfertigt es sih, wenn der

| jeder andere Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe bedroht wird,

Amtlihe Nachrichten. Kronik des Tages.

Des Kdnigs Majestät haben den Geheimen expedirenden Re- | gierungs-Secretairen Loos zu Köblin und Thomas hierseibst, | so wie dem cxpedirenden Regierungs -Secretair John zu Trier | den Charatter als Rechnungs-Rath zu verleihen geruht.

Mecklenburg- |

Se. Hoheit der Herzog Wilhelm von und im Königli-

Schwerin ist von Schwerin hier cingetrofsen chen Schlosse abgestiegen. Se. Durchlaucht der regierende Herzog von Sachsen- | Koburg-Gotha ist nah Gotha, und Se. Königl. Hoheit der Erbgroßherzog von Sachsens | Weimar nah Breslau von hier abgereist. | Angekom men: Der General-Major und 1ste Konimandant von Neiße, von Stranst |l., von Neiße.

E R E Em

Landtags- Angelegenheiten,

Verordnung über die Jagd-Vergehen. Berlin, 20. März. Der Geselz- Entwurf über die Forst- | und Jagd- Polizei, welcher in Nr. 78 der Staats-Zeitung aus: | zugsweise gegeben wurde, überläßt zwei Verhältnisse, welche in | das strafrechtliche Gebiet übergehen, einer abge]onderten legislati- | ven Behandlung: den Holzdiebstahl uad die Jag d-Verge- | hen. Das den erstern betreffende Gese is gestern ausführlich | besprochen worden: wir werden heute in gleicher Art Bemerkun- | aen über die den Ständen vorgelegte Verordnung wegen der | Jagd: Vergehen mittheilen. Beide stehen nicht nur deshalb mit | einander in Verbindung, daß der Schauplals beider in Forsten | und Waldungen zu seyn pflegt: es tritt außerdem noch eine an- | dcre, innerliche Analogie hinzu. Der Holzdiebstahl ward theils | milder, tbeils schwerer beurtheilt, je nachdem Befriedigung eines | Bedúrfnisses oder Geldgewinn vom Thäter beabsichtigt wurde: | ein gleicher Unterschied mit gleichem distinktiven Motiv findet | bei den Jagd-Vergehen statt. | Es 1st gewiß, daß unter gewissen Zuständen der Gesellschaft | und in gewissen Ländern die Jagd ein Mittel des Lebenéunter- | halts, ein reiner Erwerbszweig jeyn kann wie jeder andere. Eben | so sicher aber ist es, daß nach unseren socialen Verhältnissen | heut zu Tage die Jagd diesen vorherrschenden Charafter verloren | hat, daß se viel mehr aus Lust, denn aus Gewinnsucht betrieben | wird: in der Regel pflegt sogar der Gewinn der Jagd die darauf | verwandten Kosten nicht zu decken. Dieser Umstand áußert bei der Beurtheilung der Jagdvergehen cinen wesentlichen Einfluß. | Wenn bei der Entwendung einer gefüllten Börse das Motiv des | Thâters in der Regel keinem Zweifel unterliegen kann, so ist cs | bei der, widerrechtlichen aber jagdmäßigen Erlegung eines Stück | Wildes noch sehr die Frage, ob diese Verlebung des Rechtes | cines Dritten der Gewinnsucht halber oder nur zum Vergnügen | geschchen. Jm Zweifel würde man sogar das Lebtere voraus- | seben dürfen. Dies zeigt hinreichend, ‘daß bei der Beurtheilung | der Jagdvergehen und des Wilddiebstahls andere Rücksichten, als | beim gemeinen Diebstahl eintreten müssen, ganz abgeschen davon, | daß das frei umherst: eifende Wild sich der Natur der Sache | nah nur in Jemandes ZJagdrecht, nicht aber in Jemandes Eis genen ti L also wie beim Holzdiebstahl die consequente Festhal- | tung dieser Distinction, lia die D adoevaehen in E schiedene Klassen theilt: die Jagd-Contravention, sobald dem Vergchen das Motiv der Gewinnsucht nicht zum der Wilddiebstahl, sobald dies der Fall war. Die Jagd-Con- travention bildet eine Zwischenstufe zwischen polizeilichen und Kri- minal- Vergehen; der Wilddiebstahl ist rein krirzinell, cs treffen ihn ie Regel noch härtere Strafbestimmungen als den gemei- nen Diel stah!. Alle Geseßgebungen stellen diesen Unterschied auf, nur über die Gränzen beider Vergehen sind die Ansichten und Gejeßgebungen verschieden. Die bieherigen Strafen der Jagd-Vergehen, heißt es in den

| während die strafbare Lust an der Jagd mit einer gebüßt werden fann.

| hunden betroffen wird,

| pelte Strafe.

| fugterweise | mit 25 Rthlr. Geldbuße, im | Gefängniß bestraft.

Grunde lag; |

Geldstrafe ( Wonach es aber zu beurtheilen, eine oder das andere Motiv vorhanden ist, wird im Entwurf selbst näher angegeben, aus- welchem wir jeßt einen summarischen Aus- zug folgen lassen.

Jagd - Contravention.

s. L) Wer in einem fremden Jagdrevier außerhalb der gewöhnlichen dentlichen Fahrwege (nicht bloß Landstraßen) zwar nicht jagen d, aber mit Schießgewehr, Jagdgeräth oder Wind- soll, sofern der anträgt, außer der Confiscation des Gewehres, und der Hunde, zum Vortheil des 2 his 10 Rthlr. bestraft werden. (Diese Bestimmung

rechtigkeit darauf besißt.)

(6: 25 mit Schießgewehren oder Jagdhunden U Unvermögensfalle mit (‘Andere

(5. 3.)

§. 3.) Die Strafe verdoppelt sich für die Schonzeiten. (d. 4.) 300 Schritt vom Walde, zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Festtage stattgefunden. ; (90) Zwei oder mehrere Personen, die v das Vergehen begangen, Strafe ; eben so verdoppelt sich dieselbe bei der ersten Wieder- holung; für fernere Rúckfälle tritt Gefängniß von 3 Monat bis 1 Jahr an die Stelle der Geldbuße. i (§. 9.) Fs Wild erlegt oder eingefangen worden, so tritt zu der obigen Strafe noch folgende Geldbuße (oder verhältniß- máßiges Gefängniß) hinzu, nach folgenden Säßen: Für ein Stück Elhwild.... 500 Rthlx. » v » Roth-Dammwild, Biber -. . - - 100 9 - Reh, Schwein, Auerhahn und Schwan O » Fasan 30 Hasen, Fuchs, Otter, Dachs, Trappe, Birk- und Haselhuhn Kaninchen » Rebhuhn, Schnepfe, Ente 2c. » Krammtsvogel oder Lerche Wild- Diebstahl. Zucht“ aus - oder Festungsstrafe von 3 Monat bis

eretnt

(§. 10.)

zu 3 Jahren tritt ein, wenn das unbefugte Jagen aus Ge- |

winn\ucht unternommen worden ist.

(S. 11.) Ob dies der Fall sey oder nicht, ist im Allge- meinen-nach den Umständen und den Verhältnissen des Thâters zu beurtheilen. Für den Wild-Diebstahl aber streitet die Ver- muthung:

1) wenn der

früherem Fall gethan ;

2) wenn er es vergraben oder

5) steckt s

wenn er Mittel, sich unkenntlich zu machen Vermummun Färbung des Gesichts 2c.), anwandte ; N Y 4) wenn er bereits wegen Wild- Diebstahl verurtheilt worden; 5) wenn nach den Umständen und persönlichen Verhältnissen die gewinnsüchtige Absicht als ausgeschlossen nicht angesehen werden kann. Wird aber das erlegte Wild an den Jagd- Berechtigten abgeliefert, so ist die Vermuthung der gewinn- süchtigen Absichr ausgeschlossen. 4 f Umständen steigert sich

(6. 127 13, 14) | Zuchthaus oder Festung, im Wiederho-

außer seiner Wohnung ver-

G Unter erschwerenden die Strafe auf 4 Jahr i L x Jahr. J . 15, 16.) Unbefugtes Jagen in fremden eingehegten Thiergärten, Nachstellen mit Schlingen, Neben, Fallen q ties stets als Wilddiebstahl bestraft. Verfahren. (s. 20.) Hier tritt hinsichtlich der Jagd-Contravention die vollständige Analogie desjenigen Prozeß- Verfahrens ein , welches

für den Holzdiebstahl festgeseßt ist (s. das gestrige Blatt der Staats-Zeitung), in sofern das Vergehen nicht inie mehr als

Motiven zu dem Entwurf, sind in den verschiedenen Jagd- Ord

50 Rthlr. Geldbuße bedroht ist.

Staats-Zeil

, für welche sie gegeben wurden. ; Dabei haben sie zu manchen erheblichen Zweifeln Veranlassung |

Abhúlfe dieser Rechts - Unsicherheit |

Jagd-Contravention | Diebstahl |

Jagd selbst |

Wild-Diebstahl wie |

ob das |

Aagdberechtigte darauf des Jagdgeräths Lebteren mit Geldbuße von Bei Wiederholungsfall dop- y / bestraft das unbefugte Jagen in seinen ersten Anfängen und trifft auch den Eigenthümer des | Grundes und Bodens selbst, sofern er nicht zugleich die Jagdge-

Wer auf fremdem Jagd-Revier dem Wilde unbe- nachstellt, wird | 3 Wochen Nachstellungsarten mittelst Schlin- | gen, wobei kein Jagdreiz vorwaltet, fallen nicht mehr in die Ka- | tegorie der Jagd-Contravention, sondern des Wild-Diebstahls.)

a 00 Um die Hälfte verschärft sich die Strafe, wenn das | | Jagen in oder

trifft (jeden einzelnen) die doppelte |

Thäter das erlegte Wild verkauft, oder dies in |

Ung

(6. 21.) Die Angabe eines gehörig vereideten Jagdbeamtcn hat indeß auch fúr hôher bedrohte Fälle solche Beweiskraft, daß allein hierauf zwar nicht die ordentliche, doch aber die außer-

rdentliche Strafe von mindestens 50 Rthlrn. erkannt werden fann.

(s. 22.) Wird an Orten, wo die Mahl- und Schlachtsteuer | nicht bvesteht, Wild vorgefunden, und der Besiber ist unvermë- | gend, sih über den rechtmäßigen Erwerb auszuweisen, so tritt, außer Confiscation, Geldbuße vis zu 10 Rthlr. ein.

(s. 24.) Alle bisherigen, der gegenwärtigen Verordnung ent- | gegenstehenden Jagd-Verordnungen sind aufgehoben. (Die gegen- | wärtige Verordnung soll aber erst nach einem angemessenen Zeit-

raume, nachdem Unterthanen und Behörden sich damit bekannt | gemacht, in Kraft treten.)

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| Provinz Pommern.

__ Stettin, 13. März. Der Landtag hat in scinen Plenar- Sibungen berei:s mehrere von den Ausschüssen begutachtete Königl. Propositionen berathen und erledigt. ;

Der mit der Proposition XIV. vorgelegten Verordnung, betreffend die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Preußi- | schen Landrechts von 1721, daß eine Hypotheken-Forderung | zunächst gegen den per\öônlichen Schuldüer , und erst subsidiarisdy | gegen den Besißer des verpfändeten Gutes geltend gemacht wer- den dürfe, hat er in der Si6ung vom 6. März seine volle Zu- | stimmung ertheilt, und auch die Nothwendigkeit anerkannt, dem | Geseke rúckwirkende Kraft beizulegen. :

Nicht minder ist er bei der, in der Sibung vom 9. März Berathung der Proposition Kl. zu der Ueberzeu- | gung gelangt, daß kein Grund vorliege, die Bestimmung der | Abldsungs-Ordnung vom 7, Juni 1821, nach welcher Erhb- | pacht- und Erbzinsleistungen auf einseitiges Verlangen des Verpflich- teten gegen den Willen des Berechtigten abgelôst werden können, aufrecht zu erhalten, es vielmehr aus den Entwickelungen in den Motiven zu dem vorgelegten Geselz : Entwurfe für nüßlich er- | fannt werden müsse, bei den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, nach welchen dergleichen Leistungen in der Regel un- ablôslich sind, es zu belassen, dergestalt, daß künftig die Ablösung eines Erbpacht- oder Erbzinses oder bloßen Zinjes, welcher in einem, nach Publication der darüber zu erlassenden Verordnung, abgeschlossenen Vertrage vorbedungen, auf den einseitigen Antrag des Verpflichteten nicht zulässig ist, es sey deñn die Befugniß dazu vertragmäßig eingeräumt worden. Der Landtag erklärte sich | demnach auc mit dem, nah dem vorgelegten Entwurfe zu er- | lassenden Geseße vollkommen einverstanden. | In derselben Sißkung kam die erste Königl. Proposition | Littr, D. zum Vortrage. In Beträcht, daß des Königs Maje- | stát die baldige gutachtliche Aeußerung der Stände über die Bil- | dung des ständischen Ausschusses befohlen haben, hat der | Landtag sich zunächst mit diesem Theile der Proposition beschäf- | tigt. Er erkennt zuvörderst in der ganzen Proposition und ins- besondere in dem zur heutigen Berathung vorliegenden Theile | derselben, die auf Entwickelung und Fortbildung der ständischen Institucionen gerichtete landesväterliche Absicht Sr. Königl. Maje- | ñác und das dadurch Ihren getreuen Ständen bewiesene Ver- trauen mit dem ehrerbietigsten Danke an, und hält sih fern von | jeder Erdrterung über die Stellung und Wirksamkeit des zu er- | nennenden ständischen Ausschusses, dem weisen Ermessen Sr. | Majestát die desfallsigen Anordnungen, mit dem zuversichtlichen | Vertrauen anheimstellend, daß durch denselben der Allergnädigsten | Verheißung in dera Propositions-Dekrete gemäß, dem verfassungsmä- | ßigen Wirkungskreise des Provinzial-Landtages nichts werde entzogen | werden. Der Landtag war mit dem Entwurfe wegen Ein- | richtung des Ausschusses im Allgemeinen einverstanden, wünschte | in seiner Mehrzahl indessen bei der durch den ganzen Stand zu bewirkenden Wahl der Mitglieder auch die einzelnen Landestheile |

| stattgefundenen

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nach Maßgabe des Verhältnisses, in welchem sie beim Landtage | vertreten werden, berücksichtigt , stellte zur Allerhdchsten Entschei | dung, ob die Function des Landtags-Marschalls, als Vorsißen- | den des Ausschusses, wie die aller Mitglieder desselben, bis zur | Erófnung des nächsten Landtags zu dauern habe, hielt einstimmig | dafúr, daß die Ernennung eines besonderen Stellvertreters des Mar- | schalls als Vorsibenden, aus den Mitgliedern des Ausschusses, | von des Königs Majestät zu verfügen sey, die seines Stellver- treters, dessen er als Ausshuß-Mitglied bedürfe, aber durch Wahl erfolgen müsse, und glaubte, gegen die etwanige Deutung sich ver wahren zu müssen, daß unter den Geschäften ständischer Ver- waltung, die zur verfassungsmäßigen Wirksamkeit der Kommunal- Stände gern vertan BeES könnten. | In der Sißung vom 14. târz waren die i XIITI., TX, und [: Lit(y, A, B. Ce an Les 10 e d taT A | Der mit der Proposition X11. vorgelegten Verordnung über die Aufhebung der dem Geseß vom 31. März 1838 wegen Ein- führung kürzerer Verjáhrungsfristen, so wie den §§. 54. und 55. Tit. 6 Thl. 1. des Allgemeinen Landrechts und deren Decla- ration vom 31. März 1838 entgegenstehenden provinziellen oder statutarischen Bestimmungen, trat der Landtag einstimmig bei, und beantragte daneben, zur Beseitigung jeder Rechtsunsicherheit und zum unbedingten Schube gegen Rechtsirrthümer, auch die Aufhebung derjenigen provinziellen Vorschriften, welche kürzere Verjährungsfristen zulassen, als das Geseß vom 31. März 1838.

Bei Berathung der Proposition IX., die Wiedereinführung der Legitimations-Atteste beim Pferdehandel betreffend, kam es zunächst zur umständlichen Erwägung, ob diese Maßregel in Pommern ein Bedürfniß sey. Dies wurde von einigen Mit gliedern der Versammlung verneint, von anderen aber behauptet, so daß endlich nach einer lebhaften Diskussion durch Abstimmung für die leßtere Meinung entschieden ward. ;

In der Proposition 1. Littr. 4. B, C., deren Zweck nach dem Allerhöchsten Propositions- Dekrete : „Förderung und Ent- wickelung der ständischen Institutionen“ i, E E Landtag eine tiefe Auffassung dessen; as LEN age schen Leben zur Zeit Noth thue, und für Icbt gwedge: mäß erscheine und nahm das Datgebotené mit dem aller-