1841 / 117 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

‘ters Z Stande der Städte 4 n A ger Ritterschaft 6, aus dem Stande de ( Ln Die N Srande der Landgemeinden 2 Mitglieder in den Ausschuß gewählt werden, als in welher Art Wir die Zusammen- Sale Vet susschusses der dortigen Stände hierdurch bestimmen wollen. Cy or zum

Aw L b

ch_ 3 von der Majorität Unserer getreuen Stände vorgeschlagenen Modification, daß Be aus den Fe En Yann zu dem Ausschusse zu ernennenden bgeordneten nicht von , betreffenden Ständen selbst, sondern von der ganzen Landtags- Versammlung gewählt werden möchten, steht das Bedenken ent- aegen, daß das Prinzip der Gliederung, in verschiedene Stände, welches der ständischen Verfassung Unserer Provinzen durchgehends und wesentlih zum Srunde liegt und die Selbstständigkeit der einzelnen Stände, welche übrigens mit der Einheit des Provinzial- Landtages sehr wohl zu veretntgen ist, dadurch verleßt twerden würde. Wir sind aber gewillet, den einzelnen Ständen eine selbstständige Stellung als solche, und die Befugniß, ihre beson- deren Rechte und Interessen im verfassungsmäßigen Wege auf

jede Weise geltend zu machen, unter allen Umstanden zu sichern,

und muß es daher bei der Bestimmung des Entwurfs, daß jeder Stand die von ihm zu ernennenden Auss{huß-Mitglieder in sich zu wählen hat, lediglich bewenden. .

Was dagegen die Wahl der Stellvertreter betrifft, so geneh- migen Wir gern den Antrag Unserer aetreuen Stände, dieselben nit als Stellvertreter der einzelnen Ausshuß-Mitglieder zu be- trachten; sondern eine Reihefolge unter ihnen, nah welcher sie in vorkommenden Fällen cinberufen werden, festzustellen.

Fär diese Reihefolge kann jedoch die Zahl der Stimmen, welche jeder derselben bei seiner Wahl erhalten hat, einen genü- genden Maßstab nicht abgeben ; vielmehr müssen die Wahlen im Einzelnen vorgenommen und ausdrücflih auf die Function des ersten, zweiten u. s. w. Stellvertreters gerichtet werden.

Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter muß derjenigen der Aus\{chuß-Miktaglieder, einschließlich des Landtags-Marschalls, gleich

seyn, indem Wir beabsichtigen, im Fall der Behinderung des Leb- teren, zu Führung des Vorsißes in dessen Vertretung ein anderes Ausschuß - Mitglied zu ernennen und folglich dieses durch Einbe- rufung eines Stellvertreters zu erseben ift.

Die Wahlen hat in allen Ständen der Landtags-Marschall als Wahl-Dirigent zu leiten.

Rücksichtlih der Bestimmung des Zeitraums, für welchen der Landtags - Marschall ernannt wird, haben Wir eine Abänderung dahin getroffen, daß dessen Amtsführung bis zur Erössnung des náchsten Provinzial-Landtages währen soll.

Zum 6. 5 haben Unsere getreuen Stände den Wunsch aus- gesprochen, mit den ständischen Verwaltungs-Geschäften auch an- dere, nicht zum Ausschusse gehdrige Abgeordnete zu beauftragen. Wir sind keinesweges gewillet, hierin die freie Bewegung der ständischen Verwaltung zu beschränken, und bleibt es lediglich der Beschlußnahme des Landtages überlassen, mit derartigen Geschäf ten wie bisher ständische Spezial-Kommissionen oder einzelne aus seiner Mitte zu ernennende Kommissarien zu beauftragen. So- fern aber Unsere getreuen Stände dem nach §. 1 der Verordnung zu bildenden Ausschusse Verwaltungs - Geschäfte zu überweisen jeßt oder fünftig für gut finden, sehen Wir ihren weiteren An trägen mit Angabe derjenigen Geschäfte, welche diesem Ausschusse, oder einem aus demselben zu erwählenden engeren Ausschusse, Überwiesen werden sollen, entgegen, indem Wir Uns die Bestäti- gung der desfalsigen Beschlüsse, so wie die Erlassung der im §. 5. des Entwurfs berührten Bestimmungen, wegen des Zusammen- tritts des Ausschusses zu diesem Zweck und der Behandlung der Geschäfte, nach Maaßgabe der ständischen Vorschläge, vorbehalten. Wenn Wir gestattet haben, dem mehrberegten Ausschusse auch die Geschäfte der ständischen Verwaltung zu übertragen, so sind Wir dadei vornehmlich von der Absicht geleitet worden, Unseren gétreuen Ständen für den in ähnlicher Art unter dem Namen eines ständischen Comitées für Ostpreußen und Litthauen bestande- nen verwaltenden Auss{chuß, dessen Auflösung zu seiner Zeit von denselben ungern gesehen worden, einen Ersaß zu gewähren. Was das al s. 5 in Anregung gebrachte Petitionsrecht betrisst, so steht solches dem Ausschusse , soweit er sich mit Verwaltungs- Angelegenheiten beschäftigt, in Beziehung auf diese zu.

Die Verordnung wegen der Einrichtung eines Ausschusses der Stände des Königreihs Preußen werden Wir nach den hier gegebenen Grundzügen ehestens erlassen, und ergeht {ür jeßt an Unsere getreuen Stände Unsere gnädigste Aufforderung, die nd: thigen Wahlen in Gemäßheit der obigen Bestimmungen unver- züglich vorzunehmen und Uns zur Bestätigung anzuzeigen.

ir bleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen

Gegeben Berlin, den 6. April 1841.

Friedrich Prinz von Preußen. v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Rother. Gr. v. Alvensleben. Frhr. v. Werther. Eichhorn. x V Shiele. Qr. zu Stolberg. n

die zum Provinzial-Landtage versammelten Stände des KZnig- reichs Preußen.

ilhelm.

1, Drin, D.ramnd en bu: g

i, Auszug aus der gutachtlichen Erklärung des Pro- vinzial-Landtages de dato Berlin den 29. März 1841,

Die Stände erkennen mit dem lebhaftesten und ehrfurchts- vollsten Danke die in dieser Proposition ausgesprochenen huld- vollen Absichten Sr. Majestät, Allerhöchstwelche, ohne dem ver- fassungsmäßigen Wirkungskreise der Provinzial-Stände, einem Institut, das, überall auf geschichtlihem Fundamente begründet, die feste und unantastbare Grundlage aller ständischen Vertält- nisse seyn müsse etwas zu entziehen, einer aus dev Mitte des Landtages zu wählenden Zah erfahrener Männer eine Mitwir- tung m andes - Angelegenheiten gestatten wollten, die bisher außerhalb den Gränzen der ständischen Berathungen lagen. Wenn der Beseß-Entwurf auch nur Vorschriften, wie der Ausschuß ge» bildet werden solle, enthalte und seines Wirkungskreises nicht nâ- her gedenke, so sey/es gerade hier recht eigentlich, wo die Stände dem weisen Gebrauche, den Se. Majestät von demselben zu ma- hen beabsichtigen, unbedingt vertrauen zu können und zu müssen glaubten. Wenn ihnen ferner zu diesem Gesez-Entwurfe keine besonderen Motive vorgelegen, so hätten sie dieselben nicht we- sentlich vermißt, indem ihnen das eine Motiv klar und deutlich entgegentrete, daß es der Königliche Wille sey, das Institut der Stände zu hegen und zu fördern und es nach den in demselben enthaltenen Kräften zum Besten des Landes zu entwickeln. Des Königs Majestät hätten in dem Allerhöchsten Propositions: De- êrete dem Ausschusse, für dessen Anwendung keine positiven Grän- zen gegeben seyen, eine negative Gränze dahin gesteckt, 506

daß dur denselben dem verfassungömäßigen Wirkungskreise der Provinzial-Stände nichts entzogen werden solle,

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und die Stände könnten, da dem Ausschusse ein Feld des Wir- kens erdffnet werde, das außerhalb der Gränzen der bisherigen ständischen Befugnisse liegen müsse, verträuensvoll erwarten, weiche Theilnahme Se. Majestät demselben bei sonstigen wichtigen An- geltgenheiltn zu gestatten, in jedem Fall für dienlih erachten würden.

Zum s. 1. wird der Antrag gestellt, daß Se. Majestät ge- ruhen wolle, in dem Geseke selbst die obenerwähnten negativen Gründe der Wirksamkeit des Ausschusses

daß durch denselben den verfassungsmäßigen Rechten der Stände |

nichts entzogen werden solle, bezeichnen zu lassen. Wohl wissend, daß es dem Förderer und Beschüßber ständi- cer Institutionen, ihrem Allergnädigsten Landesherren gegenüber,

keines Schußmittels für dieselben bedürfre, erlaubten sich die |

Stände diese Bitte nur, um die Allerhöchste Willens-Meinung da ausgesprochen zu sehen, wo sie am allgemeinsten zur öffentli: chen Kenntniß gelange, nämlih im Gesebße selbst. höchste Propositions- Dekret sey nicht in solchem Maße Jedem zugänglich und werde mit den Landtags-Verhandlungen selbt frü- her aus der allgemeinen Kenntniß vershwinden, das zu erlassende Geseß hingegen komme in Aller Hände und sey bestimmt, für eine lange Zeit als Norm zu gelten.

Von einer Minorität von 23 Stimmen gegen 42 ist auf |

Grund des Gesebes vom 5. Juni 1823 der Antrag gestellt, in | 0 i ß A 39 | faßt sind, und werden daher nicht Anstand nehmen, nach ihrem

die Verordnung aufzunehmen, daß auch ferner:

1) die Stände über alle Geseß - Entwürfe, welche die Provinz |

allein betreffen, gutachtlih gehört werden müssen ;

und Éigenthumsrechte oder Steuern betreffen, so weit sie

die Provinz angehen, selbst dann,

den sollen;

les derselben sh bezichen, mit der Wirkung anzubringen, als seyen sie von dem Landtage bevorwortet ;

4) daß den Ständen die Beschlußnahme über Kommunal-Ange- legenheiten der Provinz verbleibe und dem Ausschusse da- bei nur insofern eine Mitwirkung zustehe, als ihm von den Ständen dazu ein besonderer Auftrag ertheilt werde.

Die Majorität hat sich gegen diese Fassung erklärt, weil,

für ausreichend hält. i S M Noch einen anderen Zusaß wúnscht die Minorität von gegen 33 Stimmen dem Geseb - Cntwurse einverleibt zu sehen

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Sie sett voraus, daß den Ausschüssen Geseß-Entwürfe zur Der |

gutachtung vorzulegen beabsichtigt werde, möchten diejelben nun pâter entweder verfassungsmäßig zur Berathung der Landtage gelangen müssen oder nicht. Dieselbe nimmt ferner an, daß es fúr zweckmäßig gehalten werden könne, Geseke, welche zwar die Provinz angehen, deren Wirksamkeit sich aber weiter erstreckt, von einem allgemeineren Standpunkte aus aufzunehmen und sie ge- meinschaftlich von sachkundigen Personen aus mehreren oder allen Provinzen berathen zu lassen Sie beantragt daher, dem Geseßz Entwurfe die Bestimmung einzuschalten: daß da, wo es für an- gemessen erachtet werde, einen oder mehrere der gedachten Aus

\hüs}se über Geseße zu vernehmen, welche verfassungsmäßig zur |

Berathung der Provinzial-Stände gelangen müßten, wo es sich eben um das Interesse mehrerer oder aller Provinzen handle, jedesmal die Berathung der Provinzial - Stände vorhergegangen seyn müsse.

Die Majorität findet sich indeß nicht veranlaßt, diejem An- trage der Minorität beizutreten. Denn wenn auch der Grund angeführt werden möchte, daß es mannigfache Fälle geben könne, wo es angemessen erscheine, einen oder mehrere Ausschüsse über

Gegenstände zu vernehmen, welche niemals zur Cognition der | Stände zu gelangen brauchen, so treffe doch diejer den Anirag der | Minorícát nicht, welche gerade den entgegengeseßten Fall voraus- | und bei der Verschiedenartigkeit denkbarer Fälle sey keine |

ebe, Veranlassung vorhanden, dergleichen den Gang der Verhandlun- gen beschränkende Bestimmungen zu wünschen, und zwar um o weniger, da Se. Majestät der König Selbst in jedem Falle am Besten ermessen würden, welchen Gebrauch Allerhöchstdieselben von dem Beirath der Ausschüsse machen wollten. Zum §. 2. Die Stände acceptiren die von Sr. Majestät ihnen freige-

stellte Berücksichtigung des Verhältnisses unter den verschiedenen |

Landestheilen, neben dem Verhältniß unter den verschiedenen

Ständen. . E / Die Ritterschaft hat sich dahin geeinigt, daß von den von

ihr zu bestellenden Aus\chuß- Mitgliedern 3 aus der Kurmark,

l aus der Altmark, | aus der Neumark und 1 aus der Nieder- |

Lausils , und zwar durch die gesammten Abgeordneten des Stan- des, erwählt werden.

Der Stand der Landgemeinden hat sich ebenfalls dahin ge- einigt, daß von den beiden vonihm zu bestellenden Ausshuß-Miktglie- dern das eine aus der Kurmark und das andere gemeinschaftlich von und aus den Landtags-Abgeordneten der Altmark, Neumark und Nieder-Lausiß gewählt werden solle. |

Im Stande der Städte dagegen hat keine Einigung statt- gefunden. Die Kur - und Altmark haben in diesem Stande 4, und es ist daher ein richtiges Verhältniß bei Vertheilung der 4 Aus\chuß- Mitglieder, welche die Städte zu ernennen haben, auf die Landestheile, sehr {wer herzustellen.

Die gemachten Ausgleichungs - Vorschläge haben feinen Cin- | Die Srädte stellen daher die Entscheidung ganz | dem Allerhöchsten Ermessen anheim, und der gejammte Landtag |

gang gefunden.

tritt diesem ihren Antrage bei. Zum §. s.

ird ‘derli sten, daß der Vertreter des Vor- | §8! ( Es wird für erforderlich gehalten, ß | Grundzügen gemäß, erlassen; für

| getreuen Stände Unsere gnädiagske

i aß, im Falle der Behinderung des | : i gehöre und venn gOetean T, F L ) 9 | stimmungen die nöthigen Wahlen unver

sienden des Ausschusses selbst zu den Mitgliedern des leßteren

Landtags-Marschalls, Se. Majestät dessen Stellvertreter als Vors sibenden des Ausschusses aus der Zahl der Ausschuß - Mitglieder zu ernennen geruhen wollen; wogegen dann der für den Land- tags - Marschall in seiner Eigenschaft als Ausschuß - Mitglied ge- wählte Stellvertreter einberufen würde.

Zum s§. 4 ist keine Bemerkung gemacht.

Zum §. 5.

Das Aller- |

wenn ihre Anwendung | einen weiteren Umfang hat, zur Berathung vorgelegt wer- |

32 |

Bescheid.

obgleich sie die Richtigkeit des Inhalts derselben anzufechten nicht | vinzial-Stände nicht gelangt sind,

gemeint ist, sie die allgemeine Bezeichnung aller ständischen Rechte |

Wahrnehmung beauftragen wollen, so ents

| Stände der Kur- und Neumark Brand

Jn Beziehung auf die dem Ausschusse zu úbertragenden |

Verwaltungs-Geschäfte wird der Antrag gemacht: | den Ständen in jedem einzelnen vorkommenden Falle die Be- \{lußnahme frei zu lassen, ob sie den dauernd erwählten Aus- \{uß, einen Theil desselben oder einzelne Mitglieder, oder end-

lich eine außerhalb dieses Ausschusses zu erwählende Kommis- |

sion, mit der Wahrnehraung der ständischen Gerechtsame be- auftragen wollen.

Bisher habe sich ein desfallsiges Bedürfniß nicht herauêge- selle, Auch werde dasselbe in Folge der Kommunal -Landtags- Verfassung hier nie recht dringend werden. Eine undedingte Ueberweisung aller ständischen Verwaltungs- Angelegenheiten an den dauernd erwählten Ausshuß dürfte daher nicht überall sich als zwemáäßig darstellen und außerdem zu der nah der Ansicht der Stände nicht richtigen Annahme führen , als sey jener zu Berathungen bestimmte Ausschuß, welwzer für jeßt außerhalb der Gränzen der provinzialständi|chen Befugnisse liege, auch ohne be: sonderen Aufirag als ein Organ der Stände anzusehen.

2) Allerbbcchster Besch esd. Wir Friedr ih Wilhelm, von Gottes Gnaden, König

| von Preußen 2c. 2c.

ÉEntbieten Unleren zum Provinzial Landtage der Kur- und Neumark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausi

| versammelten getreuen Ständen Unseren gnädigen Gruß, und er-

theilen denselben, auf ihre Erklärung über den mittelst der Pro- vosition !. Þ). Unseres Propositions-Dekrets vom 23. Februar c. dem Landtage vorgelegten Entwurf einer Verordnung, wegen Ein- richtung eines ständischen Ausschusses , nachstehenden gnädigsten

Wir haben aus dem Gutachten Unserer getreuen Stände gern ersehen, daß Unsere Absichten wegen des Zweckes und der Wirksamkeit der zu bildenden Ausschüsse von ihnen richtig aufge-

Antrage zur unzweifelhaften Feststellung Unserer bereits in dem Propositions-Dekrete erklärten Absicht, daß durch die dem zu er-

G f ¿4 e E Z e C | ? 0 ck D af , Cor} v Pr, é ; ° ! s 2) daß ihnen alle diejenigen Geseß-Entwürfe, welche Personen | nennenden Ausschusse anzuweisende Wirksamkeit die verfassungs

mäßigen Rechte der Provinzial-Stände nicht beeinträchtigt werden sollen, dies in der zu erlassenden Verordnung ausdrücflih auszu- sprechen.

Es verbleiben demnah dem Wirkungskreise der Provinzial-

: I G » » Ny » E o f H E s daß nur ihnen das Recht zustehe, Bitten und Beschwerden, | Landtage die Artikel Il. des Allgemeinen Gesebes wegen Anords- welche auf das spezielle Wohl der Provinz oder eines Thei- | : | genstände. | verschiedenen Provinzen über die von ihnen berathenen Geselze

| Entwürfe

nung der Provinzial-Stände vom d. Juni 1823 bezeichneten Ge- Nur wenn die Ansichten der Provinzial-Landtage der

bedeutend von einander abweichen, oder andere im Laufe der weiteren Verhandlungen hervortretende Momenre dies

| bedingen sollten, beabsichtigen Wir, eine Ausgleichung derselben

durch die Ausschüsse der betreffenden Provinzen herbeizuführen. Bei Gegenständen, welche bisher in der Regel an die Pros wollen Wir dagegen, sofern es Uns nöthig erscheint, den Rath erfahrener Männer aus den Eingesessenen Unserer Provinzen einzuholen, die anzunehmenden Haupt-Grundsáße einer Besprechung mit den Ausschüssen unter- werfen lassen. Jn Ansehung der Zusammenseßung des Ausschusses geneh: n Wir die Vorschläge Unserer getreuen Stände, wonach ens der Ritterschaft, und zwar durch die gesammten Abgeords- neten des Standes, die Wahlen von drei Mitgliedern des Auss \chusses aus der Kurmark, Einem Mitgliede aus der Altmark, Einem aus der Neumark und Einem aus der Niederlausiß statt: finden sollen; von den Landgemeinden aber Ein Mitglied von und aus den Kurmärkischen und Ein Mitglied gemeinschaftlich von und aus den Altmärkischen, Neumärkischen und Niederlausiß- \chen Abgeordneten dieses Standes zu A 5 Da Unsere getreuen Stände von den Städten sich über Er- wählung der Ausschuß - Mitglieder aus den verschiedenen Landes? theilen nicht haben einigen können, und allerunterthänigst gebeten haben, daß Wir das deshalb Erforderliche verordnen möchten, \0 bestimmen Wir, daß von den gesammten städtischen Landtags:

| Abgeordneten, abgeschen von der provinziellen Eintheilung, Vier

Mitglieder gewählt werden sollen, wollen Uns jedoch für die Zu- kunft weitere Bestimmung für den Fall eines etwanigen ander: weitigen Antrages vorbehalten.

Das Amt des Landtags-Marschalls finden Wir angemessen, bis zur Eröffnung des nächsten Provinzial - Landtages fortdauern zu lassen. Die durch die Bestimmung sub [. A. Unseres Propo: sitions- Dekretes vom 23. Februar d. J. angeordnete, vorberei tende Bearbeitung der legislativen Gegenstände gehört indeß le- diglich zum Wirkungskreise des für den nächsten Landtag ernann: ten neuen Landtags - Marschalls. | ;

Dem zum 5. 3 des Entwurfs gestellten Antrage, daß Wir, auf den Fall der Behinderung des Landtaas-Marschalls zu Füh- rung des Vorsibes im Ausschusse einen Stellvertreter aus den Mitgliedern desselben ernennen möchten; für den Landtags - Mar-

schall in seiner Eigenschaft als Mitglied des Ausschusses aber ein

Stellvertreter, wie für alle übrigen Mitglieder gewählt werde, ertheilen Wir gern Unsere Genehmigung. S E Die Leitung der Wahlen wollen Wir in allen Ständen dem

| Landtags-Marschall, als Wahl -Dirigenten, übertragen.

Wenn Unsere getreuen Stände, rücksichtlich der Geschäfte sändischer Verwaltung, darauf antragen, ihnen in jedem einzelnen Falle die Beschlußnahme frei zu lassen, ob: sie den nach 1. D. des

| PDropositions-Dekretes vom 23. Februar d. F. zu bestellenden | Ausschuß, einen Theil desselben, oder einzelne Mitglieder, oder

endlich eine außer demselben zu ernennende Kommission, mit deren [1 spricht dies durchaus Unse- rer Absicht. Wir werden daher in der zu erlassenden Verordnung, wie es auch im §. ò des Entwurfs geschehen, die Ueberweisung

aller oder einzelner, den ganzen Provinzial -Verband angehender

| Verwaltungs-Geschäfte an den Ausschuß, als eine ihnen ertheilte

Ala / ; : O0 072 | Ermách Sebr ihrer freien Beschluß- 15 Stimmen, die Neumark 4 und die Nieder -Lausib ebenfalls | Ermächtigung, wovon Gebrauch zu machen, ihrer fre I uP

nahme überlassen bleibt, bezeihnen, und sehen der Vorlegung der in dieser Beziehung künftig zu fassenden Beschlüsse zu Unserer

| Bestätigung entgegen, welchemnächsk Wir dann auch die vorbehal:

tenen Bestimmungen, wegen des Zusammentritts des d ias zu diesem Zweck Und der Behandlung der derartigett * escháfte, iresffen werden.

U es Ausschusses der

Die Verordnung wegen Einrichtung ein l Î y S ues und des Mark-

/ Vak or don Wir ehestens, den vorstehenden grasthums Niederlausißb werden W ede ber ergeht an Unsere Aufforderung, nah obigen Be- züglich vorzunehmen und

R) i anzuzeigen- : E Wir L U detreuen Ständen in Gnaden gewogen.

eben Berlin, den 20. April 1841. d Friedrih Wilhelm. Prinz von Preußen.

v. Kampk. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Rother. Gr. v. Alvensleben. Frhr. v. Werther. Eichhorn. v. Thiele.

Ÿ Gr. zu Stollberg. n

die zum Provinzial-Landtage der Kur- und Neumark Brandens- burg und des Markgrafthums Niederlausiß versammelten Stände. (Fortsebung folgt.)

v. Boyen.

S

Provinz Preußen. _ Danzig, 10. April. Jn der Plenar - Sißung am Tten d. M. erstattete der Ausschuß, welcher zur Berarhung des mit- telst Allerhöchsten Propositions-Dekrets voin 13. Márz dem Land- tage zur Begutachtung überwiesenen Entwurfs des Westpreu- ßijchen Provinzialrehts und BDanziger Partikular- rechts ernannt war, Bericht. Da die Verhandlung hierüber sich an die Nr. 101. d. Z. erwähnte Berathung des Osktpreu- ßishen Provinzialrechts anreihie und die vorbehaltene Tnt- \{chließung über diejes mit herbeiführt, so erscheint die nachste- hende Vervollständigung des Berichts vom ten d. M. erforder- lich. Bei der Erörterung über den Entwurf zum Ostpreußi-

schen ‘Provinzialrecht hatte sih zunächst ergeben, daß die Form | , Pro- | vinzialrehts gänzlich abwveiche, indem das Lebtere der Anordnung | des Allg. Landrechts folgend, in Zusäßen zu demselben geordnet | ist, der neue Entwurf aber als ein nach einem besonderen und | selbstständigen System geordnetes Gesezbuch erscheint. Es fka- | Man fköônne |

Und Anordnung desselben von der des bestehenden

men hierbei folgende Betrachrungen zur Sprache: nicht zweifeln, daß bei Erlassung des Allg. Landrechts die Ab-

sicht zum Grunde gelegen habe, dasselbe nicht als ein Hülfsrecht | damals überdies nur in wenigen seltenen |

zu den best:henden, : Fállen zusammengestellt gewesenen Provinzialrechten hinzuftellen,

sondern als ein allgemeines Gesetzbuch für den Preuß. Staat, | welches, wenn auch mit Schonung einzelner dur befondere Um- | stände kedingten Verhältnisse, die im ganzen Staate allgemein gÜl- | tigen Rechtsgrundsäße in sich vereinigen sollte. Dasselbe dürfe daher | durch besondere Provinzialgeseße wohl in einzelnen Fällen derogirt, |

ohne völlige Verleßung seines Hauptzwecks aber nicht in ein Hülfsrecht verwandelt werden. gesehen von dem Titel des Allgemeinen Landrechts selbst und den ausdrücklichen diesfälligen Bestimmungen der Einleitung zu demselben ganz besonders der Umstand, daß nur durch ein fsol-

ches allgemeines Recht dem tief empfundenen und lang gefühlten | Bedürfniß abgeholfen werden konnte, auch in sofern abgeholfen |

wurde, als nun endlich durch den ganzen Preußischen Staat im

Allgemeinen und in der Hauptsache ein Geseß galt, und nur in |

einzelnen Materien provinzielle, durch örtliche und andere Ver- hältnisse bedingte Abweichungen bestehen blieben. Der neue Ent- wurf des Provinzialrechts gehe von einer entgegengeseßten Ansicht aus. Dies ergebe sich, abgesehen von der schon erwähnten Anordnung selbs, unzweifelhaft aus der die Motive einleitenden Vorbemerkung des K. Justiz-Ministeriums, durch welche die frühere Behandiungs- weise des Provinzialrechts unzweckmäßig, die Anordnung nach Zu säßen zum Allg. Landrecht schon ihrer Bezeichnung nach für un- richtig und nachtheilig für die Uebersichtlichkeit sowohl, als das wissenschaftliche Studium erklärt ist. Darúber, ob die Be zeichnung unrichtig und dem wissenschaftlichen Studium nach- theilig sey, glaubte der Landtag, wenn gleich entgegengeseßzter Ansicht, sein Urtheil zurückhalten zu müssen, weil es den Män- nern des praktischen Lebens nicht zustehen dürfte, mit Männern

der Wissenschaft und Schule über Definitionen und wissenschaft- |

_-

liche Studien zu rechten. Doch hatte derselbe nicht ohne große |

Befriedigung bemerkt, wie in dem gründlich und vortresslich um- gearbeiteten, in den Akten des K. Justizministeriums dem Land-

tage vorgelegten Begutachtungen der Öbergerichte hiesiger Pro- |

vinz eine anscheinend sehr erschöpfende Widerlegung des bezügli-

chen Inhalts dieser Vorbemerkung enthalten ist. Darüber aber, ob

die bisherige Behandlungsweise einen überzeugenden Beweis ihrer Un- zweckmäßigkeit geliefert habe und nachtheilig für die Uebersichtlich- keit gewesen sey, glaubte der Landtag wohl berathen zu dürfen, da diese Ansichten, weun sie richtig wären, sich hauptsächlich durch die Erfahrung erhärtet haben mújiten. Was die Unzweckmä-

ßigkeit betrifft, so erschien es bemerkenswerth, daß in sämmtlichen |

dem Landtage vorliegenden Verhandlungen der Behörden und

Stände sich keine einzige Stimme aus der betheiligten Pro- | Da nun aber die |

vinz selbs vorfindet, welche dieselbe anregt. Prüfung des bestehenden Provinzialrehts von rechtskundigen s#o- wohl als landeskundigen Vertretern der Provinz nach den eige-

eugung annehmen, daß die mehrerwähnte Unzweckmäßigkeit im

Lande während des Verlaufs eines ganzen Menschenalters nicht | Núcksichtlih des Mangels der Uebersichtlichkeit |

empfunden sey. ( at aber wurde bemerkt, daß jeder Preußische Staatöbürger, welcher

überhaupt nicht ohne Kenntniß der Geseße bleiben will , nicht | Allgemeinen |

umhin könne, sich mehr oder minder mit dem Landrecht bekannt zu machen. Is dies, ganz unvermeidlich, einmal geschehen, so hat die gejeßliche Auffassungsweise eine

Hauptrichtung erhalten, welhe man genau und um jede unnd- | thige Kollision von Begrissen zu vermeiden, auch bei der Anwen- | Man findet es hiernach |

dung einzelner Materien beibehält. folgerecht und bequem, alles von diejer Hauptrichtung Abwoei-

chende auch wirklich nur als Abweichung zu betrachten, und ge-

hdrigen Orts, sowohl im Buche als im Kopfe zu registriren. |

Mit großer Unlust und nicht minder mit großer Schwierigkeit

würde man daran gehen, neben der schon erwähnten Hauptrich- | tung der Rechtsgedanken, noch eine zweite, ein anderes System | Man glaubte es hiernach | auf keine Weise für übersichtlicher halten zu können, zwei ver- |

befolgende, sich aneignen zu müssen.

schiedenartig geordnete Geseßbücher übersehen zu mússen, als eins,

dessen Uebersicht nicht gestört wird, durch abweichende Bestim- |

mungen in einzelnen Fäilen. Wenn die vorstehend angeführten Bemerkungen haupt)ächlich dadurch herb igeführt wurden, daß der Landtag anscheinend von einem andern Gesichtspunkt ausgegangen

war, als die beregte Vorbemerkung des Entwurfs, indem die Leßtere | das Provinzialrecht an sich, der Landtag aber im Zusammenhange mit |

der Provinz und dem Allgem. Landrecht betrachtet hatte, |\o /

glaubte man, wenn dieser leßte Gesichtspunkt festgehalten wurde, |

noch ein anderes und wie es scheint, das wichtigste Motiv für Bei- hehaltung der bisherigen Behandiungsweije nicht übersehen zu

dúrfen. Das Provinzialrecht in der Form von Zusäßen zum Allg. | Landrecht bestehe, wie bemerkt wurde, seit gerade 40 Jahren ; mit |

dieser Form sey das Volk vertraut. Der größte Theil der Lebenden habe eine andere nie gekannt, und sey mit derselben zufrieden.

Große, dem wirklichen Wejen der Geseße selbst wider)prechende | und unter keinen Umständen zu duldende Uebelstände müßten | es daher seyn, welche veranlassen könnten, diese altbewährte, |

bis dahin unangefochtetene Form zu verändern. Uebelstände dieser Art seyen aber nirgend angeführt, und der Landtag

würde daher nicht anstehen können, die durch den neuen Ent- | Provin- |

wurf dargebotene Codification des Ostpreußischen dasselbe in BURE N abjulehnen und darauf anzutragen,

n zum i or L stehen u afen a gemeinen Landrecht auch ferner be nehmigt und sollte Westpreußen es ebenfalls vorziehen, die für diesen Landestheil beizubehaltenden provinziellen Vläimmungen in ähnlicher Form zu redigiren, so würde überdies die zuversicht- liche Hoffnung sich ergeben, daß Ost- und Westpreußen dereinst

Für diese Meinung spricht, ab-

| fahrt ihren Anfang nehmen könne. | : n rtretern | selben Tage wieder hergestellt worden. | nen Worten des Königl. Justizministeriuums „mit ausgezeichneter | ) | Sorgfalt und Gründlichkeit“ erfolgt ist, so könne man mit Ueber- | |

| vier 11 Todte und 54 Verwundete. Nachdem die Haupt-Kolonne

Zürde dieser Antrag Allerhöchsten Orts ge- |

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zu einer Sammlung von Provinzial-Gescßen sich vereinigten,

welche, weit entfernt, ein ursprüngliches und allgemeines Provin- | zial-Recht begründen und das Allgemeine Landrecht in die Kate- | gorie eines Húlfsrechts zurückweisen zu wollen, lediglih als Er- | gänzungen desselben rücksichtlich der Provinz Preußen bestehen | blieben. Der Landtag erklärte sich einstimmig mit diesen An | sichten einverstanden und ging sodann zur Erwägung des Jn- halts des revidirten Entwurfs über. Hier überzeugte man sich bald und erneut, wie sehr dieser Inhalt durch die Bestimmun gen des Allgemeinen Landrechts bedingt werden muß. Es kam dabei zur Sprache, daß man nur mit großer Behutsamkeit und dennoch vielleicht ohne allen bleibenden Erfolg an die Begutach- | tung von Zusáben zu denjenigen Bestimmungen des Allgemeinen | Landrechts gehen könne, welche, in Folge des seit Emanirung | desselbea veránderten Zustandes der Geseßgebung, unerläßlichen | Abänderungen unterliegen mússen, ohne Zweifel auch bei der schon | lange vorbereiteten Revision der allgemeinen Gesclßgebung unterlie- gen werden. Es wurde angeführt, daß nach der ausdrücklichen Bestimmung der Einleitung des Allgemeinen Landrechts §. 57. | „alle besonderen Geseße und Verordnungen so erklärt werden | sollen, wie sie mit den Vorschriften des gemeinen Rechts am | nächsten übereinstimmen.“ Hieraus ergäbe sih, welchen we- | sentlichen und natürlichen Einfluß die bekanntli vorliegende Re- vision der allgemeinen Geseßgebung auf die Revision der Pro- | vinzialrechte haben müsse, und wie leicht die leßtere, wenn sie vor | der ersteren erfolge, Maßregeln ergreifen könne, welche sich später als unhaltbar und einer Abänderung durchaus bedürftiz ergeben | würden. Nichts aber erscheine bedenklicher bei einem Geseßz- | buch als eine ohne dringende Veranlassung häufig eintretende Ver- | änderung desselben. Hiernach, und da hier zu Lande eine Revision | des Ostpreußischen Provinzialrechts, wenn gleich wünschenswerth, doch | nicht jo shleunig nothwendig erscheine, um die cbenerwähnten Uebel- stände dadurch herbeizuführen zu müssen, sey es äußerst bedenk- | lih, die Provinzialgeseßgebung abzuändern, bevor die Revision | der allgemeinen Gesebßgebung beender und die leßtere festgestellt | sey. Der Landtag einigte sich in Folge dieser Erörterungen | Ückfsichtlich des Ostpreußischen Provinzialrechts dahin, daß des | Königs Maj. unterthänigst gebeten werden möôge, einen abgeän derten Entwurf des Ostpreußischen Provinzialrechts erst nah be- | endigter Revision des allgemeinen Geseßbuches zur Begutach- tung vorlegen zu lassen, alsdann aber in der bisherigen Form von Zusäßen zu diesem. Diesem Antrage nun, insoweit durch denselben die Codification der Provinzialrechte abgelehnt werden | sollte, {loß sich das Gutachten des Ausschusses Über die West: preußischen Provinzialrechte volllommen und aus den angeführten Gründen an, uad wurde von dem Landtage genehmigi. Was dagegen die rückfsichtlih des Ostpreußischen Provinzialrechts aus- gesprochene Bitte betrisst, die Revision der Provinzialgesebe bis nach beendigter Revision der allgemeinen Gesetzgebung anstehen zu lassen, so hatte der Ausschuß geglaubt und auch hierin trat demselben der Landtag bei, daß die Westpreußische ‘Provinzial- Geseßgebung sich in einer anderen Lage befinde, als das seit | Emanirung des Allg. Landrechts bereits regulirte Ostpreußische | Provinzialrecht, und eine möglichst beschleunigte Aenderung drin- | gend erheische. Auf Grund dieser Annahme erfolgte darauf eine | Erörterung über den Inhalt der Westpreuß. Provinzialrechte.

Zeitungs-Nachrichten. Ausl ckn d,

Rußland Und Pole St. Petersburg, 20. April. Am 17ten d. M. Vormikt- tags um 10 Uhr hat eine Artillerie-Salve verkündet, daß der Kommandant der Petersburger Festung die Newa passirt habe, mithin diese vom Eise ganz frei sey und die diesjährige Schifsf- Die Fsaakbrücke ist an dems- |

Der Erzbischof von Kameniez-Podolsky, Cyrill, ist hier im 53. Jahre seines Alters mit Tode abgegangen.

Man zählt jeßt in Rußland 174 Runkelrüben-Zuckerfabrét- den, von denen sich im Gouvernement Tula allein 29 befinden. |

' vom 22. April,

Warschau, 23. April. Der Vice-Kanzler des Reichs hat | unterm 5. März dem Fürsten von Warschau angezeigt, daß Se. | Majestät der Kaiser den Baron Theis in der Eigenschaft eines | Französischen Konsuls zu Warschau anerkannt haben. |

Der Geheime Rath Fürst Joseph Lubomirski ist von Dubno | hier angekommen. |

Es soll eine regelmäßige Dampfschifffahrt zwischen Warschau | und Danzig eingerichtet werden, sowohl zum Waaren-Tranéport | wie zur Beförderung von Reisenden. Die erste Probefahrt wurde |

¡Fin diesen Tagen von dem kleineren der beiden hiesigen Dampf- |

bôte gemacht. Am l12ten d. M. langte dasselbe in Danzig an, | nach einer Fahrt von 5 Tagen, wovon aber einer bei Plozk und | din zweiter bei Thorn zugebracht wurde. Das Dampfboot nahm | Maj\chinen mit, die für Fabriken in Ciechocin bestimmt sind, und | es wird von Danzig mit Waaren für hiesige Kaufleute zurück | eiAvartet. | Sr ante | Paris, 22. April. Heute ist der offizielle Bericht über die | erste Expedition des Generals Bugeaud von Algier nach Medeah | hier eingegangen. Derselbe ist vom 13ten d. M. datirt und lau- | tet folgendermaßen: „Am 30. März ging cine Kolonne von | Algier ab, welche ein großes Convoi eskortirte, das am 3. April | nach Medeah hineingebracht wurde. Zugleich unternahm der | General Duvivier eine Recognoscirung in die Gebirge von Beni | Salah, um wo möglich einen kürzeren und militairischeren Weg | zu entdecken, als den durch den Engpaß von Muzajah. Er ward | beständig von den Kabylen attakirt, und leistete ihnen kräftig | Widerstand. Beim Ausgange aus dem Gebirge ward seine Ar- | rière-Garde plôblih von Barkani, den vormaligen Bei von Me- | deah, angegriffen. Der General Düvivier verlor anfänglich einige | Leute; aber der Oberst Bedeau, der die Arrière-Garde komman- dirte, konnte bald wieder die Offensive ergreifen, und warf zuleßt den Feind, der seinerseits bedeutende Verluste erlitt. Jener lange | und mühsame Marsch kostete der Kolonne des Generals Duvi-

ihr Convoi nah Medeah gebracht hatte, wurde sie auf dem Rück- | marsche bei dem Olivenwalde von einer ziemlih zahlreichen Ka- vallerie angegriffen. Ein Bataillon des 23sten, des 48sten und ein Bataillon vom 24sten Regiment, von dem Herzog von Aumale kommandirt, legten den Tornister ab, griffen die Arabischen Rei- ter im Sturmschritt an und warfen sie mit Verlust zurück. Am ten ward die von dem General Changarnier kommandirte Arrière- Garde von der Kavallerie und von der regulairen Jnfanterie

tapfer bestand, wäre uns beinahe gd stehen gekommen denn der General Changarnier erhielt eine Wunde, die man an- fangs fúr 1ódtlih hielc ; da aber die Kugel | gen werden konnte, so stellte sich der General bald wie- der an die Spibe seiner Truppen, die er_ niht ver- lasen wollte. Auf dem linken Flügel hätte das Treffen durch den Angriff zweier regulairer Bataillone noch erastlicher werden köôn- nen, wenn nicht der Capitain Dengy mit einem Bataillon des 23iten Regiments und einer von dem Oberst von Smidt geführ- ten Sappcur- Abtheilung auf einem Umwege die Truppen Abdel- Kaders von hinten und in der Flanke angegriffen hätten. Die beiden regulairen Bataillone wurden über den Haufen geworfen, wobei sie cine nicht unbedeutende Anzahl von Leuten verloren; 11 Araber fielen in unsere Hände. Der Feind zog sich hierauf auf allen Punkten zurück, und wagte die Kolonne nicht wetter zu beunruhigen, welche, da sie noch ein anderes Convoi von Mu- zajah holen muzte, die Verfolgung nicht weiter foriscßen fonnte. Das zweite Convoi traf eben so glücklich wie das erste in Me- deah ein. Durch diese kurze Expedition ist Medeah mit beinahe 400,000 Rationen verschen worden, und die 3 Gefechte, welche der Feind geliefert hat, um unseren Zweck zu vereiteln, haben ihn neuerdings gelehrt, daß ertdurchaus nicht im Stande ist, sich unseren Plänen zu widerseßen, und daß er nicht ungestraft unsere Marsch-Kolonne angreifen darf.‘

Nach dem Moniteur Algerien sind die Differenzen Frank- reis mit Marokko zur Zufriedenstellung der Französiscen Re- gierung erledigt worden. Der Marokkanishe Gouverneur von Mogador, welcher durch sein Verfahren zu den Differenzen An- laß gegeben, ist abgeseßt und der Marokkanische Soldat, welcher den Französischen Konsul beleidigt hatte, exemplarisch hest-aft worden. Als der neue Französische Konsul zu Mogador installirt

herausfgezo-

| wurde, salutirten die Marokkaner die Franzdsi]he Flagge mit

21 Kanonenschüssen.

Die Jnstruction des Darmes"schen Prozesses soll seit einem Moo- nate beendet seyn, und dennoch heißt es jeßt, daß die Debatten vor dem Pairshofe erst am 15. Mai beginnen würden. Man ver- sichert, daß in dem Augenbl{ck, wo man den Pairshof versammeln wollte, ein Aufschub durch die Unpäßlichkeit des Herrn Pasquier nothwendig wurde. Später fürchtete man, daß die Sache zu nahe vor den Feierlichkeiten bei der Taufe des Srafen von Pa- ris stattfinden möchte, und es ist deshalb beschlossen worden, die gerichtlichen Verhandlungen bis zur Mitte des künftigen Monats auszuseßen. Uebrigens ist seit langer Zeit kein Verhôr mehr mit Darmes angestellt worden, und es scheint sogar, daß man sich geweigert hat, ihn zu vernehmen, als er kürzlich sagen ließ, daß er neue Geständnisse zu machen habe. Man is \einer angebli: chen Geständnisse, die sh immer als Mystificationen erwiesen, müde geworden.

Die Budgets-Kommission hat sich gestern Über die das Kriegé- Ministerium betreffenden Kapitel Bericht erstatten lassen. Sie hat sich jeßt nur noch mit den auf das See-Ministerium bezüg: lichen Kapiteln zu beschäftigen. Herr Lacave-Laplagne wird gegen Ende des Monats seinen vollständigen Bericht erstatten fônnen. Die Berathung Úber die Frage, welche die Errichtung neuer Infanterie: und Kavallerie-Regimnnter betrifst, hat zu einem Ju-

cidenzpunkt von einiger Wichtigkeit Anlaß gegeben. Bekanntlich hatten die beiden zur Prüfung der Kredite von 1840 und I 84 niedergeseßten Kommissionen jene von dem Kabinette vom 1. März ergriffene Maßregel gemißbilligt; und die Kammer, um wvolls ständig aufgeklärt zu werden , hatte {diese Angelegenheit | der Budgets: Kommission überwiesen, welche, wie man weis, | aus 18 Mitgliedern besteht. Der Präsident der Komniission, der | dieser Frage die ausgedehnteste Lösung zu geben wünschte, hatte | zu drei verschiedenen Malen sámmtliche Mitglieder zusammen be rufen; aber es fanden sich an dem Tage der Erörterung von 18 Mitgliedern nur 15 ein. Das Resultat der Abstimmung war, daß §8 Mitglieder [sich für den Grundsaß jener Kreirung und r Mitglieder sih gegen denselben erklärten. Am Tage darauf fan- den sich die 3 noch übrigen Mictalieder ein, und obgleich diese cr klárten, daß sie der Ansicht der Minorität beiträten, so ward doch der gefaßte Beschluß aufrecht erhalten.

Großbritanien und Jrland.

Parlaments-Verhandlungen. Oberhaus. Sißung Die heutige erste Sibung des Oberhauses nach den Osterferien war ganz unbedeutend; sie beschränkte sich auf eine Ecôrterung úber eine Jury - Verhandlung in Jrland, hinsichtlih deren Ausstellungen gemacht und von den Ministern Aufschlüsse versprochen wurden.

Unterhaus. Sibung vom 22. April. Lord Mor- peth zeigte heute Abend an, daß er in seiner Bill über die Jrlän- dische Wähler-Registrirung keine andere Veränderung a!s die Er- höhung des Wahl- Census von 5 auf § Pfd. vorschlagen werde, und Herr O’Connell äußerte sein Bedauern darüber, daß das Ministerium doch der Gegenpartei dieses Zugeständniß gemacht habe. Hierauf beantragte Herr Grote, das bekannte radikale Mitglied für London, eine Reihe von Beschlüssen in Betreff der Finanzen von Neu-Süd-Wales, wobei es hauptsächlich darum zu thun ist, daß das Mutterland die Hälfte der Ausgaben fär die Polizei und die Géfängnisse in jener Kolonie traaen soll. Herr Grote hatte diesen Antrag hon einmal am 25. März zu entwickeln angefangen, war aber an Bendigung seiner Rede* ver: hindert worden, da unterdessen das Haus sih leerte. Der Kanzler der Schaßkammer widerseßte sich nun heute der Motion , indem er daran erinnerte, daß {hon zur Zeit, als Lord Goderich Kolonial - Minister gewesen, ausdrücklich bestimmt wor- den sey, die Kolonie Neu-Süd-Wales müsse sih darauf gefaßt machen, daß sie am Ende die Kosten fúr die dortigen Gefäng- nisse selbst werde zu tragen haben; es scy genug, fügte der Mi- nister hinzu, daß noch immer die Hálste der Gesammt- Ausgaben dieser Kolonie dem Mutterlande zur Last falle. Die Debatte über diese Angelegenheit dauerte fünf Stunden, bot aber mchts von allgemeinem Interesse dar. Es kam dabei nur der eigene Umstand vor, daß Lord John Russell, Sir Robert Peel und Herr Hume in der Opposition gegen den Antrag vollkommen übereinstimmten, während die Tories Lord Mahon und Sir R. JInglis für denselben sprachen. Bei der Abstimmung wurde übrigens der Antrag mit der bedeutenden Majorität von 52 gcs gen 8 Stimmen verworfen. Lord Ch. Fißroy beantragte dant, daß die auf den jeßigen Zustand der Dinge auf den Jonischen Inseln bezüglichen, dem Hause vorgelegten Papiere einer besonderen Kom- mission zur Prüfung Überwiesen werden sollten, da die Beschwerden der Jonier eine ernstliche Untersuchung verdienten. Lord John Rusf\ell aber versicherte, es herrsche jebt wieder Ferrer Eintracht unter den Behörden der Jonischen Inseln, und man w! rde daher durch eine solche Untersuchung die Eifersucht Und Unzufr 4 L ic nur von neuem aufregen. Herr Hume behauptete Das s Me keine Britische Kolonie je so schmählig behandelt worden, E Sj

Abdel Kader's angegriffen. Dieser Kampf, den die Arriere-Garde

Zonischen Inseln unter Englands Protektorat, indes auch Sir