1841 / 121 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

der Hof- und Baustelle, dem unbrauchbaren Land

mgruben :

E E | paris 1 M. 75 R.

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h Das E a. d. O., eben so weit von Neu- elle, î Meile von Ziltendorff. Dasselbe enthält außer der Hof- und Baustelle : L

Gartenland M. 30 IR.

Aer 139 -

Haserland 11. Kl. und 2

Roggenland, Wiesen - 172 5 Hütung E E Summa 164 M. 59 (IR.

F. Die wilden Fischereien in 12 Stifts-Seen_ nebst den Fischerei - Diensten der umliegenden Stists- Dörfer. : : : ;

Die Polizei- Verwaltung im Dominial - Bezirk wird nicht mit übergeben, wohl aber die Polizei-Aufsicht in den Vorwerks- und Schäferei-Gehöften und auf den verpachteten Ländereien.

Das Minimum des Pachtzinses ist in folle für das erste Jahr 1844 auf 3577 Rthlr. 1 sgr. 1 pf. incl. 2 Gold festgescht. is E

Fn den zunächst folgenden 6 Jahren steigert sich diefer Pachtzins durch den Hinzutritt mehrerer nicht sofort zu überweisender Pacht - Objefte, so wie durch höhere Veranschlagung der erst in Kultur zu seßenden Hütungsflecke und Elébrüche, wie folgt :

für das Fahr 18{F auf . . 6164 Thlr. 13 sgr. 10 pf. E 2 E S U S 2 G 45

0E s «0209 A As - «E B79 n und beträgt in diesem leßten Fahre: a) für das Vorwerk Zilten- dorf incl. der Verzinsung des Vaum-Jnventarii . . 4973 Thlr. 16 sgr. 11 pf. für die zu Ziltendorff ge- hörigen Dienste . I Bs i: Summa d810 Thlr. 5 sgr. 5 pf. für das Vorwerk Diehlow incl, der Verzinsung des Baum-Jnventarii für die hierher gehörigen DIelile « » » s 9e Summa 1504 Thlr. 20 sgr. 5 pf. e) für die Ziegelei bei Diehlow 104 - 16 - 11 -

f) für das Kruggut und die

Schäferei in Rautenkranz 108 -: N - §5 g) für die wilden Fischereien 240 - 2 - 11 -

Bei der Licitation wird der Pachtzins in der für das Jahr 1822 festgestellten Weise zum Grunde gelegt.

Daszjenige, was über jene Summe hinaus mehr ge- boten wird, wird den für die folgenden Jahre fesige- seßten Pachtsummen in der Art hinzugeseßzt - daß sich dieselben überall um den Betrag des Mehrgebotes er: höben.

3 42

b)

Io Solr. 11 sar. 5 pf. d)

liegt 21 Meilen

8 pf., sollen am 2. September 1841, Vormittags

514

[hierdurch aufgefordert, \sich binnen 9 Monaten und|Gesellschaft, womit sie für ihre Verbindlichkeiten

e am 2. April 1842, Vormittags 11 Uhr, in der hiesigen Gerichtsflube an.

und weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls sie für todt erflärt und ihr Ve'mögen ihren befannten Erben überwiesen werden wird. Schönflies, den 9. April 1841. Königl. Preuß. Land- und Stadtgericht. Kaehne.

Vefanntmümahung.

Von dem Königl. Land- und Stadtgerichte hierselbst werden Alle und Jede, welche an das Vermögen des Fabrifant Rudolf Schulze hier, welches hauptsächlich in einer chemischen Fabrif und Waarenvorräthen be- steht und worüber, wegen Unzulänglichkeit desselben, der Konfurs eröffnet worden, Ansprüche zu haben ver- meinen, dergestalt öffentlich vorgeladen, daß sie inner- halb drei Monaten und spätestens in dem vor dem Herrn Land- und Stadtgerichts-Rath Vörkel, als De- putirten, auf

den 6. Juli 1841, Vormittags 11 Uhr, anberaumten präflusivischen Liquidaticns-Termiue ent- weder in Person oder durch einen mit geseulicher Voll- macht und Junformation versehenen hiesigen Justiz- Kommissarius, wovon den hiesigen Ortsunbefannten die Herren Mulertt, Helling und Hafsert in Vorschlag gebracht werden, in dem Lokal des unterzeichneten Ge- richts erscheinen, den Betrag und die Art ihrer For-

stebéuden Termine persönlich oder schriftlich zu melden |

|spätesteus in dem am 5. Januar 1842-Vormittags 11 Uhr

[hinlängliher Jnformation versehene Bevollmächtigte, wozu ihnen die Herren Justiz-Kommissarien Fischbach, Eisleben und Boots in Vorschlag gebracht werden, einzufinden oder sich schriftli zu melden. | Mit den oben ad 1, 2 auch deren etwanige unbefannte Erben vorgeladen.

Melden sich die Abwesenden nicht, so werden sie für todt erflärt, und ihr Vermögen wird ihren geseßtz- lichen Erben, eventualiter dem Fisfus zuerfannt werden.

Melden sich zu den ad 4 bis 7 aufgeführten Nach- laßmassen keine Erben oder fönunen dieselben ihr Erb- recht niht gehörig nachweisen, so werden sie mit ihren Erb- Ansprüchen präkludirt, und die Nachlaßmasse als herrenloses Gut dem Fisfus zugesprochen werden.

Prenzlau, den 1. März i841.

Königl. Stadtgeri E

Subhastations-Patent.

Das dem Tuchfabrikanten Johann Gottlob Liebezeit zugehörige, sub No. 47 des Hypothekenbuchs der hiesi: gen Amtsvorstadt vor dem Mühltbore hierselbst an der Berlin-Kasseler Chaussee belegene Wohnhaus mit Hofe, Garten und einer zu leßterem eingezäunten Wiese und sonstigem Zubehör, in welchem unter der Firma:

derungen anzeigen, die Beweismittel beibringen und hiernächst die weiteren Verfügungen erwarten. Bei ihrem Ausbleiben im Termine und bei unterlassener Anmeldung ihrer Ansprüche aber haben dieselben zu gewärtigen, daß sie mit allen etwanigen Forderungen an die Konkursmasse präkludirt werden sollen und ih- nen deshalb ein ewiges Stillschweigen gegen die übri- gen Kreditoren auferlegt werden wird.

Delißsch, den 12, März 1841.

Königl. Land- und Stadtgericht. Müller.

Nothwendiger Verkauf. Königl. Landgericht zu Berlin, den 2. Februar 1841. Die beiden zu Mariendorf Nr. 12 und 13 gelegenen, Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Schönburg erbpachts- weise gehörigen Vierhüfnergüter, mit Ausschluß der davon bereits veräußerten Parzellen von zusammen etwa 43 Morgen Flächen-Jnhalt, abgeschäßt ohne diese Parzellen nach der uebst den Hypothekenscheinen im dritten Büreau einzusehenden Taxe auf 5653 Thlr. 1 sgr.

11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle öffentlich verfauft werden.

Nothwendiger Verkauf.

Der Verpachtung werden nächst den dazu nothwen- dig gewordenen besonderen Modificationen und Be- dingungen die allgemeinen, in den Provinzen Sach- sen, Brandenburg 2c. von des Herrn Geheimen Staats- Ministers v. Ladenberg Excellenz unterm 16. April 1840 festgestellten Bedingungen zum Grunde gelegt. Sämmtliche Bedingungen können sammt dem Pacht- anschlage, den dazu gehörigen Karten und der bei der Nevoision desselben aufgenommenen Verhandlungen in unserer Registratur eingesehen werden.

Bei der Licitation werden nur solche Personen zu- gelassen, welche sih über den cigenthümlichen Besitz eines diéponiblen Vermögens von mindestens 20,000 Thalern gehörig ausweisen fönnen und zugleich über ihre Qualification als Oefonomen glaubhafte Bescheis nigungen beibringen.

Der Termin der Licitation ist auf

den 28. Mai c., Vormittags 10 Uhr, in dem Sessionszimmer der unterzeichneten Abtheilung vor dem Departementsrath, Regierungs-Assessor Bit - ter, angesetzt.

Franffurt a. d. O., den 21. April 1841.

Königliche Regierung, Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.

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Uv eELti\\emen t

Folgende Personen :

1) der Tischlergeselle Friedrich August Karl Franz Herms, welcher, am 7. Mai 1801 geboren, ein Sohn des zu Grünberg bei Zehden verstorbenen Predigers Herms ijt und sich zuleyt in Konisfow bei Brody aufgehalten haben soll; der Johann George Friedrich Wilhelm von Ku- nowófy oder Kinasfy, welcher ein Sohn des 1824 verstorbenen pensionirten Hauptmanns Ste- phan von Kunowsky oder Kinowsfky ist und zuleßt in Braunschweigschen Militair-Diensten gestanden haben soll;

so wie deren unbekannte Erben und Erbuehmer, wer-

den hierdurch vorgeladen, von ihrem Leben und Aufent-

halte binnen 9 Monaten, spätestens aber in dem am 26, Februar 1842, Vormitt. 11 Uhr, vor dem Deputirten, Referendarius Lange, auf dem

Königl. Dber-Landesgericht hierselbst anberaumten Ter-

mine persönlich oder durch einen mit Fnformation und

Vollmacht versehenen Mandatarius Nachricht zu geben

und die Jdentität ihrer Person nachzuweisen, widri-

genfalls die Verschollenen für todt erklärt und das zu. rRGgeatene Bera, unter ihre nächsten sich legiti- mirenden Erben vertheilt Sistug- Ah ormi

A heilt oder dem Fisfus überwiesen Franffurt, den 7. April 1841,

Königl. Preuß. Ober-Landesgericht.

Stadtgericht zu Berlin, den 6. Februar 1841. Die 3 Jonas Abrahamfonschen Grundslücke: 1) das in der Rofengasse Nr. 9, taxirt zu 820 Thlr. 25 sgr., 2) das daselbst Nr. 8, taxirt zu 5662 Thlr. 6 sgr. 3 pf., 3) das in der Rosenquergasse Nr. 2, taxirt zu 11,562

Sly, 10 fan Sf E sollen zusammen oder einzeln

am 26. Oftober 1841, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsflelle subhastirt werden. Die Taxen und Hypothekenscheine sind in der Registratur einzusehen.

Die etwanigen Real-Prätendenten, so wie die noch nicht legitimirten Erben der Ehefrau des Kaufmanns Jonas Abrahamson, Lea gebornen Tobie, werden zu diesem Termine hierdurch bffentlich vorgeladen.

Nachdem über den Nachlaß der hierselbst verstorbe- nen verwitweten Kaufmann Bartels, Emilie Marie geb. Wolf, auf den Antrag des Vormundes ihrer un- mündigen Benefizioal- Erbin der erbschaftliche Liguida- tions-Prozeß eroffnet worden is, so werden sämmtliche Gläubiger derselben hierdurch aufgefordert, hinnen drei Monaten, spätesiens aber in dem am 16, Angust ao, Vormitt. um 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsjtelle anstehenden Termine ihre An- sprüche an die Masse anzumelden und nachzuweisen, widrigenfalls sie aller ihrer etwaigen Vorzugsrechte für verlustig erflärt und mit ihren Forderungen nur an dasjenige, was nach Befriedigung der fich meldenden Gläubiger von der Masse Übrig bleibt, verwiesen wer- den sollen. Den hier unbekannten Gläubigern werden die Justiz - Kommissarien Lißmann und Ritter als Mandatarien in Vorschlag gebracht. Perleberg, den 23. März 1841.

Das Konigl. Stadtgericht daselbst.

SDICtal- Caro.

Von dem unterzeichneten Stadtgerichte werden

1) der abwesende Gottlieb Wilhelm Eicfstedt, Sohn des hierselbst versiorbenen Schuhmachermeisters Joachim Eicfstedt, geboren den 25. Mai 1788, welchec vor Kolberg geblieben sevn soll, und dessen Vermögen mit 20 Rthlr. 20 Sgr. 8 Pf. sich in unserem Depositorio befindet;

2) die am 4. Januar 1791 hierselbst geborne Karo- line Friederife Heitchen, Tochter des hierselb} ver- slorbenen Bäckermeisters Friedrich Heitchen, welche sich 1806 von hier fortbegeben und für welche \ich in unserem Depositorio 206 Rthlr. 14 Sgr. 5 Pf. befinden ;

3) der ehemalige Musfetier im Regimente Möllen- dor, Heinrich Wilhem Müller, am 19. Oktober 1777 zu Neustadt-Eberswalde geboren, Sohn des hier verstorbenen Wilhelm Müller, für welchen sich 14 Rthlr. 29 Sgr. i Pf. in unserem Peposito- rio befinden ;

Ed{ttalrCitation.

Nachstehende Verschollene:

1) der am 13, Mai 1801 zu Strausberg geborne Ju: lius Wilhelm Böttcher, welcher ungefähr im Jahre 1820 nah Rußland gegangen und Ausgangs des YFahres 1829 in Tula als Mechanikus gewohnt dat, während er bis zum Jahre 1827 Handlungs- diener in St. Petersburg gewesen ;

der am 23. August 1789 in Sellin bei Bärwalde George Neumann, welcher im Jahre 1813 als Landwehr-Reiter in die Neumär- fische Landwehr eingetreten und vor dem Ueber- gange über den Rhein in Rheinfels bei Nieder-

i. d. N. geborne

waldau erfranft ist ; von denen aber feine gewesen, werden nebst befannten

neun Monaten, spätestens aber in dem

weitere Nachrichten zu erhalten ihren etwa zurückgelassenen un-

Erben hierdurch vorgeladen, sich innerhalb

4) die unbekannten Erben der am 18. Februar 1838 hierselb} verstorbenen, verwittweten Arbeitsmann Kolberg, Christine Sophie gebornen Butke, deren Verlassenschaft im Betrage von 22 Rthlr. 4 Sgr. 9 Pf. sich in unserem Pepositorio befindet ;

5) die unbefannten Erben der am 28. Januar 1832 im Gasthaus-Hospitale hierselbst verstorbenen un- verehelichten Louise Amalie Christine Steiners- dorff, deren Nachlaß mit 4 Rthlr. 16 Sgr. 9 Pf. fich in unserem Depositorio befindet ;

6) die unbefannten Erben der am 8. Mai 1832 hier- selbst verstorbenen Karoline Sophie Müller, Toch- ter des hierselbst verstorbenen Arbeitsmannes, Gott-

fried Müller, d s 5 Pf. beirägt Verlassenschaft 8 Rthl. 29 Sgr

7) die unbekannten Erben des zu Dauer am 30sten

Dezember 1832 verstorbenenArbeilsmanns Samuel

Zobel, dessen Verl i è Pf. beträgt, assenschaft 19 Rthlr. 27 Sgr

Erben werden hierdurch auf den Autrag des des seiner Kinder und seines Kurators ad terminuum

um 63

des Sonntags um

des Sonntags um 35 und 72 Uhr Nachmittags.

Zoff Ur Studt Hamburg“, Gas: Und Schenfkwirthschaft betrieben wird, nach Abzug der La sten abgeshäut auf 6913 Thlr. 2 sgr. 74 pf. zufolge der nebst Hypothekenschein in unserer Registratur einzuse henden Tare, soll am 3. PLovember 0 Vormitt. 11 an hiesiger Gerichtsstelle subhastirt werden. Vitterfeld, den 18. April 1841. Königl. Gerichts-Kommission.

Ur,

Eli atio Der Müllergeselle Christian Gottlob Baldauf, wel cher im Fahre 1830 in Rundewiese gewohnt, seit dem 8. August 1830 verschollen ist, oder dessen unbekanut- Bormune

Den 10, Februar a, L Dierselbit

an die befaunnten Erben

ausgeantwortet

Marienwerder, den 18. April 1841. Adeliches Patrimonialgericht Rundewiese.

Die Herren Mitglieder des Vereins für die Besse-

rung der Strafgefangenen werden hierdurch zu einer

am 7. Mai er., Nachmittags 4 Uhr, im Lokale des Königl. Landgerichts (Zimmerstraße

Nr. 25) zu haltenden General- Versammiung eingeta-

den, um in derselben

1) einen Bericht über die jezige Wirksamkeit des Ver- eins, seine jezigen Verhältnisse und seinen Finanz- zustand zu vernehmen,

2) über die zur statutenmäßigen Bildung des Direk- toriums erforderlichen Wahlen abzustimmen.

Berlin, den 23. April 1841.

Jn Vertretung des Direktoriums, der Lofalausschuß des

Vereins für die Besserung der Strafgefangenen. v. Rudloff. Dr. Hitßig. Dr. Zeune. v. Bülow. Keibel. Rolcke. Hornung. Schmidt. Rosenberg. Ddebrecht.Mila.Lehmann.Gamet.Friedländer. Bonseré. Urbani. Gemberg. Þr. Blan k. Jungnig. Knönagel.

E E E E LLEE

vom 2. Mai 1841 ab, täglich: Von Berlin nach Potsdam: 11 Uhr Vormittags, 2, 45, 6 Uhr Nachmittags 10 Uhr Abends. Von Potsdam nach Berlin: , 92 Uhr Vormittags, 122, 45, 74 Uhr Nachmit- tags und 82 Uhr Abends. Wenn Theater in Potsdam ift, statt um £# um 10 Uhr Abends. : Von Berlin nah Schöneberg und Steglit: 25 und 4 Uhr Nachmittags. Von Stegliß und Schöneberg nach Berlin:

ahrten

um 8, und

Die Direction der Berlin - Potsdamer Eisenbahn- Gesellschaft.

Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft. Um die in den oftlichen Preußischen Provinzen und in Sachsen vorhandenen und im Bau begriffenen Eisenbahnen mit der Rheinischen Eisenbahn (welche sich an die Belgischen Eisenbahnen anschließt) zu ver- binden und auf diese Weise eine ununter)rochene schnelle und wohlfeile Communication zwischen Berlin und Köln über Magdeburg, Braunschweig, Haunover und Mindeu schnell und sicher herzustellen, hat die Rhei- nische Eiseubahn-Gesellschaft die vorläufige Allerhöchste Genehmigung für die Streckxe von Kölu bis Minden (Landesgränze) erhalten, unter der Zusage von Unterstüßungen und Begünstigungen Sei- tens des Staates.

Die Actien. Zeichnung zur Vermehrung des Kapitals der Rheinischen Eisenbahn - Gesellschast Behufs Aus- führung der vorerwähnten Strecke erfolgt demnach un- ter so sicheren Aussichten und Bedingungen, wle bis- her noch feine Eisenbahn für Privat-Rechnung unter-

de. n Der Prospektus ist bei den Herren M endelsfohn & Comp. in Berlin zu haben, welchen die Aufnahme der Uctien-Sernages O übertragen worden 1j.

Ö n 23. Apri Al, / :

Se Alrection der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft. von Ammon, Präsid. Hansemann, Vice-Präsid.

Hauchecorne, Spez.-Dir.

Beute mac uo e

Die neue Berliner Hagel - Assekuranz- Gesellschaft bringt dem geehrten landwirthschaftlichen Publikum in Erinnerung, dass se die Versicherung der Feld. früchte zu festen Prämien wobei keine Nachzah- lung stattfindet übernimmt und jeden hei ihren Theilnehmern vorkommenden Hagelschaden in mög- liehst kurzer Frist nach geschehener Feststellung

uad 3 Verschollenen werden |

hafcet, beträgt 399,085 Thir. 23 sgr, wozu noch die

einzunehmenden Prömien kommen. Die Agenten der

vor dem Herrn Stadtgerichts-Rath Siecke angeseßten | Gesellschaft, bei welchen Statuten und Antrags-For- Termine entweder in Person oder durch zulässige, mit mulare zu haben sind, werden durch die betreffen-

den Provinzialhlätter bekannt gemacht. In Berlin

ertheilt das Hauptbüreau, Bebrenstrasse No. 38, nä-

| here Auskunft. Berlin, den 24. April 1841. Direction der neuen Berliner Hagel. Assekuranz-

| Gesellscliaft.

: Meran maGuna.

Die nach unserem Gesellschafts-Statute auf den legz- ten Donnerstag des Mai's jeden Jahres festgesetzte ordentliche General-Versammlung wird, dieser Bestim- mung gemäß,

___am 27. Mai, 9 Uhr, hier im Börsenhause, {tattfinden.

Judem wir sämmtliche geehrte Actionairs zu dersel- ben einladen und im Allgemeinen wegen des Verfah- rens dabei auf die §§. 53 —59 unseres Statuts auf- merfsam machen, bemerfen wir insbesondere :

1) daß die zur Versammlung Erscheinenden sich zu- vor, durch Produzirung ihrer Actien oder Quít- tungsbog. n oder sonsl genügenden Zeugnisses ih- res Besizes derselben, so wie durch Beibringung etwaiger Vollmachten, über ibre Berechtigung und Stimmrecht am 25. und 26. Mai, und ausnahms- weise für Zureisende am 27sten bis 9 Uhr, in un- serem Büreau auszuweisen und Eintrittskarten 2c. entgegen zu nehmen haben, indem in der Ver- sammlung selbst die Prüfung der Legitimation und Ausfertigung der Stimmkarten nicht weiter statt- finden fann ; daß der Abdruck unseres Verwaltungs - Berichts, so wie eine Uebersicht der zu verhandelnden Ge- genstände, in den leßten 8 Tagen vor der Gene- ral-:Versammlung von den Actionairs in unserem Büreau entgegen genommen und von Auswärti- gen deren Uebersendung verlangt werden faun.

Stettin, den 16. April 1841. | Das Direktorium der Berlin - Stettiner Eisenbahn- | ¡ Gesellschaft.

Masche. Wartenberg. Ebeling. Görliß. Witte.

vorgeladen, widrigenfalls sie für todt erflärt und das| Vermögen werden wird.

tapoleon bei Waterloo,

1 , , r - _— j Original-Gemälde von Steuben. | Aufgemuntert durch den großen Beifall, den dieses | Meisterwerk erhält, hat sich der Eigenthümer entschlossen, solches noch einige Tage sehen zu lassen.

Linden Nr. 13 parterre,

Person zahlt 5 fgr.

BelanntmaG un

Der diesjährige Leipziger Wollmarkt beginnt den 14. und endigt mit dem 16. Junt. Leipzig, den 20. April 184i. Der Rath der Stadt Leipzig. Dito

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Ediktal? Clan Der am 22. Julius 1770 dahier geborne Kandidat der Theologie, August Ulrich Reichhelm, ein Sohn des weiland Pastors Johann Friedrich Reichhelm hierselbft,

lhat sich, angeblich im Jahre 1809, von hier entfernt,

ohne, so viel bekannt, seit dieser Zeit von seinem Le- ben und Aufenthalte Nachricht zu geben, und muth- maßlih seinen Tod im Wasser gefunden.

Aus diesem Grunde und weil die Aufhebung eines von dem Licentiaten Carl Heinrich Reichhelm zu Halle mittelst dessen am 28. Julius 1724 publizirten Testa- ments errichteten Familien - Fideifommisses beantragt wurde, ist im Fahre 1816 über den Kandidaten der Theologie August Ulrich Reichhelm eine cura absentis angeordnet und das selbigem aus jener Stiftung zu- gefallene Vermögen unter solcher Kuratel bislang ver- waltet worden.

Wenn indeß der Kandidat der Theologie, August Ulrich Reichhelm, sein 70stes Lebenéjahr bereits zurücck- gelegt hat oder doch zurückgelegt haben würde, so wird nunmehro, auch auf den Autrag des dermaligen Ku- rators, Advokaten Hardeck hierselbst, der besagle Kan- didat Reichhelm hierdurch vorgeladen, sich spätestens in dem ver dem unterzeichneten Gerichte auf

den 16. November d. F., Morgens 10 Uhr, angeseßten Termine so gewi persönlich zu stellen oder doch von seinem Leben und Aufenthalte auf eine glaub- hafte Weise Nachricht zu geben, als widrigenfalls der- selbe für todt erflärt und sein Vermögen denen, welchen cs gebührt, ausgeantwortet werden wird.

Qugliecich werden alle diejenigen, welche im Falle der Todeserklärung des 1c. Reichhelm als Erben oder aus irgend einem anderen Grunde an das Vermögen dess selben Ansprüche machen zu fönnen vermeinen, hier- durch vorgeladen, in dem auf den 16. November d. J. auberaumten Termine zu ersheinen und ihre Ansprüche gehörig anzumelden und nachzuweisen, indem sle widrt- genfalls damit gänzlich ausgeschlossen A würden. Uebrigens wird bemerkt, daß der über die Aufhebung des oberwähnten Familien Fideikommisses oder der Fa- milienstiftung zwischen dem een Kurator des Kan- didaten Reichhelm und dem Oekonomen Carl August Reichhelm, damais zu Althaus Leißzfau, im Jabre 1817 errichtete Vertrag auch die Bestimmung enthält, daß der dem Kandidaten Reichhelm zugefallene Theil des Vermögens jeuer Stiftung für den Fall, daß der Tod desselben festgestellt werden wird, jedoch vorbehältlich der vorzüglichen Ansprüche seiner etwaigen Descendenz oder sonstigen Erben, dem gedachten Oefonomen Reich- helin ausgeantwortet werden soll und deshalb in dem obangeseßten Termine insbesoudere auch die etwaigen Einwendungen gegen den angesprochenen Vertrag, des- sen fernerer Jnhalt dahier nicht mitgetheilt werden fann, welcher aber den dabei Betheiligten auf Verlan: gen zur Einsicht vorgelegt werden wird, und nament- lich gegen die Ausführung jener hervorgehobenen Be- stimmung desselben von Seiten der dazu Berechtigten, bei Vermeidung der Präflusion mit solhen Einwen- dungen, vorzutragen sind.

Decretum Hildesheim, den 27. Januar 1841. Das Stadtgericht.

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baar vergütet. Der gegenwärtige Fonds der

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Preußische Staats-Zeitung.

erxlin, Sonntag den 2 Mai

Ant1. Nachr.

Telegr. Dep,

Vand:a s. u2ncelegeun! eiten. Polize:.

Nußiand u, Poleu. halters. L L

Fran-.reih, Paris. Erkflärang der ministeriellen Presse in Bezug auf den Ausgang des gestern erwähnten Prozesses des Journals „La France.‘ Die projectirte Anleihe. Nachrichten aus Algier. Vermischtes.

Gzeopbrit. u. ZFrland. London. Spaltung unter den Chartisten.

Dänem., Kopenh. Der Kronprinz gänzlich hergestellt

Brandenburg. Forst- und Jagd-

Warschau. Rüldkehr des Fürsten Stalts

Erkrankung der verw. Königin.

Deutsche Bundes}, München. Zeit der Abreise des Herzogs von | Leuchtenberg. Wiesbaden. Steindamm im Rhein. Alten- burg. Geburtstag des Herzogs. Darmstadt. Feier des Vermählungs- tages der Prinzessin Marie mit dem Großfürsten Thronfolger von Rußland. Karlsruhe. Beschluß, die Protokolle der Kammer be- | treffend. Hamburg. Handelsverkehr der Hanseestädte mit den | Britischen Kolonien.

Oesterreich. Wien. Deinhardstein zum stabilen Censor ernannt. Preßourg. Schreiben des Bischofs J. v. Lonowics aus Rom.

Italien. Neapel. Neue Verwictelungen in dem Schwefelstceit. Nom. Bischof Laurent.

Spanien. Madrid, Der Jufant Don Francisco de Paula

Türkei. Bericht der „Allgem. Zeit.“ aus Athen über den Aufstand in | Kandien, der an Ausbreitung gewinnt. |

Jnlaud. Berlin. Verordnung über die Befugniß der Kreisstände in | der Kur- und Neumark Brandenburg und dem Marfgrafenthum Nie- derlausis, Ausgaben zu beschließen und die Kreis-Eingesecssenen da- durch zu verpflichten. Köln. Beisezung und Nekcolog des Gene- | ral-Vicars Dr. Hüsgen.

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Amtliwét N Kronik des (25

Se. Majestät der Kdnig haben dem Premier - Lieutenant a. D., früher im 1sten Garde-Regiment zu Fuß, Freiherr Leo- nard von Lavière zu Magdeburg, den St. Johanniter-:-Orden und dem Brückenwärter Gerhard Masseling zu Deuß die Rettungs-Medaille mit dem Bande zu verleihen geruht.

aVriGSten.

(P 4 Sar

Der bisherige Kammergerichts-Assessor Hoffmann is zum

Advokaten bei den Gerichten in Greifswald und zum Notar in |

dem Departement des Ober - Appellationsgerichts daselbst bestellt worden.

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Die neulichen Unruhen in Ronneburg. Braunschweig. |

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Telegraphische Depefche. Köln, 30. April. 1 ] die Nachricht, daß der General Harrison, Präsident der Ver

cinigten Staaten, den ten zu Washington gestorben ist

Landtags - Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg.

Der Commerce vom 28. April enthält |

Berlin, 30. April. 1áte bis 22ste Plenar-Versamm- |

sung vom lá., 15., 16., 17, 19, 20, 21., 22, 23. April.

“Während neun Sibßungen hat die Berathung des den Pro- |

vinzial-Ständen vorgelegten Entwurfs zu einer allgemeinen Forst- und Jagd- Polizei- Ordnung für die Preußischen Staaten Landtag fast ausschließlich beschäftigt : In den verschiedenen Provinzen bestehen Verordnungen über Forst und Jagd Polizei. theils mangelhaft, theils enthalten fte welche stillschweigend außer Anwendung gekommen stehen sie im Widerspruch mit den jeit dem Jahre : ziehung auf die Landeskultur ergangenen Geseben. In den wiedervercinigten und neu erworbenen Landestheilen hat der Wechsel der Regierung und Gesclßgebung die Gültigkeit älterer Vorschriften vielfach in Zweifel gestellt. : j S Die Nothwendigkeir neuer gesebzlicher Vorschriften úber diese Verhältnisse ist daher mehrseitiz anerkannt und auch von früheren Provinzial-Landtagen hervorgehoben worden. Ueber einige Ma terien der Forsk- und Jagd-Geießgebung sind im Laufe der leßten Fahre bereits Verordnungen erlassen worden, über andere, na- mentlich Úber Bestrafung der bezüglichen Vergehungen liegen den Ständen Gesetz-Entwürse zur Begutachtung noch vor. Ergänzend

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Dieselben

sind, ( 1811 in Be-

soll sich an jene Geseße die Forst- und Jagd- Polizei- Ordnung | anschließen, welche an den angegebenen Tagen den Gegenstand | der stándischen Berathung bildete, und die Fesistellung der polizei- |

lichen Verhältnisse der Forst: und Jagd-Verwaltung bezweckt. Auch der Versammlung leuchtete schon aus den erwähnten formellen Rücksichten das Bedürfniß ein, daß die begonnene Re- vision der gesammten Forst- und Jagd - Geselßgebung durch Auf- stellung einer derartigen Ordnung abgesch‘ossen werde. Wenn man aber auf den Jnhalc des vorgelegten Entwurfs näher ein- ging, #0 drängte sich dabei zunächst die Bemerkung auf, daß der- selbe nicht, wie man nach der Benennung annehmen könnte, eine polizeiliche, nur auf Erhaltung innerer Ordnung und Sicherheit in den Forsten hinzielende Bestimmung enthält, sondern einen viel ausgedehnteren Zweck verfolgt, nämlich den, der Conservation der Waldungen, und daß er diesem nicht bloß gegen widerrecht- liche Verleßung, sondern auch gegen zu weite Ausdehnung wirk- lich rechtlich begründeter Berechtigungen und Servituten polizeili- chen Schul gewähren soll, daß er mithin tief in Privatrechte ein- greife. Die bisher gültigen Forst- und Jagd-Ordnungen haben zwar sämnitlich mehr oder minder auch auf Erhaltung der Forsten hinzielende Bestimmungen enthalten und die im Entwurf vorliegende Verordnung führt daher nicht gerade etwas ganz neues

den |

verschiedene | sind | veraltete Bestimmungen, | theils |

in die Geseßgebung ein, allein es handelt sich doch darum, jenen Rúekfsichten mehr als bisher eine allgemeine und durchgreifende eachtung zu sichern. e i Die Landtags: Versammlung ward durch das Ausshuß-SGut- achten darauf hingewiesen, wie in vielen Fällen der den Wäldern u gewährende Schuß unmöglich werde, wenn die bestehenden Berechtigungen gar nicht modifizirt werden sollten und wie man gerade bei den wichtigsten Bestimmungen des Entwurfs sich zu entscheiden haben werde, ob und in wie weit man die strengyte Forderung des Rechts dem auf Erhaltung der Forsten gerichteten Zwecke des Geseßes unterordnen wolle. E : Die Versammlung ward sich der Wichtigkeit dieser Frage vollständig bewußt, und wenn man sich einerseits für die Heilig- haltung bestehender Rechte auch bei dieser Gelegenheit aussprach und dabei überhaupt Nebenrücksichten nicht gelcen lassen wollte, so durfte man sich doch auch andererseits einer genauen Prúfung dieser Berechtigungen selbst nicht entziehen.

Man ward dabet zu folgenden Resultaten geführt:

Die mehrsten Waldungen sind mit Berechtigungen belastet, die in der Regel aus den ältesten Zeiten sich herschreiben. Der Ueberfluß an Holz im Vergleich zu dem Bedarf einer geringen Bevölkerung, verwies die Ausübung der Forstservituten damals von selbst in eine im Verhältniß zu den vorhandenen Wäldern enge Gränze, so daß dadurch die meist durch Selbstbesaamung be- wirtre Regeneration der Forsten nicht wesentlich gehemmt ward.

| heit der Versammiung entschied sich für | Beibehaltung der Benennung Jagd- und

Gesetzes als einen aus überwiegenden Rücksichten des ffentlichen Wohls hervorgegangenen zweckmäßig bezeichne, nicht rir und man glaubte die Rechte der Polizei-Gerichtsherren dur E zu §. 1 zu machenden Zusaß, daß durch die gegenwärtige M nung die Polizei- Juriédiction in Fe Hinsicht R s

x ifeln vorbeugen zu , )r- genügend sihern und Zweifel g De 5 r o rg Forst-Polizei Ordnung. durch die auf

§. 5 bestimmt, daß der Wald - Eigenthümer

| seiner Forst haftende Berechtigung dritter Personen in nachhaltiger

| Benußung des Waldes,

| chrift ward, nachdem sowohl úÚber

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| Eigenrhümer in

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Mit der vermehrten Bevölterung wuchs der Bedarf an Holz, |

und gleichmäßig steigerte sich die Ausubung der Berechtigung, und dieselbe trat mehr und mehr mit der Holz-Kultur in Kon- flift. Diese sich erweiternde Ausübung jener Berechtigungen hat

ihren Grund nicht in der rechtlichen Natur derselben, sondern in |

der stets wachsenden Zahl der Berechtigten und deren sich ver- mehrendem Bedürfnisse. Einer so schrankenlos ausgedehnten Be- rechtigung würde zuleßt die Möglichkeit der Ausübung selbst fehlen, und es geschieht daher im eigenen wohlverstandenen Jn- teresse der Berechtigten, wenn man deren Befugnisse so ordnet, daß die Möglichkeit von ihren Rechten Gebrauch zu machen ge- sichert wird, wenn andererseits der Wald-Besißer ein Recht hat, den Schub des Staates dahin zu verlangen, daß ihm sein Forst nicht zerstört, daß ihm dessen n : stattet werde. Dieses Recht folgt nicht nur aus allgemeinen Rechts- Prinzipien, sondern es ist auch bereits in dem Landes-Kultur-Edikt vom 14. September 1811 als Grundsaß ausdrücklich ausgesprochen.

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wirthschaftlihe Benußung ge- |

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Wäre dies aber auch nicht der Fall, so müßte dennoch die Rücf- |

sicht auf das allgemeine Wohl es gebieterisch fordern, Bestim- mungen zu treffen die zur Wiederkultur erforderliche Bewirths- haftung der Forsten möglich zu machen. Ohne eine solche Maß- nahme würde niht nur die Erzielung des erforderlichen Holz- Bedarfs auf die Dauer in Frage gestellt werden, sondern es wáren auch mit dem zu erwartenden allmäligen Verschwinden der shüßenden Waldungen, namentlich für den Norden von Deutsch- land bei dessen flacher Boden - Beschaffenheit die nachtheiligsten klimatischen Folgen zu befürchten. Zur Abwendung dieser Uebel- stände giebt es kein anderes Mittel als einen die Wiederkultur der Forsten, die Reproduction des Holzes möglich machenden Schuß und Regelung der. mit einem solchen Schube unverein- baren Berechtigungen. /

Diese Betrachtungen haben die Versammlung zu der Ueber- zeugung geführt, daß die shranfkenlose Ausübung der auf den Forsten ruhenden Servituten für ein unantastbares Recht nicht erahtet werden könne, daß eine solche Ausübung, welche zulegt

den Gegenstand der Berechtigung selbst auf gemeinschädliche Weise |

zu zerstdren droht, nicht gestattet werden dürfe. E “Wenn man sich hiernach mit den dem Gesche zum Grunde liegenden Prinzipien einverstanden erklärte, wenn man es als die Aufgabe der Verordnung erachtete, die Erhaltung der Wälder neben Ausúbung der Servituten zu sichern, so lag gerade in

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der Vereinigung beider Rúcfsichten die besondere Schwierigkeit der Bei den verschiedenartigen Berechtigungen | mußte die Natur derselben scharf aufgefasßit , für Erhaltung der |

Lösung jener Aufgabe.

Rechte selbst gesorgt, und ihnen nur diejenige Schranke ange-

wiesen werden, die zur Conservation der Forsten und der Kultur |

und zur nachhaltigen Ausübung der Rechte selbst unabweislich erforderli erscheint; es fam ferner darauf an, die Wirkungen der im Geseßz- Entwurf vorgeschlagenen einzelnen Bestimmungen, welche nicht immer ganz deutlich hervortreten , sih vollständig zu vergegenwärtigen, damit man auch nicht unter dem Scheine des Rechts ungerechtfertigte Härten unbemerkt lasse. Va eine ansehn-

liche Zahl der Anwesenden persönlich theils zu den Berechtigten, | : ; Ent dúrfte kaum ein irgend | ten durch Verleibung, Vertrag, ric-terliche Entschcidung oder be bei |

theils zu den Verpflichteten aehdôrcre, so \ s erheblicher Gegenstand uneröriert geblieben seyn. Gerade

einer in die Rechtsverhältnisse einer großen Zahl der Unterthanen

tief eingreifenden Verordnung hielt sich der Landtag für verpflich- |

tet, die von ihm geforderte Begutachtung so sorgfältig und genau

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im Anbau der den Verhältnissen ar werden darf. Dieje Vor- den Jnhalt als úber die Fassung eine lebhafte Diskussion stattgefunden, aus den bereits erwähnten überwiegenden Rücksichten der Billigkeit und des Rec) tes mit Stimmenmehrheit angenommen. : M

Jn §. 6 wird angeordnet, welchen Beschränkungen der Wald- Beziehung auf Benußung seiner Forst mit Rúck- sicht auf die angränzenden Grundstücke unterworfen ist, daß er namentlich durch Abtreibung der Bestände nicht das Entstehen von Sandschellen oder durch Abhoizung von Bergkuppen ver- derbliche Luftströmungen veranlassen darf. Der Landespolizei-Be- hörde wird die Befugniß beigelegt, auf Beachtung dieser Bestim mung selbst durch Siraf-Verfügungen zu halten, und der Wald- besißer wird für die, durch die Uebertrecung herbeigeführten nach; theiligen Folgea verantwortlich gemacht. Die Versammlung er- fannte die Nüslichkeit und Nothwendigkeit einer solchen Anord- nung an, brachte aber zwei Zusäße dazu in Vorschlaa, den einen, wodurch die rückwirkende Krast derselben ausdrücklich ausge¡cchlo|- sen wird, und ein zweiter, wodurch den Wald - Eigemthümer cit Provocations- Verfahren in der Weise gestattet wird, daß er von

gemessensten Holzart nicht gehindert

| der Verantwortlichkeit und Strafe, welche dieser Paragraph mit

dem ungehdrigen Abholzen gewisser Wald-Distrikte verbindet, sich dadurch sichern kann, daß er seine desfallsige Absicht der Landeé- polizei - Behörde und den Besißern der betheiligten Grundstücke cine bestimmte Zeit vor der Ausführung anzeigt. Die nach Ab- lauf einer 4 wdchentlichen Frist nicht angemeldeten Cinwendungen sollen sodann nicht weiter berücksichtigt werden. e

. 7 bestimmt, daß das an den Ufern der unter dfentlicher Aufsicht stehenden Flüsse an Dämmen oder auf Vorland wachsende Holz nux nach den Vorschriften der Deich- und Ufer:Ordnungen und wo diese mangeln, nah den Anordnungen der Wasser-Poli- zei-Behörde benußt werden dürfe. i i i

Die Versammlung fand es indeß bedenklih, der hier nicht näher bezeichneten Wasser-Polizei-Behörde eine Entscheidung über einen, wie in Beziehung auf einzelne Gegenden dargethan ward, so wichtigen Gegenstand des Privat - Vermögens cinzuräumen, und wenn man schon nit in Abrede stellen mochte, daß die Jnu- teressen der Deich-Verbände und der durch sie geshüßten Hinter- lánder diesen beschränkten Rücksichten vorgehen müßten, so nahm man doch Anstand, den Geseßes-Vorschlag ohne allseitige reifliche Erwägung anzunehmen; dazu aber, glaubte man, sey nicht so wohl hier, als vielmehr bei Berathung der ebenfalls zur Begut- achtung vorliegenden Deich- und Ufer-Ordnungen die geeignete Zeit, weshalb man sich endlich dahin einigte, nur auf jene Deich- und Ufer-Ordnungen zu verweisen, und, da auch Fälle eintreten können, wo dergleichen besondere Verbände nicht Plak greifen, dann nur ganz allgemein die Entscheidung der mit Berücksichti- gung der N Flússe beauftragten Behörde anheim zu ge- ben; wie die Behörde zu bilden sey, werde sich sodann bei Be: rathung der auf Deiche und Ufer bezüalichen Geseße ergeben.

g. 8 legt die Verpflichtung, die Waldgränze zu bezeichnen, den Gränznachbarn auf. Ob schon die Art der geforderten Be- gränzung manches Opfer erheischen dürfte, so erklärte man sich doch mit der Bestimmung, welche man für nüblich erachtete, einverstanden und fügte nur einen Vorbehalt des Jnhalts hinzu, daß, wo in Beziehung auf die Verpflichtung, die Gränzzeichen zu erhalten, etwas anderes, als was das Gesecß bestimme, cin- mal feststehe, dann leßteres keine Anwendung finde.

Der zweite Abschnitt des Gesebes betrifsc die auf den Forsten haftende Berechtigungen. Gerade hier nun treten die mit pré- vatrechtlichem Titel beruhenden Befugnisse mit den allgemeinen Rücksichten auf Erhaltung der Forsten in Konflikt, und hier ward daher die Theilnahme der Versammlung ganz besonders in An- spruch genommen.

Der diesem Abschnitt vorausgeschickte §. 10 entscheidet über die Gültigkeit bereits bestehender Forst -Servituten, und erkennt an, daß, wo Umfang und Art der Ausübung derartiger Servitu-

reits vollendete Verjährung bestimmt festgestelit worden, cs da- bei sein Bewenden behalten, fügt aber die Bestimmung hinzu, daß in Ermangelung solcher auf besonderen Rechtstiteln beruhen-

den Verhältnisse die Vorschriften des Enrwurfs lediglich zur Richt-

als mdalich zu bewirken, wobei es denn unvermeidlich war, daß | schnur dienen sollten.

auch Bestimmungen von weniger allgemeinem Junreresse vielfach erdrtert und diskutirt wurden.

Die einleitenden §§. 1—3 bezeichnen den Zweck der Forst: |

und Jagdvrolizei und diejenigen Personen, denen deren Handha- bung obliegt. Die Gränzlinie, welche diese Polizei von der Ver- walcung, welche man gewöhnlich mit dem bezeichnet, trennen soll, 1 führte. Die erstere unterscheidet sich von der leßteren namentlich dadurch, i ( schaftung der Waldungen gerichtet ist, aljo sowohl andere Zwecke verfolgt, als auch zu deren Erreichung anderer Mittel, anderer Beamten sich bedienen muß, als jene. Die Ausübung der Forst- und Jagdpolizei legt der Entwurf den Eigenthümern der Wal- dungen und den Forstbeamten bei. Es ward auf die Konflikte hingewiesen, in welche beide Verwaltunaen, wenn sie sich in ver- schiedenen Händen befänden, gerathen fônnten, und daher vorge-

schlagen, die Benennung Forst- und Ie überhaupt Zueg rade Jes De L S

mit der zu Mißverständnissen weniger Veranlassung gebenden Forst- und Jagdschuß zu vertauschen.

Namen der Polizei | war es, welche zunächst zu Diskussionen | erlange, auf eine solche begonnene Verjäh1 ung, als welche man

daß sie auf den Schuß, die Pflege und die Bewirth- |

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tau Andererseits wollte | man sich von dem Ausdruck Polizei, welchen die Tendenz des -

| einer mehrstúndigen lebhaften Debatte Veranlässung gab.

| fel zulassen, so verließ man bei der ferneren

jährung überhaupt nur insofern gegen die

Die Bestimmung über Verjährung war es, welche hier zu

/ ô Das zunächst angeregte Bedenken, daß es im Gesctz-Entwurf an Vor- \chriften in Betreff bereits begonnener Verjährung mangele, ward zwar durch die Bemerkung beseitigt, daß die Verjährung erft durch die Vollendung ihre eigentliche Bedeutung und Wükung

ja jeden Besibstand betrachten könne, der (Entwurf nach seiner Fassung und mit Recht keine Rücksicht genommen habe, da es gerade die Aufgabe gewesen, die Aueübung der nicht auf be- stimmtem Rechtstitel beruhenden Rechte zu ordnen. Allein es zeigten sich auch sonst über den Sinn dieser Vorschrift die divers- girendsten Ansichten. Da nicht in Abrede gefelt e

i Jaragr vie die Motive daruber ZWel- daß die Fassung des Paragraph sowie die SBiatusfion bald das und suchte die verschiedenen Vorschläge Zweckmäßigkeit zu unterstßen. dabei gegenüber. Nach Geseßes beendete Ver- Bestimmungen desselben

Feld der Interpretation , durch Gründe des Rechts und der

der einen sollte vor dem Erscheinen des