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Die gesammten Hülfsmittel, welche zur Deekung dieses Defizits von 823 Millionen ver- wendet werden können, betragen 135 Millionen und bestehen aus dem Uebershuß der Finanz- Periode von 1839 im Betrage von 14,500,000 Fr.
Aus den von dem Budget der außerordentlichen dffentlichen Arbeiten für 1840 wieder ent nommenen Fonds .
Und endlich aus den am 1. Jan. 1841 disponiblen Fonds
: 4 Gua *) 104,500,000 der Reserve d. Tilgungs-Fonds ") 104,500, Ed
16,000,000
: 135,000,000 Fr. I Dadurch wird also das Defizit reduzirt auf 688,000,900 Fr.
Da man den Reserve-Fonds der Tilgungs-Kasse zur Löschung
der oben angeführten noch nicht gedeckten Summen verwendet hat, und da jener Reserve - Fonds während einer langen Reihe von Jahren zu diesem Zwecke verwendet werden wird, so hat man, sowohl für die außerordentlichen öffentlichen Arbeiten, als für die Ausgaben zur Befestigung von Paris, für die Befesti gungs-Arbeiten an der Gränze und für die Vermehrung der Ma- rine neue Húlfsmittel sassen müssen. Diese verschiedenen, auf mehrere Jahre vertheilten Ausgaben betragen 534 Millionen
Franken; um dieselben zu deen, {hlägt der Finanz-Minister eine |
Win t, wie U um nicht
Anleihe von 450 Millionen Franken vor, doch sagt, die gesammten nöthigen Fonds nicht verlangen, durch eine zu bedeutende Anleihe den Kredit zu afficiren. leßtere Rúcksicht ist bloß scheinbar, denn sobald der Staat \ckhul- dig ist, so ist es nicht mehr die Form der Schuld, die seinem Kredite schaden kann.
gewinnen.
und wenn Herr Humann seine Anleihe erhalten hat, das Defizit 1138 Millionen Fr. betragen wird. : i Die Hülfsmittel Frankreichs sind allerdings groß; die indi
reten Einkünfte haben allerdings seit zehn Jahren nur zugenom-
men; aber die Ausgaben haben noch weit s{neller zugenom-
men und seit drei Jahren werden unsere Budgets durch unge- | Von den zwölf Finanz- Perioden jeit | 1830 bieten nur sechs einen normalen Zustand dar; die von 1830 |
heure Defizits gedeckt.
bis 1834 haben in den Einnahmen einen Ausfall von 600 Mil- lionen dargeboten. Diese durch Anleihen, durch den Schaß von
Algier, durch Verkauf von Staats-Waldungen u. \. w. gedeckten | 690 Millionen gehören nicht zu jenen 1138 Millionen, sondern |
zu längst abgemachten Liquidationen, aber wir erwähnen diese
Summe nur, weil sie mit der andern zusammen für die Zeit | von zwölf Jahren eine Unzulänglichkeit der Einnahme von |
1738 Millionen bildet. E Die Anleihe von 450 Millionen, die Herr Humann zu rea
lisiren im Begriff steht, wird auf folgende Arbeiten verwendet |
werden.
75,000,000 75,000,000 » 12,000,000 »
Befestigung der Gränze . . e Kasernen und Magazine für die Truppen Für Artillerie und Pulver Vollendung des Hafens und E Andere Arbeiten für das Marine
Endlich für beiten, wie Straßen ,
u. D
des Arsenals von E A4000.000 » Departement der E - 8/000/000 9 außerordentliche dffentliche Ar- Kanále Eisenbahnen
228,000,000 »
534,000,000 Fr.
Diese Summe ist, wie schon gesagt, um §4 Millionen größer, als der Betrag der projektirten Anleihe.
Die 228 Millionen für die außerordentlichen öffentlichen Ar- beiten werden in fast gleichen Theilen auf die sechs Finanz-Perio- den von 1842 — 1848 vertheilt, d. h. etwa 38 Millionen auf jede Periode. beit unternommen werden. Es ist zu bemerken, daß die Ver- wendung dieser 228 Millionen in Folge der Anwendung des Ge- seßes úber die außerordentlichen öffentlichen Arbeiten vom 17. Mai 1837 stattfindet; nur glaubte man zu jener Zeit die Ausgaben durch die Reserve des Tilgungsfonds decken zu können; da dieser
°) Der Stücfkauf von Schuldscheinen mittelst des Tilgungsfonds fann befanntlich nur dann bewirkt werden, wenn jene Schuld unter Pari steht. Da nun seit langer Zeit das Pari der fünfprocentigen Schuld überschritten ist, so hat man den Tilgungs-Fonds durch ein Geseß auf die außerordentlichen öffentlichen Arbeiten verwendet. Man gab der Tilgungsfasse für ihr baares Geld Schag-Bons, die am Ende dazu dienten, auf den Play, der das Eigenthum der Kasse geworden, Renten zu faufen. Dies ist eine von den zahlreichen Fictionen, die da- zu dienen, den wahren Zustand der Finanzen eines Landes zu verber- gen. Yegt {lägt Herr Humann vor, jene Reserve zur Tilgung der Desizits von 1840 und 1841 zu verwenden und für die Fortsezung der öffentlichen Arbeiten eine Anleihe zu machen. °°) Die Kosten für die Befestigung sind auf 140 Millionen veran- schlagt. 48 Millionen stehen in den Budgets von 1840 und 1841; sie bilden mit den 92 Millionen die veranschlagte Gesammt-Summe. : ) Diese Arbeiten sind unabhängig von denen, die in den jähr- An Budgets mit einer Summe von ungefähr 53 Millionen figu-
———— ——— t CEPERM E» N P: T O E MEOT T I TE N R AR A R E A RSA T
Allgemeiner Anzeiger
3) den Rechnungs - Abschluls Jes Jahres 1849 ein- Niemand
zusehen,
Bekanntmachungen.
Bokanntmacelüng ¡ I ti s » 1 d x S s Die geehrten Actionaire der Magdeburg - Cöthen- Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft werden unter Bezugnahme auf die Bestimmungen im S. 2 des Statuts biermit eingeladen, sich i
Montag, den 24. Mai d. J., Vormittags um 9 Uhr, /
Diese |
Die 84 Millionen, welche Herr Humann | im Rückstande läßt, wird Frankreich doch noch immer schuldig | seyn, wenn sie auch , statt in dem großen Buche der dfsentlichen | Schuld zu stehen, durch Schaß-Bons repräsentirt werden und der | Kredit wird am Ende durch dieses finanzielle ZartgefÜhl nichts | Wir wollen jedoch bei der Summe von 450 Misllio- | nen stehen bleiben; fügen wir sie zu den oben erwähnten 688 | Millionen, \o ergiebt sich, daß nach dem Schlusse der Kammer |
Befestigung von Paris“)... . .… . 92,000,000 Fr. |
Von jet bis zu jener Epoche wird keine neue Ar- |
L u C F I f T O V O E T A L I T T R II T R T Er Fra s T T I A T,
für die Preußishen Staaken.
in die General-Versammlung zugelassen wer-/ Dampfschifffahrt zwischen Magdeburg
hwohl baben die Beschlüsse derselben, ohne)
4) die Zustimmung zu einer von dem vorläufig beschlossenen Einrichtung zu erthe nach welcher in etwaniger Abwesenheit mehre- rer Directions- Mitglieder sechs dazu erwählte Ausschuss- Mitglieder, der Reihefolge nach, zu|genst den Direktorial-Sitzungen hbinzugezogen werden, [zu
j um I gültige Beschliüisse fassen zu KOODEN
S L é G46 Jeuer Actionai S A da N
im Saale des biesigen Admiristrations-Gebändes, zu|ser G A il, P
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F Aw aber eine andere Bestimmung erhalten hat, so müssen sie durch die Anleihe gedeckt werden.
Die neue Combination hat ein sehr merklihes Nachlassen in der Ausführung der öffentlichen Arbeiten bewirkt, die der große Gedanke der gegenwärtigen Regierung gewesen zu seyn scheinen. Von 1837 bis 1841 sind dazu im Durchschnitt 53 bis 54 Millionen jährlich veävendet worden; dies ist also eine Re- duction von mehr als 15 Millionen für jede Finanz - ‘Periode. Es ist leiht einzusehen, daß die Befestigungen und die außeror- dentlichen Rüstungen diese Veränderung, man kann sagen, diese Unordnung in unseren Finanzen und in unseren Arbeiten der materiellen Organisation herbeigeführt haben.
Als Ergänzung zu dieser Lage der Dinge, die ein Defizit von 1138 Millionen darbietet, wollen wir den Zustand der öffent- lien Schuld mittheilen, wie er in dem Budget für 1842 ange- geben worden ist:
Dauernde Schuld. 147,109,670 Fr. 1,026,600 » 25,043,123 » »
Ox A K 99, (094,434 » L,
5proc. Renten 1 PLOC. S iproc. » Proc. » Tilgungsfonds
14 616,463 A j : S G L R E E A OEE T Spezielle Anleihen für Kanäle und verschie bie A e 10/025 /000 2 S G Q K k A A S Stnjen von unldôsbaren Kapitalten E i Stnsen von Kauttions-Kapita lien C Zinsen der s{webenden Schuld des Schaßes
U) © G O s 1 ») VUD Fi
16,000,000 e A D E 2
und
»,290,000
Schuld auf Lebenszeit
Pensionen j 6/00
Diese 350 Millionen, welche die Zinsen der öffentlichen Schuld repräsentiren, übersteigen sicherlich nicht die Húlfsmittel eines Lan- des, wo der öffentliche Reichthum so schnelle Fortschritte macht, wie in Frankreich. Aber man begreift, daß, wenn die Differen- zen zwischen den Einnahmen und Ausgaben fortdauern und jede Finanz-Periode ein so beträchtliches Defizit ergiebt, wie die beiden leßt verflossenen Jahre, die Lage bald beunruhigend werden, der Kredit leiden und bei dem ersten Kriege unübersteigliche finan- zielle Schwierigkeiten uns zu Boden drücken müssen. Deputirte und Pairs, die in der National-Oekonomie sehr bewandert sind, theilen diese Ansicht, und wir haben allen Grund zu glauben, daß Herr Humann selbst das bestehende Mißverhältniß zwischen de! Einnahmen und Ausgaben nicht ohne Besorgniß sieht. Die be
353,051,018
vorstehende Diskussion des Budgets wird indeß neues Licht auf |
diese wichtige Frage werfen, und wir hoffen, daß die Verhand lungen auf eine solche Weise stattfinden werden, daß sie uns zu einem regelmäßigeren und sparsameren Finanz: System führen.
Wissenschaft, Kunst und Literatur.
Berlin, 30. April. Yn der Bilder - Galerie unter den Linden Nr. 21, welche jedermann offensteht, sind gegenwärtig drei neue Ge- málde des Direktors Wilhelm Schadow aufgestellt. daß größte stellt dar die Fróômmigkeit und die Eitelkeit, unter dem Bilde einer frommen und thbrigten Yungfrau ; jene ernst und einfach gekleidet, mit dem Myrtenkranz im Haar, und die hellbrennende Lampe sorgfältig haltend ; diese weltlic angethan, mit Orangen -Blüthen gekränzt und noch mit dem Haarschmucfe beschäftigt, schaut liebreizend heraus, wäh rend die neben ihr stehende Lampe erloschen qualmt. Beide stehen an einem Springbruunen, unter Rundbögen mit der Jnschrift Pietas und Vari- tas. Ueber ihnen erscheint der Heiland, in göttlicher Milde, mitder rechten Hand dieFrommesegnend und mit der linfen diethörigte abwehrend. Unten, in der baulichen Einehrung als erhabene Bildwerke gemalt, sieht man
| quf der einen Seite Werke der christlichen Liebe, auf der anderen die
heidnishe Verfaffung des Eros. Dieses schöne Bild gehört dem Grafen von Fürstenberg. Das zweite Bild ist eine Heilige Veronika, von hoher strenger Schönheit, mit dem schmerzlichen Antlite des Heilands auf dem Schweißtuche. Das dritte ist das liebliche Bildniß der Doch- ter des Malers. Alle drei Bilder sind in Lebeusgröße und laden zur wiederholten Beschauung ein. V D O. Königsstädtisches Theater. Eine nur aus Ftaliänern beste hende Opern-Gesellschaft ist seit der Jtaliänische großen Oper, welche schon vor 35 Fahren eingegangen, eine ganz neue Erscheinung in Berlin, die alle Musiffreunde frappiren, die Freunde der Jtaliänischen Musik ader bochlich interessiren und, da alles Neue ohne Weiteres als solches schon an- iLehend ist, die Aufmerksamkeit aller Theaterfreunde ohne Ausnahuie erregen muß. Der Jnhaber des in Rede stehenden Theaters verdient also schon deshalb Dank, daß er dem vielföpfigen Publifum eiuer 19 großen Stadt etwas Neues für Aug? und Ohr zu bringen sich bt müht hat, und von einem vielföpfigen Publikum darf man auch son voraussezen, daß es ein vielseitiges sen werde, vielseitig in dem Sinne wie es von dem Schauspieler verlangt wird, daß ernämlich nicht Alles Uber einen Leisten schlage, und nícht immer in der nämlichen eigenen Per sónlichkeit erscheine. Jn diesem Sinne versteht es sich also von selbsi, daß auch das Publikum nicht Alles über einen Leisten schlage und nicht „nach gewohnten oft stagnirten Ansichten und Eindrücken betrachte und urtheile‘“. Diese goldenen Worte Lessing's dürften hier am rechten Orte stehen und der Wunsch, daß fie von allen Zuschauern und Zuhörern beherzigt werden möchten, möge freundlich aufgenommen werden. „Nicht jeder Liebhaber ist Kenner ; man hat feinen Geschmack, wenn man nureinen einseitigen Geschmacf hat; aber oft ist man desto parteiischer ; der wahre Geschmacé ist der allgemeine, der sich über Schönheiten von jeder Art verbreitet, der von feiner mehr Vergnügen und Entzücken erwartet, als fie nach ihrer Art gewähren kann.“ Besonders in dem eben vorliegendei1 Falle, wo eine fremde Gesellschaft in einer fremden Sprache zum er- stenmale mit einem Protuft vor unsere Sinne tritt, das wir in Uun- serer Sprache von uns wohlbekannten und geschäßten, ja geliebten Künst- lern auf dieser und auf der Königlichen Bühne im Ganzen sto wohl- gelungen und im Einzelnen mit Genialität dargestellt angeschaut haben, möchten jene goldenen Worte noch mehr Beachtung verdienen ; da übrigens
T N M A P E O TC E R S R A “T AIEIET E R E
den, glei Aussch1 ilen, | Actionaire i Sollte Einer der Herren
verbindliche Kraft.
bringen, §80 wird derselbe,
der im §. 23 des Statuts vorgeschriebenen jährlichen |sìich selbst, oder resn. seinen Machtgeber, am 21. oder|schusses schriftlich anzuzeigen,
O on al. V orsammlung 22. Mai c.
einzufinden, um | : E 1) den Geschäfts-Bericht des Directorii zu vernehmen,
lieder und deren Stellvertreter anderweite Wah-
en zu treffen, vermerkt ist.
“ L in den Ubr 1m Administrat Eigenthümer von fünf oder mehr Actien zu legitimi-
€ Me T ac -Mit-|ren und wird d ei intri für das ausscheidende Drittel der Ausschuss-! vie Garauf eine Eintrittskarte empfange 2) worauf die Anzabl der ¡h Ad g R IngoD,
vurmittagsstunden von 9 bis 12 ionshause am Fürstenwalle als |Ausschuss
e r mhm gebührenden Stimmen ne eine solche Eintrittskarte kann
eter Add r rar I D A T
|
| von Venedig, Oper in 3 Abth., mit Tanz.
1886 | Rücksicht auf die Anzahl der Anwesen(den ,
Actionaire beabsichtigen, einen das gesellschaftliche Interesse Var Lo Ge- and in der General- Versammlung zum Vortrag gon Magdeburg und von Hamburg mit Passagieren
§. 29 des Statuts, ersucht, dies sein Vorhaben, unter ausführlicher Angabe der Motive, spätestens bis zum 14, Mai c. dem unterzeichneten Vorsitzenden des Aus- Die Direction der vereinigten Hamburg- Magdeburger
Magdeburg, den 23. April 1841. E a de Ma deburg Cöthen - Halle-Leipziger A - Gesellschaft, H Lamp ecut, Vorsìitzender-
dur die obenerwähnte Afffführung der Text und die Musik der Oper Lu- creziía Borgia“ unseren Theaterfreunden genugsam befannt, und ihnen ebra Zweifel auch die Verschiedenheit des Urtheils über den dramatischen Werth der neuen Jtaliänishen Musik überhaupt und der in Rede stehender insbesondere, nicht entgangen seyn wird, so wollen wir uns darüber alle weiteren überflüssigen Anführung enthalten und nur bei diesem ersten De- büt einer uns neuen Sprache in uns wohlbekannten Sachen, uns eben- falls an Lessing's Worte erinnern, daß die ersten Gedanken nicht immer die besten sind. Aber diese Selbstbeshränkung unseres Urtheils beshränft uns nicht in der faftisch-wahren Erwähnung, wie die ses erste Debüt einer Neuigkeitfürzlich von der zahlreichen das ganze Haus anfüslenden Versammlung.aufgenommen worden. Der Schlußchor des ersien Aftes, wo Alle beim Erkennen der Lucrezia vor Entseyen shaudern, und mehr noch díe Scene des zweiten Aftes, wo der Gatte der Lucretia ihre Neigung zum Gennaro entdeckt, brachte eine allgemeine große Wirkung, mit einem enthusiastishen Beifalle begleitet, hervor, nicht minder auch der Schluß der ganzen Oper, und wir heben aus dieser Scene nur die Namen der Signora Forconi als Luzretia, des Signor Qucconi als Don Alonzo und des Siguor Pietro Roffi als Gennaro hervor. Möge dieser Beifall ein gutes Omen für alle weiteren Leistun=z gen dieser Gesellschaft sevn und das Publikum fortdauernd daran das Vergnügen genießen, das sie nah ihrer Art gewähren fan.
Mai.
E A R A A r raa G
Eisenbahn-Fahrten am 1.
Äbgang Zeitdauer von —— I Potsdam [Sl fM.
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Um 64 Uhr Morgens... - (43 Vormitt. .. | — | 40 NäGmitt: :| = | 45
| 40 a
hr Morgens .. | Vormitt... | Nachmitt... |
[Amsterdam, 28. April. Niederl. wirkl, Schuld 3115 50/0 do. 997/16. Kanz-Bill. 249/47 20!/,.. Passive Ausg. —. Zins! Pol ODesteir 105!
)/ Y u 5/0 Span. L reuss
Präm. Sch. Antwerpen, 27. April Neue Anl. 203/, Br
Hamburg, 30. April Bank-Actien 1660 Br. Engl Russ. 108!/, Paris, 20. April, 113. 70. 3%, Rente fin
104. 5"/, Span. Rente 24!
rente fin cour cour. 7!
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Wien, 27. April. AV/ l G83 : V i { S 4 / C}
Met. 107! 4 j 1834 135. de 1839
Anl. de
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3ank-Actien 1655.
Sali Sau Pie
Montag, 3. Mai. Im Schauspielhause: Karl XI. auf seiner Heimkehr, militairisches Lustspiel in 4 Abth., von Dr. C Töpfer. Hierauf: Der Verstorbene, Posse in 1 Akt.
Dienstag, 4. Mai. Im Opernhause: Othello, der Mohr Musik von Rossini. Dlle. H. Carl: Desdemona, als leßte Gastrolle. Herr Erl, Othello, als Gastrolle.)
5m Schauspielhause: Französische Vorstellung.
Mittwoch, 5. Mai. Am Bußtage: Jm Opernhause: Sym- phonie von Mozart, Es-dur. Hierauf: Samson, Oratorium von Händel, ausgeführt von Frau von Faßmann (Délil@), Mlle. A. Lôwe (Micah), Herrn Bader (Samson) und Herrn Bötticher (Manoah), so wie von sämmtlichen anderen K. Sängern und Sängerinnen, so wie den sämmtlichen Mitgliedern der K. Kapelle, der K. Musikschule und dem gesammten Chor-Perso- nale des K. Theaters, unter Direction des K. Kapellmeisters C. W. Henning.
Die Einnahme ist zum Besten einer Unterstüßungskasse (Spontini-Fonds) für hülfsbedürftige Theater-Miktglieder bestimmt.
Die Abonnements und freien Entreen sind nicht gültig.
Königsstädtisches Theater.
Montag, 3. Mai. (Zweite Jtaliänische Opern-Vorstellung.) Zum erstenmale wiederholt: Lucrezia Borgia. Opera in 3 Atti. Poesia del Signor Romani, Musica del Maestro Gaetano Donizetti.
Der Anfang dieser Vorstellung ist um 6!/, Uhr. Die Kasse wird um 5!'/, Uhr geöffnet.
Dienstag, 4. Mai. Der Taubstumme, oder: Der Abbé de l’Epée. Historisches Drama in 5 Akten, von Bouilly. Aus dem Französischen Úberseßt, von Kobebue. (Herr Burmeister, vom Stadttheater zu Hamburg, neu engagirtes Mitglied dieser Bühne: Den Abbé, als Antrittsrolle.) Hierauf: Mitten in der Nacht. Posse in 1 Akt. ;
Mittwoch, 5, Mai. Kein Schauspiel
Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. E E
Gevrudft bei A. W. Hayn.
E E EI T E I N T IPITE T T P
und Hamburg.
Die Schisse der vereinigten Hamb. - Magd. Comp.
fahren vom 1. Mai an | t A I O
für alle
mit Bezug auf nd Gütern ab.
Magdeburg, den 28. April 1841.
Dampfschifffahrts -Compagnie. Holzapfel.
A141 ge: M6 i 1:
reußische Staats-Zeitung.
erlin/ Diensiag den n’ Mai
N iten. Brandenbur ckchsuß der Vers handlungen über die Foril Jagd-Polizei-Orduung. — Ernennung des ständiichen Ausschafses und des Com-tés zur Ecrich- tung des Denkinals S- úver die Schließung des Landtages Nußland u. Polen. St. Þvetersburg. Ankunft des Prinzen von Preuscn. — Admiral Schishkoff 7. — Zur Kenutniß der Geseggevung gegen den Nachdruck in Rußland. rantreich. Paris Die falschen Briefe des Königs, der Pros- zeß der „Zrance‘“ und die Jury. — Der Kommisstonsbericht Uver das Budget für 1842. Nachrichten aus Ulgier. — Vermischtes. Unterb. Beföcderung dec Westindischen l. — London. Resultate der Wah! zu E. klärung Elliot?3 Vertrag. — - Urtheil in der Sache der Schiffe cit un Lande gegen die Vermischtes.
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst D seitherigen Medizinal ; Assessor und
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Physikus
Ds Ech t Noel náleh Noi E E | Pry, Koch in Neuhaldensleben zum Regierungs- und Medizinal- |
Rath bei der Regierung zu Merseburg; und
Den Maler Johann Wolff, Lehrer bei der hiesigen Aka-
demie der Künste, zum Professor zu ernennen.
__ Se. Königl. Hoheit der Großherzog und Jhre Kai Hohcit die Großherzogin von Sach)en-Weimar sind r 9Weimar abgereist.
ach
Der bisherige Ober: Landesgerichts: Referendarius von Co- iomb if zum Justiz: Kommissarius für den Buker Kreis im Großherzogthum Pojen, mit Anweisung seines Wohnsißes in Gräß, bestellt worden. i
Der Notariats - Kandidat
ist zum Notar für
Theodor Augustin
Adenau, ernannt worden
Angekommen: Der Geheime Legations-Rath, außerordent- | J
liche Gesandte und bevollmächrigtz Minister am Kdnigl. Sicilia- nischen Hofe, von Küster, aus Schleñen.
gereist: ckchenk, Freiherr Vißbthum von Egersberg, nach Weimar.
ÆODurandenburag. Cru A M R
Forft; und
April
initgetheilten Verhand
Ordnung. V,
n 9
Berlii, 90. Q É ‘ Jagd-Polizet-
S 1,990 D Uber die
64 wird l bis 4, bei Hochwald
¿ Und bei Mittel: und MNiederwaldung bis '/, der Fliche ckchonung zu legen, und der Schlußjaß des §. fügt den Vor-
(t hinzu, daß in Fällen, wo der Waldcigenthümer bisher grd-
Theile der Fläche einzuschonen berechtigt gewesen, es hierbei
wenden solle Bielè l \chten, als man eé sür unbillig flichteten cinen Vorbehalte usdehnung der Berechtigung dasselbe zu reserviren.
Bei der hierüber erdsfneten Debatte handelte sich aber- zals darum, ob Rücksichten des ffentlichen Wohles und der Er- zalnuung der Forsten, oder die gam ktnikte Bewahrung der Pri »atrechte prävaliren müßten, und objcon es zu einer volltiänti- gen Einigung nicht kam , so verstándigte man sich doch endlich la Den fraglichen Vorbehalc ganz fortzutassen, so daß N R Aae cor phhute M 4 sowohl für die Berech igten, balt B E A Gene M an u D [NgOCRten 4500 e: G derter nachhal(iuger Forst: Wirthzschafi zur Anwendung
% R, 5 ZCadeidizern 1
halten wollte, zu Gunsten der Vers
Bei Bey L Ra Nau Tie R i Bei Berathung des von der Gräserei-Berechtigung handeln- |
den §6. 84 chhte ' E AeN A enen einige Abzeordnete auf die beïondecren in die- ler Deziehqung im Spreewalde bestehenden Verhältnisse, wo die
N Si i K N f } i: Gräserei im größten Umfange exerzirt werde, aufmerksam, und, |
0 d u R T EE Wen, eé J nit passend erschien, fúr so ganz lokale Verhäic- nisse estimmungen in ein Landes-Geseß aufzunehmen, so wurde E 7 Gade Q Vorschlag gebrachten Zusaks, welcher
e Giirigkeit bestehender Observanzen ausdrücklich vorb rücksichtigt. j z drücklich vorbehälr, be: In dem 13ten Abschnitt, welcher von den den Forsten nicht bei
| Gelegenheit der Ausübung von Servituten zugefügten Beschädi-
Yreußen. |
. Friedrih Wilhelms 1:1. — Näheres |
serl. | 1
and Breuer | den Friedensgerichte-Bezirk Adenau, im Land- | gerichts- Bezirk Koblenz, mit Anweisung seines Wohnsißes in |
Der Großherzogl. Sachsen-Weimarische Ober- |
D S
S vorgeschrieben, daß dem Eigenthümer eines | init Hütungs-Servituten belasteten Waldes gestatter scyn soll, bei | von Laubhölzern !/, bis |
te Bestimmung ward in sofern auge: |
zu machen, ohne auch für eine weitere |
¡uns
gungen handelt, wird (§ 87) die Abfuhr erkauften Holzes ohne |
vorherige Ueberweisung mit Geldstrafe bedroht, was nicht für sachgemäß erachtet ward, da eine solche Bestimmung zu treffen, Sache der Uebereinkunst zwischen Käufer und Verkäufer blei- ben müsse.
Die im s. 88 fúr den Fall, daß unverarbeitetes Holz in Städte oder Dörfer ohne vorschriftsmäßiges Attest eingebracht wird, festgesekte Strafe wünscht man so weit ermäßigt zu sehen, daß, wenn nachträglich der rechtmäßige Besi nachgewiesen werde, dann nur die Geldstrafe von 10 Sgr. bis 1 Rthlr., nicht aber auch Confiscation des Holzes eintritt.
Zu §. 89 ward beantragt, daß die den Schneidemüllern auferlegte Verpflichtung, Über ihren Vorrath in Sägeblöcken die 1achwcislihe Kontrolle des rechtmäßigen Besißes zu führen, nicht bloß auf die im zweimeiligen Umkreise von Forsten gelegenen Schneidemühlen beschränkt und auch auf die Besißer von Holz- Ablagen ausgedehnt werde.
Fúr Beschädigung der Bäume durch Anbohren, Ringeln 2c. ward eine erweiterte Strafbefugniß in Antrag gestellt.
Im §. 110 werden die Verpflichtungen der im zweimeiligen Umf eise eines Waldes wohnenden Einwohner bei entstehendem Waldbrande festgestellÇ. Nach längerer Erörterung der hier ein- \chsagenden besonderen Verhältnisse, namentlih im Gegensaß zu Gebäudebränden beschloß man, daß es im Wesentlichen bei den Vorschlägen des Entwurfes bleibe, die dort auf 12 Stunden fest- geseßte Arbeitszeit der Löschmannschaften aber auf 6 ermäßigt, und daß nicht aus jener Feuerstelle, sondern nur aus je zwei Feuerstellen ein Mann zum Löschen sih einzufinden verpflichtet seyn solle.
Eine lebhafte Diskussion erregte der Jnhalt des §. 116, wel- cher die Abwendung der Waldbeschädigung durch Jnsekten betrifft. Es wird darin zunächst die Verpflichtung des Wald-Eigenthümers ausgesprochen, die ndthigen Vorkehrungen zur Vertilgung des Ungeziefers zu treffen, und fär den Fall der Unzulänglichkeit sei: ner Kräfte bestimmt, daß die Servitut-Berechtigten verbunden sind, ihm hierbei Hülfe zu leisten; wenn aber das Uebel von dem Umfange is, daß auf diese Weise die Abhülfe nicht erfolgen kann, so sollen die Einwohner des zweimeiligen Umkreises dazu mit her- angezogen werden.
Der Versammlung war noch in frischem Andenken, wie vor wenigen Jahren die zur Vertilgung der Raupen, namentlich in den Königl. Forsten verlangten Dienste gar sehr zur Belästigung der Einsassen gereicht, und wie die erzielten Erfolge keinesweges im richtigen Verhältniß zu dieser Belästigung gestanden hätten. Daß die Vertilgung der durch besondere noch nicht erklärte Um- stände übermäßig vermehrten Raupen durch menschliche Kräfte überhaupt möglich sey, ward von einer Seite in Abrede gestellt, und daher die Weglassung des §. beantragt; von anderer Seite ward angeführt, daß das Uebel nur im Entstehen und dann ohne besondere Schwierigkeit beseitigt werden könne; daß also, wenn es überhand nehme, den Wald- Eigenthümer die Schuld treffe, und es ungerecht sey, dritte Personen zu zwingen, für die Säu- migkeit des Eigenthümers zu büßen. Wenn auch diese Ansichten nicht überall Anklang fanden, und man nicht in Abrede stellen mochte, daß es nothwendig sey, zur Abhülfe einer so großen Ka- lamitát, wie der Raupenfraß sie dnrch Vernichtung ganzer Wäl- der herbeiführen könne, alle nur irgend anwendbaren Mittel dis- ponibel zu machen, so sprach sich doch im Allgemeinen die Abnei- gung, hier etwas den Frohnen ähnliches ins Leben treten zu las- sen, und die Eínsassen unter Umständen den Forst - Behörden dienstbar zu machen, sehr unverhohlen aus.
Um nun den Forsten den nothwendigen Schuß zu gewähren,
gleichzeitig aber Willkühr und Ueberbürdung der Einsassen aus- zuschließen, wurden folgende Modificationen beliebt: : Darüber, ob überhaupt fremde Hülfe zur Vertilgung der Raupen in Anspruch genommen werden kann, entscheidet das Plenum der Regierung; in cinem Jahre dürfen zu diesem Zwecke nicht mehr als 6 Dienskttage von jeder Feuerstelle gefor- dert werden, welche die Servituts-Berechtiaten unentgeltlich , die nicht Berechtigten, im zweimciligen Umkreise wohnenden Einwoh- ner gegen halbes Tagelohn zu leisten habe; es brauchen dazu nicht erwachsene Männer, jondern es kdnnen auch Frauen und Kinder, insofern sie zum Einsammeln der Raupen geschickt sind, verwendet werden.
Mit dem §. 118, welcher der Regierung die Befugniß bei- seat, den Eigenthümer eines von Ungeziefer befallenen Wald- Distrikis zu zwingen, denselben ohne Entschädigung abbrennen zu lassen, fonnte man sh nicht einverKanden erklären, und :s ward namentlich der Erfahrungssaß dagegen geltend gemacht, daß zu- weilen Wald: Distrikte, wenn sle auch noch so sehr von Raupen beschädigt gewesen, sich dennoch wieder e! holt hätten, und daß das Abbrennen keinesweges immer den gewünschten Erfolg her: beiführe. Da dieses Mittel also mindestens von problemati'chem Erfolae sey, jo kônne man dessen in die Eigenthumsrechre rief eimn- greifende Anwendung durch das Geseß sancrionirt zu sehen nicht wünschen. i
Aus âhnlichen Gründen und um willkürliche Einariffe in die Eigenihums-Nechte zu vermeiden, beschloß man die Fortlassung des §. 120, wonach das vom Borkenkäfer angestochene Holz auf Anweisung der Regierung aus dem Forst entfernt und die Unter- lassung bestraft werden solle, zu beantragen.
Der dritte Abschnitt des Entwurfs handelt von der Jagd- Polizei. Die Rittergutébesißer, welhe in Beziehung auf die Forst-Servituten mehrentheils als Belastete zu betrachten sind, er-
| scheinen hier gewöhnlich in der Qualität der Berechtigten; und
die Versammlung glaubte hiernach dieselbe Berücksichtigung, welche sie der ungleich wichtigeren Waldberechtigung hatte angedeihen lassen, auch den Befugnissen in Beziehung auf Ausübung der Jagdrechte nicht versagen zu dürfen, weshalb man denn g leich von Anfang darŸûber einverstanden war, daß der die durch Ver- jährung erworbenen Rechte sichernde §. 10. des Entwurfs gleich- mäßig wie für die Forst-, so auch für die Jagd - Berechtigungen gelten müsse.
Die Bestimmung des §. 122, wodurch jeder, der wegen
Mißbrauchs des Feuergewchrs, wodurch ein Dritter am Lcbcn oder an der Gesundheit beschädigt worden, S trafe erlitten, ven der Ausúbung der Jagd ausgeschlossen seyn soll, fand man zu hart und fonnte es nicht für gerechtfertigt erachten, daß jemand, der vielleicht vor langen Jahren einmal wegen fahrlästger An- wendung des Schießgewehrs, worin doch auch ein Mißbrauch zu erkennen sey, bestraft worden, deshalb von 'Auéübung des ihm vielleicht durch Erbrecht oder Kauf zustehenden Jaadrechts auf ewige Zeiten auegeschlossen seyn sollte, und man beschloß daher, die Fortlassung der bezüglichen Bestimmung zu bean:ragen.
§. 23 schreibt vor, daß, wenn Kommunen die Jagd zusteht, diese nicht von allen Mitgliedern ausgeübt werden darf, jondern entweder durch einen Beamten beschossen oder verpachtet werden muß. Die Versammlung war von der Wohl:härigkeit dieser Vorschrife überzeugt und beschloß, da es sich hier um Abstellung eines hôchst nachtheiligen Verhältnisses handele, daß dessen Fort- dauer, auch wenn es rechtsverjährte Zeit hindurch bestanden, niht verlangt werden dürfe, die Bestimmung des §. 10 hier also nicht Plaß greife. Es ward dabei auch auf oie Noth- wendigkeit hingewiesen, die Bestimmung in der Art weiter auszudehnen, daß, auch wenn die Jagd elnzelnen Klassen von Einwohnern als jolchen zustehe, z. B. den Hausbesißern, die Ausübung derselben Seitens sämmtlicher Berechtigten unteriagt seyn solle, da dieser Fall häufig vorkomme, und alle die Machs theile herbeiführe, welche mit der Ausübung der Jagden durch die Kommune verbunden wären; der Antrag fand indeß keine ge- núgende Unterstüßung.
Im 5. 124 wird das Durchsuchen reifender Getraide- und Oelfruchtfelder durch Jäger oder Hunde, so wie die Anstellung von Treibjagden auf jungen Saaten bei aufgeweichtem Boden, außer dem Schadenersalz mit einer zur Armen - Kasse zu entrichtenden Strafe von 1—10 Rthlr. verpönt.
Diese Strafbestimmung ward von mehreren Seiten ange- griffen und dagegen angeführt, wer ein Recht habe , müsse daëé- selbe auch ausüben dürfen, und könne, wenn er dies thue, nicht in Strafe verfallen; wenn der Jagdberechtigte jage, so sey er im Rechte, und er kdnne, wenn er durch dessen Aueübung dritten Personen Schaden zufüge, wohl zum Schadenersaß angehalten, nicht aber in Strafe genommen werden. Andererseits wollte man in der mißbräuchlichen Ausübung eines, wenn auch wohlerwor- benen Rechtes immer nur ein Unrecht erblicken, und konnte cs nur ganz angemessen finden, wenn eine Jagd-Polizei-ODrdnung gegen einen solchen Mißbrauch Schuß gewähre. Bei den hier- über vorgenommenen Abstimmungen erklärte man sih zwar im Allgemeinen für die Beibehaltung der Straf-Bestimmungen und dehnte das Verbot des Durchsuchens auch auf die Tabakpflan- zungen aus, allein die Anstellung der Treibjagden auf jungen Saaten, wo der Boden durch Thauwetter oder Regen aufgeweicht sey, glaubte man um deshalb nicht untersagen zu dürfen, weil der Begriff des aufgeweichten Bodens ein sehr unbstimmter sey, ein hierauf bezúgliches Verbot nur zu Weiterungen führen werde, und eine Beschádigung der jungen Saaten durch Betreten in den Zeiten, wo alle Treibjagden angestellt würden, nur in den aller seltensten Fällen anzunehmen sey. Die Stimmen waren
indeß bei der hierúber vorgenommenen Abstimmung sehr gctheilt, und es war ein dissentirendes Votum angemeldet.
Als Schonzeit ward abweichend von dem im Entwurf (s. 129) gemachten Vorschlage die Zeit vom 1. Februar bis 2. August beliebt, weil die lebte Fristbestimmung cinmal die mehrentheils hergebrachte ist und auch zur Ausübung der Hasenjagd noch die geeignete Zeit gewährt, das Jagen im Monat Februar, wo das Muttrerwiid mehrentheils schon tragend ist, als nicht jagdgerecht zu betrachten ist. i
Unter den verbotenen Jagden wird im §. 130 die Heß- und Parforce-Jagd auf fremden Grundstücken mit der Maßgabe auf- geführt, daß die Regierung von diesem Verbote , jedoch immer nur auf ein Jahr, diépensiren könne
Bei der hierüber stattfindenden Diskussion trennte man die Hekbzjagd von der Parforce-Jaad und führte in Beziehung auf erstere an, daß sie eine alt hergebrachte, eht weidmännische Art, die Jagd auszuüben, sey, und daß sie keinesweges besondere Veranlassung zur Beschädigung der Felder gebe. Nachdem noch mehrere Mit- glieder der Versammlung sih bemúhßt hatten, die Verhältnisse der Hekbjagd in das richtige Licht zu stellen, und namentlich ihre Vet \chiedenheit von der Parforce - Jagd zu bezeichnen, ward durch Stimmenmehrheit beschlossen, daß dem Jagdberechtigten auch fer- nerhin das Heken auf seinen Revieren gestattet seyn \olle. Bei dem Verbot der Parforce - Jaad auf fremden Grundsücken licß man es bewenden, und hicie es nicht für angemessen, daß den Regierungen gestattet seyn solle, die Erlaubniß dazu auenahms- weile zu ertheilen. | :
4 Der Jnhalt dieses Abschnittes gab noch zu der allgemeinen Bemerkung Veranlassung, daß es zwar im Sinne der Versammlung liege, daß durch die in dem Enrwurf über Ausübung des Jagd- rechts enthaltenen Bestimmungen mit den in Vorschlag gedracl- ten Abänderungen nach Emanation des Gesclßes die Gülti. keit entgegenstevender anderweiten geseßlichen Vorschristen aufge- hoben seyn jolltre, daß aber neben diesen, keinesweges das ge- sammte Jagdrechr umfassenden Vorschriften, die bezüglichen Be- stimmungen des Allgemeinen „Landrechts und der Provinzial- Rechte, durch das Gescb nicht als beseitigt zu betrachten seyen.
Zu den im 2ten Abschnitte enthaltenen Vorschriften, welche auf den Schuß des Jagdrechts abzwecken, wurden einige minder wesen1liche Abänderungen in Vorschlag gebracht, besonders in Bres ziehung auf die Legitimaiions - Atteste über gekaustes Wildprett,
g. 143 bestimmt diejenigen Behörden, welche bei Uebertretung der Forst: und Jagd-Polizei-Ordnung die Untersuchung zu führen und das Straf- Resolut abzufassen haben, daß selbe in Königilie chen Forsten durch die Ober-Förster, in Privat-Forsten duch die Polizei-Behörden geschehe. Die Versammlung hielt es eben nicht für angemessen, daß dieser Unterschied zwischen Königlichen und Privat- Forsten gemacht werde, und glaubte, daß es besser sey, ganz allgemein die Festsebung der verwirkten Strafen den ordent-
lichen Polizei-Behörden zu überlassen. Die Kompetenz der Obe1-