1841 / 131 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ax Phsy 12 sar. 4 pf. abgeschägt, sollen in termino nag fog A ge S 11 he Dermerens an hiesiger i ft {entlich fsubhajtir L S ete die fdrem Aufenthalte nach unbe- taûnten Real-Fnteressenten, namentlich die Sesczwtier MWittmüs, Bertha, Carl und Moriy, als dypotdelarihe Gläubiger, zu dem anstehenden Termine Behuf ahr- nehmung ihrer Gerechtsame bei Vermeidung der Prä-

flusion hierdurch vorgeladen. S

16. Januar 1841.

Marienwerder, den e u Ober-Landesgerichts.

Civil-Senat des Königl. L:

Ô)

Ediktal-Citation. y A

Es sehen für die Maria Theresia, geborne von Ar- ciózewsfa, verwitwet gewesene Gräfin v. PLER I RSA, jeyt verehelichte von Zabofrzycka, 30,000 Thlr. aus der aerihtlihen Schenfkungs Urkunde vom 17. Mai 1796 in den Hypothefenbüchern der im Stargardter Kreise gelegenen, von dem Kammerherrn Johann Nepomucen (Grafen von Przebendowsfi nachgelassenen adlichen Güter

Tíllau No. 263 und Laboczin No. 143 sub Ab-

nitt 1V. No. 5, '

alia No. 93 sub Rubr. ILI, No. 5 il

Ryben No. 215 Rubr. L. No. 16,

Kolfau No. 116 Rubr. Ll. No. 16, —- ex (ecreto vom 16. März 1802 eingetrage1. Dieselbe hat für den Fall, wenn nach völliger Regulirung des Nachlasses thres verstorbenen Ehegatten, des Haupt manns von Zabokrzvcki, derselbe nicht völlig zureichen

der 6000| [f

dasjenige Kapital

lichten Landrath v. Kleist, das K verzinsen, welches der

Tblr. jährlich mit 5 Procent zu

z 1 e Vater, Hc 1ann von Za- | ; y R A s Leuteren ihr verstorbener Bater, Hauptmann D | an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

d. d. Neustadt den 16. No- |

bofrzycki, in seinem Testamente (d. ; in dem vor der Kreis-

vember 1815 prälegirt hat, fich Fustiz-Kommission zu Neusiadt unterm 1 7. Juni 1819 aufgenommenen Verhandlungen gericht- li verpflichtet, das an diesen Zinsen Fehlende aus eigenem Vermögen zuzuschießen , diese Verpflichtung auc bis auf die Lebenszeit ihrer gedachten Tochter Mathilde, verehelichten von Kleist, ausgedehnt und zur Sicherung derselben die vorgedachten 30,000 Thlr. ver- |c pfändet. Es ist diese Caution demzufolge unterm 4. September 1819 in die Hypothekenbücher von Kamlau, Tillau, Loboczyn, Ryben und Kolfau subinsfkribirt, auc) darüber cin Dokument ausgefertigt, dasselbe jedoch bis auf den Recognitionsschein verloren gegangen. Alle diejenigen, welche als Eigenthümer, Cessionarien , Er bei, Pfand- oder sonstige Briefs-Jnhaber auf das ge- dachte Cautions-FXnstrument Ansprüche zu haben ver- meinen, werden hierdurch aufgefordert Ansprüche binnen 3 auf den 17. Juli c., Vorm. um 10 Uhr, putirten, Hrn. z | j serem Kollegienhause angesezten Termine gehörig an- zumelden und nachzuweisen, widrigenfalls sie mit ihren etwanigen Ansprüchen an das verlorene Dokument prâ- fludirt, ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auf: orleat Und das gedachte Dokument für amortisirt und nit weiter geltend erflärt werden wird. Personlich zu erscheinen behinderten Yuteressenten werden die Ju: stiz- Kommissarien John und Dechend und Justiz-Rath Schmid zum Vorschlag gebracht und haben sie dieselben mit Vollmacht und Jnformation zu versehen. Marienwerder, den 19. März 1841. Civil-Senat des Königl. Ober-Landesgerichts.

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vor dem De

Nothwendiger Verkauf.

Das dem Brauherrn Johann Christoph Art und den Erben seiner Ehefrau zugehörige, in der Breitgasse hierselbst unter der Servisnummer 1234 und Johan- niógasse Nr. 1240 uud 1239, Nr. 78 des Hypotbekten buchs gelegene Grundstück, abgeschäßt auf 11,890 Thlr. in der Registratur einzusehenden Tare, soll den 19. (Neunzehnten) Oktober 1841

mittags Zwölf Uhr, in oder vor dem Artushofe verkauft werden.

Zugleich werden alle unbefannten Real-Prâtenden- ten zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame zu dem auf

den 19. Oftober c., Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Land- und Stadtgerichtsrath v. Franzius anstehenden Termine, bei Vermeidung der Präklusion hierdurch auf das Stadtgerichtshaus vorgeladen.

Köuigl. Land- und Stadtgericht zu Danzig.

K Vors-|

A u 0e ot

Alle diejenigen, welche aus der Schuldobligation der Michael und Anna Christine, geborne Ziyke, Fröoseschen Eheleute vom 4. Xanuar 1800 über 1000 Flor. oder 333 Thlr. 30 gr., welche in der l des Grundstücks Ellerwalde No. 22. Rubrica [1 No. 2. für die Eva Krüger ex decreto vom 13ten dieses Mo- nats eingetragen worden, oder auf das Dokument An- sprüche zu haben vermeinen, narien werden aufgefordert, 3 Monaten, spätestens

den 11. Xuni c., Vormittags 11 Uhr,

vor dem Herrn Land- und Stadtgerichts-Assessor Sie- | wert geltend zu machen, widrigenfalls sie mit denselben

1) Der Tischlergefell

dem auf

“a0 A O j Q Ia QUbokrzvca, verehe- | U Saalhausen, im Kalauer Kreise belegene, sollte, ihrer Tochter Mathilde von Zabokrzycka, verehe- | f; 4 auf 11,965 Thlr. 11 sar. 8 pf. abges!

10. April und |9!

ihre etwanigen ; C E E aas S V den hierdurch aufgefordert, sich innerhalb I Monaten, Monateu und spätestens in dem 5 y zel na) Ta!

Ö ¿L sger.-Refer. Sti 4 11- . 2 ea 5 E, À . Ober-Landesger.-Refer. Stiller, in un angesezten Termin im hiesigen Gerichtsiofale schriftlich

- 7 Vormittags ¡ufolge der nebst Hypothekenscheine und Bedingungen | f gsiirt O

alten Hypothekentabelle |

deren Erben oder Cessio- ihre Ansprüche binneu

560

Masse mitzutheilen und über die Ansprüche der Gläu- biger

Ausfunft zu geben. | Nordhausen, den 2. März 1841.

Königl. Preuß. Land- und Stadtgericht. du da E: L M G, fzu aus Rothenschirmbach, Der Bildhauer Johann Georg Hempel aus Kuk-| fenburg und | Der Leinwebergesell Johann Gottlieb Sierig aus| Schraplau, i | elche seit lánger als zehn Jahren in unbekanuter| bwesenheit sich befinden, werden aufgefordert, sich in

den 21. August 1841, Vormittags 10 Uhr,

an Gerichtsstelle hierselbst vor dem Land- und Stadt-|Gese gerichts - A}essor Türpen anberaumten Termine oder |E auc vorher schriftlich) oder mündlich zu melden, wi- digenfalls sie für todt erflärt werden. den deren Erben bei Vermeidung der Präflusion auf-ja1 aefordert, sich spätestens in diesem Termine zu melden {6 15. Maí bis incl. 1. Juni c., mit 2

N d de

Jugleich wer- | de

nd ihr Erbrecht nachzuweisen. Querfurt, d OÖftober 1840. Köntg. Preuß. Land- und Stadtgericht.

11 P

Avertissement. itr Das dem Defonomen Julius Eduard Vogt gehörige, |w gericht: zie Erb: | Erbrichter- und Zweihufengut nebst Zubehör foll|

rug-, j Vormittags 10 Uhr, | j j

am 14. August d. J. L 1e

Taxe und der neueste Hypothekenschein sind in der Re-

stratur des Gerichtes einzusehen. Senftenberg den 14. Januar 1841. Königl. Land: und Stadtgericht.

T [w Gd tdi C Aufenthalt

F tation

Die threm Leben und nach unbefannten| 7

Persotien, als: h

1) der Johaun David Boldt, Sohn der hier verstor- j benen Baumann Jacob und Anna Maria Boidt schen Cheleute;

A der zulegt im Dienste des späteren Kriegs-Mini- sters, damaligen General-Majors v. Wigleben zu Berlin gestandene Bediente Kaspar Dietrich aus Damshagen bei Rüge 1walde,

o wie deren unb«fannte Erben und Erbnehm»r, wer

pdtestens aber in dem auf

den 9. Juli 1841, Vormittags 11 Uhr

oder personlicy zu melden und weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls sie für todt erklärt und ihr zu rücégelassenes Vermögen den etwanigen geseßlichen Er- ben, ausgeantwortet werden wird. Rüaenwalde, den 11. August 1840. Königliches Land- und Stadtgericht |

eventu

Avextissemenl

Nothwendiger Verfauf. und Stadtgericht zu Havelber Das Wohnhaus No. 97 zu Havelberg, in der gen Straße belegen und im Hypothekenbuche Vol. Paz. 697 No. 60 verzeichnet, dem Kaufmann Friedrich Heinrich Kirchner gehörig, abgeshägt auf 8100 Thir. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Tare, soll

am 4 Dejember 1541, 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle sub: werden.

O § Land- ge

lan- j

BetanntmaGulng Im Austrage der Königl. Regierung, landwirth- schaftlihen Abtheilung, zu Franffurt a. d. D. werden die im Amte Himmelstädt des Landsberger Kreises | schwebenden Auseinanderseuzungen : { a) die bis zur Rezeß-Vollziehung gedle: | bene Gemeinheitstheilung zwischen den | Bauern einerseits und der Kirche, den Kossäthen und Freileuten andererseits, | H b) die spezielle Separation der Bauern: / zu Zanzin, | |

Feldmark,

die spezielle Separation der Feldmark

der Kirche, der Kossäthen und der |

Freileute, und e | 1) die Gemeinheitstheilung und spezielle Separation | | der Bruchfeldmark zu Viet, | nach §. 15 des Geseges über die Ausführung der Ge- meinheitstheilungs- und Ablösungs - Orduungen vom

1834, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Alle unbekannten Theilnehmer werden hiermit auf- | gefordert, innerhalb 6 Wochen bei dem Unterzeichneten hierselbst, spáteflens aber in dem am 23. Juni dieses Jahres, Vormittags 9 Ubr, in Zanzin anberaumten Termine,

( i d Ï C ä di , + e . - präfludirt und das Dokument für erloschen erklärt und ihre Ansprüche anzumelden und insbesondere auch fich

die Forderung gelöscht werden soll. Marienwerder, den 7. Februar 1841. Königl. Land: und Stadtgericht.

Deffentliche Vorladung.

_In Betreff des Vermögens des entwichenen hiesigen | Kaufmanns und Stadtraths Johann August Fle jun.

welches hauptsächlich in einigen Häusern, in einer Ma

terialhandlung und Labactsfabrik und in ausstehenden Forderungen besteht, haben wir den Aeufure Sbiinet und einen Termin zur Liquidation der Forderungen an

den Gemeinschuldner auf den 28. Juni d. J., Vormittags 8 Uhr,

vor unserem Deputirten, dem Land- und Stadtgerichts- N all- angeseßt, und es werden diejenigen,

Rath Willing, im Gerichts-Lokale im Rathhause hier angesegt.

Clages in Vorschlag bringen,

widrigenfalls die N sd j daß sie mit allen ihren Forderungen an die | masse, unter Auferlegung eines ewigen Stillschweig gegen die übrigen Gláubiger, práfludirt werden.

fn diesem Termine wird auch de

laden, um die erforderlichen Nachrichten in Betreff

Wir machen dieses den sämmtlichen Gläubigern desselben bekannt mit der Aufforderung, in diesem Termine entweder in Person oder durch ge- hörig legitimirte und informirte Stellvertreter, wozu wir die hiesigen Justiz-Kommissarien Marimilian und zu C, und ihre

fiche gebührend anzumelden und nachzuweisen, Ansprüche 9 I etlhtersheinenden zu erwarten haben, Konkurs-

der Gemeinschuldner, en jeyiger Aufenthaltsort unbefannt ist, mit vorge-

über den in der al! a genannten Sache vorzulegenden [Rezeß zu erfiären, widrigenfalls fie die oben genann- [ten Auseinandersezungen, selbst im Falle der Verlegung, [gegen sich gelten lassen müssen. Landsberg a. d. W., den 4. Mai 1841.

Maaß, Kreis-Justiz-Kommissarius.

i: Guts Berau Es follen die im Greisswaldschen Kreise und im Kirch: spiel Wusterhusen belegenen Allodial- Güter Stilow

werden. Dazu ist ein Bietungs-Termin auf den

2 9. R

Mai d

die vorher, nach erbetener und erhaltener Erlaubniß

Wohnung des Unterzeichneten einzufinden, die Bedin gungen, die auch 14 Tage vorher sowohl bei dem Un

men, ihr Gebot zu figen Bescheid zu erwarten. Greifswald, den 10. April 1841. Dr. C. Gesterding,

ens

der

Unter Bezugnahme { 10ten d.

Brünzow auf dem Hofe zu Gahlfow anzubringen und, w2g

L Johann Gottfried Hofmeisier| f. Mts. ) : | fern annehmliches Gebet gemacht wird,

fort der Zuschlag zu erwarten ist.

[bogen selb} durch einen

Von

aliter aber dem Fiscus als herrenloses Gut su

Preises ein. Die Reisen beginnen von Stocthoiui wie bon ; ; haber A. Keller) offerirt unter

‘Ichláge oder dieselben vertretende SBeshre

pfangen.

bei E. S. Mittler (Stechbahn 3

|2)

7. Yuni 1821 und §. 25 der Verordnung vom 30. Juni |

und Brünzow c. p. im Wege der Licitation verkauft C

die diese Güter,

an Ort und Stelle in Augenschein genommen werden können, zu faufen Genüge finden, eingeladen, sich an dem obbemerften Tage des Morgens 10 Uhr in der

terzeichneten, als bei dem Herrn G. D. Schlüter in Stralsund, eingesehen werden fönnen, zu verneh- Protokoll zu erklären und desfall-

wohnhaft in der Steinbecer Straße Nr. 38.

nach den Nummern geordneter, mit der Namens. Unterschrift versehener Verzeichnisse in den genann- ten Tagen in unserem Büreau mit der Zahlung einzureichen, egen sofort das eine Verzeichniß, mit der Unter- die Gutsfarten und Flurregister ein-| {rift des oben genannten Rendanten Thimm und daß, wenn in dem auf den 29sten| unserem Stempel versehen, zurückgegeben wird und den Verkfäu-|{dem Einzahler als Jnterimsbescheinigung dient. Bei allenfalls so-| Zurückgabe dieses bescheinigten Verzeichnisses, welches [von dem Fuhaber zu quittiren ist, sind die Duittungs- | bogen gehörig vollzogen nach acht Tagen zurü zu ¡nehmen. | Die Actionaire werden auf die in den Duittungs- | bogen abgedructen §8. 6, 9, 10 und 16 des gerichtlich llzogenen Gesellschaftéstatuts aufmerksam gemacht, es namentlich §. 9 heißt:

Befanntmachung-. j auf die Bekanntmachung vom| Mts. zeiae ih weiter annoch an, daß die Mel-}

nagen zur Besichtigung der Güter Stielow und

ß daselbst auch | sehen sind, fo wie y : anstehenden Aufbots-Termine ein

den 24. April 1841.

Greifswald Dr. C.

R Gouin Gesterding.

“Be - l s: Zablt ein Actionair einen eingeforderten Einschuß nicht spâtest an dem legten Zahlungstage, so verfällt er für jeden Duittungsbogen, bei welchem der Verzug eintritt, in eine Conventionalstrafe von 5 Thlr., welche die Gesellschaft außer der rücfständigen Rate und den geseylichen Verzugs-

den vom on ihm einzuziehen befugt ist. Es steht

ahme der Sonn ber auch frei, den Actionair ohne prozessualis 1d Fesitage, in unserem Büreau, © erwallsiraße Nr.3 sches Verfahren seines Rechts aus dem Quittungs- orgens von 9 bis 12 Uhr zu leisten. bogen für veriustig zu erflären, yteren von ihm

Diese YZahlung von 10 7 wird uf den Quittungs zurück zu fordern und nach erfolgter Ablieferung

en der Direltoren oder Sttellver zu fassiren u. \. w.

April 1841.

Berlin - Frankfurter

Gesellschaft.

Bj

ie Actionaire der - F lschaft werden hier inzablung von zehn Procent r ausgegebenen Duittungsbogen, r Zinsen a 5 § vom 16. März f die schon geleisteten beiden

sgr. 3 pf. auf jeden derselben, in

Berlínu - 7

durch aufe die

auf den Betrag | nach Abrechnung bis 31. Mai 1841 Einzahlungen mit ; T zinsen von

l 17 I 10T (l

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der

Berlin

T s C) tin Die ©Virecttion

etec und unseren Re eóhalb die Actionaire ersu

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Eisenbahn

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__Ystadt und Kopenhagen Schwedischen Posidampfschiff nant Engelhart Lieutenant Lager sträâle oben genannten Orten Ope abgeht

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R iri D tritt Für Familien (Mann R : 5 s Kopenhagen Mittwoch den 19

gGr. (22 Sgr.) Vei Abnahme

al werden 3 Frei-Exeu1-

Das Anfrage- und Adreß-Büreau u C farte für Schüler 2 g( f llen Bedingungen von 25 Sremplaren auf einuic plare gegeben. vinz! Die zwei ersten Lieferungen (Europa und Deutschs 1. An- land) sind bereits auégegeben und tónnen in allen zen sind Buchhandlungen eingesehen werden ; die 3te Zieferung, das südwcstliche Deutschland enthaltend, wird in eints 1 Wochen ebenfalls beendigt scyn, worauf die dss e und wesilicze Hemiópháre, so wie die außer Euro: ischen Welttheile folgen werden. Sowohl die Grund: |säue, nah welchen diese Karten bearbeitet sind und die der Herausgeber in einem an alle Buchhandiungen so ebens versandten Yrospeftus dargelgt hat, als auch die tech- he Ausführung, sind bisher mit ungetheiitem Vei- [fall aufgenommen worden. Davon zeugen außer deux | » den sie bereits in vielen Schulen gefunden in fritischen Zeitschriften erschienenen Beurs- die Aussprüche hochgeachteter Schulbehör- anerfannter Pádagogen und Schulmänner namentlich fann der Unterzeichnete anführen, daß ber Studiens Schulen ems:

(Gatihau

jum Verkauf 17 Rittergüter ) ier, Brauereien und Lustschlosser, theiis in der Pro

Posen, theils in der Provinz Schle Rz

Gri 4tttrt; ck DAantalion +111 - gegen Erstattung der Koplalen em

( + C L Literarif\sche Bei Eduard Meißner in Lei 1nd ift in allen Buchhandlungen

A e L L K & U v

wel N f einem Manuf iber MVnaeleaeinl î r 44 9, fa abe eut: 08 l j iter 16 Uusgade Ul: fie der Großherzogl. Badische Y e

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Deut z e ten. 1) Ueber den Beruf und die vornehnu:fi scher Publizisten.

Ueber den Deutschen Adel und geschichtlicher, staatsrechtlicher , cher und politischer Beziehung, m! weisung auf die neuesten Er} Preußen.

Ref [Rath zur Einführung in di e D Proben D i national - Sfonomi-| Pei der Sorgfalt und dem Aufwande, mit welchen diese Karten auch äußerlich ausgestattet sind, ijt der Preis äußerst niedrig gestellt, so daß auch von dieser Seite der allgemeinen Einführung, seibst in weuiger bemittelten Schulen, nichts im Wege sleht. Neustadt an der Hardt. A. H. Gottschic.

besonderer Hin-

heinungen 18

N DIDIO, U ar

ny (Le

D S E R E T

Bei K. F. Köhler in Leipzig is durch alle Buchhandlungen zu beziehen W. Logier, Friedrichs\tr. 161: e

Spener, Dr. Ph. J., Pia desideria oder herz-

liches Verlangen nach gottgefälliger Besserung der

wahren evangelischen Ki nebs? einigen dahin | abzwecenden christlichen L rschlägen. | gr. 8. 14 Bogen. 20 Sgk. Da die Schriften des würdigen Speuer fa bis auf die vorstehend Angezeigte in den legten Fahren neu gedruc{t wurden, und in derselben viel treffliczes, namentli über das Christenthum, gegenüber der E

ven Verhältnisse, über viele Gebrechen der tir: i e i L N nisse, fowie der Stände, die zunächst wie- Bei H. L. Bron ner in Srantfurt a. A M ers der auf dieselben einwirken, gesagt wird, überhaupt in allen Buchhandlungen zu hagns 4 das Werk einen interessanten Stoff zur Anwendung J. W., Antiquitatum D E und zur L, des jebigen L S der V E D N n E

Angelegenheiten zu der frühern Spener|Yen Justinii L Zeit liefert, E so dürfte dieser erneuerte Abdruck vie- E L orer [en eine E E N Se Sea vationibus l 0 F. 542 Bog. gr. 8. Velinpap-

in Berlin durc N

tm Verlage von Duncfer und Humblot is so eben erschienen und durch alle Buchhandlungen zu ues E): Í beziehen : i -

Die beiden Preußischen e QOQrbdnungagaen verglichen von L alle Karl Sre ck ß, y Königl. Preuß. Geheimen Ober-Regierungs-Rathe-

. geh. Preis 10 jgr.

“* - c 17 fait u

schienen und Heineccll, risprudeutiaun 1nStitutionun Cannegieteriì, adjecit C. G. tractavit SuISque Mühblenbruch. geh. 4 4 E | n Berlin vorräthig bei Ferd. Dümmler, Lin- deu Nr. 19.

Bei Unterzeichnetem ift so eben ers ienen :

Ei den Sonunnrag den 12. April 1841, in der gehalten von Friedri d)

Taschen-Renn- Kalender für Deutschland, 3ter Jahrgang, 1840, verlässt s0 eben Preis 1 Thlr. 10 sgr. A. Asher & Comp.

Vei Ger Predigt am Ostermontage, -| Parochialfkirche zu Berlin è is 25 Sgr.

Urndt. Preis 75 S x, Eygenhardt, unter den Linden 43.

die Press86, Berlin,

5

i a A iiterzelcineten i L

d L S tuhr sche Buchhandl., Berlin Schloß- un dr 2, Potsdam Hohenwegiir. Nr. 1, zu beziehen:

Neue Wand- und Handkarten für Schulen, bearbeitet von #- R. Bruckner, in Stein gravirt [von Eduard Wagner. Jede Wandkarte, aus 4 Blättern in großem Landfarten - Format bestehend, fostet unaufgezogen 1 Thlr., die dazu gehörige Hand-

r In unserem Verlage ist s0 eben erschienen und bei uns, s0 wie in allen Buchbandlungen, zu haben:

Die Griechische Musik auf ibre Grund-

gesetze zurückgeführt. Eine Antikritik

in drei Büchern von Friedrich von Drie;

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l reis brosch. 15 sgr. Berlin, Ross-Str. 23-

Nn dem Verlage des U

Trautwein & Comp.

ira meceite

Preußis@e Slaals

Berlin, Mittwoch den 12!en

A u Amtl. Nachr. V E

Landtags-Angelegenheiten. Brandenburg. Ermäßigte Taxen bei ländlichen Erbtheilungen. Westphalen. Laudemialpslichtigkeit, Ablösbarkeit von Erbpacht-, Erbzin8s und Zins-Gerechtsamen. Erweiterung der Wählbarkeit in den Städten und Landgemeinden.

N ußland u. Polen. Warschau. Kaiserl. Gnadenbewilligungen. Erhöhung der Bank-Dotation.

Frankreich. Paris. Das „Journal des Débats“ über die J auf Veranlassung des Prozesses der „France“. Erinnerungsf an Napoleons Todestag Algier. Vermischtes. Lafarge. |

Großbrit. u. Jrland. London. Operationen der Tory9?s gege ministeriellen Zoll-Vorschläge. Elliot's Abberufung aus China ministerielle Erklärung über die Chinesische Angelegenheit zwischen Montevideo und Buenos-Ayres. Wiedergenesung der

__wittweten Königin. Fabrik-Noth. Vermischtes.

Niederl. Amsterd. Angebl. Auffindung wichtiger Papiere

Ftalien. Rom. Abreise des Mons. Capaccini. f hat die Erlaubniß, sich in Genua oder Nizza niederzulasen Neapel iff der verbannte Fürst v. Cassaro zurückberufen N Bevorstehende Vermählung des Erzherzogs Fricdrich mit ter des Prinzen von Salerno.

Spanien. Madrid. Privatschreiben. (Die ersen den Kammern über die Regentschafts-Frage. Di

_nen die Oberhand.) S

Sürkei. Konstantinopel.

__Bêril.

Aegypt. Alexand. Gespannter

_ein Bruder des Gr. Capodistrias

Dstindien. Thronstreit im Pendschab

5 in Sind Herat gegen Kandahar.

China. Neue Verzögernngen in der Re Englan China. Engl. Besiznabme dauer s

Sterblichkeit in Tschufan

d Rnn ard o) V GOUTIUD

Q Großherrl. Ferman ustand

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Umtlichhe Nachrid Krontf des T Se. Majestät der König haben dem

Schlosse zu Berlin das Allgemeine Ehrenzeicher geruht.

ages.

Frotteur Kerkow vom zu verleihen

Se. Königl. Hoheit der Erbgroßherzog von Mectlen- | burg-Streliß ist aus Jtalien hier eingetroffen. |

Angekommen: Se. Erlaucht der Graf Alfred zu Stol- berg-Stolberg, von Stolberg. | :

Se. Excellenz der Königl. Hannoversche Geheime Rath, Braf von der Schulenburg-Wolffsburg, von Magdeburg. Der Ober-Präsident der Provinz Pommern, von Bonin, Stettin.

Abgereist: Der Kdnigl. Miederländische General-Lieutenant, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiesi gen Hofe, Graf von Perponcher, nach dem Haag

von

1gs8- Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg

B erlin, 10. Mai. 25ste und 26ste Plenar-Versamm- lung am 27. und 28. April 1841. Den Schluß der 2östen Sibung und die 2bste Sibung füllte die Berathung über den Geselz-Entwurf wegen der bei Vererbung ländlicher Be sißbungen anzuwendenden ermäßigten Taxen

Das Allgemeine Landrecht bestimmt im §. 280, Tit. VIL,, Tf. U,, daß ländliche Nahrungen nach gemäßigten Taxen vererbt werden sollen; diese Vorschrift ist in Betreff einer gewissen Klasse von Bauergütern, nämlich derer, woran das Eigenthum {n Folge | des Geseßes vom 14. September 1811 erworben worden is, ganz bestimmt durch §. 75 der Declaration vom 29. Mai 1816, und zwar in der Absicht aufgehoben, um dadurch die Parzellirung der Bauergüter zu befördern und unter Umständen zu erzwingen. Inwiefern jene landrechtliche Bestimmung auch für die Bauer güter gelte, welche schon vor dem Jahre 1811 zu Eigenthums Rechten besessen worden, ist zweifelhaft, und es sind darüber Ministerial - Entscheidungen vochanden, welche unter sich im Wi- derspruch stehen. Durch den Ge\eß-Entwurf sollen diese Zweifel beseitigt und die Vererbung des ländlichen Grundbesißbes auf gleiche Prinzipien zurückgeführt werden. Der Entwurf giebt den Grundsäßen des Landrechts vor denen der Declaration vom 29, Mai 1816 den Vorzug, weil die Erreichung des den lebte ren unterliegenden Zweckes, auf Naturaltheilung der Bauergüter hinzuwirken, nicht mehr für erwünscht gehalten werde, weil die landrechtliche Disposition die Jntestat - Erbfolge der Vererbung, wie sie von den Besisbern bäuerlicher Nahrungen durch Testament angeordnet zu werden pflegt, mehr annähere, dadurch der präsum- tive Wille des Erblassers sicherer und richtiger erfüllt werde, und weil die vôllige Gleichtheilung unter den Erben nicht nur gegen die Sitte verskoße, sondern auch eine Unbilligkeit und Ungerech- rechtigkeit gegen den Annehmer, welcher Gefahr, Verantwortlich- keit und Mähwaltung übernimmt, enthalte. An der Spibe des | Geseßes steht der darin festgestellte Grundsaß, daß durch dasselbe | in der Befugniß unter Lebenden und von Todes wegen über den | Grundbesi6 zu verfügen irgend etwas nicht geändert werden sollte. |

Der fernere Jnhalt des Gesebes zerfällt in folgende einzelne Bestimmungen:

wird der Grundsab des Allg. Landrechts wiederhergestellt und der entgegenstehende der allegirten Declaration aufge- hoben ; E die Grundstücke, auf welche das Geseß Anwendung finden soll, werden bezeichnet ; i:

die Art, wie die ermäßigte Taxe ermittelt roerden soll, wird bestimmt und dabei zugkeich der Folgerungen erwähnt, welche für Normirung des Pflichttheils daraus zu ziehen sind; die Rechte der abzufindenden Erben werden festgestellt und damit eine Anweisung der Lormundschaftsgerichte verbunden ; die Person des zur Annahme des Guts vorzugsweise Berech- tigten wird bezeichnet; E

die Bestimmung des Gesebes vom 14. September 1811, wodurch die Verschuldung der Bauergüter über !/, des Taxwerthes untersagt ist, und welche ebenfalls in der Ab- sicht, die Zerstückelung der Bauergüter herbeizuführen, er-

(lassen isk, wird aufgehoben. :

Das Geseß fand in der Versammlung so wie lebhafte Un- terstüßung, so auch vielfachen Widerspruch, und da auch das dem- selben zum Grunde liegende Prinzip (Nr. l) angegriffen ward, so ging man zunächst zur eventuellen Berathung der einzelnen Bispolitionen über, indem man sich vorbehielt, am Schlusse auf die Diskussion dieser Hauptfrage zurückzukommen | (Dir, 2.) Als Kriterium dafür, ob ein Grundstúk nach den Bestimmungen des Geseßes vererbt werden soll oder nicht, wird im S. 1 der Umstand aufgestellt, daß der Besißer im Stande der Landgemeinden vertreten werde, und in den Motiven werden haupt- sächlich zwei Gründe für diese allerdings nicht bloß den Bauern- stand im engeren Sinne umfassende Begränzung angegeben, ein mal, daß eine \chroffe Abgränzung des eigentlichen Bauernstandes und die Aufstellung anderweiter Kriterien ohne Junkonsequenz gar nicht möglich sey, und sodann, daß die dem Geseße zum Grunde liegenden Prinzipien nicht nur im Bauernstande, sondern bei fast alen Klassen der ländlichen Grundbesißer durch die Umstände ge: ooten sind und beachtet werden, weshalb in einer weiteren Aus dehnung derselben etwas Unerfreuliches oder Schädliches nicht erkannt werden könne.

Von vielen Seiten wollte man diese Gründe aber nicht für genügend erachten, und machte darauf aufmerksam, wie das Ge- seß nach unten zu weit greife, indem es die Büdner- und Häus- ler-Nahrungen, an deren Erhaltung im Familien-Besils überhaupt nichts gelegen sey, mit umfasse, als auch nach oben sich zu weit erstrecée, wenn es auf die doch auch im Stande der Landgemein- den vertretenen größeren Erbpachts- Grundstücke, bei welchen die selben Rücksichten wie bei den Rittergütern vorwalteten, Anwen dung finden solle. Zur Beseitigung dieser vermeintlichen Miß- stände wurden verschiedene Vorschläge gemacht ; es sollten Grund stücke unter 200 Rthlr. in Werth von dem Geseß ausgeschlossen seyn, dasselbe solle nur ‘Plab greifen bei solchen Gütern, deren Besißer zur Leistung von Diensten verpflichtet seyen oder gewesen, oder worauf Ackerbau mit Viehzucht verbunden betrieben, oder worauf ein gewisses Gespann gehalten werde, oder welche unter dem Namen der Bauern- und Kossäthengüter bezeichnet würden. Zur Begründung des lebten Vorschlags, welcher in der Versamm- lung den mehrsten Anklang zu finden schien, ward angeführt, daß, wenn auch in der gesammten Monarchie diese Benennung nicht als ein ganz genügendes Kennzeichen des eigentlichen bäuerlichen Grundbesißes betrachtet werden könnte, dies doch in hiesiger Pro vinz angenommen werden müsse, daß ohne besondere Schwierig- feit die Grundstücke, welche in diese Kategorie gehörten, durch aufzunehmende Matrikeln sih würden feststellen lassen, daß die

ganze Maßregel doch, ihrem Ursprunge und Zwecke nach, auf |

Conservation des Bauernstandes gerichtet sey und daher die im Entwurfe gegebene Begriffsbestimmung nur um deshalb so weit gefaßt sey, weil man eine andere genügend bezeichnende zu finden sich außer Stande geglaubt habe, welche nun in dem gemachten Borschlage gegeben sey; da man sich indeß vergegenwärtigte, daß aucl kleine ländliche Nahrungen, Büdner-, Gärtner- und Häus lerstellen oft Jahrhunderte hindurch in dersclben Familie sich er- halten haben, daß gerade bei diesen nothwendig werdende Sub- hastation einen großen Theil ihres Werthes absorbire, daß bei größeren Erbpachts- Grundstücken, bei einem starken Kanon die Gefahr des Annehmens eine um so größere sey und unter befon- ders günstigen Verhältnissen der Erblasser gewöhnlich zu testiren pflege, Überhaupt aber jede Abgränzung ohne Widersprüche unaus führbar sey, so erklärte sih die Mehrheit der Versammlung fúr die Fassung des Entwurfs und fügte derselben nur insofern noch einige Modificationen hinzu, als man den zu allgemein gefaßten Begrisf Grundstücke durch den Beisaß zu einem landwirth- \chaftlihen Ganzen vereinigte Grundstücke näher zu be- zeichnen, und auch die Grundstücke vom Geseße auszunehmen vorschlug, auf welchen sich Fabrikanlagen befinden, deren Werth den landwirthschafclichen Werth des Grundstucks überwiegt, bei welchen also industrielle und kommerzielle Jnteressen überwiegen. D) Die 8s. 5 und 6 bestimmen die Art und Weise, wie die gemäßigte Taxe zu ermitteln ist. Während in dem ersten diese Feststellung einer aus Standesgenossen zu bildenden gutachtlichen Kommission übertragen wird, giebt der zweite für den Fall, daß die Interessenten dabei sich nicht beruhigen, dem Richter den Maßstab an die Hand, wie er seinerseits dieselbe zu bewir- ken hat / Diese Eventualität fand nicht allgemeine Billigung, und man führte namentlich dagegen an, daß der gutachtliche Ausspruch als eine nußsose, mit Kosten und Zeitverlust verbundene Form zu betrachten sey, da ein Theil sich immer für verleßt erachten und sodann von der ihm zustehenden Befugniß, auf richterliche Ent- scheidung zu provoziren, Gebrauch machen wird. Die Majorität glaubte jedoch diese Besorgniß nicht theilen zu dürfen, erkannte in der gutachtlichen Kommission eine Jnstitution, welche man im wohlverstandenen Interesse des Bauernstandes nicht zurückweisen dürfe und von der um so heilsamere Folge zu erwarten sey, je n dieselbe in das praktische Leben eintreten und sich bewähren werde.

Wenn man nun mit dem Entwurfe darüber einverstanden

f

war, daß über dem gutachtlichen Ausspruche noch eine höhere Entscheidung stehen müsse, so ward doch von einigen Seiten die richterliche Cognition nicht für geeignet erachtet und zur Herbei- führung einer einfachen und möglichst fostenfreien Entscheidung auf eine freiéständische Kommission oder auf das IJnstitut der Schiedsmänner verwiesen. Nach läagerér Diskussion beschloß aber die Versammlung, daß die richterliche Entscheidung hier, wo es sich um wichtige Vermdgens-Rechte handle, nachdem der Versuch gütlicher Einigung bereits fruchtlos ausgefallen, nicht ausgeschlos- jen bleiben dürfe, und es daher bei dem Entwurfe bewenden müsse. _ Dagegen wurden für die der richterlichen Entscheidung zum Grunde zu legenden Normen verschiedenen Abänderungen beliebt. Nach dem Entwurfe soll der Guts-Annehmer einen aewissen Werths- Antheil des ganzen Gutes und zwar, ohne daß bei dessen Be- rechnung die etwa auf dem Grundstück haftenden Schulden in Abzug kommen, vor den übrigen Erben vorweg erhalten. Ein vorgetragenes Beispiel indeß, wonach bei hoher Verschuldung aber doch noch vorhandenem namhaften unverschuldeten Werthe, der Fall eintreten fann, daß der Annehmer den leßten ganz allein er- hált, während die Miterben völlig leer ausgehen, genügte, um die Versammlung gegen diese Bestimmung des Entwurfes einzunehmen und zu dem Beschlusse zu bestimmen, daß das dem Guts - An- nehmer zu gewährende Präzipuum nur von dem schuldenfreien Theile des Gutswerthes berechnet werden möge, in so fern zur Tilgung der Schulden sich nicht die Mittel in dem nachgelassenen baaren Vermögen befänden. i

Auch die Bestimmung des Geseß - Entwurfs, wonach der Werths-Antheil , welcher den Annehmern vorweg zu gewähren ist, auf '/, des (schuldenfreien) Werthes der Nahrung zu berechnen

ist, fand Widerspruch, und wenn schon in den Motiven darauf hingewiesen worden, daß im Falle der Erbtheil durch Testament bestimmt worden, das Vorzugs-Recht des Annehmers noch höher und meist auf '/», bestimmt zu werden pflege, was auch bei dem für bäuerliche Erbfolge in Westphalen erlassenen Geselze anerkannt worden , so entschied sich doch die Versammlung dafür, daß das Präzipuum des Guts - Annehmers nur auf */; des \cchulden- freien Gutswerths bestimmt werden möge. 1) Die Rechte der abzufindenden Erben werden in den §8. V. VL V. und 1X. festgestell. Damit, daß denselben für ihre Forderungen ein Titel zum Pfandrecht eingeräumt werde (§. VI1.), war man einverstanden —; man fügte aber dem Geseße zu ihren Gunsten noch mehr Amendements hinzu, da man der Ueber- zeugung war, daß man ihre durch die geseblichen Bestimmungen dem Betrage nach geschmälerte Erbportion dagegen durch größt mögliche Sicherheit begünstigen müsse; es ward demnach beschlossen, | daß im Falle ihre Erbquoten nicht sofort ausgezahlt würden, ste | deren E zu 4 pCt. verlangen dürften, daß sie zur Kün: digung befugt seyn sollten, wenn der Guts-Annehmer länger als 1 Jahr mit der Zinszahlung sáumig sey, daß sie, falls ihre Abfindung durch richterlihes Ermessen festgestellt werde, eine längere als dreijährige Zahlungs - Frist sich gefallen zu lassen nicht verbunden seyn sollten. Endlich glaubte man auch darín eine Gefahr der Verkür- zung für die abzufindenden Erben erkennen zu mússen, daß ein Guts- Annehmer dur baldigen Verkauf der Nahrung das ihm zugetheilte

| Präzipuum zu Gelde mache, um sich auf diese Weise, ohne das Gut

der Absicht gemäß im Familienbesiß zu erhalten, zu bereichern. Um einem solchen betrüglichen Verfahren zu begegnen, hielt man eine dem Geseke hinzuzufügende Bestimmung für unerläßlich, daß der An- nehmer des Guts innerhalb der ersten 5 Jahre nah dem Able- ben des Erblassers nicht aus freier Hand verkaufen dürfe, ohne es vorher sämmtlichen abgefundenen Erben zum Annahmepreis angeboten zu haben (wobei ihm jedoch die erweislichen Melio- rationen zu vergútigen seven), und um zu verhindern, daß diese Bestimmung nicht durch Ueberschuldung des Guts umgangen werde, müsse zugleich das Verbot, das Gut innerhalb derselben Frist über den Annahmepreis hinaus wit Hypothekenschulden zu belasten, ausgesprochen werden. Daraus, daß diese Vorschriften zum Gesebe erhoben , folgt von selbst, und dies wird auch aus- drücklich ausgesprochen, daß die Vormundschafts-Behörden der Ueberlassung eines nach diesen Bestimmungen vererbten Gutes Namens der Kuranden nicht widersprechen dürfen, daß also die Vormundschafts-Behdörde nicht, wie sie bisher so oft selbst gegen ihre bessere Ueberzeugung nach dem Buchstaben des Gesekßes ge- zwungen war, in vielen Erbfällen, wo minorenne Erben konkur- riren, die Subhastation veranlassen dürfe. Jn der Ueberzeugung daß diese Anordnung eine wohlthätige sey, und um in diesem Sinne noch weiter zu gehen, als der Entwurf, beschloß die Ver- sammlung, einen Zusalz dahin zu erbitten, daß die Vormünder überhaupt ermächtigt werden sollten, zur gütlichen Einigung über Ueberlassung von Bauergütern an einzelne zur Wirthschaftsfüh- rung geeignete Miterben ihre Einwilligung unter obervormund- schaftlicher Genehmigung ertheilen zu dürfen. : 5) Damit in Ermangelung leßtwilliger Disposition oder gütli- cher Einigung über diePerson des Gutsannehmers nicht Differenzen deren Erledigung unmöglich werde, entstehen können, und auf diese Weise nicht die Anwendung des Gesehes selbst ausgeschlossen werde, war es nôthig, daß dasselbe für derartige Fälle die Regel aufstelle, wonach die Person des Gutsannehmers zu bestimmen sey. Es ist dabei auf möglichst einfache Bestimmungen zurück- gegangen, dem männlichen vor dem weiblichen Geschlecht und bei Gleichheit des Geschlechts dem höheren vor dem niedrigeren Le- bensolter ein Vorzug eingeräumt, und nur in Betreff des Erb- rechts der Eheleute dahin besondere Anordnung getroffen, daß dem überlebenden Ehegatten, wenn er mit minderjährigen Kindern, Aszendenten oder Seitenverwandten konkurrirt, immer ein Annahmerecht zusteht, daß er dies aber, großjährigen Kindern gegenüber nur dann hat, wenn zwischen den Eheleuten Güterge- meinschaft stattgefunden hat. Die Majorität fand es indeß unter allen Umständen hart, wenn der überlebende Ehegatte irgend je- mand im Besiß des Gutes weichen zu müssen gezwungen seyn sollte, und entschied sich dafúr, daß auch, wenn unter Eheleuten Gütergemeinschaft nicht stattgefunden, der Ueberlebende jedesmal

ein vorzügliches Annahmerecht haben solle. 4 ; Eitem bei dieser Gelegenheit gemachten Antrage, dier zugleich