zustehende Gehalt seit Anfang des Jahres 1840, und bis der Zeit, wo derselbe noch im Ministerium der geistlichen, Un terrichts- und Medizinal - Angelegenheiten beschäftigt seyn wird, dem provinzialständischen Fonds ganz oder zum Theil erstattet werden foll, so werden sih Unsere getreuen Stände aus den Erläuterungen, welche die beiliegende Denkschrift (A) Unsers Ministers der geiftli chen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten enthält,
ob das dem designirten Direktor der Provinzial: Jrren- Anstalt
110120 UVCLAC
gen, daß zu einer solchen Refstitution keine Veranlassung vorlieat. Die Feuer-Versicherungs-Angelegenheiten der Ordnung nicht betheiligten Städte
15) Nach dem Vorschlage Unserer getreuen Str
migen Wir hiermit, daß unter vorläufiger Beibehaltung d herigen Jnterimistici die definitive Regulirung der Feuer: Angehörigkeit solcher Städte, welche nicht mit
nung beliehen find, so lange ausgeseßt bleibe,
Werke begriffene Reorganisation der Magdeburge! sâdter Land-Feuer-Societät vollendet seyn wird.
E Was das gleichzeitig von Unsern getreuen brachte Gesuch wegen des Abwickelungs-GBeschäfts cietáts-Verbände betrifft, so ist bisher von den Mögliche geschehen, um diese Angelegenheit, welche Hindernisse, namentlich durch schwebende Prozesse
den, zu erledigen. Den betresfenden Behörden soll fonders empfohlen werden, das Abwickelungt beschleunigen, als es ohne Nachtheil für die
if. Auch werden die Behörden angewiesen
Deputation dabei zuzuziehen, sobald dies
Geschäfts nüßlich erscheint, im Úbrigen
Auskunft zu ertheilen, welche über die La
der Abwickelung verlangt werden möochf«
Abldsbarkett der 16) Die Angelegenheit
us Erbpa
u hts- Kontrakten ;
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jahrungi 17) wegen der ¿Luf det iahrungs- Fristen entgegenstehenden
mungen, {owie
des Lerfaßr Grundstücken und bei Anlegung neuer der wegen der bei Erbtheilungen ländlicher Nahrungen bedürfen weiterer Berathung, ges zur reiflichen Erwägung
Kontingentirung
19) Da Unsere getreuen Stände Kontingentirung der Klassen-Steuer i erfolgter Erdrterung des ihnen zu dem C i g tivs zurückgenommen haben, fo beruhet diefer Gegenstand
Cas die mit dieser Erklarung verbundenen weiten trâge in Bezug auf die Klassen Steuer betviffft, y
41) Erhöhungen der bestehenden Steuersaße
gierungen bei Festseßung der Klassen-Steuerlist lässig, wenn denselben entweder eine von den hörden nicht berúcksichtigte Veränderung der Verhältni|se Steuerpflichtigen bekannt geworden is, welche eine Steuer-E hung bedingt, oder wenn die bei der Veranlagun N
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g in Betrach tung fommenden Verhältnisse des Steuerpflichtigen bisher vollständig angegeben waren, und _sich bei naherer Ermittelung derselben ergiebt, daß der bisherige &teuerfaß nach den geseßlichen Bestimmungen einer Erhöhung unterliegen muß Die twveni en Fâlle ausgenommen, in welchen die Regierungen eine Erhöhung einzelner Klassensteuer: ŒWaße mif Sicherheit aus eigene! 215111 schaft vornehmen Fönnen, geschehen dergleichen Erhöhungen nui nach vorgängiger Anhbrung der Veranlagungs-Behörden. Unse! Finanz - Minister hat jedoch von dem hicrauf gerichteten Antrage Neranlassung genommen, die Regierungen dieserhalb wiederholt mit Anweisung zu versehen. i
2) Bei der Einschäßung zur Klassensteuer sind die Grundsaße maßgebend, welche die durch die Ordre vom 16. eptember 142 genehmigte Jnskruction des Finanz Ministeriums vom 25, dlugi desselben Jahres, so wie das Klassenstkeuer-Veseß vom 5, &eptem ber 1821 enthalten. Die für einzelne Regierungs-Bezirke ertheil ten speziellen Vorschriften über die Einschäßung haben nur den Zwoeck, den Veranlagungs-Behörden eine nähere Anleitung zur rich tigen und gleichmäßigen Anwendung der allgemeinen Znskruction vom 25. August 1820 zu geben, und können daher nur insoweit gelten, als sie mit den in jener “instruction aufgestellten Grund säßen in Uebereinstimmung stehen. : — 3) Was die Berüsichtigung des Gutachtens der kreisständi
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{chen Kommissionen anlangt, o fónnen die Regierungen, da si nach §. 6 d. des GBeseßes vom 30. Mai 1820 wegen Einführung der Klassensteuer, für die vorschriftsmäßige Bertheilung dieset Steuer verantwortlich sind, diesen Gutachten nur insoweit Folge geben, als solche in den Geseßen und Verordnungen Begründung finden. Um aber den Gutachten der Orts- und Kreis-Behörd eine sorgfältigere Beachtung zu sichern, is bereits angeordnet, d die Verwerfung von Klassenskeuer - Reclamationen gegen die übe! einstimmenden Gutachten der Orts - Behörden, der Landräthe untd der freisständischen Kommissionen nur nach vorgängigem Vortrag in pleno der Regierungen soll erfolgen fönnen. Sollte aber den noch ein Steuerpflichtiger sich durch die Entscheidung verleßt sin den, (0 wird auf gegründete Beschwerde Unser Finanz- Minister jederzeit Remedur treffen,
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Provinzial - Rechte.
20) Was das Resultat der Berathungen anlangt, welche über die Provinzial-Rechte der Herzogthümer Sachsen und Magdeburg von Seiten der Landtags - Deputirten dieser Landestheile stattge funden, \o soll zwar dasselbe dem nächsten Landtage zur Kenntniß- nahme und Ratihabition oder weiteren Monirung vorgelegt wer den. Davon soll indessen die Berathung in den bdheren Anstan zen der Legislation, welche der Publication jedenfalls vorausgehen muß, nicht abhängig gemacht werden, #0 daß durch die nachtrág- liche Mittheilung an den nächsten Landtag, wenn sich nicht mate rielle Bedenken und Hindernisse entgegenstellen , die Publication der Provinzial-Rechte selbst keine Berzögerung leiden wird,
Steuer - Erlasse.
21) Da Unsere Entschließung úber die Art des beabsichtigten Steuer-Erlasses nur mit Berücksichtigung der Gesammt-Verhält- nisse erfolgen fann, fo werden hiernach Berathungen über die Er- | klärungen sämmtlicher Provinzial-Landtage eingeleitet werden, wo- bei auch die Anträge Unserer getreuen Sächsischen Stände zur Erwägung fommen sollen,
rachten Petitione!
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Berpflichteten mit Reallasten oder ein fonstiger N i haben Wir es für «( aus Staatsmitteln von solchen zur Beschleunigung und h bestimmten Tilgungs 4 tand sie für die VOLTIARe Pro V
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| &Stiftungen und “Fnstitute, ihrer Ertrage und des Ergebnisses
n Zeit- Abschnitten machen werden, Berücksichtigung entgegennehmen Ercecutions - Ordnung
06, Auf den Antrag wegen Erlassung einel
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Ordnung für das administrative Verfahren bung von Staats: und Kommunal-:Abgaben, haben U forderliche veranlaßt, und werden seiner Zeit Unser l Stande von dem Resultate der dieserhalb getroffenen Unordnun gen in Kenntniß qjeßen Aufnahme von Ausländern
\, 7. Was den Antrag betrifft, daß die Gerichts-Behörden angewiesen werden möchten, nicht eher Kaufe von Hausern und anderen bewohnbaren Gütern, die von Auslandern abgeschlossen würden, anzunehmen und deren Vollziehung zuzulassen, als bis der betreffende Ausländer den Nachweis geführt habe, daß seine:
Aufnahme in den diesseitigen Unterthanen-Berband kein Hinderniß
entgegenstehe, so skeht dieser Gegenstand in enger Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen wegen Aufnahme von Ausländern in den Verband diesseitiger Kommunen, die in den gegenwartig Unserem Staats-Rath zur Berathung vorliegenden beiden Gesek Entwürfen wegen der Verpflichtung der Kommunen zur Aufnahme neu anziehender ‘Personen, und wegen des Erwerbes und Verlustes des Preußischen Untertha- nenrechts zur Erdrterung kommen.
Wir haben daher die vorstehende Petition dem Staatsrathe zufertigen lassen, um den darin gestellten Antrag bei der ferneren Berathung der vorgedachten beiden Geseß - Entwürfe noch befon- ders in Erwägung zu nehmen und in Berücksichtigung zu ziehen,
Bergututtg der Kriegs-Feuerschädett Antraq U1 darù
serer getreuen Stände,
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nisse als richti
doch denjenigen Unse! rch Krieqgs-Feuers landesvaterliche Fürsorge verden lassen, und ihnen in ähnlicher Weajestat nach den leßte Unterstüßungen in dem Maße des Staats zulässig und im
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einzelne Provinz Ulld
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‘gewohnlich sind
Unt gung des Erlasse Kenntni; genommen rathe, welcher gegenwar(t
J gedachten uagefertlgt werl eingeleiteten legislativen Maßregeln wegen î follen ebenfalls moglichst beschleunigt werden. Halberstädlische ritterschafiliche Feuer - Socleläl A, 14, n Dea auf de ZINtrad: der ritterschaftlichen Feuer-Societät für das Fürstenthum berstadt zu geslatten, wie bisher, auch außeihalb dieses Landi theils Versicherungen annehmen zu dürfen haben Wir noch nahere Ermittelungen angeordnet Und woll Uns demnach die weitere Beschlußnahme vorbehalten.
Taubstummen- Anstalten A 10, Oer Ua:
die durch den zweiten Provinzial Landtag zur Unterhaltung dei
mit den Schullehrer - Seminarien verbundenen Taubstummen
Schulen bewilligten und von Unsers in Gott ruhenden Herrn
Baters Majestät genehmigten Beiträge nach und nach zurúck
ziehen und für die Taubslummen der Provinz zweckmäßige1
verwenden zu dürfen, verlangt eine sorgfältige Prúfung aller hierbei in Betracht kom menden Umstande, Wir haben mit dieser Prüfung Unsern Mi nister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten beauftragt, und behalten Uns vor, von dem Ergebniß der Unter suchung Unsern getreuen Ständen seiner Zeit Mittheilung zu machen, damit alsdann der Gegenstand anderweit in gründliche Berathung genommen werden kann, i:
. Vom enthaltenen Bestimmun *rhaltung des dem övffentlichen \ens nicht ganz entbehrt werden Mir beabsichti im Fnteresse der Reisenden und hnfuhrleute in wieweit dies zuläßig ist, soll beim Entwurfe ten neuen Post- Geseßes erwogen und dessen Érlassun beschleunigt werden. Eichsfeldische Kricgs- Contributton B, 6, Die. Vergütung der in den Jahren 1806— 7 vom Eichsfelde der Grafschaft Hohenstein, und von den Städten Yeul hausen und Nordhausen aufgebrachten Französischen Kriegs-Son tribution, welche der Landtag gegenwartig in nregung bringt, ist ein Gegenstand, welcher -einer sorgfältigen Prüfung bedarf, Wir haben dieselbe veranlaßt, und werden zu seiner Zeik Unseren getreuen Ständen das Weitere daruber erdfsnen,
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1 os alla o „C 4. 7 A » d richts-Berfassung ein unt a
baben, wie die getreuen Stände selbs! anerfennen, #0 man Hedenken gegen sich, daß Wir dieselben nur zur Revision d
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Allgemeinen Gerichts-Ordnung verweisen können, um dort
im Zusammenhange mit allen übrigen organischen Vorschrif ten gründlich erwogen zu werden,
Eben dieses findet hinsichtlich der beantragten Erweiterung der Notariats-Praxis saft,
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ufgenommener Handlungen aben Wir Unserem Justiz sich vorfommendenfalls
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UVTCe Was das Gesuch Unserer getreuen Stande anlangt: J 4 L 59 ‘ NRerhandlungen zwischen dem Vormunde und dem odervot mndschaftlichen Gerichte 1 Betreff der Entziehung und, Det RBermögens-Bert 1@ der Min ‘jährigen, desgleichen vel Ein- l eldern die Depofital Ertrafte von Wkem=
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zahlung von V pel- und Gebühren-Taxen zu befreiten,
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l N ’ g so sind Wir nicht abgeneigt, auf dieses weise einzugehen, behalten Uns jedoch die
hierüber vor,
Gesuch ganz oder theil definitive Beschlußnahme