1841 / 231 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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A. p iffe) der am 24. April 1841 in der Königlichen Corrections-, Land- Armen- und Jrren-Aufbewahrungs-Anstalt zu Zeiß befindli- chen Personen aus den vier Kreisen, die ehemals zum König- reich Westphalen gehört haben.

Verpfle-: gungs- Beitrag, welcher jahrlich an dieAn- _stalts: Kasse ein- gezahlt wird,

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Namen der Wohnort. Bemerkungen.

Häuslinge.

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a. männliche.

ebe, Friédtich. s 4 Flügel, Christian 4 Wiegand, Wilhelm... (Sneist, Friedrich Wilhelm. 5|Krüger , Gustav Eduard [Trautmann , Karl. Richter, Friedrich. Scharlach, Heinrich. 9Augustin, Adolvyh Bennemann, Christian. Fulius , Friedrich...

Halle. Halle. Halle. Diesfau. | Halle. | Halle, | Halle, | Halle. | Halle. Halle. Giebichen- stein. Halle. Brachwoihß. Halle. [3scherben hei Halle. Rosenfeld. Rosenfeld, Halle. Halle. Halle. Halle. Halle. Petersberg. Mansfeld. Ammendorf, Halle, Halle.

T. Korrigenden, |

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ANQuasnock, Friedrich. 3[Nilius, Andreas N 4[Willer , Christian Heinri 5Schunke, Gottfried

Schoch, Simon. Theuerkorn, Gottfricd Schröder, Benjam. Eduard S Mia A Gopping, Wilhelm... Schalow, Friedrich. . ALimbach , Bernhardt. j 3]Burckhardt, Wilhelm... Hartmann , Friedr. Sophes 5\Sorge , Friedrich Dornwase, Christoph... N Hdt b. weibliche. Vollheidt , Marie Sophie... Kyriß, Friederike. i Drache, Marie... (Gottschalk, Rosine... Augustin , Marie... Korrigenden in Summa.

I. VLandarme. a Manie. Bernstein, Salomon Winter, August. Lange, Friedrich... S Hennig, Jeremias Christoph

Probst, Wihelm..

Wettin. Halle. Halle.

Diesfau.

Hettstädt.

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Zappendorf. Halle. Halle.

Quenstädt.

[Friedeburger- hütte.

Dollnib. Pollcben im Mansfelder

Scekreise.

Osendorf. Petersberg.

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Freudel, August... Meyer, Johann Christoph.

Fischer , Gottfried...

9[Horn , Foh. Friedr. Chr. gel) oren der Eve ziehunas-Anstalt an, jedoch befin- den sih Nr. 10, 11 und 13. bereits in Lehre und wer- den vou dex An- stalt nur noch in Kleidung 1, Wä- sche unterhalten.

Kloster Mansfeld. Hevrgisdorf. Halle. Mansfeld.

10[Mattendorf, Karl...

{1|Gottschalk, Karl Christian. 12/Schönhert, Robert ; 13[Harxrtmann, Wilhelm.

B WEID L E 1\Bäßler , Erdmuthe.…. AFaulmann, Anne Elisabeth.

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3|Letipniß , Karoline 4lulrici, Marie Christiane.

17|Landarme und Zöglinge in Summa.

L, ur. AEMAR L, 4|Kannegießer, Friedr. Aug... 2ALautenfeidt, Gottfr. Anton. 3|Lehnstädt , Aug. Ernst Gottl. 4[Masfkulus, Andreas... 5|Steinhof , Jakob Gottfried. b. weibliche, Trübiger , Friederike... Sturm , Dorothee Traue, Friederike... Behnert, Auguste Se mann,; Kavolilte:. -ck.. Dolz , Auguste Rosalie... Brand e tit G0 Heinemann, Louise Fuliane

Charlotte. S O Pollmann , Magdalene 40|Brume, Marie 11|Schmidt, Marie Magdalene 12Pässler , Wilhelmine

Könitigswieck.| | | Gottenz. N | Ammendorf. [44 —|—| 2/3 zahlt der Fis- È | | kus und 1/3 die Friedrichs- | L ¡Am- \chwerz. L

Halle. Nelben. Schwerz. Beesen.

Gevrbsiädt,

Halle. Eisleben. Hettstädt.

Halle.

Mansfeld. Hettstädt. Halle. Giebichen- stein. Könnern. Hettstädt. Eisleben. Burg bei Halle.

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47 Gemüthsfranfke in Summa. Zeiß , den 24. April 1841,

Direction der Königlichen Corrections- S Aufbewahrungs - Ange armen

(gez.) Burkhardt,

Denkschrift,

den Antrag des Sächsischen Provinzial: Landtags wegen der Erhebung und Verwendung der Straßen- bau- Dienst: Surrogat-Gelder betreffend,

und Frren-

Die Erhebung und Verwendung der Straßenbau-Dienst-Suvrg- gat-Gelder in den nach dem Besiß-Ergreifungs-Patente vom 22,

1024

Mai 41815 mit Preußen vereinigten vormals Königl. Sächsischen Landestheilen der Provinz sicht mit den den Wegebau betreffenden Provinzial-Geseßen im Zusammenhange, und es wird, bis darin im legislativen Wege Abänderungen getroffen seyn werden, bei den bis- her zur Anwendung gebrachten Gcundsäßen bewenden müssen.

Der vorleßte Provinzial-Landtag hat mit überwiegender Stimmen- mehrheit auf die Begründung ciner neuen Provinzial-Verfassung an- getragen, welche wejentlich auf der ferneren Erhebung und Verwen- dung der Surrogat-Gelder beruhen wÜrde; zugleich haben die Stände aber in der Denfschrift vom 31. März 1837 für den Fall, daß ihren Anträgen nicht sollte stattgegeben werden können, den einzelnen Thei- len der Provinz alle ihnen zusichenden Rechte mit der Bemerfung vorbehalten, daß es der Versammlung nicht möglich sey, die für ic- den Landestheil bestchenden Provinzial-Gescße und Observanzen nach zuweisen, und daß dies von den zur Berathung des Provinzial-Geseb- buchs zu erwählenden Deputirten demnächst geschehen werde.

Nach diesen Vorbemerkungen wird es hter nicht auf eine Erdôr- terung der Frage ankommen: ob die Surrogat-Gelder fernerhin zu erheben seyen? Sondern darauf, ob bei Erhebung und Verwendung der gedachten Surrogat-Gelder verfassungsmäßig verfahren wird, und in dieser Beziehung erscheinen die von dem Provinzial-Landtage ge- machten Erinnerungen im Allgemeinen nicht begründet. Dies trifft zunächst die Bemerkung, daß, bis die Stände auf dem Landtage von 1766 außerordentliche Betihülfen zur Herstellung der Straßen und zu ihrer Unterhaltung bewilligt hätten, die Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung aller Landsiraßen in Sachsen dem landesherrlichen Fisfus obgelegen habe.

Schon vor dem Jahre 1766 waren die Stadt- und Dorfgemei nen herkömmlich und geseßlich zur Ableistung von Straßenbau- Diensten, zu gemessenen und ungemessenen, mit dem Gespann und mit der Hand verpflichtet; in Beziehung auf welche fich in den ein- jelnen Aemtern ganz abweichende Rechts-Verhältnisse ausbildeten, und die ständische Bewilligung vom Fahre 1760 begrúndete nicht sowohl die Wegebau-Last für die Unterthanen, als sie vielmehr die bereits be- ehende, weil die Leistungen für unzureichend erkannt wurden , er weiterte. 7 E f

Ers damals bildete sich der Unterschied zwischen alten (ordi nairen) und neuen (extraordinairen) Straßenbau-Diensten aus, und nur die leßteren und deren Aequivalent, die Surrogat-Gelder, be ruhen auf ständischer Bewilligung. Allerdings hatte der Fiskus, in der Regel und so weit nicht provinzialgeseßliche Bestimmungen und Observanz ein Anderes feststellten, die prinzipale Verbindlichkeit, die Landsiraßen zu unterhalten ; er verwendete darauf aber die Zoll- und Geleits-Einfünfte, so weit sie zureichten, und die Straßenbau-Dienste der Unterthanen , und wenn er Über jene Einnahmen hinaus Ver- wendung für die Straßen machte, so geschah dies nicht guf den Grund einer bestehenden Verpflichtung.

Es ist unzulässig, den Kunst-Straßenbau von der gewöhnlichen Straßen-Unterhaltung zu trennen , abgesondert zu erwägen, was für cinen und für den anderen Zweck aus der Staats-Kasse gufgewendet worden, und nicht begründet, daß sich die Regierung rücksichilich die ser Verwendungen guf den Landtagen ausgewiesen habe, um etwa einer Verpflichtung gegen die Stände zu genügen. Das Dekret vom 5. Fuli 1766 führte zur Begründung der Proposition, wonach den Ständen eine Vermehrung der Straßenbau-Dienste angesounen wurde, an, daß für den Zweck des Straßenbaues 50,000 Rthlr. jährlich gus dem Acrar verwendet würden, und die Stände erkannten dies in th rem Gutachten vom 26. Juli 1766 und späterhin wicderholt an, tn- dem sie nur die Hoffnung aussprachen , es werde diese Summe auch fernerhin zur Verwendung fommen. Jene Benachrichtigung hatte also nux den Zweck, die Stände guch ihrerseits zu Anstcengungen an- zuregen, und es findet sich nirgend eine Spur - daß die Verwaltung den Ständen von der Verwendung jener Zuschüsse Rechenschaft ge- geben hätte. Es if richtig, daß diese sich rückjichtlich der von ihnen bewilligten Dienste, an deren Stelle demnächs| zum Theil die Surrogat-Gelder getreten sind, in Bezug auf die Nepartition der Dienste und der Rechnungslegung eine Theil- nahme und Kontrolle vorbehalten haben, und daß diejer Vorbehalt von Landtag zu Landtag erneuert wurde; es ist ihnen auch beides zugestanden, nach der Anzeige des Landtags - Kommissarius aber eine solche Mit wirkung und Kontrolle weder bis zur Occupation der Provinz, noch später in Wirksamkeit getreten, da die ständischen Deputirten bis zu jenem Zeitpunkte die Kreis- Haupt -Bauten nicht namhaft gemacht, von diesen also auch nicht zugezogen wurden. Nach dem Fahre 1815 hat man keine Aenderung eintreten lassen, sondern die hergebrachie Verfassung aufrecht erhalten. Es läßt sich dahec nicht behaupten, daß eine ständische Mitwirkung bei Vertheilung und Berechnung der auf ständischer Bewilligung beruhenden Surrogat-Gelder hergebcacht sey, wenngleih ihre Einführung der Verfassung gemäß seyn wúrde ; noch weniger aber haben die Stände einen Anspruch guf Mitwirkung und Kontrolle rücksichtlich der aus jener Bewilligung nicht herkom menden Dienste und Verwendungen, in welcher Beziehung ihnen der gleichen weder zugesichert , noch jemals von ihnen in Anspruch ge- nommen t. Wenn der Provinzial-Landtag andeuten will, daß vor mals der Aufwand fúr den ordinairen Wegebau ausder Staats Kasse ungleich erheblicher gewesen sey, als ießt, so muß wiederholt bemerk lich gemacht werden, daß vormals die Fonds fürden Chaussce- und für den Wegebau und die Unterhaltung nicht getrennt waren, und daß, wenn eine solche Vergleichung angestellt werden soll, beide Verwaltungs-Gegen- stände zusammengefaßt werden müssen. Nun wird es aber genügen, auf den Zustand der Straßen vor dem Jahre 1815 und nachher na mentlich auf den icßigen , demnächst auf den Fahalt des Landtags- Abschiedes vom 17. Mai 41827 hinzudeuten, dex den Ständen zu er- wägen giebt, was bis dahin für den Straßenbau in der Provinz ge- schehen is, und endlich auf die Verbesserung der Communicattonen derselben seit dem Jahre 1827, um sich der dankbaren Anerkennung dev Provinz fúr die Berücksichtigung, die in dieser Bezichung vor- zugsweise ihr zu Theil geworden ist, zu versichern, und es bedarf nicht des näheren Nachweises, daß und durch welche Straßenbaguten sich die dem Provinzial - Landtage im Jahre 1827 namhaft gemachte Summe seit jener Zeit um mehr als das Dreifache erhöht hat.

Es ist richtig , daß den Vasallen - Städten und Dorf - Gemeinen ict nicht mehr, wie früher, die Verwendung ihrer und ihrer Hinter sassen Surrogat-Gelder Überlassen wird ; dafür erhalten ste aber in geeig neten Fällen Unterstüßungen aus dem Wegebau-Fonds der betreffenden Regierungen , und es hat sich diese Art der Verwendung als dem Zweck entsprechend erkennen lassen. Es läßt sich nicht behaupten, daß die Surrogat-Gelder die Hauptquelle zur Bestreitung des ordinatren Wegebaus seyen, wie der C M nicht verkannt haben würde, wenn er erwogen hätte, daß Über 165 Meilen unchaujsirte Landstraßen befrohndet werden müssen, und wenn er darüber Be- schwerde führt, daß die Surcogat-Gelder hestimmungswidrig nicht blos zu Hand- und Spann-Diensten, sondern auch zur Anschaffung von Terrain, Geräthschaften und Material und zur Remuneratton der Bau-Aufseher verwendet werden, so ist eine solche Verwendung nicht blos zweckzäßig, sondern auch hergebracht. Schon die Pro- position vom 6. Januar 1811 erkannte dies an und. stellte den Stän- den zur Erwägung, ob es nicht zweckmäßig sey, von der Bedingung Abstand zu nehmen, daß die Suvrogat-Gelder nur zur Bezahlung der Fuhren und Handarbeiten verwendet würden. Die Stände gin- gen darauf in ihrer Erklärung vom 6. Mai 1811 zwar nicht ein. Die Regierung wies aber, indem sie dieselbe den Verwaltungs-Be- hôrden tetdriite- diese unter dem 29. Juli 1811 ausdrücklich an, aus den Surrogat-Geldern die Receptur-Gebühren und die Löhne für die Straßenbau Aufseher zu bezahlen, und es läßt „sich an- nehmen, daß sie ähnliche Verfügung auch später rücksichtlich der Terrain - Entschädigungen, Materialien und Geräthschaften erlassen haben werde, da eine solche S der Surk- rogat - Gelder ftatthgtte, als der Landestheil an reußen kam.

Wenn sie auh jeßt noch stattfindet, #o erhalten die Behörden nur die hergebrachte Verfassung aufreht. Fene erwendung ist aber auch zwecckmäßig, da dic Surrogat Gelder, ihrer Entstehung und Bestimmung nach, nur ein provinzieller Hülfsfonds sind, dessen sich die Verwaltung zur Errcichung des Zweckes zu bedienen hat, der aber, ohne daß Land-Entschädigung gezahlt wird, Geräthschaf- ten angeschafft und unterhalten, Materialien gekauft werden, wo sie nôthia, aber unentgeltlich nicht zu haben sind, nicht erreicht wer- den fann. Der Fiskus hat geseßlich keine Verpflichtung zur An- schaffung und resp. Bezahlung dieser Gegenstände. Es mag hier- bet bemerkt werden, daß der Fiskus die Chausscen ohne Mitwirkung der Eingesessenen der Provinz, so weit sie niht mit allen anderen zu dem Gesammt - Steuer - Aufkommen beitragen, baut und unter- hâlt, ohne die provinzialgeseßliche Verpflichtung der Adjazenten in Anspruch zu nehmen, wonach diese von dem angränzenden Grund und Boden Land zu 2 Dresdner Meben Aussaat unentgeltlich her- zugeben haben; er bezahlt das zur Verbreitung der Straßen erfor- derliche Land und gewährt den Adjazenten auch dadurch cine Un- terstúßung, die sie früherhin nicht genossen, und auf welche ihnen gescßlich kein Ansyruch zustcht.

Es ist gleichgültig, ob das Surrogatgelder- Aufkommen in be- sonderen Kassen erhoben oder zur Staats-Kasse abgeführt wird, \o- fern nur, wie es der Fall ist, dasselbe unverkürzt wieder zu den be- treffenden Regierungs-Haupt-Kassen zur Verwendung auf den We- gebau überwiesen wird; jedenfalls ist die Kassen-Verwaltung durch diese Einrichtung vereinfacht , Übersichtlicher und wohlfeiler gewor- den, was dem Straßenbau zu Gute kommt. Wenn aber die Sur- rogat - Gelder nicht mehr in den Aemtern, in denen die verschiede- nen Quoten auffommen, ausschließlich verwendet werden, so beruht dies cinmal, wie dem Provinzial-Landtage bereits in dem Landtags- Abschiede vom 17. Mai 1827 zu erkennen gegeben is , auf den An- trägen der Stände vom 6. Mai 1811, wonach diese selbst ein solches Verfahren und mit Recht , als ein ganz unzweckmäßiges bezeichne- ten, demnächst aber guf den scit Besiß - Ergreifung der Provinz durchgeführten organischen Einrichtungen, die von den vor dem Fahre 1815 bestandenen wesentlich abweichen. Wollte man jeßt noch die in cinem Kreise auffommenden Surrotgat-Gelder nur in diesem verwenden, so würde man, da die jeßigen landräthlichen Kreise nur aus 2—4 Aemtern bestehen, während die früheren Sächsischen de- ren 12—16 zählten, gerade gegen den Grundsaß verstoßen, den die Stände in ihrer Schrift vom 6, Mai 41811 als den richtigen ent- wickeln und es läßt sich daher annehmen, daß das jeßt befolgte Ver- fahren nicht allein zweckmäßig, sondern auch verfassungsmäßig sey.

Fnsoweit nun erweisen sich die Erinnerungen des Provinzial- Landtages gegen das bestehende Verfahren nicht als begründet. Weny derselbe aber weiter zu bemerken Veranlassung nimmt, es würden die Unterthanen durch die Vertheilung der Surrogat-Gelder ungleich be- lasset, es würden dieselben unter Umständen sogar doppelt eingezogen, der inzwischen ausgeführte Chausseebau mache diese Ungleichheit der Belastung noch drückender und es schienen bei der Erhebung der Surrogat-Gelder Unbilden unterzulaufen, so berehtigt der ganze ZU- sammenhang der ständischen Schrift um so mehr zu der Voragus- seßung, daß es nicht in der Abficht gelegen habe, begangene Malver- sattonen und Unterschleife zu rügen , als darüber im Laufe der Ver- waltung feine Andeutungen gewonnen sind, die sonst unfehlbar nach- drücklich verfolgt scyn würden, der Provinzial-Landtag auch sonst wohl nicht die Rothwendigkeit verkannt haben würde, dergleichen Unterschleife insoweit nähec zu bezeichnen , daß es den zuständigen Behörden möglich gemacht werde, deshalb Untersuchung zu veran- lassen. Fm Uebrigen sind jene Erinnerungen ganz gegründet ; sie ge: reichen aber den Behörden nicht zum Vorwurfe und beruhen ganz eigentlih in dem Systeme, nach welchem der Straßenbau in der Provinz verfassungsmäßig bewirkt werden muß und auf der ausdrück- lichen Vereinigung der vormaligen Landes-Regiecung mit den Stän den. Diese haben fich bei Bewilligung der extraordinatren Straßenbau- Dienste Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung zur Ableistung der ersteren zur Bedingung gemacht, die allerdings theilweise in dec rúcÉsichtlich der Dienste im Ällgemeinen bestehenden Verfassung wohl begründet seyn mochten, iedenfalls aber im Laufe der Zeit die Bex schwerden über ungleiche Belastung deutlicher hervortreten lassen mußten, indem sie eine solche unmittelbar begründeten. Es sind dergleichen Beschwerden bereits zur Zeit der Sächsischen Verwaltung oftmals hervorgetreten, sie haben sich später wiederholt, es hat aber nicht gelingen wollen, fie unter Aufrechthaltung der bestehenden Ver- fassung zu bescitigen. Es lag daher im Systeme des Entwurfs zux neuen Wegeordnung, die Verpflichtung zur Zahlung von Sur- rogatgeldern ganz zu beseitigen , indem dies das wirksamste Mittel zur Erledigung der Beschwerden schien, und wenn dieselben noch fortdauern, so ist dies lediglich den Schwierigkeiten beizumessen, auf welche mant bei Feststellung der Provinzial-Wegeordnung fúr die Pro- vinz Sachsen stieß. Sollte es dieselbe vorziehen, den Surrogatgel- der-Fonds zu behalten und ihm eine zweckmäßigere und weniger drückende Begründung und Verwendung zu sichern , so dürfte nur die Verwandlung der Natural-Dienste tin cin angemessenes Geld- Acquivalent zum Ziele führen , und wird sich dabei, wenn in den be- treffenden Landestheilen cine ständische Mitwirkung nachgelassen wer- den sollte, durch die leßtere ein Verfahren begründen lassen , wel- ches die dazwischen eingetretenen zufälligen Veränderungen in dem Yerhältnisse der Leisfungspflichtigen zu einander berúdtsichtigend- den jeßt bestehenden Beschwerden Abhülfe gewährt. Fene Verät- derungen sind zunächst durch die Ausdehnung des Chausseebaues in der Provinz herbeigeführt worden, indem der Staat nte Chausseen ohne Mitwirkung der Ünterlhanen durch Ableistung von NRaturaldiensten oder Zahlung von Surrogatgeldern baut und unterhält, wodurch denn die Raturaldienste sich vermindern, während die Surrogatgelder zu dem feüheren Betrage unverändert erhoben werden. Allerdings ist die Ungleichartigkeit der Belastung dadurh um #o größer ge- worden, je ausgedehnter de: Provinz die Wohlthat eines wei1verzwetg- ten Systems gebauter und mit einander verbundener S zu Theil geworden ist, obgleich sih das Maß der Leistungen selbst in demsel- den Verhältnisse vermindert hat, wie der Chausseebau vorgeschritten is. Es handelt sich hier aljo nur um eine Ausgleichung von Vor- theilen und darum, diese auch denjenigen zu Theil woerden M lassen, welche Surrogatgelder zahlen müssen. Wenn der Provinzial-Landtag aber annimmt, es kämen diese Vortheile nur den unmittelbaren Une terthanen, nicht den mittelbaren zu Gute, so ist dgbei die Existenz der ordinairen Straßcnbau-Diensie ganz unberücksichtigt gelassen, die nach dem Herkommen , wenn auch abweichend, im Allgemeinen doch ohne Unterschied, sowohl von den Ersteren, als von den Leßteren gb- geleistet werden müssen, und sofern mittelbare Unterthanen dazu ver- pflichtet waren, kamen ihnen die Chausscehguten nicht minder zu Gute als den unmittelbaren, Etne weitere Veränderung ist eingetreten durch die Aufhebung der Geleits - Abgabe. Dtese ist den Mittelbaren oder Vasallen - Ortschaften in so fern vorzugsweise zu Statten gckommen, als sie dieselbe zu entrichten hatten, während die zu un- gemessenen Diensten verpflichteten Unterthanen innerhalb ihrer Amts- Bezirke davon befceit waren. Während diese also vorzugsweise Vor- theile von der Ausdehnung des Chaussee-Baucs hatten, erlangten jene dergleichen aus der Aufhebung der Geleits-Abgabe,/ und es kann die- ser Umstand wenigstens nicht außer Erwägung gelassen werden , wo es sich darum handelt , nachzuweisen, wie eine Klasse der Leistungs- pflichtigen mehr belastet sey als cine andere. Dic gleichzeitige Heran- zichung von Unterthanen zu Surrogat-Geldzahlung und zu Natural- diensten beruht aber, wenn sie nicht in der verfassungsmäßigen Vev- pflichtung zu ordinairen Straßenbau - Diensten ihre Grund hat in dem gleichfalls in der Verfassung beruhenden Repartitions - Modus, und es muß der Geseßgebung vorhehalten bleiben, hier eine Aende- rung eintreten zu lassen.

Na Cine

Preußische Staats-

S nhalt.

Amtliche Nachrichten. : /

Landtags - Angelegenheiten. Rhein-Provinz. laß. Civilrechtlichte Einreden in Wald-, Feld- Frevelsachen.

Nußland uud Polen.

F Frauderick Paris. Unruhen im Departement S Gardtine. - Frankreich und Spanten. Vermischtes. Briefe aus Pa

rig (Die Steuer-Revision, das iúngste Cirfular des Finanz Minifers und die General-Conseils der Departements; der Pro- ¡eß gegen Herrn Ledru-Rollin geht nicht von der Regierung aus.)

Großbritanien und Irland. London. E. Stanley wird Mit- glied des Geheimen Raths. Absendung von Truppen - Verstäc- tungen nach F-:land. Beurtheilung dex Ergebnisse der Feldzüge nach Afghanistan.

Deutsche Bundesstaaten. Neu-Streliß. Fest in Neu-Bran- denburg. —Vyrmont. Anwesenheit des Kronprinzen von Bayern.

- Schreiben aus Frankfurt a. M. (Perfonal-Rachrichten.

Schweiz. Stand der Aargauischen Klosterfrage. Genf. Die Fesuiten im Kanton Freiburg.

Juland. Berlin. Strafbarkeit der Thierquälerci.

Steuer - Er- und Jagd- Si1a-

S. Petersburg. Bevölferungs

Abermals vereitelte Pläne in Bezug=ckauf die Colonisation von Al- act : j

Rachträgliches über die Holländischen Kolonicen und die Handels- Maatschappy.

Die Fnsel Kandia unter der Herrschaft der Venetianer. IV. Em-

pdrung der Kandiotischen Ritter gegen die Signorie und furchtba res Strafgericht Über dieselben. Neuer Aufstand der Kalergis. Landtags - Angelegenheitem. Denkschriften zu det Abschieden der Provinzen Schlesien und Posen. Magdeburg. Friedrich - Wilhelms - Waisenfest am Koln. Aerndtez Handel und Fndustrte.

Beila J E Landtags Fuland, 3, August.

Amtliche Uachrichten. Kronik des Tages.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: .

Dem Geheimen Ober-Regierungs-Rath und Regierungs-Vice- Prâsidenten Krüger zu Merseburg den Rothen Adler- Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Geheimen ZJustiz- und Ober- Landesgerichts - Nath Better zu Halberstadt den Rothen Adler- Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Kriminal - Direktor Búschleb zu Heiligenstadt und dem Justizrath, Justiz - Fom- missarius und Notarius Krüger zu Halberstadt, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen; so wie

Den Ober-Landesgerichts-Assessor und Land- und Stadtrichter Karl Roloff zum Rath bei dem Ober-Landesgericht zu Marien: werder zu ernennen.

Mit Genchmigung des Königl. hohen Ministeriums der geist lichen, Unterrichts: und Medizinal-Angelegenheiten is die Königl. Bibliothek, wegen der in derselben vorzunehmenden baulichen Ein- richtungen und Behufs der Reinigung sämmtlicher Sâle und Bube on Oben d: De Dis Un S E Der D D [UE das Publikuan geschlossen.

Berlin, den 14. August 1841.

Der Königl. Bibliothekar. Spifker.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Infanterie und Chef des Generalstabes der Armee, von Krau seneck, nach Görliß. Se. Excellenz der General-Lieutenant und Direktor der Allge- meinen Kriegs-Schule, Rühle von Lilienstern, nach Kreuznach.

Landtags - Angelegenheiten.

A

Fhein - Provinz.

Düsseldorf, 22. Juli. Es wurde die vorläufig ausgesebßte Berathung (\. Verhandlung vom 14. Juni) úber die die Bewilligung eines Steuer : Erlasses betreffende Allerhöchste Proposition wieder aufgenommen, und der Bte Ausschuß macht in dieser Beziehung folgende Vorschläge. Da es nämlich bereits beschlossen worden, daß die Allerhöchst angebotene Gnade in einem wirklichen Steuer-Erlaß erbeten werden soll; da ferner der Königliche Wille sich dahin ausgesprochen hat, daß die Erleichterung zunächsk den rmeren Klajsen zu Gute kommen soll, so trâgt der Ausschuß darauf an, daß ; :

1) eine Ermäßigung der Klassensteuer in der vierten Haupt- Klasse in der Art eintreten mödge, daß

a. die 16te Stufe von 3 Rthlr. auf 2 Rthlr.

b. die 17te Stufe von 2 Rthlr. auf 1 Rthlr. 10 Sgr.

c. die Familien in der 18ten Stufe von 1 Rthlr. 15 Sgr. resp. 1 Rthlr., ohne Rüksicht auf die Zahl der Jndi- viduen, auf 15 Sgr. und, falls es weiter thunlich ist, der Einzelnsteuernden der 18ten Stufe von 15 auf 10 Sgr. herabgeseßt werden.

2) eine Ermäßigung der Mahlsteuer von Roggen und Roggen- brod in den schlacht- und mahlsteuerpflichtigen Städten eintrete.

Der danach sich ergebende Ausfall würde, der aufgestellten appr'oximativen Berechnung zufolge, ausmachen:

A; an Miete. s CSULOOL B..an Mahlsieler... 77,054 Summe der ganze Ausfall 288,655

Sollte indessen der pro 1843 zu bewilligende Erlaß von

4,600,000 Rthlrn. auf die Gesammt - Einwohnerzahl der Monar-

«ooo.

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cifung.

2lôen A ugus

chie von 14,907,000 Seelen auf die Seelenzahl der Rheinprovinz, welche 2,591,009 beträgt, berechnet werden , so würde leßterer da- von die Summe von 278,099 zu Gute kommen, mithin 10,556 Rthlr. weniger, als die oben berechneten 288,055 Rthlr. Diese Differenz würde sich aber dadurch ausgleichen, wenn das Verhält- niß sâmmetlicher Steuern in Rechnung gestellt würde. Ge- gen diesen Antrag des Ausschusses bemerkt ein Abgeordneter des dritten Standes, daß es ihm zweckmäßiger scheinen würde, vorab den Antheil der Provinz an dem Erlasse im Verhältnisse säammt- licher durch sie aufzubringender direkter Steuern gegen die Steuer der andern Provinzen zu bestimmen und demnach den ihr zu Gute kommenden Antheil an dem Erlaß zu berechnen. Auch halte er es fúr besser, den Erlaß richt absolut auf die un- tersten Stufen zu repartiren, fondern denselben im Ganzen auf die Regierungs - Bezirke, Kreise und Gemeinden zu ver- theilen und den Ortsvorständen die Untervertheilung zu úber- lassen, indem Steuerpflichtige in der lten oder 15ten Stufe eine Erleichterung oft mehr, als Einzelne in der 16ten und 17ten Stufe bedürfen konnten. Endlich wiederhole er den Antrag auf Aufhebung der Salzkontingéntirung in den Gränzbezirken. iese Ansichten werden indessen von der Mehrzahl der Bersammlung nicht getheilt, doch die Meinung ausgesprochen, es Éonne bei die- ser Gelegenheit wohl die schon oft berührte Bemerkung wieder- holt werden, daß die Rheinprovinz sich in der direkten Steuer, namentlih in der Grundfsfeuer, für unverhältnißmäßig überbürdet halte. Ferner kommt der Vorschlag auf Verminderung des Salzpreises wiederholt zur Sprache, derselbe findet aber auf die Entgegnung des Referenten, daß es fúr die Verwaltung schwierig seyn würde, den Steuer- Erlaß nach dem vorgeschla- genen Maßstabe zu vertheilen, G N M de Mes hochsten Bestimmung die armeren Klassen vorzugsweise be- gunstigt würden, feine Unterstüßung, Dann wird noch ange- führt, daß der Erlaß in allen Provinzen gleichmäßig stattfinden solle, was wohl bei der Klassensteuer am sichersten zu erreichen sey; auch wird die Ansicht bestritten, als ob die in der Rhein- Provinz bestehende Kontingentirung der Klassensteuer für sie bei dem Erlaß einen Nachtheil herbeiführen werde.

Demnach wird die erste Frage nach dem Antrage des Aus- schusses dahin gestellt : Soll die vorgeschlagene Ermäßigung der Klas- sensteuer auf der 16ten, 17ten und 18ten Stufe der vierten Haupt- Klasse und die Aufhebung der Mahlsteuer auf Roggen und Roggenbrod erbeten werden? Diese Frage wird mit 44 gegen 19 Stimmen bejaht. Der Referent hâlt durch diese Abstimmung die ganze Angelegen- heit fúr erledigt. Diese Ansicht wird aber beitritten und der Run sch ausgesprochen, Se. Majestät zu bitten, Len Antheil an dem Er- laß im Verhältniß zu dem Total-Steuerbetrage der Provinz Al: lergnädigst bestimmen zu wollen. Andere Mitglieder der Ver- sammlung glauben, daß eine solche Bitte úber den Jnhalt der Königl. Proposition hinausgehe, welche blos die Angabe der Steuer- Gattung verlange, auf welche der Nachlaß gewünscht werde, nicht aber des Verhältnisses in Beziehung auf das Steuer- Quantum uberhaupt; es sey mithin an obiger Abstimmung genug. Herr Vorsißende tritt der leßteren Ansicht bei, und es wird da- her zu dem zweiten Vorschlage des Ausschusses übergegangen, daß hei dieser Veranlassung der Wunsch ausgesprochen werden möge, eine Revision des Stempelgeseßes anordnen lassen, dabei auf die durch Allerhöchste Kabinets-Ördre vom 24, Dezember 1834 in drúckender Art erhdhte Erbschafts-Stempel-Steuer, ferner auf die Aufhebung der Stempelpflichtigkeit der Besindescheine Allergnädigst Nücksicht nehmen zu wollen. Die Majorität tritt diesen Anträgen bei. Der dritte Vorschlag des Ausschusses endlich, daß eine Gleichstel:

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T9 07° C

lung der Salzpreise in d-n Sellereien mit den Faktoreien und eine Ver- mehrung der Sellereien, mit der Befugniß, auch in kleineren Quanti- táten abgeben zu dürfen, allerunterthänigst erbeten werdenmöge, hat ebenfalls keinen Widerspruch gefunden. Der erneuerte Antrag aber, welcher die Bitte um Aufhebung der Kontingentirung des Salz-Verbrauchs in den Gränz-Distrikten zum Gegenstande hat, findet auf die Bemerkung, daß diese Kontingentirung eines Theils nicht so belâstigend sey, als sie geschildert werde, anderen Theils durch die Aufhebung derselben weder den ärmeren Klassen jener Distrikte vorzugsweise, noch weniger aber denen der Provinz úber- haupt die beabsichtigte Erleichterung zufließen würde, keine Unter- fiúkung. e P

Es folgt nun der Bericht des Zten Ausschusses über die Allerhöchste Proposition VI., die civilrechtlichen Einreden in Wald-, Feld- und Jagdfrevelsachen betreffend. Referent be- merkt, bei der großen Frequenz der Wald -, Feld- und Jagd- frevel Éónne es nicht fehlen, daß die Frevler durch vorgeschÜßte Einreden häufig die gegen ste eingeleitèten Polizei-Klagen zu ver- eiteln suchen. Dergleichen Einreden werden meistens auf ein zu- ständiges Eigenthumsrecht, auf eine auf fremdes Eigenthum er- worbene Berechtigung, oder eine angebliche Konzession gesküßt. Wenn nun aber die Erfahrung lehre, daß solche Einreden in den meisten Fällen ungegründet und frivol seyen, und nur zur BVer- schleppung des Straf-Verfahrens vorgebracht werden, so liegen doch auch zuweilen Fälle vor, wo dem Beschuldigten eine wirkliche Befugniß zur Seite stehe und er eine solche auch rechtlich nachzu- weisen im Stande sey. Demselben hierzu den geeigneten Rechts- weg zu eröffnen und gleichzeitig zu verhüten, daß auf dem Wege der Schikane die wohlverdiente Strafe vereitelt werde, dies sey der Zweck des Geseß-Entwurfs. Leßterer scheine jedoch den erwähnten An- forderungen nur theilweise zu entsprechen, wie sich aus Folgendem er- gebe: Der §. 1 des Entwurfs, indem er wohlerworbene Rechte in Schuß nehme, wolle nicht, daß ein bloßes Vorgeben solcher Rechte dem Beschuldigten Mittel an die Hand gebe, um sich der verdienten Strafe zu entziehen oder das Strafverfahren wenigstens zu ver- zögern. Daher die ganz richtige Bestimmung, daß die Einreden des Schuldigen durch Gründe oder Beweise unterstüßt seyn müs: sen, woraus sich wenigstens eine Wahrscheinlichkeit für die Existenz des behaupteten Rechts ergebe, und die, wenn sie erwiesen wären, jede Bestrafung ausschließen würden. Is nun aber eine solche Einrede vor dem Polizei-Gerichte vorgebracht und genügend un-

terstúßt worden, sowirdin §F. 2und 5 unterschieden, ob die Einrede auf |

das Eigenthum oder auf eine Berechtigung gegründet isk, Jn

beiden Fällen hat zwar der Polizei-Richter sein Verfahren zu suspendi- ren; allein im ersten Falle würde nicht, wie im leßteren, der Beschul- digte, sondern vielmehr der wirkliche Eigenthümer oder wenig- stens der dermalige Besißer kflagbar gegen den Beschuldigten auf- treten und sein bisher unbeftrittenes Recht gegen denselben aus- führen mússen. Diese Bestimmung läßt sich weder mit dem dem Eigenthume gebührenden Schuße, noch mit der dem fehlerfreien Besikstande zur Seite stehenden rechtlichen Vermuthung des Eigen- thums vereinigen. Als nothwendige Folge hiervon würde nicht allein das bisher anerfannte und unbestrittene Eigenthum durch ( uch nur als wahrscheinlich bescheinigte Eigenthums-Einrede zweifelhaft gemacht werden, sondern es würde auch der bisher ruhige und unangefochtene Besißer den Nachtheil haben, troß seines guten Rechtes entweder mit seinem meist unbemittelten Gegner einen fofft- spieligen Prozeß anzufangen, oder widrigenfalls zu gewärtigen, da z Leß- terer fortfahre, aufdem nunmehr streitig gewordenen Gebiete Frevel zu verüben. Ueberhaupt beruhen die §F§. 2.3 u.4 auf einem und demselben Nechts - Prinzip, und dürfte daber auch fein zureichender Grund zur Trennung der in denselben vorhergesehenen Fälle vorliegen. Was endlich Entwurfes betreffe, so beruhe dieser in der Natur der Sache, und habe der Beschuldigte es sich selbsk ledig- lich beizumessen, wenn er die ihm von dem Polizei-Richter gestat- tete, zur Verhútung der Verschleppung der Sache jedenfalls nur auf vier Wochen zu bestimmende Frist zur Verfolgung seiner ver- meintlichen Nechts - Ansprüche fruchtlos habe verstreichen lassen ; das Straf: Verfahren werde alsdann, unbeschadet der civilrechtli- chen Ansprüche des Beschuldigten, welche er im gesetlichen Wege verfolgen könne, fortgeseßt.

__ Der Ausschuß schlägt demnach folgenden amendirten Gesek- Entwurf ver:

S, 1. (wie in der Allerhdchsten Proposition). Wegen der bet dem Strafverfahcen über Wald -, Feld - und Fagdfrevel von dem Be \chuldigten vorgebrachten Einrede, zu der thm als Frevel zuc Last ge legten Handlung berechtigt zu seyn, darf der Polizei-Richter scin Er kenntuiß nur daun ausscßen, wenn der Beschuldigte die Einrede mit Gründen oder Bö&veisen untersiüßt, welche deren Richtigkeit wahr scheinlich machen, und wenn bei vorgusgeseßter Wahcheit derselben iede Strafe ausgeschlo}sen seyn würde. §. 2. Wird cine solche Ein rede des Eigenthums oder der Berechtigung von dem Beschuldigten vorgeschüßt und mit hinreichenden Gründen unterstüßt, so hat dec Polizei-Richier , indem er das Vecfah-en sistirt, dem Beschuldigten eine vierwödchentliche Frist zu besttimmen, binnen welcher er das An erfenntniß desjenigen, dessen Recht durch die Einrede zunächst berührt worden, oder den Beweis der Einleitung einer Klage beizubringen hat. §. 3. Wird der in dem vorhergehenden §. erwähnte Beweis in der bestimmten Feist nicht geliefect, so wird das Strafvecfahren fort gesießt, unbeschadet der clvilcechtlichen Ansprüche des Beschuldigten, welche er, des Straferkenntnisses ungeachtet , in geseßlichem Wege verfolgen kann. i

Éin Abgeordneter des dritten Standes erklärt sich gegen die von dem Ausschusse vorgeschiagene Abänderung des Geseßent- wurfs, Er glaubt, daß nur der Ç. 3 desselben, welcher vorschreibt, daß, wenn die Einrede auf die Behauptung der Berechtigung ge- gründet sey, dem Beschuldigten eine Frist zur Beibringung des Anerkenntnisses des Eigenthümers oder des Beweises der Einlei- tung einer Klage beslimmt werden solle, wegfallen und mit dem Ç. 2 in der Art verbunden werden könne, daß dieser folgender- maßen laute: Begrúnde der Beschuldigte eine solche Einrede inm Sinne des §. 1, so hat der Polizeirichter das Erkenntniß úber den Straffall auszuseßen; der bei dem Polizeigerichte fungirende Beamte der Staats-Behörde hat aber demjenigen, dessen Rechte durch die Einrede zunächst berührt werden, von dem Vorbrin- gen derselben und der deshalb verordneten Suepension des Straf-Verfahrens sogleich Nachricht zu geben und demselben zu úberlassen, seine Rechte in geseßlichem Wege gegen den Beschul- digten geltend zu machen und den Erfolg zum Zwecke der Fort- sekung oder Niederschlagung des Straf-Verfahrens anzuzeigen. Diesen Antrag glaubt der Herr Abgeordnete auf folgende Weise zu begründen: Dach F. 1 habe der Beschuldigte dem Polizeirichter bis zu einem gewissen Grade die Richtigkeit seiner Einrede zu beweisen oder doch wahrscheinli zu machen. Hätte er dies gez than, so scheine es wohl selbst fúr den blos Berechtigten zu hart, demselben die weitere Pflicht aufzulegen, in einer gewissen Frist das Anerkenntniß des Eigenthümers beizubringen oder eine Klage gegen denselben anzustellen. Jn vielen Fällen sey der angebliche Eigenthúmer gar nicht vorhanden, also weder ein Anerkenntniß zu halten, noch die Anstellung einer Klage ausführbar. Wäre leßtere aber auch móglih, wäre vielleicht das Eigenthum

die Berechtigung gegenseitig im Streite, so stehe be- fanntlih in einem Rechtsskreite der Kläger immer im Nach- theil, weil ihm die Beweislast aufliege. Jn diesern Falle würde man also eine Partei auf Kosten der anderen begünstigen. Der Ausschuß sey aber noch viel weiter gegangen, als der Geseß: Entwurf, und wolle die harten Bestimmungen des F, 3 des Ent- wurfs f Derselbe scheine

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oder

auch auf den F. 2 anwendbar machen. ihm offenbar den Begriff eines Beschuldigten mit jenem eines Frevlers zu verwechseln. Er stelle den Beschuldigten am Gerichte dem Eigenthümer gegenüber, der doch daselbst gar nicht auftrete und oft mit dem Beschuldigten eine und dieselbe Person sey, Die Anzeige, kraft welcher er an das Polizei-Gericht geladen werde, fónne häufig aus Unverstand oder Unkenntniß der Feld- und Waldhüter hervorgegangen seyn. Dieser Anzeige und nicht dem Eigenthümer stehe also ‘der Beschuldigte gegenüber. Man möge dieses nicht außer Acht lassen und bedenken, daß diese Verhältnisse gewiß auch bei der Bearbeitung des Entwourfs erwogen worden seyen. Der Referent warnt vor der Annahme dieses Vorschlags, der das Verhältniß offenbar umkehre. Der Frevler oder Beschul- digte stehe doch hier dem honae lidei possess0r gegenüber, fúr den nach allen Rechtstheorieen die Präsumtion des guten Rechts streite, Der Gegenbeweis müsse daher von dem, welcher ihn an- greife, geführt werden, wenn nicht jedes Eigenthum gefährdet wer- den solle. Der §. 2 aber gehe von der entgegengeseßten Ansicht aus, weshalb der Ausschuß das Amendement für nöthig erachtet habe. Der Opponent entgegnet: die von dem Ausschuß ange- nommenen Prämissen seyen falsch. Der Angeklagte stehe hier nicht dem Besißer, sondern dem Anzeiger gegenúber, Gebe dep