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(chen Erb : Aristokratie auf der Königlichen Bibliothek zu Paris ersehen haben, bei Gelegenheit der Schließung des großen Rathes (Il serrar del maggior consiglio 1297), unter diese Klasse der obili aufgenommen worden war. Bevor er an die Spiße der Ver- waltung von Kandîa trat, hatte er sich bereits als Proveditore Ge- nerale von Dalmatien und Albanien, und in einem der schwierig: [fen Momente, welchen die Seemacht der Venetianer zu überske- hen hatte, als General-Capitain des Meeres vortheilhaft hervor- gethan, Wir haben Gelegenheit gehabt, den handschriftlichen Be- richt, welchen er über seine Wirksamkeit in dieser leßteren Stelle an die Signorie erstattete, in einem Exemplare auf den Archiven des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten zu Paris durchzulesen. Er kann als Muster eines gebildeten Geistes und einer gewandten Darstellung den besken dieser Art an die Seite gestellt werden, und is zugleich ein fúr die Zeitgeschichte bedeuten: des Denkmal von der unermüdlichen Thätigkeit seines Verfassers. Man kann die Verwaltung des Giacomo Foscarini auf Kan-
dia als einen der leßten Versuche betrachten, der Herrschaft der Venetianer auf dieser Insel neuen Halt, eine festere Grundlage und eine bestimmtere Gewähr für ihre Dauer zu verschaffen. Sie giebt uns Licht über das, was Venedig in der Vergangenheit ver- nachlâssiget hatte, und was es von dem Besißke dieser Jnsel noch in der Zukunft erwarten mochte. Wir lernen durch sie nament: lich die Schattenseiten und Mängel eines längst verjährten und folglich in seinen Elementen völlig zerrütteten Bewaltungs - Sy- stems fennen, dessen mit Gewalt aufrecht erhaltene Formen am Ende nur noch zum Vorwande der trostlosesten Unterdrückung der Beherrschten und zum Deckmantel der schmachvollsten Entnervung der Herrschenden dienten. Jn allen Zweigen der Verwaltung wa- ren zur Zeit, als Foscarini die Statthalterschaft von Kandia über- nahm, die furchtbarsten Mißbräuche eingerissen. Alles schien dem unvermeidlichen Verfalle mit Riesenschritten entgegen zu gehen. Selbst in Venedig, scheint es, wourde man endlich durch den BYer- lusk von Cypern über den wahren Stand der Dinge auf Kandia
enttäusche. Man erwartete von Foscarini eine durchgreifendere | Reform der gesammten Verwaltung], die Wiederherstellung der |
alten Jnstitutionen, welche man als die unvermeidlichen Grund-
pfeiler der Herrschaft der Republik auf dieser Insel betrachtete,
und den Schuß neuer Geseße, wo den mit Macht um sich grei- fenden Uebeln auf andere Weise nicht mehr zu steuern war. In dieser Absicht wurde 1hm das dreifache Amt eines General: Pro- veditore, eines Jnquisitore und eines Sindico des gesammten Kd- nigreichs Kandia mit Beibehaltung seiner Vollmachten als Gene- ral-Capitain des Meeres anvertraut.
Leider kennen wir die ihm als solchem gegebenen Jnsftructio- nen nicht näher. Wir wissen aber aus einigen Aeußerungen Fos- carini?s selbs, daß sle in einem liberalen und, wenn man will, selbff großartigen Sinne mit Umsicht abgefaßt waren, und ihm Vollmachten ertheilten, wie man sie nur in außerordentlichen Fâl- len ertheilen mochte. Auch verkannte Foscarini selbst die Schwie- rigkeiten, welche er in dieser neuen Stellung zu überwinden haben würde, keinesweges, Er dankte der Signorie fúr das ihm ge- schenkte Vertrauen, bot aber auch alle ihm zu Gebote stehenden Mittel auf, diese Last, wie er selbst sagt, wo möglich von sich zu wälzen. Allein die Signorie beharrte bei ihren Beschlússen und Foscarini hielt es, nah einiger Sdgerung, fúr seine Pflicht, ihren Befehlen zu gehorchen.
Eine glücklichere Wahl wäre wohl kaum möglich gewesen, FosScarini war in der That der Erfte, welcher einen ernsten Ver- such machte, die alten Mißbräuche auf gründliche Weise abzuschaf- fen, und die gesammte Administration, an der Stelle des in sich | morschen Gewalt-Systems, auf gesundere Elemente, auf die Grund- | säße des Rechts, der Billigkeit, der Menschlichkeit zurückzuführen. Er war es, der zuerst erkannte, daß die moralische Kraft der Ne- gierung nicht mehr in den entarteten Nachkommen der alten Ve- netianischen Rittergeschlechter, welche zur Zeit der Besißbnahme als Lehensträger der Republik hierher verpflanzt worden waren, foni- dern weit mehr in dem durch diese niedergedrúcckten Volke der Eingebornen zu suchen sey; und, fesk in dieser Ueberzeugung, ar- beitete er so viel wie möglich darauf hin, es zu heben durch Er- leichterung der Lasten, unter denen es seit Jahrhunderten scufßzte. Er hat auf diese Weise wenigstens den richtigeren Weg gezeigt, auf dem man ferner hâtte fortschreiten sollen, Aber leider war es vielleicht schon zu spät, um auf diesem Wege zum Ziele zu ge: langenz vielleicht war dieses neue System mit den Grundformen der Benetianischen Staats - Verwaltung uberhaupt unvereinbar ; Kandia sollte und konnte vielleicht schon nicht mehr gerettet werden, |
Foscarini mußte seine eigenen Angelegenheiten, welche, wie er | versichert, durch eine lange Abwesenheit im Dienste der Republik, |
T -CEISE M U A L iZS A A R E O E B AEE S B A AM R Er 1 S GAIREAC A AD M
nachstehende, vot
Vekanntmachungen.
und Stadtgericht vor dem Direktor Knauf persönlich | oder durch etnen mit Vollmacht und Information | versehenen Stellvertreter zu erscheinen, üm ihre For-| Z Heeungen an Kavital und Zinsen vollständig zu liqui-| fü diren und die zur Feststellung derselben dienenden Be-| weismiitel anzuzeigen -, widrigenfalls die Ausbleiben- | den mit ihren Ansprüchen an die Masse präfludirt | und thnen gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges |
Stillschweigen auferlegt werden wird. Zugleich wird |
Ladenpreis 2 Verfasser:
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Allgemeiner Auzeiger
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d: j |dffentlichen Rezensionen vielfach als gemeinnüßig Da Uber das Vermögen des Kaufmanns Adolph und brauchbar anerkannte und empfohlene Schrif=| 5
Löwenstein hierselbst der Konkurs erdFnet worden, so|ten, die gegenwärtig Eigenthum des Verfassers sind, A
laden wir dessen Gläubiger hierdurch vor, am 10. N o- zum Subscrivtionspreis beziehen:
vember cr., Vormittags 10Uhv, auf dem Land-| 1) F. P. Kux, Handbuch für Civil-Verwaltungs- Beamte, in zwei Bänden, Berlin 1835, zu 1 Thlr, 15 Sgr. Ladenpveis 3 Thlr. i Z i /
Pi Le , Handbuch für diz Geschäftswelt in !arsch (Direktor der Gewerbschule in Hanover )
inf Theilen ,
1034
in große Unordnung gerathen war, dem öffentlichen Wohle aber- mals hintanseßen, und begab sich unverzüglich nach Kandia, wo er am 10, Oktober 1574 das Amt des Proveditore Generale von seinem Vorgänger Luca Michiele übernahm, Hiermit beginnt für die Herrschaft Ven-digs auf Kandia eine neue Epoche. Die Würde des Herzogs von Kandia bekleidete damals Aloisio Justiniani,
Auswärtige Börsen.
Amsterdam, 17. Juli. Niederl. wirkl. Schuld 51%, 5% Jo. 100% Kanz. Bill. 2; Ee 5 Span. I8L, Passive. —., Ausg. —., Zinsl. —_—, ie Präm. Sch, —,. Pol. —. Oesterr. —, s
Antwerpen, 16, Aus. Zinsl. 5, Noue Aal IS3 6.
Ä Fra nkfüré a. M., 18. Aus. Oesterr. 95 Met. 106Zz 6. 47 98 a. 249 99 Br. 17 217 Br. Bauk-Act. 1923, 1921. Partial - Obl, —. zu 900 Fl. 1333, 1335. Loose zu 100 Fl. —,
do. 47 Al: 102: 6. Poln. Loose 73% G, 25 5 Holl, 5013-, 507.
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)} Port. —
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Dauer der Eisenbahnfahrten am 20. August 1841.
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Zu Üomgliche Schauspiele.
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baum: Margarethe.)
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Abends, 40 T5 - Abends n as C B arquet-Logen 1 Rehlr.
| I - Os » Abends ... DA | Am Schauspielk i K 2 :
A, dett A Lustsp iel n R um erstenmale wiederholt: Die Kqa-
CEECN, L Me E ¿bth sig A P Hie S
Es i t Sag R Dierauf: Ebtlébdunas- Ae Lustspiel in 2 elbth., von C, Blüim, s N N “D, Qn n A R: Symphonie von T. V, Deefyoven. ierauf: “Tpbiaeni F j Ait e t 5 Abth., von Göthe (raus: JP9lgenia auf Tauris, Schauspiel in
Yon Von
Berlin. St. | M.
: D: j Zeitdauer Abgang Petadam
Ubr Morgeus ... ® 42 I Um 6 Uhr Morgens... 43 - Vormittags . . 10 - 97 Vormittags . {1 - Nachmittaxwgs — 14 - 1237 Nachmittags 40)
Meteorologische Beobachtungen.
IS41. | Morgens | Nachmittags | Abends | Nach einmaliger
20 August. | 6 Uhr. | 2 Ubr. 10) Uber. | Beobachtung. |
Luftdruck .,.., [339
1
61 s Par. | 539 20” Par. | 339 1 1] Par. | Quellwärme S2 R. Luftwärme . ..| +92? R. |+ 201° R.|- . | f
| | +- 14 1 g ed Flusswüärme 16/0" R. Üönigsstädtisches Theater. S1 R. |+- 2A R.) — 9 0° R. [Bodenwärme 165 E
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Thaupunkt Ss Dunstsättigung 59 pCt. beiter,
|
Wolkenzug... —
Tacgesmittel: 339 31“ Par. + 14 5° R...
| / j
Bors o. Den 2Il. August 1841.
Berliner
A cler. Bri. Pots, Eisenb.| © d 1243 do. do. Prior. Act. | 4; 1025
Seehandlung. - 807 m Md Lpz. Eisenb. |- 109 L Kurm. Schuldv. |: 103 1021 do. do. Prior. Act. | ch 102 Berl, Stadt - Obl. 103?; Berl. Aub. Eisenb. Ell iuger do. J Z 100 do. do, Prior. Act. Danz. do, in Th, 18 Düss. Elb. Eisenb. Westp. Pfandbr. |:3Z ——— do. do. Prior. Act. Grossh. Pos. do. Ostpr. Pfandbe. 35 Pomm, do. 3 103%
32 35
St. Schuld- Seb, | 1045 | 10412 Pr. Eugl. Obl. 30. 101%; 101
Präm. Sch. der
Marktpreise vom Getraide.
: Berlin, den 19, August 1841,
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Ps. auch 21 Sgr, 11 Pf.; Erbsen 1 Ntblr. 20 Sa (wig gen sind 54 Wispel. i U SEOEON
Zu Wasser: Weizen (weißer) 3 Rthlr. 10 Sgr., auch 3 » N : / P O VFIDIHN, °gr./, auch 3 Rthle. / Sgr. 6 Pf. und 3_Rthlr. o Sgr. ; Roggen 1 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf; auch 1 Rihlr. 18 Sgr, 9 Pf.; Hafer 27 Sgr. 6 Pf., auch 25 Sgr. Eingegangen sind 343 Wispel 2 Scheffel, / i
S Mittwoch, den 418. August 1841. | Das Schock Stroh 8 Rihlr. 5 Sgr., auch 7 Rthlr. 20 Sgr Der Centner Heu 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 22 Sgr, 6 Pf. E
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Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Dber=- Hofbuchdruckeret.
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leisten haben.
Beilage
1035
g I S
Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung M 232.
Landtags - Angelegenheiten.
Provinz Westphalen.
Denkschriften zu dem in Nr. 227 der St. Z, gegebenen Landtags- Abschiede.
Demt. f Grift des Ministers des Jnnern und der Polizei zu der Petition der Weskphälischen Provinzial-Stände, we- gen Beschränkung der Gemeinheits-Theilungs-Ord- nung, Erleichterung freiwilliger Zusammenlegung von Grundstúcen und Errichtung einer Kredit-Anstalt zur Aufbringung der Separations-Kosten für das
Fürstenthum Paderborn.
Wenn es, wie gus der Petition hervorgeht, nicht blos den Ein- sassen, sondern auch den Skänden der Provinz Westphalen bis zum Fahre 1839 unbekannt gewesen und erst durch den Landtags-Abschied dom s. Juni 1839 bekannt geworden ist, E
daß nach der Gemeinheits-Theilungs- Ordnung unfreiwillige Zu-
sammenlegungen (Verkoppelungen) von Grundstücken möglich sind, so is dies um so beklagenswerther, als jenes Geseß sich auf Verhält- nisse und Gegenstände von der höchsten Wichtigkeit und dem allge- meinsten Jnteresse bezieht und fast allen bisherigen Westphälischen Provinzial-Landtagen Propositionen und Petitionen vorgelegen haben und von ihnen berathen sind, welche die Aufhebung der bestehenden Gemeinheiten und die Bestimmungen der Gemeinheits - Theilungs- Ordnung betrafen. E : is
Das Geständniß dieser Unkunde und der Fnhalt der ständischen Denkschrift durfte aber die Ansicht rechtfertigen, daß der erste Antrag, welcher dahin geht ; 7 ce
des Königs Majestät mdge auszusprechen geruhen, daß zwangsweise Zusammenlegungen auf Grund der Bestimmungen der Gemeinheits Theilungs - Ordnung einzig in dem Paderbornschen, nicht aber in den Übrigen Theilen der Provinz Westphalen stattfinden follen, und daß hierauf gerichteten Anträgen keine Folge zu geben, hauptsächlich auf einem Mißverständniß beruht. s
Wären nämlich den Ständen die Bestimmungen der Gemeinheits
Theilungs-Ordnung, namentlich die des §. 2, wonach die Aufhebung der Gemeinheiten nach Maßgabe jener Ord- nung nur bei Weide-Berechtigungen auf Aeckern, Wiesen, Angern und sonstigen Weidepläßen, bei Forst-Berechtigungen zur Mast, zum Mitbenußzen des Holzes und zum Streuholen und bei Berechtigun= gen zum Plaggen-, Heide- und BÜltenhieb stat1findet ;
des §. 3, A E wonach die blos vermengte Lage der Accker, Wiesen und sonstigen Ländereien , ohne gemeinschaftliche Benußung, keine Auseinander seßung begründet,
und der §§. 64 und 65, j L | wonach Grundstücke, welche keiner Gemeinheit unterliegen oder nicht zu der Feldmark gehdren, in welcher die Gemeinheit gufge- hoben werden soll, zwar, wenn der Eigenthümer sie anbietet und dieselben in den Auseinagndersezungs-Plan passen, „angenommen werden müssen, ihm aber nicht abgedrungen werden könnett/
und die in der Provinz Westphalen stattfindenden Verhältnisse voll
fommen gegenwärtig gewesen, so würde ihnen auch nicht haben ent ehen kdnnen, daß in der gedachten Provinz, mit Ausnahme des SUr-
fenthums Paderborn, wenig andere, nach den Vorschriften der Ge-
meinheits - Theilungs =Ordnung zu behandelnde Auseinanderseßungen
vorkommen können , als Marken - Theilungen und Ablösungen von
Forst-Servituten, indem die meisten Accker, Wiesen und nicht zu den
Marken oder Forsten gehörigen Ländereien schon servitutfrei sind.
Von einer zwangsweisen Zusammenlegung solcher (Grundstücke ist auch in Westphalen, fo wie in allen anderen Provinzen, nie die Rede gewesen. Die Kommissarien haben zwar allerdings zuweilen versucht, die Fnteressenten durch Darlegung der Vortheile, welche für sie aus dem Umtausche ihrer entfernt belegenen Grundstücke gegen nâhere her: vorgehen würden , dahin zu vermögen / daß sie solche isolicte Grund stücke, die vielleicht für einen anderen Fnteressenten,/ wegen der Nähe seiner Hofstelle, der besseren Arrondirung seiner angränzenden Grund- stücke 2c. schr bequem gelegen sind / freiwillig in die Theilungsmasse einwerfen ; finden indeß dergleichen Vorstellungen keinen Eingang, so erledigt sich das Projekt von selbs, und die Akten ergeben nicht, daß je ein Versuch gemacht worden, einen solchen Umtausch, so zwecck- mäßig er auch oft für alle dabet Betheiligten wäre, zwangsweise auszuführen. Sollte es aber ja geschehen, o genügt eine einfache Anzeige, um Remedur herbeizuführen, ohne daß es ciner Modification des Gesehes bedarf. : : E
Bei Ablbsung von Forst-Servituten wird die Entschädigung der Berechtigten , sofern sie Überhaupt in Land gegeben wird /- stets aus dem belasteten Walde entnommen, wenn nicht etwa der Eigenthümer selbst andere passend belegene Grundstücke anbietet; von einem Zwang kann daher eben so wenig die Rede seyn. : : :
Bei Markentheilungen dagegen is es allerdings nicht nothwendig, den einzelnen Fnteressenten gerade dietenigen Grundstücke zum Eigen- thum zu überweisen, von welchen sie bisher diese oder jene Art der Nußungen vorzugsweise bezogen ; dentt diese Rechte sind, so ausge- dehnt fie son| in manchen Fällen seyn mdgen , doch immer nichts weiter als beschränkte Nußungs-Rechte, und das Eigenthum sämmtli- cher Markengründe steht unbezweifelt der Gesammtheit der Markge- nossen zu. Eben deswegen kann aber „auch die Aufhebung solcher Nußungs-Rechte gegen anderweite vollständige Befriedigung des Be- vechtigten wegen seines Antheils an der Mark die Nachtheile nicht herbeiführen, welche die Stände besorgen. Dennoch muß ih glauben, daß die Stände Fälle dieser Art meinen, wenn sie behaupten, daß an mehreren Orten ein guf zwangsweise Zusammenlegung gerichtetes Verfahren eingeleitet sey, und zwar hauptsächlich um deswillen, weil allerdittgs einige Beschwerden über das Verfahren der General-Kom- mission zu Münster in Markentheilungs-Sagchen, namentlich über ein
u weit gehendes Bestreben, den Antheil ‘jedes Einzelnen in zusammen- ängender Lage anzuweisen, hei mir oer S
Diese Beschwerden haben sich auch theilweise als nicht unbe- gründet ergeben, indem die General - Kommisston, auf Veranlassung inißverstandener Anordnungen meiner Amtsvorgänger, in mehreren Fällen auf die Verschiedenheit der bisher aus der Mark bezogenen Rugzungen und der daraus befriedigten Bedürfnisse zu wenig RÜck- sicht genommen und, lediglih der zusammenhängenden Lage wegen, manchen Fnteressenten Abfindungen angewiesen hatte, aus welchen ste nur bas eine oder gndere jener verschiedenen Bedúrfnisse hâtten be- friedigen oder welche ste gar nuv bet einer gänzlichen Veränderung threr Wirthschafts - Einrichtungen zu der angerechneten Art hätten nußen können. A s
Ich habe indeß nicht nur die einzelnen Beschwerden, so weit sie begründet befunden worden, erledigt, sondern auch Pee Gin Ie nommen, die General-Kommission im Allgemeinen auf die Eigenthüm- lichkeit der Verhältnisse in der Provinz Westphalen / so wie darauf aufmerksam zu machen, daß es dort, wo der größte Theil der Lände- reien bereits privativ in isolirten, in der Regel mit Wällen und Hvolttnigen umgebenen Pauzellen besessen wird und deswegen eine vollständige Zusammenlegung aller Grundstücke der einzelnen Theil- nehmer immer nit mögli is, auch darauf, daß die Markentheile in ganz zusammenhänger Lage angewiesen werden , viel weniger an- kommt, wie in anderen Gegêènden, und zwar unnöthige Zersplitterun- en zu vermeiden, übrigens aber die verschiedenen, nah der Boden- Beschaffenheit nur in diesem oder jenem Distrikte dev Mark möglichen Arten der Benußung und die Bedürfnisse der einzelnen Fnteressenten möglichst zu berücksichtigen sind, Fch darf auch annehmen, daß diese
Belehrung den beabsichtigten Erfolg gehabt hat, wenigstens sind in neuerer Zeit keine ähnlichen Beschwerden mehr eingegangen; hierin aber noch weiter zu gehen und dem verständigen Ermessen der aus- führenden Behörden geradezu bestimmte Schranken zu seßen, ist schon wegen der Überaus großen Verschiedenheit der bisher oft von verschie- denen Markgenossen auf demselben Markentheil ausgeübten Rußungs- Rechte nicht thunlich und würde auch mit den allgemeinen Recht s- Prinzipien unvereinbar seyn, da, wie bereits erwähnt, das Eigenthum aller Markengründe der Gesammtheit der Markgenossen zusteht und dieses Eigenthums-Recht offenbar vernichtet werden würde, wenn den- jenigen einzelnen Markgenossen, welche dieses oder jenes Nußungs- Recht auf einzelne Theile ausgeübt, ohne Weiteres ein Anspruch guf Ueberlassung des Eigenthums derselben zugestanden werden sollte.
Hin und wieder kommen nun zwar auch außer dem Fürsten- thum Paderborn in anderen Theilen der Provinz Westphalen G e- meinheiten im Sinn der Gemeinheits-Theilungs- Ordnung vor; wenn aber dieser Fall, der dort selten und ungewöhnlich ist, mithin Verhältnisse vorausscßt, die von den gewöhnlichen abweichen, ein- tritt und die Aufhebung dieser Gemetnheiten von den Fnteressen- ten verlangt wird, so ist nicht abzusehen, weshalb nicht unter sol- chen Verhältnissen auch dort, wie in anderen Landestheilen, ange- nommen werden sollte:
die Gemeinheits-Auseinanderseßung werde zum Vortheil der Lan- desfultur gereichen.
Die Stände behaupten zwar, daß die Anwendung dex Gemeitt- heits-Theilungs-Ordnung, so weit sie unfreiwillige Vertauschungen möglich mache, ein kaum zu schilderndes Unglück seyn werde, indeß haben sie nicht das Mindeste zur Begründung dieser Behauptung angeführt, und auh den Behörden is nichts bekannt, was dieselbe rechtfertigte oder nur erklärte. :
Wenn es aber, wie im vorliegenden Falle, darauf ankommt,
ob ein allgemeines Landes-Geseß, welches sich in dex ganzen Mos narchie als hôchst wohlthätig bewährt und so wesentlich mitge- wirkt habe, daß die Landwirthschaft ihre jeßige hohe Stufe erx- reicht, für cine Provinz außer Kraft gescßt werden solle,
so ij zur Begründung ciner desfallsigen Anordnung jedenfalls mehr
erforderlich, als die bloße, durch nichts unterstüßte Befürchtung, die Ausführung jenes Gesehes werde für die Provinz cin Unglück scyn,
deren Gewicht überdies dadurch noch schr erheblich verringert wird,
daß die Gegner des Gesebes gleichzeitig das Geständniß ablegen,
daß ste sich Über einen der wichtigsten Punkte desselben 18 Fahre
lang im Mißverständniß befunden haben.
“Sollte aber auch diesem Antrage nicht, wie Manches glauben läßt, ein bloßes Mißverständniß zum Grunde liegen, so wird doch derselbe jedenfalls zurückgewiesen werden müssen, so lange er nicht auf irgend eine Weise näher motivirt worden.
Auch der zweite Antrag :
das Gesuch wegen erleichterter Ausführung freiwilliger Zu- sammenlegung der Grundstücke im Fürstenthum Paderborn zu he- rüdtsichtigen,
kann als hinreichend begründet nicht erachtet werden,
Die Stände haben nichts angeführt, wodurch der im Landtags- Abschiede vom 8. Juni 1839 als Resultat der stattgehabten Ermit- telungen hervorgehobene Umstand,
daß auch dort, wie in anderen Landestheilen, die vermengte Lage
der Grundstücke mit einer Weide-Kommunion oder sonstigen Ge:
meinheit im Sinne der Gemeinheitstheilungs - Ordnung ver-
bunden fen, . zweifelhaft gemacht würde, vielmehr beweisen die zahlreichen Provo- cationen, daß die Annahme der Wahrheit vollkommen entspricht. Wenn aber eine Gemeinheit, oder auch nur ein anderes, nach den Vorschriften der Gemeinheits-Theilungs- oder Ablôsungs-Ordnung zu beurtheilendes Verhältniß stattfindet, so ist schon nach den be- stehenden Gesebßen cine freiwillige Zusammenlegung der Grundstücke ohne Schwierigkeiten möglich und namentlich durch die Bestim- mungen der Verordnung vom 30, Juni 1834 die Errichtung von Kreis-Vermittelungs-Behörden 1c, 2c. in jeder Bezichung so wesent-= lich erleichtert, daß sich gar nicht absehen läßt, wiefern noch grd- gere Erleichterungen gewährt werden könnten.
Auch für die gewiß im Fúürstenthume Paderborn schr seltenen Fälle, daß auf dem angegebenen Wege die Zusammenlegung der Grundstücke nicht bewirkt werden kann, beseitigt das inzwischen pu- blizirte Geseß von 13, Mai d. F. über den erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grundstücken die Schwierigkeiten einer solchen Vertauschuug wesentlich. Zugleich aber liegt in diesem Ge- seß insofern ein entscheidender Grund gegen weitergehende Erleich- terungen freiwilliger Vertauschungen, als bei den vorhergegangenen Berathungen die im Fnteresse der hypothekarischen Gläubiger, der Lehns-Agnaten, Fideikommiß - Anwärter 2c. entgegenstehenden Be denken angeregt und eben deswegen beschlossen worden, diese Er leichterung auf die im Gesetz bezeichneten Fälle zu beschränken und cine Modification dieses so eben ers| ergangenen allgemeinen Ge- seßes jedenfalls durch ganz besondere Gründe gerechtfertigt werden müßte, in der ständischen Denkschrift aber nichts angeführt worden, wodurch es nur einigermaßen wahrscheinlich würde, daß in der That ein solches Bedúrfniß obwalte. D /
Leider weniger unbegründet, wenngleich übertrieben , sind die Klagen über die Kostspieligkeit und die lange Dauer der Separatio- nen, und es is nicht in Abrede zu stellen, daß in dieser Bezichung manche Uebelstände obgewaltet haben , welche sich zum Theil noch nicht ganz vollständig haben beseitigen lassen, obwohl Seitens der Geseßgebung und Verwaltung alles Mögliche geschehen ist, um die Kosten zu vermindern und die Beendigung zu beschleunigen.
Da allerdings, außer der von den Ständen nicht erwählten, jedoch wesentlich mitwirkenden Unwillfährigkeit und Prozeßsucht einzelner Fnteressenten, hauptsächlich die mangelhafte Qualification mehrerer früher mit Leitung der Auseinanderseßungen beauftragten Kommissarien dazu beigetragen hat, daß selbige in die Länge gezo- gen und unnöthige Kosten entstanden sind, so habe ich seit Ucber- nahme der oberen Leitung der Auseinanderscßungs-Angelegenheiten mein Hgupt-Augenmerk darauf gerichtet, tüchtige, mit hinreichenden Kenntnissen und allgemeiner Bildung ausgerüstete, von regem Eifer beseelte Männer für diesen wichtigen Wirkungskreis zu gewinnen und dagegen die mangelhaft qualifizirten Kommissarien zu entfernen.
Die Kommissarien wie die Auseinanderseßungs - Behörden wer- den bei jeder Gelegenheit darauf aufmerksam gemacht, daß es ihr Haupt-Bestreben seyn müsse , die Auseinandersebungen nicht nur zu cinem dem Fnteresse aller Betheiligten möglichst entsprechenden Re- sultat zu führen, sondern diesen Zweck auch auf dem möglichst kür- zesten und wohlfeilsten Wege zu erreichen, j
Den Geschäfts - Tahellen , welche periodisch eingereicht werden müssen , i| eine solche Einrichtung gegeben , daß vorzugsweise die Dauer der Auseinanderseßungen und der Betrag der daraus erwach- senen Kosten genau übersehen werden kann. _ Den Auseinandersez- zungs-Behörden is zur Pflicht gemacht, bei Festseßung der Liquida- tionen der Kommissarien mit der größten Sorgfalt und Genauigkeit zu Werke zu gehen und überhaupt nur für solche Reisen und solche ee Entschädigungen zu bewilligen, welche nothwendig und
weckmäßig gewesen, ¿ i y Deénicasaén Kommissarien, die sich durch sorgfältige, rasche und mindest kostspielige Bearbeitung der ihnen ertheilten Aufträge aus- zcichnen, werden Prämien, Belobungen und, wenn sie sich dazu eignen, auth weitere Beförderung so wie sonstige Begünstigungen zu Theil ; während diejenigen, welche Neigung zum Sportuliren zeigen und die desfallsigen Sena es FAN Seribarttuttgen unberü- ichtigt lassen, ohne Weiteres entfer erden. V Auch Ml die Gnade Sr. Majestät des Königs schon längst die erforderlichen Mittel zur Disposition gestellt, um in solchen Fällen, in denen die Kosten sich ohne Verschulden der Jnteressenten gehäuft
haben oder dieselben ju deren Entrichtung überbaupt oder zeitweise außer Stande sind, theilweise Erlasse und Stundungen bewilligen u fönnen. : Nach allem diesem und den Wirkungen, welche sich von den an- geordneten Maßregeln bereits ergeben haben , darf ih hofen, daß die Klagen über die Kostspieligkeit und lange Dauer der Auseinan- derseßungen, welche niht blos in der Provinz Westphalen , sondern auch in anderen Landestheilen nicht selten mit vollem Recht erho- ben worden, täglich mehr abnehmen und in nicht gar zu ferner Zeit ganz wegfallen werden. ; i
Was speziell die vorschußwetse Einziehung der Kosten be- trifft, welche die Stände besonders hervorheben und als ein Hinder- niß vieler Auseinanderseßungen bezeichnen, so sind zwar ihre An- führungen in der Hauptsache nicht ganz richtig, und namentlich kann die Beschwerde Über die Höhe des Vorschusses in der Pekelsheimer
| Weide-Theilungssache als begründet úberall nicht angeschen werden,
| da zur Zeit dex Einforderung die Vermessung und Bonitirun der | Betheiligten, im Ganzen 13,050 Morgen enthaltenden Grundstücke | bereits bewirkt war, leßtere allein cinen Kosien - Aufwand von 677 | Rthlr, veranlaßt hatte und mit Einschluß der Diäten und Reise- | kosten des Kommissars und Conducteurs die wirklich entstandenen | Kosten beinahe so viel betrugen, wie der von 370 Interessenten mit | 1600 Rthlr. erforderte, demnächst auf 392 Rthlr. ermäßigte Vor- | {uß; indeß hat allerdings in einigen zu meiner Kenntniß gelang- ten Fällen die General - Kommission zu Münster, in Ermangelung | eines eisernen Bestandes, von der ihr nach §. 8 des Kosten- Regula- | tivs vom 25, April 1836 zustchenden Befugniß, Kosten - Vorschüsse | etnzuzichen, wohl einen zu ausgedehnten Gebrauch gemacht und bet | der Einziehung der Vorschüsse sowohl, wie der bereits verdienten j Und aus der Kasse vorschußweise berichtigten Diäten, Reisekosten | und sonstigen Auslagen 2c., hin und wieder die Vermdgens-Verhält- nisse der Debenten zu wenig berücksichtigt.
Ich habe indeß hieraus sogleich V
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j | eranlassung genommen , die gedachte Behörde mit genguerer Anweisung Über die leitenden Ge- | sichtspunfte zu verschen, von welchen sie, in Gemäßheit der ganzen | Tendenz der landwirthschaftlichen Geseßgebung und der ausdrückli- | hen Befehle Sr. Majestät des Königs, künftig auszugehen hat, | werde auch die erforderlichen Mittel zu ihrer Disposition stellen, um | denjenigen Auseinanderseßungs -Juteressenten , denen es durch ihre | Vermögens-Verhältnisse unmöglich wird , ihre ganze Kosten - Quote ohne wesentliche Nachtheile und Verlegenheiten sofort zu entrichten, deren successive Abführung vermittelst kleiner monatlicher Terminal= Zahlungen zu gestatten und auf diese Weise die gewünschte Erleich- terung zu gewähren. Dadurch erledigt sich guch der dritte Antrag der Westphälischen Provinzial-Stände E auf Errichtung einer besonderen, die vors{hußweise Berichtigung der Separations-Kosten und deren successive Wieder-Einzichung in attgemessenen Terminen vermittelnden Kredit-Anstalt für das Für- stenthum Paderborn, y E ganz vollständig, denn die Kasse der General - Kommission kann und wird für diejenigen Interessenten , die einer \olchen Erleichterung in der That bedürfen, die Stelle der in Antrag gebrachten Kredit -An- stalt in jeder Beziehung vertreten, und die Einziehung der Termi- nal-Zahlungen wird auch dort, wie in den übrigen Provinzen, auf die von den Ständen selbst vorgeshlagene Weise, nämlich durch die Steuer-Empfänger, zugleich mit der Grundsteuer bewirkt werden. Berlin, den 19, Funi 1841,
(gez.) von Rochow.
Denfkf\chrift, die Verhältnisse der ehemaligen Märkischen Gewerfk- schafts-Kasse betreffend.
Der Bergbau in der Grafschaft Mark stand in der ersten Hälfte des 18ten Jahrhunderts noch auf einer schr niedrigen Stufe der Ent= wickelung. Ein Bergamt gab es nicht, und die einzelnen Bergmei- ster, Bergvdgte und Kohlschreiber bekúümmerten sich wenig um den Betrieb. Der Ertrag des Zehnten, welcher bei den Renteien crho- ben wurde, war unbedeutend : andere Berggefälle waren nicht herge- bracht ; bis, um den eingerissenen Mißbräuchen und Unordnungen ein Ende zu machen, im Jahre 1734 auf Veranlassung einer dazu nie- dergeseßten Kommisston die Ercichtung cines von der Krieges - und Domainen-Kammer zu Kleve ressortirenden Bergamts für die Graf- schaft Mark für zweckmäßig erachtet wurde. Die Kosten desselben welche man, außer den Sporteln, auf ungefähr 1000 Thaler iährlich
| anshlug, sollten jedoch nicht der landesherrlichen Zehnt - Kasse zur
| Last fallen, sondern |
| a) durch das allgemein gebräuchlihe Q uatembergeld von
| 1 Rthly. quartaliter fúr jede Grube, und
| b) durch ein auf jeden Ringel Kohlen zu legendes, einer gleichna-
| migen städtischen Abgabe, wie es scheint, nach ebildetes Mefß-
| geld, welches nicht sowohl die Gewerken als viel mehr die
| Käufer treffe,
| gedeckt und außerdem das sogenannte Rezeßgeld zu Unterhaltung des
Bergamts zu Hülfe genommen werden.
| Der Ertrag der Mcß-, Quatember- und Rezeß - Gelder floß, der späteren Berg-Ordnung von 1737 cap. 52 gemäß, zur Bevg-Amts- Kasse. Von einer „Gewerkschafts-Kasse// findet sich um diese Zeit noch keine Spur. Auch nach der Einrichtung ciner besonderen Zehnt-Kasse wurde für diejenige Kasse, zu welcher
| die Meßgelder und die übrigen gewerkschafilichen Beiträge zur Un-
terhaltung des Berg-Amts flossen , die Benennung Bevrg-Amts-
Kasse anfangs noch beibehalten. Erst um 1751 nimmt diese Kasse,
— auf welche Veranlassung, ist nicht zu ermittel| — den Namen
,¿Berg-Gewerkschafts-Kasse// an.
Im Jahre 1755 wurde abermals eine Untersuchung dexr Berg- bau-Verwaltung in der Grafschaft Mark verordnet. Unter vielen an- deren Punkten kamen auch die Bergwerks - Abgaben und die landes- herrlichen Freikuxe zur Sprache. Der Kommissions - Bericht vom 17. Juni 1755 enthält hierüber folgende Aeußerungen :
daß das eingeführte Meßgeld kein Surrogat der Freikuxen sey, leh- tere vielmehr nach einer allgemeinen Deutschen Observanz dem Landesherrn gebührten, die Gewerken aber per se gehalten seyen, den zurUnterhgltung des Berg-Amts benöthig- ten Fonds für sich allein aufzubringen, zu welchem Ende das Meßgeld eingeführt worden. Man sehe daher nicht ein, wie der Genuß der Freikuxen dem Landesherrn ferner zu verweigern sey, wenn nur, was man für recht und billig halte, die Ueberschüsse der jedoch erst völlig separirten Berg- Gewerk schafts-Kasse denGewerken als ein ihnen pri- vative gehöriger Fonds gelassen würden. Man würde daher der Meinung seyn, die zwei Freikuxen, \o wie auch die Rezeß- und Quatember-Gelder, fo bisher improprie zur Gewerkschafts-Kasse geflossen, zu Sr. Majestät pri- vativen Nußung zu ziehen, A ONTE Mgen die Meßgelder den Gewerken zu aller Zeit billigmäßig allein zu úber- lassen, so daß so wenig die Uebershüsse der Gewerk- chafts-Kasse, als einzurUnterhaltungdesBerg-Anmits und sonstigen gemeinsamen Nußen der Gewerken de- stinirter Fonds Seitens des Landesherrn nah enf a H E Livre: p Separation der zweterlei Ka
orthin einzuziehen. , L
und an einer anderen Stelle des Kommissions-Berichts:| 2 Gu de
Sollte es bei der d Ferro Vermen E LRTL ft niglihen Majestät un hingegen er G :
älle bedenklich scheinen, die Rezeß= und
ugehörigen Berggefälle sey zu erwägen, daß
Punatember Gelder zu ersteren zu schlagen, #0 sey 5 gen, VAB,