1841 / 340 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Cts 4 tb E t B A A

magische Gewalt in der heimischen Sprache ruht, trité aus dem oft bemerkten Umstande hervor, daß die Jrischen Landleute, die zum Hausbedarf vollfommen, ausreichend Englisch verstehen, den- noch mit ihrem Gem U th völlig abwesend sind, sobald Englis gesprochen wird, daß sie allein im Zrischen zu fühlen und zu denfen scheinen. Ganz natürlich! Jenes ist die Sprache des Verkehrs, dieses die Sprache des Herzens. Man hat das vorzüglich bemerkt, wenn Gegenstände der Religion bespro- hen werden. So wie úber dergleichen die Unterhaltung Eng- li sch ‘geführt wird, isk das Ohr abgewandt, das Herz verhärtet, und die Hand vielleicht drohend emporgehoben ; so wie sie aber áber dieselben Dinge Jr isch reden horen, treten sie zusammen, hóren mit ihrer Arbeit auf, senden zu ihren Nachbarn, schaaren ih rund um den Bibelleser, bald weinend, bald betend, und sind Stunden lang ganz Aufmerksamkeit, Jn welcher Ausdehnung übri- gens vorzugsweise Jrisch gesprochen wird, ergiebt sich daraus, daß im Jahre 1830, während die Gesammt -Bevödlkerung des Landes 6,801,827 betrug, darunter 3,061,610 Individuen waren, welche Englisch verstanden, während 3,740,217, also úber die Hälfte, nur Jrisch redeten.

Daneben is die Population Jrlands vorzugsweise ein r elî- gibds\ses Volk, Jmmerhin mag viel Abergläubisches in ihnen seyn ; aber ihr Aberglauben trägt vorzugsweise einen religivsen Charak: ter. Ein Versuch, die Jrländer ohne Berücksichtigung der Reli- gion zu regieren, würde eben so vergeblich seyn, wie jedes Unter- nehmen, welches darauf hinausgeht, diejenigen zu verbessern, die man noch nicht fähig ist zu beherrschen. So viel ist gewiß: durch Traktate úber politische Oekonomie wird man nicht im Stande seyn, die Jrländer zu lenken. Da sie Geschbpfe voll Reizbarkeit, Gefühl und Phantasie sind, leichtgläubig wie die Kinder, furcht- sam und indolent, so muß Religion sie in einer oder der anderen Form beherrschen. Hier nun tritt uns eine ernste Frage entge-

E Cs » E -e ¿E gen: wie man nämlich diese religiosen Gefühle, welche ihre natur- liche Anlage ausmachen, schonen fónne, ohne die ârgsten Jrrthü- mer zu begünstigen und zu ermuthigen?

Noch ein anderer Zug im Charakter des Jrischen Landvolks ist zu erwähnen ; das ist seine Streitsucht, Die Jrländer ha- ben von Natur ein warmes und leicht aufregbares Temperament; sie sind, ihrer ganzen Constitution nach, verhältnißmäßig unempfind- lich gegen Blutvergießen und gleichgültig gegen das Leben; und unter dem Einflusse des Whysky werden sie furchtbar grausam. Aber durch ihre Liebe zu ringen und zu fechten wird ihre natúür- liche Herzensgúte nicht zerstdrt; wie denn Boxer deshalb persdn lich noch feine unversöhnlichen Feinde sind, weil sie auf Leben und Tod einander gegenüber stehen, Sie lieben den Streit, weil es für sie ein aufregendes Vergnügen ist, dem das Gefühl der Ge- fahr einen hohen Reiz verleiht, Dabei ist nicht zu vergessen, daß hier das Geseß gegen dergleichen Exzesse, nicht, wie in England, irgend Kraft besißt, Die Animositàät der Parteien überwiegt Alles. Dazu kommen noch alte Traditionen von Stammes-Feind- schaften hinzuz es kommt noch hinzu, daß die Erbitterung, wo sie sich zeigt, gerade von denen erhalten und verstärkt wird, welche die meiste Pflicht hätten, dieselbe niederzuhalten. Dabei fin- det sich vielleicht nirgenes eine \o große Bewunderung des Muthes, als in Jrland; ein Element, eine Disposition, die sehr leicht auf Besseres gewandt, schr bald in ein edleres Gewand gekleidet werden könnte, Statt eine solche Disposition zu beklagen, würde ein weiser Geseßgeber dieselbe als ein bewun- dernswerthes Element betrachten, einen National-Charafkter zu bil- den. Es giebt feine bessere Soldaten, als die Jrländer, wenn sie gut gezogen und disziplinirt sind; fein Volk ertrâgt Leiden ge- duldiger, keines sucht den Tod mit mehr Gleichmuth. Darum ist, was die Jrländer vor allem Anderen verlangen, daß ihre Beherrscher Muth und Kraft entwickeln, und daß dieselben fie ihrer Eigenthümlichkeit gemäß regieren ; ein schwaches und st{chwan- fendes Gouvernement dagegen, oder eine Guktsherrschaft, die ir- gend wie Furcht zeigt, kann niemals hoffen, in Jrland einen festen Boden zu gewinnen.

Was die Falschheit des Jrischen Volkes betrifft, so wie so wie seinen Hang zu Betrügereien und Meineid, so haben die- selben großentheils ihren Grund in dem Drucke, der so lange Zeit auf demselben gelastet, so wie in dem großen Mißbrauche, der dort mit dem Schwödren getrieben wird, und in dem Mangel an Feierlichkeiten beim Abnehmen der Eide.

Wenn ferner irgend f

Ds

eine Nation fúr den Genuß und die Ausbildung aller der schónen Künste, die in Bezug zu Gefühl und Phantasie stehen, geschaffen erscheint, so is es die Frische. Nichts würde ein danfkbareres Geschäft seyn, als diese Anlagen zu entwickeln, In der lebendigen Auffassung des Unsichtbaren, in der Liebe zum Mysteriösen, in der raschesten Personification von Abstractionen, in der Erfindung von Fakten, um das Schwie- rigste zu erflâren, in der Schlauheit, Anspielungen und Andeu- tungen zu machen, in der grotesken Mischung des Feierlichen und Pathetischen mit den spaßhaftelten Extravaganzen úbertrifft die allezeit fertige Jmagination der gemeinen Jrländer vielleicht jede andere Nationalität; man wird unwillkührlich sehr häufig an die Griechische Komödie erinnert. Die Musik, zu der viel Anlage vorhanden ist, verdient es wohl, belebt und ermuthiat zu werden. ‘uh müßte durchaus für die Architektur, die in Jrland wegen dor dortigen Armuth sich auf einer sehr niedrigen Stufe befindet, etwas geschehen, hauptsächlich fúr kirchliche Zwoecke. Mit ziemli: hem Erfolge sind verschiedentlich chon Bersuche dieser Art in neuerer Zeit gemacht worden, namentlich von Seiten des Pr, Mac Hale, katholischen Erzbischofs von Tuam.,

Noch muß bemerkt werden, daß die Frische Phantasie vorzugsweise in den Erzählungeu und Legenden des Bolks ergöbßlich erscheint, Da ist kein Fels oder Berg, kein Wald oder Thal,

fein Fluß oder See, welche nicht ihre anziehende Geschichte hât-

ten. Eine Sammlung solcher Erzählungen würde unstreitig auch in einem weiteren Kreise das lebhafteste Jnteresse erregen,

Literarische Anzeigen. | Eben is erschienen bei Hinrichs in Leipzig und| zu finden in allen Preußischen Buchhandlungen, in Berlin in der Plahn schen Buchhandlg, (L. Nißye), Jägerstraße 37: S Moris, Herzog und Kurfürst zu Sachsen. Eine Darstellung aus dem Zeitalter der Reformation von Dr. Fr. Alb. von Langenn, Kdnigl. Sächs. Geheimen Rathe 2c. 2r (leßter) Theil, mit dem Bildniß Christ, von Carlowiß. gr, 8. Velin- Druckpapier. geh. 2 Thlr,

zu seyn.

Fnhalt:

es Landes ; Heer - und Kriegswesen ; “kirchliche Ver- alten, in die politischen und religidsen Angelegenhei-|| j A de nisse, Wissenschaft und Kunst; Hofwesen und Für-|ten Polens vielfach verflochtenen ‘Familie stammt und |in Polen wird zum Verständnisse der ¡jeßt gls Verbagnntey in England lebt,

fenlehen, 154 Beilagen und Urkunden. Register,

1520

Eine noch wichtigere Anlage als die Phantasie der Jrländer ist unstreitig die Lernbegierde derselben, Wenn man eine Jrische Volksschule mit einer Englischen vergleicht, so wird man einen ungeheueren Unterschied der Talente finden. Vorzüglich viel Sinn is für Mathematik vorhanden; etwas Latein is gar nicht ungewöhnlich. Selbst Erwachsene lernen in Jrland nicht selten noch lesen, und zwar mit größerer Geduld, wie Kinder. Der leidenschaftliche Drang nach Kenntnissen gab vor einigen Jahren Anlaß zu einer ergößlichen Geschichte, In einem armen Dorfe des Kommera-Gebirges wollte es den Einwohnern, die zu den dúrftigsten und rohesten des Landes gehoren, nicht gelingen, einen Lehrer für ihre Kinder zu finden. Deshalb úberfielen sie in der Nachbarschaft einen Geistlichen, der ihnen gerade aufstieß, und \chleppten ihn geroaltsam mit sich fort. Nach Möglichkeit befriedigten sie alle seine Bedürfnisse und suchten ihm das Leben so angenehm zu machen, als es irgend angingz aber an Weggehen von seiner Seite war nicht zu denken. Fünf Jahre hatte seine Gefangenschaft gewährt, als ihm zum erstenmale gestattet wurde, seine alten Freunde zu besuchen und ihnen mitzutheilen, daß er noch lebe, Da aber fam er freiwillig wieder und blieb und starb gesegnet und in Frieden unter denen, die er anfangs ge- zwungen erzogen und unterrichtet hatte.

Biele haben, wenn sie úber Jrland schrieben, gegen die schlechte Nahrung der Jrländer, die fast einzig und allein in Kartoffeln besteht, geeifert, Aber die Lage der Jrländer würde nicht we- sentlich dadurch gebessert werden, wenn man ihnen Roskbeef und Pudding gäbe. Vielmehr sind ihre einfachen und mäßigen för- perlichen Gewohnheiten ein sehr berüsichtigungswerthes Moment, auf dessen Erhaltung, Verstärkung und Beredlung man eifrig be- dacht seyn sollte. Auch das hâufige Betteln der eingeborenen Bevölkerung fällt auf sehr unangenehme Weise auf. Aber ande- rerseits zeigt das weitverbreitete und reichliche Geben der Wohl- habenderen an die Armen von einer tiefen Quelle der Mildthäâtig- fcit, die nicht genug bewundert werden kann, und nach deren

Berstopfung man in der Errichtung von Armenhäusern nur ei- nen sehr schlechten Nothbehelf erhalten würde,

Zuleßt ist noch die unzerstörbare Anhänglichkeit des Jr- lánders an seine Heimath, so wie sein Widerwillen gegen Aus- wanderungen zu erwähnen, Daraus entsteht dann die Ueber- völkerung, die zu der Boden-Zersplitterung ins Unendliche und zu dem schlechten Pacht-Systeme getrieben hat, welche wir dort er- bliéen. Die weitere Folge isk fast jedes Fahr eintretende Theue- rung, welche durch das frúhzeitige Heirathen noch vermehrt wird, und die sehr hâufig vorkommende Aufregung. Bon vielen Seiten sind die mannigfachsten Vorschläge zur Abhülfe dieser Uebel ge- macht worden; aber der am meisten wiederkehrende und am df- tersten vorgebrachte: so viel als möglich an die Stelle einer haupt- sächlich der Landwirthschaft sich widmenden Bevölkerung eine vorzugsweise fabrizirende zu seßen, würde unstreitig die übel: sen Folgen für Jrland haben, Es ist allerdings eine andere Ver- theilung des Grundes und Bodens höchst wünschenswerth, und auf diese, so wie auf eine größere Concentration der ländlichen Be- fizungen und Pachtungen, #0 wie auf eine Unterbringung des daraus erwachsenden Menschen - Ueberschusses in landwirth- \haftlicchen Fabriken, oder doch in solchen, die blos für den inländishenMarkt ar beiten, dürfte in der näch- sten Zukunft vor allen Dingen die Aufmerksamkeit und Thâtig- feit der Geseßgebung gerichtet werden müssen. Dieser Ansicht der Dinge liga: keine Eifersucht der Engländer auf die Jndustrie der Jrländer zum Grunde. Sie is vielmehr aus der Betrach- ung der großen Uebel und Leiden hervorgegangen, welche in so vielen Ländern des Westens aus der unermeßlichen Ausdehnung des modernen Jndustrialtemus erwachsen sind, jener Leiden, unker denen so viele Bevólkerungen tief seufzen. Lediglich im Jn- teresse Jrlands selbst, seiner Sittlichkeit und seines Friedens ist seiner Bevölkerung die Lage Englands nicht zu wünschen , das in dieser Beziehung ganz andere Antezedenzien hat und deshalb das Unvermeidliche tragen muß.

Die frúhen Heirathen der Jrländer, die sprichwörtlich gewor- den sind, haben unstreitig große Nachtheile im Gefolge, aber fie bewahren andererseits auch den Geist der Sittlichkeit und verhÜ- ten mancherlei Ausschweifungen. Um diese Sittlichkeit zu erhal- ten und den Eingeborenen die Möglichkeit zu geben, ihrem Drange nach frúhzeitigen häuslichen Niederlassungen folgen zu fönnen, wäre es wünschenswerth, mittels der Uebershüsse der Bevölkerung ein neues Jrland im Britischen Australien und Amerika erstehen zu lassen,

Bei allen bewoundernswerthen Eigenschaften, 0 schließt unser Berichterstatter, ist der Jrländische Landmann im neunzehnten Jahrhundert unter dem Britischen Gouvernement Nit, WIC Cr sollte, cin Gegenstand des Beneidens, fondern des Mitleidsz; er stellt sich uns dar, nackt, verhungert, ohne Obdach, ein Sklave des Aberglaubens, geneigt zu Falschheit und Meineid, aufgeregt gegen die Geseße seines Landes und nur zu oft mit Blut befleckt. as fdönnte aus einer solchen Bevölkerung gemacht werden, wenn

P e . R Es , e , r: ge

die trefflichen Fähigkeiten und die reinen natúrlichen Gefuhle der- selben frúhzeitig unter strenge Zucht gestellt und auf ein edles Ziel gerichtet würden, wenn die, welche helfen und bessern fönnen, sich den Eigenthümlichkeiten des Jrischen Charakters anschmieg- ten, und wenn schlehte Menschen verhindert wurden, die Leicht - gläubigkeit und Heftigkeit dieser Kinder der Natur zu mißbrau- chen und ihre schlechten Gewohnheiten und Tendenzen zu unkter- halten und zu pflegen ?! 2

LKerlin - Potsdamer Eisenbahn. Ln der Woche vom 30, November bis incl. 6, Dezember c. sind auf der Berlin - Potsdamer Eisenbahn gefahren: 1) Zwischen Berlin und Potsdam 6820 Personen 2) Zwischen Berlin und Co Zusgmmeli 6897 Perfonen,

drasinsfi, Graf Valevrian, : 1 Geschichte des Ursprungs, Fortschritts und Ver- geistigen Aufschwung wirkte, wle l falls der Reformation in Polen und ihres | Zwiste der protestantischen Parket/ besonders aber durch Einflusses auf den politischen, sittlichen und li- die von den Jesuiten geleitete Reaction gehemmt und Rach dem Eng- | endlich unterdrückt wourde, welchen nachtheiligen Ein-

auf den gesam

Zustand gehabt hat, und wie endlich ang der Reformation und den Sieg der herrschen- sikalien - Handlungen, namentlich Breite Strasse No. 8,

terarischen Zustand des Landes. j ; lischen Original bearbeitet von W. A. Lindau. fluß diese Reaction

gr. 8. (265 Bog.) geh. 2 Thlr. j Roch nie ift die merkwürdige Reformation in Po- gang ? d De

/ len \o gründlich und belehrend entwickelt worden, als [den Kirche der Verfall des Staats und, der Verlust Stellung des Regenten 2c.; Regierung in dem Werke des Grafen Krasinski, der aus etner seiner Unabhängigkeit befördert worden ist, Die Dar- \ Griechischen Kirche E neuesten Schritte Regierung in Beziehung guf jene

Dieses ausgezeichnete Werk verdient in den Händen | besten Quellen sorgfältig benußt un aller Staatsmänner, Geschichtsfreunde und -Forscher | stellt, wie die Reformation unter d der kirchlichen und politischen Verh des entstand und sich rasch verhreitet

stellung der früheren Zustände der

Er hat dielder Russischen

d trefflich darge-| Kirche dienen. An i ( er Begünstigung [mit das Werk schließt, knüpft sich der Blick des war-

Im Monat November c. fuhren auf der Berlin - Potsdamer Ei- senbahn: 1) Zwischen Berlin und Potsdam .... 31/620 Personen. 2 Zwischen Berlin und Stegliß .…... _224 s i i Zusammen ....31,844 Perfonen und betrug die Einnahme 10,297 Rthlr. 23 Sgr. 9 Pf.

Meteorologische Beobachtungen.

1841. 6. Dez,

Nach einmaliger

Beobachtung.

Abends 10 Uhr.

| Nachmittags

2 Uhr.

Morgens

6 Uhr.

Luftdruck Luftwärme .

Thaupunkt

|335/12 Par. 335/41 Par. 336,92 ‘Par, Quellwärme 8,2° R. .|+ 4,2°R. | + 6/,1°R. + 5,0" R. | Flusswärme 3/6" R. -+- a” R. + 5,1? A, -+- 3/8° R. Bodenwärme 4,0° R. Dunstsättigung 81 pCt. 85 pCt. S3 pCt. | Ausdüustung 0/039 Rh Wetter trübe, trübe. halbheiter. | Niederschlag 0,021 Rh. i... E E, | Sw. | Würmeweechsel +6,2°, Wolkeuzug SW, | —-- | _ G,

335,65 Par... + 5/1° R. +3,99 R... 83 pCt. SW

R o P 1TH S ck War Be Den 7. Dezember 1841.

Tagesmittel :

Pr. Cour. g Pr. Cour. Actien, N

Fonds. : : Brief. | Geld. Brief. | Geld.

5 1 j Brl. Pots. Eisenb. | 123 | 122 do. do. Prior. Act. | in | 102%

Präm. Sch. der Mgd. Lpz. Eisenb. 1092 | 1087 Seehandlung. O 807 807 do. do. Prior. Act, 103 102 Z

Kurm. Schuldv. S E - 1022 F Berl. Anb. Eisenb 105% 104f

Berl. Stadt - Obl. | ch 103% 1032 } do. do. Prior. Act. 102% 1012

Kibiuger do. [34 |Düss Elb. Bisenb. | È 87 862

Danz. do. in Th. |— 48 -- do. do. Prior. Act. | À 102

Westp. Pfandbr. 1 1027 | 1017 | Rhein. Eisenb. 94ck 9ZL

Grossh. Pos. do. | 4 1057 do. do. Prior. Act. 101

Ostpr. Pîandbr L 1027

us Qn a e Friedrichsd’or 13

Kur- u. Neum. do. 23 4 Andere Goldmün-

Sechlesische do C Í 101 i i g!

zen à 5 Th.

1037 1015

St. Schuld - Sch. | 4 | 1045 Pre. Engl. Obl. 30. 102:

101%

Gold al marco

Disconto 3

Pi. Cour. Thlr. zu 30 Sgr

Brief. | Geld,

Amsterdam ff« E 66 O Fl Kurz 138% do. ici ie O: M, 2 Mt. 138: 300 Mk. Kurz - 149 Mt - | 1487 Mt. - 6 19% Mit. 787 Mt, 1037 1053 Mt, - L Os Mt 995 99! Tage —— 997% Mt. 101% 101. Woeh. [4-27 I 2

C E M

Hamburg «««-«.«.« Gei do. 6 300 Mk. London . .. I LSi. Pai ca ande __QUU Fe, Wien in 20 Xr. 150 Fl Augsburg - « 150 FI. Breslau Ua La C0000. Cs 100 Thlr. | Leipzig in Courant im 14 Thl. Fuss- - 100 Thlr. Frankfurt a. M. WZ. 100 FIl. Petersburg - + ] SRbl.

O N I I S

Auswärtige Börsen. Niederl. wirkl. Schuld 614. S7 do. 995 5 Ausg. —. Zins], G.

Amsterdam, 83. Dez. Kanz. Bill, 25-7. D% Span. ALz V ass. 5% Präm. Sch. —. Pol. —. Oesferr. 105%.

Antwerpen, 2. Dez. Zinsl, 6. Neue Anl, 223.

Frankfurt a. M., 4. Dez. Oesterr. 9% Met 10727 o. 42 1005 G 219 5576. 15 21 G. Bank-Act 1960. 1958. Loose zu 500 FI. 143‘ f Preuss. Präm. Sch. STL G. do. 17 Aul, 1027 Br, Poln, Loose 757 F 7 Anl. 25. 247. 24% Woll. 505. 505. 7

Kisenbahn - Actien. Leipzig - Dresden 101 A G.

Paris, 2. Dez. 52% Rente fin cour. 116. 50 Anl, de 1841 fin cour 80. 60. 5% 24% Passìve 9%.

Wien, 2 Dex 95 Met: L106. 12 992 38 —, 910

12 A Rank - Actien —. Anl. de 1834 —. de 1839 2751 / ú

Köln - Aachen 98 f G 3% Rente fin cour. 79 95 Neapl. fin cour, 105. 50, D Span Rente

Königliche Schauspiele.

Mittwoch, 8 Dez. Jm Schauspielhause: Die der Else, Schauspiel in 5 Akten, von C, Blum,

Donnerstag, 9. Dez. Jm Schauspielhause: sches Trauerspiel in 5 Abth, von C, Gußfow,

Freitag, 10. Dez. Jm Opernhause: Don Juan, Oper in 9 Abth, Musik von Mozart.

Im Schauspielhause : Pour la continuation des Je Me Dell D) De Dépit amoureux, comédie en 2? actes et en vers, par Molière. (Mr. Delvil remplira la rôle de Gros rené,) 2) La seconde représentation de: Cicilyv, ou: Le: lion amoureux, vaudeville nouveau en ° actes, du théâtre du Gym

Herrin \

Patkul, politi

d¿ébuts

nase, par Scribe. üönigstädtisches Theater.

Mittwoch, 8 Dez. (Jtalienische Opern-Vorstellung.) Lucia di Lammermoor. Opera in 3 Atti, Musica del Maestro Do- nizetti. (Signora Laura Assandri: Lucia.)

Wegen plö6blicher Krankheit der Signora Villa kann die Oper „Lucrecia Borgia“ heute nicht gegeben werden. Die dazu bereits verkauften Billets bleiben zur heutigen Vorstellung gúltig, oder fann der Betrag dafür bis 6 Uhr Abends in Empfang ge- nommen werden.

Donnerstag, 9. Dez, Die Müúllermeisterin, oder: Die Folgen einer Erbschaft. Gemälde aus dem Leben mit Gesang in 3 Af- ten, von J. Schifh, Musik von Hebenstreit.

S A

Verantwortlicher Redacteur Dr. F, W, Zinkeisen.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei

An einen geisireichen Rückblick, w0-

ältnisse des Lan- men Vaterlandsfreundes in die wahrscheinliche Zu- e, wie sie auf den kunft des Volkes. sie durch innere

Die in unserem Verlage erschienene Musikalische Bilderfibel

mten Bildungs-| zur Erlernung der Noten, entworsen und gezeichnet

durch den Unter-|yon Normann, ist wiederum in allen Buch- und Mu-

yorräthig,

Preis mit schwarzen Bildern 25 Ser. kolorirten Bildern 41 Thir. 10 Sgr. Trautwein & Comp. Rolsstralse No. 23.

E Beilage

Preuss.

S UTan d.

Verlíin, 4. Dez. Die heute ausgegebene Nummer der Geseß-Sammlung enthält die Landgemeinde Ordnung für die P rovinz Westp halen. Bei der Wichtigkeit des Ge- genstandes theilen wir das GBeseß vollständig mit:

Wir Friedrich Wilhelm, vot Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c.

Nach Eingang der Erklärung Unserer im Jahre 1833 zum Pro vinzial-Landtage versammelt gewezeuen gekreuen Stände der Provtnz Westphalen Über den nach dem Gutachten Unseres Staatsraths ab gefaßten Entwurf zu ciner Ordnung für die ländlichen Gemeinden sind die hierauf Bezug habenden Verhältnisse ciner nochmaligen gründ lichen Untersuchung unterworfen worden. Wir haben hieraus dic Ucberzeugung entnommen - daß in dieser Provinz die Elemente der früheren , durch die natürliche Beschaffenheit des Landes und fetne geschichtliche Entwickelung begründeten Verfassung nicht erlojchen ind, sich vielmehr in cinem der Fortbildung fähigen Umfange noch vorfinden. Unsere Fürsorge zur Herstellung ciner den eigenthum lichen Verhältnissen der Provinz entivrechenden Verfassung der Land gemeinden hat deshalb dahin gerichtet seyn müssen, iene Elemente zu erhalten und den Bedürfnissen dee Zeil anzupassen , zugleich aber den neu entstandenen Elementen der ländlichen (Gemeinden die erforderliche Berichtigung zu gewähren, Wir schen demnach die über das &ommunalwesen in den verschtedenen Landestheilen der Provinz Weil vbalen zeither bestandenen fremdherrlichen und Großherzoglich Heist ichen Gesche und Verordnungen hierdurch außer Kcaft und verord nen, mit Aufhebung aller sonst entgegenstehenden Bestimmungen übe" ¡e Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden in dieser Provtnz auf den Antrag Unseres Staats-Ministertums, was folgt :

Titel k,

den Landgemeinden Und Aemtern überhaupt und der Grundlage ihrer Verfassung.

8, 41. Alle diejenigen Orte ( Döôrfer, Bauerschaften, Kirchspiele welche für thre Kommunal Bedürfnisse gegenwärtig cinen eigenen Haushalt haben, es sey auf den Grund etnes besonderen Etats oder ciner Abtheilung des Etats der ‘germeisterei oder des Kantons, sollen fortan eine Gemeinde, mit den Rechten ciner dentlichen Cor voration, unter einem Gemeinde-Vorstcher bilden.

2 Sind in Folge Der bisher geltend gewesenen (Gesce mech rere frühere selbständige Gemeinden jeßt zu einem Haushalt verbun delt, so if iede derselben berechtigt, die Trennung gus diesem Ver bande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen. Oie Beschlußnahme hierüber steht den Meistbee-rbten des Orts zu und erfolgt nach Mehrheit dec Slimmen. Uebee die Zulässigkeit dec Tren nuna entscheidet der Minister des Jnneen auf den mit dem Gutach ten des Ober-Präsidenten begleiteten Bericht dei Regierung. Umfagßtk der Verband mehr als zwei dergleichen Orte, so muß, wenn der An trag auf Trennung nux in Anschung eines Ov1s eingeht und begrun det gefunden wird, die Ermittelung und Prüfung zugleich darauf er reckt werden, inwiefern der Verband in Ansehung der übrigen Orte beizubehalten oder gleichfalls aufzulösen fey.

S3 BuUV (Semeinde gehören alle Einwohner des Bezirks und zu leßterem alle innerhalb dessen Gränzen Grundstücke. ; i

g. 4, Einzeln gelegene Besißungen, welche noch keiner Gemeinde ngchdren, müssen, insofern sie nicht landtagsfähige Rittergüter stnd, ¿f einer angränzenden Gemeinde vercinigt werden.

(Semeinde gelegene

welche die Verordnung vom 21. Juni 1815 Anwendung findet, ver bleiben sowohl in persdnlicher Beziehung /- als für thre in dem Ges neinde-Beztkrke belegenen Grundstücke und für deren Bewohner , die ibnen nach dexr Fnitruction vom 30, Mai 1820 in Verbindung mit der den §. 32, derselben erläuternden Ordre vom 14, ulîi 1829 oder

vermdge besonderer Rezesse zusichenden Rechte. ,

L. 6, Wo die Rittergüter gegenwärltg Ul den Ortsgemetnden verbunden sind, soll deren Trennung, aus Rücksicht auf ihr ursprüng liches Recht hierzu, jederzeit eintreien, wenn beide Theile daruber inig sind. Wird auf cine solche Trennung nur von dem einen Theile in seinem Interesse angetragen - so hat die Staats-Behöôdrde zu beur theilen, ob der Antrag in sich gerechtfertigt scyz die Entschetdung darüber erfolgt durch den Minister des Junern auf den mit dem Gutachten des Ober - Prästdenten begleiteten Be"tcht der Regterung. Anstalten, welche zur Befriedigung eines gemeinsamen Bedürfnisses

des Rittergutes und der Gemeinde dienen - sollen nach deren Tren- nung gemeinschaftlich bleiben, wenn auch nur dee elne Theil darauf anträgt und die Gemeinschaft ohne Nachtheil für den anderen Theil

fortbestehen kann. s

Die Auseinanderschung, #9 wie die Regulirung r Beiträge zu den gemeinschaftlich verbleibenden Anstalten wird nach orschrift des §. 15. bewirkt,

L, 7. Dieje Bestimmungen (F. 6) ftnden nur Anwendung auf die bei Publication des gegenwärtigen Geseßes vorhandenen landtags fähigen Rittergüter, nicht aber auf andere vormals eximirtie Güter, welche den Ortsgemeinden einverleibt bletben.

S. 8. Die Besiber der Rittergüter, welche aus der Verbindung mit den Ortsgemeinden ausscheiden , sind für den Bereich des Gutes u allen Leistungen und Pflichten verbunden - welche geseßlich oder verfassungsmäßig den Gemeinden obliegen. |

8. 9. Grundstücke, welche von cinem außer dem Gemeinde-Ver bande befindlichen Rittergute getrennt und nicht sogleich mit einem anderen angränzenden Güte dieser Art wieder vereinigt werden , find der zunäch| belegenen Gemeinde einzuverleiben, von welcher ste aucl bei einer in der Folge cintretenden Verbindung mit einem solchen Gute nicht getrennt werden.

S. 10, Wenn ein solches Gut durch Zerstückelung oder Vermin derung der Subsianz die Eigenschaft cines landtagsfähigen Ritter guts verliert, so wird dasselbe, sobald es nach Vorschrift der Ordre vom 11, Januge 1835 in der Ritterguts - Malrikel gelöjcht worden, mit der benachbarten Gemeinde veretntgk. |

8, 41. Außer den Fällen der S, 2, 4, 6, ff, konnen Vevande rungen in den Gemeinde - Verbänden , wenn nicht sämmiliche bethei- ligte Gemeinden darin einwilligen, nur mit Unserer unmittelbaren (Senehmigung vorgenommen werden. i

S, 12. Aus mehreren Gemeinden nebst den nicht im Gemeinde Yerbande stehenden Rittergütern wird ein Verwaltungs-Bezirk (Amt unter cinem Amtmann gebildet. Das Amt kann guch aus Einer Ge meinde bestehen, wenn dieselbe von dem Umfange is, um den Zwecken cines Amtes für sich allein zu genügen. In diesem Falle findet ein Ausscheiden der scither zur Gemeinde gehörigen Rittergüter aus dem Gemeinde-Verbande nicht statt. ; ?

s, 13, Das Amt kann zugleich in Ansehung solcher Angelegen- heiten, welche für alle zu dem Amte gehdrigen Gemeinden und Rit tergüter ein gemeinschgfstliches Interesse haben, einen Kommunal-Ver- band bilden. Welche Angelegenheiten Gegenstand des Amts-Kommu- nal - Verbandes seyn sollen, wird, 10 welt sie nicht durch geseßliche Borschrift besonders bestimmt sind, durch Beschluß der Amts - Ver- sammlung (§. 111.) unter Genchmigung der Regierung festgestellt.

8, 14. Die jeßigen Bürgermeistereien, Kantons und “Verwal- iungs - Bezirke sollen als Amts Bezirke beibehalten werden : es bleibt jedoch vorbehalten , so weit die gegenwärtigen Bezirke nicht zweckmä- ßig befunden werden, die erforderlichen Abänderungen zu treffen. Diese kônnen nur mit Genehmigung des Ministers des Jnnern auf den mit dem Gutachten des Ober-Präsidenten begleiteten Bericht der

ve 5 ch5

S 5. Den vormals unmittelbaren Deutschen Reichs\tänden, auf |

1521

{hen Staats-Zeitung F 340,

Regierung erfolgen ; die betheiligten Anits - Versammluugen und die Ereisstände müssen darüber zuvor mil ihrer Ecflärung gehdrt werden. L, 15. Bei Veränderungen, welche icht oder künftig in den (Ge meinde- oder Amts-Bezirken vorgenommen werden, die Auscinander- sczung nach Vernehmung der Betheiligten im Verwaltungswege zu bewirken. Wird eine Uebereinkunft hierüber unter den Betheiligten vermittelt, so genügt die Genchmigung decsclben durch die Regierung, im Falle des Widerspruchs entscheidet der Minister des Fnnern. Durch dergleichen Veränderungen dúrfen privatrechtliche Verhältnisse niemals aestôrt werden, Eine jede solche BYeränderung der Gemeinde - oder Amts-Bezirke ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

8. 16. Wo cigenthtmliche Verhältnisse einzelner Gemeinden oder Landestheile es ndihig machen / fonnen zur Ergänzung und näheren Bestimmung der Vorschriften des gegenwärtigen Geießes besondere Dorf- Ordnungen erlassen werden. Ueber dieje Ordnungen sind, je nachdem sie blos einzelne Gemeinden oder sämmtliche Gemeinden eines oder mehrerer Amtsbezirke oder Kretse betreffen , die betheiligten Ge meinde-, Amts- oder Kreis-Versammlungen zuvor mit ihrer Ertlärung zu hôren. Funsofern die Dorf- Ordnungen kcine Abweichungen von dem Geseße enthalten oder ein bis dahtn in Wirksamkeit gebliebenes Herkommen bestätigen, i| zur Gültigkeit dersclben die Bestätigung durch den Minisier des Fnnern hinreichend er Unsere landesherrliche Genchmigung erforderlich.

Titel 15. ) ¿meinde

Mitglieder! Pflichten

17. Mitglieder der Gemeinde sind; 1) sämmi liche selbsstän ige Einwohner dersclben, 2) alle, welche in der (Gemeinde mtt etnem Hause angesessen find, und 3) diejenigen - welche das Gemetndececht besonders erlangt haben (§. 43.). Als mit etnem Hause angescssen wird derienige augeschen, auf dessen Namen das Haus n der (Krund euer-Mutterrolle eingetragen i (Grundsteuer - Geseß für die westli chen Provinzen vom 21. Januar 1839 S. 14

S. 18. JFnwiefern die Gemeinden neu anziehenden Personen die Niederlassung zu gestatien haben, is nach den hierüber bestehenden besonderen Vorsch-iften zu beurtheilen.

19, Yon denjenigen, welche in der Gemeinde als \selbssiän- dige Einwohner sich niederlassen, fann etn Einzugsgeld echobeit werden, wenn 1) cin solches bis jeßt herkömmlich zur (Gemeinde Kasse erhoben worden ist, 2) die Einkünfte des Gemeinde - Vermö gens, nach Abzug der etwa zur Rerzinsung und zur planmäßigen Abbürdung der Schulden erforderlichen Beträge - im Durchschnitte einen Ueberschuß gewähren , aus welchem eln erheblicher Theil der KFommunal-Bedürfnisse besiritten werden kann, oder 3) Gemeinde Anñüalten bestehen, welche aus eigenem Yermögen hülfsbedürftigen Einwohnern Unterstüßungen gewähren, oder 4) ein Vermdgen vor banden i, welches von den einzelnen Mitgliedern benutzt wird. Das Einzugsgeld wird in dem Falle unter 1) nach dem herkömm lichen Betrage forterhoben, kann aber anderweitig regulirt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Observanz für begründet anzu-= erkennen und in welcher Art das Einzugsgeld anderweitig zu regu- liren ist, ingleichen über die Zulässigkeit und die Hdhe des Ein zugsgeldes in den Fällen unter 2)/ 3) und 4) erfolgt nach Verneh- mung der Gemeinde-Versammlung (§. 49) durch den Ober- Prâst denten, welchen der Minister des Jlinern mit ciner Jnftruction hierúber verschen wird.

8. 20. Die Mitglieder der Gemeinde nehmen an den gemein samen Nechten der Gemeinde Theil unter folgenden näheren Be- stiminungen,

24, Dis Theinayme 0 den Wahlen und an den dffentli chen Geschäften der Gemeinde (das (Gemeinderecht) steht nach na herer Bestimmung des zweiten A b\chnitts nur 1) den Meistbeerbten (F. 40 und 2) denienigen zu, welchen dasselbe besonders verlichen worden ist

S. 43).

8; 22, Die Einkünfte gus dem Yermödgen der Gemeinde sollen in der Regel auch fernerhin nach der bisher daselbs besichenden Yerfassung verwendet werden.

L, 23. An demjenigen Vermögen - welches bisher Bestreitung der Gemeinde-Ausgaben bestimmt wagi den Einzelnen kein Nußungsrecht zustehen.

C 24 Omg [00 dasjenige Vermögen, welches Benußung der etnzelnen (Geineindealieder oder ciner Klasse derselben bestimmt gewesen is, auch ferner uach tfommen behandelt werden. Nähere Vorschriften hierub chen über die auf dem Theilnahmerechte an diesen Nußungen vru hende besondere Verpflichtung zu (GBemeinde-Beiträgen, werden ciner besonderen Verordnung vorbehalten; bis dahin verbleibt cs bet det! darüber gegenwärtig bestehenden Anordnungen. F Für die Theilnahme an Gemeinde - Nußungen , zu wel chen sämmtliche Gemeindeglieder berechtigt sind, kann zum Vorthetl der Gemeinde- Kasse cine jährliche Abgabe, welche nach den cinzelnen Arten jener Nußungen und nur von denienigen, welche daran wirk lich Theil nehmen, zu entrichten i, angeordnet werden ; dies muß jederzeit geschehen, wenn die (Zemeinde- Bedúrfnisse ohne Auflage nicht gedeckt werden können. Wo kein Einzugögeld (§8, 19) erhoben wird, kann anstatt der iährlichen Abgabe oder auch neben derselben cin Einfkaufsgeld eingeführt werden. Beides wtrd nach Verneh mung der Gemeinde- Versammlung durch die Regierung festgeseßt ; die im §. 19 erwähnte Jusiruction soll auch hierúber nähere An wocisung ertheilen.

L, 26. Auf das Vermögen von Corporationen und Stiftungen, so wie guf dasjenige - welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört, haben die Mitglieder der Gemeinde als solche feinen Anspruch.

e, 97, Die Gemeinde if zu allen Leistungen oerpflichtet, welche

q. «l

diesem Her er

ct

C B

das Gemeinde - Bedürfniß erfordert.

8, 28. Jnsofern' zu diesen Leistungen die Einkünfte aus dem (Semeinde-Vermögen nicht hinreichen, find alle einzelne Gemeinde- Angchôvrige (§8. 3. und 17) zu (Geld-Beiträgen und Diensten, wozu jedoch kuns|- und handwerksmäßige Arbeiten nicht gehören, ver pflichtet. i : j

&, 29. Auswärts wohnende Grund- Eigenthümer sind, selbsi dann, wenn sie als Hausbesißer zu den Gemeindegliedern gehoren (S, 17. Nu. 2) oder das (Gemetnderecht durch besondere Verleihung erlangt haben (§. 43), doch nur ¿u den dem Grand - Eigenthum aufgelegten Leistungen vervflichtet,

“8. 30. Die Beitragspfiicht der einzelnen Gemeinde- Angehdri gen (§. 28) erstreckt sich auch auf die Verzinsung und Abtragung bereits vorhandener Schulden der Gemeinde, und es bedarf dieser- halb feiner besonderen Bekanntmachung an die neu cintretenden Mitglieder. Bei Veränderung des Gemeinde-Bezirks durch ZU- schlagung einzeln gelegener Besthungen - oder durch Einverleibung ciner anderen Gemeinde oder etnes Theils derselben, wird jedoch in den bestehenden Schuldverhältnissen und in der Verbindlichkeit, zur Verzinsung und Abtragung der schon vorhandenen Schulden beizu- tragen, nichts geändert. i :

c 31, Die Verpflichtung der Einzelnen zu solchen Leistungen (SS. 28 und 30) beginnt ohne besondere Erklärung mit dem ersten Verfalltage seit ihrem Eintritt in die Gemeinde. Wenn sie ihr Verhältniß zur Gemeinde aufgeben, so dauert ihre Verpflichtung noch für den leßten vorher eintretenden Verfalltag fort und hört mit demsclben auf.

_§. 32. Servis-Bercchtigte aftive Militair-Personen und auf Jn-= aftivitätz-Gehalt geseßte Offiziere und Militair -Beamte sind von allen Geldbeiträgen und persönlichen Diensten (§. 28) frei, insofern sie in der Gemeinde weder mit Grund- Eigenthum angesessen sind, noch Gewerbe treiben: doch bezicht sich diese Befrciung nicht auf Zuschläge zu indirekten Verbrauchs Steuern, wenn nicht durch be sondere landesherrliche Verfügungen darüber Ausnahmen festgeseßt 110,

__§. 33, Wegen der Beiträge der besoldeten Beamten sollen dic Vorschriften des Gescßes vom 11, Juli 1822 und der Ordre vom 14, Mai 1832 angewandt werden. Sämmtliche Beamte bleiben durch die Geldbeiträge, welche sie nach jenen Vorschriften oder son an die Gemeinde-Kasse zu entrichten haben, von persönlichen Dien- sten frei; sind sie aber Grundbesißer oder treiben sie cin Gewerbe, so haben sie Stellvertreter zu bestellen, oder auch nach Uebercinkunft mit der Gemeinde, oder auf Entichcidung der Regierung cine Geld= vergütung dafür zu leisten. u ; f : S. 34, Betrifft das Bedürfniß nur das Fnteresse cinzelner Ae D I aae oder cinzelner Abtheilungen des Gemeinde- Ra E nur diese die Geldbeiträge und Dienste zur F. 35, Von den (Gemeinde - Auflagen sind befreit: 1) Alle zu einem offentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmte unbebaute Grundstücke, welche nach den Vorschriften des Grundsteuer-Geschzes für die westlichen Provinzen vom 21, Fanuar 1839 §. 8 Nr. 1 und 3: 9 von der Besteuerung ausgenommen sind; 2 die zu cinem sol chen Zweke bestimmten, nah der Vorschrift des §. 8 Nv. 2 jenes Gescßes von der Besteuerung ausgenommenen (Gebäude, insofern, als sie seither nach gescßlicher Bestimmung oder vermöge eines spe- tellen Rechlstitels auf Befceiung von den Gemeindelasten Anspruch hatten, oder fünftig neu erbaut, oder gegen Ueberlassung von Ge- bäuden, welche bisher von Gemeindelasten frei waren, erworben 1 e zu einem dentlichen Dienste oder Gebrauche be- stimmten Gebäude, welche seither Gemeindelasten getragen haben, so wie dicienigen Gebäude, welche fünftig zu cinem solchen Zwecke ohne gleichzeitige Abtretung cines von (Gemeindelasten befreiten Ge- bäudes erworben werden, bleiben den (Gemcindelasten unterworfen, jedoch nur _in dem bisherigen Umfange und mit Ausnahme der per- sónlichen Dienstleistungen. An die Stelle sonstiger Naturallasten, ¡u denen auch die Einquartierung zu rechnen ist, tritt cinc feste (Seldrente, welche in Ermangelung eines gütlichen Abkommens durch Schiedsrichter festzuseßen i, Die Festseßung geschieht nach dem Durchschnitt der leßten zehn Fahre, jedoch mit Rücksicht guf die bei außerordentlichen Yerhältnissen ctwa eintretende Erhdhung der Las Die Gemeinde ernennt cinen und die Behörde, zu deren Berwal- tung das Gebäude gehört, den anderen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter haben, wenn jene Bchörde und die Gemeinde sich darüber nicht vereinigen können, den Obmann zu wählen. Verlic ren die unter 1 und 2 angeführten Grundstücke die Eigenschaft, durch welche ihre Befreiung von dev G-undsteuex bedingt isi 11 des Grundsteuer-Geschßzes), so fällt guch die Befecciung von den Ge- meinde-Auflagen fort, sofern dieselbe nicht auf cinem speziellen Rechtstitel beruht. i N S. 36, Wo die Staats Waldungen seither von den nach dem Grundsteuer-Fuße verthecilten Gemeindelasien befreit gewesen sind, ver bleibt ihnen auch fernerhin diese Befreiung. Jn Betrcf der Be freiung der Diensigrundstücke der Geistlichen und Schullchrer von den Gemeindelasten behält es bei den bestchenden Vorschriften scin Bewenden. j

werden.

S. 37, Dingliche Befreiungen, welche, außer den in §8. 35 und 36 erwähnten, jeßt noch bestehen, werden nach ihrem bisherigen Um- fange so lange anerkannt, bis sie von der Gemeinde abgelôst sind, er strecken sich iedoh nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen. Der Ablôsungsbetrag wird durch Schiedsrichter festgescßt, von welchen cinen der Besther des bisher befreiten (Srundslückes, den anderen die Gemeinde - Versammlung erwählt und wobei die Regierung den Obmann bestellt, Durch den Ausspruch der Schiedsrichter wird unabänderlich festgestellt, wel- chen Geldwerlth die Befreiung im gewöhnlichen Laufe der Dinge nacl) einem Durchschnitt von zehn Fahren jährlich gchabt hat. S0- bald die Gemeinde den zwanzigfachen Betrag des ermittelten Fahrs- Quantums an den Betheiligten baar gezahlt hat, hôdrt die Befrei

ung auf. Neue dingliche Befreiungen können von der Gemeinde nicht ertheilt werden.

O8 N önliche Befreiungen können gleichfalls von der Ge- meinde nicht Uf werden N Anschung der (Geistlichen und Schullehrer sind die bestehenden Verordnungen anzurocnden.

S 39, (Kemeindeglieder, welche die ihnen obliegenden persön ‘richten fônnen oder wollen, find V U DeiTeei,

istungen nicht \clbsi

ital ck toll pt ot taugiiche Skeluverkrekel

d a V il

rechte und den Meistbeerbten.

dem Gemein

8, 40, Zu den Meistbeerbten gehdren diejenigen Gemeindeglie- der, welche im Gemeinde - mit cinem Hause angesessen find und von ihrem dasclbst befindlichen Benththum an Hauptgrundsteuer cinen nach den Ortsverhältnissen nicht unter zwei und nicht über fünf Thaler festzuseßenden Betrag entrichten. Die Festseßung die ses Betrages erfolgt durch den Ober Präsidenten ngch Vernchmung der Gemeinde - Behörden. j

s, 41, Die Meistbeerbten theilen sih in zwei Klassen. Die erte Klasse besteht aus den Besißern derjenigen Bauergüter (Höfe, @olonate, Kotten u. #. w.), welche 1) vor deim Fahre 1806 in den Contributions- oder Schaßungs Matrikeln oder Katastern als bâäuers- liche Stellen aufgeführt oder fonfi in das Gemeinderecht gufgenom- men waren, oder 2) dem Gesche úber die bäuerliche Erbfolge vom 13. Fuli 1836 unterworfen sind. Die zweite Klasse umfaßt die übri- gen Hausbesißer. Zu dieser Klasse werden auch dicienigen gerechnet, welchen das Gemeinderecht besonders verlichen in (S245), Ie Eintheilung der Meistbeerbten in Klassen fällt jedoch fort, wo die contributions- oder schaßungspflichtigen bäuerlichen Besißungen vor dem Fahre 1806 keine geschlossenen (Hüter bildcten. :

T, 42. Das Gemeinderecht kann nur von den Meistbeerbten männlichen Geschlechts ausgeübt werden, welche das 24ste Lebens jahr zurückgelegt haben und unbescholten sind (§S§, 45—47), Es ist jedoch hierbei, mit Ausnahme der in den F§. 45—47 bezeichneten Fälle, cine Vertretung der Ehefrauen durch ihren Ehegatten, der un ter väterlicher Gewalt fsichenden Personen durch ihren Vater, der unter Vormundschaft stehenden Personen durch ihre Vormünder, der RYätexr und Mütter durch thre Sdhne, ingleichen der Rittergutsbe- sier durch ihre Rentmeister oder durch den Pächter des Rittergutes, so wie derjenigen guewärts wohnenden Mcistbeerbten- welche zur ersten Klasse derselben (§. 41) gehdren oder, wo eine Eintheilung nach Klas sen nicht stattfindet, ein dem Geseße über die bäuerliche Erbfolge von 13. Juli 1836 unterworfenes Bauergut besißen , durch den Pächter oder Verwalter der Besißung gestattet. Der Vertreter muß gleich- falls die vorangeführten persönlichen Eigenschaften besißen.

L, 43. Alle übrige Gemeindeglicder, #0 wie die auswärts woh- nenden Grund -=- Eigenthümer, welche in dem Gemeinde-Bezirke nicht mit einem Hause angesessen sind (Forensen), nchmen an dem Ge- meinderecht keinen Theil, es kann ihnen aber solches, wenn fíe dic dazu nach §. 42 erforderlichen persdnlichen Eigenschaften besten, aus besonderem Vertrauen durch Beschluß der Gemeinde; S T E s (ch. 49) verliehen werden. Das einem Einwohner solchergelta t ver- liehene Gemeinderecht erlischt durch Aufgeb des Wohnsibes- 10 wie das einem Forensen verliehene durch Becaußerulg von ehr ars der Hälfte seines Grundbesizes in dem Gemcinde- Bezirke, Der

‘4 S M 4904 É emetnde - Beztrk