1841 / 354 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

R B R E E Gi L

"S:

1594 Allgemeiner Anzeiger für die Preuftischen Staaten.

B ek ann tm a ch un g en. den ; daß er für todt gehalten und sein bisher da-,ten und Gebräuche ieses wez

ier verwaltetes , in 158 Fl. 45% Kr. bestchendes vá- | Volkes. LII. VVanderungen durch Belgien. Nach i terliches Vermögen an seine sich alsdann legitimi-|dem Engländer Am 15. Oktober 1839 verstarb bierselb der pen- [renden nächsten Verwandten ohne Caution hinaus-|UVebersicht der vornehmsten Merkwürdigkeiten, Al- [terthümer und Kunstwerke der Belgischen Städte

Bekanntmachun

sionirte Accise- Controlleur Christian Friedrich Grell, |gegeben werde. je

dessen Erben oder etwanige Berwandie bisher niht| Mkt. Steft , 11. September 1841. i zu ermitteln gewesen sind, und dessen Nachlaß größ Königl. Bayerisches Landgericht. tentheils in der Hälfte eines in der Bergstraße be-| Schauer. legenen Grundstücks besteht. * Auf den Antrag des|

| Gent, Brügge, Brüssel etc. IV. Gesellschastliches

ben in der Türkei. Nach Boué. Dieser Französi-|sita. 2 Vol. sche Gelehrte ist der erste Wi esteuropäer, dem es|der Botanif. 8. 32 Thlr. Dasselbe, Velinpapier.

Justiz - Kommissarius Ebell als bestellten Nachlaß , , r è Kurator werden daher alle unbekannte Erben und) ITEE Li (ch C A nze1igen. Verwandten des vorbezeichneten Grell oder deren| j S Erben hierdurch dôffentlih vorgeladen, sich spätestens | Für Kausleute, Droguisten, Apotheker, VWWeinhändl in dem vor dem Kammergerichts - Referendarius von | Fabrikanten, Manufakturisten, Makler u. s. w., u

,

Kröcher |alle diejenigen, welche sich dem Geschäste derselben|verworren über die Tscherkessen

widmen wollen.

auf den 17. August 1842, Vorm. um 11 Uhr, die N : 4 S Bei E. S. Mittler (Stechbahn 3) ist zu habe

hier auf dem Kammergericht anberaumten Termin ) (n gesteen und tyre. FeBEmaNton zu [hren mde Lexikon der Waarenkunde rigenfalls der ctwanige Nachlaß den sich legitimi-|; api nri renden nächsten Erben und, insofern Niemand i a E g ee Dp ‘ie-, Farbwaaret scheinen sollte, dem Fiskus als ein herrenloses Gut/|5 E e T L Ep L Ra zugesprochen und demselben zur freien Disposition | verabfolgt werden wird, und der nach erfolgter Prä-

Ita [des f ‘- oder Schnitt- und Strumpfwaa y E Ps L |des Manufaktur- oder Sch _und S \ klusion sh etwa meldende Erbe alle Handlungen | - Biiouterie- und Mo

n sh e L |ren-Handels: der G fe und Dispositionen desselben anzuerkennen und zu|:e?-Handels; der Galanterie

übernehmen schuldig, von ihm weder Rechnungsle- gung noch Ersaß der gehobenen Nußungen zu for- dern berechtigt , sondern sich lediglih mit demijeni gen, was alsdann noch vorhanden seyn wird, zu be gnügen verbunden scyn soll.

Den Auswärtigen werden der Fustiz - Kommissa- rius Wilke, Ober - Landesgerichts - Rath Martins) und Justizrath Jung als Mandatarien in Vorschlag |

dewaaren- , Glas-, Porzellan-, Fayence- und Stei [Handels; des Handels mit Wein und Spirituose

Ursprungs; der verschiedenen Sorten; der Bezug

: [handelt werden; ibrer Emballage und Versendung; gebracht. Pet C E O Ats O oltorte [des Rabatts oder der Tara 2c. Oritte, verbesserte

Berlin, den 11, Oftober 1841. | 4 T not B GRiitavaodi Y Kdnigl. Preuß. Kammergericht. | und Aermedráe ee S RUFRN eren von á Sit niet iE [Erster Band: Al Hyacinth, Oeffentliche Vorladung. j 20 Sgr. Alle unbekannten Erben des am 23, Februar 1820|Zweiter Band: Jabotapitabeeren geborenen und am 20, März 1840 zu Elbing ver- | Preis 1 Thlr. 20 Sgr. storbenen Schuhmacher - Gesellen Heinrich Rudolph| i

Ry ssle1 Spitze

Delikfateß- oder Ftaliener-Handels ; des Eisen=-, Kurz-| ] y N I Y [und Kramwaaren-, Holz- und Holzwaaren - Handels ; Main nach Bankok; man sieht aus diesem Berichte,

was aus dem gesegnetsten Lande des Erdbodens wer- den kann, wenn es von der Last des Asiatischen De n spotismus zu Boden gedrückt wird. VII. Malta. E

Ein den Zeitbedürfnissen entsprechendes, nach den |

kwürdigen Asiatischen [ungen zu haben sind: Kunth, K. Sgm./ Anlei

tung zur Kenntniß der in der Pharma copoea bo

Roscoe; eine äusserst unterhaltende| russica aufgeführten offiziellen Gewächse, nah na

türlihen Familien. gr. 8. 2%; Thle. Flora Be- rolinensis, sive enumeratio plantarum circa Berolinum Le- sponte crescentium secundum fsamilias naturales dispo- 12 maj. cart, 3% Thlr. Handbuch

in Folge des neuen Umschwunges der Türkischen gr. 8. 47 Thle Verhältnisse gestattet gewesen, das Innere dieses Lan-

|des ungestört zu bereisen und Beobachtungen zu ma E

chen, zu welchen kein früherer Reisender Gelegen-

er, [heit hatte. V. Erinnerungen aus Tscherkess

; Im Verlage der F. G. Calv cshen Buchhand- ien. lung in Prag is ganz neu erschienen und bei E. S.

nd | Nach Bell, VVas in Bell’s ‘Tagebuche zerstreut und|Mittler in Berlin, Bromberg und Posen, so wie

1 und ihr L vorkommt, ist hier zu einem geordneten Gan n: |zusammengestellt und wird Jedem, der sich

diesen in unseren ‘Tagen s0 wichtig gewordenen Enthaltend alle Artikel des Vheil des Orients interessirt, eine belehrende Unter-

M haltung gewähren. VI. Richardsons (eines Arztes

gur-Handels; des Flahs-, Garn-, Leinen-, Baum- |8€drängte geographisch-statistische Beschreibung dic woll- und Woll-Handels; Getraide- und Viktualien-| Lichtigen Insel des Mittelläindischen Meeres, nach

"n: dem aus drei Bänden bestehenden neuesten VVe

des Kunst- und Papier-Handels ; des Leder-, Rauch-| es Französischen Konsuls Miège. und Pelzwaaren-Handels 2c. , nebst Nachweisung des

gesührt, stellen dar: I. Chan Dschanghir. II.

S

orte: des Gewichts oder Maßes, nah welchem sie ge-|Kirsisen. 11. Kirgisische Braut. IV. Den gros

Kanäl in Gént. V. Dinant VI. Eine Gerichtäv sammlung der Tscherkessen, Ti K ELeiten

der Wocehnerinnen

Preis 1 Thlr. |nach den in der K. K. Entbindungs- Anstalt und

allgemeinen S zu Prag gemachten n, CoDad htungen i von Franz Kiwisch Ritter v. Rotte rau,

Krause, Sohn des verstorbenen Polizei - Kommissarii [neuesten Fortschritten in den Naturwissenschaften, im Dr. der Medizin und Chirurgie, Magister der (

Peter Krause und dessen gleichfalls verstorbenen Ehe-|Fabrik- und Manufakturwesen gründlich bearbeitetes burtshülle, K. K. subst. Kreisarzte, emer. frau geborenen Ztipp,- so wte alle dieienigen, welche an [und mit vieljährigen merkantilishen Erfahrungen

Tre

die etwa 150 Thlr, betragende, im hiesigen Ober-!bereichertes Handbuch der Waarenkunde ist für jede

Landesgerichts-Depositorio befindliche Rachlaß-Masse| Kauf- und Handelsmann, insbesondere für den ange-| Erbrechte zu haben vermeinen, werden hierdurch vor-| henden, hohes Bedürfniß ; denn das Gebiet der Na

[tur-, Manufaktur- und Fabrik-Erzeugnisse, welche als den 10. September 1842, Vorm. 10 Uhr, |Handels-Artikel gelten, ist ein sehr großes und hat

geladen, sich in termino

und Sekundärarzte an der K. K. Entbindungs "n! Anstalt. i Zweiter Theil. Gr. 8. Prag, 1841. Brochirt 1% Thlr. Beide Theile 27 Thlr.

Ueber den im vorigen Jahre erschienenen I. Th

vor dem ernannten Deputirten, Herrn Ober-Landes-|sich in der neueren Zeit noch bedeutend vermehrt. | haben sich die vorzüglichsten Zeitschristen des I

gerichts-Referendarius Simson, im hiesigen Gerichts-| Vorstehend genanntes Werk lehrt alle Handels-Arti- und Auslandes äusserst günstig

and|durch alle anderen Buchhandlungen zu haben : Zen Die sür Ernährung der Pflanzen

und dic

t Statik des Landbaues.

.. 0 G S x E in der Dri N c Tos F i | Britisch-Ostindischen Compagnie) Landreise von Maul- Eine von der dritten Bersammlung Deutscher Land

und Forstwirthe zu Potsdam 1839 gekrènte Preisschrift L von ne Fo MT, De, A X, H 1 F b E E/ T ‘cor Professor der Land- und Forsiwirthschaft am Joan neum zu Grâß, Refererent des Centrale der Kaiserl. Königl. Landwirthschafts- Gesellschaft in Steiermark, [Mitglied der Kaiserl. Königl. Universität zu Lemberg

rke

Die Stabhltafeln, von Ribiczka jun. vortrefflich aus Blat mehrerer landwirthschaftlichen Vereine des S

R S und Auslandes, S

cen Mit 13 Tabellen. gr. 8, Prag 1841. Preis in ge

N _drucktem Umschlag broschirt 4 Thlr. | Das vorstehend angezeigte Werk umfaßt Alles, was ¡die Pflanzen - Phystologie, Pflanzen - Chemie und ¡Landwirthschaftslehre bisher erforscht haben und was in irgend einer Bezichung zur wissenschaftlichen

im|Durchfüßrung des betreffenden Gegenstandes steht. [Diese Durchführung erfolgte durchgängig mit ma [thematischer Konsequenz, da der Hr. Verf. , wie er sich im Vorworte ausdrückt, die Mathematik als den [Cenrralpunkt aller Wissenschaften ansieht, aus wel-

JC [hem sie wie dice Radien cines Kreises entspringen

Assìstenten und sich wieder daselbst vereinigen.

| Damit jedoch das Werk auch dem nicht wissen

[schaftlich gebildeten Praktiker zugänglich werde, hat ¡der Hr. Verf. die Ergebnisse der bisherigen Erfah [rungen und seiner Forschungen in tabellarische Ueber- i [fichten zusammengestellt, und daher kommt es, daß eil|dem angezeigten Werke 13 Tabellen beigefügt sind, | d : e c , “c C - n-'welche die Uebersicht Über die Größe der Aussaat

ausgesprochen. Im|und des Ertrages, den Roggenwerth, den Aschen-,

Terminszimmer, entweder in Person oder durch einen [fel nach ihrem Ursprunge, Nuben und Gebrauche, | „Repertorium der gesammten Deutschen Literatur”, |Kohlen-, Stick-, Wasser- und Sauerstof-(Gehalt der

mit gehöriger Fnformation verschenen Bevollmäch [nach ihrer Eigenthümlichkeit, Echtheit und Güte, \ tigten, wozu thnen die Fusitz-Kommissarien Köhler,

d AAV. Bägd, G Hel S.

l Ÿ [ichk« l ) ] : 916, wird dieses VVerk mit Aerndten, die Ernährungs-Fähigkeit landwirthschaft= wie nach ihrem Preise kennen, ferner die Art und Roh. Ferguson's (Hebearzt der Königin und Prof. licher Produfte, den Reichthum der Grundstücke, den

Schmidt und Raabe in Vorschlag gebracht werden, | Weise, wie sie im Handel verpackt, tarirt, rabattirt der Geburtshülse in London) „Kindbettfieber” ver-|zu leistenden Ersaß und seinen pekuniären Werth,

zu melden und ihre Erbrechte, so wie den Grad ih- [werden u. \. w. und darf mit Recht in jeder Bezie rer Verwandtschaft mit dem verstorbenen Heinrich hung empfohlen werden. Die alphabetische Form er Rudolph Krause, nachzuweisen. Der Ausbleibende |leichtert zugleich schr das schnelle Auffinden cines ie

hat zu gewärtigen , daß den sich meldenden Erben |den Artikels, worüber man Belehrung sucht. Die- [des Gewonnenen anbelangt, der Prager Assistenzar

nach vorgängiger Legitimation der Nachlaß zur freien ses Werk erfceut sich eines so außerordentlichen Bei Disposition verabfolgt, wenn sich aber Niemand mel- |falls i

D

gli hen und u. A. gesagt: „Dass, was die Benutzung |die relative Aussaugung oder Erschöpfung der cin dieser Beobachtungen, die aus denselben hervorge- elnen Kulturpflanzen, die Vortheile und Nachtheile - leiteten Folgerungen, die Anordnung und Darstellung der einzelnen Wirthschaftssysteme 2c. gewähren.

zt Wir glauben nicht der Zeit vorzugreifen , wentt

¡weit über dem Leibhebearzt der Königin von Eng-|\wir die Bemerkung beifügen, daß der Hr. Verfasser

s, daß es hier bereits in dritter Auflage erscheint, land steht, dagegen möchte wohl Ref. von keiner |eine Aufgabe gelöst hat, durch welche eine neue Epoche

det, alsdann dem Fiskus zugeschlagen werden wird, |welche bedeutend vermehrt und verbessert worden ist. | Seite einen VWWiderspruch zu besürchten haben.” N derx landwirthschaftlichen Literatur begründet wird.

Martenwerder, den 14. Oktober 1841.

\Druck und Papier sind sauber und dex Preis äußerst |In der „Neuen Zeitschrist für Geburtskunde yvon|

Civil-Senat des Kdnigl, Ober-Landesgerichts. billig. Vom 3ten (leßten) Bande erscheinen bin-|Busch, d’Outrepont, v. Ritgen und v. Siebold ,”

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, ch . Ediktgal-Citatio#t, /

Dev am 19. Oktober 1794 hierselbst geborne Karl)

Nu Er en ien Erne meier ire Gusen| Für praktische Land- und Forfiwirthe

E ‘9 D Tg e ‘felus- er arc, s 7 De, ; C ¡

1815 in ‘@aiserl. Russische Kriegsdienste getreteN und [i so eben erschienen und in allen Buchhandlungen

mit einem Russischen Jäger-Regimente von hier fort

binnen kurzem beendigt seyn.

|ührlich beurtheilt, und es heisst zum Schluss: „Sprache [und Form der Abhandlung sind durchaus wissen-

|schastlich. Stets werden vom Vers. die Meinung | Anderer, die Gründe sür und wider eine Ansicht E

nau abgewogen, ehe er sein Urtheil fällt. Das Buch| p; rz : 1 SCWOßgen, Ä ällt, Di (5 ‘de der patriotische j ischen Gefe zunächst in der Stuhrschen, Berlin / Schloßplaß |ist daher reich an passenden Citaten und macht uns Mitgliede der patriotischen und dkonomischen Gesell-

| Rel e AvL eee! X Landwirthschaftliches

für Parte Und Cateir, Herausgegeben von Dr, Alexander von Letgérke,

n

C-|

nen 4 Wochen Heft 1 und 2; das Ganze wird also Bds. 3. Hest, wurde der I. Theil ebenfalls sebr che C 0D fa T0 S S- L L E on | I

E ( fte : + *tt . 9 Van ecFt G | M l Nr. 2 ¿3dam, Hobenweastr. Nu. f en : gleichzeitig mit den hauptsächlichste ‘chten ilte- (aften in Kopenhagen, Altona, Rostock, Celle, marschirt seyn soll und von dem seit 1822 keine Nach-| Nr. 2- Potsdam, Hohenwegsir. Nr. 4, zu bekommen; 8 elczetis mit e S N Ala, S Potsdam , Kassel , Dresden, Karlsruhe, München, 9 | s « C Rat I ‘os |bekannt. Da nun aber auch die Sections- Daten s0|a Wien und Breslau.

richten zu erlangen gewesen sind, so wie seine etwa O M Dg K ru %. Me, A zurücgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer, e Ca s "ei riß werden guf den Antrag der verchelichten Kaufmann . der wissenschaftlichen

Raedsch , einer Schwester des Abwesenden , hierdurch S vorgeladen, sih innerhalb 9 Monaten, spätestens aber nebst cinem Anhange, das ABC der Chemie ent

[wie die diagnostischen und therapeutischen Verhäl

[nusse mut der grössten Klarheit und Ausführlichkeit/| | wiedergegeben sind und ihnen manche neue intere:

- , S L E sante Beobachtung beigesügt ist, s0 cenüg Vie in dem vor dem Deputirten, Herrn Land- und Stadt- haltend. Zur Belehrung für praktische Land- und |; eobachtung beigefügt 1st, s0 genügt das VVei

gerichts-Assessor Merl, guf

dei 6 Malt 1842, Vormitt um 11 Uh L, Cnebebren, a8 O U SOIE angescßten Termine, entweder persönlich oder schriftlich Anweisung zu erwarten, widrigenfalls derselbe für todt 26° Sgr. kostet. erflärt und scin zurügelassenes Vermögen den sich meldenden und gehörig legitimirenden Erben zugespro hen werden wird.

Sorau in der Niederlausiß ,* den 24, März 1841. Das Königl. Preuß. Land- und Stadtgericht,

Arnoldische Buchhandlung in Dresden u. Leipzig.

VW eihnachts- und Neujahrs-Geschenk! Damen - Conversations- Lexikon. X Bände mit 10 Stahlstichen.

Der Johann Christian (Christoph) Spangenberg, | Lr diese Zeit noch e E T OA PISS TOA Sohn erster Ehe des am 24. April 1791 hierselbst| R A, A verstorbenen Rathsverwandten und Kaufmann Fo-| Vorräthig bei E. S. Mittler (Stechbahn 3). hann Christian Spangenberg, is als Handlungs S diener vor etwa 40 Fahren von hier in die Fremde gegangen, angeblich von Hamburg aus, und darauf verscholien, Derselbe wird demgemäß in Grundlage j, ¡n Berlin (Stechbahn 3), Bromberg und Posen, der landesherrlichen Verordnung vom 8. März 1774, |,4 wie in allen anderen Buchhandlungen zu haben: die cura absentium betreffend, hiermittelst edictaliter Ma s eon buch geladen, E s

binnen zwei Fahren a dato edictalium Verb E itung bei dem unterzeichneten Waisengerichte fich zu mel- o oa ; } E K A E den oder den Ort seines Aufenthalts bekannt zu} ZC0graph1ischer Kenntn1sse, machen, sub praejudicio pro omni, daf vibtigenfalls Eine L das ihm angefallene und sub cura befindliche Ver-|Vebersicht des Neuesten und VVissenswürdigsten im mödgen „auch quoad substantiam feinen nächsten sich| Gebiete der gesammten Lüänder- und Völkerkunde. legitimirenden Anverwandten, in Gemäßheit der Herausgegeben weiteren geschlichen Besiimmungen für anheim ge- Von fallen erklärt und weiter verfahren werden wird. Johann Gottfried Sommer,

Neubukow, den 17, September 1841, 1842.

Zum Waisengerichte Verordnete.

Im Verlage der J. G. Calyeschen Buchhandlung in Prag ist s0 eben erschienen und bei E. S. Mit

(Zwanzigster Jahrgang.) Mit 6 Stahltafeln. gr. 12. Prag, gebunden in engl, Leinwand 2 Thlr. Nach einer als Einleitung vorausgeschickten Allge- meinen Uebersicht der neuesten Reisen und geogra- phischen Entdeckungen, welche die Resultate der neuesten Forschungen zu VVasser und zu Lande, na- mentlich die in den letzten Jahren am Südpole ge-

E Z i machten wichtigen Entdeckungen eines bisher ganz zember 1812 bis 1, Oftober 1813 frank im Seldspi- | unbekannt gewesenen Festlandes, mittheilt, solgen in

tale gelegen und seit dem leßten Datum als ver-|derselben unterhaltenden und belehrenden VV eise E it o T O ib Annalen wodurch sich die frühern Jabrgünge auszeichnen, nach- ser Zeit an von seinem eben 1 ) eine [stehende geographische Gemälde aus den neuesten Nacnehs i Bat, ied a Des 1er Holeowerken der Engländer, Franzosen und Deut- wandten nebsi seinen etwanigen Letbes- oder Testa- schen. 1. Fahrten durch den Ostindischen Archipel, ments-Erben L Pu e adi sich binnen Qa A de Euro) ein Bruchstück, welehas bee

j : : s s neue und interessante Notizen über das Han- bei dem unterfertigten Gerichte in Person oder durch |delsvolk der Buggis im Indischen Meere a

| Ediktal-Ladung.

Martin Konrad Adam Wendel, geboren zu Markt Steft am 22. Fanuar 1792, welcher im Jahre 1812 mit der 3ten Compagnie des 4ten Bataillons des Großherzoglich Würzburgschen Fnfanterie-Regiments als Soldat nach Rußland fortgezogen, vom 19. De-

|Forstwirthe, welche einen wissenschaftlichen Unterricht |

( e, en | Dieses Werk bildet auch den zweiten Theil von) in unserem Partetenzimmer zu melden und weitere des Verfassers „Gebirgskun de“, welche 1 Thlr. |

| rungen, und es verdient gewiss als eines der beste und ausführlichsten über Puerperallieber die unbe dingteste Empfehlung. Dr. Ebert.” Dass der obe |angezeigte 2te und letzte Theil sich einer gleiche | Theilnahme erfreuen werde, glauben wir mit Grun

|hossen zu dürfen.

| Dome Werte | Prosaisch überseßt | D

| De Sue

| Zweite, verbesserte Auflage.

|

[erschienen und bei Alexander Duncker, Königl

[Hofbuchhändler in Berlin, Franz. Str. 21, so wie

[in jeder soliden Buchhandlung zu haben : Bo Tarifff unter dem Titel:

cinem Anhange: Darif der Lizenz-Gebühren von den Gegenständen der Stgats-Monopole, Lexikon-Format, E E Obe

_Im Verlage der Hahn schen Hofbuchhandlung in Hannover is so eben vollständig erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen, in Berlin durch E. S. Mittler, (Stechbahn 3):

E Die

Elemente der Pharmazeutik,

Von P. A. Cap, Mitgliede der Königl. Akademie der Medizin in Paris, der Königl. Akademie der Wis- senschaften in an m E un Dr. R, Brandes, Hofrathe und Medizinalrathe, Ritter des Königl. Preuß. Roth. Adlerordens dritter Klasse m. d. Schleife, Ober - Direktor des Apothe- ker- Vereins in Nord - Deutschland u, st. w.

412 Bogen in gr. 8. 1841, Preis: 3 Thlr.

gehdrig Bevollmächtigte unter Vorlegung beglaubig-|11, Die Kirgisenz wichtige Mittheilungen zweier Rus-

Botanische Werke, welche im Verlage von Dun ker

ter Zeugnisse zu melden, widrigenfalls zu gewärti- sischer Gelehrten über Geschichte, Volksthum, Sit- und Humblot erschienen und in allen Buchhand-

in jeder Beziehung den wissenschastlichen Anforde

| Bei F. B. Wallishausser in Wien ist so eben|

Fn 4 starken Bänden 16 Thlr. , oder in 24 Heften a S blr, :

_| Um mehrfach ausgesprochenen Wünschen zu genú 1 [gen und die Anschaffung dieses ausgezeichneten Wer [kes auch Minderbemittelten zu erleichtern , veran

[stalten wir hiermit cin neues Abonnement auf

"eine Ausgabe in Monatsheften à 10 Groß-Median [bogen , so daß es Jedermann freisteht , das Ganze

"auf cinmal oder in monatlichen Lieferungen zu be

q [zichen.

= Ueber den Werth dieses Buches haben sich die vor-

E

|züglichsten landwirthschaftlichen Zeitschriften gleich |[günslig ausgesprochen, weshalb wir es für Überflüs- [sig halten, weiter etwas zum Lobe desselben zu sagen. | | |

Bei B. F. Goedsche Sohn in Chemniß und

1. 2, Band: Flias 2 Bände. 12. 1841. Geb. 1: Thle, Schneeberg ist neu erschienen und in allen Buch- 3, 4, Band: Odyssce 2 Bände. 12. 1840. (Beh. 12 Thlr. [handlungen zu haben, in Berlin hei E. S, Mitt-

lex (Stechbahn 3): So

E i S E

Sa Und Wem cie Berechnung aller Geschwindigkeiten, Verzüge,

Stellungen, Räder und Verhältnisse bet

Auseinanderseßung der K. K. Oesterreichischen Ein-,|Baumwoll-, Kammgarn -, Woll -, Flachsspinn- und Aus- und Durchfuhr-Zölle in durchaus alphabetischer Ordnung. Zur Bequemlichkeit des Handels. Zweite ganz neu bearbeitete und mit dem jeßt erschienenen durch Nachtrage bis August 1841 fortgeseßte Auflage, nebst

Webemaschinen , nebst allen Hülfsmaschinen. Aus dem Englischen (

Friedrich Georg VV ieck, Techniker. -

Preis in Englischem Einband 1 Thlr, Wenn irgend cin Buch eine Empfehlung verdient, so ist es diese Ueberseßung des Werks von Scott, eines Englischen Spinnmeisters, das im Original 6 Thlr. kostet und in England den überraschendsten Beifall gefunden hat, durch eine mit dem technischen Betrieb der Spinnerei und Weberei genau vertraute Feder. Man findet in diesem Buche die Geheimnisse der Fabrication niedergelegt, welche bis heutigen Ta- ges in Deutschland nur in den Händen einiger We- nigen sich befinden, auf deren Kenntniß es aber be- ruht, daß man selbst auf weniger guten Maschinen gutes und wohlfeiles Garn zu spinnen vermag. Es is die Kenntniß der Stellungen und der Ver züge 2c. , warum es sich in der Fabrication handelt, wie um die Lehre, wie man dieselben auf eine leichte und sichere Weise berehnet, Das Buch ist durch und durch praktisch und hat insbesondere durch genau be- rechnete Tabellen, welche noch nie veröffentlicht wur- den, einen unbezahlbaren Werth für Jeden , der sich mit Spinnerei und Weberei beschäftigt, oder diesel- ben gründlich kennen lernen will,

Beilage

1595

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung Ne 354.

inovel, 1. Dez. Der Kaiserl. Oesterreichische c C O edt ist am 28sten v. M. an Bord des Oesterreichischen Dampfbootes „Crescent“ von Smyrna hier an: gea. die von uns bereits gemeldete Begnadigung Shosrew Pascha enthält die Türkische Zeitung vom 10, Schewwal 1247 (24. Îtovember 1841) folgenden Artikel: „L a die dem vor- maligen Großwesir Chosrew Pascha zu seinem Ote in Rodosto festgeseßte Zeit ihrem Ende nahe war und er selbst we- gen seines hohen Aiters des Kaiserlichen Mitleids würdig. schien, so hat der Sultan in seiner angeborenen Milde, mit RKüsicht auf sein Alter und auf die segensreichen Festtage, ihm zu verzei hen und den Befehl zu ertheilen geruht, daß er nach Moufiatt: nopel fommen und ruhig in seinem Landhause wohne. Der E falls erlassene Ferman wurde sogleich an Chosrew Pascha geschickt, welcher bereits Rodosto verlassen hat, in Konstantinopel einge-

troffen is und jeßt E E Landhause am Bosporus eifrig für Leben des Sultans betet.“ - i E für f nes elta von obgedachtem Tage eutyate agi nachstehenden Artikel : „Als Ausfluß der auf sämmtliche e de E des Osmanischen Reichs sich erstreckenden Gnade und Gerech ig- feit des Sultans waren zum Schuße der verschiedenen Religionen in Jerusalem und den úbrigen Distrikten Syriens eigene Fer- mane erlassen worden. So hat auch die Armenische Jration el nen solchen erhalten, welcher dem hier residirenden Paaren úbergeben und durch ihn in die genannte Provinz abges "l Bs den war, Dort wurde er feierlich verlesen, und die Armenische Nation erkannte danfbar diesen neuen Akt Kaiserlicher Gnade. Eine cigene Dank-Adresse, welche die dortige Armenische & evdltes rung an den Sultan richtete, und worin sie insbesondere das es nehmen des Feriks von Jerusalem, Tajar Pascha, rühmt, wurde durh den Patriarchen der Pforte übergeben und von dieser Se. Hoheit zu Füßen gelegt, welcher die dadurch erlangte trosticze Ber- sicherung über die Erfüllung ihrer Wünsche zur höchsten BDesrie- digung gereichte.“

L ‘Dra ¡Fomenal de Smyrne vom 24. Novobr. „meldet : Der Secretair des Patriarchen der Maroniten Abbé Muhrad it am 418ten d. am Bord des Französischen Kriegsdampfbootes “Acheron“ aus Beirut hier eingelaufen. Dieser Geistliche begiebt sich nah Konstantinopel, wo er die Pforte um wirksamen Bei- stand zu Gunsten seiner Glaubensgenossen gegen die Drusen bitten will, welche gegen die Christen im Gebirge fortwährend mit gro- ßer Grausamkeit verfahren, Es scheint, daß die vereinigten Streitkräfte der Maroniten, 5000 Mann an der Zahl, „die aus Mangel an Einigkeit, vielleicht auch aus Mangel eines erfahrenen Anfúhrers, während 20 Tagen in Unthätigkeit geblieben waren, in einem Gefecht mit den Drusen am 5ten d. M. „auf v Haupt geschlagen worden seyen, Am Tage nach dieser Niederlage er- wirkten die Konsuln der fünf großen verbündeten Machte, in Uebereinstimmung mit Selim und Reschid Pascha handelnd, von den Drusen einen Waffenstillstand in allen Theilen des Gebirges. Seitdem hat man erfahren, daß die Drusen neuerdings eine Be- wegung gegen Deir el Kamar gemacht haben.“

Ala

Verlín, 20. Dez, Die Geseß-Sammlung enthält nach: stehende Königliche Verordnung úber die Disziplinar - Bestrafung in der ¿lrmese:

„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Pre ct 10 10 - : : E i verordnen, um die Grundsäße Über die Disztplingr-Bestrafung in Unserer Armee in Uebereinstimmung mit der jeßigen Verfassung der- selben festzustellen, auf den Antrag der Kommission zur Reviston der Militairgeseze und nah erfordertem Bericht Unserer Minisier des Krieges , der Fustiz und des Jnnern , was folgt :

Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmmungen. S, 1, Geringe Vergehen gegen die militairische Zucht und Ord-

nung und Uebertretungen der Dienst - Vorschriften, über welche die Militair - Gesehe keine Strafbestimmungen enthalten , sind von den Vorgeseßten disziplinarisch zu bestrafen. / : :

S, 2, Wenn die Militair-Strafgeseße dergleichen Vergehen mit einer Strafe bedrohen, deren niedrigstes Maß innerhalb der in den nachfolgenden Paragraphen angegebenen Gränzen der Disziplinagr- Strafgewalt liegt, so hängt es von dem pflichtmäßigen Ermessen des mit der Gerichtsbarkeit versehenen Befehlshabers ab, disziplingrische Bestrafung oder gerichtliches Verfahren eintreten zu las

8, 3. Auch die nach den allgemeinen Strafgeschen polizeilich zu ahndenden Vergehen sind disziplinarisch zu bestrafen, wenn die Dis- ¿iplinar-Strafgewalt dazu ausreicht und nicht die Militair - Gesehe ausdrücklich eine solche Strafe vorschreiben, die nur gerichtlich ver- hängt werden kann. Die Bestrafung der Uebertretungen civilpolizeî- licher und administrativer Vorschriften gehdrt dagegen zur Kompetettz der Civil-Behörden. E / : ¡

§8, 4, Wer nach erfolgter Disziplinar-Bestrafung in dasselbe Ver- gehen zurüc{fällt, soll, wenn nicht besondere Milderungs-Gründe ein- treten, härter als für das frühere Vergehen bestraft werden. Reicht aber die Disziplinar - Strafgewalt dazu nicht aus, so muß gerichtli- ches Verfahren eintreten.

Zweiter Abschuitt. Von der Disziplingr-Bestrafung im stehenden Heere.

8. 5, Als Disziplinarstrafen dürfen von den Müitair - Vorge- schten verhängt werden: . A :

A. Gegen Offiziere: 1) Verweise: a) ohne Zeugen, oder tkm Beiscyn eines Vorgeseßten, b) vor versammeltem Offtzier - Corps, c) durch Parole-Befehl, mit Eintragung der Veranlassung in die Pa- rolebücher; 2) Stuben-Arrest bis zu vierzehn Tagen. I

Bloße Zurechtweisungen sind als Straf-Verweise nicht anzusehen.

B, Gegen Unteroffiziere und die mit ihnen in gleichem Range stchenden Personen des Soldatenstandes , so wie gegen Vice- Unteroffiziere. 1) Strafwachen oder Straf-Dujour, 2) Karsernen-, Quartier- oder gelinder Arrest bis zu drei Wochen, 3) mittler Arrest bis zu vierzehn Tagen. Gegen Portepece-Unteroffiziere und die mit ihnen in gleichem Range stehenden Militair - Personen darf iedoch mittler Arrest nicht verhängt werden.

C. Gegen Gefreite und Gemeine: 1) Kleinere Diszipli- narstrafen: a) Rachexerzieren mit den Rekruten oder in einer beson- deren Exerzier-Abtheilung, b) Strafwachen und Straf-Stuben-Dujour, c) Straf - Arbeiten in der Kaserne, den Ställen, den Montirungs- Kammern oder auf den Schießständen, d) Erscheinen zum Rapport oder zum Appell in einem bestimmten Anzuge (bet der Kavallerie auch zu Pferde), e) Entziehung der freien Disposition Über das Trakta- ment und dessen Ueberweisung an einen Unteroffizier zux Verwaltung

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mandanten einer Festung ersten Ranges mit zehntägigem- 9 von und zwar: a) Kasernen-, Quartter- Ser E Arrest bis zu de Bs Read Bas Kea der Übrigen Festung W b) mittler Arrest bis zu vierzehn Tagen, c) strenger Arres achttägigem Stuben-9 l den. } e T an Woche. S "Beaeit Gefreite, die Entfernung von dieser §. 21. Vor Verhängung einer Disziplinarüirase ful per S Charge, wodurch sie die Vorzúge derselben verlieren. geschte von der Verschuldung des zu Bestrafenden auf es

N. Gegen Gemeine der zweiten Klasse des Solda- pflihtmäßigen Ermessen überlassene Art sich überzeugt e He) E? tenstandes darf, außer den oben unter C. gedachten Strafen, auch _§. 22. Der Vorgesehte ist zwar hierbei an die Rege Pg fdrperliche Züchtigung bis zu dreißig, wenn si dieselben aber in | richtlichen Beweises nicht gebunden, er muß jedoch, 4 A med den Straf- Sectionen oder in den Arbeiter - Abtheilungen befinden, | die Schuld, den Grad der Strafbarkeit oder E O a Z s bis zu vierzig Stockschlägen disziplinarish verhängt werden. hen si zur disziplinarischen oder gerichtlichen Bel rafung gene;

s. 6. Wenn auf Märschen , im Lager oder sonst - den örtlichen | zweifelhaft is, den Hergang der Sache durch E NGE E ns Umsiänden nach, die Anwendung der Arresi-Strafen gegen Unter- | es erforderlich seyn sollte, schriftliche oder protokollarische a Dis: offiziere und Gemeine nichr stattfinden kann, so soll für die Dauer | gen informatorish näher aufklären. Ergiebt, sich Mens / uy R der Strafzcit siatt des gelinden und mittleren Arrestes Entziehung | ziplinar-Bestrafung eintreten darf, fo kann dieselbe verh ng Be Ls gewohnter Bedürfnisse, 4. B. des Branntweins und des Tabaks, | jo lange nicht von dem mit der Gerichtsbarkeit versehenen Be f - und bei Gemeinen zugleich vorzugsweise Heranziehung zu vorkom- | haber das gerichtliche Verfahren schriftlich zu den Akten versügs menden Arbeiten eintreten ; statt des strengen Arresis aber Anbinden L. 23, Die Art und das Maß der Disziplinarstrafe hat je

oder zur Auszahlung desselben in täglichen Raten. 2) Arreststrafen,

E , _— F e in cinen Baum, oder an eine Wand, dergestalt, daß der Bestrafte | Vorgeseßte innerhalb der Gränzen seiner Strafgewalt, mit De sid s icht niederle en oder seßen kann. Dieses Anbinden darf jedoch | sichtigung der bisherigen Führung des zu Bestrafenden und des dur ph Zeitraum von drei Stunden täglich nicht übersteigen, und muß | die Uebertretung mehr oder minder gefährdeten Diens-Iuerene. Ln die Vollsireckung dieser Strafe vor den Augen des Publikums mdg- | bestimmen. Bei Anwendung der kleineren Disziplinarsira e ; lid ‘mieden werden | die zu wählende Strafart der Natur des Vergehens möglichst ent- On E bei Anwendung der kleineren Disziplinarstra- | sprechen. Ein und dasselbe Vergehen darf nur von einem Vor- fen ¿s. 5. C. L) iff die Verlchung des EReSesa0 s mèglich ju ver: gesehten bestraft und dafúr nicht mehr als eine Disziplinarstrafe auf-

eiden. drverliche Züchtigung darf niemals vor den Augen des | erlegt werden j E : M is Are, und wenn Bedenken über die Züchtigungs- | §. 24. Wenn der Vorgeseßte zwar eine Disziplinstrafe für ju- Fähigkeit entstehen, 0 muß dieselbe durch ärztliche Untersuchung | lässig, das Maß der ihm zustehenden Strafbefugniß aber Br e 4 festgestellt werden. i A | reichend erachtet , so muß er darúber dem nächsten hdheren Vorgeseßz- L 8. 8, Durch den Kasernet- oder Quartier-Arresl ( Y+ 9, C. 2. a.) | ten zur weiteren Bestimmung sofort Anzeige machen. y 2E G wird” die Heranzichung zum Diensie während der Strafzeit nicht | F. 25, Bedenken, welche darüber entstehen , ob ein Berge en ausgeschlossen. ; : 2 Ps | überhaupt disziplinarisch oder gerichtlich zu bestrafen tf, müsen dem P T A Disztivlinar - Strafgewalt steht nur Offizieren zu, denen | nächsten, mit der Gerichtsbarkeit versehenen Vorgeschten vorgelegt der Befchl über cine oder mehrere Truppen-Abtheilungen,- oder über werden, welcher darüber zu bestimmen oder die höhere Entscheidung cin abzesondertes Kommando, mit Verantwortlichkeit für dke Dis einzuholen hat. _ L e L L ELE f: : iplit nbertraacn is, gegen die Untergebenen dieses Dienfstbereichs. | 8. 26. Jt ein Vergehen, welches gerichtlich hätte bestraft wer- i n cis: ivstivrck Strägewalt i nicht an die Charge, sondern an | den sollen, nur mit einer Disziplinarstrafe geahndet worden, #0 | die Fu Ln getnüpft und geht während der Stellvertretung auf | die Strafbarkeit durch letztere nicht getilgt, sondern das gerichtliche L Stellve ét fter Aber s Verfahren is, insofern nicht inzwischen die Verjährung eingetreten des e R ¿tenz der höheren, dem Regiments-Comman- | (§. 27.), einzuleiten. Bei Abmessung der gerichtlichen Strafe muß o E ‘Befchlshaber tritt cin, wenn das zur Donar, aber d die bereits verbüßte Disziplingrsirafe Rücksicht genommen F Cir) t Tovgeche S d 3 hve en, r b ac zerden. Bestrafung geeignete Mergevanz p A I T Urte Veridie- E 97, Gehört das Vergehen zu den Diensivergehen , \o findet gen ihre dienstliche elutorila Diensibereichs ‘verübt, oder d) ihnen zur die nachträgliche gerichtliche Untersuchung (F. 26.) nicht mehr siatt, deter Truppentheile Spin T Strafe gemeldet, oder e) von | wenn seit der Abbúüßung der Disztplinarsirafe dret Monate verflossen R A: Besebibaber unbesiraft gelassen ist. sind. Bei gemeinen Vergehen gelten in Hinsicht auf nachträgliche ARN L Ph D Saiigateits der Gouverneure, der fie vertretenden | gerichtliche Beikrafung v Sra e E E mandanten u Festungs - K n tri egen alle §, 28, Die Vollstreckung etner von dem kompetenten Befehlsha- Kommandanten und der Festungs Kommandanten tritt gegen alle E A C Bog rve L O e

indlic tilitair - Personen ci enn das zur Diszt- 1 j Orte befindlichen Militair - Personen ein, wenn das zur 195 t ziplinarstrafe darf wede eschwerd h nee Mey 1) als Exzeß gegen die all- | durh Berufung auf gerichtliches Verfahren aufgehalten oder unter ine Sichechcit , Ruhe / g zu betrachten, 2) gegen | brochen werden. | : e ‘meine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu betrachten, 2) gege! roch a L L | A A | O R Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidi- 6,29. Die Vollstreckung der von einem Pen Dee gun zmittel bestehende Anordnung, oder 3) im Wacht - oder sonsti- | verhängten Disziplinarstrafe bleibt - insofern er oe non Aen gen Dienste des Plabes/ oder 4) von ciner Militair - Person verübt | ordnet, dem unmittelbaren Befehlshaber des zu Besilrafenden über- Gt 2 h Ÿ HED R Es E S Li B Sre E ae ; a tab der Disziplinar-Strafgewalt versehener Vor assen. : E i L : lebte nicht dienlich am Orte ich befindet. \ 8. 30. Der hdhere Befehlshaber darf die von dem niederen A I (2, Wenn außer den Fällen des §.-11 von mehreren der | fügte Disziplinagrsirafe nur dann aufheben oder abändern, E Disziplinar Straf ewalt verschiedener Befchlshaber unterworfenen | die Strafe ihrer Art oder ihrer Dauer nach ungeseßlich, oder 2) der Militair - Personen gemeinschaftlich ein zur Disziplinar- Bestrafung | Strafende zu deren Verhängung nicht befugt gewejen t1f. Sl - 1 E, Di C E Ai d geeignetes Vergehen begangen worden, so steht die Sem mung ver Strafe gegen Alle dem nächst gemeinschaftlichen Befehlshaber oder, wenn ein solcher am Orte nicht vorhanden isl, dem Kommandanten und in Ermangelung desselben dem ältesten am Orte befindlichen Befehlshaber zu, R E A E R Ca c 13. Jeder mit Disziplinar- Strafgewalt versehene Befehls H E F Gta A Dns ls: l A Vou Befugniß, Unteroffiziere mit Strafwachen oder Straf s. 31. Die Stamm Mannschaft det Landwehr wird it Hinsicht 2 : H Gef Ats ind Gemeine aber mit den fleineren Diszipli- der Oisziplinar-Bestrafung wte dke Mannschaft Des stehenden Heeres Duiour/ Si g He behandelt. So lange die Landwehr nicht versammelt ist, haben jedoch E (rotvdgnies und Esfadron- Commandeure, so wie alle | nur der Bataillons Commandeur und dessen Vorgesebte die Befug- : E - 7 î Í ca, G f 2,4 d 4 e 4 - ( 5 I Hdhere Befehlshaber, sind befugt , die ihnen untergebenen Offiztere | niß, n C ar Ga ted M Uit pee nit Verweisen esirafen. Verweis ‘ch Parolebefehl, mit Ein- C 32, Auf dié mit zun Skt _gehör Mannschaft d Rerweisen zu bestrafen. Verweise durch Parole l, mi ‘die nicht Stamm g ) schaft der tals abe Mivolebfither; dürfen jedoch nur von dem Regiments- | Landwehr Fon Disziplinar - E S ‘ommandeur oder v: en mi eicher Disziplinar- Strafgewalt | hende Heer nur während der Zeik zur 2 dung, [ch Commandeur oder von den mit gleicher Dts Î 9 hende Deer nur aen der See zux Sn E s [ i e 3efchls ay y erde r cchriftsmäßigen Verpflegungs - Kompetenz z Die ; ‘r\sehette : von hdheren Befehlshabern, verhängt werden. der vorschrift 1 Verpflegungs - Kompetenz zum - E D eximents-Coninandeure und diejenigen Befehlshaber, | den größeren Uebungen zusammengezogen Ul/ und zwar von dem An-

Dritter Abschnitt.

Von dev Disziplinar-Bestrafung bei der Landwehr, der Reserve und den auf unbeslstmmte Zett Beurlaubten des sehenden Hecres.

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« l - Q Gun CtAa Ane e 21 Hh es deg Ta ez + It 4

welche mit ihnen gleiche grrichtsherrl{che Rechte haben, dürfen: | fange des Gestellungstages bis zum Ablaufe des Lages der Wieder-

et us mis oel C :n-Arrest , b) Unteroffiziere, Ge- | entlassuttg. : 4

a) Offiziere mit seh#tägigem Stuben-Arreif/ 5) Untero) i E E E S E ¿

S Gemeine mit den zulässigen Disziplinagrskrafen bts zum | §9. 99. : HC »( . i diesel „Zusammenzichung O Pg die

hôchsten Maße (§. 5, B. C. und D,), c) Gefreite mit Entfernung | Landwehr Bataillons-Commandeure und deren Borgeseßte ( §. 0,)

Goa dieser Charge bestrafen j Disziplinar-Strafgewalt, und zwar in den Fällen: 1) der Nichtbe=- . x ld) r A Ì ho C1 2 Cvhvs 111 Ho v Geo , A Q

ch 16. Bataillons-Commandeure dürfen Unteroffiziere und Ge- | folgung det Einberufungs Ordre zu det größeren Uebungen (5. E

‘ine mit zehntägigem Kasernen -/, Quartier - oder gelindem Arrest; | 2) der Nichtbefolgung der Einberufung zu den durch die Dienstord-

mee E Ï nung vorgeschriebenen kleineren Versammlungen, oder der Einberu-

‘roffiziere ohne Portepee und Gemeine mit fünftägigem mittlern, | 1 0 iebenen kleineren Versammlungen, * Einderu- E il dreitägigem strengen Arrest bestrafen. Gegen | fung Einzelner zu einem beskimmten D A O Berpsis- fiziere dúrfen sie zwar Arre erhätge issen jedoch hier qungs-Kompetenz; so wie 3) während der Dauer dies nere D e dürfen sie zwar Arrest verhängen, müssen 1edoch l so_wie 3) währe V esel | i S O V Regiments - Commandeur zur Bestimmung der Versammlungen oder Dienst Verrichtungen ; 4 wenn die beurlaub: Dauer desselben Meldung machen. JFs| das Bataillon detachirt, | ten S von der S 4 E arge en Se - ; 2-(F deur Dffitiere i reitägige Ztu- iltnissen Militair-Uniform zu tragen, Gebrauchy machen und ér- i o N llons-Commandeur Offiztere mit dreitägtgem Stu hältnisse 9) ' ( , zuch mach d il : I E i it vi tai daferne Eko G s Vergehen gegen andere, gleichfalls in Uniform be- zen- Arresi voffiziere Und Gemeine mit vierzchntägigem Kasernen-, | selben sch: a, DSergehen gegen re/ gleichfalls in U : Su n 00 Ab uR A Ino ohne Vottépre und Ge findliche Personen des Soldatensiandes im persönlichen Dat E i / Ï ; it dreitägige fen mit denselben , oder b, der Theilnahme an einem von Personen ine mit achttägige ern Arrest, Letztere aber mit dreitägigem | fen mit denselben , oder b, Th i y meine mit achttägigem mittlern Arrest, Le! : t gige 11 iselben , oder bi, dex Qhetlahme- a8 eiben er i und G ine zwetter Klasse ovperliche - | des Soldatenstandes verübten Otenftvergehen schuldig machen. ‘engen Arreî und Gemeine zweiter Klasse mit körperlicher ZUchtkl des Sol 1des verul nsvergehen schuldig mal - O Hieben bestrafen. Stabsoffiziere, die nicht Com 8, 34, Die Nichtbefolgung der Einberufungs-Ordre zu den grô= mandeure einer besonderen Truppen-Abtheilung sind, haben, wenn sie mit einem unter thren Befehl gestellten Truppen-Kommandso detachtirt

du Gin h 3, AUßer da

ßeren Uebungen (§. 33, 1.) darf der Bataillons - Commandeur in den Gränzen der ihm nah §. 15 zustchenden Disziplinar Strafgewalt be- strafen, wenn entweder der Einberufene nur zu spät sich an dem be- stimmten Orte eingestellt hat , oder die Umstände sonst eine mildere Beurtheilung zulassen, Die in solchen Fällen verhängte Arresistrafe ist nach Beendigung der Uebungen zu vollstrecken. Wenn nah dem

rmessen des Bataillons - Commandeurs die Disziplinar - Bestrafung nicht genügt, insbesondere aber, wenn der Einberufene schon früher wegen Nichtbefolgung einer Einberufungs- Ordre gestraft ist oder went die Einberufung zum Kriege oder zu gußerordentlichen Zusam- freite oder Gemeine mit strengem Arrest bestrafen. L bi Mee angen der Landwehr stattfand, so muß gerichtliches Verfahren

& 17. Der Compagnie- oder Esfkfadron-Commandeur ift befugk, cittre en. i i h M E Unteroffiziere und Gemeine mit sechstägigem Kasernen -, Quartier §. 35, Die Nihtbestgung Ly N S oder gelindem Arrest, Unteroffiziere ohne Portepee und Gemeine mit | ad 2 benannten gâllen ift in p ege ea dre e Bs Ee mittlerem Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen. J jedoch die Com- | Arrest zu bestrafen nur E d r en tagiats mylande dabet statifan- pagnie oder Eskadron detachirt, so stcht ihm die Strafgewalt eines | den, muß g Mang a ene d anb E

hirten Bataillons-Commandeurs zu. (8. 16.) , : : _§. 36. Dor! chende Bellimmungen N A aud e E elite Offiziere, auch wenn sie nicht Compagnie- | auf diejenigen Landwehrmänner zur Anwendung, welche, wenn sie oder Eskadron -Commandeure sind, haben gegen Unteroffiziere und | ihrer Einberufung, entgegenschen oen, U eine e D Gemeine des Kommandos, mit dessen Führung sie beauftragt werden, | der Militair - Behörde Gens Reise sich dem Empfange d die Strafbefugnisse der detachirten Compagnie oder Eskadron Com- Einberufungs-Ordve Lei in ccigneten Vergehungen mandeure. Auch sind solche detachirte Offstztere/ der allgemeinen Dienst : 5. Sa Die jur Disp U E 23: ditEen BEK ordnung gemäß, befugt, einen dem Kommando beigegebenen Offizier | der Landwehrmänner in den Ag L ( A E s ndthigenfalls in Arrest zu seben, in welchem Falle sie aber dem un- | stens mit mittlerem Arrest ao zu 4 Les agen Pee S dns mittelbaren Vorgeseßten hiervon sofort Meldung zn machen haben. | wegen erschwerender Umstände dieses Strafmaß nicht ausreicht /

S, 19. Jede von einem detachirten Offiziere bestimmte Diszt- gerichtliches Verfahren an t Édiiéninidié m di olinar-Besträfung cines Offiziers, so wie iede Bestrafung eines Ge- §. 38, Die nach den §Z. 234 37 S Ake: Bataillons meinen mit strengem Arrest oder kdrperlicher Züchtigung, muß dem Arreststrafen kdnnen nach dem Bench A Lan E S unmittelbaren Vorgeseßten sogleich gemeldet werden. (FS. 17. 18,) Commandeurs beim Stabe voll ret Mee dl Tolickenbin Bors

ch 90. Die höheren, dem Regiments - Commandeur vorgescßtèn | oder t der Nähe ein Militair- e R ao Le ú A bag: Befehlshaber, ingleichen die Gouverneure, die ste vertretenden Kom- schriften zur Aufnahme voti LANECES QES Bee Malnitale E mandanten und die Festungs-Kommandanten sind, wenn sie nach den | liches Arrest-Lokal nicht vorhanden, G q Os Me S S 88, 10 und 11. in den Fall kommen, Disziplinarstrafen zu verhängen, | Bestrafenden über zwet Meilen Ln L T lf L due durch die în Hinsicht der Unteroffiziere, Gefreiten und Gemeinen innerhalb der- | streckung, auf Requisition des Bataillons - ©ommandeunts, selben Gränzen dazu befugt, wie der Regiments-Commandeur. (§. 15. b. Citi i evorde geseren. * Landwehrmann, welcher bei seitter Auf- und c.) Ein Offizier darf dagegen : 1) von dem kommandirenden §. 39, Ein beurlaubter Landwehrmant, /

î c 2 i a (L “Z T6 t 5 t sind oder im Auftrage des Regiments-Commandeure sich bei detachiv

ten Compagnieen oder Eskadronen befinden, die Strafbefugniß cines detachirten Bataillons-Commandeurs. Detachirte Bataillons- Com-

Bestrafung cines Gemeinen mit körperlicher Züchtigung, dem unmit-

telbaren Vorgeseßten sogleich Meldung machen. Dasselbe muß auch geschehen, wenn nicht detachirte Bataillons-Commandeure, welche nicht die Disziplinar-Strafgewalt der Regiments Commandeure haben, Ge

l | | | mandeure müssen von jeder Bestrafung eines Offtziers, 10 wie von der |

AUAE G i intfnand- C alts - inderung die Anmeldung in dem neuen Aufenthaltsorte Zener t vierzehntägigem, 2) vom Divisions-Commandeur, dem | enthalts - Verän n g E eld- Soda, din ihn vertretenden Kommandanten oder dem Kom- * länger als vierzehn Tage versäumt hat, ist désziplinarisch mit Geld