1841 / 355 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

firafe von zwei bis fünf Thalern oder mit Gefängnißstrafe von drei bis aht Tagen ju belegen. Hat er jedo nur die vorschriftsmäßige Abmeldung versäumt, sih aber rechtzeitig in dem Bezirk seines neuen Aufenthaltsortes angemeldet , so triff}t ihn nur Geldstrafe von einem bis zwei Thalern oder Gefängnißstrafe von einem bis zwei Tagen. Diese Strafen für die unterlaßene An- oder Abmeldung sind, auf Re- quisition des Bataillons-Commandeurs, durch die Civil-Behdrde fest- zuseßen und sofort zu vollstrecken. S

8. 40, Auf die Offiziere der Landwehr kommen die in den Ss. 32—39 enthaltenen Bestimmungen gleichfalls zur Anwendung, ie- doch kann für die §S. 33—39 bezeichneten, zur Disziplinar-Bestrafun; geeigneten Vergehen gegen sie höchstens ein sehstägiger Stuben-Arresi verhängt werden. Tf dieser zur Bestrafung nicht ausreichend, so muß gegen sie auch da, wo gegen die Gemeinen Disziplinar- Bestrafung fiattfinden kann, gerichtliche Bestrafung erfolgen. Jn den Fällen des §. 39 darf gegen Offtziere der Landwehr niemals Geldstrafe, sondern nur Stuben-Arrest eintreten. :

8. 41, Die in den §s. 32—39 enthaltenen Bestimmungen gelten auch in Ansehung der Reserve-Mannschaft - der mit Vorbehalt der Wiedereinberufung entlassenen Train-Soldaten und der auf unbestimmte Zeit beurlaubten, aber noch zur etatsmäßigen Friedens-Stärke gehö renden Soldaten des stehenden Heeres. Von jeder andwehr-Bataillons-Commandeur den betreffenden Truppentheil so- fort zu benachrichtigen.

Vierter Abschnitt.

Von der Disziplinar-Bestrafung der Militair Beamten.

8. 42, Gegen Militair-Beamte, die ausschließlich unter Militair

Befehlshabern stechen , übt der Militair - Vorgeschte die Disziplinar- |

0 A E mzr mag R T S

Bekanntmachungen.

Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin , den 16. November 1841.

ück der verehelichten Dousseck, jeßt deren Erben |thea, zugehdrig, gerichtlich abgeschäßt zu 8976 Thlr. 15 Sgr. |das Werk 4 Pf./ soll

am 19. Fuli 1842, Vormittags 11 Uhr- an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Hypothekenschein sind in der Registratur cinzusehen. |

der Präflusion, vorgeladen. |

Gdiktal-Cttation.

Rachdem der aus Astenbeck , Königlich Hannover-| scheinen Karl Tyrell oder das böse Blut É | _ ) O 4) B S M: AJF le 2 Oktober cosgen Corse de Leon und Heinrich von Cerons.

chen Amts Wohldenberg, gebürtige, am 9. 1811 guf dem Eisenhammer Lott verstorbene Rentmeisier Franz Friedrich dem von selbigem errichteten Testamente Schwester - und Brüderkindern cin nach dem Tode |” sciner als Universalerbin eingeseßten Ehefrau zahl-

bares Legat von Viertgusend Thalern, den Thaler

zu 60 Stüber gerechnet ;

Buch 1n|5z lin scinen [Mitt ler:

Marie Balduina, geb. Pape, in ihrer lettwilligen Disposition den Geschwisterkindern ihres vor edach- ten weiland Ehemannes cin Legat von Dreihundert Thalern ausgeseßt , und insbesondere der Erstere, der Rentmeister Buch, es der Obrigkeit zu Hildesheim überlassen hat, das von ihm seinen Geschwisterktndern bestimmte Legat unter diesen nach Bedurfnty und Rerdienst u vertheilen, in Gemäßheit dieser Verfü- | gung nun auch, und zwar nach Beendigung des Uber | den Nachlaß der Wittwe Buch eröffneten Liquida-| tions - Prozesses , das Percipiendum der Legatare von) dem Königlich Preußischen Land - und Stadtgerichte | ¿u Meschede dem unterzeichneten Gerichte eingesandt | worden if; so werden alle diejenigen , welche sich zur Theilnahme an den oberwähnten Legaten, fUr berech=| fiat balten und sich dahier nicht bereiks gemeldet | haben , hierdurch vorgeladen, #0 gewiß in dem vor] dem unterzeichneten Stadtgerichte auf j | Dienstag, den 15. März 1842, Vormittags ; 11 Uhr, - i angeschten Termine zu erscheinen und sich gehdrig | zu legitimiren, als sle anton bei der Verthcilung | der fraglichen Legatengelder unberücksichtigt bleiben würden. l - Decretum Hildesheim, den 1. Dezember 1841. “Das Stadtgericht. h: v. Schwarzkopf.

bühne.

e (2 Dresden.)

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ungen dieser ersten vollständi-|sicht eines funfiliebenden Gublitumt empfehle.

1596

Strafgewalt nach Maßgabe ihres Ranges innerhalb derselben Gränzen j

aus, wie gegen die ihm untergebenen Personen des Soldatenstandes. s. 43. Militair - Beamte, die sowohl unter cinem Militair-

Vorgeseßten, als unter einem Verwaltung-Vorgeseßten (oder unter | ciner Verwaltungs-Behödrde) stehen, sind der Disziplinar-Strafgewalt |

des Lebteren ausschließlich unterworfen, wenn von ihnen bet ihren Dienst-Verrichtungen gegen die wissenschaftlichen Grundsäße oder ad- ministrativen Vorschriften verstoßen worden ist, welche die Grund- lage ihrer Amtsthätigkeit bilden, und es mithin bei Beurtheilun ihrer Vergehen und ihrer Strafbarkeit auf die besondere Kenntnis dieser Grundsäße und Vorschriften ankommt. Alle andere Dizipli-

nar-Vergehen solcher Beamten fallen der Bestrafung durch den Mili- |

tair-Vorgeseßten anheim, wodurch jedoch die Mitaufsicht der Ver- waltungs-Vorgeseßten (oder der Verwaltungs-Behörde) Über die sitt- liche Führung des Beamten und die Befugniß, auch ihrerseits dic- serhalb, wo es Noth thut, mit Disziplinar-Maßregeln einzuschreiten, nicht ausgeschlossen wird, Wo die Gränzen dieser beiden Subordi- nations-Verhältnisse zweifclhaft seyn sollten, müssen bei Ausübung der Disziplinar-Strafgewalt die für diese Beamten ertheilten beson- deren Dienst-Vorschriften und Jnstcuctionen berücksichtigt werden.

8. 44. Der Militair-Vorgeseßte darf, wenn er nach vorstehen- den Paragraphen zur Disziplinar-Bestrafung befugt ist, gegen die oberen (im Offiziers-Range stehenden) Militair-Beamten einfache Verweise und Ordnungs-Strafen, gegen die unteren (im Unteroffi- ziers-Range stehenden (Militair-Beamten aber die nah ihrem Range anwendbaren Arreststrafen (§. 5 B, 2 und 3) verhängen,

8, 45. Jn den Verhältnissen, in welchen Militair-Beamten nach 8. 43. den Verwaltungs-Vorgeseßten untergeordnet sind, haben diese die Disziplinar-Strafgewalt nach den für Civil-Staatsdiener beste- henden Vorschriften auszuüben.

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Drei redigten im Fahre 1836

Vi Siehe! Wie haben fie ihn \o lich gehabt,

S. 46, Die Militair- und Verwaltungs-BVorgeseßten haben von der gegen einen ihnen Beiden untergeordneten Beamten verhängten Disziplinar-Bestrafung, insofern dieselbe nicht blos in einem Ver- weise besteht, sich gegenseitig Mittheilung ju machen.

S. 47. Fnsoweit sonsi für cinzelne Klassen von Militair-Beam- ten besondere Disziplinar-Strafbestimmungen gegeben sind, kommen diese zur Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Allerhdchsten Unterschrift und beigedruck tem Königlichen Fnsiegel.

Gegeben Sanssouci, den 21. Oftober 1841.

(L. S.) Friedrih Wilhelm.“

Die in demselben Blatte der GBeseßk-Sammlung enthal- tene Allerhöchste Kabinets-Ordre, die Aufhebung der Lohnfuhr- Abgabe betreffend, lautet folgendermaßen: t

„Auf Fhren Bericht vom 3ten d. M. bestimme ih Fch hierdurch, daß die nach Nr. 2 der Verordnung vom 10. Fanuar 1824 (Geseß Sammlung 1824 Seite 16) von den Mieths-Kutschern und Lohn- Fuhrleuten, bei Personenfuhren Über zwei Post -Meilen, an die Post-Kasse zu entrichtende Abgabe, vom 1. Fanuar 1842 ab, gänzlich aufhdren soll. Dieser Befehl is durch die Geseßz-Sammlung bekannt zu machen.

Charlottenburg, den 10. Dezember 1841, Friedrich Wilhelm. An

die Staats-Minister von Nagler und Grafen vonAlvensleben,

ÉEMSSEE E E A I A er O TE N aa eme nw Mg" A: en N

Predigt gehalten am 5. Fulius 1840, Zweite Aus, gr. 6 Feb: 24 Thir,

Das christliche Leben. Predigt am Tage der Gedächtnißfeier Sr. Majestät des hochseligen Königs Friedrich Wilhelm?s Il1./ den 19. Jultus 1840, Nachmittags gehalten. gr. 8. geh. ‘% Thlr,

Der Tod, ein Léhrer der Weisheit, Pre- digt am 7. November 1841 gehalten. gr. 8, geh. 4 Thlr.

Ferner erschien von demselben Verfasser ebendaselbst:

Abendstunden. Zweite, vermehrte Ausgabe in Einem Bande. 8. Druckpapier 2 Thlr. kart. 2% Thlr. Kupferdruckpapier 25 Thlr.

Adalhbert’s Bekenntnisse. Zweite vermehrte Ausgabe. gr. 12., geh. 1% Dplr.

Die Lehre vom adttlichen Net, gr, 8, geh, 1 Die,

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N ees Lehrbuch der Chemie. Aus der Schwedischen Hand schrift des Verfassers überseßt von F. Wöhler.

Dritte umgearbeitete und vermehrte Original-Auf

lage. Zehnten Bandes fünftes Heft.

Hiermit ist dieses Werk geschlossen, und es find nun alle zehn Bände, mit 12 Kupfertafeln und 25 einge druckten Holzschnitten für den Preis von 34 Thlr.

ZUk unr

wir seines in

dem ist der zehnte Band für fich zu erhalten unter Rossini’'s|dem Titel:

af : : L U

Fidelio chemishe Operationen und Geräthschaften nebst Er Portici flärung chemischer Kunstrodrter in alphabetischer Familie| Ordnung. Jm Deutschen herausgegeben von F. Wöhler. Mit 7 Kupfertafeln und: 25-Holt schnitten. gr. 8. broh. Pränumerattons - Preis bis zur Offermesse 1842. 3 Thlx. Späterer La denpyreis 3 Thlr. 20 Sgr.

von

{2 Thlr,

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1 Le F ( g 1 9 2 S 2 » 1A - , ; Thlr, Ross1 Bei Urban Kern in Breslau ist erschienen und

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von Derselben. S Bogen, 8, ged. (5 Sgr. (Aus ersterem apart abgedruckt.)

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Figaro’s Hochzeit | D er

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Das im Jahr 1817 in Mödling bei VVien von Herrn Professor von Klöber nach der Natur gezeichnete, vesonders charakteristisch ähnliche Brustbild

van Beethoven s

in natürlicher Grösse, ist für Verehrer des grolsen in einer kleinen Anzahl von in Imperial - Folio, lithographirt von Schüler des Herrn Professor von Z3schokfe’s|Klö ber, durch alle hiesigen Kunst- und Musika lienhandlungen für 1 Thlr. 15 Sgr. zu haben.

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Handbuch des Pionierdien stes, bearbeitet von den Preuß. Fngenieur- Offizieren : Ca- pitain Oettinger Cap. Waschersleben Cay. v. Köckriß und Lieut. Grosser. 2 Thle. in 3 Abtheil. mit 37 Kupfertafeln, 8. geh. 4 Thlr

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1831,

Der Dienst des Pontonier Die Vorposten der leichten

_Dhi Zwoetiter L T Kavallerie,

geheftet. 1 Thlr. 15 Sgr. Flemming in Glogau.

A[ll&Femecine

Preußisch(e Staats-Zeitung.

B Er: R;

Anhalt

Amtliche Nachrichten.

Landtags-Angelegenheiten. Provinz Brandenburg. Land-

_ tags-Abschied.

Frankreich», Paris. Versammlung der General - Conseils des Ackerbaues, des Handels und der Fabriken. Vermischtes. Schreiben aus Paris. (Neueste Nachrichten in Bezug auf Afrika.)

Großbritanien und Irland. London. Keine Begnadigung von Rerbrechern aus Anlaß der Geburt des Kronprinzen. Zoll-Ein- fünfte. Nonnenklosier in Edinburg. Nachrichten aus Nord- Amerika. Botschaft des Präsidenten von Texas. Vermischtes. Brief aus London. (Der Graf von Westmoreland.)

Deutsche Bundesstaaten. MúÚnchen, Eisenbahn. Luxem- burg. Die Mordthat in Diekirch.

Schweiz, Zürich. Genf und die leßten demokratischen Umtriebe.

Aegypten. Alexandrien. Abkommen des Vice-Königs mit dem Britischen Konsul die Handels-Abgaben betreffend.

Niederländisches FJudien. Schreiben aus Batavia. (Korat- Maatschappy; Unterwerfung einiger Fnseln an der Wesiküste von Sumatra; Favaner und Neger; Einfuhr von Kameelen; Cholera,

Jnland. Professor Gesterding F.

Greifswald, Die Eisenbahnen Deutschlands und der Nachbarstaaten. ( Fünfter Artikel. Die Eisenbahnen der Schweiz und Ober-Ftaliens.

Beilage. Großbritanien und Jrland, Vermischtes. Jtalien. Rom. Portugiesische Kirchen-Angelegenheiten. Die Verschw0o- renen von Aquila. Türkei. Konstantinopel. Ministerial- Veränderungen. Jnland. Berlin. Vertrag zwischen Preußen

und Lippe. Magdeburg. Kirchenraub,

Amtliche Uachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestät der König haben Allergnädigsk geruht : Dem Arbeitsmann Johann Schulz zu Bromberg die Ret- tungs-Medaille mit dem Bande zu verleihen,

Den ordentlichen Professoren an der Universität zu Berlin,

Geheimen Ober- Revisions - Rath Dr. von Savigny, Ver, von Raumer und Dr, Ranfke, die Annahme des von Sr. Majestät m Könige der Belgier ihnen verliehenen Leopolds:Ördens zu ge-

Den Proviantmeiskern Kurth in Danzig und Dieß in Nainz den Charafter als Kriegsräthen beizulegen.

Angekommen: Se, Erlaucht der Graf Henrich zuStol-

berg-Wernigero de, von Wernigerode,

Landtags - Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg.

Landtags Ubschteod

für die zum diesjährigen Provinzial-Landtage der

Kur- und Neumark Brandenburg und des Mark-

grafthums Niederlausiß versammelt gewesenen Stände. :

Friedrich Wilhelm , Preußen 2c. 2c. Entbieten Unseren zum diesjährigen Provinzial-Landtage vers sammelt gewesenen getreuen Ständen der Kur-- und Neumark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausiß Unseren gnädigen Gruß, Was Wir von der viel erprobten Ergebenheit von der Einsicht Unserer getreuen Stände erwarteten, haben Wir durch die Verhandlungen dieses Landtages, des ersten, den Wir nach Unserer Thronbeskeigung zusammenberufen, in vollem Maße bestatigt gefunden, Unsere getreuen Stände haben ihre Aufgabe in ibrer wahren Bedeutung aufgefaßt. Der Berathung der ihnen vorgelegten Geseß - Enkwürfe haben sie die ernste, tiefgehende Auf- merksamfeit gewidmet, die diesem wichtigen Theile ihres Berufes gebührt, Mit richtigem Sinne haben sie erkannt, daß ihre Wirk: samkeit für das Wohl der Provinz und des gemeinsamen Vater- landes wurzeln músse in dem Boden des provinziellen Lebens: als treues Organ des Landes hat der Landtag die Jnteressen und Bedürfnisse der Provinz, wie sie in ihrer Eigenthúmlichkeit be- gründet und von dem Gesammtwohle der Monarchie unzertrenn- lich sind, mit ernstem Eifer erforscht und geltend gemacht. Jn diesem Streben, das wir mit landesväterlichem Wohlgefallen er- kennen, haben sich alle Stände, alle Theile der Provinz in Ein: múthigfkeit unterstüßt, Marken Brandenburg und Niederlausi i Ritterschaft, Städte und Landgemeinden, sie alle reich ae leb 4 ger, treu bewahrter Eigenthümlichkeit, haben in fester 7 Ae Q Eintracht zu dem einen großen Ziele zusammengewirkt, z2 dessen Förderung die Stände durch Unseren Willen und durch Lis ala frauen der Provinz berufen waren, Mit Zuversicht boartei Wir von Unseren getreuen Ständen, daß sie Unsere Sorge fár durch (eo der A von Gott eve qur Lande auch fercbie ‘ch ihren verfassungsmäßigen Beirath i icher pfli i Treu tnterstüben S E E t uf die Uns vom Landtage vorgelegten Gutacl it- ten ertheilen Wir atsdibenden anávlien Bescheid, C

Wir

von Gottes Gnaden König von

2

Donnérfsiag

Auf die gutachtlihen Erklärungen úber Unsere Propositionen.

1. Vorbereitung der Berathungen Über die Propositionen , Verödf- fentlihung der Landtags - Verhandlungen , Berufung der Landtage nach kürzeren Zwischenräumen , ständische Ausschüsse. |

Aus der Erklàrung Unserer getreuen Stände auf die erste Proposition Unseres Dekrets vom 23. Februar d. J. haben Wir zu A, gern ersehen, daß dieselben in den Bestimmungen we:

gen Borbereitung der dem Landtage vorzulegenden Propositionen

| durch desfalls einzuberufende Ausschússe ein wesentlihes Mittel | zu Förderung einer gründlichen Bearbeitung der vorliegenden Sa- hen erkennen. Unsere Absicht geht Übrigens dahin, nicht alle fondern nur diejenigen Propositionen, welche einer umfassenden

Tis , Ms By - - | Vorarbeit bedürfen, den gedachten Ausschüssen zu Überweisen.

Dem Antrage, daß die Propositionen den Mitgliedern des Landtages vor ihrer Einberufung zugefertigt werden möchten, wol- len Wir insoweit entsprechen, als dies in Ansehung der einzelnen Gegenstände zweckmäßig erscheint und Bedenken nicht entgegenstehen,

Was die Erledigung der auf dem Landtage nicht definitiv beendigten Sachen durch einen zu diefem Behuf zu bestellenden

| , “M 4s T! L | Ausschuß betrifft, so Uberlassen Wir es lediglich der freien Be-

shlußnahme Unserer getreuen Stände, inwiefern sie von diesem Zugeständniß Gebrauch zu machen nöthig finden. Daß die zur Berathung vorliegenden Gegenstände auf jedem Landtage völlig erledigt werden, bleibt immer höchst wünschenswerth. Uebrigens haben L Zir bei dieser Anordnung vorausgeseßt, daß die einem sol: chen Ausschusse zu Úberroeisenden Angelegenheiten in ihren Grund- zúgen vom Landtage berathen worden und jener nur die Bestim: mung habe, sie im Detail weiter durchzuarbeiten.

_ZU B, und C. haben Unsere getreuen Stände, wie Wir wohl- gefällig bemerkt, in den Anordnungen wegen Verdffentlichung der ständischen Verhandlungen und Zusammenberufung der Landtage aller Provinzen der Monarchie von zwei zu zwei Jahren Unsere landesvâterliche Absicht, die ständische Wirksamkeit zu fördern und

| zu beleben, richtig erkannt und gewürdigt. —,

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Zu D. hat die abgegebene gutachtließe Erklärung bereits durch Unseren gnädigsten Bescheid vom 20. April c. ihre Erledigung gefunden. Die demnächst erfolgten, Uns unterm 26sen ejusd, an- gezeigten Wahlen bestätigen Wir hierdurch gern, und soll die in Gemäßheit Unseres vorgedachten Bescheides zu erlassende Verord- nung ehestens durch die Gesez-Sammlung publizirt werden.

2. Wahl - Reglement.

Die zu dem Reglement für die Wahlen der Landtags - Ab- geordneten und deren Stellvertret« » gemachten Bemerkungen wer- den bei der weiteren Bearbeitung des Gegenskandes nah Mög- lichkeit berúcksichtigt werden. Namentlich werden Wir, dem Bor- schlage Unserer getreuen Stände gemäß, in das gedachte Reglement die Bestimmung aufnehmen lassen, daß die auf eine engere Wahl gebrachten Personen sich des Mitstimmens bei dieser Wahl zu enthalten haben.

3, Steuer - Erlaß.

__ In gleicher Weise werden die Vorschläge Über die vom Jahre 1843 ab zu Erleichterung der Steuerpflichtigen zu ergreifenden Maßregeln, und i x

4, Ober-Apypellationsgerichte.

g / ° n ; : L Uber die Errichtung von Ober-Appellationsgerichten,

_JIO Ie Jerner die gutachtlichen Erklärungen Unserer getreuen

Stände úber die ihnen vorgelegten Entwürfe :

5, Holzdiebstahls - Geseh. eines Geseßes wegen Beskrafung des Diebstahls an Holz und anderen Waldprodufkten, 6, Geseß wegen der Jagd =- Vergehen. eines Geseßes wegen Bestrafung der Jagd-Vergehen, 7, Forst- und Fagd- Polizei - Ordnung.

einer neuen allgemeinen Forst- und Jagd - Polizei- Ordnung und einer transitorischen Verordnung wegen Ausübung der Wald- streu-Berechtigung, :

8, Strom- und Deich - Ordnung. - e , ads

De Geseße Uber das Deichwesen und die Strom: und Ufer- Polizei der offentlichen Flüsse,

9, Laudemialpflichtigkeit.

E eines Geseßes wegen Abrechnung der für die Abldsung von Diensten, Abgaben, Grundgerechtigkeiten und anderen Lasten ge-

» avitali i Festste a6 / o tf zahlten Kapitalien, bei Fesistelung des Laudemial-Werthes der ver- pflichteten Grundstücke,

10, Legitimations - Atteste beim Pferdehandel.

L NeEG Verordnung úber die Wiedereinführung der Legitima- tions-Atteste beim Pferdehandel,

411, Pensions-Reglement für den hdheren Lehrstand,

eines Pensions - Reglements für die Beamten der bdheren Lehr-Anstalten, i

12. Erbpacht- u. \. w. Gerechtsame.

einer Verordnung wegen Beschränkung der Ablösbarkeit der

Erbpacht-, Erbzins- und Zinsgerechtsame, 13, Parzellirungen. __der in Beziehung auf die Beschränkung der Parzellirung bäuerlicher Grundstücke zu erlassenden Verordnungen a) wegen theilweiser Veräußerung von Grundstücken und An- lage neuer Ansfiedelungen, h) wegen der bei Erbtheilungen anzuwendenden ermäßigten

Taxen ländlicher Nahrungen,

und 14, Verjährungsfristen.

eines Geseßes, betreffend die Aufhebung aller provinzialrecht- |

lichen und statutarischen Bestimmungen, welche dem Geseß vom

31. Mârz 1838 wegen Einführung kürzerer Verjä isten | : 1 l jahrungsfristen und der Declaration des §, 54, Tit, 0, Vol, 1, Des Ia |

den 23sen Dezember

(Ar 5 2 hor Mis get A 4 i Crt (F i (F G p T Landrechts Uber die Verjährungsfrist bei Schadens-Ersaß-Forderun- gen vom nämlichen Tage entgegenstehen ;

bei den ferneren Berathungen in reiflihe Erwägung ge- R E A e : 2 ÀÁz ° s S G nommen werden und möglichste Berüsichtigung finden, 15, Mâärkisches und NRieder-Lausißisches Provinzial-Recht. : Das Marfkische und Nieder-Lausigische Provinzial-Recht an- R verweisen Wir Unsere getreuen Stände auf den ihnen vorotea 1 113 S D Í ? 2 j ck N vereits unterm 15. Vai d. J. von Uns ertheilten Bescheid, I, Auf die ständischen Petitionen. 1, Wählbarkeit im Stande der Städte. Mf Mio E n Z J - » O die vorgeschlagenen Modificationen der im §. 10 des Sees vom 1. Juli 1823 über die Wählbarkeit im Stande der C ck ck00 on o E c ; A E C tadte gegebenen Borschriften einzugehen, finden Wir keine Ver- anlassung, da Abänderungen der úber die Vertretung der verschie- denen C tande bestehenden Geseßes-Bestimmungen nur durch ein dringendes Dedürfniß motivirt werden können, ein solches aber hler micht nachgewiesen ist. :

° Qs tg Roapatliiiit 50 e l op er & A e _= t 2, Legislative Berathungen über das Städte-Feuer-Socictätswesen.

E Wir genehmigen den Antrag, daß die Berathung über legis- lative Gegenstände der Stadte-Feuer-Societàt, welche durch den 9. 118 des Keglements vom 19, September 1838 den auf dem Provinzial-Landtage versammelten oder zu einer besonderen Ver- sammlung einberufenen Provinzial - Landtags - Abgeordneten der assoziirten Städte Überwiesen worden is, für die Zukunft dem ge: sammten Provinzial-Landtage übertragen werde. s E i Schuß der Lehne und Fideikommisse. Ü Der Antrag wegen Borlegung eines Geseß - Entwurfes zur Deseitigung der den Lehn- und Fideikommißfolgern aus §. 5 des Edikts vom 9, Oktober 1807 entstehenden Nachtheile erledigt sich vorlaufig dadurch, daß bereits unterm 15, Februar v. J. eine Berathung Unseres Staats-Ministeriums darüber angeordnet wor- den ist : ob zur Gültigfeit einer Erb-Verpachtung einzelner Theile der Lehn: oder Fideifo nmiß-Güter außer den in dem Edikte vom J, Oktober 1807 vorgeschriebenen Erfordernissen auch die Zuziehung der beiden nächsten Anwarter erforderlich seyn \olle. s : L 4. Befugnisse der Fustiz-Kommissgrien. «ay den Vorschlag betrifft, den Justiz - Kommissarien die Befugniß zur Ausfertigung und Einreichung von Schriftsäßen auch bei solchen Gerichten, bei welchen ihnen die Prozeß - Praxis nicht zusteht, zu gewähren, so haben Wir eine gleichartige Petition des & acbstschen Landtags bereits zur legislativen Berathung verwiesen wobei dann auch der Antrag Unserer getreuen Stände der Provinz Brandenburg erwogen werden wird. E.

9, Einrichtung der kleinen Patrimonialgerichte. Uus der Denkschrift wegen Organisation und Verwaltun der kleinen Patrimonialgerichte haben Wir mit Wohlgefallen s sehen, daß Unsere getreuen Stände nicht nur die Erhaltung son- dern auch die verbesserte Einrichtung der Patrimonialgerichte im gleichen “nteresse der Gerichtsherren und Gerichts - Eingesessenen K Pal Go Bi oh f C f fi G L wünschen. Der hierin ausgesprochenen, richtigen Ansicht folgend daß eine jede solche Einrichtung zu ihrer Erhaltung der sleten Fort- bildung und Verbesserung bedarf, haben Wir zur näheren Erwá- gung der hinsichtlich der Verbesserung der Patrimonialgerichte zu treffenden Anordnungen, und namentlich Úber den Antrag: : den fleinen Patrimonialgerichten eine den Verhältnissen des platten Landes angemessene Einrichtung zu geben, welche, indem sie den Gerichts - Eingesessenen die gehörige Sicherheit gewährt zugleich den Gerichtsherren eine Erleichterung in den Lasten der Gerichtsbarkeit zusichert, statt deren Lasten durch vermehrte Formalitaten zu erschweren, /

eine Berathung mit dem ständischen Ausschusse zu veranlassen

beschlossen. :

Was die speziellen Beschwerden wegen der Deposital-Einrich- tung, wegen der Anlegung von Kriminal: und Civil-Gefängnissen und wegen der Abhaltung von Gerichtstagen, welche bei den Be- rathungen mit dem Ausschusse ebenfalls näher zu erörtern seyn werden, anbetrifft, so ist zwar dasjenige, was in diesen Beziehun- gen von Unserem Justiz-Minister und Unseren Landes-Justiz-Kol- legien angeordnet worden, in den bestehenden Geseßen begründet; Wir wollen jedoch gestatten, daß bei denjenigen Patrimonial-Ge- richten, welche nicht 1000 Gerichts-Eingesessene zählen, der Neu- bau von gewölbten Deposital-Gelassen und Civil: und Kriminal- Gefängnijsen unterbleiben kann, wenn unter Verantwortung des Gerichtsherrn der jedenfalls vorschriftsmäßig einzurichtende, mit 3 Schlüsseln versehene Deposital-Kasten gegen Einbruch gesichert wird und in Beziehung auf die Gefängnisse solche Veranstaltun- gen getroffen werden, daß dadurch, unter der erforderlichen Sorge für die Gesundheit der Gefangenen die nöthige Sicherheit ge- wahrt wird. Sollte jedoch ein solches mit dem vorschriftsmäßi- gen Deposital - Gewölbe nicht versehenes Gut bis zu ck seines Werthes verschuldet seyn oder zur Sequestration oder Subhasta- tion fommen, so ist das Depositorium desselben, unter den Moda- litâten der Ordre vom 23. Juli 1835, an das Unserer Gerichte abzuliefern, unter welchem der Gerichtshalter seinen Wohnsiß hat

Die (Bewahrung der durch die Verordnung vom 21, Juni 1816 verheißenen Erleichterung in den Lasten der Gerichtsbarkeit durch Uebernahme eines Theils der Kriminal - Kosten auf die Staats- Kassen, if der Gegenstand einer besonderen, bereits von Uns angeordneten Berathung, deren Resultat Unsere getreuen Stände zu erwarten haben.

6, Handelsgerichte. Ueber die Errichtung von Handelsgerichten schweben legis- lative Berathungen, und soll, sofern solche von Uns beschlossen wird, auch die Stadt Berlin ein derartiges Gericht erhalten.

7. Handels- Kammern. Was den Vorschlag betrifft, daß auch in den dstlichen Pro- vinzen Unserer Monarchie Handels- Kammern, als technisch-Fonsul- tative Behdrden für Handel und Gewerbe, errichtet werden möch-