1841 / 357 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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0 R HRES A A E 5: A A E ALIES E

det leßten Athemzug, Schon bei seinen leßten Vorlesungeit in der - Akademie der Wissenschaften, diesen Sommer, war ein häufiges Jutte-

alten mit tiefem, schwerem Aufathmen ängstlich und bedenklich. Die Boriesungen handelten bedeutsam gerade vom leßten Buchstaben, 3. Leider war aber dieser nicht auch der leßte Buchstabe seines Wödrter- buches, welches mit demselben zwar den fünften Band abschließt. Es fehlt noch , zu dieser Lautreihe (der Zungen- oder Zahn-Buchsta- ben) gehdrig, der im Deutschen so mächtige Buchstabe S, welcher den ganzen sechsten und leßten Band einnehmen sollte. Einen großen Theil davon hat der Verewigte druckfertig hinterlassen, Vorarbeiten u dem Uebrigen liegen vollständig da, und es is nun der Überleben- A Freunde heilige Pflicht gegen den Verstorbenen, wie gegen das esammte Vaterland und gegen die Wissenschaft, sih der Vollendung A Werkes, so viel möglich im Sinne des Urhebers (den die Abru- fung davon gewtß am tiefsten s{hmerzte), thätig anzunehmen: damit es als sein wúrdigstes Denkmal, als sein wahres AAEE Ani epe, V. D D.

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n erli Do Den 214. Dezember 1841.

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j [ » 4 | P E Pr. O . . A r. Fonds. |g| Pr. Cour Actien, L || Brief. | Geld. Brief.

Zf.

1232 1022 109% 103

1054 1023;

Berl. Pots. Eiseub. do. do. Prior. Act. Mgd. Lpz. Eisenb. do. do. Prior. Act 1025 Berl. Anb. Eiseub. 103 « do. do. Prior. Act. Düss Elb. Eisenb. do. do, Prior. Act. Rhein. Eisenb, do. do. Prior. Act. |

1044 102

1045 101;

St. Schuld - Sch. |4| Per. Engl. Obl, 30. | 4 Präm. Sch. der | Seebandluug. |—| 805 Kurm. Schuldv. 35| 103 Berl. Stadt - Obl. | 4 | 103% Elbinger do. 35 —— Dauz. do. in Th. 47 Westp. Pfandbr. 35| 1027; Grossb. Pos. do. 4 | Ostpx. Pfaudbr. 35) Pomm. do. [35 Kur- u. Neum, do. 35| Schlesische do, |3Z|

80.

101% 947;

1017 101

1043 101% 105 | 1025 | 1014

100%

pr aa aa

Gold al marco Friedrichsd’or Audere Goldmün- | zen à 5 Th - S Disconto 3

133

Auswärtige Börsen. Amsterdam, 20. Dez. Niederl. wirkl. Schuld 591/, D2 do. Kanz. Bill, 25%. 5% Span, 215. Pass. —. Zinsl, 9%. Präm. Sch. —. Pol. —. Oesterr. 105. Frankfurt a. M., 21. Dez. Oesterr. 9% Met. 1077 G. 47 100% 6. 21% 56 G. 1%, 245 Br. Bank-Act. 1972. 1970. Preuss. Präm. Sch. 807 G. do. 43 Anl. 1027 Br,

Anl. 24. 235. 242% Woll. 5075. 50%.

0g !! L

Ausg.

BOO 4: Os Poln. Loose (0% G. 95 Span,

Bekanntmachungen.

Betautntm a Un gi

seit jener Zeit von dessen Leben oder Tode gar keine Monats, von Mittags 12 Uhr an, gestattet ist. l a! M f ; _ Braunschweig, 4. Dezember 1841. | welche an dieser Sache ein Friteresse zu haben glau-| Herzogliche Ober-Fnspection der indirekten Steuern.

Nachricht eingegangen ist, so werden diejenigen,

ben, aufgefordert, dic Publication des Testaments

Preuss.

Lovuse zu 500 FI. 1447, 144 Jo

| sik von Donizetti.

| | l

E ——

All i Anzeî ir Di gemeiner Anzeiger für die Preu ; E von Profession, sondern allen Gebildeten wichtige i ( Das handeltreibende Publikum wird hierdurch be-| Aufschlüsse Über des Lebens Nachtseite darbtetendes nen der ersten Abtheilung (grössere Hälste des Isten i A i ) : nachrichtigt, daß die Meß-Handelzwoche der Lichtmesse| Werk. Der Christoph Tiedemann aus dev Brunanschen 4842 mit dem 30. Januar ihren Anfang nimmt, | Mühle hat am 24. November 1780 bei dem Magi- und das Auspacken der Kurzenwaaren am 24} en, ) strate zu Rosenberg ein Testament deponirt; da aber aller anderen Waaren hingegen am 26e n desselben JOURNAL DES DAMES ET DES

Bertaennte ma Gurt 0.

1610

Eisenbahan- Actien. Leipzig- Dresden 101% G. Köln- Aachen 99 G. Hamburg, 22. Dez. Bank- Actien 1630 Br, Engl. Rusy 108%.

Meteorologische Beobachtungen.

| j | Morgens | Nachmittags | Abends

6 Ubr. 2 Ubr. | 10 Uhr. |

Nach einmaliger Beobachtung.

Il. | 23. Dez. |

Luftdruck 1333,74 Pap. [335/71 “Par. | 337,02 Par, | Quellwärme 8,2° K Luftwärme .…. | + L1°R. |+ 3,8°R. | 0,2 R. | Flusswärme 2,0° R. Thaupunkt .…. | 0/,29R. | + L7°R. | 1/,0PR. Dunstsättigung | §9 pet. | 77 pet. | 81 pCct. Wetter | trübe, | halbheiter. heiter, Wind. 6d W. | W. Ee V j

Wärmewechsel +3,9

| | | | l Co

Wolkenzug. -. - | \ . Gor 1144 . D Tagesmittel: 3395,49 Par... + 1,6° R

Königliche Schauspiele. Sonnabend, 25. Dez.

Oper in 5 Abth,, Musik von Auber. Ballets von Hoguet,

.. + 0/,3° R... 82 pct. WNW.

Ä

Bodenwärme 3/5 ° R, Ausdünstung 0/029 Rh, Niederschlag 0/021 Rh.

0 /

Im Opernhause: Der Feensee, große

Preise der Plâbße: Ein Plaß in den Logen des ersten Ran-

Qes 1 Mlt, 10 Sgr, (2c,

Tm Schauspielhause: Werner, Schauspiel in 5 Abrh., von

C, Gußfow. Sonntag, 26. Dez.

pantomimisches Ballet in 2 Abth., von Hoguet. Vorher:

Im Opernhause: Robert und Bertrand, CTN 51° Cel

Kapellmeister aus Venedig, musikalisches Quodlibet in 1 Aufzug.

Im Schauspielhause : Das Glas Wasser, Lustspiel in 5 Abth., |

nach Scribe von A. Cosmar. Montag, 27. Dez. Jm Schauspielhause : der Else, Schauspiel in 5 Abth., von C. Blum. Dienskag, 28. Dez. Jm Opernhause.

Die Herrin von

Zum erstenmale: Be-

lisar, Oper in 3 Akten, aus dem Jtalienischen, mit Ballet. Mu- ar, :

S Uer E

Königstudtisches Theater.

Sonnabend, 25. Dez, (Jtalienische Opern - Vorstellung.)

Norma, Opera in 2 Atti, Poecsía del Sgr, Romani. del Maestro Bellini, (Signora Laura Assandri: Norma, Si nora Carmela Marziali: Adalgisa.) Sonntag, 26. Dez. Das Marmorherz. sches Volksmährchen mit Gesang in 5 Akten, von C, Musik von A, Múller. Montag, 27. Dez. il Moro di Venezia, Opera in 3 Atti. Musiíca Dil Rossini, (Signora Laura Assandri : Desdemona.)

MODES von Franksurt

JAHRGANG

innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzusu-| chen, widrigenfalls solches von Amts wegen erdfnet| werden wird. ] | Rosenberg, den 40, Dezember 1841. | Königl. Preuß. Stadtgericht. S Ler Ban ntmahzung. Land- und Stadtgericht in Culm. Auf den Antrag des Vormundes Kaufmann M9- Leipzig bei riß Lazarus aus Culm if über den Nachlaß des am” 7 16, November 1840 in Briesen verstorbenen jüdischen | Kaufmanns Michael Meyer der erbschaftliche Liqui- |

gehört , beträgt nach dem gemachten Ueberschlage

2719 Thlr. 25 Sgr. 9 Pf.

threr etwanigen Ansprüche zum Termine den 6. April 1842, Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Land -

agusbleibenden Gläubiger aller ihrer etwanigen Vor-

bleiben möchte, verwiesen werden sollen. persönlichen Erscheinen behinderten Gläubigern wer-

ihre Forderungen geltend zu machen haben. faltet und

Lieferung von Hölzern

Leipziger Eisenbahn. Zu dem zweiten Geleise unserer Eisenbahn sind : a) 87,040 Stück Eichenholz, jedes 7% Fuls lang, 9 Zoll breit, 6 Zoll hoch, und

Lebens, 42% Zoll breit, 6 Zoll hoch, | erforderlich.

Die Lieserung dieser Hölzer, mit welcher im Juni schen Nachtstücke an das „Eine, was Noth thut//,| k. J. der Anfang gemacht und die bis zum 1. Okto- und läßt unmittelbar darauf in der Partie „Traum-| ber k. J. beendigt werden muss, Nt wir, |\welt// die Gegenwart sich selbst vor sich selbst in A entweder 1m Ganzen oder in einzelnen Theilen den-|magish anziehenden , träumerish schetnendén und) ! : , k L e h tief gedachten , inhaltsshweren, mährchenhaft | die annehmlichsten Preis - Offerten im VVege der flingenden und doch tiefyarabolischen Tableaux in| allen ihren wundersamen Grundzügen darstellen und/ i e y Vom Tempelschlaf der ältesten Völker, | die festgestellten Lieferungs-Bedingungen in unserem| von der Traumsprache des Orakelstyls, von den bi- Büreau hierselbst einzuschen, oder sich daselbst von |blischen Traumdeutern bis

jenigen Unternehmern zu übertragen, von denen wir |dod

Submission erhalten werden. Lieserungslustige fordern wir deshalb hiermit auf, |entfalten.

Literarische Anzeigen.

“Stechbahn 3): | Traumleben, Traumwelt,

Volkmar. Schaefer 1842.

z L ; T Allerdings is der Beisaß : Vom Verfasser der Prets 2 - 5 5 6 ( » F . E E E e D . e Ie c E A , dationé - Proze E a N nale Zeitspiegel// eine vollgültige Empfehlung die-| zu welcher das Grundifu in Dutejen s No, ses neuen Werkes desselben Verfassers. Der Zeitspie- E N E E La AA ij aft |

: { Deutsche Literatur; Biographieen berühmter Frauen |

und Stadtgerichts - Rath 7, R O A ns E S ; Da R E aden, das die seßung des Zeitspiegels ist und mit demselben nur in- Schuelke unter dec Verwarnung vorgeladen, daß die sofern dynamisch verbunden erscheint, als es die Nacht- || cehrt, Ut Feottey Led eotivn (unden e E E ie 6e nyd ovietrLLITE DEL U Vie IeNeL die Dagjeite ai | ; A E enige 199, na Besticdigung der O M ohne Sines Meh rh a A [bung aller Kuypferbeilagen in Deutscher und Fran E D A R Si e Setungen seittes Ao, out) Die D delt T Sache wae Gatte E | sich meldenden Gläubiger von der Masse A thümliche originelle Bedeutenheit und seine zeit und sdstscher Sprache, wird das Ganze vervollständigen. D ewigkeitsgemäße Tendenz von selbst Bahn brechen und js @r. halbjährl., 3 Fl. 8 Kr. vierteljährl Man abonnirt fürs Ausland bei allen lôblichen |der seltenen typographischenAusstattung. Deutschen und fremden Postämtern ;

und im Büreau des Journal des Dames et des Modes,

Münzgasse, Diehlsche Buchdruckerei I. 145,

Frankfurt a, M., im Dezember 1841, g Die Herausgeber f

den die Justiz- Kommissarien Schmidt und Knorr A L E R N ierselb& In Vorschlag gebracht, durch welche sie 2" 27° gründ icher Kenner feiner Ie L Le h wordene Meisterschaft in Wissenschaft und Kunst ent uns Wintergarten alle religidsen, philosophischen, indu- firiellen und sozialen Lebens - zu dem zweiten Geleise der Magdeburg-|nisse in vornehm geselliger sich in dem gegenwäctigen Werke in völlig verschie-| dener Richtung, als der erste geist i

[prophetisch durchschaut und der er voraneilt, in einem \brillant abgeschlifenen, symmetrisch geordneten, pocti-|

[thn auch zu erhalten gewußt.

-I

Me Iten bet Denodler ar, s. S, AX., 404 Sl, 9 Sar. *| Theater =

s

dort im fürstlichen Salon

und Welt - Verhält- Form enthüllt, zeigt |

oder

raben 9:n d

überseßt von

Stuttgart.

den Bedingungen Abschrift geben zu lassen, demnächst findet er den verborgenen historischen Faden, und. (ch,4-1,þ- ciN aber ihre schristlichen Preis - Offerten versiegelt mit indeß seither die großen Db Enden des Wechsels ||©" (Stechbahn E R S

der äusseren Aufsschrist : „Osserte auf das Holzloos No. leises der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn“,

des zweier @ (vom Wachen und Schlafen, von den gerühmtesten n s Zweiten Ge- Anthropologen und Poeten der Neuzeit mit Stumpf- sinn und Gleichgültigkeit übersehen oder wenig be-

Europa,

an uns spätestens zum 13, Januar k. J., Vormittags | achtet worden, zeigt der Verfasser sie, eines Historio- mit

11 Uhr, einzureichen, zu welcher Zeit alsdann die graphen und

Eröffnung der Submissionen und event, weitere Li-\todte sillsiehende Zustän

Psychologie oder gar der Zoologie, sondern als leben- nde Erscheinungen, die nicht dem Kör- n angehdren, und wovon die einen nicht

-itation stattlinden wird. R Magdéburg; den 18. Dezember 1841.

Direktorium der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger-|perleben allei bloße Verneinung

Werk als ein nicht nux Dichtern und Philosophen

Eisenbahn- Gesellschaft. Cuny.

dige fortlaufe

e nur der empirischen

von

er anderen sind, so erscheint dieses

Musica ge

Romantisch-komi- Haffne

Us

(Jtalienische Opern-Vorstellung.) Otello, Maesiro

BenamLtÞbttguna.

a. 1842, [CUngefähr 100 Druckbogen in 8. [trefflich gestochene und kolorirte Modenbilder, die S [neuesten und geschmackvollstien Kostüme und Puß- enthält; je mit der letzten Abtheilung eines Bandes So eben tsi erschienen und durch alle Buchhand- Artikel fúür Damen, Herren und Kinder vorstellend. werden die zu einem solchen gehörenden artislischen [lungen zu beziehen, in Berlin durch E. S. Mitt- Unter Beifügung der elegantesten Masken-Anzúge.) | Beilagen ausgegeben. Seit threr Gründung im Jahr 1798 hat sich diese wird dessen würdig seyn; hierbei glauben wir nicht Zeitschrift den ehrenvollsten Beifall A C Ent A Top eafsov dep Mbaig-= Novelle: „Woit- i _eri t. Sie erscheint in wd-| Sr. Majestit dem Kaiser von Oesterreich in vom Verfasser è v Prets Novelle 2E [chentlichen Heften und veretntgt Alles / was Franfk- deren Schutz genommen und dem Kaiserl. und | reichs schône Literatur immer nur Anziehendes und [Unterhaltendes bietet, als: Novellen, Sittengemälde, tragen wurden, s0 wie, dals solche daselbst in dem |Rezenstonen und Auszúge „aus Romanen , Reisebe- |lithographischen Institut des geographischen Büreaus [schreibungen und den vorzüglichsten neuen Werken; |auls schönste in Stein ausgeführt werden, Berichte, Uebersezungen aus Sprachen; Notizen über Kunst, Wissenschaft und |

Sämmtliche unbekannte R O E 1D befor Zelt verabifan, Iq UND Männer; denkwürdige Begebenheiten, Anekdo- | - 7 S a H . d Bear S J e L 2 N06 L L Gläubiger werden zur Anmeldung und Begründung F, und Auslande von Katholiken und Akatholiken|t€!- E R E ‘grattige L s S Nt Sin Ants - [Auswahl des Textes, mit Beiträgen von den geistk- | S 2 é S Ne Do gcntale Giihening Antertenttg A E Gut S E A T oten tran e Das gegenwärtige Buch, das keine eigentliche Fort- reisen Schriftiellern Frankreichs, werden wir die S ; p M A Z H |beifällige Anerkennung, womit uns das schöne Ge-| schlecht, so wie die gebildete Welt, schon so lange |

Tagseite abspiegelt, wird | Ein ausführlicher Modenbericht, nebst Beschrei

Preis in Frankfurt : 12 Fl. 30 Kr. jährlich, 6 Fl. |

und sinnreiche,| Jn der Plahn schen Buchhandlung (L. Niße)/| conversationell erbauliche Sänger der Nachkseite des| Jägerstr. 37, erschien so eben : Z l S | Fit der ersten Abtheilung, welche „Traum-| b) 43,520 Stück Eichenholz, jedes 55 Fuss lang, Teben-/ überschrieben ist, weist exr scine Zeit, die er|

Das Glas Wasser Lustspiel in 5 Akten von Scribe,-,

C0 6m Aa Ly. Dargestellt auf 41 Deutschen BúÜhnen. | car Elegant geheftet. | fu

Pet 92: 0 S

F 4

Asien und Afrika,

Poeten Na und fähig, nicht als|besonderer Rücksicht auf die naturwissenschastlichen de, di Verhältnisse der betressenden Länder, unternommen in den Jahren 1835 bis 1841, Joseph Russegger, Kaiserl. Königl, Oesterr. Bergrath etc. Erste Abtheilung. 1 Thlr. 25 Sgr.

g f.

Dienstag, 28, Dez. Der Talisman. Posse mit Gefang in

3 Akten, von J. Nestroy. Musik von A. Múller.

Oeffentliche Aufführungen.

Montag, 27, Dez. Jm Saale der Sing-Akademie: Konzert von Franz Lißt. Der Konzertgeber wird darin folgende Stücke vortragen: 1) Ouvertüre zu Wilhelm Tell. 2) Andante (Finale) aus „Lucia di Lammermoor“. 3) Fantasie úber Motive aus „Robert der Teufel“, 4) Adelaide von Beethoven. 5) Chroma- tische Fantasie und Fuge von Sebastian Bach. 6) Erlkönig, Lied von Schubert. 7) Galop chromatique, Anfang 7 Uhr Abends. Numerirte Sperrsiße zu 2 Rthlrn. und Eintritts-Karten zu 4 Rthlr. sind, die beiden Festtage ausgenommen, in der Schlesingerschen Buch- und Musifhandlung, unter den Linden Nr. 34, zu haben.

Marktpreise vom Getraide.

Berlin, den 23, Dezember 1841.

Zu Lande: Weizen 3 Rthlr. 10 Sgvr., auch 2 Rthlr. 28 Sgr. 9 Pf. ; Roggen 1 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf./ auch 1 Rthlr. 15 Sgr. 6 Pf. ; große Gerste 1 Rthlr., auch 27 Sgr. 6 Pf. ; kleine Gerste 1 Rthlr., auch) 26 Sor: 3 Pf; Nase 29 Sar. 8 Pr, au) 20 Sar. 2+ Srbsen 1 Rthlr. 17 Sgr., auch 1 Rthlr. 13 Sgr. 2 Pf. Eingegangen sind 119 Wispel, :

Zu Wasser: Weizen (weißer) 3 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 3 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf., und 3 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. ; Roggen 141 Rthlr. 23 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 18 Sgr. 9 Pf. ; große Gerste 1 Rthlr. 41 Sgr. 3 Pf, auch 1 Rihlr. ; kleine Gerste 1 Nthir. 1 Sgr. 3 Pf. ; Hafer 22 Sgr. 6 Pf.- auch 21 Sgr. 3 Pf. ; Erbsen 1 Rthlr. 18 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf. (schlechte Sorten). Eingegangen sind 900 Wispel 15 Scheffel. :

Mittwoch, den 22, Dezember 1841. Das Schock Stroh 9 Rthlr. 15 Sgr., auch 8 Rthlr, 10 Sgr Der Centner Heu 1 Rthlr. 5 Sgr., auch 21 Sgr. 3 Pf. Warte! Preise Der Scheffel 15 Sgr., auch 10 Sgr. Branntwein-Preise.

Die Preise von Kartoffel - Spiritus in der Zeit vom 16, bis incl. 23, Dezember d. F. waren: 14 145 Rthlr. pro 200 Quart à 54 pCt., oder: 10,800 pCt. nah Tralles, Korn-Spiritus ohne Geschäft

Berlin, am 23. Dezember 41841.

Die Aeltesten der Kaufman scchgft von Berlin.

en Dae

Verantwortlicher Redacteur Dr. F. W. Zinkeisen,

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckeret.

fischen Staaten.

Indem wir hiermi das Publikum auf das Ersche!i Bandes) dieses vielseitig interessanten VVerkes auf- merksam machen , glauben wir einer besonderen An- preisung um S0 ehei überhoben Zu seYyNnN, als dez Heri Verfasser sich bereits einen Europälschen Namen er worben hat.

Eine werthvolle Ergänzung des VVerkes ist dei

M. A La s,

welcher geographische und geognostische Karten, Ge birgs - Profile, Landschaften, Abbildungen aus dem Gebiete der Flora und Fauna

Mindestens 64

Die Ausstattung des VVerkes

die Karten von beson- Königl General - Quartiermeister - Stab zur Entwerfung über

lassen zu dürsen, dals

Bei F. B, Wallishausser in Wien ist erschie- [nen und durh iede Buchhandlung zu haben, it Berlin bei Alevtaunder Duncter, Köntgl. H0f-

mehreren |

ten, (Gedichte, Räthsel 2c. Durch eine sorgfältige Luchhändler Franz. Str. 21: / (B F. . “o

Mnn von | J C Baron von Zed, | Der zweiten Original - Auflage zweiter Abdruck, mit (34 Polytypen und 2 Holzschnitten verziert. gr, 8. art, Bella ge), 15 Dol. Der kritisch anerkannte klassische Werth dieser |[schônen Dichtung bestimmte die Verlagshandlung zu zu Frankfurt Neue Erzählungen und Novellen von Fohann N. Vogl. geh. Velinp. 414 Thlr. Goldener Psalter des heilig. Bonaventura zu Ehren unserer lieben Frau in allen Nöthen und Anliegen zu beten. A. d, Latein. von F. P. Silbert. Zweite Aufl. (mit grober Schrift) 06h, x «Ur

|

2

Wirkungen. | Fn der C. F. Müllerschen Hofbuchhandlung in

| Karlsruhe ist so eben erschienen und in allen Buch- | handlungen zu erhalten, in Berlin bei E.S. Mitt- [ler (Stechbahn 3): :

| Wan otafeln

den. Schreitbun terr tcht, hergusgegeben vom Oberlehrer S ch erer.

l Gar L SUE eig orb arben a Gtiites In are Adler e Fort, das lic die

dent bi“ |y erlagshandlung ist s0 eben erschie l in alle Î | zu A A Buchiuvälaniten zu haben, in Berlin bei E. S. Mitt-|Deutsche/ das andere die Englisch e Schrift

enthaltend , und jedes 3/ hoch und 2/ breit. reis zusammen 225 Sgr.

N Diese Tafeln , welche schôn auszustatten die Ver-

lagshandlung sich angelegen seyn ließ, zeigen sämmt- lihe Schriftformen in cinem mathematischen Neß, wodurch dem Schüler jeder Buchstabe in seinen Ein- zelnheiten auf das deutlichste veranschaulicht wird, und eignen sich vermöge ihrer ganzen Einrichtung, welche se vor allen bis jeßt erschienenen vortheil= haft auszeichnet , zur vorzugsn 1 Einführung in den Schulen.

Um dieses úberall O zu machen, wurde der

!

Preis äußerst niedrig gestellt, ; Beilage

nil an d;

VBerlín, 22, Dez, Der in Nr. 23 der Geseß-Samm- lung enthaltene Vertrag zwischen Preußen und den Übrigen Bereinsstaaten einerseits und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses des Herzogthums Braunschweig an den Gesammt- Zoll-Verein der ersteren Staaten, lautet also:

¡¡Rachdem Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braun- schiveig und Lüneburg den Wunsch zu erkennen gegeben haben, dem zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhes- sen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Ver- eine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt be- stehenden Zoll - und Handels - Vereine beizutreten, so haben Behufs der deshalb zu pflegenden Verhandlungen zu Bevollmächtigten er- nannt: „Seine Maiestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der Übrigen Mitglieder des bestehenden Zoll- und Handels-Vereins, nämlich der Kronen Bayern 2c. 1c. Allerhöchst Fh- ren Wirklichen Geheimen Legationsrath und Direktor der 2ten Ab- theilung im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Franz August Eichmann, Ritter :c,, und Allerhdchs Fhren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor Pochhammer, Rit- ter 1c. und Seine Durchlaucht der Herzog von Braun- schweig und Lüneburg Höchstihren Finanz - Direktor und Ge- heimen Legattionsrath August Philipp Christian Theodor von Amsberg, Commandeur 2c, , und Hôchst Fhren Minister-Re sidenten am Königlich Preußischen Hofe, den Oberst-Lieutenant und Kammerherrn Otto Wilhelm Karl von Röder, Rilter :c., von welchen Bevollmächtiglen, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist.

Artikel 1. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig und Lüneburg treten mit Fhren Landen dem zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzthume Baden , dem Kurfürsienthume und dem Großherzog- thume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handel3-Vereine verbundenen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurt, Behufs eines gemeinsamen Zoll - und Handels -Systems, ercichteten Vereine bei, wie solchec auf den Grund der darüber abge schlossenen Verträge vom 22, und 30. März und 11, Mai 1833, vom 12, Mat und 10. Dezember 1835, vom 2. Fanuar 1836 und vom 8, Mai 1841 besteht, indem Höchsldieselben Übrigens das Fürstenthum Blankenburg nebs dean Stiftsamte Walkenricd und das Amt Kal- vdrde in Beziehung auf die Zoll - Verwaltung und die indirekten Steuern, nach Maßgabe des hierüber abgeschlossenen besonderen Ver trages , in nähere Verbindung mit Preußen seßen. Fn Folge die- ses Beitritts wird das Herzogthum Braguxschweig mit den zu dem gedachten Vereine gehdrigen Staaten , gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten und Erlangung gleicher Rechte, wie diese, einen (Sesammt-Zoll- und Handels-Verein bilden, Der Fnhalt dexr gedach ten Verträge wird daher hier mit den für den jeßigen Beitritt des Herzoglhums Braunschweig verabredeten besonderen Bestimmungen in Nachstehendem aufgenommen.

_ Artikel 2, Fn diesen Gesammt-Verein sind insbesondere auch diejenigen Stagaten einbegriffen , welche schon früher entweder mit threm ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll und Handels - Systeme eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Bei tritts- Verträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Stag- ten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.

Artikel 3. Dagegen bleiben von dem Gesammt- Vereine vor läufig ausgeschlossen , diejenigen einzelnen Landestheile der kontra- hirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammt - Verein nicht eignen. Hierbei werden jedoch in Be ziehung auf die schon jeßt zum Zoll- Vereine gehörigen Staaten die- jenigen Anordnungen aufrecht erhalten , welche rücksichtlich des er- leichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Haupt- lande gegenwärtig bestehen. Weitere Begünstigungen dieser Art kön- nen nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden. i :

Artikel 4. Da in den Gebieten der kontrahirenden Staaten Übercinstimmende Geseße Über Eingangs-, Ausgangs- und Durch- gangs - Abgaben bestehen, dabet jedoch dicienigen Modificationen zu lässig scyn sollen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, gus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Geseßgebung eines jeden theilnehmenden Staates oder gus lokalen Fnteressen sich als nothwendig ergeben, so wird dieses auch für das Herzog thum Braunschrocig Anwendung finden. Bei dem Zoll- Tarife nag- mentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handels-Verkehr gecigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Äbwei- chungen von den allgemein angenommenen Erhebungssäßen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Fntevesset des Vereins nicht nachtheilig einwirken, Desgleichen soll auch die RYerwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Qurchgangs - Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Län- dern des Gesammt - Vereins, unter Berücksichtigung der in densel ben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß ge- bracht werden. j

Artikel 5. Veränderungen in der Zoll-Geseßgebung, mit Ein- schluß des Zoll - Tarifs und der Zoll- Ordnung, so wie Zusäße und Ausnahmen, können nux auf demselben Wege und mit gleicher Ueber- einslimmung sämmtlicher Glieder des Gesammt- Vereins bewirkt wer- den, wie die Einführung der Geseße erfolgt. Dies gilt auch von allen Anordnungen , welche in Beziehung auf die Zoll - Verwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen. i

Artikel 6. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kontrahirenden Vereinsstaaten und dem Herzog thume Braunschweig Freihcir des Handels und Verkehrs und zu gleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.

Artikel 7, Es hôren von diesem Zeitpunïte an alle Eingangs-, Ausgangs-= und Durchgangs - Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgränzen der Staaten des bisherigen Zoll - Vereins und des Herzogthums Braunschweig auf, und es können alle im freien Ver- kehr des cinen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt wer- den, mit alleinigem Vorbehalte a) der zu den Staats - Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz) nach Maßgabe der Artikel 8. und 9.; þ) der im Fnnern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 10., und endlich c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von cinem dev kontrahirenden Staaten ertheilten Er findungs-Patente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingeführt werden können und daher für die Dauer der Patente oder Privi legien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. i

Artikel 8. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kontrahirenden Vereinsstaaten bestehenden Ver- bots- oder Beschränkungs- Geseßen scin Bewenden.

Artikel 9, Fn Betreff des Salzes tritt die Herzoglich Braun- \chweigische Regierung den zwischen den kontrahirenden Vereins Regierungen getroffenen Verabredungen in folgender Art bei: a) Die Einfuhr des Salzes und ailer Gegensiände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu "den pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine ge- hörigen Ländern ili die Vereinsfigaten ist verboten , insoweit die- selbe niht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht, þ) Die Durchfuhr des Salzes und der

und Ausgangs-

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ßishen Staats-Zeitung

Ne 357.

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L Gegenstände P orge andern in andere solche Länder #\ 4

nehmigung der Beleiiüaatét deren Ge ll Lie D

fuhr berührt wird, und unter den Vorsichts - Maßregeln stattfinden,

welche von demselben für nöthig erachtet werden. c) Die Ausfuhr

des Salzes in fremde, nicht zum Vercine gehdrige Staaten is frei

4) Was den Salzhandel innerhalb der Verecinsstgaten betrifft so if

die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem F le

erlaubt, wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Bebtus ;

deshalb bestehen. e) Wenn eine Regierung von ciner E 1

nerhalb des Gesammt - Vereins aus Staats - oder Privat - Salinen

Salz bezichen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von df-

fentlichen Behörden begleitet werden. (O) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus cinem dritten Ver-

cinsftaate scinen Salzbedarf bezichen oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehdrige Stagten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht {on durch frú- here Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der be- theiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erfor- derlichen Sicherheits - Maßregeln zur Verhinderung der Einschwär- zung verabredet werden. g) Wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthums Braunschweig und eines der jeßt oder künftig an dasselbe gränzenden Vereinssigaten eine solche Verschiedenheit be stände, daß daraus für den einen oder den anderen dieser Staaten cine Gefahr der Salz- Einschwärzung hervorginge, #0 werden die hierbei betheiligten Regierungen sich über Maßregeln vereinbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen.

Artikel 10, Fn Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils bei threr Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit einer in- neren Steuer belegt sind (Art. 7. Litt. b.), wird es von der Herzog- lich Braunschweigischen Regierung in gleichem Maße, wie von sämmtlichen anderen kontrahirenden Theilen, als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Geseßgebung und der Besteuerungssäße in den Verecinsstaaten thunlichst hergestellt zu se hen, und es wird daher auch thr Bestreben auf Herbeiführung ei ner solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung meh rerer Stkaacen zu gleichen inneren Steuer - Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer-Erträge, gerichtet scyn. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbe- merften Steuern und des Verkchrs mit den davon betroffenen (Ge- genständen unter den Vereinsstaaten , zur Vermeidung der Nach- theile, welche aus einex Verschiedenartigkcit der inneren Steuer- Systeme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuer säße, sowohl für die Produzenten, als für die Steuer-Einnahme der einzelnen Vereinssigaten, erwachsen könnten, abgesehen von der Besteuerung des im Umfange des Zoll - Vereins erzeugten Rüben- zuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Be- zug genommen wird, folgende Grundsäße in Anwendung kommen,

L Q Oli Der ausländischen Erzeugnisse,

Von allen Erzeugnissen, von welchey- entweder auf die in der Zoll-Ordnung vorgeschriebene Weise daxgethan xd, daß sie als ausländisches Ein - oder Durchgangsgut die zollamtiiche Behand lung bei einer Erhebungs - Behörde des Vereins bereits besianden haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern ste zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigungen der (Gränz-Zollämter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande einge- führt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, jey es für Nechnung des Staats, oder für Rechnung von Kommunen und Corporationen erhoben werden: jedoch was das Eingangs gut betrifft mit Vorbehalt derienigen inneren Steuern, welche in cinem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf ander weite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allge mein gelegt sind,

nl, Hinsichtlich der inländischen und vereinsländi- schen Erzeugnisse.

1, Von den innerhalb des Vereins erzeugten (Gegenständen welche nux durch einen Vercinsstaat transitiren, um entweder in ei- nen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu wer- den, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch fúr Rechnung von Kommunen oder Corporationen erhoben werden. 2, Jedem Vereinsstgate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Her

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vorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeug

zum Vereine nicht ge-

nissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder |

aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzuführen, iedoch sol- len a) dergleichen Abgaben für jeßt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obsiwein), Taback, Mehl und andere Mühlen - Fabrikate, desgleichen Backwaaren , Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sich b) so weit ndôthig, über bestimmte Säße verständigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll. 3, Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach

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zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der |

Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines ande ren Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder. in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der Übrigen Vereinsstaaten besteuert werden darf. Fn Gemäß heit dieses Grundsaßes wird Folgendes festgescßt: a) Vereins staaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine tnuere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten , 11 welchen kein Wein erzeugt wird, freistehen, eine Abgabe von dem ver cinsländischen Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu erheben. b) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtions-Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern ; ste können dage gen die Abgabe von den nach anderen Vereinsstaaten übergehenden Gegensiänden unerhoben oder ganz oder theilweise zurückgeben lassen. c) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern guf die Hervorbrin- gung oder Zubereitung eines Consumtions-Gegenstandes gelegt haben, kdnnen den geseßlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegen standes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage zurück- erstatten lassen. Welche, dem dermaligen Stande der Geseßgebung in den gedachten Staaten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurÜckerstaltet werden können, is beson- ders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersäßen cin, so wird die betressende Regierung den übrigen Vereins - Regie rungen davon Mittheilung machen und htermit den Nachweis ver- binden, daß die Stkeuer-Beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeug- nissen erhoben und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände ver- gütet werden sollen, den vereinbarten Grundsäßen entsprechend bemes- fen seyen. d) So weit zwischen mehreren, zum Zoll-Veretne gehdri= en Staaten cine Vereinigung zu gleichen Steuer-Einrichtungen be fleht, werden diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die betrefen- den Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. 4, Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes stat‘Enden, in-

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sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengränzen oder îm Lande der Bersendung für Rechnung des abgabeberehtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steucr- Erhebung erforderlichen Anordnungen, so weit sie die bei der Verscndung aus einem Vereins- staate in den anderen einzuhalienden Straßen und Kontrollen betref- fen, auf cine den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des leß- teren getroffen werden. 5, Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Corporationen, sey es durch Zuschläge zu den Staats-Steuern oder für sich besichend, soll nur für Gegenstände, die zur drilichen Consumtion bestimmt sind, nach dent deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und es sollen dabet die vorstehend unter U, 2, b, gegebene Bestimmung und dec unter l. 3, ausgesprochene allgemeine Grundsaß wegen gegenseitiger Gleichmäßitg- keit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten eben #9- wie bei den Staats-Steuern, in Anwendung kommen. Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Corporationett überall nicht erhoben wecden. 6, Die Regierungen der Vereinsstaa- ten werden sich gegenseitig a) was die hier in Rede stehenden Staats- Steuern betrifft, von allen noch gültigen Geschßen und Verordnungen, | ferner von allen in der Folge eintretenden Veränderungen, #0 wie b R O und Verordnungen ber neu einzuführende Steuern, | n O Der Kommunal- 2c, Abgaben aber darüber, in welchen | P L A welchen Kommunen oder Corporationen, von welchen (Ge- Deß A 4 N Betrage und guf welche Weise diesclben erho- | t2/ VONRAno ige O machen. | G Z YDel'zogit e Dur la y Ô Contin 0 | Braunschweig treten der Ucbereinfkunft E R dié A Vas Zol: und Handels-Vereine gehdrigen Regierungen wegen Besteuerung des | lm Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers unterm | 8. Mai d. J. geschlossen haben , und erklären Sich ferner damit ein- | verstanden, daß, wenn die Fabrication von Zucker oder Syrup aus Î | | | | |

Artie 4 Ge

anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben , ¿. B. aus Slärke, im Zoll - Vereine einen erheblichen Umfattg gewinnen follie, diese Fabrication ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer über- einstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckec-Steuer Ae abredeten Grundsäßen zu unterwerfen son wide Artikel 12, Chausseegelder oder andere stalt derselbe 7 s Abgaben, eben so Pflaster-, Damm-, Brücken- und RBReR I L unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben besehen, obne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Stagtes oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Kommune, geschieht, ellen b wohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land- und Heerstea- ßen, welche die unmittelvare Verbindung zwischen den an einander gränzenden Vereinsstagaten bilden und auf denen ein größerer Han- dels- und Reise-Verkehr statifindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sle den gewöhnlichen Hersel- lungs- und Unterhallungs-Kosten angemessen sind. Das in dem Preu- ßischen Chausseegeld-Tarife vom Fahre 1828 bestimmie Chaussecgeld foll als der hôchste Saß angesehen und hinführo in keinem der fontrahi- renden Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes guf solchen Chausseen , welche von Corporaltionen, oder Privatpersonen, oder auf Actien angelegt sind oder angelegt werden mochten , insofern dieselben nur Nebenstraßen sind, oder blos lofale Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupt - Handelsstraßen bezwecken. Besondere Erhebungen von Thorsverr- und Pflaster - Geldern sollei

auf chaussivten Straßen, da, wo sie noch besichen, dem vorstehenden (Hrundsaße gemäß aufgehoben und die Ovrtspflaster den Chaussecstrek- ken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. ( Herzogliche Durchlaucht der Herzog welche vischcn

von

Braunschweig schließen Sich den Verabredtuttgen an den zu dem Zoll- und Handels= Vereine gehörigeit Regterungctr we- gen Herbeiführung cines gletchen Múnz-, Maaß- und Gewichts- Systems getroffen worden find und treten insbesondere der zwischen

| den gedachten Regierungen unter dem 30. Fuli 1838 abgeschloßenci allgemeinen Münz-Convention hierdurch mit der Erklärung bet, deu 14- Thalerfuß, welcher im Herzogthume Braunschwetg bereits der Landes -Münzfuß is, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen. Demgemäß fommen die Stipulationen der bisherigen Zoll - Vereini- | der gemeinschaftliche Zoll-Tarif in zwet Haupt-Abtheilungen nach dem 14-Thalerfuß und nah dem 24:-Gul- denfuße ausgefertigt wird; 2) die Silbermünzen der sämmtüilichen fon- trahirenden Staaten mit Ausnahme der Scheidemünze nach der durch die vorgedachte MÚnz- Convention festgestellten Gleichroet- thung von vier Thalern gegen fieben Gulden bei allen Zoll-Hebefstel- len des Vereitis angenommen werden; dagegen 3) hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereins - Regterung die Bestimmung Über- lassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll Hebestellen ihres Landes angenommen werden sollen, auch für das Heizogihum Braunschweig zur Anwendung. Fn Betreff des Ge- wichtes treten Se. Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braun- schweig der in dem Zoll - Vereine vertragsmäßig bestehenden Einrich tung bei, wonach der Großherzoglich Badische und Hessische Centner 50 Kilogramme) als Einheit für das gemeinschaftliche Zoll-Gewicht angenommen is. Es wird daher im Herzogthum Braunschweig die Declaration , Verwiegung nnd Verzollung der nah dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nah jenem Gewichte gesche hen. Die Declaration, Messung und Verzollung der nah dem Maße zu verzollenden Gegenstände wird in allen Theilen des Ver- cins und mithin auh in dem Herzogthume Braunschweig so lange nach dem landesgeseßlichen Maße erfolgen, bis man fich über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls vereinigt haben wird. Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten auch für das Maß - und Gewichts - System ihrer Länder im Allge meinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschens- werthe Uebereinstimmung herbeizuführen.

Artikel 14, Die Wasserzdlle oder auch Wegegeld - Gebühren auf Flüssen , mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß tref- fen (Recognitions- Gebühren), sind von der Schifffahrr auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staats-Verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten , insofern hierüber nichts Besonde res verabredet wird. Alle Begünstigungen, welche ein Vereins-Staat dem Schifffahrts- Betriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs ge- nannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereins -Staateint zu (Bute fommen. Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wie- ner Kongrefßi-Akte, noch andere Staats - Verträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nah den privativen Anordnungen der betref- fenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren Wagren und Schiffsgefäße Überall gleich behandelt werden.

Artikel 15. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zoll- Ordnung des Vereins in Vollzug geseßt wird, sollen im Herzogthume Braunschweig, wie bereits in den übrigen zum Zoll-Vercine gehörigen Gebieten geschehen is, alle etwa noch besichenden Stapel- und Um schlagsrechte aufhdren , und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in wel- chen die gemeinschaftliche Zoll- Ordnung oder die betreffenden Schiff- fahrts- Reglements es zulassen oder vorschreiben.

Artikel 16. Kanal-, Schleusen-, Fähr-,- Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlage - Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt find, sollen nur bei Be- nußung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben und in der Re- gel nicht, keinenfalls aber úber den Betrag der gewdhnlichen Herstel-