nah § 17 des Geseßes vom 14. Mai 1879 in Betracht kommenden Kassen zu verteilen find.
S 29. Dieses Geseß trittam . - „¿.+ « n Kraft.
Der Verkehr mit Getränken, die bei der Verkündung dieses Gesetzes bereits hergestellt waren und innerhalb eines Monats nah diesem Zeitpunkte ‘der zuständigen Behörde angemeldet worden sind, ist nah den bisherigen geseßlihen Bestimmungen zu beurteilen, sofern die Vertriebsgefäße mit entsprehenden, auf Antrag der Inhaber anzu- bringenden Kennzeichen amtlih versehen worden find. Bezüglich der Vorschriften des § 16 Abs. 2 des Geseßes zum Schuße der Waren- bezeichnungen vom 12. Mai 1894 und des § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 gilt dies jedoch nur insofern, als die Ware unter dem von dem In- haber bei der Anmeldung bezeihneten Gattungsnamen tn den Verkehr gebraht wird.
Gegeben usw.
DELT Gt zu dem Entwurf eines Weingeseßes.
Die Herstellung und der Vertrieb von Wein sind, wenn man von der Rückwirkung allgemeiner geseßliher Vorschriften absieht, erst- mals durch das Geseß vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, reihs- geseßlih erfaßt worden.
Der § 5 dieses Gesetzes brate die Möglichkeit, durch Kaiserliche Verordnung zum Schuße der Gesundheit bestimmte Arten der Her- stellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- und Genuß- mitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind, zu verbieten, sowie das gewerb3- mäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs- und Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit oder unter einer der wirklichen Beschaffenhelt nicht entsprehenden Bezeichnung zu untersagen. Andere Vorschriften, welhe die Herstellung oder den Vertrieb von Nahrungs- oder Genußmitteln anordnend beeinflußten oder zu beeinflussen ges statteten, enthielt das Gefeß nit; es beshränkte ih darauf, in den
§ 10ff. unter bestimmten Vorausseßungen denjenigen mit Strafe zu bedroben, der solche Waren nahmacht, verfälsht oder nahgemahte oder verfälshte Waren in den Verkehr bringt, überließ es also, soweit niht innerhalb des engen Rahmens des § 5 durch Kaiserlihe Ver- ordnung bindende Vorschriften ergeben, der Entscheidung von Fall zu Fall, ob die Anwendung eines Stoffes oder eines Verfahrens bei der
erstellung der Ware als ordnungsmäßig zu betrachten oder ob darin eine Nahmachung oder eine Verfälshung zu erblicken ist. Die Ver- fälshung und der Verkehr mit verfälschten Nahcung?- oder Genuß- mitteln wurde dabei nur insoweit unbedingt verboten, als gesundheits- \chädliche Stoffe zur Verfälshung verwendet werden.
Dieser Rechtszustand hat stch für den Verkehr mit Wein bald als unerträgli® und besonders als unzureichend erwiesen, um der Fälschung Einhalt zu tun.
Seit dem Jahre 1881 folgten {ih deshalb teils von der Re- gierung, teils vom Reichstag ausgehend, verschiedene Versuche, eine Verbefserung herbeizuführen, die jedoch erst dur das Geseß vom 20. April 1892, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlihen Getränken, zu einem gewissen Abschlusse gelangten. Eine Reihe von Stoffen wurde durch das Geseß von der Wein- bereitung unbedingt ausgeschlossen und der Vertrieb des mit ihrer
ilfe hergestellten Weines verboten. Jm übrigen lehnte sh das
ese an die Vorschriften des Geseßes bom 14. Mai 1879 an, indem es einerseits die Auwendung bestimmter Stoffe und Ver- fahren bei der Weinbereitung als Verfälshung im Sinne dieses Ge- seßes bezeihnete — wobei jedo bet ent\sprechenter Bezeichnung der Vertrieb des Weines gestattet bleiben sollte — und anderseits den Gebrauch einiger als unschädlich und für die Kellerbehandlung des Weines unentbehrlih betcachteten Stoffe dem Verdachte der Ver- fälshung oder Nahmachung von Wein ausdrücklih entzog.
Das gleihbenannte Gesey vom 24. Mai 1901 bedeutete einen Fortschritt auf diesem Wege: Das Gebiet des bet der Herstellung von Wein Zulässigen wurde \{ärfer umrifsen, die Liste “der als Verfälshung oder Nachahmung gekennzeihneten Herstellungsarten ergänzt, der Vertrieb der auf folche Weise erzeugten Getränke s{lechthin untersagt. Die gesundheitapolizeiliche Absicht des Gesetzes vom 14. Mat 1879 trat dabei zu Gunsten wirtshastliher Ge- fichtépunkte zurück. Jn der Kommission des Reichstags war angeregt, die Anlehnung an dies Geseß auch formell fallen zu lassen. Es sollte ans{ließend an die im § 1 des Gesetzes gegebene Begriffsbestimmung erschöpfend festgestellt werden, welche Zusätze zum Traubensaft erlaubt seien. Andere Zusäße und ebenso der Vertrieb der mit Hilfe solcher Eide hergestellten Getränke sollten bedingungslos verboten werden.
8 ist damals bei der Anregung geblieben, da ihr ent egengehalten werden mußte, daß bei der Uneinigkeit der berufensten Sachverständigen darüber, welhe Zusäße für die Behandlung des Weines unentbehrlich seten, welche verboten werden sollten, die Zeit für eine solche Regelung noch nicht gekommen fei f).
Wifsenschaftlilhe Arbeit ebensowohl wie die Aussprache unter praktischen pan hat die Vorfragen inzwishen soweit geklärt, daß aus diesem Gesichtspunkt nihts mehr im Wege steht, den Aufbau der Vorschriften über die Weinbereitung nach einem Plane vorzunehmen, der zweifellos den Vorzug leihterer Uebersichtlichkeit R
Eine erschöpfende Regelung dur das Geseh selbst kann allerdings auh jeßt niht empfohlen werden. Denn es besteht zwar Einyer- ständnis darüber, daß s die Verwendung von Stoffen, welche die
usammenseßzung des Weines beeinflussen, in den Grenzen des
nentbehrlihen halten soll; diese Grenzen vershieben sch aber mit den Fortschritten der Wissenshaft und der praktischen Erfahrung auf dem Gebiete der Kellerwirtshaft, und es notwendig, daß sch die geseßlihen Vorschriften dem anpassen. Das ift sehr erschwert, wenn es dazu jeweils einer Aende» rung des Gesetzes bedarf. Soweit die Verwendung von Zucker und Priest in Frage kommen, sprehen überwiegende wirts{aftlihe Gründe für Festlegung der Grenze durch das Gesetz, im e aber wird es genügen und vorzuziehen sein, im Geseße den Grundsaß fest- zulegen, dagegen die Bestimmung der zuzulassenden Stoffe sowohl wie der Art threr Verwendung der Pewvênliherèn Form der Ausführungs- verordnung vorzubehalten.
Fürs erste werden \ich die Vorschriften sachlich niht wesentli bon den geltenden Vorschriften unterscheiden; der mehr formale Vor- zug der angedeuteten Neuordnung könnte deshalb nicht genügen, um die Aenderung eines kaum länger als sechs Jahre in Kraft ftehenden, in seinen Mitteln noch keineswegs ershöpften Geseßes vorzus(lagen, wenn es nicht wünschenswert und möglih schiene, gleichzeitig die bessernde Hand an verschiedene sahlih wichtige Punkte zu legen.
Der Reichstag hat fih mit N hierfür in den leßten Jahren mehrfach beshäftigt und dabei dem Wunsche, das Geseß vom 24. Mai 1901 wefentlih zu vershärfen, wiederholt Ausdruck gegeben. Es wird gens en, an die am 7. März 1907 verhandelten Interpellationen Dr.
oefide beziehungsweise Shellhorn und Genossen®) und an die Er- örterung von Fragen des Weingesezes bei Gelegenheit der 2. Beratung des Etats für das genaue 1907 am 17. April 1907*) zu erinnern. Die damals angenommene Resolution Baumann und Genossen***) fordert außer der Vershärfung der Strafvorschriften den Ausbau der Wein- kontrolle mit Hilfe sahverständiger Beamten, die Einschränkung des s r Zur L M erasier bei e as von Ygein unter räumlicher und ze er VDegrenzung des Zusates und die De- klaration des Verschnitts von Weißwein mit Nokvein
Die Strafvorschriften des geltenden Gesetzes reihen in der Tat nicht aus, um in {weren Fällen der Geseßesverlezung Strafen zu
) Val. Drucksachen des Reichstags, 10. Leg.-Per. 11. Session 1900/01 Nr. 129 S. 6 und Nr. 303 S. 3 ff. sio
®) Sten. Ber. des Reichstags S. 300 ff. und Nr. 53 und 54 der Drucksachen von 1907.
®) Sten. Ber. des Reichstags S. 841 ff.
*) Nr, 247 der Drucksachen von 1907.
verhängen, die im Verhältnisse zu den Werten stehen, um die es sich dabei in der Regel handelt.
Der Ausbau der Kontrolle wird gleichfalls allgemein als Be- dürfnis anerkannt. Einerscits ist es erforderli, amtlihes Kontroll-
ersonal mit entsprehender Vorbildung in au8reihender Zahl aufzu- Fellen und anderseits, Vorschriften über die Führung von Geschäfts- büchern durch die Inhaber der zu überwachenden Betriebe zu erlassen. Während aber solche Vorschriften, die in dem geltenden Geseße fehlen, nur dur eine Ergänzung des Gesetzes gegeben werden können, ist die Bestellung geeigneten und, ausreiGenden Kontrollpersonals wesentli eine Aufgabe der Verwaltung, die hierbei die Möglichkeit haben muß, die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse zu berücksihtigen; dur Geseß und Ausführungsverordnungen können nur Mindestforderungen und Grundsätze aufgestellt werden.
Anträge auf räumliche und zetiilichße Begrenzung der Zuckerung wie auf Deklaration des Rotweißvershnitts sind in ähnlicher Weise schon bei der Beratung des Geseßes vom 24. Mat 1901 im Reichs- tage gestellt, damals aber von der Regierung abgelehnt worden: die Deklaration des Rotweißverschnitts mit Rücksicht auf die hinsichtlich der Einfuhr von rotem Verschnittwein durch Handelsverträge gegen- über dem Auslande übernommenen Verpflihtungen; die räumlice s LUN Beschränkung der Zuckerung wegen ungenügender Klärung
er Frage.
Was die Zuckerung anlangt, so haben sich die ehemals wider- streitenden Ansichten der Fachleute darüber, in welcher Weise eine wirksame Einschränkung erfolgen solle, erheblih genähert, ea die Erfahrungen der leyten“ Jahre klar erwiesen haben, daß die Ver- \härfung des Geseßes dringend notwendig ist, um dem überhand- nehmenden Mißbrauhe der Zuckerung wirksam zu steuern. Es be- gegnet keinem ernsten Widerspruche mehr, daß man, um der Er- reihung dieses Zweckes willen darüber wird weßsehen msen, daß sich für die Vorschriften noch keine Formel hat finden lassen, die U hin und wieder au dem redlihen Geschäfte hinderlih werden
nnte.
Es wird nicht überflüssig sein, den Weg zu verfolgen, den die Mesehgenng in dieser Hinsicht bereits zurückgelegt hat.
as Zuckern alkoholarmer und saurer Weine ist seit etwa der Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutshland mehr und mehr in Vebung gekommen. Doch blieb es zunächst und auch noch unter der Herrschaft des Geseßes vom 14, Mai 1879 zweifelhaft, ob das Zuckern als ein zulässiges Hilfsmittel der ordentlihen Weinbereitung an- zuerkennen oder als Verfälschung des Weins zu betraten sei. Um diese für die Praxis mißlihen Zweifel zu bcseirigen, entschied sich das Gesceß vom 20. April 1892 dafür, den Zusaß von Zudker oder Zuckerwasser ausdrücklich zu gestatten, jedo dur die Vorschrift zu beschränken, daß durch den Zusaß wässeriger LWsung der Gehalt des Weines an Extraktstoffen und Minexalbestand- teilen nicht unter die Grenzen herabgeseßt werden dürfe, die bei uns gezuckertem Weine. des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprehen sollte, in der Regel beobagtet werden. Während aber die Begründung des Gesehentwurfs und insbesondere die thr betgegebenen technischen Erläuterungen ausführen, daß diese Maßregel nur dazu dienen dürfe, um bei mangelnder Traubenreife in S Jahren den Gehalt des Mostes an Zucker und Säure auf die Stufe mittlerer Jahre zu bringen, ist unter Uebershäßzung des Wertes der für Extraktgehalt und Mineralbestandteile zu bestimmenden Grenziahlen die Hervorhebung dieses maßgebenden Gesichtspunkts im Geseße selbs unterblieben. Infolge dieses Mangels hat das Gesetz, troßdem es auf rihtiger Erkenntnis geraut war, den Miß- brauch des Zuerns eher gefördert als eingeshränkt. Das Geseß vom 24. Mai 1901 hat versucht, Abhilfe zu schaffen, indem es den Grundsaß aufstellte, daß der Zuckerzusaßz nur der ferung des Weins, nit aber seiner Vermehrung dienen dürfe; keinensalls sollte eine erhebliche Vermehrung stattfinden. Ungenügend blieb die Vorschrift aber in- sofern, als nit näher bestimmt wurde, was unter Verbesserung des Weins verstanden, wann also Wein als VEDeEC inge g an- gesehen werden dürfe; au blieb die Schwierigkeit, in jedem einzelnen Falle zu bestimmen, ob die Vermehrung der Meine als exheblih an- zusehen, die Höchstgrenze also überschritten sei. ; A
Von fachwißfsenschaftliher Seite ist seitdem hauptsächlich der an erster Stelle genannte Mangel betont worden, während bei der Kritik der Praktiker der Wunsch nah Festseßung einer festen Höchstgrenze für den Zuckerwasserzusaß in den Vordergrund trat.
Um zu einem befriedigenden Ergebnisse zu gelangen, muß man beide Gesichtspunkte im Auge behalten.
Die Zweckbestimmung wird in der Hauptsache der Begründung zu dem Entrourfe des Geseßes vom 20. April 1892 folgen müssen. Weinbau kann in Deutschland nur in verhältni8mäßig wenigen, kÉlimatish begünstigten Lankbstrichen betrieben werden, und felbst dort ist es, von den bevorzugtesten Lagen abgesehen, nit selten, daß die Traube nit die genügende Reife crreiht, um ein brauhbares Ge- tränk zu liefern. Wenn nit gestattet würde, in solhen Fällen durch einen mäßigen Zuckerzusaß einigermaßen zu erseßen, was die Natur versagt hat, so würde, wie {ih der Ge\chmack des weintrinkenden Publikums entwickelt hat, alljährlich ein großer Teil der Weinernte unverwertbar bleiben, und in der Folge der Weinbau auch aus Lagen und Landstrihen verschwinden müssen, deren Erzeugnisse in Jahren der Reife sie als für den Weinbau vollkommen geeignet erweisen. In dem angedeuteten Umfange wird das Zukern von Wein daher als eine nüßlihe Maßregel anerkannt und zugelassen werden müssen. Darüber hinaus allgemein den Zusaß von Zucker zu gestatten und die Her- stellung eines Getränkes zu ermöglihen, wie es auch iu Jahren der Reife aus Trauben gleihec Art und Herkunft nit erzielt wird, hieße dagegen den Weinbau von seiner natürlihen Grundlage los!ösen, würde also der inneren Berechtigung entbehren.
Die Zweckbestimmung würde an und für sich genügen, um den Zuckerzusaß auch der Menge nah zu begrenzen. Gründe der Zweck- mäßigkeit \prehen aber dafür, ergänzend wenigstens für den Zusaß an Zuckerwasser ein in jedem einzelnen Falle leicht zu ermittelndes, unübers sreitbares Höchstmaß festzuseßen. Vielfach, besonders in den Kreisen des Handels, ist befürwortet worden, sich auf die Festsetzung dieses Höchst- maßes zu beshränken und tas Weitere der Praxis zu überlassen, die in eigenem Interesse jede R Zuckerung vermeiden müsse. Dem stehen jedo Bedenken entgegen; einerseits ist vorauszusehen, daß eine thren Vorteil rücksichislos wahrnehmende Praxis doch versuchen würde, das Höchstmaß au da auszunußen, wo es mögli wäre, \chon mit cinem geringeren Zusaß ein braubares Getränk herzustellen, und anderseits wäre kaum zu verhindern, daß dex deutshe Wein, wenigstens für seine mittleren und kleinen Sorten auf dem Weltmarkt unterschiedslos in Ln gent me, zu einém bestimmten Teile aus Zuckerwasser zu
estehen.
Die Verfolgung des Gesichtspunkts, daß der Zuckerzusaß nur dazu dienen foll, auszugleichen, was dur Ungunst des Jahres den Trauben an der Relfe fehlt, führt mit Notwendigkeit dazu, die Vornahme der Zuckerung in jedem Falle in die Gegend zu verweisen, wo zum Ver- eide geeignete natürlihe Erzeugnisse zur Hand sind, d. h. in das
einbaugebtet, aus dem die Trauben stammen. Der Begriff braucht niht eng gefaßt zu werden, sondern etwa in dem landläufigen Sinne, indem er dazu dient, Gebiete zu bezeihnen, deren Eteuagihe bei aller Verschiedenheit im einzelnen doch den Erzeugnissen anderer Ge- biete gegenüber bestimmte, Weinkennern wohblbekannte Eigentümlich- keiten aufweisen. Auch wird bei der Abgrenzung darauf geahtet werden müssen, daß die einzelnen Gebtete eine gewisse wirtshaftlihe Selb- ständigkeit behaupten können. Diese Vorschrift im Vereine mit der vom Reichsta e befürworteten, die AEEABA des Geschäfts er- leihternden Beschränkung des Zuckerns auf Herbst und Frühwinter wird dazu beitragen, die Verwendung von er bei der Wein- bereitung in den Grenzen zu halten, in denen fle den Namen „Ver- besserung“ verdient.
Der Reigdias hat \{ließlich die Deklaration des Rotwelß- verschnttts, d. h. die Vorschrift gefordert, daß ein durch d von Rot- und Weißwein herge|telltes Getränk nur unter e teser Art seiner tellung in den Verkehr gebraht werden darf.
Der Notweißvershnitt kann niht \{chlechthin verworfen werden;
er ist für einzelne Gegenden nahezu unentbehrlich geworden. Es ist
pelsen strenge Beo achtung au
seine aber ein durhaus berehtigtes Verlangen, daß dex schwer um ette Bestand kämpfende deutsche Rotweinbau vor unlauterem V T
ü de. bewerbe der Erzeugnisse des Wotweißverschnitts geschügt werde "7 unlautere Wettbewerb ist aber nit jowohl darin zu sehen, 0h o Unia h E A I e amen beliebter, meist mstände, daß sie zum größten Teil unter franzsisder Bange jn den ge gebracht werden, mit denen rer Herkunft nah nihts zu tun haben. ett
Der Mißbrauch E latapbisGer Namen herrs{cht liber in wet
Umfang im Weingeshäft überhaupt, und eine lissige "L fimpsuns Geseße zum Daubs der Warenbezeihnungen und ¿Ur Steine des des unlauteren Wettbewerbes umkleidet ihn mit D ß eine Ortl! Rechtes. Nach diesen Gesetzen erleidet dec Grund a Mare ert! angabe in der Bezeichnung von Waren der Herkunft der welche nad \sprehen muß, eine Ausnahme zu Gunsten solcher O die Hl Handelsgebrauch zur Benennung von Waren dienen, 18 Au kunft bezeihnen zu sollen. Was das Geseß is Regel il ewähren wollte, nimmt aber der Weinhandel Cgegenstehendé Anspruch und hat sich davon durch die en Ven. Rechtsprehung des Reichsgerihts nicht abbringen
darf als die im Weinhandel herrshenve Ansicht Le ehen, der Händler, von den Namen besonders guter Lagen "0 L rer Bezeichnung der Ware ohne Rücksicht auf die Herkunft n48 ieb und ihrem Werte frei bestimmen darf. Die Folge ist n Weinsorten, die es irgend zulassen, so herzurichten, daß sie können. dem Publikum geläufigen Namen gut abgeseßt werden Sriizkeit t \folhem Herrichten des Weines besteht ein guter Teil der Pertreiett Weinhandels, Beschränkt sie si aber bei dessen ahtbaren Sven auf den Verschnitt und die mehr oder minder ausgedehn i sie und von Zucker, Zuck@kerwasser und etwa Kohlensäure, 0 n wissenhaftt e E L R e M, Sache, bei den weniger 0e v er Anlaß zu strafbaren Fälshungen.
Den Käufern gegenüber bedeutet diese. Uebung, U O ertigung man si gern auf die Gleichgültigkeit weitesten r chtlih der Herkanft des Weines beruft, eine mit dem wirt echtlihleit cinhergeherde Täuschung. Sie muß als 1 m cit V
verwerflich auch insoforn bezeihnet werden, als sie gte unlauttW Grzeugnissen der Orte, deren Namen mißbraucht wird, c wenig Wettbewerb bereitet und die Verkäuflichkeit der Erzeug ‘intráditidt bekannter Octe und Gegenden unter rihtigem Namen cis es I Nicht anders als der Mißbrauch geographtsher Nati Welte beurteilen, wenn gezuckertem oder dur Verschnitt kergest nd, u die Bezeichnungen beigelegt werden, wie sie gebräuchlidh {uen i Eigenart wertyoller Erzeugnisse des Weinbaues zu fet nun nl
Auf Gesundung aus eigener Kraft des Weinhandel ainzugräfen gerechnet werden; es ist deshalb nötig, durch Geseß t Paten! Die grundlegenden Vorschriften der Geseße zum Sue etibewetb! bezelhnungen und zur Bekämpfung des unlauteren andaltditetl
bedürfen feiner Aenderung. Dagegen wird die nt aus dié im Handel mit Wein geographische Namen ohne Rüd| coul Herkunft des Weines als Galtungsnamen zu benuße hergelieW und die Bezeichnung gezukerten und dur Verschnitt ändettel Ge Weines in einer Meise zu regeln sein, die den unver N zeugnissen des Weinbaues den gebührenden Vorrang einer Qr Rahmen des Hergebrahtea kann jedoch der Gebrau®, hwertiget Cr marküngs8namen zur Benennung gleihartiger. und gle iattet werden, zeugnisse des betreffenden Weinbaugebiets weiterhin gel wird ht
Einer besonderen Vorschrift für Rotweißverschnitte dieser Rechtslage dann niht mehr bedürfen. b gefepliht!
Nicht zu untershäßzende Schwierigkeiten erwachsen be ded qu Regelung des Verkehrs mit Wein aus dem Wettbewt. Deutschla! landes auf dem deuatschen Markte. Denn einerseits is und andt!“ zur Deckung seines Bedarfs auf das Ausland angewiesen Warte den seits muß vermieden werden, E die ausländisht tigeren Btw
Wettbewerb auf dem deutshen Markte unter pin rund dingungen aufnehmen kann als die deutsche. die gle en muß demna der im Auslande hergestellte Wein unter und, N geseßlichen Vorschriften gestellt werden wie der deuts fu c aus die Herstellung der Ueberwachung entzogen ist, von der (Cin h liund ges{lossen bleiben, falls nicht nachgewiesen wird, daß die hterungt mit den Vorschriften des Geseßes im Einklange steht. Grlei® weit können hinfi@tlih der Ordnungsvorschriften des Gesetzes un ‘nügen die Vorschriften oder Gewohnheiten des Ursprungskanbes 0 zug Sicherheit bieten, bezüglih der Kellerbehandlung des Weine steh!" standen werden, soweit nicht gesundheitlie Rücksichten entocas ide Die Hauptaesihtspunkte, die si für den Ausbau der 5 (ermit Vorschriften über den Verkehr mit Wein darbieten, in ber gekennzeihnet. Im einzelnen zu erörtern, tin welcher P we liegende Entwurf eines Weingeseßes versucht, ihnen gerecht 8 eg d ltegt nit in der Absicht dieser Denkschrist. Dagegen wt je f Platze sein, mit einigen Worten die Vorschriften zu erläalett/ Ko) mit der Herstellung und dem Vertriebe von Schaumwein 1 beschäftigen. iber die, M Dié Vorschriften des Gesees vom 24. Mat 1901 über jijall zethnung von Schaumwein haben \sich bewährt und R E yot [ih unverändert übernommen werden. Ueber die Herstel g Schaumwein gibt das B dagegen nur unzureihen S gau! \chriften; ihre Ergänzung ist aus den Kreisen dee word weinindustrie s{chon wiederholt als erwünscht bezeichne isse ai um “den unlauteren Wettbewerb minderwertiger Erzeug M egierits {uschalten. Der Wunsch ist berechtigt; auch die ranzo; “egel st in jüngster Zeit in dieser Weise vorgegangen. Gegen e atel im Geseye selbst sprechen die gleihen Gründe, aus denen gfü rund ist, die Vorschriften über die Kellerbehandlung der A -Tebig! verordnung vorzubehalten. Die Schaumweinbereitung ist G eine fortgeseßte Kellerbeßandlung des Weins. Demgemä i seße nur dem Bundesrate die Ermächtigung zu erteilen, en Anordnungen zu erlassen. ¡gege G die Herstellung von Kognak gilt das gleihe ; Me Rege der Gebrau des Namens Kognak als Warenbezeihnurs A eutsWt dur das Gesetz selbst. Vorschriften hierüber werden vi b geford Kognakbrennern sowohl wie vom Kognakhandel nahdrüdck rest. Ñ um die Unsicherheit zu beseitigèn, die in diejer Hinsicht berr} inhand! enge Verbindung der Kbgnakindustrie mit Weinbau un venubt wit? wird es rechtfertigen, wenn die Revision des Weingesehes “A um diesem Verlangen zu entsprehen. je in ands Der Name Kognak wird in Deutschland ebenso v Eczeus! Ländern seit langer Zeit als Gattungsname benußt, un f der der Weindestillation von der Art zu bezeichnen, wie €s [lt wird- Cognac des französishen Departements Charente hergesie besondere 0 Herkunftsbezeihnung wird er nur dann betrachtet, wenn E Hinzu i des Gebrauchs, z. B. die zusäßliche Angabe einer Firma oder d i weis enth von Worten in französischer Sprache, einen geographischen E kein Besteht hierüber in der Praxis des Verkehrs wie der erid) 0 so gehen die Meinungen darüber, welchen Anforderung entsprechen muß, um Anspru auf die Bezeichnung zu können, auseinander. Die Hauptfrage ist, ob L entsprehend der ursprünaliGen Art der Gewinnung !? s{ließlich aus der Destillation von Wein herrührro es genügt, wenn dies nur für einen Teil des an der französishen Gesehgebung hat j rengere Ansicht Geltung verschafft. uen P wie Z rzeugnile nach Deutschland seinen, diesem Vor ange T fol, en un ls j er deu ft vo han Um jeder Täuschung über die Herkunl uweinhlt soll daneben bestimmt E Rati wie im SE o der Inh auf jeder Flasche mit Kognak das Land anzugeben U“ aben sd Ur den Verbrau fertiggestellt worden ift. fhanbels Ÿ Vertreter der Kognakbrennerei wie des Kone n erklärt. mit dieser Art der geseßlichen Regelung einverstande
ußen sein kann,