1908 / 134 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

Und

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Königlich Preußiseber Staatsanzeiger.

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des Dentschen Reichsanzeigers

und Königlich Preußischen Ktaatzanzrigers

Berlin 8W., Wilhelmstrafte Nr. 32.

M 134.

H E

Berlin, Dienstag, den 9. Juni, Abends.

1908,

JFnhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c. E

Deutsches Reich.

Mitteilung, betreffend die Abschiedsaudienzen des bisherigen Botschafters der Vereinigten Staaten von Amerika und des bisherigen persishen Gesandten.

Ernennungen 2c.

Exequaturerteilungen.

Mitteilungen, betreffend Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandsakten.

GEE R Aenderung des § 833 des Bürgerlichen

eseßbuchs.

Geseß zur Aenderung des Geseßes, betreffend den Schuß von Vógeln, vom 22. S, 1888 und zur Einführung des- Vogelschußgesezes in Helgoland.

Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des Fernsprechverkehrs.

Mitteilung, betreffend die nächste Scesteuermannsprüfung in Stettin-:Grabow.

Erste Beilage:

Bekanntmachung, betreffend die im Rehnungsjahre 1907 ein- gelösten elsaß-lothringishen Landesshuldvershhreibungen.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs- rechis an die Residenzstadt Cassel. :

Bekanntmachung, betreffend die engeren Wahlen bei der Wahl der Wahlmänner für die Wahlen zur 21. Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Bürgermeister Rudolf Kirschstein zu Kreuznach und dem Fabrikbesißer Louis Mann zu Charlottenburg den Roten Adlerorden vierter Klasse, L : dem Oberbaurat a. D. - Geheimen Baurat Wilhelm E zu Pankow im Kreise Niederbarnim, - bisher in agdeburg, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, __ dem Gutsbesißer Ludwig Arndt zu Arndshof im Kreise Filehne den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Amtissekretär und Standesbeamten Paul Dannen- berg zu Züsedow im Kreise Prenzlau das Kreuz des All- gemeinen Ehrenzeichens, s i: dem früheren Gemeindevorsteher, Ackerer Nikolaus Schneider zu Kelsen im Kreise Saarburg, dem bisherigen Oritssteuererheber Ludwig Reiber zu Görsbah im Kreise Sangerhausen, dem bisherigen Amtsdiener Karl Köppen zu Wenzlow im ersten Jerihowshen Kreise, dem pensio- nierten Landbriefträger August Schieberling zu Oster- burg, dem Holländereibesißer Robert P ockrandt zu Ehrbar- dorf im Kreise Filehne, dem Landwiri Heinrih Warnecke, dem Fleischermeister Heinrih Verchau, beide zu Wefer- lingen im Kreise Gardelegen, dem Maurermeister Friedri ch Quebe zu Haldem im Kreise Lübbecke, dem Bäermeister Karl Wersche zu Nakel im Kreise Wirsiß , dem Werk meister Ludwig Gräfenstein zu Merseburg, dem land- wirischaftlihen Aufseher Karl Böse zu Oebisfelde im Kreise Gardelegen, dem Gutsmeisterkneht Matthias Peffgen zu Rheinkassel im Landkreise Cöln, dem Mecha- niker Louis - Drigalsky, dem Dreher Friedri ch Wagner, den Sclossern Ernst Güssefeldt, Wilhelm Heinig, Karl Pöhlig und dem Oberarbeiter Louis Lange, jämtlih zu Magdeburg, das Allgemeine Ehrenzeichen, : den JIngenieuren Alois Stiegler zu _Plantières bei Met und Karl Faerber zu Friedrich - Wilhelmshütte im Siegkreise die Rettungsmedaille am Bande sowie dem Universitätsprofessor, Geheimen Kirchenrat Dr. Jo- annes Weiß zu Heidelberg die Rote Kreuzmedaille dritter lâsse zu verleihen.

Seine Majeftät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

dem Reichskanzler, Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der ‘auswärtigen Angelegenheiten Fürsten von Bülow, Durchlaucht, die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Majestät dem König von Schweden ihm verliehenen Seraphinenordens zu erteilen. :

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser und König haben gestern vormiitag um 1/211 N im Neuen Palais bei Potsdam en bisherigen Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika am Allerhöchsten Hofe, The Hon. Charlemagne Tower, und darauf den bisherigen persishen Gesandten am Allerhöchsten Hofe, Mirza Mahmoud Khan, Ehtesham-es- Saltaneh, in Abschiedsaudienzen zu empfangen geruht.

Den A wohnte der Staatssekretär des Aus- wärtigen Amts, Wirkliche Geheime Rat von Schoen bei.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: “das Mitglied der ifkalish-Technishen Reichsanstalt, Professor Dr. T M E Ee Mitgliede des Patentamts zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Landgerichtsdirektor, Geheimen Justizrat Walther in Colmar zum Präsidenten des Landgerichts in Mülhausen, _den Oberlandesgerichtsrat Volt bei dem Landgerichte daselbst und s den Landgerihtsrat Mock in Straßburg zum Rat bei dem Oberlandesgeriht in Colmar zu ernennen.

ß in Colmar zum Direktor

Dem Generalkonsul von Chile Adolfo Ortuzar sowie dem Konsul derselben Republik John Hartwig Georg Burmeister in Hamburg ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

_Dem bei dem Kaiserlihen Konsulat in Jerusalem be- shäftigten Kanzlerdragoman Loytved is auf Grund des

1 des Geseßes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit

85 des Geseßes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schußgenofsen, mit Einschluß der unter deutshem Schuße befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von sol: i: beurkunden.

Dein mit der Veretung des Kaiserlichen - Konsuls in Kobe beauftragten Dolntetsher Specka is auf Grund des S 1 des Geseges vom 4. Mai 1870 die E G erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Che- shließzungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Geses, ; betresfend Aenderung des § 833 des Bürgerlichen Geseßbuchs.

Vom 30. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des ie was folgt: Der 8 833 des Bürgerlichen Geseßzbuchs erhält folgenden zweiten Saß:

Die Ecsaßpflicht tritt niht ein, wenn der Schaden dur ein Haustier verursaht wird, das dem Berufe, der Erwerbs- tätigfeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen be- stimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden au bei Anwendung dieser Sorgfalt ent- standen sein würde. i; s ;

Urkundlih unter Unserer g Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Znstegel. Gegeben Potsdam, den. 30. Mai 1908. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow.

Geseg zur Aenderung des Gesehes,

betreffend den Schuß von Vögeln, vom 22. März 1888 und zur Einfühung des Vogelschußgeseßes in Helgoland.

Vom 30. Mai 1908.

Wir Wilhelm; von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., i verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. E

Das Gesetz, betreffend den Shuß von Vögeln, vom 22. März 1888 (Reich3ge¡eßbl. S. 111) wird, wie folgt, geändert:

Die §S§ 1, 2, 3, 5 und 8 S folgende Fassung:

Das Zerstören und das Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und Tôten von Jungen ist verboten.

Desgleichen is der Ankauf, der Verkauf, die An- und Verkaufs- vermittlung, das Feilbieten, die Ein-, Aus- und Durchfuhr und der E der HRRoD Eier und Brut der in Europa einheimischen

ogelarten untersagt. N Det Ei eútüntet und dem Nuzungsberehtigten und deren Be- auftragten steht jedo frei, Nester, welhe Vögel in ‘odet* an Wohn-

nach Maßgabe der landesgeseßlihen Bestimmungen über J

häusern oder anderen Gebäuden und im Innern von Hofräumen ge- baut haben, zu zerstören.

Auch fue das Verbot keine Anwendung auf das Einsammeln, den Ankauf, Verkauf, die An- und Verkaufsvermittlung, das Feil- bieten, die Ein-, Aus- und Durchfuhr und den Transport der Eier von Möwen und Kiebißzen, soweit es nicht dur Landesgeseß oder durch landespoltzeiliGe Anordnung auf die Eier dieser Vögel für be- stimmte Orte oder für bestimmte Zeiten ausgedehnt wird.

8 2,

Verboten ift ferner : Î

a. jede Art des Fangens von Vögeln, solange der Boden mit Swhnee bedeckt ist ;

b. das Fangen von Vögeln mittels Leimes und S{lingen;

c. das Fangen und die Erlegung von Vögéln zur Nachtzeit mit Negen oder Waffen; als Nachtzeit gilt der Zeitraum, welcher etne A Es beginnt und eine Stunde vor Sonnen- aufgang endet;

d. das Fangen von Vögeln mit Anwendung von Körnern oder anderen u denen betäubende oder „giftige Bestandteile bei- gemischt find, oder unter Anwendung geblendeter Lockvögel ;

6. das Fangen von Vögeln mittels Fallkäfigen und A Reusen, großer Shlag- und Zugneße sowie mittels beweglicher und tragbarer, auf dem Boden oder quer über das Feld, das Niederholz, das Rohr oder den Weg gespannter Netze.

Der Bundesrat ist ermächtigt, au bestimmte andere Arten des Fán ens fowie das Fangen mit Vorkehrungen, welche eine Massen- vertilgung von Vögeln erman, qu verbieten,

In der Zeit vom 1. März bis zum 1. Oktober . ist das Fangen und die Erlegung von Vögeln sowie der Ankauf, der Verkauf und das Feilbieten, die Vermittlung eines hiecrnach verbotenen An- und Verkaufs, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von lebenden sowie toten Vögeln der in Europa einheimischen Arten überhaupt, ebenso der Transþport solcher Vögel zu Handelszwecken untersagt.

Dieses Verbot erstreckt sich für Meisen, Kleiber und Baumläufer auf das ganze Jahr.

Der Bundesrat ist ermächiigt, das Fangen und die Erlegung be- stimmter Vogelarten sowie das Feilbieten und den Verkauf derselben auch außerhalb des im Abs. 1 b-stimmten Zeitraums allgemein oder für gewisse Zeiten oder Bezirke L Antexsagen:

Vögel, welche dem jagdbaren Feder- und Haarwild und dessen Brut und Jungen sowie Len und deren Bre nahstellen, ven agd un Fischerei von den Jagd? oder Fischerciberehtigten und deren Beauf- tragten getötet werden.

Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baum- pflanzungen, Saatkämpen und Schonungen Schaden anrichten, können die von den Landesregierungen bezeichneten Behörden den Eigentümern und Nußungsberechtigten der Grundstücke und deren Beauftragten oder ôffentlihen Schußbeamten (Forst- und Feldhütern, Flurshüßen usw.), soweit dies zur Abwendung dieses Schadens notwendig ist, das Tôten solher Vögel mit Feuerwaffen innerhalb der betroffenen Oert- lihkeiten auch während der im § 3 Abs. 1 bezeihneten Frist gestatten. Das Feilbieten und der Verkauf der auf Grnnd folher Erlaubnis erlegten Vögel sind unzulässig.

Ebenso können die im Abs. 2 bezeihneten Behörden einzelne Ausnahmen von den Bestimmungen in 88 1 bis 3 dieses Gesetzes zu wifsenshaftlichen oder Lehrzwecken, zur Wiederbevölkerung mit einzelnen Vogelarten sowie für Stubenvögel für eine bestimmte Zeit und für beslimmte ODertlichkeiten bewilligén.

Der Bundesrat bestimmt die näheren Vorausseßungen, unter A die im Abs. 2 und 3 bezeihneten Ausnahmen statthaft ein sollen.

Von der Vorschrift unter §2a kann der Bundesrat für bestimmte Bezirke eine allgemeine Ausnahme La :

Die Beslimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung a. auf das im Privateigentume befindliche Federvteh; b. auf die nah Maßgabe der Landesgeseße jagdbaren Vögel; c. auf die in nachstehendem Verzeichnis aufgeführten Vogelarten : Tagraubvögel mit Ausnahme der Turmfalken, Schreiadler, Seeadler, Bufsarde und Gabelweihen (rote Milane),

hus, Würger (Neuntöter), SPL ee (Haus- und Feldsperlinge) rabenartige Vögel E Nebelkrähen, Saatkrähen, Elstern, Eichelhäher), : i Wildtauben (NRingeltauben, Hohltauben, Tuxteltauben), Wasserhühner (Rohr- und Bleßhühner), Reiher (eigentlihe Reiher, Nachtreiher oder Nohrdommeln), Säger (Sägetaucher, Tauchergänse), alle nicht im Binnenlande brütenden Möwen, Kormorane, ir ZUGE E Damen, i edoch gilt auch für die vorstehend unter a, þ, c bezeichneten Vögel das Verbot des Fangens E 2 E rtiitel 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesezes, be- ENO L us Sn, V s Gese L em gegenwärtigen Gesetz ergibt, unter der Ueberschrift „Vogelshuß- geseß* durch das Reichsgeseßblatt bekannt zu machen.

Artikel 3. Dieses Geseg tritt am 1. September 1908 in Kraft. u aut gleihen Tage tritt das Vogelshußgeseß für Helgoland Urkundlich unter Unserer Aeg Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Znstegel. : Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908. (L. S.) Wilhelm.

von Bethmann Hollweg.

ôgeln, vom 22. März 1888, wie er ih aus