1908 / 136 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

Und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljähtlih5 440 A. Ale Postaustalten nehmen Bestellung’ anz für Berlin anßer denPostanftalten und Zeitungsspeditentren für Sélbstabholer onh die Expedition SW., Wilhelmftraße N». 32. Î Einzelnux Uummern kosten 25S.

K

Ipvsertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 S. Inserate uimmt_ an: die Königliche Expedition

des Dentshen Reichsanzeigers - und Königlich Preußischen Stäatzanzeigers Gerlin'S8W., Wilhelmftraße Nr. §2.

„1M 136.

Berlin, Donnerstag, den 11. Juni; Abends:

1908.

Juhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich.

Gesetz, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 33 des Reichs- ckgeseßblatis.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen; Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 25 und 26 der - Preußischen Geseßsammlung.

Personalveränderungen in der Armee.

Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht:

dem Rittergutsbesiger, Landschaftsrat von Tempelhoff auf Dombrowka inm Kreise Posen:West, dem ständigen Hilfe arbeiter im Reichskolonialamt, Legationsrat Dr. Kalkmann und dem Bergwerksdirektor Rudolf Windmöller zu Hordel im Landkreise Bochum den Noten Adlerorden vierter Klasse,

dem Obersten Delius, Jnspekteur der Feldtelegraphie, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Bürgermeister Reinhold Klix zu Finsterwalde im Kreise Luckau den alien Kronenorden dritter Klasse,

dem Fabrikbesißer Alfred Prächtel, dem Hofspediteur Gustav Knauer, dem Kaufmann Max Heydtmann, sämtlich zu Berlin, dem Lehrer a. D. Albert Barkow zu Konerow im- Kreise Greifswald und- dem Landwirt Georg Kruse zu Hordel im Landkreise Bohum den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, -

__ dem’ Lehrer a. D. Hermann Habeck zu Hammer, bisher in Kantreck, Kreis Kammin, den Adler der Jnhaber des König- lihen Hausordens von Hohenzollern, :

dem Buchhalter Hartwig Neese zu Burgsteinfurt im Kreise Steinfurt, dem Öberpräger Gottlieb Drasdo- bei der Königlichen Münze in Berlin, dem Buchbindermeister Ferdi- nand Drees zu Elberfeld und dem früheren Werkmeister beim Gouvernement Togo Ernst Dehl zu Stettin das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

dem Gemeindevorsteher Heinrich Ellenberg zu Röhrsen im Kreise e dem städtischen Steuererheber Dito Bartels zu Halle a. S., dem Schneidemühlenverwalter Louis Dauß

w Bauchwiß im Kreise Meseriß, dem Steiger Johann Malenda genannt Malinda zu Rauno im Kreise Kalau, dem Maurerpolier Karl Fulde zu Nimptsch, den Werkmeistern Wilhelm Bulau und Ernst Shmarse zu Berlin, dem Schafmeister Edu ard Schwede zu Tadelwiß im Kreise Franken- . stein, dem Waldwärter Christian Müller zu Wutike im

Kkteise Ostprignißh, dem Agenten Friedrich Heitmann, dem Polizeisergeanten Karl Karrenberg, dem Schlosser Friedrih Schnegelsiepen, dem Hufshmied und Gast- wirt Karl Beuteführ, sämtilich zu Velberi im Kreise Metimann , dem Ziegelbrenner Hermann Jähnigen u Torgau, dem Glasbeshauer Christoph Siegel zu Sthreckendorf im Kreise Habelschwerdt, dem früheren Shmiede- is Franz Biehl zu Frankenberg im Kreise Franken- fein, dem Eisénbahnshmied Johann Schäfer zu St. Johann Un Kreise Saarhrücken, dem Eisenbahnwagenarbeiter Heinri h

)adewald zu Shneidemühl und dem Posamentenarbeiter Friedri Wolff zu Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen, Schuld Leutnant zur See Rudolf Andler von S. M.

eue „König Wilhelm“ ‘und dem Molkereiverwalter Are orie E zu Garß a. O. die Rettungämedaille am

dem Zahnarzt Dr. med Ludwig Plaesterer zu Brom- - med. zu Brom- berg und dem Werkmeister Hugo Gift ba der Provinzial-

i Vegine daselbst die Roïe Frengmedaille dritter Klasse zu

———

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: “dem Kaiserlih Königlich österreichi : Brüll, Direktor des Tariferstellungs- Unk Abr n der Staatsbahnen im Eisenbahnministerium, dem Divisionschef im Königlich italienishen Ministerium ‘der Posten und Tele- Aan Murcia Tin ti S n Abteilungschef im ge- nannten Ministerium GiujeppeGrebori L - E Ae Klasse, E o den Roten Adler- ,_ dem Königlih ungarishen Rat Csatäry d Direktorstellvertreter der Staatsbahnen zu Budapest O n li@ sere S der Staats- en ois dritter Klasse, recht zu Wien den Roten Adlerorden em praktishen Arzt Dr. Johann Adamides Konstantinopel den Roten Adlerorden vierter Klase, L

dem Minister der Königlich italienishen Posten und Tele- graphen Karl Schanzer, dem früheren Unterstaatssekretär im Königlich italienishen Ministerium der Posten und Tele- raphen, Deputiexten Elio Morpurgo- zu Nom und dem P aleren Königlich italienishen Generalpostdirektor Carlo Gamond daselbst den Königlähen Kronenorden erster Klasse,

dem Kaiserlich Königlich österreihishen Hofrat Ritter Grimus von Grimburg, Direktor der priv. österreichish- ungarischen Staatseisenbahn-Gesellschaft- in Wien, den Stern zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, cu

__ dem Königlich ungarischen Hofrat Koloman Szäzjbely,

Direktor der Staatsbähnen zu Budapest, den Koniglichen Kronenorden zweiter Klasse, E

dem früheren Legationssekretär bei der Kaiserlich chinesischen Gesandtschaft in Berlin, Legationsrat Ou Sho-tchün, dem Administrateur de l’Inscription Maritime Nikolas Nissen zu Cherbourg, oem Zentralinspektor der priv. österreichis{h- ungarischen Staatseisenbahn-Gesellshast Gustav Fanota zu Wien und dem Zentralinspektor der priv. österreichischen Nord- westbahn und Abteilungsvorstand Anton Wenzl daselbst den Königlichen Kronenorden dritter Klasse sowie

dem Gymnasialprofessor Michele Piomarta zu San Remo, dem Konsul Armand Postel zu Cherbourg, dem Sekretär der priv. österreihisch-ungarishen Staatseisenbahn- Gesellschaft Dr. Maximilian Alma zu Wien und den bis- herigen Attachés bei der Königlich niederländischen Gesandt- haft in Berlin Jonkheer Jan van Haersma de With und Jonkheer Ferdinand Michiels van Verduynen den Königlichen Kronenorden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reith. - : Gesegz, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes. Vom 30. Mai 1908. I

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

S 1: Die Allgemeine Deutsche WecWselordnung wird dahin geändert : I. Der Artikel 39 der Weselordnung erhält folgende Fassung: Der Wechselschuldner iff nur gegen Aushändigung des quittierten We(sels zu zahlen verpflichiet. Hat der Weselshuldner eine Teilzahlung gelcistet, so kann er nur verlangen, daß dite D ans dem Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung er- teilt werde. IT. Der Artikel 43 Saß 2 wird durch folgenden Abs. 2 erseßt: Ein Wechfel, S Zablung am Wohnorte des Bezogenen dur eine andere Person erfolgen foll, ist dieser Person zur Zah- lung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie zu protestieren. s ITI. Der Artikel 44 erhält folgende Fafsung: Ï Zur Erhaltung des Wechselrecht; gegen den Akzeptanten bedarf es weder der Präsentation am Zablungstage noch der Erhebung cines Protestes. 7 s Iv. Im Artikel 60 Saß 2 und im Artikel 62 Saß 1 werden die Worie „am ¿weiten Werktage“ durch die Worte „am dritten Werktage“ erseßt. V, Im Artikel 87 Saß 1 weiden hinter dem Worte ,Gerichts- beamten“ die Worte eingeschaltet: j „oder einen Postbeamten“. VI. An die Stelle des Artikel 88 treten folgende Vorschriften:

Artikel 88.

In den Protest is aufzunehmen : :

1) der Name E die Firma der Personen, für welche und gegen wele der Protest erhoben wird ;

2) die Angabe, ‘daß die Person, gegen welche protestiert wird, ohne Erfolg zur Vornahwe der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder rit anzutreffen gewesen ift oder daß ihr Geschäftslokal oder ihre Wohnung sich nit hat ermitteln lafsen;

3) die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 2) gesehen oder ohne Erfolg versucht worden ist;

4) im Falle ciner Ehrenannabme - oder einer Ehrenzahlung- die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten oder ge- leistet wird. ) :

Der Protest ist vori dem Protestbeamten zu unterzeihièn und mit dem Amtsfiegel oder dem Amtsstempel zu ‘versehen.

Artikel 883.

Der Pretest mangels Zahlung ist auf den Wesel oder auf- ein mit S Mechsel zu verbindendes Blatt zu seßen. des Wechsels befindlihen Vermerk, in Ermangelung eines ‘solchen un- mittelbar an einen Rand der Rückseite geseht werden.

Wird der Protest ‘auf ein Blatt geseht, das mit dem Wesel verbunden wird, so soll die Verbindungs|telle mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel versehen werden. Zst dies geschehen, so braucht dex Unterschrift N Protestbeamten ein Siegel oder Stempel nicht beigefügt zu werden.

de test unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Weibsels oder e Voceaniis des Originals und einer Kopie erhoben,

Protest foll unmittelbar hinter den leßtén auf der Rülseite '

so genügt die Beurkundung auf einem der Exemplare oder auf dem DOrigtinalwechsel. Auf den anderen Exemplaren oder auf der Kopte ist zu vermerken, daß sich der Protest mangels Zahlung auf -dem ersten Exemplar oder auf dem Originalwechsel befindet. Auf dem Vermerk A die Vorschriften des Abs. 2 und des Abs. 3 Saß 1 fnispreGeude

nwendung. Der -Protestbeamte hat den Vermerk“ zu unterzeichnen.

Artikel 88 b.

Bezieht- si der Protest auf eine audere wechsélred;/tlite Leiftung als die Zahlung, so ist er auf“eine Abschrift“des O oder der’ Kopie oder auf ein mit der Abschrift zu verbindendes Blatt zu seßen. Die Abschrift hat auch die auf dem Wéchsel oder der Kopie befinds lihen Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten. Die Vor- riften des Artikel 88a Abs. 2, 3 finden entsprehende Anwendung. VITI. Als Artikel 89 a wird folgende Vorschrift eingestellt : Die Wechselzahlung kann an den Protestbeamten erfolgen. Die Befugnis- des“ Protestbeamten zur Annahme der-Zahlunzg“ känn nicht ausges{chlofsen werden. VIIT. An die Stelle des Artikel 90 treten. folgende Vorschriften: Schreibfehlér, Auélassüngên Und \oistige Plängel der M urkunde können bis Hr ushändigung der Urkunde - an die Person, für wel@e der Protest erhoben ist, vondem Protéstbeauiten berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solhe unter Beifügung der Unter- {rift kenntlih:zu machen. n e E Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten: Ueber den Inhalt -des. Wechsels oder derKopie ist ein Vermerk aufzunehmen. Der Vermerk hat zu enthalten: 1) den Betrag des Wechsels; 2) die Jah tungdien 3) den Ort, den Monatstag und das Jahr der Ausstellung; 4) die Namen des Ausstellers, des Remittenten und des Be- jogenen; 5) falls: eine vom: Bezogenen' verschiedene Person angegeben ist; dur -welche die Zahlung erfolgen soll; den Namen: dieser Serien sowie die Namen dex etwaigen Notadressen und hrenakzeptanten. : Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren. 1X. An die Stelle des Artikel 91 treten folgende Votïsehriften: Die Präsentation zyr ahme oder Sablung, die Proteste ethebung; die S etnes W U sowie alle sonstigen bet ‘ciner bestimmten“Perfon vorzunehmenden Akte müssen: in: deren“ Geshäftelokal und in Ermangelung eines folhen-in deren Wohnürg vorgenommen - werden. An einer ; anderen Stelle, - z.-B. an? der Börse, kann dies nur“ mit beiderseitigem “Einberständuisfe ge-/ e ! A

en. S H

Ist in dem Proteste vermerkt, daß si das Gèschäftslokal oder die Wohnung nicht hat ermitteln lafsen, fo is der Protest nicht deshalbzungültig, weil dite Ermittelung möglih war.

Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unterläßt, geeignete Ermittelungen anzustellen, wird durch die Ne des Abs. 2 nicht berührt. Ist ‘eine Nachfragé bei der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg emieten so ist der’ Protestbeamte zu weiteren N nicht verpflichtet. -

X. Als Artikel 91a wird folgende Vorschrist eingestellt:

Eine in dem Geschäftslokal oder in dex Wohnung eines Bes teiligten vorgenommene Handlung is auch dann gültig, wenn an Stelle des Ortes, in welhem das Geschäftslokal oder die Ls liegt, ein benahbarter Ott in dem Wechsel angegeben ist. M beiderseitigem Ginverständnisse können ‘auch in anderen Fällen die bet einem Beteiligten vorzunehmenden Handlungen an ‘einem Orte erfolgen, der dem int Wechsel angegebenen Orte benachbart ist.

elhe Orte im Sinne dieser Vorschriften als benachbaite an- zusehen sind, bestimmt der Bundesrat; die Bestimmung ist im Neichsgesetblatte bekannt zu machen. S fis X1. Der Artikel 92 erhält folgenden Abs. 2:

Die Proteste sollen nur in der Zeit von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends erhoben werden. Außerhalb dieser Zeit geh die Puotesterhebung nur erfolgen, wenn die Person, gegen wel{he pro- testieri wird, ausdrücklich einwflligt. .

XIL. Jm Artikel 99 treten an die Stelle der Säße 2, 3 die folgenden Abs. 2, 3: i

Ein’ eigener Wechsel, besien Zahlung am Wohnorte des Auss stellers durch eine andere Person erfolgen foll, ist dieser Person zur Zahlung zu-präsentièren und, wenn ‘die Zahlung unterbleibt, gegen fie*zu protestieren.

Bei eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wehsel- rechts gegen den. Auksteller weder der Präsentation am Zahlungstage noch der Erhebung eines N

Der § 21 des Gesehes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Junt T1869 (Bundes3gesezbl. S. 193) wird dahin geändert: 1) Im Saße 1 werden hinter dem Worte „Notare“ die Worte eingeschaltet: „die Postbeamten“. S Say 2 erhält Latten Fafsung: uf der nah der Wechselordnung zurückzubehaltenden Abschrift des Protestes ist ausdrücklih zu bemerken, mit welhem Wehsel-- stempel die protestierte Urkunde versehen oder daß sie mit einem Wechselstempel nicht versehen ist.

D, :

Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reich?kanzler ans ordnen, daß die Postvetwaltung für bestimmte Fälle, insbesondere mit Rücksicht auf die Art des Protestes oder die Höhe der Wechselsumme, die Protesterhebung nicht übernimmt.

Die näheren Bestimmungen über die U der Postanstalten zur Aufnahme von Wechselprotesten erläßt der Reichskanzler. Für den inneren Verkehr der Königreiche Bayern und Wütttemberg werden diese Bestimmungen von den zuständigen Behörden dieser Staaten erlassen. L

Dié Postverwaltung haftet et Auftraggeber für die ordnungs3« mäßige Ausfühxung des Protestauftrags nah den allgemeinen Vor- schriften des bürgerlichen Rechtes über die Haftung eines Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit. Sie hastet nit über den Betrag des wechselmäßigen Regreßanspruhs hinaus.