1908 / 137 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Bezugspreis beträgt vierteljührlih 5 4 40 Alle Postaustalten nehmen Bestellung anz für Berlin außer: } deu Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer;

ou die Expedition 8W., Wilhelmftrafie Nr. 22.

é Einzelne Unmmern kosten 25 S i

M 137,

Dch Inhalt des amtlichen Teiles: fnsverleihungen 2c. :

Ernenn Deutsches Reich, Mit teil Ungen 2c.

Ung, betreffend die Einziehung des Kaiserlichen Konsulats Maß- une Juan del Norte (Nicaragua). Verord 1 Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908. die Eng/ betreffend die Einrichtung der Verwaltung und shubgebiegcnenrectspflege in den afrikanischen und Südsee- Vekanntma 2 T «machung, betreffend die Eröffnung einer Telegraphen- betrieböstelle beim Pefiamt 63 in Beri,

Ecn Königreich Preußen.

lone en, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und Allerhö ersonalveränderungen. S

haus L Verleihung des Präsentationsrechts für das Herren- Allerhögj das Geschlecht derer von Hanstein. :

rets Îter laß, betreffend die Verleihung des Enteignungs-

agesordn den Kreis Kreuznach. S!

für di nung für die nähste Sißung des Bezirkseisenbahnrats l S Direktionsbezirke Bromberg, Danzig und Königsberg

n D „Danzig. gige betreffend die Ausgabe der Nummer 24 der Preußischen elessammlung. /

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Gehen Eisenbahndirektionspräsidenten a. D, Wirklichen

men Oberregierungsrat Franz Ulrich zu Cassel den

ern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem ordentlichen -Honorarproféssor in” der theologischen

Fakultät der Universität in Baue a. S. D. Dr. Warneck en Roten Adlerorden dritter Klasse,

_ dem Fregaitenkapitän Ritter von Mann Edlen von Tiehler, Kommandanten S. M. kleinen Kreuzers „Ham- A die Königliche Krone zum Roten Adlerorden vierter

asse,

dem Hauptmann von Quißow im L ERET Jäger- bataillon . 8, dem Kapitänleuinant R oehr, Erstem Offizier S. M. kleinen Kreuzers „Hamburg“, dem Kreisshulinspektor a. D., Sghulrat August Brückner zu Breslau, bisher in Koschmin, den Pfarrern Gerhard Evers zu Wesel und Albert ramer zu Altengottern im Kreise Langensalza und dem pueritierten Pastor Justus Klamroth zu Ballenstedt a. H., sher in Alt:Körtniß, Kreis Dramburg, den Roten Adlerorden

Verter Klasse,

E dem Oberstleutnant a. D. le Juge, bisherigem Kom- ingdeur des Landwehrbezirks Jnsterburg, und dem Super- der enten Gustav Lierse zu Wollstein im Kreise Bomst

demiglichen Kronenorden dritter Klasse, S êge,em Oberleutnant Osfar Wenderhold im Rheinischen

Vaebataillon Nr. 8, dem Oberleutnant von Passow im Eisenperdoglich Mecklenburgishen Jägerbataillon Nr. 14, dem bere abnfassenvorsteher a. D. Ernst Steube zu Licten- S Kreise Niederbarnim, den Oberbahnassistenten a. D. ram ahler zu Pankow im Kreise Niederbarnim und lokomdtz 9. Thiele zu Charlottenburg, dem Eisenbahn- Gerigts führer Otto Ziffer zu Charlottenburg und dem Nèniglig icher a. D. Philipp Gocke zu Paderborn den

. deg Kronenorden vierter Klasse, 2 Bitte Kirchenkassenrendanten, Lehrer a. D. Heinrich es Königgeerden im Kreise Osterburg den Adler der Jnhaber

dem pen Hausordens von Hohenzollern, Gnadendorf eren Gemeindevorsteher Wilhelm Güdler zu

Eisenba m Kreit2 Goldberg-Haynau, dem pensionierten Pension tér Gerhard S zu Warburg, den orühaufey Cisenbahnschaffnern Friedri Jürges zu ¡-lidolf n ‘Kreise Gandersheim und August

“Dirrmeif¿z. U Nordhausen, den pensionierten Eisenbahn- S S tto E zu Berlin und Julius dem pens y zu Lichtenberg im Kreise Niederbarnim, zu Kolonis aiertêa Eisenbahnlademeister Rudolf Rehder Lensionierte; eni bei Zerpenschleuse, bisher in Berlin, den Mo Fel en Eisenbahnstellwerksweichenstellern Johann Peter lig, V Hesperingen in Luxemburg, Christian Ehr- pensi elm Lange und Julius Lorenz zu Berlin, born zu merten Eisenbahnweichenstellern Albert Faul- Tode j0 Sangerhausen, Christian Kramer zu Bernte- derman reise Worbis, Karl Liedigk zu Berlin und ht L rochnow zu Pankow im Kreise Nieder- Tus „en pensionierten Eisenbahnstationsdienern August mann B Sthlachtensee im Kreise Teltow und Get pens el zu Lichtenberg im Kreise Niederbarnim, Münster tonierten Bahnwärter Johann Ovelgönne zu ilhelm G, dem bisherigen Eisenbahnhilfswagenmeister masGje(N Gees e zu Paderborn, dem bisherigen Cisenbahn- Pußer Friedrich Ehlers zu Northeim, den bisherigen

Berlin, Freitag, den 12, Juni, Abends.

Eisenbahnvorschlossern Friedrih Karrasch zu Potsdam und Ci Sti e zu Göttingen, dem bisherigen Eisenbahntischler Hermann Ed zu Potsdam, dem bisherigen Eisen- bahnrottenführer Friedrih Förster zu Charlottenburg, dem Privatmann Julius Petersen ju Esgrus im Landkreise Flensburg, dem Obermeister Paul S{chmiß zu Gersweiler im Kreise Saarbrücken, dem Oberwebmeister August Schatke, dem Stärkemeister Julius Volkert, beidezuLauban, demWieg- kammergehilfen Anton Lipphausen zu Elberfeld, dem Ober- maschinisten Karl Treib, dem Maschinisten Peter Baltes;, den Kesselwärtern Johann Abel und Konrad Roland, sämtlich zu Malstatt-Burbach im Kreise Saarbrücken, dem Pater Jakob Geisweidt zu Elberfeld, dem Gutsschäfer Robert Brandt zu Seegrehna im Kreise Wittenberg, dem Gutsvogt Gottlieb Chrzonsz zu- Ober-Paulsdorf im Kreise Rosen- berg O.-Schl., dem : Alijeßnit im Kreise Bitterfeld und dem Forstarbeiter G ott- [lieb Wieland zu Welsigke im Kreise Zauch-Belzig das Allgemeine Ehrenzeichen sowie L

dem Kriminalshußzmann Peter Moser zu Malstatt- Burbah im Kreise Saarbrücken die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich. : Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Oberpostinspektor Eymeß in Schwerin (Mecklb.) zum

Postrat zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kausmann Otto Kück zum Vizekonsul in Chi- huahua (Mexiko) zu’ ernennen geruht.

Das Kaiserlihe Konsulat in San Juan del Norte (Greytown, Nicaragua) ist eingezogen worden.

Maß- und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., : verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Sul: Die Grundlagen des Maßes und des Gewichts sind das Meter und das Kilogramm. 2 Das Meter ist der Abstand zwisWen den Endflrihen des inter- nationalen Meterprototyps bei der Temperatur des s{chmelzenden Eises. O Kilogramm ist die Masse des internationalen Kilogramm- prototyps.

8 2.

Als deutsches Urmaß gilt derjenige mit dem Prototyp für das Meter verglichène Maßstab aus Platin-Iridium, welcher durch die Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem Deutschen Reiche als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Er wird von der Kaiferlihen Normaleihungskommission aufbewahrt.

D: Aus dem Meter wird die Einheit des FläGhenmaßes das Quadratmeter und die Einheit des Körpermaßes das Kubik- meter gebildet.

Für die Teile und die Vielfachen der Maßeinheiten gelten folgende"

Bezeichnungen: : A. Längenmaße. Der zehnte Teil des Meters heißt das Dézimeter. Der hunderiste Teil des Meters heißt das Zentimeter. Der tausendste Teil des Meters heißt das Millimeter. Tausend Meter heißen das Kilometer.

B. Flächenmaße. Der hundertste Teil des Quadratmeters heißt das Quadrat- ter. »

E hundertste Teil des Quadratdezimeters heißt das Quadrat- e S bantctisle Teil des Quadratzentimeters heißt das Quadrat- millimeter. :

Hundert Quadratmeter heißen das Ar.

undert Ar heißen das Hektar. : Be Hektar heiße das Quadkaikilemetet:

(C, Körpermaße. E Der tausendste Teil des Kubikmeters heißt das Kubikdezimeter. Der tausendste Teil des Kubikdezimeters heißt das Kubikzentimeter. Der tausendste Teil des Kubikzentimeters heißt das Kubik- millimeter. Kubikdezimeter wird im Verkehre der von einem Kilo- C raue Wassers bei seiner größten Dichte unter dem Drucke einer Atmosphäre Ee Raum gleihgeahtet. Diese Raum- t das Liter. größe Veiht ee bfte Teil des Liters heißt das Milliliter. Hundert Liter heißen das D

: 8s Urgewicht gilt dasjenige mit dem Prototyp für das Kilo A ide Gewichtostüd aus Pein Sri welches

durch die Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem

utsarbeiter Heinrih Gerber zu-

Insertionspreis für den Raum einer Dcuckzeile 30 5, Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichszanzeigers -

und ¡Königlich Preußischen Staatzanzeigera

Berlin 8W./;, Wilhelmstraße Nr. 82.

1908.

Deutschen Reiche als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Es wird von der Kaiserlichßen Normaleihungékommission aufbewahrt.

8 5. Für die Teile und die Vielfachen des Kilogramms gelten folgende Bezeichnungen :! Der tausendste Teil des Kilogramms heißt das Gramm. Der tausendste Teil des Gramms heißt das Milligramm. undert Gramm heißen das Hekltogramm. undert Kilogramm Lite der Doppelzentner.

ausend Kilogramm heißen die Tonne.

8 6.

Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre, sofern dadur der Umfang von Leistungen bestimmt werden soll, dürfen nur geeihte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten werden- Zum Lffentlichen Verkehre gehört der Handelsverkehr auch dann, wenn er nit in. offenen Verkaufsstellen stattfindet.

Auch zur Ermittlung des Arbeitslohns in fabrikmäßigen Be- trieben dürfen nur geeihte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten werden.

Den Maßen stehen. im Sinne dieses Gesezes gleich die zur Uns bestimmten Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten und für trockdene Gegenstände.

Unberührt bleiben die Vorschriften über die Eichung der zu steuera amtlihen Zweden bestimmten Geräte,

Durch Beschluß des Bundesrats kann für bestimmte Arten von Betrieben sowie für den Verkehr bestimmter Arten von-Waren, | ins- besondere für den Verkehr nach und von dem Auslande, die Anwendung und Bereithaltung solcher nit nach den inländischen Vorschriften ge- eiter Meßgeräte zugelassen werden, welhe auf einem anderen als dem metrischen System beruhen.

Soweit Förderwagen und Förder efäße im Bergwerksbetriebe zur Ermitilung des Arbeitslohns dienen, bedürfen sie der Neueihhung.

#88.

Für den Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nah Stärkegraden dürfen nur geeihte Thermo-Alkoholometer, für die entgeltlihe Ab- ae von Gas nur geeihte Gasmefser angewendet und bereit gehalten werden.

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_ ‘Wein, Obstwein und Bier dürfen bei faßwetisem Verkaufe den Käufer nur in [2s Fässern überliefert werden, welche auf thren: Raumgehalt geeicht sind.

Eine Ausnahme findet bezügli desjenigen ausländischen Weines, E E Bieres statt, dessen Weiterverkauf in den Original-- gebinden erfolgt. t

Gbenso findet eine Ausnahme bezügli desjenigen ausländischen Weines statt, dessen Weiterverkauf in ausländischen, für den betreffenden. Wein im Ursprungslande gebräuchlihen Gebinden und dessen Berech-- nung nicht nach Litern, sondern nah der Bezeichnung des Gebindes (Orhoft, Pipe, Both usw.) erfolgt, auch wenn Uinsüllungen des Weines stattgefunden haben.

: § 10. Die Eichung besteht in der vorschristsmäßligen Prüfung und Stempelung der Meßgeräte dur die zuständige Behörde; sie ist ent-- weder Neueichung oder Nacheihung.

Die dem eihpflichtigen Verkehre dienenden Meßgeräte sind inie halb bestimmter Fristen zur Nacheihung zu bringen. Die e S die Nacheichung vorzunehmen und zu wiederholen ift,

ragen

a. den Lngenmaßen, den Flüssigkeitsmaßen, den Meßwerkzeugen für Firn den Hohlmaßen und Meßwerkzeugen für trockene Gegen-

ände, den Gewichten, den Wagen für eine größte zulässige Last bis aus- schließlich 3000 Kilogramm sowie den Fässern für Bier zwei Jahre,

b. den Wagen für eine größte zulässige Last von 3000 Kilogramm und darüber, den festfundamentierten Wagen und den Fässern für Wein und Obstwein dret Jahre.

Die Frist beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Kalenderjahres, in welchem die leßte Eihung vorgenommen worden ist. Bet Fässern, in denen Wein gelagert is, endet die Nacheihungsfrist nicht, bevor das Faß entleert worden ist.

Gasmesser sind von der Nacheihung ausgenommen.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die Verpflichtung zur Neueihung oder Nacheichung auf antere als die in den §8§ 6 bis 9 bezeichneten Gegenstände auszudehnen sowie einzelne Arten von Gegenständen, die nach den Vorschriften des Gesetzes eihpflihtig sind, von der Ver- pfli@tung zur Neueihung oder Nacheichung auszunehmen. Er ist er« mächtigt, die Vorschriften über die Fristen für die Nacheihung in An- sehung einzelner Arten von A aren abzuändern und zu ergänzen.

Die auf Grund des Abs. 1 erlassenen Vorschriften sind dem Reda Vene at l G u L: seinem nächsten

usammentritte vorzulegen. e sind außer Kraft zu der Reichstag die Genehmigung versagt. A I Tee

S 1s.

Im eichpflihtigen Verkehr ist die Anwendung und Bereithaltung. von unrihtigen Maßen, Gewichten, Wagen, Thermo-Alkoholometerw und Gamessern sowie die Anwendung von unrichtigen Fässern unter- sagt. Das Gleiche gilt für folhe Gegenstände, welhe gemäß § 12: vom Bundesrat für eichpflihtig erklärt worden sind.

Als Res gelten diejenigen Meßgeräte, welche über die vou: Bundesrat festgeseßten Grenzen (Verkehrsfehlergrenzen) hinaus von der Richtigkeit abweichen.

8 14.

Zur Eichung sind nur zuzulassen:

diejenigen S, Pen dem Meter oder feinen gauzen Vielfachen, oder seiner Hälfte, seinem fünften oder seinem zehnten Teile entsprechen;

diejenigen Körpermaße, welche dem Kubikmeter, dem halben Kubik- meter, dem Hektoliter oder dem halben Hektoliter oder den ganzen: Vielfahen dieser Maßgrößen, oder dem Liter, seinem Zwei-, Fünf-, Zehn- oder Zwanzigfachen, oder seiner Hälfte, seinem vierten, fünften, zehnten, zwanzigsten, fünfgigsten oder hundertsten Teile entsprechen;