1908 / 137 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder

dem Milligramm, oder dem Zwei-, Fünf-, ehn-, Zwanzig- oder Fünfzigfachen dieser Größen E der Hälfte, dem vierten, dem fünften, dem ahten oder dem zehnten Teil des Kilogramms sowie der Hälfte, dem fünften oder dem zehnten Teil des Gramms entsprechen.

Außerdem Bus zur Eichung zuzulassen Förderwagen und Förder- gefäße ohne Rücksicht auf den Raumgehalt.

8:15:

Die Eichung wird durch Eichämter ausgeübt. Sie werden hierzu mit den erforderlihen Cihnormalen, Apparaten und Stempeln ausgerüstet. Die Cichämter können auf besondere Zweige des Eich- wesens beschränkt werden.

16. Der Bundesrat e die S itiminütaea über die von den Eih- E e R ire ae bett 6 eßung der Nacheihungsgebühren erfo nnerhalb der Oa M Seliseb iu bestimmenden Höstbeträce durch die Landes- en. hs Be ver Festseßung der Gebühren ist von dem Grundsaß aus- zugehen, daß die Gesamteinnahmen aus den Gebühren die Kosten des CEichwesens nicht übersteigen sollen.

8 17.

Die mit der Aufsicht über die Geschäftsführung der Eihämter zu betrauenden Behörden oder Beamten (Aufsichtsbehörden) find ver- S für die Ordnungsmäßigkeit und für - die Nichtighaltung der

ihmittel zu sorgen und die Eichnormale in angemessenen Fristen naczuprüfen. Sie können ermächtigt werden, in geeigneten Fällen

innerhalb ihrer Bezirke die Tätigkeit der Eichämter selbs zu über- nehmen.

18. Die Eichämter und die Äafiidbebörben - sind staatlihe Be-

hörden. Ihre Errichtung, Ausrüstung und Unterhaltung, die An- stellung und Besoldung der Beamten erfolgt durch die Landes- regierungen.

Die Errihtung gemeinschaftliGer Eichbehörden für mehrere alien bleibt der Vereinbarung zwischen den Landesregierungen vorbehalten.

Die Landesregierungen sind befugt, Gemeinden, wel{e zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Geseßes eigene Eihämter be- igen, die Beibehaltung der leßteren in widerrufliher Weise zu ge- statten. Die Ausrüstung und Unterhaltung der Eihämter sowie die Besoldung der Beamten liegt alsdann den Gemeinden ob, welche die

ebühren vereinnahmen. Im übrigen gelten für die Gemeindeeih- ämter die gleihen Bestimmungen wie für die Staatseihämter.

8 19.

Die Kaiserliche Normaleichungskommission hat darüber zu wachen, daß das Eichwesen im gesamten Reichsgebtete nah über- einstimmenden Regeln und dem E des Verkehrs entsprehend gehandhabt wird. Ihr liegt die Vera folgung der Normale an die Aufsichtsbehörden und deren periodisch wiederkehrende Vergleichung mit dem Urmaß und dem Urgewicht ob. Sie ist befugt, zeitweilig, mit Genehmigung des Bundesrats dauernd, die Eihung bestimmter Gattungen von Mefßgeräten sih aus\@ließlih vorzubehalten oder unter ihre unmittelbare Aufsicht zu stellen.

Sie hat die Ausführungsbeftimmungen zu diesem Geseß über Material, Gestalt, sonstige inrihtung und Bezeichnung aller eih- fähigen Meßgeräte sowie über die Bedingungen ihrer Eihfähigkeit zu erlassen und die von den Eichbehörden innezuhaltenden Fehlérgrenzen (Eichfehlergrenzen) festzusetzen. Ihr ift es vorbehalten, zu bestimmen, ob und unter welchen L orausfezungen Gegenstände zur Eichung e find, die den allgemeinen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen.

Der Kaiserlichen Normaleihungskommission liegt ob, das bei der Eichung zu beobaHtende Verfahren fowie die Bedingungen festzu tellen, unter denen Meßgeräte, die nicht oder nicht mehr den Vorschriften entsprechen, aus dem Verkehre zu iehen find, überhaupt alle die

nische Seite des Eichwesens Mettefenben Fragen zu regeln.

Mekßgeräte, die von der Kaiserlichen No:maleihungskommission

Gebe und gestempelt sind, gelten als geeiht im Sinne dieses eseßes.

§ 20. Sämtliche Eichbehörden haben sich bei der Eihung der vom Bundesrat festzusezenden Stempel- und Jahreszeichen zu bedienen. Bet der Nacheichung Ju das Jahreszeichen allein anzuwenden, soweit niht von der Kaiserl den Normaleihungskommission für ein- zelne Arten von Gegenständen abweihende Bestimmurgen getroffen werden oder der gänzliche Bort er Stempelung zugelassen wird,

Mefßgeräte, die den Vorschriften dieses Gesezes entsprechend geeiht sind, dürfen im ganzen MeiSüelel angewendet werden.

Wer in Ausübung eines Gewerbes den Vors@riften der 88 6 bis 9, 11, 13 dieses Gesetzes, den auf Grund des § 12 dieses Gejetzes erlassenen Anordnungen des Bundesrats oder den sonstigen Vor- schriften der Maß- und Gewichtsyolizei zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Der Ausübung eines Gewerbes im Sinne dieser Vorschrift steht der Geschäftsbetrieb von Vereinen auch insoweit glei, als er si auf die Mitglieder beschränkt.

Neben der Strafe is auf die Unbraubarmachung oder die Ein- ichung der vorschriftswidrigen Meßgeräte zu erkennen, au kann deren Bernibtung ausgesprohen werden. Es macht keinen Unterschied, ob die Geräte dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nit ausführbar, so kann auf die Unbrauhbarmahung oder die Ginziehung und auf die Vernichtung selbständig erkannt werden.

§ 23,

Durch Kaiserlile Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats wird der A bestimmt, mit welGem diese Maß- und Gewichts- ordnung ganz oder teilweise in Kraft tritt; jedoch soll das Inkraft- treten der Vorschriften über die Organisation der Eihbehörden nicht vor dem 1. Januar E Buen. Auf demselben Wege können

ebergangsbestimmungen erlassen werden. ¿ e: S dden leritigen liegt ob, soweit nicht dur dieses Gesetz die Zuständigkeit anderweit geregelt is, diejenigen Anordnungen zu treffen, welcke zur Sicherung der Einführung und Dur(führung der In dem Gese enthaltenen e Ie erforderli sind.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer eung:

die Maß- und Gewichtsordnung für dea NorddeutsGen Bund vom 17. August 1868 nebst den Gesezen vom 11. Juli 1884 und vom 26. April 1893;

das Geseß, betreffend die Einführung der Maß- und Gewichts- ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern, vom 26. November 1871;

das G-seß, betreffend die Einführung „der Maß- und Gewichts- ordnung vom 17. zember 1874;

§ 369 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesezbuchs.

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8 24.

ür diejenigen Meßgeräte, welhe beim Inkrafttreten dieses Ge- \ e becift init einem die Zeit ihrer Cihung oder letzten Nach- eihung bezeihnenden Jahreszeihen versehen sind, beginnen die im § 11 festgeseßten Fristen für die Naheihung oder deren Wiederholung mit dem Ablaufe des so bezeichneten Kalenderjahrs, für diejenigen Meßgeräte, die noch kein Jahreszeichen tragen, mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem dieses Gescß in Kraft tritt.

8 25.

des § 19 dieses Gesetzes fiaden auf Bayern mit der N entund, daß die Königlich bayerishe Normal- eihungskommission für Bayern die gleien Befugnisse hat wie die Kaiserliche A nach § 19 Abs. 2; und 3 im übrigen Neichsgebiete.

ie Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze, die Boe R eie die R anderweitiger Meßgeräte zur

August 1868 in Elsaß-Lothringen, vom 19, Des

CEichung, über das bei der Eihung zu beobachtende Verfahren und über die von den Eichbehördeu innezuhaltenden Fehlergrenzen in Uebereinstimmung mit den für das übrige Reich8gebiet ergehenden Vorschriften zu erlassen.

Urkuñdlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unt i und beigedrucktem Sai naeh Mg O Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.

85) Wilhelm. G von Bedm Hollweg.

Verordnung, betreffend die 0 der Verwaltun Eingeborenenrechtspflege in den afrikanif

Südseeshußgebieten.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen für die afrikanishen und ; Vet egeiete auf

Grund des § 1 des Schußgebietsgeseßes (Neichsgeseßbl. 1900 Seite 813) im Namen des Reichs, was folgt :

und die hen und

Q

Soweit nicht geseßliche oder in Kaiserlichen Verordnungen enthaltene Bestimmungen Plat greifen, wird bis auf weiteres der Reichskanzler (Reichskolonialamt) ermächtigt, Vorschriften und Anordnungen zu erlassen, welche betreffen : 1) die Einrichtung der Verwaltung, 2 das Eingeborenenreht und die Gerichtsbarkeit über Eingeborene, auch soweit Nichteingeborene beteiligt sind.

Q: Die im § 1 bezeichneten Befugnisse können mit Er- mächtigung oder Zustimmung des Reichskänzlers (Reichs- kolonialamts) dur die Gouverneure wahrgenommen werden.

Die bisher ergangenen Vorschriften und Anordnungen, welche Gegenstände der im 8 1 Nr. 1, 2 bezeihneten Art be- ireffen, bleiben, auch soweit sie von den Gouverneuren, - den Landeshauptmännern, den Kaiserlichen adi und ihren Stellvertretern erlassen sind, in Geltung, bis sie gemäß dieser Verordnung aufgehoben oder abgeändert sind.

S4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichsgeseßblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Ver- ordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen im Schußzgebiete der Marschallinseln, vom 26. Februar 1890, und die Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über dis Eingeborenen in den afrikanischen Schußgebieten, vom 25. Februar 1896 außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. :

Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Juni 1908.

(L. S.) Wilhelm, I. R. Fürst von Bülow.

Bekannimachung. Bei dem Postamt 63 (Neue Friedrichstraße) is eine

‘Delegraphenbetriebs stelle in Wirksamkeit getreten. Die

Annahme von Telegrammen findet bei diesem Postamt werk- tags von 8 Uhr Vormittags bis 7 Uhr Nachmittags und Sonntags von 8 bis 9 Uhr Vormittags und 12 bis 1 Uhr Nachmittags statt.

Berlin C., den 10. Zuni 1908. Kaiserliche Oberpostdirektion. Vorbeck.

Königreich Preufßeu,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs- und Baurat Borchart, Mitglied der Eisenbahndirektion in Magdeburg, zum Oberbaurat mit dem Range dec Oberregierungsräte zu ernennen.

Seine Majestät der König haben mittels Allerhöchster Order vom 10. Juni d. J. dem Geschlehte derer von Hanstein aus Anlaß des Jubiläums des 600 jährigen Besiß- standes der Familie an der Burg Hanstein auf Grund des

4 Nr. 3 der Verordnung vom 12. Oktober 1854 das räsentationsrecht für das Herrenhaus zu verleihen geruht.

Auf den Bericht vom 23. Mai d. J. will Jch dem Kreise Kreuznach im Regierungsbezirk Koblenz, welher den Bau eines öffentlihen Weges von Burglayen bis zur Bingen- Kreuznacher Provinzialstraße bei der Zrollmühle beschlossen hat, das Enteignun gsrect für die zur Ausführung dieses Wegebaues erforderlihen Grundstücke verleihen. Die ein- gereïihte Karte- folgt zurü.

Potsdam, den 30. Mai 1908. ,

Wilhelm R. Breitenbach. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dem Tierarzt Dr. Jsert zu Ga a. O. ist die kom- missarishe Verwaltung der Kreistierarzt telle zu Angermünde übertragen worden.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.

Als Nachfolger des Geheimen Medizinalrats, Professors Dr. Fros S dem Dienst des Jnstituts für E krankheiten in Berlin ausgeschieden e ist der bisherige Ab- teilungsleiter Dr. Otto Lenß A bteilungsvorsteher und an Stelle des leßteren der Assistent Dr. Joseph Koh zum Abteilungsleiter bei dem genannten Jnstitut ernannt worden.

Tagesordnung j für die am 22. Juni 1908, Vormittags 10 Uher ee Danzig stattfindende 30. (ordentlihe) Sizung S Bezirkseisenbahnrats für die Direktionsbezirke Brom

berg, Danzig und Königsberg.

äftli : Sri l de Mitteilungen

Gewährung der für Neuhäuser und Pillau bestehenden Fahrpreis- vergünstigung auch für Palmnicken. aus Ofiprmähigung der Fracht für Magervieh für den Versand

reußen.

Ermäßigung der Eisenbahntarife für Kohlen und Baukalk aus Oberschlesien und für Dün emittel nah den nordöstlihen Landesteilen fowie für Magervieh aus diesen Kanbedtellen und innerhalb derselben.

Umwandlung von Personenzügen der Strecke Posen—Bromberg in Eilzüge.

Halten der D-Züge 15 u. 16 in Güldenhof und des Eilzuges 67 in Argenau.

Verlegung der Ausgangsstation des Zuges 260 von Shönsee nah Goßlershausen.

Einlegung eines neuen Schnellzuges Danzig— Marienburg— Thorn. Einlegung eines Anslußzuges auf der Strecke Neustettin—Koniß an die von Konißz abgehenden _Abendzüge.

Durchführung des Zuges 547 big Elbing.

Iten des Zuges 915 auf d Stati owalken und Uippus-Glasbütte L uf den ationen P

Verbesserung der Vormittagszugverbindung mit Königsber

Früherlegung des Personenzuges 259 auf der Strecke Korschen— Insterbur

Durbführung des Fuges 867 bis Ly. Dur@führung des Zuges 869 der Strecke Lyck—MarggrabowIä bis Insterburg und Früherlegung dieses Zuges.

Verbesserung der Verbindung der Strecke Fishhausen—Palmnicken mit Königsberg.

Besprehung des bestebenden Fahr lans. Bromberg, den 9. Juni ata L Königliche Essenbahndirektion. orn.

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 2 der Preußischen A enthält unter S

Nr. 10 897 das Geseß, betreffend die Koppelfischerei im Regierungsbezirk Cassel, vom 19. Mai 1908, unter

Nr. 10 898 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Nang- und Titelverhältnisse der Revierberginspektoren, vom 19. Maî E fend s L die Verfügung des Justizmini ters, betre}}e die Anlegung des Grundbuchs für einen eil E Bezirke der Amtsgerichte O Höchst a. M., Rennerod, Runkel, Usingen und Wallmerod, vom 28. Mai 1908.

Berlin W., den 12. Zuni 1908.

Königliches Geseßsammlungsamt. Krüer.

S E E E E E

Angekommen:

Seine Exzellenz der Staatsminister und Minister für Handel und Gewerbe Delbrück, von einer Dienstreise.

Nichtamfkliczes. Deutsches Reich,

Preußen. Berlin, 12. Zuni.

Das Königliche Staatsministerium irat unter den Vorsiß seines Präsidenten Fürsten von Bülow heute zu einer Sißung zusammen. ; i

Der Präsident des Reichsbankdirektoriums Havenstein ist vom Urlaub zurügekehrt.

Der großbritannische Botschafter Sir Frank Lascelle® hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Bolschaftsrat Graf de Salis die Geschäfte der Botschaft.

Der dänishe Gesandte von He ermann -Lindel? crone ist nah Berlin zurückgekehrt U hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Bremen“ vorgestern in New York angekommen und geht am 19. Junk? nah St. Thomas in See.

S. M. Flußkbt. „Tsingtau“ ist gestern von Canton nah Mana! in See gegangen,

. S. M. S. „Loreley“ ist vorgestern in Thasos eing& troffen und gestern nah Saloniki weitergegangen.

E

Oesterreich-Ungarn.

In der gestrigen Sißung des Ei enba naussch usse betonte der Sou E Dr. D bei der ssebten Beratung des Uebereinkommens, betreffend die Ve r- taatlihung der Böhmischen Nordbahn, daß die E. staatlihung dieser Bahn in der Fortseßung der Verstaatlihung®* aktion den ersten Schritt bedeute, dem hoffentlih weitere ba ; folgen könnten, und führte dann, „W. T. B.“ zufolge, aus: Das Uebereinkominen biete beiden Teilen Vorteile, i ng. den Aktionären der böhmischen Nordbahn aus der Kapitalsabfindu - erwasende Vorteil für den Staat keinerlei finanzielle Belastung deute. Die Verstaatlichungsverhandlungen mit der súdnordde! Verbindungsbahn hätten zu keinem Ergebnisse geführt. Na von der Ausübung des konze’sionsmäßigen Einlösung? tali} noch nicht Gebrauch gemaht hâtte, so erkläre sih dies E aus dem Umftand, daß ez niht opportun ershienen wäre, he ungen Bahn den Kampfstandpunkt ¡u betreten, solange die Verhand Diese mit der E taatseisenbahngesell saft noh in der Shwebe seten. 5 von

‘er Seite ap taus nicht fo nabe dem Abschlufse, wie dies tät mancer Seite avgeno 5 t aller Inten und allet Ne Mes é lefpay werde, würden aber mi

Großbritannien und Frland.

: bs- Bei einc\2 Festessen des Indischen ivilverwaltungskl e R biel: 25 C Sbien Morley el

T er, „W. T. B.“ zufolge, ausführte: 4, dod Zur Zeit seten di ä f in Indien etwas kritis®, men habe er riht die Empfindung ab "f Aufdeetung der geb