1908 / 150 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

“oder Riesenbetten, Ansiedelungspläße, Ringwälle, Landwehren,

;

Erste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

„4 150.

Berlin, Sonnabend, den 27. Juni

1908,

Amlfsihßes. :

Königreich Preußen. Kriegsministerium. Bekanntmachung.

Die in der preußischen Militärverwaltung geltenden „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Garnisonbauten“ sowie die jezt neu eingeführten „Allgemeinen Bestimmungen, etreffend die Vergebung von Leistungen Arbeiten und Lieferungen für Garnison- bauten“ und die „Bedingungen für die Be- werbung um Leistungen Arbeiten und Lieferungen für Garnisonbauten“ 2 werden nachstehend bekannt g Berlin, den 24. Zuni 1908. Der Kriegsminister. Im Auftrage: von Lochow.

tragsbedingungen für die Ausführung. Me S E aa Sar iisonbaufen®)

1) Gegen stand des Vertrages. E

Den Gegenstand des Unternehmens bildet die im Vertrage zu O m einzelnen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden Verpflihtungen nah den Ver- dingungsanschlägen, den zugehörigen Zeichnungen und fonstigen als zum Vertrage gehörig bezeichneten Unterlagen. Die in den Ver- dingurgsanshlägen angenommenen Vordersäßze unterliegen jedoch den- jenigen Aenderungen, welch&e ohne wesentlihe Abweihung von den dem Verirage zu Grunde gelegten Bauentwürfen bet der Aus- führung der betreffenden Bauwerke si ergeben. L

Abänderungen der Bauentwürfe selbst anzuordnen, bleibt der Bauleitung vorbehalten. Leistungen, welche in den Bauentwürfen nit vorgesehen sind, können dem Ünternehmer nur mit seiner Zu- {timmung übertragen werden.

2) Berechnung der Vergütung.

Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen unter Zugrundelegurg der vertragsmäßigen Ein- heitspreise berechnet. Diese Einbeitspreise sind auch maßgebend, wenn der Unternehmer, mit dem ein Vertrag abgeschlossen ist, gleichartige, im Kostenanschlage nit vorgesehene Leistungen ausführt. Abweichungen Hiervon find zu begründen.

Die Vergütung für Tagelohnarbeiten erfolgt nah den vertrags- mäßig vereinbarten Lohnsäßen.

3) Aus\chluß einer besonderen Vergütung für Neben- Leistungen, Vorhalten von Werkzeug, Seräten, Rüstungen.

VInsoweit in den Verdingungéansclägen für Nebenleistungen sowte für das Vorhalten von Werkzeug und Geräten, Rüstungen usw. nicht besondere Preisansäße vorgesehen sind, umfassen die vereinbarten Preise und Tagelohnsäße zugleich die Vergütung für die zur planmäßigen Herstellung des Bauwerks gehörenden Nebenleistungen aller Art, ins- besondere auch für die Hexans@aff ung. Zer ¿u den Bauarbeiten erforder- litten Materialien aus den auf der Baustelle befindlichen Lagerpläßzen nah der Verwendungsstelle am Bau fowie die Entschädigung für Vor- haltung von Werkzeug, Geräten usw. :

Auch die Sestellung der ¿u den Absteckungen, Höhenmessungen und Abnahmevermessungen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräfe liegt dem Unternehmer ob, ofe daß demselben cine besondere Ent- schädigung hierfür: gewährt wird. ;

4) Mehrleistung gegen den Vertrag.

Ohne ausdrückliche hriftlihe Anordnung oder Genehmigung des Meilitärbauamts darf der Unternehmer keine:lei vom Vertrage ab- woeiGende oder im Verdingungsanschlage nicht vorgesehene Leistungen

ausführen. : Diesem Verbot zuwider von dem Unternehmer bewirkte Leistungen

ist die Bauleitung befugt, auf dessen Gefahr und Kosten wieder be- seitigen zu lassen; auch hat der Unternehmer nit nur keinerlei Ver- gütung für derartige Leistungen zu beanspruchen, sondern muß au für allen Schaden aufkommen, welcher etwa dur diese Abweihungen vom Nerirage entstanden ist.

5) Minderleistung gegen den Vertrag.

Bleiben die ausgeführten Leistungen zufolge der von dem Militär- bauamt getroffenen Anordnungen uzxter einer im Vertrage fest- verdungenen Menge zurück, so hat der Unternehmer Anspru auf den Ersatz des ihm nachweitlih hieraus entstandenen wirklichen Schadens.

i tführung und Vollendung der Leistungen,

B Beginn, Foriiirafe, Aufgraben von Altertümern. c ie Fortführung und Vollendung der Arbeiten und A: 3 E 2A in den besonderen Bedingungen festgeseßten

risten zu erfolgen. g eit über den Beg eine Vereinbarung nicht enthalten, fo 14 Tage nach \rifiliher Aufforderung Es Sie s s Verbältnis u pen bedungenen Vollendungs- risten fortgeseßt angemessen geförderl werde H S Die Zahl der zu verwendenden A E ae die Vorräte n Een müssen allezeit den eistungen entspreen. é S , Eine im Vertrage bedungene Versäumnisstrafe E A aen wenn die verspätete od ganz oder teilw orbehalt angenommen worden ist. Í Z s Eine tügeweise zu berechnerde Versäumnisftrafe für Os Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in die Zeit N er- ¿ögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansaß. Wenn bet der Bauausführung dur Arbeiter des Unternehmers 2c. Altertümer (Stein- und Erdmonumente, Gräberfelder, Reihengräber, Urnenfriedhöfe, Wendenkirchöfe, Steinhäuser, Hünengrähet, Hk ner Mauerreste, Pfahlbauten, Bohlbrücken, Ürnen und Tongefäße, Steine, Waffen und Geräte aus Stein oder Metall, Münzen, Gegenstände von Glas, Bernstein und anderen Stoffen usw. aus römischer, heid- nish-zermaniser oder unbestimmbar vorgeshihtlicher Zeit) aufgegraben werden sollten, so ist der weiteren Bloßlegung Einhalt zu tun und dem bauleitenden Beamten sofort Nachriht zu geben. Der Unter- nehmer ift dafür verantwortlich, daß die Ns und deren Inhalt in jeder möglichen Weise gegen Zerstörung oder Veränderung bezw. gegen

zol Die auf das Militärbauamt bezw. den Vorstand desselben vriüg ihen Bestimmungen finden auf die -nicht in Vorstands\tellen der Militärbauämter stehenden, besonders beauftragten Militärbauinspektoren finngemäße Anwendung.

inr istung in den besonderen Bedingungen tun deres hat der Unternehmer spätestens seitens des bauleitenden

Veräußerung oder Entfremdung der dabei gewonnenen Fundslücke ge- {üßt wird. 7) Hinderungen der Bauausführung.

Glaubt der Unternehmer \sich in der ordnungsmäßigen Fork- führung der übernommenen Leistungen durch Anordnungen des Militär- bauamts oder des bauleitenden Beamten, durch höhere Gewalt oder dur andere zwingende Umstände oder dur das nit gehörige Fort- schreiten der Leistuagen anderer Unterrehmer behindert, so erstattet er bei dem bauleitenden Beamten hiervon sofort {riftliche Anzeige.

Andernfalls werden hon wegen der unterlafsenen Anzeige keinerlei auf die betreffenden, angeblich hindernden Umstände begründete An- sprüche oder Einwendungen zugelassen.

Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Leistungen ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen. a

Der Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten, falls die bezüglihen Be- {werden des Unternehmers für begründet zu erahten sind, eine ange- mefsene Verlängerung der im Vertrage festzeseßten Vollendungsfristen A es bis zur Dauer der betreffenden Arbeitshinderung zu ewilligen.

Für die bei Eintritt einer Unterbrehung der Bauausführung |.

bereits ausgeführten Leistungen erhält der Unternehmer die den vertragsmäßig bedungenen Preisen entsprechende Vergütung. Ift für versciedenwertige Leistungen ein nah dem Durchschnitt bemefsener Einheitspreis vereinbart, so ist, unter Berücksichtigung des höheren oder geringeren Wertes der ausgeführten Leistungen gegenüber den noch rüd ständigen, ein von dem verabredeten DurWschnittspreis entsprechend abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu er- mitteln und dana die zu gewährende Vergütung zu berechnen.

Außerdem kann der Unternehmer im Fall einer Unterbrechung oder gänzlihen Abstandnahme von der Bauausführung ten Ersaß des ihm nahweislih entstandenen wirklihen Schadens beanspruchen, wenn die Fortseßung des Baues durch Umstände, welhe von der Aufsichts- behörde oder deren Organen zu vertreten sind, gehindert wird.

Eine Entshädigung- für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden.

In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadenersaß ver- pflichtet, wenn die Fortführung des Baues durch einen von ihm zu ver- tretenden Umstand gehindert wird.

Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machenden Schaden- ersaßforderungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten Ver- säumniéstrafen in Anrehnung. Ist die Schadenersaßforderung E als die Versäumnisstrafe, so kommt nur die legtere zur Ein- ziehung. E

Dauert die Unterbrehung der Bauausführung länger als 6 Monate, so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Nücktriit vom Vertrage frei. Die Rücktrittserklärung muß \{chriftlich und spätestens 14 Tage nah Ablauf jener 6 Monate dem anderen Teile zugestellt werden; andernfalls bleibt unbeschadet der inzwishen etwa erwachsenen Ansprüche auf Sthadenersaß oder Versäumnisftrafe der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in demselben aus- bedungene Bollendungsfrist um die Dauer der Bauunterbrechung vers

längert wird. 8) Güte der Leistung.

Die Leistungen müssen den besten Regeln der Baukunst und den besonderen Bestimmungen des Verdingungsanschlags und des Vertrags enisprechen. :

Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter be- \chäftigt werden. Z

Leistungen, wele das Militärbauamt den gedahten Bedingungen nicht entsprechend findet, find fat zu beseitigen und durch untadel- hafte zu erseßen. Für hierbei entstehende ‘Kosten und Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Baukasse {adlos zu halten.

Arbeiter, welche nach dem Urteile der Bauleitung untüchiig oder ¿ur Besckäftigung auf fiskalishen Baustellen ungeeignet sind, müssen auf Verlangen entlafsen und durch andere erseßt werden.

Materialien, welche dem Anschlage bezw. den besonderen Be- dingungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nicht entsprehen, sind auf Anordnung des Militärbauamts innerhalb einer von ibm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.

Dem von dem Unternehmer als Bezugsquelle bezeihneten Fabri- fanten wird von dem bauleitenden Beamten Mitteilung gemaht, wenn ih Une bezüglich der Ausführung der betreffenden Lieferungen ergeben.

Behufs Ueberwachung steht dem Vorstand des Militärbauamts oder den von demselben zu beauftragenten Personen jederzeit während der Arbeits\tunden der Zutritt zu den Arbeitspläßen und Werkstätten 18 in welGen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.

9) Vom Unternehmer verlangte Auskunft über Verträge mit Handwerkern usw., Unterlassung von Geschenken usw. an Angestellte.

Der Unternehmer hat dem baultitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in betreff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Verträge jederzeit auf Erfordern Auskunft zu erteilen,

Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, für die Errihtung einer Baukrankenkafse für die auf dem Bau beschäftigten Arbeiter Sorge zu tragen bezw. leßtere nah Maßgabe des Krankenversicherungsgeseßes bet einer Krankenkasse sowie in Gemäßheit des Unfallversicherungs- geseßes gegen Unfall zu versichern. Unternehmer haftet der Militär- verwaltung für Ausführung dieser Bestimmungen fowie auch für alle Nackteile, welche der genannten Verwaltung etwa durch Unterlafsung in Beziehung auf die vorgedahten Geseße entstehen, mit dem von c r Haftgelde fowie mit seinem ganzen übrigen

ermögen.

In gleicher Weise haftet der Unternehmer der Militärverwaltung in Erfüllung sämtlicher demselben als Arbeitgeber durch das Invaltden- versicherung8geseß auferlegten Verpflichtungen.

Eine besondere Entschädigung wird für die durch Vorstehendes übernommene Verpflichtung seitens der Militärverwaltung nicht gewährt.

Der Unternehmer erkennt ausdrücklich als ihm bekannt an, daß die Annahme von Geschenken oder geldwerter Vorteile von Unter- nehmern oder Lieferanten sämtlichen Angehörigen und Angestellten der Heereéverwaltung, mit Einschluß der nur mittelbar Angestellten, ver- boten ist. Er verpflichtet fh, weder selbst noch durch andere Per- sonen Geschäftsteilhaber, Angestellte oder dergl. den Angehörigen bezw. Angestellten der Heeresverwaltung Geschenke oder geldwerte Vorteile zu gewähren bezw. anzubieten und im Uebertretungsfalle den vierfahen Betrag des Geschenks als Vertragsstrafe zu zahlen unbe- schadet der Vorschrift in Ziffer 10 unter c.

10) Entziehung der Leistung. ;

Die Stelle, welhe den Zuschlag erteilt hat, ist berechtigt, den PVerirag aufzuheben, wenn sich nach Abschluß desselben herausstellt, daß der Unternehmer vorher mit anderen Verabredungen behufs Ent- haltung von der Verdingung oder sons zum Schaden der Baukasse getroffen hatte; diejelbe Stelle is befugt, dem Unternehmer die

i d L en ganz oder teilweise zu entziehen sowie den E it O ctien eil auf seine Kosten ausführen zu lassen oder selbst für feine Rechnung auszuführen, wenn

a. feine Leistungen untüchtig sind, oder L

b. die Arbeiten nah Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht genügen

gefördert sind, oder

c. der Unternehmer gegen die nah Ziffer 9 übernommenen Ver- pflihtungen verstößt. ; _ Vor der Entziehung der Leistung ist der Unternehmer dur ein- gel riebenen Brief bezw. Brief gegen Behändigungsschein unter An- rohung der Entziehung zur E der vorliegenden Mängel, bezw. zur an der getroffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen Frist aufzufordern. Von der verfügten Entziehung wird dem Unternehmer dur eingeshriebenen Brief bezw. Brief geçen Behändigungsshein Eröffnung

gemacht.

Auf die Berehnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der n N ia desselben zum Schadenersaß finden die Bestimmungen in (7) gleih- mäßige Anwendung. :

_ Na beendeter Leistung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und Schuld mitgeteilt.

Abschlagszahlungen können im Falle der Entziehung dem Unter- nehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, welcher als siheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ift.

11) Ordnungsvorschriften.

Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß #ich zufolge Auf-

forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nah dem Ermessen des leßteren" die zu treffenden baulihen An- ordnungen ein mündlihes Benehmen auf der Baustelle erforderli machen. Die sämtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers find bezüglih der Bauaug- führung und der Aufrehterhaltung der Ordnung auf dem Bauplaße den Anordnungen des bauleitendea Beamten bezw. dessen Stellver- treter unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Enifernung von der Baustelle verlangt werden. __ Der Unternehmer hat, wenn nit ein anderes ausdrücklih ver- einbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderli erahtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für scine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewtesenen Octen die nötigen Abtritte herstellen sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Beseiti- gung Sorge tragen.

Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräte sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist ledigliÞ Sache des Unternehmers.

12) Mitbenußung von Nüstungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Bes nußung zu überlassen. Aenderungen an den Rüftungen im Interesse der bequemeren Benußung seitens der übrigen Bauhandwe:ker vor- zunehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.

13) Beobachtung polizeilicher Vorschriften, Haftung des Unternehmers für seine Angestellten.

Für die Befolgung der bei Bauausführungen zu beahtenden poli- zeilihen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver- tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlih. Kosten, welche ihm da- durch erwachsen, sowie Kosten der Arbeiterversiherung können der Baus kasse niht in Rechnung gestellt werden.

Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver- antwortungen unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der MNüstungen unverzüglih und auf eigene Kosten zu bewirken. ¿

Auch hat der Unternehmer die zur Verbütung von Unfällen fonst noh erforderlihen Shußvorkehrungen an seinen Arbeiten, folange sich diese in unvollendetem Zustande befinden, auf eigene Kosten und eigene Verantwortung zu treffen.

Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Bes vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach- lässigung polizeiliher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Hand- lungen und Unterlassungen seiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter persönlih. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigentum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Baukasse zugefügt wird.

14) Aufmessung während des Baues und Abnahme.

Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, Ea über alle später niht mehr nahzumessenden Leistungen von beiderseits Beauf- tragten während der Ausführung gegenseitig anzuerkennende Aufzeih- Mgen S werden, welche demnächst der Berehnung zu Grunde zu legen sind.

Von der Vollendung der Leistungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten dur eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit tunlichster Beshleunigung anberaumt und dem Unternehmer \{riftilich gegen Behändigungsschein oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben“ wird.

Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf- genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für denselben etwa erschienenen Stellvertreter mitzuvollziehen,

Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgeteilt.

Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer felbst, noch ein Bevollmächtigter deéselben, so gelten die durch die Organe der bau- [eitenden Behörde bewirkten Alien als anerkannt.

Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten finden im gute der Entziehung (10) diese Bestimmungen gleichmäßige An- wendung.

Müsen Teilleistungen sofort abgenommen werden, fo bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Ver- tretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

15) Rechnungs8aufstellung.

Bezüglich der formellen Aufstellung der Reckchnung, welche in or Ausdrucksweise, Bezeichnung der Räume und Reihenfolge der nsäße genau nah dem Verdingungsanschlage einzurichten ist, hat der Unternehmer den von dem bauleitenden Beamten gestellten Anforde- rungen zu entspreGen. Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlihem Hinweis auf die \{hriftlichen Vereinbarungen, welche bezügli derselben getroffen find.

16) Tagelohnrechnungen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Ausstellungen dagegen werden dem Unternehmer binnen längstens ® Tie Tagelohn d sind längst 2 zu 2 Wohen d

“Die Lagelohnrechnungen sind längitens von 2 zu ochen dem bauleitenden Beamten einzureichen.