1908 / 150 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

17) Zahlung.

Die Shlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu- reihende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest- \tellung derselben. á

Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen

risten auf Antrag, nah Maßgabe des jeweilig Geleisteten, bis zu der von dem Militärbauamt mit Sicherbeit vertretbaren Höhe gewährt.

Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenbeiten be- stehen, so soll das dem Unternehmer unbestritten zustehende Guthaben demselben gleißwohl nit vorenthalten werden.

18) Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nit ) ausdrücklich vorbehaltenen Ansprüche. .

Vor Empfangnahme des als Restguthaben zur Auszahlung an- gebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältnis über die behördlicer|eits anerkannten Hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeihnen und O Ed vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser An- prüche später ausgeschlossen ift. i

19) Zahlende Kasse.

Alle Zahlungen erfolgen an der in den besonderen Bedingungen bezeihneten Kasse der Behörde. Verweigert der Empfangsberechtigte die Annahme der Zahlung, \o kann der Betrag bet der zuständigen er gangelelle (Regierungshauptkasse) hinterlegt werden, um die

echnungslegung niht aufzuhalten. Fn diesem Falle sind der Ver- wahrungsshein und "die etwaigen Belege über geleistete Abshlags-

zablungen vorläufig als Beleg für den Rechnungsbetrag anzusehen und der Kafssenrehnung beizufügen.

20) Haftpfli@{t. ;

Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung folher nab den allgemeinen gesezlihen Vorschriften. f bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Haftpflicht ür die Güte der Leistung beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme.

Der § 460 P 2 und § 640 Absatz 2 des Bürgerlichen Geseßz- buchs findet keine nwendung, vielmehr haftet der Unternehmer für jen Mangel unbeschränkt, au wenn der Mangel infolge grober

ahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

, 21) Sicherheitsstellung (Bürge).

Bürgen haben nah dem Ermessen der Aufsichtsbehörde als Selbsts \{huldner in den Vertrag miteinzutreten, y j

22) Sicherh eits\tellung (Kaution).

Kautionen können in barem Gelde, guten Wertpapieren, Spars- kafsenbüchern oder nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde auch in sicheren gezogenen Wechseln bestellt werden.

Zur Bestellung von Unternehmerkautionen für Veferungen und Leistungen werden als geeignet angesehen:

1) die verbrieften Forderungen gegen das Reih oder einen Bundes- staat sowie die Forderungen, die in das Reichsshuldbuh oder in das Staats\{huldbuch eines Bundesstaats eingetragen find;

2) die verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reich oder einem Bundesstaat gewährleistet ist;

) die Rentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken ;

4) die Schuldverschreibungen, welche von einer deutschen kommu- nalen Körperihaft oder von der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft oder mit Genehmigung der staatlihen Aufsichtebehörde von einer Kirchengemeinde oder einem kirhlihen Verband ausgestellt und ents weder von seiten der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen;

6 die E von inländischen öffentlihen Sparkassen;

6) die Sparkafsenbüher von Privatsparkafsen, Banken, Kredit- genofsenshaften und sonstigen privaten Anstalten; Hinsichtlich dieser ist jedoch in jedem einzelnen Falle mit größter Sorgfalt zu prüfen, ob im Hinblick auf die Höbe des Sicherheitsbetrags, die Dauer der dadur zu fichernden Verpflichtungen sowie die finanziellen Grundlagen und Einrichtungen der Anstalten Sparkafsenbücher der- elben als ausreihende Sicherheit angesehen werden können. Die

rüfung is namentlich hinsi{tlih derjenigen Sparkaffen sorgfältig vorzunehmen, welhe mit Vorshuß- und Kreditvereinen verbunden sind und das Sparwesen nur neben\ächlich betreiben.

Zur Begründung eines Pfandre@ts an den Forderungen, welhe in-den als Sicherheit hinterlegten Abrechnungsbüchern über Guthaben bei Banken, Kreditgenossenshaften und sonstigen privaten Anstalten oder in Sparkassenbüchern beurkundet sind, ist es erforderlich, daß der Pfandbesteller die Verpfändung dem Shuldner e Bank, Kredit- genoffenschaft, Sparkasse usw.) anzeigt. Der Behörde, welcher die Sicherheit geleistet wird, ist naGzuweisen, daß diese Anzeige erfolgt ist. Bei Rückgabe der Abrehnungsbücher und Sparkassenbücher ist der Bank, Kreditgenossenshaft, Sparkasse usw. von der Behörde mitzu- teilen, daß die Verpfändung aufgehoben ift.

7) Forderungen, für die eine sihere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht oder sihere Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken; (Eine Hypothek oder Grundschuld ift für siher zu erahten, wenn sie bei einem ländlichen Grundstück innerhalb der ersten zwei Drittel, bei einem \tädtishen Grundstück innerhalb der ersten Hälfte des durch Taxe einer öffentlichen Kreditanstalt, durh gerihtlihe Taxe oder durch Taxe einer öffentlichen Feuerversiherungs- anstalt festgestellten Wertes zu stehen kommt, oder wenn fie innerhalb des Fünfzehnfahen des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags bleibt. Sicheren Hypotheken stehen im Sinne dieser Vorschriften die mit staatliher Genehmigung ausgegebenen Pfandbriefe und gleih- artigen Schuldverschreibungen folher Kreditanstalten glei, welche durch Vereinigung von Grundbesitern gebildet sind und dur ftaat- lihe Verleihung Nechtsfäbigkcit erlangt haben.)

3) die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, welche bon etner preußishen Hppothekenaktienbank auf Grund von Darlehen an preußische Körperschaften des böfentlidhen Rechts oder von Dars- [ehen, h ane eus tone Körperschaft die Gewährleistung über- nommen hat, ausgegeben \ind; 5

9) deiogene N wenn die Aufsichtsbehörde \olche für zweifel- [os sier erachtet; 2

a dem Ermessen der Behörde bleibt es überlassen, an Stelle von Sicherheitsbeträgen bis zur Höhe von 150 #, die \{riftlihe Bürgschaft von Personen, die am Orte als siher und zahlungsfähig bekannt sind, als genügend anzunehmen,

Bar binterlegte Kautionen werden nicht v:rzinst. Die Zinsscheine von den Wertpapieren werden den Kautionsbestellern nur für die Zeit- räume belassen, in welhen die Lieferungen oder Arbeiten mutmaßlih ausgeführt werden, bezw. auch für eine etwaige Haflpflichtzeit. Da-

gen sind mit der. Kaution zusammen zu hinterlegen: die in dieser Bit nit fällig werdenden Zinsscheine, die zugehörigen Talons bezw. diejenigen Zinsscheine, an deren Inhaber die neue Zinssceinserte aus- gereicht wird. Für den Umtausch der Anweisungen (Talons), die Ein- lösung und den Ersaß ausgeloster Wertpapiere sowie den Ersaß ab- gelaufener Wesel hat der Unternehmer zu sorgen.

Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver- bindlichkeiten nit nahkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadlos- haltung sofort ohne vorherige Androhung die hinterlegten Wertpapiere und Wechsel an der Börse oder durch einen öffentli bestellten Handelsmäkler veräußern bezw. einkassieren.

Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers niht in Anspru zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständi er- füllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Haftverpflihtung dient, nahdem die Haftzeit abgelaufen ist. In Ermangelung ander- weiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der' Hastverbindlichkeit einzubehalten ift.

23) Uebertragbarkeit des Vertrages.

Ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde darf der Unternehmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen „nicht auf andere übertragen. Verfällt der Unterñehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs,

so ist diese Behörde berehtigt, den Vertrag mit dem Tage der Kon- Turseröffnung aufzuheben. Auch kann die Verwaltung den Vertrag sofort auflösen, wenn das Guthaben des Unternehmers ganz oder teilweise mit Arrest belegt oder gepfändet wird.

Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen in (10) finngemäße Anwendung.

&ür den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die Behörde die Wahl; ob sie das Vertragsverhältnis mit den Erben desselben fortseßen oder dasfelbe als aufgelöst betraten will.

24) Austrag von Streitigkeiten. Ueber die aus dem Vertrage entspringenden Streitigkeiten ent- scheidet zunähst die Aufsichtsbehörde. / :

Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der if E bi 4 Woh Tage i t b \crifili N nnen ochen vom Tage threr Zustellung ab \@rift Widerspruch erhebt. D LOS x

_Der Streit berehtigt den Unternehmer keinenfalls, die weitere Ss seiner Veitragsverbindlihkeiten zu verweigern oder zu erzögern. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrage sind die Gerichte aus\{ließlich zuständig, in deren Bezirk die Behörde ihren Siy hat.

29) Kosten und Stempel.

Briefe und Depeschen, welche den Ab chluß und die Ausführun des Vertrages betreffen, werden Peidecscita un l 4

Die Portokosten für solhe Geld- und sonstige Sendungen, welche Ini aus\{ließliGen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der eßtere.

Die Stempelsteuer trägt der Unternehmer nach Maßgabe der geseßlihen Bestimmungen. Auch diejenigen Stempelbeträge sind von dem Unternehmer zu zahlen, die ‘von der Steuerbehörde etwa nach- träglih gefordert werden.

Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses, d. h. der baren Aus- lagen, fallen jedem Teile zur Hälfte zur Last.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergebung von Leistungen Arbeiten und Lieferungen für Garnisonbauten.

I. Arten der Verg ebung.

1) Leistungen sind in der Regel dffentlih auszushreiben. 2) Mit Aus\{luß der Oeffentlichkeit können zu engerer

Bewerbung ausgeschrieben werden: :

1. Leistungen, die nach ihrer Eigenart nur ein beschränkter Kreis von Unternehmern in geeigneter Weise ausführt;

2. Leistungen, für die in einer öffentlihen Ausschreibung ein annehmbares Ergebnis nit erzielt worden ist, oder bei denen die gebotene Geheimhaltung eine öffentliße Aus- schreibung nit angezeigt erscheinen läßt, oder bet denen im allgemeinen Staatsinteresse eine besondere Vorsicht in der Auswahl der Unternehmer geboten ist;

3. sonstige Leistungen, sofern besondere Gründe für die Aus- schreibung zu engerer Bewerbung vorhanden sind. Fn diesem Falle sind in der Regel mindestens drei und hôdjstens sech8s Bewerber, bei deren Auswahl nach Möglichkeit zu wechseln ist, zur Abgabe von Angeboten aufzufordern.

3) Unter Aus\chluß jeder Ausschreibung kann die frei- händige DENEURA erfolgen:

1. bei Gegenständen, deren überschlägliher Wert den Betrag von 3000 46 nit übersteigt;

2. bei Dringlichkeit des Bedarfs;

3. bei Leistungen, deren Ausführung besondere Kunstfertigkeit erfordert oder unter Patent- oder Mustershuß steht und nur vom Inhaber bewirkt wird; ;

4. bei Nachbestellung zur Ergänzung des für einen bestimmten Zweck ausgeschriebenen Gesamtbedarfs, sofern kein höherer Preis vereinbart wird als für die Lea eistung ;

9. wenn von dem Unternehmer besondere Verswiegenheit verlangt wird; :

« wenn eine vorherige engere Ausschreibung ein annehmbares Ergebnis nicht gehabt hat, daher aufgehoben werden mußte und von einer erneuten Ausschreibung ein Erfolg nit zu erwarten steht (vgl. § 172, leßter Absaß).

Bet der Auswahl der Unternehmer is nach Mögli@keit zu wechseln, auch sind dabei die ortsangesessenen Gewerbetreibenden vor- zugsweise zu berüdsihtigen.

IT. Verfahren bei Ausschreibungen.

1) Gegenstand der Aus\chreibung.

1) Der Gegenstand der Ausschreibung ist in allen wesentlichen Beziehungen bestimmt zu bezeichnen.

2) Ueber alle für die Preisberehnung erheblihen Nebenumstände Eb vollständige, eine Beurteilung ihrer Bedeutung ermöglihende

ngaben zu machen. .

3) Für die Ausführung von Bauten sind zur Verabfolgung an die Bewerber bestimmte Verdingungs8ans chläge aufzustellen, nôötigenfalls unter Zuziehung besonderer Sachverständiger. In den Anschlägen sind sämtliche Hauptleistungen sowie die Nebenleistungen, die zwar zur planmäßigen Ausführung der Leistung nah Verkehrs\itte mitgehören, aber für die I besondere Bedeutung besißen, ersihtlich zu machen. oweit angängig, find den Verdingungs- anschlägen die zur Klarstellung der Art und des Umfangs der zu ver-

ebenden Leistungen geeigneten zeihnerischen Darstellungen und Massen- Peer inben betzugeben. 4) Die Verdingungsanschläge dürfen von der Behörde ermittelte

Preisansäße nit enthalten.

5) Bei der Ausschreibung von Erdarbeiten is den Bewerbern die Möglichkeit zu bieten, sch von dem Ergebnis der angestellten Untersuchungen über die Bodenbeschaffenheit Kenntnis zu verschaffen, auch dieserhalb selbst Untersuhungen anzustellen. Gine Gewähr für die gleihe Bodenbeschaffenheit an den Stellen, an welchen Bohrungen nit stattgefunden haben, wird von der Verwaltung jedo nit über- nommen.

6) Bei umfangreiheren Maf senberechnungen und Zeich- nungen ist den Bewerbern, wenn Vervielfältigungen nit zur Ver- fügung gestellt werden können, die Ginsihtnahme zu gestatten.

7) Das Verfahren des Abbietens nach Prozenten des Kostenanschlags darf nur ausnahmsweise angewendet werden. Die Abbietungen haben s{riftlich zu erfolgen.

8) Die Verdingung nah Einheitspreisen ohne bestimmte Angabe des Umfangs einer Leistung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die besonderen Verhältnisse eine vorherige zuverlässige, ansclags- mäßige Berechnung ihres Umfanges nicht gestatten.

9) Die Verdingung von Arbeiten und Lieferungen zu Baus ausführungen in einer Paushsumme i nur im Ausnahmefalle mit Genebmigung der vorgeseßten Dienstbehörde zulässig. Auch in diesem Falle bedarf es eines bei der Verdingung als Baubeschreibung A O wobei die Vorschriften unter 1 big 3 finn-

emäße Anwendung finden. L 10) Die Aus aneibztiigen find tunlihst derart zu zerlegen, daß au kleineren Gewerbetreibenden und Handwerkern die Be- teiligung an der Bewerbung ermögliht wird. Bei größeren Arbeiten oder Lieferungen, die ohne Schaden für die gleihmäßige Aus- führung getrennt vergeben werden können, hat daher die Vergebung in der Regel den verschiedenen Gewerbs- und Handwerkszweigen entsprehend zu erfolgen, auc ist in geeigneten Fällen die Verdingung nah den Arbeiten und den zugehörigen Lieferungen zu trennen. Bei besonders umfangreihen Aus\hreibungen sind die auf dte einzelnen Gewerbs- und Handwerkszweige entfallenden Arbeiten oder Lieferungen in mehrere Lose zu teilen, sofern niht besondere Gründe dagegen sprechen. |

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welcher bei derselben hierauf ausdrücklih hinzuweisen

n Die im späteren Verlauf des Baues auszuführenden Arbeiten sind erst auszuschretben, wenn sie genau beschrieben und zeinerisch dargestellt sind. d 12) Bezüglich der Beschaffenheit zu liefernder Waren un

der Abmessung zu liefernder Gegenstände sind ungewöhnliche, 2 Handel nit üblihe Anforderungen nur insoweit zu stellen, als dies unbedingt notwendig ist. d

13) Bei Lieferungen dürfen bestimmte Ursprungsorte oder Bezugsquellen im allgemeinen nicht vorgeschrieben, für Waren, die in geeigneter Beschaffenheit im Inlande zu haben sind, darf E ausländische Ursprung nicht zur Bedingung gemacht werden. Da deutsche Baugewerbe ist aus\chließlich zu berüdcksichtigen, wenn es den Bedingungen zu entsprehen vermag und durch ausländische- Leistungen nicht erheblihe Vorteile zu erreichen sind. Bevorzugungen wegen Zu- gehörigkeit zu einem einzelnen Bundesftaat find unstatthaft. r

14) Ist bei Lieferungen der Kenntnis der Bezugsquelle (der Fabrik) eine besondere Bedeutung für die Beurteilung der Süte beizumessen, fo ist von dem Bewerber die Namhaftmachung des Fabri- kanten, von dem die Waren bezogen werden sollen, zu verlangen; auch können Angaben über die zur Herstellung der Waren verbrauhten Roh- und Hilfsstoffe gefordert werden. Die Mitteilungen werden vertraulih behandelt,

2) Fristen für die Vertragserfüllung.

1) Für die Ausführung der Leistungen oder Lieferungen sind aus- reichend bemessene Fristen unter Berücksihtigung der Lage des Marktes, der Jahreszeit und der Arbeitsverhältnisse zu bew L Der Tag, an welchem spätestens mit der Ausführung begonnen sein muß, i} anzugeben.

Bei fortlaufendem Bedarf sind die Lieferfristen sach- gemäß zu verteilen, wobei möglichs| dem Bedürfnis der Lieferer nah glei(mäßiger Beschäftigung Nechnung zu tragen ist. i

3) Muß bei dringendem Bedarf die Frist für eine Lieferung auê- nahmêweise kurz gestellt. werden, so i die besondere Beschleunigung nur für die zunächst erforderlihe Menge vorzuschreiben.

3) Bekanntmachung der Ausschreibung.

1) Bei der Bekanntmachung öffentlicer Ausschreibungen dur) Zeitungen und Fachschriften sind die dieserhalb ergangenen Vorl“ schriften zu beachten. :

Die Bekanntmachungen müssen in gedrängter Form diejenigen Angaben vollständig enthalten, die für die Entschließung zur Be- teiligung an der Bewerbung von Witigkeit sind. Fnsbesondere sind darin aufzuführen:

Gegenstand und Umfang der Leistung oder Lieferung nah den wesentlihsten Beziehungen, wobei die Teilung des Gege standes nah Handwerkszwelgen, Losen usw. hervorzuheben ist;

die Frist für die Vertragserfü gs

Ort und Zeit der Eröffnung der ngebote ;

die Zuschlagsfrist;

der Preis der Verdingungsans{hläge, Zeichnungen, besonderen Bedingungen und die Stellen, an denen sie eingesehen und von denen sie bezogen werden können.

3) Bemerkungen über den Vorbehalt der Auswahl unter den Ve- werbern {ind in die- Bekanntmachungen nit aufzunehmen. ;

4) Die Bekanntmahungskosten werden von der aussreibenden Behörde getragen.

4) Bewerbungsfrift.

Um den Bewerbern die notwendige Zeit zur sahgemäßen Bos bereitung der Angebote zu gewähren, ist vorbehaltlih einer E besondere Umstände gebotenen größeren Beschleunigung der Zt punkt der Eröffnung bei kleineren Arbeiten und leiht zu beschaffenden Lieferungen unter Bestimmung einer Frist von mindestens 14 Tage bet größeren Arbeiten von mindestens vier Wochen, vom Tage de Erscheinens der Bekanntmachung in dem zuleßt zur Ausgabe ge“ langenden Blatte an gerechnet, festzuseßen.

: 5) Zuschlagsfrist.

1) Die Zuschlagsfristen sind in allen Fällen, insbesondere aber bet Lieferungen folher Waren, deren Preise häufigen SYankarieen unter- liegen, möglichst kurz zu bemessen.

2) Die Zuschlagsfrist darf in der Regel den Zeitraum von 14 Tagen nicht übersteigen. Jst eine Genehmigung höherer Dienst“ stellen erforderli, so ist die Frist auf etwa bier Woden zu bemessen

E [E die Bewerbung um Leistungen. t en öffentlihen Ausscreibunge 35 e haltenen, in geeigneter ESNe und ‘WMederbolt bett? E E Bedingungen für die Bewer| ung um Leistungen ‘zu Grunde zu lege: M par diese: F rfentlihung Kosten entstehen e L uny

uf den j O laufenden Bauwirtschaftsfonds nta fonds ü

2) In den Auss\chreib Bekannt- mas 2 un Auösthre ingen selbst ist demnächst auf diese Be

find außerdem mit den allgemeinen und besonderen Vertragsbedingun0

ligje Aenderungen bedürfen der Gene mi inisteriums. Auf das Verfahren bei els Mui en diese Bedingungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß sür die Verdingungsanscläge, Zeichnungen, allgemeinen und besonderen Ver- nehmern 1ugefellt weren, de ee Serbung aufgeforderten Unfes erden, eine u ÚDer

nehmenden Kosten nit beanspria S

7) Eröffnung der Angebote.

1) Zu der Verhandlung über die E n er Angebote werde! fe und deren Vertreter, eng ver Ara tigte Per-

en.

2) Die eingegangenen Angebote, deren Umsläge wie jedes amt“ liche Shiel mit Eiugangveemc und S versch sein müssen, werden im Beisein der Crschienenen geöffnet und e Aus\{luß der darin enthaltenen Angaben über Bezugsquellen und n zu verwendenden Stoffe verlesen, soweit dies zur Klarstellung d e Lerdingungbergebnisses erforderli erscheint. Bis dahin sind die An gebote unter ers{luß zu halten. s

Ueber den Gang der Verhandlung wird eine Niederschrift s gefertigt, in der die Angebote in der Reihenfolge des Eingangs aus zuführen sind. Die Angebotscreiben werden mit fortlaufender Numm bezeichnet, nebst den riefumshlägen der Niederschrift beigefügt ift n gem die Verhandlung Leitenden mit seiner Namensunter

ersehen.

4) Die Niederschrift wird verlesen und von den erschienenen e werbern und Vertretern mit vollzogen. Eine Veröffentlichung et Angebote sowie der Niederschrift ist den Beamten nicht geen: jedoch können die Bewerber auf ihre Kosten Auszüge daraus erha e

9) Die nah dem Beginn der Verhandlung eingehenden Ange werden ausnabmslos als nachträgliche Angebote behandelt. rei ihnen muß auch die genaue Tageszeit ihres Eingangs vermerkt wer u

6) Gine Berücksichtigung von nachträglichen Angeboten ist is geschlofsen, wenn der Nachbietende vor der Einreichung seines Se erin von dem Grgebnis der Verdingung Kenntnis erbalten konnte. Gnthz sig unverdächtiges, von einem al 5 Fei ungs ai und gzuverl! eine bekannten Ünternehmer abgegebenes nactr gliches Angebo ungs- wesentlih günstigere Preisstellung, als das aus dem Verding, s verfahren hervorgegangene, sons annehmbarste Gebot, dant ju an Verfahren nah Aufhebung zu wiederholen oder, wenn es E Tad Zeit fehlt, ein engster neuer Wettbewerb zwischen dem rechtzeitig dem nachträglich Mindestfordernden abzuhalten. botes (val-

Sofern die Feststellung des annehmbarsten e bie Ver- unter 8) befondere Ermittlungen nit erfordert und j Seivici über L Bb Rae fe d U L M M

n Zuschlag zustän , kann die Grteilun s dem Ae ice mit zu vollziehenden Nieders erfolgen.