1908 / 150 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

8) Zuschlagserteilung.

__ 1) Die niedrigste Geldforderung allein darf für die Entscheidung über den Zuschlag niht den Auss{lag geben.

2) Der Zuschlag darf nur auf ein in jeder Beziehung an- nehmbares, die tüchtige und rechtzeitige Ausführung der betreffenden Arbeit oder Lieferung gewährleistendes Gebot erteilt werden. _

3) Es sind nur solhe Bewerber zu berücksihtigen, welche für die

- bedingungsmäßige Ausführung fowie für die Erfüllung ihrer

Verpflichtungen gegenüber ihren Handwerkern und Arbeitern die er- forderlihe Sicherheit bieten. Bewerber, von denen der aussreibenden Behörde bekannt ist, daß sie thren Beitragspflihten bei der Kranken-, Unfall- und FInvalidenversiherung nicht naGzukommen pflegen, sind ausges{chlofsen. 2

N de geeigneten Fällen sind“ die zuständigen Interessenten- vertretungen (Handwerk8-, Handels- oder Landwirtshaftskammern) um

Auskunft über E O A nicht hinreichend bekannter

nternehmer zu ersuchen. - ;

5) Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind solche Angebote:

; S dh E Ne A u Grunde gelegten E En der Proben nit entsprechen ; E

b. die 2 den I den Bewerbern eingereichten Proben für den vorliegenden Zweck nit geeignet sind;

c. die eine in offenbarem Mißverhältnis zu der Leistun oder Lieferung stebende Preisforderung enthalten, fodaß na dem geforderten Preise an A e ih eine tüchtige Aus- ührung nit erwartet werden kann.

6) N N Seile darf in dem leßteren Falle (zu c) E fusdlag erteilt werden, sofern der Bewerber als zuverl g 2 fs

eistungsfähig bekannt ist und ausreichende Gründe für die i qa e des ausnahmsweise niedrigen Gebotes beigebraht find oder gu e

agen beigebraht werden. Inwieweit Formfehler der Angebote 1d Aussließung Mr Folge haben sollen, beftimmt die Stelle, welche en Zuschlag erteilt. ¿

D Di Bedürfnisse an landwirtshaftlichen Erzeugnifsen sind, foweit dies ohne Schädigung fiskalisher oder anderer allgeme uer Interessen und ohne grundsäßlihe Ausschließung des Handels ausführbar ist, tunlich# unmittelbar von den Produzenten zu erwerben. f

8) Bet der Vergebung von Bauten sind im Falle gleicher B - stellung die am Ort der Ausführung oder in dessen Nähe PNnanaen De O zu berü sichtigen, wenn sie die Arbeiten

t etriebe ausführen.

t S URR von mehreren Handwerkern gleihwertige Angebote vor, fo sind bei der Zuschlagserteilung diejenigen Bewerber Ao zu berücksihtigen, die berechtigt sind, den Meistertitel zu führen 13 Gew.-O. und Art. 8 des S O Abänderung der Gew.-O. vom 26. Juli 1897, R.-G.-Bl. S. L

10) S übrigen ist bei öffentlihen Ausschreibungen der Zuschlag demjenigen Bewerber zu erteilen, dessen Angebot E rüdsihtigung aller Umstände als das annehmbarste zu erahten ift.

11) Bei engeren Ausschreibungen hat unter fonst gleih- wertigen Angebote: die Vergebung an den Mindestfordernden iu er- olgen. Sind ausnahmsweise. den Bewerbern die näheren Vorschläge n betreff der einzelnen Anlagen und Einrichtungen überlassen worden, so ift der Zuschlag auf dasjenige Angebot zu erteilen, das für den gegebenen Fall als das geeignetste und zugleich in Abwägung aller Umstände als das preiswürdigste erscheint.

12) Ist keines der hiernach bei öffentlihen und engeren Aus- {reibungen in Betracht kommenden Angebote für annehmbar zu er- alten, fo ift die Aufhebung des Verfahrens und wettere Anweisung ECIoTDeLU, Os feine Wiederholung oder welches andere Verfahren

eten foll.,

Die rtinde für die Aufhebung eines Verdingungsverfahrens sind riftli in den Akten niederzulegen.

IIL. Abschluß förmlicher Verträge.

1) Form der Verträge.

1) Ueber den dur die Erteilung des Zuschlags zustande gekom- menen Vertrag ist der Regel nach eine \{chriftliche Urkunde zu errichten.

2) Hiervon kann abgesehen werden :

a. bei Gegenständen bis zum Wert von 3000 46 eins{ließli ;

b, bei Zug um Zug bewirkten Leistungen;

c. bei einfahen Vertragsverhältnissen, über die ein alle wen ien Do AeE enthaltener Brief- oder Telegramms- wechsel vorlieg

3) Wird in solchen Fällen von“ der Aufstellung einer s{hriftlichen Urkunde Abstand genommen, so if in anderer geeigneter Weise 3. B. dur Bestellzettel, {riftlide, gegenseitig anerkannte Aufzeich- nungen für die Sicherung der Beweisführung über den wesentlichen Inhalt des Uebereinkommens Vorforge zu treffen.

2) Fassung der Verträge.

1) Die Faffung der Vertragsbedingungen muß knapp, aber be- {timmt und deutli sein.

2) Den Verträgen find die allgemeinen Vertragsbedin- ungen für die Ausführung von Garnisonbauten Bei- ge 33 zu Grunde zu legen.

3) Die allgemeinen Bedingungen, wel{e zur Bestimmung des gegenseitigen Retsverbältnifses bei allen Leistungen für Garnison- bauten in Frage kommen, find von den besonderen Bedingungen zu ena welche nur für einzelne Verträge oder nur für den einzelnen

all gelten. s Die allgemeinen Bedingungen dürfen ohne Genehmigung des Kriegéministeriums niht abgeändert werden.

4) Für die einzelnen Gruppen von Häufiger vorkommenden Listungen find einheitlihe Vertragsbedingungen festzustellen.

5) In dem Vertrage müssen außer der Bezeichnung der vertrag- \chließenden Parteien die besonderen, der Verdingung zu Grunde ge- legten Bedingungen enthalten sein, ebenso die Angabe, ob dem Ver- trags\chlusse ein öffentlihes oder ein engeres Ausshreibungsverfahren vorangegangen ist oder nicht, und zutreffendenfalls, daß der gewählte Unternehmer in einem solchen Verfahren Mindestfordernder ge- blieben ist.

trags\{luß geschieht seitens des beauftragten Beamten a D, Er Vertra ititär. Fiskus vertretenden Behörde.

7) Für den Vertragsschluß kommen namentli in Betracht: ;

a. der Gegenstand der Verdingung unter Bezeichnung der Bezugsquelle, falls eine derartige Angabe ausnahmsweise

x die pét N ¿x Ver gütuz p und die Kasse, durch welche die Zahlungen zu erfolgen haben; j

, die Vollendungsfrist und die etwaigen Teilfristen sowie

ç . Angaben, von naer S ab die auf bestimmte Zeit- dauer bemessenen Fristen laufen;

d. die Höhe einer Dien Versäumnisftrafe fowie die Vorausseßungen, unter denen fie fällig wird; t

e. die Höhe einer etwa zu bestellenden Sicherheit unter genauer Bezeihnung derjenigen Verbindlichkeiten, für deren Erfüllung diese haften foll, sowie derjenigen Vorausseßungen, unter denen die Lee zu erfolgen hat;

f. das Nähere in betref der Abnahme der Leistungen sowie der Dauer und des U S der von dem Unternehmer zu [eistenden Gewähr (Haftpflicht);

s. alle diejenigen Festseßungen, die stch gar niht oder nicht vollständig aus den der Verdingung zu Grunde ge- legten Bedingungen ergeben, fondern aus dem Angebot zu ergänzen find oder auf etwaigen nahträglien Vereinbarungen beruhen. Solhe nachträglihén Vereinbarungen {ind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn diese den usmtas erteilt oder die Bedingungen genehmigt hat;

h. die Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, welche nah den all-

e ritt Vertragsbedingungen Streitigkeiten entscheidet;

i die technischen Vorschriften wegen der Bescha e: der Baustoffe, dér Art der Ausführung und T dabet a beahtenden Gesihtepunkte, soweit diese fich nit bereits aus den Anschlägen und Zeihnungen ergeben.

über

*8) Wo es die stempelrehtlichen Vorschriften erfordern, ist in dem Vertrage zum Ausdruck zu bringen, in welhem Umfange der Unter- nehmer von ihm selbst im Inlande erzeugte Mengen von Sachen oder Waren liefert, und bei N über nicht bewegliche Gegenstände nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch der Wert der Baustoffe in demjenigen Zustande, in welhem sie mit dem Grund und Boden in dauernde Verbindung gebracht werden follen. Am Kopf der Verträge müssen die vorgeshriebenen Vermerke über Be- rechnung und Verwendung der Stempel einshließlich derjenigen für die Nebenausfertigungen nan werden.

9) Verdingungsanschläge, Zeichnungen, allgemeine und besondere Bedingungen find dur Anbeften mit Schnur und Siegel zu Bestand- teilen des Vertrages zu machen. Umfangreichere Zeihnungen sind als Anlagen lose beizufügen und als solche beiderseits anzuerkennen.

10) Dur(hstreihungen, Radierungen, Einschaltungen sind in den Vertragsurkunden zu vermeiden. Werden Berichtigungen erforderli, so find sie am Rande dur die Unterschrift beider Teile anzuerkennen.

11) Die Seiten der Vertragsurkunden sind mit fortlaufenden

Zahlen zu bezeihnen. IV. Inhalt und Ausführung der Verträge.

Die Verbindlichkeiten, die den Unternehmern auferlegt werden, dürfen dasjenige Maß nicht übersteigen, welches Privatpersonen \sihch in ähnlihen Fällen auszubedingen pflegen. Fn den Verträgen sind nicht nur die Pflichten, sondern auch die ihnen entsprehenden Rechte der Unternehmer zu verzeichnen.

Im einzelnen.

1) Zahlung.

H Die Zahlungen sind unter tunlihster Berücksichtigung der Verkehrssitte aufs äußerste zu beschleunigen. :

2) Die Abnahme hat deshalb alsbald nach Fertigstellung oder Ablieferung der Leistung zu erfolgen.

3) Verzögert si die Zahlung E der notwendigen genauen Feststellung des Geleisteten, oder erstreckt {ich die Ausführung über einen längeren Zeitraum, so find Abschlagszahlungen bis zu dem- jenigen Betrage zu leisten, den der abnehmende Beamte nach pflicht- mäßigem Ermessen zu vertreten vermag. s

4) Wird dem Unternehmer von der Verwaltung eine Frist für die Einreichung der Shlußrehnung geseßt, so hat die Prüfung und

eststellung der richtig befundenen Shlußrehnung innerhalb einer an- chließenden (leiden rist zu erfolgen.

5) Auf as der Unternehmer sind Zahlungen an sie durch Vermittlung der Reichsbank zu leisten.

2) Sicherheitsleistung.

1) Die Qulafsuny zu dem Ausschreibungsverfahren ist von einer vorgängigen Sicherheitsleistung niht abhängig zu mahen; dagegen kann in den hierzu geeigneten Fällen vor der Erteilung des Zuschlages die ungesäumte Sicherheitsleistung verlangt werden.

2) Die Sicherheit kann nah dem Ermessen der Aufsichtsbehörde durch Bürgen oder durch Pfänder gestellt werden. Bürgen sind nur da zuzulassen, wo diese Sicherheits\tellung im sonstigen Verkehr üblich ist, fide wenn deren Bürgschaft zweifellos ausreiht, um vor Verlusten u sichern. Î 3) Bei Bemessung der Höhe der Sicherheit und bei der Be- stimmung darüber, ob fie auch während der Gewährleistungszeit ganz oder teilweise einbehalten wird, ist über dasjenige Maß nicht hinaus- zugehen, welhes geboten ist, um die Verwaltung voraussichtlich vor Schaden zu bewahren.

4) Der Regel nach ist die Sicherheit nit höher als auf 5 vom Hundert der Vertragssumme zu bemessen. i

5) Wenn die Vertragssumme 10 000 46 nicht übersteigt, oder wenn die zu hinterlegende Sicherheit den Betrag von 500 46 nit erreihen würde, is auf Sicherheitsleistung in den Fällen zu ver- ne E die Unternehmer als [eistungsfähig und zuverlässig

ekannt sind.

6) Sicherheiten bis zu 1000 6 können dur Einbehaltung von den Abshlagszahlungen eingezogen werden.

7) Zur Hinterlegung von Sparkassenbüchern als Sicherheit dürfen nicht nur Abrechnungsbücher von solchen een Spartaslen, die behördlich zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind, sondern auth Abrechnungsbüher von anderen öffentlihen und Privat- sparkafsen, Banken, Kreditgenossenshaften und sonstigen privaten An- stalten angenommen werden. Bei der Sicherheitöbestellung durch Ab- rechnungsbüer der Boa Art ist jedoch zugleih der Nachweis zu erbringen, daß die betreffenden Anstalten nach ihren finanziellen Beit Bieten und organisatorischen Einrichtungen ausreichende Sicher-

eit bieten. x

8) Der Bürge hat einen Bürgschein nah dem Muster der An- lage 1 auszustellen,

9) Der Unternehmer, der in das Reichs- oder Staats\{uldbuch eingetragene Forderungen, Depotscheine der Reichsbank oder König- lihen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) oder aber Sale oder Abrechnungsbücher zum Pfande bestellt, hat eine Verpfändungs- urkunde auszustellen. Diese soll bei Forderungen, die in das Reichs- \{uldbuch oder in das preußische Staats\huldbuch eingetragen sind, den Wortlaut der Anlage 2, bei Verpfändung von Depotscheinen der Reichsbank oder der Königlichen Seehandlung (Preußishen Staats- R O abe Sparkafsen- oder Abrechnungsbüchern den Wortlaut der

nlage 3 haben.

10) Der Verpfänder von Depotscheinen der Reichsbank oder der Königlichen Seehandlung (Preußishen Staatsbank) hat außerdem eine Erklärung nach Anlage 4 in doppelter Ausfertigung beizubringen. Die Erklärungen find, nachdem unter die erste Ausfertigung das darunter stehende Ersuchen geseßt ist, an die Reichsbank oder die See- handlung zu fenden, welche die zweite Ausfertigung mit der ent- sprechenden Erklärung zurücksendet. ;

11) Die Bestimmungen unter 9 und 10 finden entsprehende Anwendung auf die von der Preußischen Zentralgenossenshaftskasse ausgeftellten Depotscheine über verpfändungsfähige Papiere sowie ihre Akzepte, die zur Sicherung fiskalisher Forderungen aus Verträgen usw. ebenfalls zuzulassen sind.

12) Bei Verpfändung von Sparkafsen- und ähnlihen Guthaben hat der Verpfänder nahzuweisen, daß er dem Drittshuldner (der Sparkassenverwaltung) die Verpfändung angezeigt hat, Bei Ver- pfändung von in das Reichs- oder Staats\chuldbuch eingetragenen Forderungen ift von ihm der Nachweis zu erbringen, daß die Ver- pfändung in das Schuldbuch eingetragen ift.

13) Die Zinsscheine der Wertpapiere für denjenigen Zeitraum, während dessen voraus\ihtlich die Leistung oder Lieferung noch in der Ausführung begriffen sein wird, können in den geeigneten Fällen dem Unternehmer belaffen werden. Y

14) Die Rückgabe der Pfänder hat, nahdem die Verpflichtungen, ¡u deren Sicherung sie gedient haben, erfüllt find, ohne Verzug zu

erfolgen. s 3) Mehr- oder Minderaufträge.

Eine Vermehrung oder Verminderung der verdungenen Leistungen unter Beibehaltung der bedungenen Preiseinheits\äße darf nicht ein- seitig vorbehalten werden. Zulässig- ift der Vorbehalt von Mehr- oder Minderleistungen, wel@e si bei der Ausführung der Bauwerke aus der näheren Feststellung der Vordersäße des Anschlags ohne wesentlihe Aenderung der dem Vertrage zu Grunde gelegten Bau-

b z envür se Frareen 4) Versäumnisstrafen.

1) Versäumnisstrafen sind nur auszubedingen, wenn ein erheb- liches tere an der rechtzeitigen Vertragserfüllung besteht.

9) Die Höhe der Versäumnisstrafen ift in angemessenen Grenzen zu halten, zumal sie bei Ueberschreitung dieser Grenzen nah den geseß- lien "Bestimmungen auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf einen verhältnismäßigen Betrag herabgeseßt werden können.

3) Von der Vereinbarung solher Strafen ist ganz abzusehen, wenn der Verdingungsgegenstand ohne weiteres in der bedungenen Menge und Güte anderweit zu beschaffen ist.

5) Ueberwachung der Ausführung.

Die Kosten der Ueberwahung und der Abnahme der Leistungen sind von der Verwaltung zu tragen, soweit in den Vertragsbedt nichts anderes bestimmt it. E

6) Meinungsverschieden heiten.

1) Bei der Vergebung von Lieferungen ist es nicht zulässig, da die vertragshließende Behörde si die alleinige Entscheidung A E vertragsmäßige Beschaffenheit des gelieferten Gegenstandes mit Aus- \chluß des Rechtsweges vertraglih vorbehält.

2) Bei allen Streitigkeiten über die durch Verträge über Lieferungen begründeten Rechte und Pflichten hat zunähst die Auf- sihtsbehörde eine förmliche Entscheidung zu treffen und dem Unter- nehmer zuzustellen. Der Entscheidung der Behörde soll tunlihst eine mündlichße Erörterung mit dem Unternehmer vorausgehen. Der Unternehmer is in der behördlihen Entscheidung auf die in den all- ra Vertragsbedingungen für die Beschreitung des Nehtsweges estgelegte Frist und den mit deren Ablauf verbundenen Rechtsnachteil ausdrücklich hinzuweisen. Erst gegen die Entscheidung dieser Behörde können die ordentlihen Gerite angerufen werden.

E E für die Unternehmer. ene Zeugnisse über Leistungsfähigkeit

nil erteilt werden; E find s Ge es O VeA [leitenden Behörden Bes Se nigunges über Art und Zeit der ausge- führten Leistungen und über die Bewährung der gelieferten Baustoffe “O Die baulelizibai ebbebiA K

e vauteilenden-Dehörden haben anderen aus\chreib s hörden die von thnen gewünschte Auékunft \leunigst A erl&dpfers

zu erteilen.

Anlage 1. Bürgschein. ür die: Grfüllung: der von dém n dem Bertrage vom E übernommenen Verbind- t e X E l S A A R E hierdurch selbsts{chuldnerisch unt Verzicht auf

die Einreden der Anfechtung, der ufrechnung und der Vorauskl, (SS 770, 771 des Bürgerlitfen Geseßbuchs) bis zum Betrage von T A TIeDC S A A O n N E 2 Y8 Anzeige gemäß § 777 e Ds Geseßbuhs wird veriihtel, 1 T T L Le ¿Denis R eti I AD 5 Angenommen: E d Königliche A 009.099 02

(Unterschrift.) (Unterschrift des Bürgen.)

Anlage 2. Verpfändungsurkunde,

Zur Sicherheit für die Forderungen, welche der . ...... Pa Verwaltung aus dem... ..., Vertrage vont egen Den R etwa erwachsen möchten, wird dieser bierdur

ad A E E welhe dem

rwa Unterzeichneten gegen die Reis uber e la Konto L zusteht. Zugleich B De S Ce ermächtigt, den A auf gänzlihe oder teilweise Löschung der Pag, gegen Ausreichung von Schuldverschreibungen der . . 9/0 onsolidierten Anleihe an fie, selbst zu stellen und die Zinsen des Kontos zu erheben. 19S

a N S E Den « «U a S S Angenommen: (Unterschrift des Verpfänders.) (Diese Unterschrift ist gerihilich oder

Königliche E, Unterschrift.) notariell zu beglaubigen.)

Anlage 83. Verpfändungsurkunde.

Zur Sicherheit für die Forderungen, welche der . . ... s s aus dem E Neritage out TEa N anes I i Gege Dn S s ate L L eiwa erwahsen möhten, wird dieser hierdurch e orderung verpfände ei eis nike zeichneten gegen die Deutsche Reichsbank laut epotshein Nr. . . gegen die Könkgl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) laut Depotschein Nr. . .…. == gegen die SPartalse U Ae T5 laut Sparkafsenbuch Nr. . auf Herausgabe der des “im leßteren bezeihneten Wertpapiere Guthabens zusteht. Uge Wird D E N ermächtigt, das vorstehende

epot bei der Reichsbank Königl.

bank) Guthaben bei der Sparkasse

Quittung zu erteilen.

Angenommen:

KontaliWe 2 e (Unterschrift)

Seehandlung (Preuß. Staats- zu erheben und darüber

let 4 ooo : S

(Unterschrift des Verpfänders.)

Anlage 4.

Erste Ausfertigung. L; ao 0ER soo A

das Kontor für Wertpapiere der Reihshauptbank der Königl. Seyandiüng (Preuß Staatsbank) n Berlin.

Die Reichsbank Königl. Seehandlung benatrictige . , daß

«49 „e

«.. « ¿ « die nah dem Depotschein „Li N bee G aa Li

E 60a 66 D: 0415 P64 00/0106. s

bes eigene Rechnunç ‘dort in Verwahrung ge ebenen Wertpapiere und

as... . .. der Reichsbank Könt eechandl zustehende Rückforderungsrecht der Königlichen s e S d E als Sibetheit ür. S U A A V L A s berpfänbet babe: T6 0: 0.07020 0:0 Cd: 6.0 (C0 06 A 0.0: 0 Die Reichsbank Königl. Seehandlung ersuche . . , die

vorbezeichneten Wertpapiere nebst Zins\{einen und nweisungen fortan für die genannte Behörde zu verwahren und nur dieser gegen deren Quittung herauszugeben.

(Unterschrift.)

Urschriftlich a i an das Kontor für W ére der RNeichshauptbank der Königl. Sechandlung reuß, Staatsbank) n Berlin

mit dem Ersuchen zu übersenden, die anliegende zweite Ausfertigung des obigen Antrages, welchem wir uns anschließen, nach Abgabe der darunter befindlihen Erklärung an uns zurückzusenden.

0e od ns v7 DEL Es C V S

Konigs 2A

(Unterschrift)