1908 / 150 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

welche in der sihern Annahme der Erhöhung der Pfarrerbesoldungen bereits zum 1. April Geld erfordernde Dispositionen im Interesse der Erziehung ihrer Kinder oder zu sonstigen berechtigten Zwecken getroffen haben. Die Annahme des Geseßes wird die evangelishen Kirchen- gemeinden in die Lage bringen, diese dringend erwünschte Hilfe den evangelischen Geistlichen zu teil werden zu lassen. Ich bitte um die Annahme.

Berichterstatter Herr Dr. Hillebrandt: Ih empfehle die un- veränderte Annahme der Vorlage.

Zur Diskussion verlangt niemand das Wort. Die Vor- lage wird einstimmig angenommen.

Damit ist die Tagesordnung erledigt.

Der Termin für die nächste ung gemeinsame Schluß- sizung mit dem Abgeordnetenhause wird den Mitgliedern päter bekannt gegeben werden.

Schluß der Sißzung 21/4 Uhr.

Parlamentarische Nachrichten.

Der gestern vom Herrenhause angenommene und heuté im Hause der Abgeordneten zur Beratung gelangende Ent- wurf eines Geseßzes, betreffend die Erhebung neuer Umlagen zu landeskirhlihen Zwecken für das Etatsjahr 1908, lautet, wie folgt:

Die anliegenden Allerhöchsten Erlasse, betreffend die weitere Verstärkung des Hilfsfonds für landesfirchlihe Zwee, für die evangelishe Landeskirche der älteren Provinzen,

2) die Crhöhung des Etats der Gesamtsynodalkasse für die evangelish-lutherishe Kirhe der Provinz Schleswig-Holstein, 3) die Verstärkung des dur den Beschluß der Gesamtsynode vom 22. Januar 1906 gebildeten Unterstüßungsfonds, für die ra Kirchengemeinshaften des Konsistorialbezirks

Caffel, - werden, soweit erforderli, staatsgefeßlih bestätigt.

Gntwurf eines Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Settore Verstärkung des Hilfsfonds für landeskirchliche

wedcke: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen auf Grund des § 34 Nummer 3 der Generalsynodal- ordnung, nahdem der Generalsynodalvorstand sowohl die Unaufschieb- lihkeit anerkannt, als auch dem Inhalt dieses Erlasses zugestimmt hat, für die evangelische Landeskirche der älteren Pro-

S durch Kir seß vom 16. August 16

er dur Kirchengeseß vom 16. August 1898 (Kirchliches Gese und Verordnungsblatt Seite 144) gebildete Hilfs für E kirliche Zwede wird für das Etatsjahr 1908 um 349% der von den Mit- gliedern der evangelishen Landeskirhe der älteren Provinzen zu zahlenden Staatseinkommensteuer erhöht. Die E Umlage kommt auf im Laufe des Etatsjahres

1908 dur Kirchengeseß neu zur Festsezung gelangende [andes8kirhlidhe Umlagen zur Anrehnung.

Entwurf eines Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Erhöhung des Etats der Gesen j

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen auf Grund des § 95 Abs. 2 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die evangelish-lutbherische Kirhe der Provinz Schleswig-Holstein vom 4. November 1876, nachdem der Gesamt- Tynodalaus\{chuß sowohl die Unaufschieblihkeit anerkannt als au dem Inhalte dieses Erlasses zugestimmt hat, für die evan aelisch- Erde Kirche“ derx BLsbïn1 Schleswig - Holstein, was A

N Zur Gewährung von Gehaltsvorshüssen an Geistliche der Landes- kirhe werden in den Etat der Gesamtsynodalkasse für die Etats- jahre 1907/09 einmalig für das Etatsjahr 1908 unter einer neuen Position Kapitel Il Titel. 6a Zweihundertzehntausend Mark nach- träglich eingestellt.

Dieser Betrag von 210 000 /6 kommt auf im Laufe des Etats- Jade 1908 dur Kirchengeseß neu zur Festseßung. gelangende landes- irchlihe Umlagen zur Anrechnung.

Entwurf eines Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Verstärkung des durch den Beschluß der Gesamtsynode vom 22. Januar 1906 gebildeten Unterstüßungsfonds:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen auf Grund des § 66 Ziffer 1 der Presbyterial- und Synodalordnung für die evangelishen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel, mit Zuftimmung des Ge- samtsynodalaus\husses, was folgt : |

Der dur den Beschluß der Gesamtfynode vom 22. Januar 1906 Se Unterstüßungsfonds für bedürftige Geistlihe wird für das

tatsjahr 1908 um 12% der von den Mitgliedern der evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel zu zahlenden Staatseinkommensteuer erhöht.

Die hiernach zu erhebenden 23% kommen auf im Laufe des Etatsjahres 1908 durch Kirchengeseß neu zur Festseßung gelangende Tandeskirchlihe Umlagen zur Anrechnung.

Dem Gesezentwurf ist folgende Begründung beigegeben: Die den obersten Synoden der beteiligten evangelishen Landes- firhen zur verfassungsmäßigen Beratung und Beschlußfassung vors elegten KirWengeseßentwürfe zur Verbesserung der wirtschaftlichen age der GeistliGen, nämli: das Pfarrbesoldungsgesetz, die Ruhe- Alidsrhnuna und das Kirchengeseß, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen, sind von den Synoden in außerordentlißhen Versammlungen im Monat Dezember des vorigen und im Monat Januar dieses Jahres - angenommen worden. Die unter Mitwirkung und Zustimmung der Staatsregierung aufgestellten Entwürfe gehen davon aus, daß die Reform nit ohne Bewilligung erhebliher Staatsmittel verwirkliht werden kann, und daß die Voraussetzung bierfür ift, daß ih au die Landeskirhen nah Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit an der Aufbringung der erforderlichen Mittel beteiligen. Zur Dur(hführung der Kirchengesehentwürfe ' ist der Erlaß eines ergänzenden Staatsgesezes notwendig, dur welches die staatlihen Beihilfen gewährt und der Weg für Beschaffung neuer kirchlicher Mittel geöffnet. wie au die staatlihen Bestimmungen über Zulässig- keit des Rehtêweges, Verwaltungszwangsverfahren, Vertretung der Fonds usw. bei der Alterszulage-, der Ruhegehaltskasse und dem Pfarrwitwen- und Waisenfonds getroffen werden. i Wie in den Sizungen des Hauses der Abgeordneten vom 11, März und vom 7. April d. J. erklärt worden ist, hat die Staats- regierung si{ch nicht in der tage gesehen, die Vorlage des ergänzenden Staatsgeseßes den beiden Häusern des Landtags noch in der ab- “gelaufenen Session zugehen zu lassen, vielmehr in Aussicht enommen, den Entwurf des Geseßes, dem rücwirkende aft auf den 1, April d. J. beigelegt werden soll, mit den Übrigen dig Doortagen im Herbst des Jahres vorzulegen. Dafür war insbesondere der Umstand maßgebend, daß die bedeutenden \taat- lien Mittel «für die Geistlichen in befriedigender Weise nur gleich«

eitig mit der Beschaffung des Bedarfs für die Aufbesserung der -

eamtenbesoldungen bereit gestellt werden können. Zuglei ist aber darauf hingewtesen worden, daß die evangelischen Kirhenbehörden bereits Maßnahmen in Erwägung çenommen haben, um alsbald firlie Mittel zur teilweisen Durchführung der zukünftigen Besoldungserhöhung flüssig zu machen.

iese Erwägungen der einzelnen Kirhenbehörden haben unter Zustimmung. der Ausschüsse der obersten Synoden zu Beschlüssen

geführt, welhe gleihmäßig bestimmen, daß die zur Durchßführun der Kirchengeseßentwürfe von den Synoden beldlofsenes L kirlihen Umlagen jur Zeit bis zu 34 9% der Einkommen- steuer der Evangelishen s{chon jeßt vor der Sanktion der Kirchengeseze erhoben werden können. on “den Synoden bewilligten Umlagen sollen „nach diesen Beschlüssen auch für das Rechnungsjahr 1908 rechtzeitig zusammen mit den sonstigen kirh- ien Umlagen erhoben werden, damit einerseits den Kirchengemeinden die Aufbringung der neuen Steuern nicht dur späte nachträgliche Anforderung nach der Sanktion und Publikation der Kirchengeseße und des ergänzenden Skaatsgeseßzes erschwert wird und anderer- seits alsbald Mittel bereitgestellt werden, welche die Gewährung von Vorschüssen auf die vom 1. April d. J. ab ¿u erwartenden Mehr- bezüge an bedürftige Geisilihe ermöglichen. Es ist zugleich ans geordnet, daß diese neuen Umlagen auf die landeskir(lichen Umlagen in Anrechnung kommen, welche für das Rechnungsjahr 1908 nah Inkrafttreten der von den Synoden bes{chlossenen Kir engeseße erhoben werden müssen. z

Die Ausführung dieser inhaltlich gleihlautenden Beschlüsse ist nah der Kirhenverfassung der einzelnen andesfirhen verschieden.

In der evangelish-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, der evangelischen Kirhe des Konsistorialbezirks Wiesbaden und der evan- e lormterien Kirche der - Provinz Hannover bedürfen die ent- prechenden Anordnungen einer staaisgeseßlihen Bestätigung nit. Lettere if dagegen erforderlich bezügli der Anordnungen für die evangelishe Landeskirhe der älteren Provinzen, die evangelis- [utherishe Kirhe der Provinz Schleswig-Holstein und* die evangelischen Kirhengemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel. Für sie ist fol- gendes zu bemerken :

Die in der anliegenden Denkschrift begründeten Anordnungen sehen die Erhebung von 34 9/ bezw. 3% und 13 9% der Staatseinkommen- steuer der Angehörigen dieser Kirhengemeinschaften vor. Die Ver- shiedenheit der Säße erklärt si daraus, daß der Landeskirche der Provinz Schleswig-Holstein und den evangelischen Kirchengemein- schaften des Konsistorialbezirks Cafsel zur Deckung der nah den neuen Kirchengeseßen aufzubringenden landeskirhlihen Beiträge größere E aus bereits erhobenen Umlagen und Fonds zur Verfügung

ehen.

Die dem gegenwärtigen Entwurfe eines Staatsgeseßzes, betreffend die Erhebung neuer Umlagen zu landeskirhlihen Zwecken für das Rechnungsjahr 1908, im Entwurfe angeschlofsenen Allerhöchsten kirchen- regimentlihen Erlasse erseßen provisorisch die Kirchengesete, ‘welche die Umlagebestimmung enthalten und noch nicht die Sanktion erhalten haben, und find mit Zustimmung des Generalshnodalvorstandes und der beteiligten Ausshüsse der obersten Synoden, wäheend diese letzteren niht versammelt sind, auf Grund der in den Erlafsen im Eingange vermerkten Vorschriften der Kirchenverfassungsgeseßke über Not- verordnungen aufgestellt.

2E eie liegen diesen Notverordnungen folgende Bestimmungen zu Grunde: :

Der § 34 Nr. 3 der Generalsynodalordnung für die evangelische Landeskir@he der älteren Provinzen lautet:

Gr (der Vorstand der Generalsynode) vertritt die nit ver- sammelte Generalsynode, wenn Anordnungen, welche regelmäßig der beshließenden Mitwirkung der Generalsynode bedürfen, wegen ihrer Unaufjchieblihkeit durch kirhenregimentlihen Erlaß Pr0- viforish getroffen werden sollen. Solche Erlasse können nur er- gehen, wenn der Synodalvorstand sowohl die Unaufschieblichkeit anerkannt, als auch ihrem Inhalte zustimmt und mit ausdrüdckliher Erwähnung dieser seiner Mitwirkung. Sie sind der nägsten Generalsynode zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und, wenn die leßtere versagt wird, außer Wirksamkeit zu setzen.“

Der § 95 Abs. 2 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung für ia, Au erishe Kirhe der Provinz Schleswig-Holstein

re vor: e s

eProvisorische Verfügungen über Angelegenheiten, welche ihrer Natur nah zur Entschließung der Gesamtsynode gehören, können | von der KirWenregierung nur im Einverständnis mit dem Synodals- aus\{chuß erlaffen werden. Dieselben find der nächsten Gesamt- synode vorzulegen und, wenn sie deren Zustimmung nicht erlangen, außer Wirksamkeit zu seßen.“ :

Der § 66 Ziffer 1 der Présbyterial- und lor für die eyangelischen Kirchengemeinshaften des Konsistorialbezirks Cassel enthält die Vorschrift :

„dem Synodalaus\chuß liegt ob: S i

1) die vorläufige Entscheidung in sol@en zum Geschäftskreis der Synode gehörigen Angelegenheiten, welhe während der Zeit, daß die Synode nicht versammelt ist, der Entscheidung bedürfen. Solche vorläufige Entscheidungen sind der nächsten Gesamtsynode zur definitiven Beschlußfassung vorzulegen.“ L

Die drei Notverordnungen bedürfen der ftaatgeseßlihen Bestäti- gung, insoweit durch die neu zur Hebung kommenden Umlagen zus sammen mit den bisherigen landeskirchlichen Umlagen der staats- geseßlich für allgemeine Umlagen dieser Kirchen festgeseßte Höchst- betrag von 6 9% der Staatseinkommensteuer überschritten“ wird vergl. § 4 des Geseßes vom 28. Mai 1894 Geseßsamul. S 87 —, § 6 des Geseßes vom 14. Juli 1895 Geseßsamml. S. 281 und § 4 des Gesehes «vom 14. Juli 1895 Geseßsamml. S. 284). Dies ist der Fall hinsichtlih der Verordnung für die evangelische Landeskirhe der älteren Provinzen in Höhe von 24/0, für die evangelish-lutherische Kirhe der Provinz Schleswig- Holstein in Höhe von rund 19% und für die evangelischen Kirchen- gemeinshaften des Konsistorialbeziks Caffel in Höhe von {09% der Staatseinkommensteuer. J L

Gegen die Erteilung der staatsgeseßlihen Bestätigung walten Bedenken nicht ob; es liegt vielmehr auch im dringenden staatlihen Interesse, daß die von den Synoden beschlossenen neuen landeskirc- lien Umlagen auch für das Etatsjahr 1908 rechtzeitig und ordnungs- mäßig zur Hebung kommen und die Kirchengemeinden tunlichs vor nahträglihen Steuereinziehungen bewahrt werden. Die Absicht der kirlihen Organe, durch die Vorwegerhebung der kirhlichen Umlagen Mittel ¡u gewinnen, um bedürftigen Geistlichen Gehaltsvorschüsse zu gewähren, kann staatliherseits nur gefördert werden, wie dies in der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 7. April d. J. auch in Aussicht gestellt ist. Nachdem die kirhlihen Organe mit den Beschlüssen über die vorliegenden Notverordnungen, deren kirhenregimentlihe Sanktion zugleih mit dem Erlasse des im Entwurfe vorgelegten Geseßes in Aussicht genommen ist, die Not- wendigkeit eines baldigen Vorgehens im Interesse der Kirchen-

emeinden und Geistlichen anerkannt haben, erscheint es. geret- Fete die staatlihe Bestätigung mit tunlister Beschleunigung herbeizuführen.

Jn der in vorstehender Begründung erwähnten, gleihfalls mit dem Geseßentwurf dem Landtage zugegangenen Denk- schrift zu den im Entwurfe vorliegenden kirhlihen Notver- ordnungen wegen Erhebung neuer Umlagen zu landeskirhlihen Zwecken für das Etatsjahr 1908 wird folgendes ausgeführt:

A. Evangelische Landeskirche der älteren Provinzen. Die auf Grund Allerhö{ster Ermächtigung der Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen zur verfassungsmäßigen Beratung und Beschlußfassung vorgelegten Kirchengeseßeniwürfe zur Verbesserung der wirtschaftlihen Lage der Gelstlichen : das Pfarrbesol- dungsgeseß, die Nuhegehaltsordnung, das Kirchengeseß, betreffend die Fürsor e fir die Witwen und Waisen, und das fr engeleB, betreffend die weitere Verstärkung des Hilfsfonds für landeskirhlihe Zwee, L von der Generalsynode angenommen worden. Die landeêgeseßliche

estätigung und die kirhenregimentlihe Sanktion dieser Geseßz- entwürfe soll im Laufe des gegenwärtigen Etatsjahres mit Wiikung vom 1. April 1908 herbeigeführt werden. Hiernach ist zur Zeit mit dem Inkrafttreten der Kirhengeseße mit Wirkung vom 1. April 1908

derart zu renen, daß von diejem Tage an sowohl den Geistlichen

die erhöhten Bezüge / zufallen, als von den Steuerpflichtigen dié höheren Leistungen zu fordern sein werden. Diese Sallage nötigt,

«in Fayum und 12 (10) in Senures der Prov.

dafür Sorge zu tragen, daß die von der Landeskirche gemäß den bevorstehenden geseßlihen Bestimmungen zu erhebenden

teuermittel für das ear 1908 zusammen mit den ua kirhliden Umlagen reGtzeitig eingehen und daß insbesondere S Kirchengemeinden die Aufbringung der neuen Umlagen nicht durch é d - vielleicht sehr späte nahträglihe Anforderung wesentli erschwert w t Hierzu bedarf es einer die geseßzlihe Umlagebestimmung einstweilen erseßenden Notverordnung, welche vorschreibt, daß. der den Kirchen- geseßentwürfen entsprehende neue Umlagebetrag, d. h. 34 9% S Staatseinkommensteuer der evangelishen Bevölkerung, für das Eta de jahr 1908 {on alsbald zn erheben und auf die noch ergehende geseßlihe Steuerauflage für das Ctatsjahr 1908 in Anrehnung zu bringen sei. Der vorliegende Entwurf eines Allerhöchsten Erlasses enthält diese Bestimmungen. Die darin vorgesehene rechtzeitige Cr- hebung der neuen kirlihen Umlagen wird zuglei die Mittel ge- währen, um {on vor Erlaß der Kirhengeseze bedürftigen Geistlichen teilweise Vorschüsse auf die zu erwartenden Mehrbezüge zahlen zu können. Der Generalsynodalvorstand hat dem § 34 Nr. 3 der Ge- neralsynodalordnung vom 20. Januar 1876 entsprehend dem Inhalte des Entwurfs einer Notverordnung zugestimmt“ und deren Unauf- \chieblichkeit anerkannt.

B. Evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schles- wig - Holstein und evangelishe Kirhengemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel. Wie in den älteren Pro- vinzen, so sind auch in den neuen Provinzen von den beteiliaten obersten Synoden der evangelischéèn Landeskirhen die mit Allerhöchster Ermächtigung vorgelegten Kirchengeseßentwürfe zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Geistlihen angenommen worden. Die gleichen Gründe, welche- den Erlaß einer kirhlihen Notverordnung für die evangelische Landeskirhe der älteren Provinzen erforderli „er {einen lassen, find auch für die vorliegenden Entwürfe 1) eines Allerhöchsten Erlasses, durh welchen die landeskirchliden Umlagen zur- Gesamtsynodalkafse der evangelisch-lutherishen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein für das Etatsjahr 1908 um 210 0C0 = 3 9/0- der Staatseinkommensteuer der evangelischen Bevölkerung er“ höht werden, 2) eines Allerhöchsten Erlasses, dur welchen der durd den Beschluß der Gesamtsynode der evangelischen Kirhengemeinschafttt des Konsistorialbezirks Cassel vom 22. Januar 1966 gebildete Untet- stüßungsfonds für bedürstige Geistliche für das Etatsjahr 1908 un! 12% ber Staatseinkommensteuer der evangelishen Bevölkerung erhöht wird, maßgebend. /

A

Gesundheitswesen, Tierkraunkheiten und Absperrungs maßregeln.

Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten. i (Aus den „Veröffentlihungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts", Nr. 26 vom 24. Juni 1908.)

° Pest. Türkei. In Bagdad sind vom 25, bis 30, Mai 7 Personet an der Pest erkrankt (und 7 gestorben), vom 2. bis 7. Suni 10 (7)

Insgesamt sind vom 7. Mai bis 8. Juni 37 Erkrankungen und 20 Todesfälle an dieser Krankheit festgestellt worden.

Aus Yambo ist noch vom 26. Mai 1 Erkrankung an Pest

meldet worden. Die dana vom 12. Februar bis 1. Juni für diese Stadt sih ergebende Zahl von 28 Erkrankungen (und 194 Todt fällen) ist um 71 (68) Fälle, welhe in Djedda vorgekommen B irrtümlich auf Yambo bezogen \ind, zu verringern, sodaß für Y1m 137 Erkrankungen und 126 Todesfälle verbleiben. x Aegypten. Vom 6. bis 13. Juni sind 56 Personen an d Pest erkrankt- (und 38 gestorben), davon 3 in Ea ndrte 11 Q ayum, 1 in Suef der gleihnamigen Provinz, 1 in Tantah der Prov. Garbieb- 1 (2) in Beh und 10 (6) in Tukh der Prov. Galiubieb, 17:(17) in Nag Hamadi der Prov. Keneh. i 2 British-Ostindien. Während der Woche vom 3. bis 9. Mai sind in ganz Indien 1653 Erkrankungen und 1450 Todesfälle an der“ pel ¿zur Anzeige gelangt, doch fehlen noch die Angaben aus dent unjab. Von Ats ombay davon 305 auf die Stadt ombay, 179 auf den Stadt- und Hafenbezirk von Karachi- 43 auf den Bar oda- Staat —, 353 auf die Vereinigten Pr0o- vinzen, 143 auf Bengalen, 77 auf Burma, 62 auf die Nord- west-Provinzen, 55 quf Rajputana, 34 auf den Staat

Myfore, 28 auf die Präsidentschaft Madras, 5 auf die Zentral“ provinzen, 2 auf Ka\schmi ' e Straits Se LYmie und 1 auf Zentralindien

2 aport ein weiterer Pestfall Voran 22, Mai is in Stn9

Japan. Am 24. Mai is in Kobe i denniede/ [assung benachbarten Ono, auch Fuktai iciatnten e eine Pest. E dfe ed E seit dem 3. Mai 1907 Sie eur

nen in eiern bes{chäftigten Ar ird auf Anst dur C tee uridgefübrt Arteller und wid aus vot otrumdien. An der Westküste find eilt:ng 23. April zufolge ¿ahlreihe Fälle I Des C E in enezuela. Nach einer Mitteilung vom 20, Mai waren h La Guayra seit dem 15. Mai neue Pestfälle nicht zu verzeichnen. Na allgemeiner Schäßung sind dort insgesamt etwa 80 Erkrankungen mit rund 40 Todesfällen vorgekommen. Hierbei if zu berücksichtigen daß La Guayra 7—8000 Einwohner hat. Der Ort wurde eins gründlichen - Desinfizierung unterwc rfeu, auch sind sonstige zw? entsprechende hygienishe Maßnahmen getroffen worden.

n Caracas wurden ei / “e lge ver einzelte Pestfälle festgestellt. einer Nahriht vom 8. Juni zufolg Cholera.

Philippinen. Im April waren in Manila Cholerafälf nit mehr vorgekommen, sodaß die Seuche dort als erloschen gl! Dagegen wurden aus den Provinzen 122 Fälle, deren 91 tödlich ver liefen, gemeldet. i

Gelbfieber.

Es gelangten zur Anzeige i a_ vom 27. April bis 9. Mái 8 Erkrankungen (und 7 Taveofälle). in Pernambuco vom 1- e 31. März 2 (2), in Laguna de Terminos (Mexiko) vom 18. Mi pi 2 Zuni 3 (3); ferner in Manaos vom 19. April bis 2. M

odesfall.

Nah einer Mitteilung vom 23. April sind an der Westküste v! Columbien zahlreiche Erkrankungen vorgekommen.

Podcken.

b Deutsches Reich. In der Wohe vom 14. bis 20. Juni sin 8 Podececictfanges zur Anzeige gelangt, davon je 1 in Komorow} (Kreis Strasburg, Reg-Bez. Marienwerder), in Polanowiß i Kruschwiß (Kreis Strelno, Neg.-Bez. Bromberg), 4 in Sag! E Kreis Sagan, Reg-Bez, Liegniß) und 1 in Huesten (Kreis eg.-Bez. Arnsberg). s Ap cil Straits Settlements. Jn Sandakan sind. am 17. hmen 9 Fälle von Poten festgestellt worden. Die erforderlichen Maßna Mai wurden fofort ergriffen; weitere Erkrankungen follen bis ¿um 20. nicht vorgekommen sein. ; ad in Philippinen. “Nah einer Mitteilung vom 2. Mai He 15 Manila _ im April 38 Pockenfälle gemeldet worden, - von dehoden- mit dem Tode endeten. Angeblih sind au in Cavite viele 90 fälle vorgekommen. Fleckfieber. i L

y r L Oesterrei. Vom 7, bis 13. Juni in Galizien 73 S

krankungen. | Genickstarre. i Er- Preußen, In der Woche vom ‘7. bis 13. Juni find 2) ge krankungen (und 12. Todesfälle) angezeigt worden in Hl Serlin 1 fg rungsbezirfen sund Kreisen]: Landespvolizeibeztr sberg 8 (4) Berlin), Reg.-Bez. Aachen (1) [Aachen Stadt], Arn

1

den gemeldeten Todesfällen entfielen 690 auf die“