Erste Beilage
zum Deutschen Neihsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger. M 253. Berlin, Donnerstag, den 19. November 1908
Amlsices.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung, betreffend die Postsheckordnung.
Vom 6. November 1908.
. Auf Grund des & 2 des Geseßes, betreffend die Feststellung
es zweiten Nactteacs zum Reichshaushaltsetat für das Rech-
S. Jgodr 1908, vom 18. Mai 1908 (Reichsgeseßbl. 1908 190) wird für das Reichspostgebiet nachstehende
erlassen: Postsheckordnung L Beitritt zum Postüberweisungs- und Scheckverkehre. §1.
L Zur Teilnahme am Postüberweisungs- und Scheckverkehre wird
Ee Frivatperson, Landeléfirma, öffentliche Behörde, juristische Person
Der Qstige Vereinigung oder Anstalt auf ihren Antrag zugelassen.
destelli Ag kann bei einem Postsheckamt oder einer Postanstalt n.
11. Die Eröffnung et
¡ung eines Kontos erfolgt in der Negel bei dem
aeldedamt, in defsen Bezirke der Wohnsiß des Antragstellers liegt,
Posisdhegtg2en auch bei einem anderen Postscheckamt oder bei mehreren ern.
wahlt, ¡uf ledes Konto muß eine Stammeinlage von 100 46 ein-
IV, Jedes Posischeckamt sührt eine Liste der Kontoinhaber. Der eine waltung bleibt vorbehalten, die Liste in der ihr geeignet er- enden Weife zu veröffentlichen. : [ränk s Höhe des Guthabens eines Kontos unterliegt keiner Be-
IT. Einzahlungen.
8 2. Allgemeines. / Einzahlungen auf ein Posischecklonto können bewirkt werden: ate (è el Zahlkarte bei jeder Postanstalt und jedem Posischeck-
B. mittels Postanweisung bet j jeder Postanstalt (§ 4), * mittels eten ben einem anderen Postsheckonto (§ 5). §3, I Einzahlungen mittels Zahlkarte. sowoh] Mittels Zahlkarte können auf cin Postsheckonto Geldbeträge iohlt om Kontoinhaber als au von jeder anderen Person einges leslgesegt en: Der Höchstbetrag einer Zahlkarte wird auf 10 009 4 der pu Zahlkarten dürfen nur Formulare benußt werden, die von oie gerwaltung hergestellt sind. Die Formulare werden von den haber ämtern zum Preise von 25 S für je 50 Stü an die Konto- Anstalte verabfolgt. Einzelne Formulare werden am Swhalter der Post- T. an das Publikum unentgeltlih abgegeben. v Die Ausfüllung der Zahlkarte kann auch dur Druck, Ausfü] Sthreibmaschine usw. bewirkt werden; die handschriftliche Reihwz0, darf nur mit Tinte geschehen. Der Geldbetrag ist in der Buhsi pdrung anzugeben. Die Marksumme muß in Zahlen und in Formur,e Au8gedrücft sein. Auch das mit der Zahlkarte verbundene r für ven Einlieferungsschein ist vom Einzahler dem Vor- end auszufüllen. Der Abri der Zahlkarte kann zu Mitteilungen an den N er benußt werden. Tinlieferungt ablung des Betrags wird der Postvermerk auf dem eine vollzogen. B'gebene, Her eingezahlte Betrag wird: auf dem in der Zahlkarte an- nag Sis Postsettorte L lgel@riebai Das Postscheckamt übersendet Guischrift dem Kontoinhaber den Ab\chnitt der Zahlkarte. weil ein ‘gojann kie Gutschrift bet dem Postsheckamte nit erfolgen, nit gef onto unter der in der Zahlkarte angegebenen Bezeichnung nit fee wird oder der Kontoinhaber wegen unzureihender Adresse en, T erkennbar ist, so ist eine Unbestellbarkeitsmeldung zu er- die Ragp it der Absender die Angaben der Zahlkarte berihtige oder
Vetrag gndung des eingezahlten Betrags beantrage. Der eingezahlte
meld, „an den Abfend ne Erlaß einer Unbestellbarkeits- dnn ¿urückzuzahlen, E ben in der Zablkarte bezeichneten e
e bei d to bestanden hatte, der erloschen Faecquite zwar ein Konto bes hatte, ertei ende die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu alt at der Absender 20 Z Porto an die Aufgabe- entrichten. blarte, ¿Den Lardbriefträgern können auf ihren Bestellgängen sgfal "ien über Beträge bis 600 M zur Ablieferung an die Post- | werden. Auf das Verfahren finden die Vor- nde 3, ostordnung vom 20. März 1900 § 29 IV ff. enk- stéllgan, wendung. Für jede dem Landbriefträger auf seinem iu entejgüebene Zahlkarte ist eine Nebengetühr von 5 & im n. :
Vostorper, Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den in tage die ‘Fung § 33 angeführten Vorausseßungen zurücknehmen, #0- t ij, Vshuift auf dem Konto des Empfängers noch nicht ge-
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84.
fei, L] J Einzahlungen mittels Postanweisung. Wehen os Ieder Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, dur die er den Pon gen erhält, den Antrag stellen, daß die für ihn ein- den U. Jst ejn weisungen seinem Postsheckonto gutgeschrieben werden. tigDettag ber j2iVer Antrag gestellt, so überweist die Postanstalt die Ae Mittels Zahre A A Pee unden arte an das Postscheckamt zur Gutschrift, währen
den, ÎInitte der Postanweisungen dem Kontoinbaber übersandt
ad N 2) Die für einen Kortoinhaber einzuztehenden Postauftrags urisen, wen beträge sind unmittelbar seinem Postscheckonto zu über- dag au Ang A S E Dr, oues E es Nahnahmebetrags vermertl worden ist: „Be-
t d Dostsheckamt in H . « -+ zur Gutsrift auf das Konto
“d c in M. i der Paten á urch Postauftrag oder Nachnahme eingezogenen Be- Ostanweisu,,°° Postschekamt mittels Postanweisung nah Abzug
Das g9gebühr gesandt. N GutsgelHecamt berienbet den Abschnitt der Postanweisung
€s Betrags an den Kontoinhaber,
Wlungen : 8 5. tiyggDie für Urch Ueberweisung von einem anderen Postsheckonto.
deg deren P°ntOinbaber von anderen Kontoinhabern desselben oder Oltsheckamts angewtesenen Beträge werden dem Konto
meren Poss bfängerg gutgeschrieben.
IIT. Rüdckzahlungen.
8 6, Allgemeines.
I. Der Kontoinhaber kann über fein Guthaben, soweit es die Stammeinlage von 100 #6 übersteigt, in beliebigen Teilbeträgen jederzeit verfügen, und zwar:
A. dur Ueberweisung auf ein anderes Postscheckonto, B. mittels Schecks.
Zu Ueberweisungen und Schecks dürfen nur Formulare benußt werden, die vom Postseckamt bezogen worden \ind.
II. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Ueberweisungs- und Scheckformulare sorgfältig aufzubewahren; er trägt alle Nachteile, die aus dem Verlust oder fonstigen Abhandenkommen der Formulare entstehen, wenn er niht das Postsheckamt von dem Abhandenkommen benachrihtigt hat, um die Ueberweisung oder Zahlung an einen Un- berechtigten zu verhindern.
IIT. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von Ueberweisfungen und Schecks berehtigt sein sollen, müssen dem Post- sheckamte vom Kontoinhaber mitgeteilt werden, damit die Echtheit der Unterschriften unter den beim Postsheckamt eingehenden Ueber- weisungen und Schecks geprüft werden kann.
IV. Die dem Postsheckamte mitgeteilten Unterschriftén haben fo Tange Geltung, bis der Kontoinhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefugnis \{hriftlich mitgeteilt hat.
V, Die Ausfüllung der Formulare zu Ueberweisungen und Scheck3 kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirkt werden. Die handschriftlihe Ausfüllung darf nur mit Tinte sel@teen, Der Geldbetrag is in der Reichsroährung anzugeben. Die Mark- summe muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
T: Rückzahlungen durch Ueberweisung auf ein anderes Postscheckonto.
I. Die Formulare zu Ueberweisungen von Beträgen auf ein anderes Konto bet demselben oder bei einem anderen Postsheckamte werden in Blatiform (zur Versendung in Briefen) oder in Postkarten- form (Giropostkarten, zur offenen Versendung) ausgegeben.
Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postsheckamt unentgeltlich geliefert.
II. Bei Ba der Blattform können die Ueberweisungen auf jeden beliebigen Betrag, der innerhalb des verfügbaren Guthabens ge- legen ist, ausgestellt werden.
Der Höchstbetrag einer Giropostkarte wird auf 1000 4 festgeseßt.
Der Aussteller hat die Ue Falis an das Postsheckamt zu senden, bet welchem sein Konto geführt wird.
ITT. Der an den Ueberweisungsformularen befindliße Abschnitt kann zu shriftlihen Mitteilungen benußt werden. Er wird vom Postsheckamte dem E übersandt.
1V. Der Auftrag zur Ueberweisung von Beträgen auf andere Konten kann vom Kontoinhaber zurückgenommen werden, solange die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers noch nicht gebucht ist.
8&8, Rückzahlungen mittels Schecks.
I. 1) Die Scheckformulare werden den Kontoinhabern vom Ee ent in Heften von 50 Stück zum Preise von 50 „Z für das
est geliefert.
II. dal Höchstbetrag eines Sheck8 wird auf 10 000 6 festgeseßt.
Von der am rechten Rande des Sheck3 befindlichen Zahlenreihe hat der Auésteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen abzutrennen oder mit Tinte zu durhstreihen, welhe den Betrag des Schecks über- steigen. Ist dies He N unterblieben, so hängt es vom Ermessen des Postsheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist. i
111. Der Scheck is binnen zehn Tagen nah der Ausstellung bet dem Postsheckamte zur Einlösung vorzulegen. Wird ein Scheck nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, so hängt es vom Ermessen des Poste sheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist.
IV. S%edck8s, die mit einem Indofsamente versehen sind, werden nicht eingelöst. s
V. 2) Hat der im Scheck bezeihnete Zablungsempfänger selbst ein Konto bei demselben oder einem anderen Postscheckamte, so wird der Betrag dem Konto des Zahlungéempfängers gutgeschrieben, wenn nicht die Barzahlung ausdrücklich verlangt wird.
VI. Hat der im Scheck bezeihnete Zahlungsempfänger kein Post- \{checkonto oder verlangt er ausdrücklich die Barzahlung, so wird die Postanstalt vom Postscheckamte mittels Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger zu zahlen.
VII. Die Zahlungsanweisungen n-bst den Geldbeträgen werden dem Empfänger, sofern keine Abholung im Sinne des § 42 der Post- ordnung stattfindet, ins Haus bestellt :
a. im OrtsbesielUbezirke bis einshließlich .. 3000 M, þ. im Landbestellbezirke bis einschließlich . 800 „.
Lautet die Zablur gsanweisung auf einen höheren Betrag, fo wird nur die Zahlungsanweisung bestellt, während der Geldbetrag bei der Postanstalt auf Grund der Zahlungs8anweisung abzuholen ist. Die Er für Zahlungsanweisungen nebst den Geldbeträgen eträ b
2 bis zum Beträge von 1500 #6 «t E D
im Betrage von mehr als 1500 46 bis 3000 4 . 10 , für jede Zablungsanweifung. s VIIL. Die in der Postordnung § 39 und §8 41 bis 45 hinsichtlih der Postanweisungen erlaffenen Vorschriften über die Bestellung, die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen, die Abholung, f die Aushändigung der Geldbeträge nah Behändigung der Post- anweisungen, die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestellbarer Postanweisungen am Bestimmungsorte finden auf die Zablungsanweisungen entsprehende Anwendung.
IX. Sofern der Betrag eines Schecks 800 Æ nit übersteigt, kann das Geld an den Zahlungfempfänger mittes telegraphischer Zahlungsanweisung übermittelt werden. Der Antrag is auf der Dorderfeité des Schecks unterhalb der Angabe des Orts und der Zeit der Ausstellung zu vermerken und vom Antragsteller zu unterschreiben. Auf die telegraphischen Zahlungsanweisungen finden die Vorschriften der Postordnung § 21 entsprechende Anwendung. Ist der Antrag auf tele- graphische Uebermittlung vom Swheckaussteller gestellt, so wird der Betrag des Schecks dem Zahlungsempfänger unverkürzt überwiesen. Vom Konto des Scheckausftellers wird dieser Betrag unter Hinzurechnung der Telegrammgebühr und zutreffenbenfalls des Eilbestellgeldes für die Bestellung an den Empfänger abgeschrieben. Ist dagegen der Antrag auf telegraphische Uebermittlung vom Zablungsempfänger gestellt, so wird die Telegrammgebühr vom Betrag des Schecks in Abzug gebracht.
X. Wohnt der im Scheck bezeichnete Zablungsempfänger im Aus- lande so wird ihm, wen á kein Mia Deren ia a iben
L t, der Betrag mitte ostanweisung oder ert- Postshedamte ha Vom Konto des Scheckausftellers wird der Betrag
- É S E Eee Hinzurechnung des Frankos für die Postanweisung
ief abgeshri-ben. f oder es R r Ste kein Zahlungeempfänger angegeben, fo
vom Inhaker bei der Kasse des Postscheckamts Een E des Scheckausstellers führt, zur Einlösung vor-
r
elegt werden. Hat der Inhaber eines solhen Schecks selbst cin Post- \cedtonto, so kann er verlangen, daß der Betrag seinem s I De Subab . Der Inhaber eines S(ecks, in dem kein Zahlungsempfä
angegeben ift, kann verlangen, daß ihm der B eA Cette langer Vermittlung einer Postanstalt bar gezahlt werde. Die Vebermittlung. des Geldes erfolgt:
a. mittels Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inlande-
ohnt, D inittels Postanweisung oder Wertbriefs, wenn er im Auslande-
wohnt.
._ Im Falle zu þ wird von dem Betrage des Schecks das Franko:
fue E E una S T. taejogen Auf die F es mittels telegra er
die Vorschriften unter TX E tNireZNEE De ves s
IV. Gebühren.
8 9. I. «Es werden folgende Gebühren erhoben:
1) bei Bareinzahlungen mittels Zahlkarte für je 500 46 oder einex Teil: dieser Summe S Pfennig ;
2) für jede Barrückzahlung dur die Kasse des Post- OUE oder durch Vermittlung einer Post- anstalt:
8, eine Jelte Gebir Un : b, außerdem 1/10 vom Tausend des auszuzahlenden Betrags (Steigerungsgebühr);
3) für jede Üebertragung von einem Konto auf ein
anderes Postshedionto N
Zur Zahlung der Gebühr unter. 1 ist der Zahlungsempfänger, zur Zahlung der Gebühren unter 2 und 3 der Kontoinhaber verpflichtet, von dessen Konto die Abschreibung erfolgt.
4) Erheischt der Kontoverkehr eines Kontoinhabers jährli mehr als 600 Buchungen, so wird außer den unter 1 bis 3 aufgeführten Gebühren für jede A, Buchung eine Zuschlaggebühr von. . . 7 Pfennig
I). Die Gebühren sowte die für Zahlkartenformulare und Scheck- hefte zu zahlenden Preise werden durch Ao von E Jablung E S c peorieten, L
L Ver Preis für unbrauchbar gewordene Zahlkarten- un Scheckformulare wird nicht erstattet. L A 2
V, Portofreiheit.
8 10. z Die Sendungen der Postsheckämter und der Postanstalt oben ties sowie de Poien einen q Poi anaeen gn bie j en diejen und den Postanstalten werden im t Dienstsache portofrei befördert. H PosideMuecteur gs
VI. Aenderungen in den Verhältnissen eines Kontoinhabers.
8 11.
Aenderungen in den rechtlihen Verhältnissen eines Kontoinhabers, die für scin Konto von Bedeutung sind, müssen dem zuständigen Post- scheckamte mitgeteilt und durch ae) öffentliher Urkunden nach- ird 1a ues: E, e A, e hat. die Post-
n n: eiwa au er unten entskehenden Schaden nicht zu reten e 2 E
VII. Austritt aus dem Scheckverk ehre. aus dem Scheck-
5 Pfennig,
3 Pfennig.
§8 12. L. Der Inhaber eines Kontos kann jederzeit E E j ißbräuStiS . Im Falle einer mißbräu en Benußung des Kontos seitens des Kontoinhabers if auch das Postshedamt befugt das Konto
aufzuheben. VIIL. Gewährleistung.
S 13.
L. Die Postverwaltung leistet für rechtzeitige Buqchung der Eins zahlungen auf den Konten und für rechtzeitige Ausführung der dem oftshecktamte mittels Ueberweisungen und Schecks erteilten Aufträge E i : F Zabre : . Für die auf Zahlkarten eingezahlten Beträge haftet di. tos verwaltung in der gleichen Weise wie für Doslaiiandee 2A
IX. Aenderung der Postsheckordnung.
8 14.
Werden die Vorschriften der Postsheckordnung geändert, fo finden die neuen Vorschriften au àuf die bei i este D R S i f ei threm Inkrafttreten bestehenden
X. Inkrafttreten. SLO Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.
Berlin, den 6. November 1908.
Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Kraetke.
Die Verfassung und Verwaltungsorgaui deutschen Sib, iOuon der
Heute feiern die Städte Preußens und mit {
Deutschlands den Tag, an dem vor hundert a S A ordnung des Freiherrn vom Stein erlassen worden ift Mit ibe hat in der Geshichte der deutshen Städte eine neue Periode b Ie Die Selbständigkeit, die die deutsen Städte in der wos egonnen. des Mittelalters errungen hatten, ihr wirts{ fti politisher Einfluß, die fie zu kleinen Staaten p Mftliher und ohnmächtiger gewordenen Reihe und in de erstarkten landesherrlihen Territorien gemalt s dur eigene Schuld und dur die Macht der Berbält e foen und vernichtet. Mit den Mißbräuchen, die eingeriße. Le Le E en a 4 Formen, die nur als Deckmantel zur Au: beutu Ee a Y 68 evölkerung im Interesse kleiner, geschlofsener a er ld ger Sktadtauistokratien dienten, hatte im 18. Ja! P A
aatsgewalt na vielen Käwpfen ‘eAahrhundert die
E
Beln srelente riedrid Wilhelm 1. und Friedri der Geest de
heit. Aber so groß und unvergs LEL TBiederaufblühen der städtischen Frei- gânglih ihre Verdie
des preußishhen Staates sind, fo waren fe dot vit befangen 10
den A ü Niemals gab dn des fürstliGhen Absoluismus des 18. Jahrhunderts.
gab es einen Fürsten, der ch mit sei i Gese "gi Bei F Santo srit le de Lectia Staatstätigteit, j das Objekt de für das Volk” aber nichts durch das V E d 1 ur ; Frtante des großen Königs in seiner inneta Bali per leitende
nde seines Lebens in melancholisher Stimmung aubgerufen. an