1908 / 273 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

nach der Städteordnung vom 30. Mai 1853*, Landgerichtsrat a. D

„IJch bin müde, über Sklaven zu regieren,“ so muß gesagt werden, daß er Preußen groß gemacht und sein Volk zum Dienste für den Staat erzogen, daß er es aber der Zukunft überlassen hat, die Untertanen zur bürgerliGen und politischen Freiheit zu er- ziehen. Der erste Schritt hierzu ist erst nach dem Zusammenbruch des alten Preußens durh die Städteordnung vom 19. November 1808 gesehen. Neuerdings ist nachgewiesen worden, daß die Städte- ordnung in manchen ihrer Grundgedanken und in manchen Einzel- bestimmungen an die französish2 Gemeindeordnung vom 14. De- ¿ember 1789, an das Geseß sur la constitution des municipalités

angeknüpft hat. Die Bedeutung der preußishen Städteordnung

und das Verdienst des Freiberrn vom Stein und seiner Mitarbeiter werden dadurh nicht im geringsten geschmälert.

Im Gegenteil, das traurige Schicksal, das die französishe Gemeinde-

ordnung von 1789 gehabt hat, is bekannt. Sie trug in Frankreich nur dazu bei, die Auflösung einer jeden rechtliGen Ordnung zu be- fördern, und je hatte nur ein kurzes Dasein. Hatte der Konvent schon tatsählich jede Gemeindefreiheit unterdrückt, so war nah der Verfafsung, die der erste Konsul im Jahre 1800 Frankreich gab, die Gemeinde nur ein ftaatliher Verwaltungsbezirk, der von den von ter Regierung ernannten und jederzeit abseßbaren Beamten verwaltet wurde. Die Gemeinde war nur Korporation, um als solche die finanziellen Kosten, die der Staat ihr aufbürdete, iragen zu können.

Während in den Rheinbundstaaten die französishe Gemeindeverfassung - Napoleons, wenn von einer solchen überhaupt die Rede sein kann,

[A nageahmt wurde, hat die preußishe Städteordnung von 1808 n {lichten Worten den großen Grundgedanken der Selbstverwaltung und damit der politischen Freiheit in der Einleitung ausgesyvrochen: „Das dringend sich äußernde Bedürfnis einer wirksamen Teilnahme der Bürgerschaft an der Verwaltung des Gemeindewesens überzeugt Uns von der Notwendigkeit, den Städten eine selbständigere und bessere Verfassung zu geben, in der Bürgergemeinde einen festen Ver-

* einigung8punkt geseßlih zu bilden, den Bürgern eine tätige Cinwirkung

auf die Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und dur diese Teilnahme Gemeinsinn zu erregen und zu erhalten.“ Das ist der Geist, in dem die Städteordnung abgefaßt is und der sie belebt. Damit ist fie die Grundlage geworden, auf der alle deutschen Siädte- ordnungen des 19, Jahrhunderts fußen, die nach Beseitigung der nach französishem Vorbild geschaffenen Ordnungen er- [assen worden sind. In den einzelnen Bestimmungen weihen

* die deutschen Städteordnungen wvielfahß voneinander ab. Eine

zuverlässige, wenn auch nicht lückenlose Darstellung des heutigen Städterehts besonders der größeren deutshen Staaten findet #ch in der neuesten Publikation des Vereins für Soztalpolitik, der beshlofsen hat, Erhebungen über kommunale Sozialpolitik, zunähst über die der Städte zu veranstalten und deren Ergebnisse zu veröffentlichen, vorerst aber, weil notwendige Vorausseßung für das wissenshaftlichze Ver- ftändnis und die Beurteilung der sozialpolitischen Aufgaben und Leistungen der Städte die Kenntnis ibrer rechtlihen und sozialen Srundlagen und der darauf aufgebauten Verfassung und Verwaltungs- organisation ist, eine verdienstvolle Darstellung dieser Verhältnisse in den deutschen sowie in den österreichischen, schweizerishen, französischen,

_englishen und nordamerikanishen Städten vom sozialpolitishen

E aus bietet, die wobl binnen kurzem zum Abs(luß gelangen ürste.

Auch in Preußen gilt die Städteordnung von 1808 nit mehr in der Gestalt, in der sie erlassen worden ist. Sie wurde au nicht näh den Befreiungskriegen auf die mit Preußen wieder vereinten und neu erworbenen Provinzen ausgedehnt. Jn thnen blieben teils die bisherigen Verfassungen in Geltung, teils wurde in ihnen die revidierte Städteordnung vom 17. März 1831 eingeführt, die manche Verbesserungen brate, aber auch die Städte ciner weit scärferen Aufficht unterwarf. Als im Jahre 1850 eine einheitlihe Gemeinde- ordnun für den ganzen preußischen Staat erlassen wurde, \cheiterte deren Dur{hführung an dem Widerstande der Partei der Großgrund- besißer der östlihen Provinzen. Die Gemeindeordnung vom 11. März 1850 wurde am 24. Mai 1853 wieder auf- gehoben, aber nit die Städteordnung von 1808 wieder in Kraft gefeßt; vielmehr ward für die östlihen Provinzen die Städteordnung vom

; 30. Mai 1853 erlassen, mit der im wesentlichen die Städteordnung für

Westfalen vom 19. März 1856 übereinstimmt. Aber auch in den öst- lichen Provinzen wurden von der Herrschaft der Städteordnung von 1853 *) Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte. 1. Band: Königreich Preußen, erster Band, mit Beiträgen von Stadtrat H. Kap pelmann in Erfurt über „die Verfassung und Verwaltungsorganisation der preußishen Städte Syndikus der Handelskammer zu Berlin Heinrih Dove, Stadtrat E Lüddeckens in Magdeburg und Magistratsassessor Dr. [fred Glück6mann in Breélqu über „die Verhältnisse speziell in Berlin, Magdeburg und Breslau und Professor Dr. Heinri Geffcken in Cöln a. Rh. über „die Städte der Rheinprovinz mit besonderer Berücksichtigung der Stadt Cöln“. 11. Band: Königreich reufien, zweiter Band, mit Beiträgen von Oberbürgermeister der tadt Kiel P. Fuß über „Schleswig-Holstein mit besonderer Berück- fihtigung der Stadt Kiel“, Dr. S Adler in R a. M. über „soziale Gliederung der Bevölkerung, Verfassung und Ver- waltung der Stadt Frankfurt am Main“ und Bürger- meister P. Troje in Einbeck „über die rechtlichen und sozialen Grundlagen sowie über die Verfassung und Ver-

- waltungsorganisation der hannoverschen Städte". I1V. Band, 1. Heft:

Königreih Sachsen, mit Beiträgen von Geheimen Regierungs- rat und a. o. Professor an der Universität Leipzig Dr. jur. Georg Have über die städtishe Verwaltungsorganisation in Sachsen,

x. Rudolf Heinze-Dresden, Stadtrat Leo Ludwig-Wolf- Leipzig und Stadtrat Dr. Johannes Hübschmann- Chemniy über die Verhältnifse speziell in Dresden, - Leipzig und Chemniß. 2. Heft: Königreich Württemberg, bearbeitet von Oberamtmann Dr. E. Springer. 3. Heft: Großheriogtum Baden, mit Brie trägen von Bürgermeister und a. o. Professor in Heidelberg Ern st Walz über die rechtlihen und sozialen Grundlagen sowie die Verfassung und die Verwaliungsorganisation der badi- hen Städte, Stadtsyndikus . Landmann in Mann- beim und Vorstand des Statistishen Amts in Freiburg Dr. Joseph CGhrler über die Verhältnisse \peziell in den Städten Mannheim und Freiburg im Breisgau. 4. Heft: Königreih Bayern, mit Beiträgen von Dr. jur. et rer. pol. Bruno Stern in Würzburg über die bayerische Gemeindeorganisation und ihre Geschichte und Dr. Friedri Morgenstern über die Verhältnisse in Fürth. 9. Hest: Die Hansestädte, mit Beiträgen von Dr. Geert Seelig - Hamburg und Dr. Johannes Bollmann - Bremen über die Verwaltungsorganisation in Hamburg und Bremen. V. Band: Die Schweiz, mit Beiträgen von Dr. C. Escer und Brot Dr. Max Huber in Züri, Dr. A. Im Hof in Basel,

entri Fazy in Genf und Dr. jur. Alphonse Bandelier in Bern über die Verfassung und Verwaltung der Städte Züri, Basel, Genf und Bern. VI1. Band: England, Frankreih, Nordamerika, mit Beiträgen von F. W. Hirst, Professor an der Universität in Das H. Berth6lemy, Frank J. Goodnow und Delos F. Wilcox.

m Auftrage des Vereins für Sozialpolitik herausgegeben. Verlag von Dunder u. Humblot in Leipzig. Band 111: „Preußen“, dritter Band: „Die Provinz Posen" {ht noh aus, und au Band V1: „Oefterreih* liegt der Redaktion nicht vor. Eine Ergärzung zu diesem Sammelwerk bildet der stenographische Bericht über die, Ver - handlungen des Vereins für Sozialpolitik von 19075, der eingehende Referate von Geheimem Justizrat, Professor Dr. Edgar Loening in Halle a. S.,, Bürgermeister und Professor Dr. Ern st Walz in Heidelberg und Stadtrat Dr. Karl Flesch in Frankfurt a. M. über die Verfassung und Verwaltungéorganisation der deutschen Städte sowie die Diskussion, die si an diese Referate knüpfte, ent- hält, und dem ein Nachtrag zu Band 1V Heft 2: „Königreich Wücttemberg“ des vorgenannten Sammelwerkes, von Oberamtmann Dr. E. Springer verfaßt, angefügt ist (Verlag von Duncker u. Humblot in Leipzig).

die 14 Städte von Neuvorpommern und Rügen ausgenommen, wo die alte Stadtverfassung in Geltung blieb. Die Rheinprovinz erbielt eine besondere Städteordnung vom 15. Mai 1856, die von der der östlihen Provinzen und Westfalens \sich hauptsählih dadur unter- scheidet, daß in ihr nah dem französishen System der Bürgermeister, nicht ein Kollegium des Magistrats, Vorstand der Stadtgemeinde ift.

ugleich is dort der Bürgermeister aber auch Vorsibäibee der

tadtvero:dnetenversammlung und dadur in der Lage, einen größeren persönlihen Einfluß auf die Stadtvertretung auszuüben, als dies in den Rechtsgebieten möglich ist, in denen das Magistratsko[- legium der Stadtvertretung gegenüberfteht. Diese Städteordnungen der - fünfziger Jahre haben mande Mängel jener von 1808 verbessert. Sie haben, den veränderten sozialen und wirts{haft- lien Verhältnissen entsprechend, die Teilung der Einwohnerschaft in eine geschlofsene Bürgerschaft und in die Shußverwandten aufgehoben; jeder Staatsangehörige erwirbt unter den geseßlihen Voraus}eßungen von Gesetzes wegen das Bürgerrecht. Aber sie haben au an Stelle des allgemeinen, gleihen Wablrechts aller Bürger das Dreiklassen- wahlsystem eingeführt, die Rechte der Stadtverordneten, der Vers tretung der Bürgerschaft, wesentlich bes{chränkt und vor allem der Staatsregierung ein weit ausgedehnteres Aufsichtsreht gegeben. Auf die im Jahre 1866 mit Preußen vereinten Provinzen wurde die Städteordnung von 1853 nit ausgedehnt. Jn Hannover blieb die Städteordnung von 1858 in Kraft, Frankfurt a. M. und S@&leswig- Holstein erhielten 1867 bezw 1869 Städteordnungen, die mande Eigentümlichkeiten aufweisen. Für die Provinz Hefien-Nafsau (aus- sciießlich der Stadt Frankfurt a. M.) wurde 1897 eine Städteordnung erlassen, die sich wieder mehr an die von 1853 angeschlossen hat. Ein Versuch, der im Jahre 1876 gemaht wurde, die Städteordnung von 1853 einer Revision zu unterziehen und das neue Geseß für den ganzen Staat, mit vorläufiger Ausnahme von Hannover, S&le3wig- Holstein und dem Regierungsbezirk Cassel, zu erlassen, ist gescheitert und bis heute niht wieder aufgenommen worden. Dagegen baben die Zuständigkeitsgeseße von 1876 und 1883 in sehr wirksamer Weise die Selbständigkeit der Städte gegenüber den Staatsbehörden gefestigt und die Ausübung des staatlichen Aufsihtsrechts über die Städte nah den wichtigsten Nichtungen hin, wenn au nit vollständig und na allen Seiten, der Nechtskontrolle der Verwaltung8gerihte unterstellt. Wie der Norden, so zeigt auch der Süden Deutschlands hinsihtlih der Organisation derjenigen Art von Gemeinden, die man unter dem Namen der Städte zusammenfaßt, ein höht mannigfaliiges Bild. Man findet hter starke Anklänge an die in den altpreaßishen Provinzen gek- tenden Formen, Analogien der in der Rheinprovinz maßgebenden Ordnung, der Besonderheit des {le8wig. holsteinshen und hannoverschen Rechts sowie endlich Formen, die im Norden nur bei der Verwältung der Landgemeinden üblih sind. Auf den ersten Blick stellt si das Städtereht im Deutschen Reihe zwar als eine zusammenhangs- lose Masse der mannigfaltigsten Gepflogenheiten und Einrichtungen dar, bei näherem Eindringen läßt sih aber hinter der durch das Herkommen, die Landesbeschaffenheit und den Volks(arakter gezeitigten Fülle von einzelnen Trieben unschwer der feste, gemeinsame Stamm entdecken, der dargestellt wird von der verständnisvollen und opfer- freudigen Mitarbeit des gesamten deutschen Bürgertums bei seiner vom Staate abgezweigten und von sahkundigen Männern im eigenen Austrage geleiteten Selbstverwaltung.

Der Grundsaß ‘der Selbstverwaltung, der in der Einseßung eigener Stadtbehörden an sich ausgeprägt liegt, wird aber in keinem deutshen Staate bis zum Ausschlufse jeder staatlichen Regierungstätigkeit ausgedehnt. Der Staat hat sih die Verfügung namentli} dann vorbehalten, wenn die Wirkung einer Mafß- nahme oder der Bereich eines Verwaltungszweiges über das eigentlihe Stadtgebiet und das Bedürfnis seiner Bewohner- haft hinaus greift und deshalb eine gleiGmäßige Behandlung innerhalb - der Landesgrenzen als zweckmäßig oder gar als notwendig erscheinen läßt. Hierher gehört einerseits die für das Geisteëleben des ganzen Volks bedeutsame Behandlung des Erziehungs- und Bildungswesens sowie des kirchlichen Lebens und ferner die Ausübung der Polijeigewalt auf allen ihren Einzel- gebieten. Ausnahms8weise werden ganze Verwaltungszweige, z. B. die Sicherheitspolizei der Großstädte, das öffentlihe Gesundheitswesen, die. gewerblihe Aufsicht und die Forstpolizet, vom Staate selbst mit eigenen Beamten beseßt. j;

Wenn die im ganzen Verfassungssysteme niedergelegten Mitiel bei der ordnungsmäßigen Erfüllung einzelner Aufgaben oder bei der Führung der ganzen Stadtverwaltung versagen, dann greifen die Staatsbehörden kraft threr Oberhoheit ent- scheidend oder handelnd in das s\tockende Getriebe ein. Die Staatsgewalt gewährleistet damit in leßter Linie auch für die ihr nur noch mittelbar unterstellten Landesteile in ausreihender Weise den Rechtsshuß, zu dem sie verfafsungsmäßig berufen ist. Erleichtert und vorbereitet wird die Ausübung dieser Verpflichtung durch eine dauernde Beaufsichtigung der Ge- meindeverwaltungen. Die Ansichten über deren zw:ckentsprehenden Umfang haben sehr geschwankt. Am Ausgange des 18. Jahr- hunderts waren die Städte zu Staatsanstalten herabgesunken, alle wihtigeren Entschließungen samt den Wahlrehten der Natsmit- glieder waren ihnen genommen, sie wurden regiert, nicht verwaltet. Die Gewaltherrschaft und Willkür der Franzosenzeit bei Beginn des 19. Jahrhunderts konnte dén Bürgern deshalb kaum noch viele 9echte wegnehmen. Auf diesen Abschnitt er Unfreiheit folgte die Un- gebundenbeit, die der Steinshe Entwurf vom Jahre 1808 einräumte. Aber das großzügige Geseß mit seinen Nachahmungen fand kleinliche, unreife Geister. Die Einzelstaaten nahmen deshalb sehr bald wieder ein Aufsichtsrecht in dem Umfange für sich in Anspru, wie es zumeist noch heute besteht. Erst die seit 1876 verab- shiedeten Städteordnurgen schenken dem gereifteren Bürger- stande wieder mehr Vertrauen, und in jüngster Zeit greift sogar die Reichsgesezgebung recht häufig zu der Maßregel, kleinere oder größere Gebiete des Arp 2A Pslichtenkreises den- Geineinden und ihrer

inanzkraft aufzuerlegen.

c Als Träger des Aufsichtsrehts kommen der Monar und die obersten Staatsbebörden je nah der Bedeutung tes Falles in Frage. Der Staat stellt die Oberinstanz bei Streitigkeiten dar, seine Genehmigung is einzuholen beim Erlasse von Orts- geseßzen und für alle einshneidenden Finanzunternehmungen einshließlich der Steuererhebung; Bürgermeister und Magistrats- mitglieder bedürfen vor dem Amtsantriti der Bestätigung und unterstehen für Dienstvergehen dem ftaatlihen Disziplinar- gerichte. In mehreren Staaten ist die Möglichkeit gegeben, daß die Stadlverordnetenversammlung von der Staatsregierung oder vom Regenten aufgelöst werden kann. Ferner ist des vereinzelt da- stehenden königlichen Vorrechts für die Ernennung tes ersten Bürger- meisters v3n Frankfurt a. M. und der Bürgermeister von Neuvor- pommern und Rügen aus drei von den Städten vorzushlagenden Bewerbern hier Erwähnung zu tun.

Die Entscheidung von Verwaltungs streitigkeiten lag früher allgemein in der Hand der obersten Staatsbehörden und war mit allen den Unzuträglihkeiten verknüpft, die sich aus der doppelten Rolle von Partei und Richter unvermeidlich ergeben müssen, Seit 1875 haben deshalb alle größeren deutschen Staaten einen geordneten Rechtsweg vor selbständigen Ver- waltunasgerichtien ge]chaffen; sie haben dabei gleichzeitig mit dem \chriftlihen Verfahren aufgeräumt und einer zeitgemäß ersheinenden freteren Behandlung nah den Grundsäßen der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit stattgegeben.

Das Arbeitsfeld und der Mactbereih der Stadibehörden und der Bürgerschaftsveriretungen “wird in den Städteordnungen genau abge- grenzt; dem ortsaeseßlichen Eingreifen ist nach dieser Richtung meist ein sehr geringer Spielraum gelassen. Die Tätigkeit d!8 Magistrats oder des im wesilihen Deutschland an feiner Stelle stehenden Bürger. meisters bewegt sih innerhalb der dem Staate einerseits vorbehaltenen Rechte und der für die Gemeindevertretung andererseits qufge- führten Befugnisse frei über das gesamte Verwaltungswesen, das mit dem Gemeinwohl der Einwohrerschaft und des Stadtgebietes verkaüpft ist. Bei der Erledigung dieser Aufgaben handelt der Mazistrat gleich

e

zeitig als Stadtverwaltungskörper und als Orisobrigkeit kraft ¡weier verschiedener Auftragsverhältnifse. Als Obrigkeit untersteht Ét ats eigener Verantwortung unmittelbar den Oberbehörden des Le und ist dabei an keine Mitwirkung oder Beaufsichtigung der Gemem, vertreter gebunden. Er hat in dieser Eigenschaft die Befolgung die bestehenden Geseßze und Verordnungen zu überwachen, brige Aufträge der vorgeseßten Staatsbehörden zu erledigen und i et keitlihe Maßnahmen zu treffen. Die Leitung der Sicherheits 06 bildet den sihtbarsten Zug dieser Tätigkeit. Bet der Verwa an der Stadt ist der Magistrat in allen wichtigeren Anglegenheiten 6: ie Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden, und rur n N lihen Fällen darf er sie nahträgli einholen. Die gesamte P : Amtsführung, die Vorbereitung und die Erledigung der gemeins fen lien Beschlüsse steht ihm allein zu. Ebenso ist er geseßlih be im schriftlichen wie auch im per) önlichen Verkehr die Vertretung Stadt nach außen zu übernehmen. is Den Gemeindevertretungen, die im größten Teile des Re i als Stadtverordnete, in Bayern als Gemetndebevollmächtigtt, dee Württemberg als Bürgeraus\{chuß und anderwärts als Bürgerschaft 0 d Argervorsteber bezeiGnet werden, ist der Kreis ihrer Befugnisse U Pflichten durch eingehende Sonderbestimmungen zugeteilt. Ihre Au : abe ist überall cine willensbildende, feine willensbestätigende. I L irkungekreis ist auf die Angelegenheiten der Stadt beschränkt. Nu in den preußischen Rehtsgebieten und au hier nur kraft besonde Auftrages der Oberbehörden können die Stadtverordneten ausnahne, weise auch Gutachten in außerstädtishen Fragen abgeben. Im e gemeinen is die Gemeindevertretung berufen, die Stad gemeinde gegenüber dem Magistrate zu vertreten, dessen Amkt- führung zu überwahen und bej der Entschließung über bestimmte Gemeindeangelegenbeiten mitzuwirken. Die Grenze dieser Befugnisse decken sch in den einzelnen Städte- ordnungen nit ganz genau; im allgemeinen unterliegen aber überall die Ortsgeseßgebung, die Gebarung mit dem tädtishen Vermögen und die Festseßung des Steuersates der Beschlußfassung dexr Bürgek- vertretung neben der de-s Magistrats, Selbständig steht den Stadtverordneten zumeist die Wahl des Bürgermeisters und dek Magistratsmitglieder zu; nur ausnahmsweise, z, B. in Württemberg und Schwarzburg-Nudolstadt, werden diese von der Bürgerschaft n dur direkte Wahlen in der Gemeindeversammlung berufen. Dagegen ist den Stadtverordneten nur in manchen Rechtsgebieten ein Auftreten nah außen, beispielsweise dur die Absendung von Petitionen 6 die Staatsregierung, zugestanden. Auch in die Ausführung der über“ einstimmenden Beschlüsse beider städtisGer Körpershafien haben sie sich nit einzumishen; nur von einigen Städteordnungen werdet sie au nach dieser Richtung, und zwar zur Unterzeichnuns von Urkunden, nameniliß von Schuldverschreibungen herangetogel- während anderwärts der Nathweis threr Zustimmun genügt egenüber dem älteren Stadtrehte, das nur die Akten vorlegung an die Gemeindevertretung und den schriftlichen Ver- kebr zwishen ihr und dem Magistrat kannte, ist beute alle! wärts au ein vereinfachtes mündlihes Verfahren zugelasset- Vor allem kann der Magistrat den Stadtverordnetensizungen bei wohren und jederzeit das Wort ergreifen. Gerade gegenüber einer Versammlung, die aus sehr versGiedenartig vorzebildeten Männer" zusammengeseßt zu sein pflegt, ist es von großem praktischen Wert: wenn jede im Laufe der Beratung auftauhende Verkennun Tatsachen ‘oder jeder Zweifel sofort vom Ratstische aus berichtigt Vera alledem fußt die V ses ah alledem fußt die Verteilung der e zwi dem berufsmäßigen Magistrate und Des E ernan somit; troß mancher äußeren Unterschiede, in sämtlihen Rechtsgebieten auf dem gleichen Grundgedanken: Sie gewährleistet der ftädtis Bürgerschaft überall die Mögli@keit, auf alle wiGtigeren Verwaltungs“ angelegenheiten des Heimatsorts in ausreihender Weise einzuwirken 7, Das preußische Städtereßt mag in formeller wie in materiell“ Beziehung reformbedürftig fein. Aber troß der Mängel, mit dent? es bebaftet ift, troß des Dreiklassensystems, das in dem ‘größten L des Staates besteht, und der Beschränkungen des Bürgerrechts, d in den anderen Provinzen gelten, hat das preußishe Städterecht den Städten Raum und Luft gelassen, um den gewaltigen Aufschwung i“ ermöglihen, den sie in den [eßten Jahrzehnten genommen habe; Die freie, selbstbewußte Tätigkeit des deutschen Bürgertums ha! die Städte auf die Höhe erhoben, auf der sie beute steher: Die Verwaltung und ® die Leistungen der preußishen Städ brauhen den Vergleiß nit zu s{cheuen weder mit dl Städten der anderen deutschen Staaten nod mit denen des Auslandef- Es muß au betont werden, daß die Staatsregierung dur je Gnfaltuna der blen Peteattano Cd fe veclett He fe en Verwaltun e nicht selten in hohem Maße S S pet Des Ï

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Statistik und Volkswirtschaft.

Ueber die Bedeutung und die Ausf g iche E S am 1. Deren oes S m 1. Dezember diefes be er ordentliche Viebzählung fleineen Me Nee E 2 D e fee edattungen werden gezählt: n: rde, und zwar peil- 2. die unter 3 Jahre alten Pferde, einsMlict S Pláce dic bferte, os dio L Gupaodre alten Pferde, einsließliH der Militét- Villinte; n S und älteren Pferde, eins{ließtih Z 2) das Rindvieh, und zw alie Kälber, Þ. das über 3 Monate bis s An E E Monar gieh c. das 1 bis noch nicht 2 Iahre alte Iungvieh, à. die 2 Jahre ali und älteren Bullen, Stiere und Othsen, e. das 2 Jahre alte und ältere Rindvieh weiblichen Geschlechts (Kühe, Färsen, Kaibinnen); 5) die Shafe, und zwar a. die unter 1. Zahr alten Sal“ eins@ließlih der Lämmer, b. die 1 Jahr alten und älteren Schafe; 4) die Shweine, und zwar a. die unter 3 Jahr alten Sw Se L de 1B ola pft nd e 1 Jule di C, C, abr alten und ält. E die genaueste Beantwortung E Feine den Ini B Ne der da mur hie cbgattungen muß besondere Sorg Bu- S 1 rdur : es Wehe eter °e richts sdeitenden Gut S L werden kann. Diefe Ren es zur Förderung der Vi mea für alle Maßnab omb jbl für die einzelnen Bey ancotbehrlih; die Angabe der Gltifen

niemals. gatlungen genügt zu derartigen

Die Zählung erfol ; ; Hauk“ gt wie im vori ieder naŸ halt ungen (also nit wie früber nf Gan et at das ibm Jehò Haushaltungsvorsteher oder sein Stellvertreter b der Nadt rende oder unter seiner Obhut befindlihe Vieh, das E auf dén G vom 30. Novem ber bis zum 1. Dezember Loe zu zählen E e stebt, nah Maßgabe der Zählk É retllsgetreu einzutragen. 24 bei une Vieh, dessen Besißer nit ifiden Gehöfte wohnt eti, von ensionsftallungen, Droschkenpferden u. dal, it da, w9 E uf den Namen d Pensionsinhaber oder dem Hauswirt eine besondere & nit A s Viehbesißers lautende Zählkarte auszustellen; E werden Ebenso Fu eren viechhaltenden Haushaltung binzugerechne wye eno find in Gutsbezirken für das Vieh des Gutsbesibers, sautntf esonpe werken eingestellt ift, auf den Namen des Besißers (1s nid! beim eere Bühlkarten au8zufertigen. Dieses Vich darf ebenfa [eide ilt F Pgut gezählt werden, sondern nur da, wo es steht- Stall g t für das Leutevi-h, Ist dieses auf dem Gut in einen! den Namen pee adt 0 müfsen auch diefe Tiere geers lauten?“ 7 e elressenden de 208 Züählkarten eingetragen werden. A pa