1908 / 275 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

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Kreten des Gesetzes ab zur Ueberlegung darüber

Erste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußishen Staatsanzeiger.

M 275. Amfsiches.

Königreich Preußen. Ausführungsa nweisung zum Quellenshußgeseß.

Zur Ausfü des Quellenshußgeseßes vom 14, Mai 1908 Gesebsame S. 105) wird folgendes bestimmt:

I. Zu §8.1, 2. i

1) Der uf Feststellung der Gemeinnügigkeit einer Quelle ist an die A gs Gefes bezéihneteit Minister zu richten und bei dem Regierungspräsidenten, in defsen Verwaltungsbezirk die Quelle legen is, einzureichen. ; : A 2) Der Regierungspräsident hat die zur Vorbereitung der Gnk- sWeidung über die Gemeinnüßigkeit erforderlichen Ermittelungen herbeizuführen und über deren Ergebnis den zuständigen Ministern zu nden des Ministers der Medizinalangelegenheiten Bericht zu erstatten.

3) Wird von dem Eigentümer einer Quelle, die nah Ansicht des Felferung8präsidenten als gemeinnüßig anzusehen is, der Antrag auf Fe tellung der Gemeinnüßigkeit nit gestellt, so hat der NRegierungs- Präsident in Erwägung zu zi:hen, ob diese Feststellung im e nteresse liegt und daher von Amts wegen zu treffen ist. Dies wir allgemeinen nur dann zu gesehen haben, wenn es darauf Ge ommt, die Rehtsgrundlage für cin amtlihes Eingreifen auf S der §8 28, 29 des Gesetzes zu gewinnen. Dem n reten dess eine geraume Frist mindestens 1 ? ju geren, 2 ie Feststellung der Gemetnnüßigkeit in seinem eigenen Interesse liegt. E Falle ist hen Que eigener Gelegenheit zu einer ein-

: gehenden Darlegung seines Standpunktes zu biete

n. 4) Ob und inwieweit der Regierungspräsident bereits in diesem Abschnitt des Verfahrens mit dem zuständigen Oberbergamt in es bindung zu treten hat, bestimmt si nah den Umständen des- einzelnen alles. Jedenfalls hat der Regierungspräsident -nach erfolgter Feste ellung der Gemeinnüßzigkeit einer Quelle oder nah Aufhebung e I llten Anordnung das Oberbergamt hiervon unverzüglih in Kenntnis zu egen. é

II. Zu 88S 3 bis 9. 1 itstelung des Schubbezirks ist bei dem R Ee Verwaltungsbezirk die Quelle liegt,

- finzureichen. 2 Antrage beizufügende Lageplan muß von einem dereideten Lanberee. De fonzessionierten Markscheider unter An-

-

wendun abes von 1 : 25 000 angefertigt fein, wobei Meß- fishblätte: tor Kénialichen Landesaufnahme als Grundlage dienen danen. Er muß die Lage der zu shüßenden Quelle und die Grenzen 28 beantraaten Schußbezirks genau erkennen lassen. E E diesen Zweck der angegebene Maßstab nicht aus, fo find die Besi fue behörden befugt, die Ug S A Be fl E 8 Bejzi ‘cinem größeren Maßstabe, so u eten d e kastastermäßigen Srundsiligrenien qu verlangen. Jedenfalls muß der Lageplan dem einzelnen, Grun tigentümer die Möglichkeit bieten, zu erkennen, ob sein Grundstü

ganz oder teilweise innerhalb des Schußbezirks gelegen ist.

: n möglichst weitgehendem Ümfange ist

3) Dis Lei tellungsverfahrens liegt dem Regierungs- e Lg ba ge Maßnahmen von erheblicher Bedeutung nur im Einverständnis mit dem Oberbergamt zu treffen. Berihte an e vorgesetzten Minister sind von beiden Behörden gemeinschaftlih zu titatten,

4 bezirk über die Grenzen. der Verwaltungs- bezirke, E E SE S etändigen Beshlußbehörden hinaus, fo ift fie gemeinfaftliche Beshlußf- ffung dec beteiligten Oberbergämter L ngeprà orderli. lig “Da vie roge der Gestaltung des S Eu bei A

en bo: tépunkten aus zu e cd, jo ist EDes en Bestlußbebörten in aue N ecloatidea

agen, daß der gestellte Antrag eir B Prüfung uaterworfen wird. Selbstverständlich steht es den Be- feilizten frei, brer] its eologishe Gutachten zu beschaffen und zu den Alten u übe A L bes auch Saverständige zu dem Erörterungs- termin A inen. Lee L t leßteres, so ist von den amtlichen Kommissare den” Saderständigen Gelegenheit zu geben, ihre An- j ünden.

6 S uaehen è dirgulegen L ieiligten beigebrahten geologischen as afen midt audreiden, Her 1d Meri her’ Cut jeidung Beda zu neden g der geo icn as das beteiligte Dberbergamt in i Lage sein zu m in Betrackt A C Sue

Grund der fa@männishen K-nntnifse un Mitglieder eine abschließende Stellung zu nehmen. Ist dies aber nit dex Fal be macht die schwerwiegende Bedeutung der Sache tine besonders eing rüfung der geologischen Verhältnisse erforderlich, 12 E bien E Königlichen Geologischen Landes-

anstalt in Berlin einzuholen. sollen, soweit tunlih, die

l Arbeiten uen a es einer Genehmigung nit

endung dieser Vorschrift rf 4 Abs. 2 des Gesetzes). Auf E eee Bett iu legen auf diese e einerseits die Beschränkung des BersUgungne rets über e Ge Beictna auf das erforderliche Maß S (eführt , andererseits vermeidlidhen Gntschädigung E E ord S Grundeigentümer vorgebeugt werden kann. Selbstverständ G reis s erster Linie Aufgabe der geologishen Gutachter sein, au S Ls Fa ohne Genehmigung zuzulassenden Arbeiten zu bestimmen. E e fd zalls aber ist au dem Quelleneigentümer Gelegenheit zu geben, f ber den Umfang dieses Kreises zu äußern und auf feine Wünshe, weit irgend tunli, Rücksicht zu nehmen. ist i 8) Wird für gewisse Arbeiten eine Anzeige vorgeschrieben, so A n dem Beschlusse anzugeben, wo die Anzeige zu erstatten ist. Als zue Entgegennahme der Anzcige zuständige Behörde kann au eine Ee Beschlußbehörden nahgeordnete Behörde, i. B. die Ortspolizet- ehörde oder der Bergrevierbeamte bejeihnet werden. G 9) Im übrigen ist es nicht ausgeschlofsen, in Beziehung auf die beehmigungë- und Anzeigepflicht für verschiedene Teile des Scuß- ‘Uks verschiedene Anordnungen zu treffen. s Die gemäß § 6 des Gesezes nah vorläufizer Prüfung ohne

I

: sreiteres Verfahren statthafte Zur ag Bun des ‘Antrags auf Fest-

ellung eines SMußbezirks, weil der Lageplan oder der darin bezeichnete Subbezrk E S hat erft zu len nahdem sich die ung Slußibebörden mit dem Quelleneigentümer in Verbindung geseßt Ant auf zwedentsprechende Vervollständigung oder Abänderung des rags hingewirkt haben. L

bez, 71) Der Beschluß über den Antrag auf Feststellung: eines Shuß- E Es ift sts mit einer Begründung zu versehen, welche die für die läge eidung maßgebenden Erwägungen, insbesondere auch erkennen Gatagelhe Beurteilung die etwa von den Beteiligten beigebrachten achten gefunden haben.

= IITL. Zu 88 10 bis 14 und 18. Für das V Grund der §8 10 bis 14 und 18 des auelehes gelten E a unter IT dieser Ausfübrungs-

Mweisung mit den aus den Umständen si ergebenden Abweichungen.

Berlin, Sonnabend, den 21. November

IV. Zu:S:45.

Unter „baren Auslagen des Verfahrens“ sind nur solhe Aus- lagen zu verstehen, die durch das Verfahren selb unmittelvar not- wendig geworden sind, z. B. Portokosten, Bekanntmachungskosten und Schreibgebühren, sowte die Gebühren der von Amts wegen zugezogenen Sachverständigen, foweit es sich nicht um Beamte handelt, die kraft ibres Amtes Gutachten abzugeben haben. Etwaige Reisekosten sind nicht zu den baren Auslagen zu renen, ebensowenig Anwaltskosten der

Parteien. E aeg

S

1) Die nah 88 4, 8 bis 14 ergehenden Beschlüsse, durch welche das E beschränkt oder von einer Bes ränkung befreit wird, sind in den Amtsblättern der Regierungen, in deren Ver- waltungsébezrken der Schußbezirk liegt, sowie in den einzelnen be- teiligten Gemeinden und Gutsbezirken in der für die Bekannt» machungen der Ortsvorstände üblihen Form zu veröffentlichen.

2) Beschlüsse des Oberbergamts und des Regierungspräsidenten sind, soweit gegen fie die Beshwerde mit aufshicbender Wirkung ge- geben ist 12 Abs. 5 s 2, § 13 Abs. 2 des Geseßes) erst nah dem Ablaufe der Beschwerdefrist und, wenn rechtzeitig Beschwerde ein- gelegt ist, erst nah deren Erledigung zu veröffentlichen.

V Zus 178

1) Aus der Versagung der Genehmigung zu einer nah § 3 oder § 10 des Geseßzes genehmigungspflihtigen Arbeit entspringt eine Entschädigungsverpflihtung des Quelleneigentümers. Diesem ist daher Kenntnis von dem S ehebmiginiaageli und Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Das Einverständnis des Quelleneigen- tümers mit der Vornahme der Arbeit befreit indessen die Beschluß- behörden nicht von der eigenen Prüfung der Frage, ob dadurch die Grgiebigkeit oder die Zusammen'ezung der Quelle s{ädlich beeinflußt werden fann. Geben hierüber die bereits bei Feststellung des Flut bezirks erstatteten geologishen Gutachten keinen bestimmten Aufschluß, so muß eine erneute geologishe Begutachtung stattfinden. :

2) Der Beschluß, durch den die Genehmigung zu einer Arbeit endgültig versagt oder unter einer erschwereuden Bedingung erteilt wird, ist den im § 20 Abs. 2 Sah 2 bezeichneten Personen zuzustellen. Gegenstand der Zustellung ist, wenn die Entscheidung der Beschluß- behörden durch Ablauf der Beschwerdefrist oder durch Zurückaahme der Beshwerde unanfehtbar geworden ist, eine mit der Bescheinigung der naue a E E oe Ba A t

ustellung einer folhen Ausfertigung muß wegen der daran geknü Bao (vgl. § 20 Abjf. 2 Sah 1, § 24 Abs. 1 des 1 auch dann erfolgen, wenn die Entscheidung bereits nah § 17 At}. 1 des Gesetz:8 zugestellt worden war. VIT. Zu §S 4 Abs. 3, 27.

1) Ein gemeinsamer Schußbezirk kann für benahbarte Quellen avch dann festgestellt werden, wenn diese Quellen vershiedenen Eigen- tümern gehören. Der Begriff der Nachbarschaft wird auch dur eine verhältnismäßig weite Entfernung nicht ausgeschlossen, wenn die Quellen denselben Einflüssen unterworfen sind.

2) Im übrigen setzt die Feststellung eines gemeinsamen Shuß- bezirks zwar nit voraus, daß von den beteiligten Quelleneigentümern ein gemeinsamer Schußbezirk, aber doch, daß von jedem ein Schuß- bezirk beantragt worden i. Unterläßt ein Quelleneigentümer die Stellung eines solhen Antrags, so kann er auch nit in einen gemein- famen Schußbezirk hineingezogen werden und kommt unter Umständen in die Lage, die Vorteile eines fremden Schußbezirks genießen zu fönnen, ohne an den entsprehenden Entschäd gungsverpflihtungen teilzunehmen. Ob in einem solhen Falle der Quelleneigentümer auf Grund des § 29 Abs. 2 des Geseßes zur Stellung eines Antrags anzuhalten sein wird, muß der Prüfung des einzelnen Falles über- s a bleiben.

h 5) Die durch § 27 begründete Mithaft mehrerer Quelleneigen-

i ivilrcchtswege verwirklicht werden \oll, zu erheblichen Schwierig- Leitea führen, 8 wird daher im Falle einer solchen gemeinsamen aftung mehrerer Quelleneigentünier eine vornehmlihe Aufgabe des D der nah § 24 Abs. 2 auf eine Einigung der Beteiligten binzuwirken hat, sein, auch auf eine möglichst ecinfahe und zweckent- sprechende Regelung des Verhältnisses zwishen den Quelleneigentümern untereinander hinzuwirken. Geeignetenfalls wird die Einziehung der anteiligen Zahlungen der Quelleneigentümer sowie auh die Verteilung unter die entshädigungsberechtigten Grundeigentümer von dem Landrat oder dem Gemeindevorstand zu übernehmen sein. VIII. Zu 88 28, 29.

1) Die Regierungspräsidenten haben ein Verzeichnis der gemein- nüßigen Quellen ihres Verwaltungsbezirks zu führen und darauf zu achten, daß an diesen Quellen und an deren Fassung keine unbefugten Veränderungen vorgenommen werden, und daß die Unterhaltung und Benußung dieser Quellen der Rücksicht auf die Erhaltung ihres Bestandes und ihrcs Mineralgehalts sowie dem Brdürfnisse der öffentlihen Gesundheitspflege entspricht.

2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des 8& 28 Abs. 1 des Geseyes sind bei dem Regierungspräsidenten ein- zureichen.

3) Wird durch Beschluß des Oberbergamts und des Regierungs- räfidenten für gewisse Arbeiten auf Grund des § 28 Abs, 2 eine Anzcige Vorge Bere, so ist in dem Beschlusse anzugeben, wo die eige zu erstatten ist. 2 D Die Leitung Me Berlahrens auf Grund der §8 28, 29 liegt egierungspräsiventen ob. A Die Mitwirkung des Qberbergamts regelt fich nah den Be- stimmungen unter Ziffer IL, 3 dieser Ausführungsanweisung.

Berlin, den 7. November 1908.

Minister für Handel Der E E Minister des Jnnern. Delbrü. von Moltke.

Der Minister Der Minister der geistlichen, für Landwirtschaft, “Domänen Unterrichts: und Medizinal

und Forsten. angelegenheiten. von Arnim. Jn Vertretung: Wever.

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

iere, Fähnrihe usw. Ernennungen, Be- : D und Verseßungen. Im aktiven Heere. s Palais, 17. November. Frhr. v. Lyncker, Gen. Lt. und Neue ndeur der 19. Div., zum vortragenden Gen.- Adjutanten und Cte s Militärkabinetis Seiner Majestät des Kaisers und Königs Che i: ma, Lt. im 2. Bad. Drag. Regt. Nr. 21, vom 1. De- fgngus 1908 ab auf ein Jahr zur Botschaft in Konstantinopel, tir 3m, L. im, Hus. Regt. König Humbert von Italien Ha K rhef.) Nr. 13, vom 1. Januar 1909 ab auf ein Jahr zur Ge- ( : id f in Rio de Janeiro, kommandiert. A Palais, 19. November. Dieffenbach, Oberstlt. und

Kommandeur der Kriegs[chule in Neisse, unter Verseßzung zum Gren.

tüumer kann, wenn sie ledigli im Wege der Privatverhandlungen oder

1908,

Negt. Graf Kleist von Nollendorf (1. Ne preu Nr. 6 mit der Führung dieses Negts. beauftragt. v. Busse, Major und Bats.

ommandeur im Gren. Regt. König Friedrih Wilhelm T. (2. Ost- preuß.) Nr. 3, zum- Kommandeur der Kriegs\chule in Neisse ernannt. v. Shönberg, Major und Adjutant der 5. Diy., als Bats. Kom- mandeur ‘in das Gren. Regt. Mia Feooris Wilhelm 1. (2. Ost- Sen) Nr. 3 versetzt. Den: berstlt. beim Stabe des Inf.

egts. von der Marwitz (8. Mee, Nr. 61, mit der geseßlichen e zur Disp. lern und gleichzeitig als Brigadier der 1. Gend.

rig. wiederangestelt. y. Blumenstein, Oberstlt. beim Stabe des 4. Bad. Inf. N Prinz Wilhelm Nr. 112, zum Stabe des. Inf. Regts. von der Marwiß (8. Pomm.) Nr. 61, BoediFer, Major und Bats. Kommandeur im 1. Oberrhein. Inf. Regt. Nr. 97, zum Stabe des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wilhélm Nr. 112, Bann- warth, Major, aggreg. dem 2. Unterelsäf. Inf. Regt. Nr. 137, als Bats. Kommandeur in das 1.Oberrhein,Inf.Regt.Nr.97,Sauberzweig, Major im Generalstabe des XV. Armeekorps, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. Graf Tauengzten von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20, Weidner, Major im-Großen Ernerklftabe: in den Generals stab des XV. Armeekorps, verseßt. v. Hatten, Major z D. und Kommändeur des Landw. Bezirks Lennep, in gleiher Eigenschaft nach Rastenburg verseßt. Lüßmann, Major und Bats. Kommandeur im Füs. Regt. Königin Viktocia von Schweden (Pomm.) Nr. 34, mit der geseßlihen Pension zur Disp. gestellt und zum Kommandeur des Landw. Bezirks Lennep ernannt. v. Beczwarzowsky, Major und persönlicher Adjutant des Herzogs von Sachsen-Altenburg Hoheit, als Bats. Kommandeur in das Füs. Regt. Königin Viktoria von Shweden Po Nr. 34 verseßt.

v. Brauchitsch, Oberlt. im 8. Türing. Inf. Regt. Nr. 153, ¡um Flügeladjutanten des Herzogs von Sachsen-Altenburg Hoheit ernannt. Helfriß, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewißz (E Westfäl.) Nr. 55, kommandiert zur Diensts [leistung beim Kriegsminifterium, in das Kriegsministerium verseßt.

Versetzt: die Hauptleute: Kunhardt v. Shmidt im General- stabe des XI. Arweekorps, als Rittm. und Eskadr. Chef in das Ulan. Regt. von Kaßler (Schles.) Nr. 2, v. Redern (Hermann) im Großen Genaralstabe, in den Generalstab des XI. Armeekorps, Jany, Komp. Chef im 2. Masur. Inf. Regt. Nr. 147, Herwig, Komp. Chef im 2. Ermländ. Inf. Regt. Nr. 151, beide unter Ueberweisung zum Großen Generalstabe in den Generalstab der Armee.

Verse: y. Ostrowski, Major und Adjutant der Feldzeug- meisterei, als Abteil. Kommandeur in das Großherzogl. Art. Korps, 1. Großherzogl. Hess. Feldart. Regt. Nr. 25; die Hauptleute : v. Hagen, Adjutant der 25. Inf. Brig., als Komp. Chef in das Gren. Regt. König Friedrih Wilhelm T1V. (1. Pomm.) Nr. 2, Rochliß, Adjutant der 6. Feldart. Brig., als Battr: Chef in das 3. Bad. Feldait. Regt. Nr. 50, y. R oon, Adjutant der 20. Feldart. Brig., als Battr. Chef in das Feldart. Negt. von Peucker (1. Schles.) Nr. 6; die Rittmeister: v. Einem, Adjutant der 14. Kav. Brig., als Eskadr, Chef in das Kür. Regt. von Driesen (Westfäl.) Nr. 4, Qu ELLOIN, Adjutant der Traininsp., als Komp. Chef in das Garde- rainbat.

Ernannt: Frhr. v. Preuschen, Hauptm. und Komp. Chef im Leibgardeinf. Regt. (1. Großherzogl. Hef.) Nr. 115, zum Adjutanten der 5. Div, Hoffmann-Scholy, Hauptm. und Battr. Chef im Feldart. Regt. von Peucker (1. S@hles.) Nr. 6, zum Adjutanten der Feldzeugmeisterei, F öst, Rittm. und Komp. Chef im Garde- trainbat., unter Beförderung zum gberigbligen Major, zum Ad- auten der Traininsp, v. Koße, Oberlt. im Inf.-Negt. Fürst

opold von Anhalt- Dessau 1. Magdeburg.) Nr. 26, zum Adjutanten der 25. Inf. Brig., Gr. Eckbrecht v. Dürckheim-Montmartin. Oberlt. im Doiigugan Negt. (1. Hannov.) Nr. 13, zum Adjutanten: der 14. Kav. Brig., Krause, Oberlt. im Feldart. Regt. General- feldzeugmeister (1. Brandenburg.) Nr. 3, zum Adjutanten der 6. Feldart. Brig., v. Klewtiß, Oberlt, im Niedersächs. Feldart. Regt. Nr. 46, zum Adjutanten der 20. Feldart. Brig.

v. Buchwaldt, Hauptm. im Gren. Regt. Graf Kleist von: Nollendorf (1. Westpreuß.) Nr. 6, in dem Kommando bet der Ge« sandtschaft in Bern bis zum 30. September 1909 belassen.

In Genehmigung ihres Abschiedsgesuhes -mit der geseßlihen Beue zur Disp. gestellt und zu Bejzirksoffizieren- ernannt: die-

auptleute und. Komp. Chefs: v. Pressentin im Inf. Regt. Graf Bose (1. Thüring.) Nr. 31, beim Landw. Bezirk Kiel-(Meldeamt: Neumünster), Rauch im _2. Oberrhein. Inf. Regt. Nr, 99, beim Landw, Bezirk Preußisch-Stargard, v. Rosenberg im 2. Masur. Inf. Regt. Nr. 147, beim Landw. Bezirk T Bremen.

Verseht: die Hauptleute und Komp. Chefs: v. Oppeln- Bronikowski im Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm 19. 1 F Nr. 2, in das 2. Ermländ. Inf. Regt, Nr. 151,

alter im Inf. Regt. Graf Schwerin. (3. Pomm.) Nr. 14, mit Nun vom 16. September 1899 in das 2. Masur. Inf. Negt. r. 147, v. Byern im Inf. Regt. Prinz Friedri der Niederlande 2. Westfäl) Nr. 15, als Komp. Führer zur Unteroff. Schule in otsdam, Duerr im Inf. Regt. Vogel von Falckenstein (7, Westfäl.) r. 96, mit Patent vom 23, September 1898 in das 2. Oberrhein. Inf. Regt. Nr. 99, Plehn, im Danziger Inf. Regt. Nr. 128, mit Patent vom 24. September 1898 in das 2. Masur. Inf. Regt. Nr. 147; v. Gluszjewski, Hauptm. und Komp. Fübrer an der Unteroff. Schule in Potsdam, als Komp. Chef in das 2. Earderegt. z. F.

Ein Patent ihres Dienstgrades verliehen: den Hauptleuten und- Komp. Chefs: C oste im Inf. Regt. von Lützow (1. Rhein.) Nr. 2%, Grothe im Inf. Regt. Graf Kirhbach (1. Niedershle\.) Nr. 46, hee n e E Be E S H Llsingen gen.

uene im 5. Großherzogl. Hess. Inf. Regt. Nr. 168, Fro 8. Westpreuß, Inf, Regt: Nr: A 2 s Si u Komp. Chefs ernannt: die Hauptleute: Bens bex 7 berg. Gren. Regt. Graf Gneisenau (2. Pomm.) Nr. 9, LN Guts hebung von dem Kommando zur Militärtehnischen Akademie euduck im Inf. Regt. Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14, chwab im Inf. Regt. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15, v. Wal cke-Schuldt im Inf. Negt. Graf Bose (1. Thü- ring.) Nr. 31, Sch midt im Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewißz 6. Weftfäl.) Nr. 55, Patermann im Inf. Regt. V A c e S, Ge Koeppen im 4. Bad. Inf. Regt rinz elm Nr. eser un i S rhein, Inf. Regt, Nr. 09. : , ter Verseßung in das 2. Ober- u Komp. Chefs ernannt, unter Beförderung zu Hauptleuten: die Oberlts.: Jonkheer Storm van! Gravesande im Inf.

8 Regt. Herwarth von Bittenfeld (1. Westfäl. nf, ee von Goeben (2. Rhein.) Ne. 28 Wr Sre Ben im E Breve Hiller von Gaertringen (4. Posen.) Nr. 59, untex nthebung von dem Kommando a[s Assist. bei der Gewehrprüfun 8e R 0 Gu ter, B rn im Leibgardeinf ; (l; erzogl. y ; Grofheriocit E Gros en ) Nr. 115, Stamm im Inf. Leibre t.

Danziger Inf. Regt. Nr. 1E Heff.) Nr. 117, Domizlaff im

Zu überzähl. Hauptleuten befördert: die Oberlts.: Hegewis

im Füs. Negt. General-Feldmarschall G L raf Moltke (Scles.) Nr. 38, Ne b, Mag E 18 Inf. Regt. Vogel von Falckenstein (7. Westsäl.)

Z Roetscher im 3. Posen. . Regt. :

L Mann Se Ee BR Me Oger (e Pi . 99, é ein. Inf. Regt. Nr, 6 M

im Füs. Negt. General-Feldmarschall Prinz Albredt Von Preuße