1908 / 275 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

beurlaubt. Dr. Mettin, Oberarzt beim Füs. Negt. Prinz Heinrich von Preußen (Brandenburg.) Nr. 35, auf sein Gesu zu den Sanitäts- offizieren der Res, übergeführt.

Dr. Saarbourg, Oberstabs- und Regts. Arzt des 3. Magdeburg. Inf. Negts. Nr. 66, unter Verleihung des Charakters als Gen. Oberarzt, Dr. Schmißz, Oberstabs- und Regis. Arzt des 3. Unter- elfäfs. Inf. Regts. Nr. 138, der Abschied mit der geseßlichen Pension und der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform be- willigt. Dr. Rapmund, Oberarzt beim Hannov. Pion. Bat. Nr. 10, der Abschied mit der gese lien Penfion aus dem aktiven

eere bewilligt; zuglei ist derselbe bei den Sanitätsoffizieren der Landw. 1. „Aufgebots angestellt.

Deutscher Reichstag. 163. Sißung vom 19. November 1908.

Schluß der Rede des Staatssekretärs des Neichs\haßamts Sydow über den Geseßentwurf, betreffend enterateen im Finanzwesen, und die dazu gehörigen Steuervorlagen.

Ich komme nun endli zu der Frage der Belastung des Besitzes.. Wenn wir eine gerechte Besteuerung des Besitzes für die Zweke des Reichs eintreten lassen wollen, so müssen wir nah der Meinung der verbündeten Regierungen eine Form wählen, die alle Arten des Besißes trifft, nit eine einzelne herausgreift. Denn alle Arten des Besites, alle Besißenden sind an der Besserung der Reichsfinarzen gleihermaßen interessiert; also müssen sie auch alle, jeder nah seiner Leistungsfähigkeit, dazu herangezogen werden. Der Nateil, der aus der Höhe der Diskontsäße, aus der Teurung des Leihgeldes entspringt, kommt zu Lasten von Industrie, - von Handel, Gewerbe und Land- wirtschaft. Sie alle haben ein Interesse an der Beständigkeit unserer wirtschaftlichen Zustände. Deshalb muß ih mi hier im Nazmen der verbündeten Regierungen gegen alle Sonderbesteurung einzelner Besißarten aussprehen. Greift man einzelne Arten des Besites oder des Erwerbes heraus, so vermehrt man nur die Streitpunkte, die ¿iwischen den einzelnen ‘wirts{haftlihen Kreisen der Bevölkerung bestehen, um einen neuen. Auch das ist zu vermeiden.

An allgemeinen Steuern vom Besiß kommen nur in Frage Ein- kommensteuer, Vermögenssteuer, Steuer auf Nagilässe. Daß die Ein- Tommensteuer um deswillen überhaupt nit zu den Neichszwecken herangezogen werden kann, weil sie {on von den Bundesftaaten so stark ausgebildet ist oder in kurzem ausgebildet wird, daß eine Be- lastung seitens des Reichs nicht tunlih sei, habe ih die Ehre gehabt, Ihnen vorher son darzulegen. Bei der Vermözens\teuer liegt es ja eiwas anders. Ste ist seitens der Bundesstaaten noch weniger aus- gebaut. (Zuruf rechts.) Weniger! An si könnte ja die Frage, ob die Belastung in Form einer Vermögenssteuer oder einer Steuer auf Erbschaften zu erfolgen habe, ziemli untergeordnet erscheinen, wenn es sich hier um einen Einheitsstaat handelte. Aber die Not- wendigkeit, zwishen den Finanzen des Rähs und denen der Bundes- staaten zu scheiden, jede in ihrem Element ungestört zu lassen, mat do eine andere Beurteilung nötig. Eine Vermögenssteuer, durch das Reich festgeseßt und erhoben, wäßrend die Einkommensteuer bei den Bundesstaaten bleibt, hat zunächst \{chon das gegen si, daß die Vermögentsteuer als Ergänzungssteuer verschieden sein muß, je nach- dem die Einkommensteuern verschieden sind. Diese sind aber in den einzelnen Bundesstaaten, in denen sie bestchen, sehr verschiedener Art. Manche ergreifen z. B, bloß den beweglichen Besiß, manche den be- weglihen und den unbeweglihen. Also eine Ergänzungssteuer von seiten des Reichs würde sehr verschieden wirken, je nachdem die einzelnen Bundesstaalen ihr Einkommensteuersystem so oder so ausgebildet haben.

Dazu kommt aber, daß eine Veranlagung zur Vermögenssteuer des Reichs zu unerträglichen Kollisionen in denjenigen Bundesstaaten führen würde, die selbst Vermögenssleuern oder ähnlihe Steuern besißen. Eine Veranlagung dur das Reich würde si von der der einzelnen Bundesstaaten untersheiden. Und nun halte ih es für voll- kommen undur(hführbar, daß derselbe Steuerträger eine Steuer der- selben Ait, nah verschiedenen Grundsäßen veranlagt, das eine Mal - an das Neich und das andere Mal an den Bundesstaat abführt.

Es blieb also die Frage: Erhebung von Zuschlägen zu den Landessteuern zu Gunsten des Reichs. Das ist auch nicht aus- führbar; denn. erstens haben eine Reihe von Bundesstaaten keine eigene Vermögenssteuer, und die, die sie haben, erheben sie wieder ganz vershieden. So würden solche Zuschläge in den einzelnen Bundes\taaten ganz ungleiGmäßig wirken.

Es bleibt also der Gedanke, die Vermögenssteuer in der Weise einzurichten, daß fie in Form von Matrikularbeiträgen, also nah Kop‘quoten, auf die Bundesstaaten umgelegt wird und dann die Bundesstaaten fie vom Vermögen und Besiß, je nach ihren eigenen Bestimmungen, einziehen. Zunächst ist hier hon ein Hindernis, das einer erheblihen Belastung der Bundesstaaten entgegensteht: die Ver- teilung nah Kopfquoten. Sie wissen ja, daß die Bundesstaaten Ihnen selbst eine mäßtge Erhöhung der Matrikularbeiträge bis auf den Betrag von insgesamt 80 Pfennig für den Kopf der Bevölkerung vorgeshlagen haben. Das ist aber au die äußerste Grenze, bis zu der sie glauben gehen zu können. So hobe Beträge, wie hier vom Besiß erfordert werden, also annähernd 100 Millionen, im Wege der Erhöhung der Mairikularbeiträge auf die einzelnen Bundesstaaten umzulegen, das hieße, die kleinen und mittleren Bundesstaaten finanziell ruinieren ; denn sie haben zum großen Teile keine wohlhabende Bevölkerung, an der fie si erholen und auf deren Besitz sie die Steu:r legen könnten.

Also man mag die Sache drehen, wie man will, ein erheblicher Betrag läßt si ohne eine s{chwere Schädigung der Finanzen der Bundesftaaten im Wege der Vermögensfteuer niht umlegen. Und so bleibt denn die Heranziehung der Grbschaftssteuer.

Ehe ih auf die eigentliche Erbschaftssteuer eingehe, möchte ich einige Worte über das Gese betreffend das Erbrecht des Staates sagen. Denen von Ihnen, die si mit dem Studium des Rechts befaßt haben, ist es vielleiht erinnerlih, daß sowohl im alten römischen Ret vor der Geseßgebung Kaiser Justinians als au in den deutschen Volksrechten das Erbrecht der Verwandten auf den siebenten Grad beschränkt war, daß dann die Justinianeische Gesehz- gebung ein uneingeshränktes Verwandtenerbrecht ohne Begrenzung auf einen b:stimmten Grad an dessen Stelle seßte, und daß dieses Erbrecht seinen Weg auch nah Deutschland gefunden hat. Es kann da kommen, daß bei testamentlosen Hinterlafsenshaften die Erbschaft an Leute fällt, die zu dem Erblasser in gar keiner näheren oder au nur entfernten inneren Bezichung gestanden haben; solche Fälle sind

ja-wohl jedem von uns bekannt. Es hat .infolgedessen in den siebziger -

Jahren eine Bewegung eingeseßt, welche dahin gerichtet ist, dieses Verwandtenerbrecht in Ermangelung von Testamentserrihtung auf den engeren Familienkreis, das heißt, auf diejenigen zu beschränken, die sich noch in einer so nahen Gemeinschaft verbunden fühlen, daß man annehmen kann, daß, wenn der Verstorbene ein Testament gemacht hätte, er voraussihtlih seinen Nachlaß diesen zugewendet haben würde, adaß dagegen in allen anderen Fällen der Nachlaß nicht den weiteren Verwandten, niht den Verwandten überhaupt, sondern der weiteren Volksgenossenschaft, dem Staate, zu gute kommen foll.

Diese Bewegung bestand {on zur Zeit der Beratung des Bürger- lien Geseßbuches ; sie hat damals noch nicht zum Durchbruch kommen können, fie ist neuerdings dur die literarishe Tätigkeit des Justizrats Bamberger weiter verbreitet worden und hat allerdings einen Teil ihrer Popularität nur gewonnen, weil man die finanziellen Erfolge übershäßte, und, um es ofen zu sagen, weil viele Leute glaubten, dadur um die Notwendigkeit der Besteuerung der Erbschaftsfälle der Ehegatten und Deszendenten herumzukommen.

Der Entwurf folgt der Bewegung, hat ih aber bemüht, sich in maßvollen Grenzen zu halten auf die Gefahr hin, daß der finanzielle Ertrag dadurch ein mäßiger wird. Das Erbrecht des Staates soll nicht eintreten, solange Eltern, Abkömmlinge, Ehegatten oder Ge- sckwister vorhanden sind. Es find aber ferner vor dem Staate zu berücksibtigen die Geshwisterkinder, und ih glaube: mit Recht, da die Erfahrung des Lebens lehrt, daß bei kinderlosen Ehen um diese handelt es sich das Verhältnis der Ehegatten zu den Ge- shwisterkindern sehr häufig ein ebenso nahes, enges und intimes ist, wie es zu den eigenen Kindern sein würde. Die Großeltern sollen insoweit dem Erbreht des Staates vorangehen, als sie, um es kurz zu sagen, den Nailaß der Enkel nur zum lebenslänglichen Nießbrauch haben; fie werden als Vorerben betrachtet. Weiter zu gehen, schien nicht in. der Konsequenz zu liegen, da sonst auf dem Wege über die Großeltern nah déren Ableben ein folcher Nachlaß an Verwandte kommen würde, an die er nit gekommen wäre, wenn die Großeltern vor dem Erblasser verstorben wären. :

Der Entwurf sieht ferner eine Reihe von Erleichterungen zu Gunsten des weiteren Familienverbandes vor. An Verwandte, die von gemeinshaftliGen Großeltern abstammen, sollen Haushaltungs- gegenstände, Gegenstände des persönlihen Gebraußs zu cinem sehr ermäßigten Preise auf Verlangen abgelassen werden. Land- und forsts wirtschaftliße Grundstücke follen von ihnen zu 90 Prozent des auf der Kapitalisierung mit 25 berechneten Ertrag5wertes übernommen werden können. Das sind Vergünstigungen, die darauf Rücksiht nehmen, daß gerade in den bäuerlichen Kreisen auf die Erhaltung des Familien- guts auch in der weiteren Familie Wert gelegt wird.

Als Erbe ist der Landesfiskns, niht der Reichsfiskus vorgesehen, und das deshalb, weil die Regelung der Nachlässe nur von den Landes behörden, d. h. von den Landesstaatsbehörden, unter Heranziehung der Gemeinden, wird erfolgen können.

Hier seßt zum erften Mal die Quote von einem Viertel zu Gunsten der Bundesstaaten ein. Ich g!?aube, daß diese Quote gerade genügen wird, um den Bundesstaaten Ersaß für die Kosten zu gewähren, die ihnen aus der Verwaltung der Nachlässe erwachsen; denn gerade unter den Nalhlässen, die ohne Testament hinterbleiben, werden sehr viele sein, bei denen die Verschuldung sehr hoh ist, bei denen sehr wenig bares Vermögen vorhanden oder liquide ist, und mit der Verwaltung gerade dieser Nachlässe, aus denen naher für Reih und Land wenig herausspringtck werden die Landesbehörden viele Lasten und viele Kosten haben.

Die Frage, welcher Ertrag aus einem derartig gestalteten Ecbr-cht des Staates ¡u erwarten ist, beantwortet der Entwurf dahin, daß für das Reich 19 Millionen Mark übrig bleiben werden. Es is nicht ganz leiht, eine zutreffende Schäßung zu geben, weil man nit vorher weiß, inwiefern dieses Gese eine Vermehrung der Testamente zur Folge haben wird. Es ist angenommen, daß etwa zwei Drittel aller Na(hlaßmassen künftig durch Testamente werden gedeckt werden, und ih glaube, das ist gewiß nicht zu niedrig gerechnet. Eine gewisse Grundlage für die Schäßungen, allerdings auf der Basis des bestehenden Rechts, bieten Erhebungen, die im Königreih Sachsen und im Groß- herzogtum Hessen stattgefunden haben. Hier hat man ermittelt, wie hoh in Sachsen: in einem Jahre, in Hessen in drei Jahren der Wert derjenigen Nachlässe im Jahre gewesen ist, die durch Testament nicht gedeckt sind, und bei denen die Vorausseßungen für das Erbrecht des Staates vorliegen. Da bat sih für das Königreih Sa@sen in einem Jahre ein Betrag. von 1,3 Millionen Mark ergeben ich will nit entscheidendes Gewicht auf die Zahl legen, weil bei einem einzelnen Jahre Zufälligkeiten vorliegen können —; das würde für das Reich nur einen Betrag von 13 bis 14 Millionen ausmachen. In Hessen hat man einen dreijährißen Durchschnitt genommen und ift dabei auf einen Betrag von 433 000 Mark im Jahre gekommen; das würde für das Reich 21 Millionen Mark ausmachen, wovon, aber noch der Betrag der bisher dem Reiche zufallenden Grbschaftssteuer abzuziehen ist; und das deckt sich ungefähr mit dem Kostenanschlage, der Ihnen hier gegeben ift.

Jch komme nun zu der Ausdehnung der Besteuerung der Erb- schaften, wie sie in der Form einer allgemeinen Nahlachsteuer Ihnen vorgeshlagen wird. Der Kern der Frage, mag man die Steuer so oder so gestalten, ist, ob die bestehenden Befreiungen der Erbfälle zu Gunsten dèr Ehegatten und der Deszendenten- beseitigt werden sollen oder nicht; es sind das drei Viertel aller zur Vererbung gelangenden Vermögensmassen. Man kann der vorgeschlagenen Beseitigung gegen- über verschiedene Standpunkte einnehmen, auch wenn man sie befür- wortet, au wenn man sie für eine Notwendigkeit erklärt. Man kann an si dagegen sein, aber zugeben, daß sie nah Lage der Verhältnisse die einzig möglihe und darum nöôtige Form der Besteuerung des Be- sißes zu Gunsten des Reichs ist; man kann auch die Steuer an ih für gerecht und billig halten. Diese leßte Anschauung ist die meinige; ih habe sie nicht erst in der Zeit gewonnen, in der ih die Stelle ein- nehme, an der ih jeßt stehe.

Jeder Erbfall, bei dem nennenswertes Vermögen zurüdckbleibt, stellt für den Erben einen ihm in wirts{aftlihem Sinne günstigen Zufall dar, an dem ihm selbst nur in den seltensten Fällen ein Mit- verdient gebührt. Auch Ehegatten und Kinder haben über die Grenze des Pflichtteils hinaus kein Ret auf eine bestimmte Summe, die ihnen der Vorstand des- Hauses zu hinterlassen hat. Die Auffassung, daß das Vermögen der Familie gehöre, ist eine ideale Anschauung, wirtshaftlihen Effekt hat fie nit; denn es kommt nit auf das

ideale Eigentum, sondern auf die materielle Verfügung8mögli{keit an, und die steht dem Haushaltun,svorstand, dem formellen Eigen-

tümer des Vermögens zu. Wem von seinen Eltern, „wem A gatten ein erhebliches Vermögen hinterbleibt, der ist in E Hinsicht vor vielen anderen, vor dem größten Teil der Bev bevorzugt.

Aus allen diesen Gründen {eint mir eine Abgabe an den E oder an das Reih auch von solchen Erbfällen billig und L E Tatsächlih besteht eine solhe Besteuerung der Grbschaften fast E g Europa außerhalb Deutschlands. England, Frankreich, Oef 0E Ungarn, die meisten Kanione der Schweiz, Italien, Rußland, mark, S{weden, Belgien und die Niederlande haben eine e llen Steuer auf Erbschaften, die an Ehegatten oder Deszendenten s Auch in Deutschland findet sie sih in den Hansestädten, findet si in Elsaß-Lothringen.

Die Form der Steuer is verschieden. Sie kann O werden als eine allgemeine Nachlaßsteuer, so zu sagen als e wie Steuer des Verstorbenen, oder als eine Erbschaftssteuer, ähnl die jegigen Kollateralerbschafts\teuern, d. h. als eine Besteuerung Anfalls. Die Gründe, weshalb si die Vorlage für den T beiden Wege entschieden hat, sind folgende. Die allgemeine Na steuer mat das Aufkommen unabhängig von dem Willen an e [assers. Dur eine Verteilung auf verschiedene Personen wir

S r Steuerertrag niht beeinflußt. Die Naghlaßsteuer läßt es b möglich, die bisherigen Kollateralerbshafts\steuern unveränder! L fer

her einzuziehen, begünstigt also das finanzielle Aufkommen cftt- Beziehung. Sie läßt weiterhin den Staaten, die eine Erbsck n steuer für Deszendenten und Ehegatten hon besißen, die Möglid) diese Steuer in der einen oder anderen Form beizubehalten. i wichtiger, vielleicht entsheidender Grund ist sodann folgender. Fo man die Erbschaftssteuer als eine Besteuerung des Anfalls, fo B man nit darum herum, ziemli komplizierte Vorschriften 0 L Besteuerung der Schenkungen und über die Besteuerung derjenigen. fer wendungen zu treffen, die eine antizipierte Erbfolge darstellen. Dit é Notwendigkeit entgeht man hier. Man braust nur einfa, e hier vorgeschlagen ist, der Nahlaßmasse rechnerisch die vorweg b gegebenen Beträge hinzuzählen. 1id - Endlich aber ist es nur bei dieser Form der Nachlaßsteuer ms A dem Wunsche gerecht zu werden, die nichtgedienten Wehrpflihtis dur irgend eine Art der Wehrsteuer zu den Lasten des Rei heranzuziehen. Bo Diesen Vorteilen steht der Nachteil gegenüber, daß bet einer

steuerung des Anfalls \sich die Steuern der Höhe des Anfalls best

anpassen. Man darf aber dabei eins nit übersehen. . Will man E Grbschaftssteuer als eine Besteuerung des Anfalls ausgestalten, = kommt man zu höheren Steuersäßen und zu einer geringeren fa lafsenden Summe, wenn man denselben finanziellen Effekt eri will. Denn da im Durscnitt auf einen Erbfall drei Erben fall!" so steht einer Freilafsung von. der Nachlaßsteuer bei Vermögen 20 000 46 eine Freilassung des Anfalls bei nur 6000 bis 0 gleih. Es wird ferner, wenn der Anfall besteuert wird, eine niedrig! Steuerstufe häufiger eintreten, als wenn der Nachlaß im ganitl, Berücksichtigung gezogen wind. Beides wirkt dahin, daß die Tarifsäß dann erhöht werden müssen. Der Entwurf will die Vermögen L 20 000 6 aufwärts im Sterbefalle mit einer Steuer belegen; von 1/29/96 bis auf 39/6 gestaffelt ist. j Ih weiß, daß gegen dieje Steuer zahlreiche Einwendungen i hoben werden, und ih werde mih jeßt mit diesen Einwendung? E befassen haben. Der Haupteinwand, der immer wiederkehrt, ist d : es werde dur diese Steuer der Familiensinn gefährdet, es wie die Familienbande gelockert. Ih habe diesen Einwand in Aeußern der Presse, auf die ich Gewicht zu legen gewohnt bin, #0 v gefunden, daß ih mich immer wieder und wieder bemüht habt- i auf den Grund zu kommen und seine vermeintlihe Berehtis et zu erkennen. Ich bin aber doch immer dabei geendet, daß die if Cinwand des Grundes entbehrt. Mir {eint die Verbindu 1 ¿wischen Familiensinn und Besiß do keine glücklihe. Ist s der Familiensinn bei den Nichtbesißenden - weniger ausgebi als bei den Besißenden? Die Erfahrung hat mi gelehrt, die gra 7 ¿u verneinen. Zuzugeben ist, daß ein gemeinschaftlicher Besiß p beiträgt, die Familie zusammenzuhalten. Aber ob dieser Besiß i 100 000 oder nach Abzug der Steuer 98 000 46 beträgt, das 8 doh unwöglih darauf von Einfluß sein. det IGch habe vorhin den Einwand berührt, daß das Eigentu gi Familie gehöre, nit dem Erblasser. Ja, wenn es deshalb ein Unk“ t für den Staat wäre, es im Erbfalle zu besteuern, dann ist überha g

jede Besteuerung des Vermözens auch in Form einer Vermöge?

oder Einkommensteuer ein gleihes Unrecht. Ih meine also, dieset Einwand beweist zu viel.

Es wird gesagt, oft habe der Erbe mitverdient, dur L Tätigkeit zur Erzielung des Vermögens mit beigetragen. I der daß das auf dem platten Lande vielfachß vorkommt; aber auf im anderen Seite hat der Erbe das nit umsonst getan, sondern hat - elterlihen Hause Unterkunft und Verpflegung gefunden und hat e Arbeit insoweit au verwertet, vielleicht nit in demselben Me wie er es außer dem Hause gekonnt hätte, aber dafür komm au die Vorteile mit zustatten. Man ist so weit gegangen, s! sa die Pietät würde dur eine solche Steuer verlegt, und man Steuer eine Steuer auf den Trauerfall genannt. Das läßt sid pet mit dem beften Willen nicht aufrecht erhalten. Es ist gesagt t in die tiefe Trauer trete der Exekutor hinein. Wer das ies kennt die Hergänge des Lebens nit; er weiß nicht, daß in den ge Fällen, unbeshadet aller Pietät, die Frage für die materiell“ nes geklärt wird, ehe noch die Bestattung vollzogen ist. Er bedenkt nit, daß bis dahin, wo der Fiskus an die Hinterbliebenen her tes Hille, die do jeßt bei der Erbschaftssteuer der Seiten" 8 N oft genug vorkommen —, gewöhnli {on die Verteilung be in dié

gel dic

[asses ziemli weit vorgeschritten ist, und von einem Eingreifen duc

Empfindungen der durch den ersten Schmerz bewegten Gem" gzede die Befafsung mit den ibu ie S wirklich nid! e: E fein kann. Es ist auch in einigen Eingaben hervorgeho E, do ein Widerspruch, daß das Reich in dem Augenbli, Sors E sich der Witwen- und Maijenversorgung zuwende, also L een : Hinterbliebenen zu erleitern bestrebt sei, nun auf der Œ perantrs mit einer Besteuerung gerade an diejenigen Vermögensteile do aud die den Ehefrauen und Kindern zufallen. Ja, das mengebÖt ein Zusammenbringen zweter Sachen, die nicht zus0#

(S&luß in der Zweiten Beilage.)

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