1908 / 275 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

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M 275.

(S&luß aus der Ersten Beilage.)

F} Ver Staat will doch für die Witwen und Waisen der Armen sorgen,

und hier handelt es fi darum, etwas von dem Nachlaß der Besitenden A nehmen. Wenn das direkt oder indirekt \chließlih den Witwen und Waisen der Besitlosen zugute kommt, so liegt bas meines EraHtens vollkommen im Rahmen einer gesunden Wirtschaftspolitik. Ein weiterer Einwand, dem ih eine gewisse Berechtigung nit dbsprechen kann, ist der, daß der Grundbesiß dur diese Steuer häcter ofen wird als das bewegli@e Vermögen, weil er sih der Be- ng schwerer entziehen könne, und weil er weniger Kapital zur Sand habe und daher nit fo leiht in der Lage sei, aus dem Nahhlaß salbst die Steuer flüssig zu machen. Diesen Einwänden haben die derbündeten Regierungen durch die Art der Gestaltung der Steuer,

R r A t D def N ree E d

\ bon gerügt die jährlihe Rente 8,83 Mark;

inbbesondere dur die Erleichterungen, die sie dem landwirtshastlichen fUndbesiß zugedat haben, Renung getragen in einem Maße, daß g auf diesem Gebiete schwerlich wird weiter gehen können. Zunächst Unter Abänderung des Erbschaftssteuergeseßes dér Ertragswert der cundstücke, welcher der Steuerberechnung zu Grunde gelegt wird, f 08 Zwanzigfache des Reinertrags statt auf das Fünfundzwanzig- A festgeseßt. Allerdings entspricht dem auf der anderen Seite eine trung, wona nämlich die 25 °%/% der Steuern, die jet er- len werden, Tünftig nit mehr gekürzt werden sollen. Rechnerisch die t sih das aufzuheben, Tatsächlih wirkt es als eine Verbesserung, dem Grundbesitzer gerade, soweit er verschuldet ist, zu gute kommt. Weiter ist vorgesehen, daß die Schäßung des Grundbesibes nie li, de Taxe eines landschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Be- iq, Vinstituts hinausgehen darf. Diese Taxen sind im allgemeinen an ntli sehr vorsichtig aufgestellt. Die Bindung der Werishäßung \ die Höhe der Taxe gewährt au den Vorteil, daß der Besißer vor wo Tode den Betrag der Nachlaßsteuer genauer berechnen kann, er

g seine Erben gegen die Ausgabe zu decken. : Lehegociter ist die Slifinig 8 Naclaßbesteuerungen dur wiederholte dier fâlle au hier wie hon im Erbschaftssteuergeseße vermieden.

wird, wenn sih der Steuerfall in fünf Jahren wiederholt, zum Ge Male keine Steuer erhoben, wenn in 10 Jahren, nur die Hy, Die Kreditfrist, die zinelos bis auf. 10 Fahre gewährt wird,

; | tage in der Lage ist, unter Umständen dur eine kleine Lebens- run

zt ebenfalls i landwirtsGafilihen und forstwirt- last] ebenfalls insbesondere dem lan l i

7 hen . “Und dann tritt eine Neuerung hinzu, S E ist die Möglichkeit, die

meine ih, große Bedeutung hat: das i auf Verlangen in eine Rentenzahlung umzuwandeln. Die hrung des Rects, statt des Kapitals eine auf der Basis einer Sts entigen Verzinsung berechnete Tilgungsrente bon dem Teil der "er, der auf den Grundbesitz trifft, zu ¿ahlen, trägt, meine ih, tdenken, die erhoben sind, im wesentlichsten Teile Rechnung. die Is möhte Ihnen einmal, um anschaulih die Wirkung zu s{ildern, nen ne solche Steuer auf vershuldeten Grundbesiß hat, einige Zablen nen, bei denen der Wertanfaß durch Annahme des zwanzigfachen dis @°! dann ein gewisser Schuldenbetrag in Nechnung gestellt, und Eci Steuer in eine Rente umgewandelt ist. Bei einem Gute, L ieee0 Mak aua, des Ver et Sala tei zu ä it 40 ar h O Ne nehmen Sie einen Ertrag Mark, ersuldung von 100 000 Mark: Jahresrente q Mark; C, Sloao Mark, Vershuldung 300 009 Mark: Be redrente 964,89 Mark usw. Hierzu kommt nun noch die allgemeine von Ung, die für alle Nallaßfälle gilt, daß das Vermögen, das berster em erstyersterbenden Ehegatten dur die Hände des zweit- enden auf die Kinder kommt, nur einmal versteuert wird. Uge thmen Sie das alles zusammen, so meine i, daß cs doc eine Laßt Uebertreibung ist, wenn in einer Zeitung gesagt wurde, die Nach- dag ree wie sie hier vorgeschlagen fei, lege die Axt an die Wurzeln iten estigten Grundbesizes. Ich glaube überhaupt, daß die in länds Ñ Kreisen hezvorgetretene scharfe Bewegung gegen diese Nachlaß-

ift, á E aus einer seit Jahren genährten Abneigung hervorgegangen

P Nen nten und Ehegatten protestieren,

J de Uteir

E I n R E

su aus klarer Kenntnis der besichenden Vorschriften. Es würde in ih Et vorkommen, daß Vereine ih fönnte Namen nennen t bik Eingaben si mehrfach dahin resumieren, daß sie gegen dle Ae te Ausdehnung der Erbschaflssteuer auf Deszendeuten, dente während die Steuer für enten ja \{on geltendes Recht ist. Steht man abez f dem Standpunkt und viele Leute, auf ih Wert lege, stehen auf dem Standpunkte —, daß L teuer an sih etwas Unwünschenswertes sei, fo bleibt das ¿weite A i: sie ist im gegenwärligen Zeitpunkt nicht zu vermeiden.

alen Suden nah Ersaß wird daran scheitern, daß Sie eine andere 15 zrtine Besigsteuer, die dem Reiche zugänglich it und 70 bis

ionen Mark bringt, nit auffinden werden. vird § alaube deshalb, man mag sich wenden wie man will, man egan tine Ausdehnung der Erbschaftssteuer auf Nalässe, an denen Lan di en oder Deszendenten beteiligt sind, nicht vorbeikommen, wenn Finanzreform zum Ziele führen will. Vierte, hier ist den Bundesstaaten eine Beteiligung mit einem Terwalt des Ertrages vorbehalten. Einesteils, weil sie erhebliche Ejan, Ofosten haben werden, denn die Zahl der steuerpflihtigen

E infol vermehrt si, wie ih hon gesagt habe, auf das vierface, ] tig essen

ift au die Tätigkeit, die für Zwecke der Erbschaftssteuer dedstaae, dann aber auch in der ausgesprochenen Absicht, die ng aaten finanziell an dem Ertrag, d. h. an einer sorgfältigen Er- Viki Und Festsezung der Steuer, zu interessieren. Ih glaube When diele Ausgabe wird si im Sinne des Reichs bezahlt

ugnd E nur noch mit wenigen Worten auf den Wehrsteuer- Ves; heorden. Der Vorschlag, von denjenigen Nachläfsen, deren Vltenden S allgemeinen Dienstpflicht nah den seit dem Jahre 1867 balb Pro estimmungen nit genügt haben, eine Abgabe von andert- Droblemn A ¡u erheben, stellt den Versu dar, -das lange umstrittene j ehrsteuer in einer Weise zu lösen, die mit den für die

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Zweite Beilage

Berlin, Sonnabend, den 21, November

Sheidung zwishen Reils- und Landesfinanzen maßgebenden Grund- säßen vereinbar ist. Bisher sind alle Versuche daran gescheitert, daß, wenn man die Steuer als Kopfsteuer erheben wollte, sie nicht nur ungerecht wäre, sondern auch nihts einbrähte. Secwie man aber nah dem Einkommen abstufte, war man in das Fahrwasser der Cinkommen- steuer der Bundesstaaten geraten, in die die Bundesstaaten sich nicht eingreifen lassen wollen. An sich halte ich den Grundgedanken der Wehrsteuer für berechtigt, nämli den Gedanken, daß cin Ausgleich geshaffen werden foll für die Minderlasten, die den Nichtdienenden zufolge ihrer Befreiung vom Dienste in wirtisaftliher Hinsicht zu gute kommen. Die Erhebung einer folchen Abgabe ist hier: aufs geschoben bis auf den Todesfall. Es ift -infolgedessen das Vermögen, das beim Tode vorhanden ist, der BereWnung zu. Grunde gelegt. Wir haben uns natürlich nicht bemüht und werden die vergebliche Arbeit auch nicht leisten, eine Kausalität zwishen der Höhe des Vermögenébesizes beim Tode und der Befreiung von der Dienstpflicht zu konstruteren, sondern der Besiß zur Zeit des Todes is als Maßftab der Leistungsfähigkeit genommen worden. Die Hinausshiebung der Steuer auf den späten Zeitpunkt hat auch noch den Vorteil, daß dadur jede Mißdeutung im Volke, als könne die Erhebung der Steuer wie ein Loskauf angesehen werden, {hon darum beseitigt erscheint, weil die Zeit, in der die Dienstpflicht zu erfüllen war, fo weit zurückliegt.

Daß auch das jet geltende Grbschaftsfteuergeseß einer Aenderung unterzogen werden mußte, sei hier noch kurz vorgetragen. Sie geht hauptsählich dahin, die Vergünstigungen, die dem ländlichen Grund- besiß durch die Zulafsung der Zahlung in der Form einer ¡wanzig- jährigen Rente eingeräumt ist, auch auf- die Fälle auszudehnen, die dem bisherigen Erbschaftssteuergeseß unterliegen, ebenso die neuen Ab- \chäßungégrundsäge für land- und forstwirtshaftlihen Besiß.

Dann is} vorgeschlagen, die Steuer für Erbschaften und Legate, tie juristishen Personen, also der toten Hand zufallen, zu staffeln, während sie bis jeßt auf den festen Saß von 5 Prozent limitiert ist. Die verbündetzn Regierungen haben Anlaß genommen, auf ihren ursprünglihen Vorschlag, wie er in der Vorlage von 1906 enthalten war, aber vom Reichstag abgelehnt wurde, zurückzukommen, weil vor- ausfihtli solhe Verfügungen zu Gunsten der toten Hand sich ver- mehren werden; denn es ist wohl anzunehmen, daß das Geseß betreffend das Erbrecht des Staates dahin führen wird, daß mehr Testamente zu Gunsten von Stiftungen, Kirchen u. dgl. errichtet werden. Endlich ist die Quote, die den Bundesftaaten zufallen soll, herabgeseßt worden; denn während sie bisher ein Drittel beanspruWen konnten, sollen fie künftig nur den vierten Teil des Betrages beziehen. Außerdem wird dur das Gesetz, betreffend Aenderungen im Finanzwesen die Bestimmung, die bis zum Jahre 1911 gelten sollte, gelös{cht, wonach für die ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Erbschaftésteuer- gesezes den Bundesstaaten zum mindesten der Betrag vom Reich zu- geführt werden follte, den fie in den Fahren vor dem Erlaß des Erb- \caftssteuergeseßes aus den Erbschaften gezogen haben.

Die leßte Form der Besteuerung, die auf Vermögen und Besiß fällt, liegt in der Erhöhung der Matrikularbeiträge; denn diese kann von den Bundesstaaten niht gut anders auf die Steuerträger über- tragen werden, als in der Form von Vermögenssteuern. Bei allen Bundesstaaten, die ihre Einnahmen jeßt erhöhen müssen, um Deckung für die neuen Ausgaben zu finden, zeigt si die Notwendigkeit, die Steuern auf Einkommen, Vermögen und Besiß stärker heranzuziehen; etwas anderes bleibt ihnen nit übrig. Sie sehen in Preußen, Sie sehen in Bayern dieses Bemühen, und Baden ist auf diesem Wege schon vorangegangen.

Das bringt mi nun auf den legten Punkt, der für die Finanz- reform von Wichtigkeit ist, auf die Klärung des Verhältnisses zwischen Reih und Bundesstaaten. Es ist ja in diesem hohen Hause bekannt, daß die finanziellen Beziehungen ¡wishen dem Reich und den Bundes- staaten sehr wechselnde gewesen sind. Während bis in die achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts hinein die Bundesstaaten Zuschüsse an das Reich zu leisten hatten, änderte fich das Verhältnis, wenn die UVeberweisungen und die gedeckten Matrikularbeiträge gegeneinander aufgerechnet werden, in den Jahren 1883 bis 1892. Hierauf kamen Zeiten, in denen das Reich den Bundes\taaten Zuschüsse leistete. Seit dem Jahre 1899 ist leider das umgekehrte Verhältnis stabil geworden; und dur die Gesetzgebung des Jahres 1906 ist es geseßlih fozusagen anerkannt und ‘fixiert, daß die Bundesstaaten dauernd eine gewisse Quote zu den Ausgaben des Reichs in der Form der gedeckten Matrikularbeiträge beizutragen haben. Nichts hat die Wirtschaft im Reih und in den Bundeéstaaten, was die Finanzen betrifft, so er- {wert wie die ewige Unsitherheit im Verhältnis der beiden großen Gruppen zu einander. Die Finanzen des Reichs sind mit der Zeit fo unübersichtlih geworden, daß man kaum im Reich, ganz und gar nit in den Bundesstaaten, voraussehen kann, was das nächste Jahr bringen wird. Die Bundesstaaten wurden durch die Ueberweisungen, die über die Matrikularbeiträge hinausgingen, verwöhnt, richteten sich darauf ein, um naher, als sie ausblieben, zu finden, daß sie nun nicht mehr imstande seien, die Zuschüsse, die das Reich verlangen mußte, zu leisten. Garz besonders s{chlimm hat fich aber das Verhältnis dur das System der aufgeshobenen Matrikular- beiträge gestaltet. Diè Ungewißheit für die Finanzminisler der Bundesstaaten, wie weit diese aufgeschobenen Matrikular- beiträge zur Einziehung gelangen würden, mußte sie in ihren Maß- nahmen hemmend beeinflussen. Wichtiger und ftörender war, daß diese Methode der Hinaussiebung auf die geseßgebenden Körper- sWaften des Reichs, ih kann nur fagen, einshläfernd gewirkt hat. Der Wille zur Sparsamkeit ist gelähmt worden durch die Gewißheit, daß die Konsequenzen erst in ein paar Jahren gezogen werden würden; deshalb ist meines Erachtens die Abschaffung der bezeihneten Matrikular- beiträge eins der wichtigsten Erfordernifse ciner gesunden Finanzreform. Das wird freilich nit mögli sein ohne gleichzeitige Erhöhung der nicht aufgescchobenen, von den Bundesstaaten zu leistenden nicht ge- deckten Matrikularbeiträge. Die Bundesftaaten haben \ih bereit er- Flärt, eine Mehrbelastung bis auf das Doppelte des bisherigen fest«

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

1908,

D E E P E E S E S E E E E E E E E E E E E E E

geseßten Betrages zu übernehmen, und sind zunächst auf eine Dauer von fünf Jahren mit einer Höchstgrenze von 80 Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung einverstanden. Man hat wohl gesagt: sa, was soll denn dieses Einverständnis? sie müssen ja doch {ließlich zahlen, was im Reich nicht gedeckt ist. Ich glaube, das trifft doch nicht den Kern der Sache; denn s{chließlich können alle Matrikularbeiträge nur im Wege des Etats festgestellt werden, und bei der Feststellung des Etats haben die verbündeten Regierungen im Bundesrat ebenso mitzureden wie ‘der Reichstag. Diese Erklärung hat also von vorn- herein die Bedeutung, daß die Regierungen keinen Einspruh dagegen * erheben werden, wenn die ungedeckten Matrikularbeiträge innerhalb der nähsten Jahre bis zur Höhe von 80 Pfennig pro Kopf der Bevölkerung erhoben werden follen. Hierdur ist ein doppelter Spiel- raum gegeben: einmal die Festseßung der Matrikularbeiträge im Etat bis zur Obergrenze, und dann alle fünf Jahre dur be- fonderes Geseg die Festseßung der Obergrenze. Ih habe hier namens der verbündeten Regierungen zu erklären, daß die Uebernahme eines festen höheren Betrags für sie im engsten Zusammenhang, im untrennbaren Zusammenhang mit der Frage der Festseßung eines Höchstbetrags für eine gewisse Zeit steht. Son jeßt wird es einer Reihe von Bundesftaaten, besonders den kleineren und mittleren, außer- ordentli s{chwer, dieses Opfer auf sich zu nehmen, weil ihnen cben eine steuerkräftige Bevölkerung, die es tragen könnte, fehlt. Mit der sogenannten Veredelung der Matrikularbeiträge ist dabet jeßt wenig zu machen, einfach deshalb, weil es an einem Maßstabe für die Ver- teilung nach der Wohlhabenheit der Bevölkerung gänzlich fehlt. UVebernehmen aber die Bundesstaaten einen Teil an festen Matrikular- beiträgen mehr, so wollen sie auch die Sicherheit haben, daß sie innerhalb dieser Periode sich nun mit ihren Finanzen dana ein- rihten können. Ich weiß, daß die Meinung weit verbreitet ist, und sie ist mir in der Presse jet oft vor Augen gekommen, daß die vor- geshlagene Festseßung eines Höchstbetrages für die Matrikularbeiträge eine Schmälerung des Einnahmebewilligungsrechts des Reichstags enthalte. (Sehr rihtig)) Diese Erwägung hat hon im Jahre 1906 eine große Rolle gespielt, und ich kann wohl fagen, ih habe die damaligen Verhandlungen mit Aufmerksamkeit gelesen, aber ih meine doch, daß diese Bedeutung des Einnahmebewilligungsrechts wesentlih übershäßt wird. Im modernen parlamentarischen Leben liegt doch der Schwerpunkt des Bewilligungsrechts nit in der Einnahme- bewilligung, sondern in der Ausgabebewilligung; dur die Ausgabe- bewilligung regelt \sich der Einnahmebedarf. Freilih wäre denkbar, daß der Reichstag ein Interesse hat, die Einnahmen, die das Reich einseßen will, herabzuseßen; aber darum handelt es sich hier ja nicht; der Reichstag würde, wenn er die Festseßung der Matrikularbeiträge nah oben hin beanstandet, das doch nur in dem Sinne tun können, daß er sih eine weitere Hinaufseßung- vorbehalten will, und das kann doch vom praktischen Standpunkt nur insoweit tin: Betracht kommen, als es fraglich werden fann, ob eine Ausgabe, die nah den Vor- {lägen der Regierung auf Anleihen gestellt ist, nun auf das Ordinarium des Etats verwiesen werden foll. (Glocke des Präsidenten.) Nun, meine Herren, zunächst können Sie si, glaube ih, ziemlih sicher darauf verlassen, ‘daß angesihts der bekannten und bekundeten Willensmeinung des Reichstags, das Anleihewesen auf einen anderen Standpunkt zu bringen, die verbündeten Regierungen, in erster Linie aber die Neichsfinanzvèrwaltung, alles daran seßen werden, diese Grund- säße, wie sie jeßt in bezug auf das Anleihewesen vorgeschlagen werden, auch durchzuführen. Sollte aber in der Beziehung etwas vorkommen, was nah der Meinung des Reichstags mit einer gesunden Anleihe- politik niht vereinbar ist, so bleibt dem Reichstag immer noch die Möglichkeit, die Bewilligung der entsprehenden Ausgaben davon ab- hängig zu machen, daß entweder eine Kürzung anderer Ausgaben ein- tritt, oder ihm neue Einnahmen nachgewiesen werden, die er selbst für annehmbar hälr. Also ich meine, durch den vor- ges{lagenen Weg wird das Budgetreht des Reichstags formell und materiell in keiner Weise beeinträhtigt. Auf die Be- seitizung des Systems der aufgehobenen Matrikularbeiträge, auf die Festseßung einer für eine gewisse Zeit geltenden Höchstgrenze der festen Matrikularbeiträge muß ih vom Standpunkt des Amts, in das ih gestellt bin, den größten Wert legen. Ste alle verlangen von der Finanzverwaltung, daß sie mit der größten Sparsamkeit vorgeht. Ich habe bereits die Chre gehabt, Ihnen zu sagen, daß sie das voll wirksam nur bei der Aufstellung des Etats tun kann. Sie steht aber den guten Gründen, mit denen die Verwaltungen ihre Anträge auf neue Aus- gaben unterstüßen, oft fast wehrios gegenüber, wenn sie nit sagen kann: ih bin in den Mitteln, die im nähsten Jahre zur Verfügung stehen, begrenzt, über die Grenze kann und darf ih nicht hinausgehen. Das ist das einzige Argument, was wirklich Zugkraft hat, und das trifft nit zu, wenn Sie aufgeschobene Matrikularbeiträge zulassen, das trifft nit zu, wenn Sie si nit dazu verstehen, die von den Bundesstaaten zu leistenden festen Matrikularbeiträge na oben hin zu begrenzen. Nur wenn Sie dem Schaßsekretär dieses Mittel in die Hand geben, kann er mit vollster Wirksamkeit das leisten, was Sie von ihm wünschen, d. h. bei der Aufstellung des Etats den Daumen fo fest auf den Beutel drücken, wie es nah den Umständen irgend mögli ist. Ich hätte noch mit wenigen Worten zu berühren die sih auf die Ucberweisungssteuern bezieht. ite O die Einnahmen aus der Besteuerung des Branntweins und aus gewissen Stempelsteuern, zu einem Gesamtjahreseekt von etwa 200 Millionen Mark, Ueberweisungssteuern sind, \{lagen Ihnen die Entwürfe der Regierung hierin eine Aenderung vor. Es soll die Einnahme aus dem Zwischenhandelsmonopol für Branntwein, die etwa auf 220 Millionen Mark angenommen ist, allein den Gegenstand der Ueberweisung bilden. Materiell ändert das nit sehr viel an- der Sahe; formell hat es d Vorteil, daß bie U he ; formell hat es den Ee ay die Ungewißßeit stark eingeschränkt, wenn nit ganz A wird, ob die Ueberweisungssteuern au) die anschlagsmäßige S he erreihen werden. Denn gerade die Einnahme aus dem S A E soll ja dur die Festsebung des Verkaufspreises erden, daß immer ein fester Betrag von 220 Millionen