1939 / 204 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staat8anzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939. S. 2

86

Für den Verbrauch zur mittelbaren Ausfuhr dur Weiterverarbeiter gelten die Bestimmungen - der Bekannt- machung 6a mit folgenden Einschränkungen:

a) Soweit für die Ausfuhr eines Erzeugnisses eine

Ausfuhrbewilligung erforderlih is, darf der Aus- führer einen Audubrüerboaunisänttu rur beantragen bzw. eine Ausfuhrbedarfserklärung nur ausstellen, wenn er im Besiy der entsprechenden Ausfuhr- bewilligung ist. Als vorliegende Ausfuhraufträge im Sinne der Bekanntmachung Ga gelten nur solche Aufträge, für die die erforderlihe Ausfuhrbewilligung bereits erteilt ist. Alle Sonderregelungen, auf Grund deren die Beantragung von Ausfuhrverbrauchscheinen oder die Ausstellung von Ausfuhrbedarfserklärungen ohne Vorliegen entsprehender Auêfuhraufträge ge- stattet worden ist, werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Die bisher ausgestellten KAusfuhrverbrauchscheine und Ausfuhrbedarfserklärungen verlieren ihre Gül- tigkeit, soweit sie beim FJnkrafttreten dieser Anord- nung noch nicht beliefert sind. Sie können erforder- lichenfalls, wenn die Voraussezungen nah a) vor- liegen, durch neue Ausfuhrbelege mit neuem Datum erseßt werden. j 8ST

(1) Vom Fnkrafttreten dieser Anordnung an darf jeder Betrieb in jeder der unter § 2 der Anordnung 30 a aufge- führten Metallklassen Halbmaterial für Jnlandzweck außer für Wehrnmachtbedarf während eines Kalender- vierteljahres nur bis zur Hälfte derjenigen Menge beziehen, die der Summe seiner Bezüge an Halbmaterial für gleiche Zwede während der Zeit vom 1. April 1939 bis 30. Juni 1939 entspriht. Als Bezug gilt nicht die Auftragserteilung, sondern die tatsächlihe Hereinnahme des Materials,

(2) Die Restzeit des laufenden Kalendervierteljahres wird dem folgenden Kalendervierteljahr hinzugeschlagen. FÜr diesen Zeitraum erhöht sich die Menge der Bezugs- berehtigung im Verhältnis der zeitlihen Verlängerung.

(3) Zur Berechnung nach Absay 1 sind von der Menge der gesamten Bezüge an Halbmaterial während der Monate April bis Funi 1939 in jeder Metallklasse abzuseven:

a) diejenigen Mengen an Halbmaterial, die der Betrieb während des gleichen Zeitraums auf Grund von Metallanforderungsscheinen für Wehrmachtaufträge tatiächlih bezogen hat,

b) diejenigen Mengen an Halbmaterial, die der Betrieb während des gleichen Zeitraums auf Grund von Ausfuhrverbrauchscheinen tatsächlich bezogen hat.

Die nah Abzug der beiden unter a) und Þb) bezeichneten Posten von der Summe der Gesamtbezüge verbleibende Rest- menge geteilt durch zwei ergibt die Bezugsberechtigung an Halbmaterial für Fnlandzwecke außer für Wehrmacht- bedarf während eines Kalendervierteljahres.

(4) Darüber hinaus sind zulässig der Bezug von Halhb- material für Wehrmachtaufträge auf Grukd vorliegender Metallanforderungsscheine für Wehrmachtaufträge und. der Bezug von Halbmaterial für Ausfuhrzwecke auf Grund gültiger Ausfuhrbelege gemäß Bekanntmachung 6 a in Verbindung mit § 6 diesex Anordnung.

§8 ;

(1) Vom Fnkrafttreten dieser Anordnung an darf jeder Betrieb in jeder Metallklasse Halbmaterial für Fnlandzwecke außer für Wehrmachtbedarf während eines Kalender- vierteljahres nur bis zu derjenigen Menge verarbeiten, zu deren Bezug für gleihe Zwecke er während des Kalender- (aa nah § 7 berechtigt ist. § 7 Absag 2 gilt sinn- gemäß.

(2) Absayß 1 gilt bei gemischten Betrieben mehrerer Ver- arbeitungsstufen auch für die Verarbeitung von Halbmaterial eigener Erzeugung auf solche Erzeugnisse, die nah den Be- griffsbestimmungen der Anordnung 27a und der Bekannt- machung 11 a nicht mehr als Halbmaterial anzusehen sind; als Bezug während der Zeit vom 1. April 1939 bis 30. Funi 1939 gilt insoweit die während dieses Zeitraums für Fnland- zwecke außer für Wehrmachtbedarf tatsahlich ver- arbeitete Menge,

(3) Die Bestimmungen der Bekanntmachung 14 über den Ausgleih von Mettberbenudi und Minderverbrauch in ver- schiedenen Verbrauchsabschnitten gelten sinngemäß auch für den Verbrauch von Halbmaterial.

S9 (1) Soweit ein Betrieb Halbmaterial nicht zur . An- fertigung von Erzeugnissen oder zur Ausführung von Kunden- aufträgen, sondern lediglich als S zur Fnstand- haltung eigener Betriebsmittel oder Betriebseinrihtungen benötigt, darf er solches Halbmaterial über die nah § 7 zu- lässige Menge hinaus beziehen, wenn

a) die Menge des Bezuges den nachweisbaren oder vor- aussichtlihen Bedärf für Fnstandhaltunaszwecke wäh- rend. zweier Kalendermonate nicht übersteigt,

b) die benötigten Mengen niht aus vorhandenen Be- ständen entnommen werden können.

(2) Der Verbrauch von Halbmaterial als Verbrauchs- erxsay zur JFnstandhaltung eigener Betriebsmittel oder Be- O ist außerhalb der Regelung gemäß § 8 ge-

attet.

(3) Bei jedem Bezuge von Halbmaterial gemäß Absay 1 und jedem Verbrauch von Halbmaterial gemäß Absaß 2 ist im Lagerbuch ausdrücklich zu vermerken, daß es sich um Ver-

brauchsersay handelt, und für welche ersaß- oder USASNAS- bedürftigen Betriebsmittel oder Betriebseinrichtungen der Verbrauchsersaß bestimmt ist. Für das Vorliegen der Vor- Mb ugen zum freien Bezuge bzw. freien Verbrauch nach den Bestimmungen dieses Paragraphen ist der Bezieher bzw. Verbraucher beweispflichtig.

8 10

Die Verbot8anordnungen der Reichsstelle für Metalle im Sinne von § 1 Absazt 1 der Anordnung 46 gelten nicht für die

shaftsgruppe Metallindustrie übertragen.

des Ordnungsstrafrechts Enn 15 der Verordnung über den Warenverkehr bleibt dem

auf Grund ordnungsmäßiger Metallanforderungsscheine für Wehrmachtaufträge zugeteilt sind.

8 11

Die beim nkralttueten dieser Anordnuns in Gebrauch befindlihen Vordrucke der Reichsstelle für Metalle oder der von ihr beauftragten Stellen können zunächst weiter benußt werden. Soweit der Wortlaut dieser Vordxucke von den Be- stimmungen dieser Anordnung oder sonstigen neuen Be- stimmungen der Reichsstelle für Metalle abweicht oder mit ihnen in Widerspruch steht, ist der Wortlaut der Bestimmungen, nicht der Wortlaut der Vordrucke maßgebend.

S 12

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder gegeit Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung werden nach best g 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft.

8 13 ___ Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- lichung im Deutshen Reichsanzeiger und Preußischen Staat3-

anzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.

Berlin, den 3. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann, 44 Oberführer.

Anordnung M 2

der Reichsstelle für Metalle, betr. Verteilung und Verarbeitung von Aluminium und Magnesium.

Vom 3. September 1939,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. T S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Überwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs8anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Die in dieser Anordnung verwendeten Bezeichnungen für Metallklassen und Materialgruppen entsprehen den

Begriffsbestimmungen der Anordnung 27a und Bekannt- machung 11 a der Reichsstelle für Metalle.

82 Die Verteilung von im Fnlande hergestelltem oder aus dem Auslande eingeführtem Hüttenaluminium (Roh- material der Metallklasse T A) sowie von Rohmaterial der Metallklasse X A (Magnesium, nicht legiert) und XB (Magnesiumlegierungen) an die Verbraucher wird der Wirt-

83 Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie kann Bestimmun- gen treffen über den Absatz von:

a) Umschmelzaluminium (Rohmaterial der klasse T A),

b) Rohmaterial der Metallklasse 1B (Aluminium- legierungen), ;

c) Halbmaterial der Metallklassen T A (Aluminium, nicht legiert), TB (Aluminiumlegierungen), X A (Ma- gnesium, nicht legiert) und X B (Magnesiumlegie- rungen),

d) Abfallmaterial der Metallklassen TA (Aluminium, niht legiert), TB (Aluminiumlegierungen), X A (Magnesium, nicht legiert) und XB (Magnesium- legierungen),

Metall-

8 4

Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie kann Bestimmun- gen- treffen über die Verarbeitung von:

a) Rohmaterial der Metallklassen T A (Aluminium, nicht legiert), TB (Aluminiumlegierungen), X A (Ma- gnesium, nicht legiert) und XB (Magnesiumlegie- rungen),

b) Abfallmaterial der Metallklassen T A (Aluminium, nicht legiert), 1B (Alumintumlegierungen), X A (Magnesium, nicht legiert) und XB (Magnesium- legierungen). *

» S5 Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie übt die ihr a 8 2 bis 4 übertragenen Bes und Befugnisse im Auf-

tragen der Reichsstelle für Metalle aus und ist an deren Weisungen gebunden,

86 Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie ist im Rahmen der ihr durch diese Anordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse E Stelle im Sinne von § 10 der Verordnung über den Warenverkehr in Verbindung mit der Verordnung über Auskunftspfliht vom 13, Fuli 1923 (Reichsgesehbl. 1- S. 723).

87 (1) Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen oder Auf- lagen der Wirtschaftsgruppe Metallindustrie im Rahmen der ihr durch diese Anordnung übertragenen A und Be- fugnisse werden nah den §8 10, 12 bis 15 der Verordnung Uber den Warenverkehr bestraft.

(2) Die Ausübung des “Antragsrehts gemäß § 14 und

Ausführung von Wehrmachtaufträgen, soweit Metalle dafür

vorbehalten,

S8 __ Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats8anzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.

Berlin, den 83. September 1939.

Dec Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann, 4h Oberführer.

e R e

Anordnung 55

der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Beschlagnahme und Verarbeitungsanweisungen).

Vom 3. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung- der O vom -18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) in Verbindung mit der Verord- nung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

I. Beschlagnahme 81

Zur planmäßigen Durchführung der Betwirtschaftung

werden mit Fukrafitreten dieser Anordnung beschlagnahmt:

1. Felle und Häute, soweit sie nicht der Zuständigkeit der Reichsstelle für Rauchwaren unterliegen.

2. Leder und Pergament mit Ausnahme von Handschuh- leder, das bereits zu Frauen- und Kinderhandschuhen zugeschnitten ist. -

. Schuhe einschließlich Hausshuhe und Pantoffel, mit Ausnahme von solchen, die ganz aus Holz, Gummi, e Filzen oder Asbestgeweben hergestellt ind.

. Folgende Lederwaren:

a) Treibriemen und V Lederartikel ein \hließlich Rohhautartikel,

b) Sattlerwaren aus Leder, oven Gespinstwaren oder Seilerarbeit einschließlich Geschirre,

c) Hutshweißleder, Helmleder,

d) Lederbänder, Lederriemen, Ledershnüre,

e) Aktentaschen, Photobehälter, Kartentaschen,

f) Männerhandschuhe.

. Lederabfälle einschließlich Falzspäne. . -Gerbstoffe einschließlich Gerbstoffauszüge. S 2 | Der Beschlagnahme unterliegen nicht Waren, die \ih bei Fnkrafttreten dieser Anordnung j a) bei dem leßten Verbraucher in einem ihrer Be- stimmung gemäßen Gebrauch befinden, b) im Eigentum der Wehrmacht, der Nationalsozia=

listishen Deutschen Arbeiterpartei und von Be=- __ hörden befinden,

83

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Rechts= geschäfte über die beschlagnahmten Waren ohne Genehmi- gung der Reichsstelle für Lederwirtschaft nichtig sind und daß ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen und keine Veränderungen ihrer Lagerorte vorgenommen werden dürfen, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist. Rechtsgeschäfte sind Verfügungen gleichzuseßen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgen.

(2) Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und Ver- frachter, die bei Jnkrafttreten dieser Anordnung beschlag- nahmte Waren für andere im Besiß oder Gewahrsam haben, sind berechtigt, diese Waren an den sonst yerfügungsberech- tigten inländishen Empfänger auszuliefern; bei diesem bleiben sie beshlagnahmt.

(3) Besißer und Gewahrsamsinhaber sind zur Erhaltung der Ware verpflichtet. Die zur Schadensverhütung erfor= derlihen Maßnahmen müssen getroffen werden.

i 84 (1) Die nach § 3 erforderliche Genehmigung gilt als erteilt für Verkäufe und Lieferungen inländischer roher Felle und Haute 1. von Erzeugern (Abschlachtern) und Abdeckern (Wasen "meistern) an Sammler, Händler und Häuteverwer= tungen, 2. von Sammlern und Händlern an Sammler, Händler und Großhändler.

(2) Bei Verkäufen und Lieferungen bezugscheinpflichtiger Waren (Schuhe und Leder zur Besoblung von Schuhen) er- sezt der Bezugschein die Md

M)

(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die Eigen=- tümer beshlagnahmter Waren ae oder - beshlagnahmte Waren für sih oder andere im Besiy oder Gewahrsam haben, müssen die bei Funkrafttreten dieser Anordnung vorhandenen Bestände aufnehmen. Die Verzeichnisse müssen Art und Menge der Waren nah handelsüblicher Bezeihnung (Stü, Pltes oder Gewicht), Lagerort, Eigentümer und Besitzer ent-

lten. Waren, die sich in Zollaus\{lüssen Ge ren oder in Freibezirken (Freizonen oder Freilagern), auf 0 fener See

eihsbeauftragten für Metalle

"

oder im Ausland befinden, sind gesondert aufzuführen,

8 3 erforderlihe Genehmigung.

I, S vie? D s de e Ps ¿A U Sf C Ea 4 ck A e a3 P bo E e A 2 E T A # i É, Mi E Pt R A s E P

E E E e E E Be L E G A s

ian

Waren, die \sih bei Fnkrafttreten der Anordnung unterwegs befinden, sind auch von dem Empfänger aufzunehmen.

(2) Ein- und Verkauf, Lieferung, Verarbeitung und Ver- brau beshlagnahmter Waren sind laufend aufzuzeichnen.

(3) Soweit die Reichsstelle für Lederwirtschaft für die nach Absaß 1 und 2 geforderten Aufzeihnungen bisher Vor- drucke herausgegeben hat, sind die Aufzeihnungen ent- sprechend zu machen.

(4) Die Verzeichnisse sind der Reichsstelle für Lederwirt- haft, Berlin W 9, Potsdamer Str. 5, oder einer von ihr be- zeichneten Stelle auf Verlangen einzusenden.

TT. Verarbeitungsvorschristen.

§6 (1) Die Ausführung von Aufträgen der Wehrmacht ein- s{ließlih der hierfür notwendigen Abschlüsse und Lieferun- gen ist bis zum 30. September 1939 ohne besondere Genehmi- gung 3) zulässig. Sie darf ohne zwingenden Grund nicht abgelehnt, verhindert oder verzögert werden.

(2) Die Erzeugung von a)’ technischem Leder einschließlich Riemenleder, b) Treibriemen,

c) tehnischen Lederartikeln einschließliGh Rohhaut- artikeln.

d) Druckreglermembranen und Gasmessermembranen

ist bis zum 30. September 1939 im bisherigen Umfange ohne besondere Genehmigung 3) zulässig.

ST (1) Sotbeit die Vorausseßungen des § 6 nicht vorliegen, gilt folgendes:

a) Rohe Felle und Häute dürfen niht mehr einge-

arbeitet werden; b) Felle und Häute, die sih bei Fnukrafttreten dieser Anordnung bereits in Bearbeitung befinden, sind gemäß Absay 2 und 3 zu behandeln. Croupo-

nieren und Beschneiden gilt nicht als Be- arbeitung.

(2) Fn erster Linie ist Fahlleder, in zweiter Linie Blank- leder, in dritter Linie sonstiges Leder für Wehrmachtzwede herzustellen.

' (3) Nur soweit diese Lederarten auch durch Umstellung der Gerbart nicht hergestellt werden können, darf anderes Leder hergestellt werden. Eine Zurichtung dieses anderen Leders ist jedoch verboten mit Ausnahme der Zurichtung von chromgegerbtem Schuhoberleder auf chwarz und braun.

; S8

(1) Schuhhersteller dürfen, soweit bei ihnen die Voraus- sezungen des § 6 Abs. 1 nicht vorliegen, bereits zugeschnitte- nes oder ausgestanztes Leder verarbeîten und im weiteren Herstellung8gang befindlihe Schuhe fertigstellen; ein Aus- stanzen und Ausschneiden von Leder ist nur mit besonderer Genehmigung der Reichss\telle für Lederwirtschaft zulässig,

(2) Schuhmacher und andere Werkstätten, die Schuhe ausbessern, dürfen in ihrem Betrieb befindlihes Leder noch zum Besohlen und sonstigen Ausbessern verwenden.

IIT. Schlußbestimmungen.

89

Die Reichs\telle für Lederwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften: dieser Anordnung zulassen.

10

__ Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr.

S 11

__ Diese Anordnung tritt am 4. September 1939 in Kraft, A gilt auch in der Ostmark und im Reichsgau Sudeten- and. i i

Berlin, den 3. September 1939,

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. vonder Detcken.

E Eer

1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 3, September 1939.

Auf Grund dèr“ Verordnung über den Warenverkehr in dex Fassung der Bekanntmachung vom 18, August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) in Verbindung mit der Verord- nung über dié Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur - Überwahung und ‘Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftöminifters angeordnet: |

Abschnitt 1

Beschlagnahme 6 8 1 Durchführung der Beschlagnahme gur planmäßigen Durchführung der Bewirtschaftung von

auhwaren werden hierdurch im DNY des Fnkraft-

tretens dieser Anordnung folgende Felle und Pelzwaren be-

jhlagnahmt:

Nummer des

verzeichnisses

Statistischen

Warenbezeihnung Waren-

154a uléaiete, roh.

154b ancinchenfelle, roh, L ;

155 Felle zur Pelzwerk- (Rauhwaren-) Bereitung (mit Ausnahme der in Nr. 154a und b genannten), roh; auch Abfälle (Köpfe, Klauen, Schwänze usw.) hiervon (155 a/b). f

Felle zur Pelzwerkbereitung, halb- oder ganzgar, auch gefärbt; Abfälle davon (563 a/b).

Pelzwaren, nicht überzogen, nicht gefüttert; Pelz- decken, Pelztafeln, Pelzfutter, Pelzbesäße, Pélz- streifen, Boas (soweit sie nicht unter Nr. 565 fallen) und andere Pelzwaren.

Pelzwaren, überzogen oder gefüttect; auch unge- fütterte Boas, wenn sie mit Band, Knöpfen, Borten usw. versehen sind; Kissen, gepolsterte oder sonst ausgefüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen; Schuhe (auch mit Sohlen ‘aus Leder oder dergl.), Fußsäcke, Hüte, Müßen, Muffe und Handshuhe aus Pelzwerk oder mit - Pelzwerk überzogen oder gefüttert; Waren aus Vogelbälgen oder Teilen von solchen, die zur. Verwendung als Pelzwerk zugevichtet sind,

82 Ausnahmen von der Beschlagnahme

Der Beschlagnahme unterliegen nicht: -

a) Waren, die sich zur Zeit des Fnkrafttretens dieser

, Anordnung bei dem leßten Verbraucher in einem ihrer Bestimmung gemäßen Gebrauch oder für den lezten Verbraucher bei einem Dritten zur Ausbesserung, Aufbewahrung * oder “zu ‘einem sonstigen Zweck befinden, der mit dem bestim- mungsmäßigen Gebrauh in unmittelbarem Zu- sammenhang steht;

b) Waren, die sich zu diesem Zeitpunkt im Haushalt oder handwerklichen Kleinbetrieb befinden, wenn sie dazu bestimmt sind, für den Gebrauch durch die Haushaltsangehörigen oder die zum Hausstand des Betriehsinhabers gehörigen Personen verarbeitet zu werden;

c) Waren, die sich zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Nationalsozialistishen Deutshen Arbeiter- partei, der Wehrmacht oder von Behörden be- finden,

83 Wirkungen der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Verände- rungen an den beshlagnahmten Waren und ihren Lagerorten nicht vorgenommen werden dürfen, es sei denn, daß die Roichs\tellé für Rärthwaren dázu die Genehmigung erteilt hat. Als Verändétitng ant“ dènt beschlägnähmten Waren ist jede tatsählihe Abwandlung des Zustandes, in dem sich die Waren zux Zeit der Beschlagnahme befinden, durch Bearbei- tung oder Verarbeitung anzusehen,

(2) Unbeschadet der Beschlagnahme dürfen an Waren, mit deren Verarbeitung in Zurichtereien, Färbereien, Haar- \hneidereien oder Spinnereien zur Zeit der Beschlagnahme begonnen worden ist, Veränderungen vorgenommen werden, um die Verarbeitung in dem betreffenden Betrieb zu beenden. Unbeschadet der Beschlagnahme dürfen Spediteure, Lager- halter, Frachtführer und Verfrachter, die zur Zeit der Be- \chlagnahme mit Beschlag belegte Waren. für andere in Besiß oder Gewahrsam haben, Veränderungen an den Lagerorten dieser Waren vornehmen, um sie dem Verfügungsberechtigten im Fnland auszuliefern.

(3) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß der Be- sier oder Gewahrsamsinhaber der beschlagnahmten Waren verpflichtet ist, die Waren mit der Sorgfalt, die er in-eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, in dem Zustand zu er- halten, in dem sie sih zur Zeit dex Beschlagnahme befinden. E sich der Zustand, in dem sich die Waren zur Zeit der Be- \s{hlagnahme befinden, nicht erhalten, weil ohne die Vornahme von Veränderungen an den Waren ihr Verderb oder wesent- liche Warenschäden zu befürchten sind, so ist der Besißer oder Gewahrsamsinhaber verpflichtet, unbeschadet der Beschlag- nahme die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Verderb dex Waren oder Warenschäden zu verhindern.

(4) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß rehtsgeschäft- liche Verfügungen Ubex beshlagnahmte Waren der: Genehmi- gung der Reichsstelle für Rauchwaren bedürfen. Eine ohne diese Genehmigung vorgenommene Verfügung ist nichtig. Rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstrekung oder der Arvrest- vollziehung oder dur den Konkursverwalter erfolgen.

(5) Auf Grund der Beschlagnahme kann die Reichsstelle für Rauchwaren dem Eigentümer von beschlagnahmten Waren oder demjenigen, dex auf Grund eines sonstigen Rechts über beshlagnahmte Waren zu verfügen berechtigt ist, die Ver- fügungsmacht entziehen und sie einem Dritten mit der Wir- kung übertragen, daß der Dritte bexechtigt ist, die Waren für Rechnung des von der Entziehung der Verfügungsmacht Be- troffenen zu veräußern oder in. sonstiger Weise für ‘dessen Rechnung darüber zu verfügen. Die Entziehung der Ver- fügungsmacht über beschlagnahmte Waxen und ihre .Über- tragung an einen Dritten sind insoweit zulässig, als sie zur Durchführung des wehrwirtschaftlihen -Zwecks der Bewirt- schaftung von Rauchwaren exforderlih sind. - Die Reichsstelle für Rauchwaxen bestimmt im Einzelfall darüber, mit welchen Maßgaben die Entziehung der Verfügungsmacht . über be- \shlagnahmte Waren und ihre Übertragung an ‘einen Dritten erfolgt; sie kann insbesondere zu Gunsten des Dritten eine handelsüblihe Vergütung für die Veräußerung der Ware oder für die sonstige Verfügung über sie festseßen, die von dem Er- lós der Verfügung über die Ware in Abzug zu bringen ist.

(6) Die Reichsstelle für ‘Rauhwaren kann die nah

Abs. 1 und 4 exrforderlihen Genehmigungen für bestimmte Axten von Tathandlungen oder Nechtögeschäften odex jür die

Neis, und Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3, September 1939. S. 3 i A

zu dem Betrieb eines Handelsgewerbes gehörigen genehmi

gungsbedürftigen Handlungen auch allgemein erteilen.

84 Ausfzeihnungspflicht

(1) Wer im Zeitpunkt des Fnkrafttretens dieser Ana ordnung beschlagnahmte Waren für sich oder andere in Bea sig oder Gewahrsam hat, hat ihren Bestand aufzunehmen. Waren, die zu diesec Zeit zum Versand einem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert sind, sind vom Empfänger aufzunehmen.

(2) Das Bestandsverzeichnis muß handelsübliche Angaben über die Art, die Menge (Stückzahl, Partie, Sortiment u. Dgl.), den Lagerort, den Eigentümer und den Besißer der auf- genommenen Waren - enthalten. Waren, die sich. an Tage des Jukrafttretens dieser Anordnung in Zollausschüssen (Fret- hâfen), in Freibezirken (Freizonen oder Freilagern), auf offener See oder im Ausland befinden, sind als solche be- sonders kenntlih zu machen.

(3) Wer aus einer kaufmännischen Anweisung, einem faufmännishen Verpflichtungsschein, einem Konossement, Ladeschein, Lagerschein, Bodmereibrief oder aus etner Transportversicherungspolic? berechtigt ist oder eine derartige Urkunde in Besiy oder Gewahrsam hat, hat unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 1 ein Verzeichnis mit den nah Abs. 2 erforderlihen Angaben anzulegen, wenn diese Urkunden mit Bezug auf Waren ausgestellt sind, die ihrer Art nah der Be= s{chlagnahme unterliegen, und sich die zu verzeichnenden Uma stände aus der Urkunde unranittelbar ergeben oder dem Be= rechtigten oder dem Besißer oder Gewahrsamsinhaber bekannt sind.

(4) Über den Erwerb und die Veräußerung beschlag- nahmter Waren, über die Vornohme von Veränderungen an diesen Waren oder ihrer Lagerorte und über thren Verbrauch ist eine besondere Aufzeihnung zu führen, die fortlaufend zu ergänzen ist.

(5) Das Bestandsverzeichnis, das nah Abs. 3 anzulegende Verzeichnis und die nah Abs. 4 zu führende Aufzeichnung sind auf Verlangen der Reichsstelle für Rauhwaren oder einer von ihr bezeihneten Stelle oder Person jederzeit vorzulegen oder einzusenden.

Abschnitt Il Hasen- und Kaninchenfelle

S5 Behandlungsvorschrift

Unverzüglih nah dem Abziehen von Hasen- odeL Kaninhenfellen hat der Eigentümer, Verfügungsberechtigte, Besiverx oder Gewahrsamsinhaber die Felle zu reinigen, ins- besondere die anhaftenden Fleish- und Knochenteile sowie das Blut vollständig zu entfernen. Er hat die Felle mit der Fleishseite nah außen so aufzuspannen, daß Tich eine môg- lichst große faltenlojse Fläche ergibt, und sie so zum Trocknen aufzuhängen.

S6 Veräußerungs- und Lieferungspslicht

Rohe Hasen- und Kaninchenfelle (Nr. 154 a und 154b des Statistischen Warenverzeichnisses) sind nah Maßgabe fol= gender Bestimmungen zu veräußern und zu liefern:

a) von dem Halter des Tieres an die Sammelstellé eines. Kaninchenzüchtervereins oder an einen Händler (Sammler) innerhalb von 21 Tagen nah dem Tage, an dem die Felle abgezogen worden sind; von der Sammielslelle eines Kaninchenzüchterver=- eins oder von dem Händler (Sammler) an einen Großhändler, der von der Reichsstelle für Rauch- waren für den a des Vereins oder für den Wohnsiß des Händlers (Sammlers) zur Samms= lung dieser Felle zugelassen ist, während des Moa nats, in dem die Felle von der Sammelstelle oder von dem Händler (Sammler) gesammelt worden sind, oder innerhalb von 10 Tagen nah seinem Ablauf.

S7 Buchführung und Lieferungslisten

(1) Vereinssammelstellen und Händler (Sammler) haben im Handelsverkehr mit Hasen- und Kaninchenfellen gemäß § 6 dieser Anordnung Bücher zu führen, aus denen bei jeder einzelnen Lieferung der Tag, an dem sie den Kaufvertrag Über den Erwerb der Felle abgeschlossen haben, die Anzahl der Felle, die sie dabei gekauft haben, der Kaufpreis, ‘den sie für die Felle gezahlt haben, und der Tag, an dem. sie die Felle weiter veräußert haben, ersihtlich sein müssen, “Großhändler haben im Handelsverkehr mit Hasen- und Kaninchenfellen ge=- mäß § 6 diesex Anordnung Bücher zu führen, aus denen bei jeder einzelnen Lieferung der Name und Wohnort des Lieferers, der Tag, an dem sie dén Kaufvertrag Über den Er= werb der Felle abgeschlossen haben, die Anzahl der Felle, die sie dabei gekauft haben, dec Kaufpreis, den sie für die Felle gezahlt haben, dex Tag, an dem sie die Felle weiter veräußert haben, und der Verkaufspreis, den sie dem Abnehmer be= rechnet haben, ersichtlih sein müssen.

(2) Vereinssammelstellen und Händler (Sammler), die gemäß § 6 Abs. b Felle an Großhändler veräußern und liefern, haben dem Großhändler bei der Lieferung außer der Rehnung eine Lieferungsliste zu übersenden, aus der die Anzahl, das Gewicht und die Beschaffenheit der gelieferten Felle ersichtlich sein ai ddn Großhändler, die Felle an Zurichtereien, Färbe- reien, Haarschneidereien oder Spinnereien veräußern und liefern, haben der Reichsstelle für Rauchwaren bei der Liefez rung ein Doppel der Rechnung und eine entsprechende Liefe= rungsliste zu übersenden.

88 Bestandsmeldung Vereins\sammelstellen, Händler (Sammler) und Groß=

händler, die am 11. Tage eines Monats mehr als 500 Fells