1939 / 205 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staat38anzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939. S. 4

im Besiß haben, die sie in den vorhergehenden Monaten er- worben haben, sind verpflichtet, der Reichsstelle für Rauch- waren mittels eines bei ihr anzufordernden amtlichen Melde- scheins eine Bestandsmeldung zu erstatten.

: 9 9 Lieferungsmonopol der Großhändler

__ Hüirichtereien, Färbereien, Haarschneidereien und Spinne- reièn haben Hasen- und Kaninchenfelle ausscließlih von den Großhändlern zu beziehen, die von der Reichsstelle für Rauch- waren zur Sammlung dieser Felle zugelassen sind.

Abschnitt [T[T Wehrmachts8aufträge 8 10 Begriffsbestimmung von Wehrmachtsausträgen

Wehrmachtsaufträge im Sinne dieser Anordnung sind Aufträge, die von einer zuständigen Wahrmachtsbesaffuntis: stelle erteilt sind. Das Oberkommando der Wehrmacht be- stimmt die Dienststellen, die als Wehrmachtsbeschaffungsstellen zuständig sind.

S

Behandlung von Wehrmachtsausträgen

Unternehmen der Rauchwarenwirtschaft sind verpflichtet, Wehrmachtsaufträge in ihrem Geschäftsbetrieb ánzunehmen, es sei denn, daß zwingende Gründe für ihre Ablehnung vor- handen sind. Sie haben Wehrmachtsaufträge, zu deren An- nahme sie hiernah verpflichtet sind, ian und mit Vorrang vor allen anderen Aufträgen auszuführen. -

Abschnitt TV

Allgemeine und Schlußbestimmungen 8 12 Allgemeine Genehmigung

(1) Die na § 3 Abs. 1 und 4 erforderlihe Genehmigung der Reilsstelle für Rauchwaren ist als allgemein erteilt an- zusehen (zu vgl. § 3 Abs. 6 dieser Anordnung):

1. Für rohe Hasen- und Kaninchenfelle (Nr. 154 a und 154 b des Statistischen Warenverzeichnisses), deren Veräußerung und Lieferung

a) entsprechend den Vorschriften in § 6 dieser Anordnung erfolgen;

b) von einem Großhändler, der von der Reichsstelle für Rauchwaren zur Samnt- lung dieser Felle zugelassen ist, an Zurichte- reien, - Färbereien, Haarschneidereien oder Spinnereien während oder innerho:b von 10 Tagen nah Ablauf des Monats N in dem die Felle von dem Großhändler ge- sammelt worden sind.

. Für Felle zur Pelzwerkbereitung, halb- oder ganz- gar, auch gefärbt, und Abfälle davon (Nr. 563 des Statistischen Warenverzeichnisses) mit Au3nahme von Hasen- und Kaninchenfellen dieser Art sowie für Pelzwaren der Nrn. 564 und 565 des Statisti- schen Warenverzeichnisses, deren Veräußerung und Lieferung unmittelbar in das Ausland untér Ein- haltung der für die Ausfuhr allgemein oder im Einzelfall maßgeblihen Bestimmungen, Anord- nungen und Weisungen erfolgen.

. Für Felle zur Pelzwerkbereitung, halb- oder ganz- gar, auchch .gefärbt, und Abfälle davon (Nr. 563 des Statistischen Warenverzeichnisses), sowie für Pelz- waren der Nen. 564 und 565 des Statistischen Warenverzeichnisses, sofern die Veräußerung und Lieferung im Fnland in gebrauchsfertigem Zu- stand an den leßten Verbraucher von Kürschnern, pelzverarbeitenden Betrieben und Einzelhandels- geshäften erfolgt, die Waren bisher schon regel- mäßig an leßte inländishe Verbraucher veräußert Und geliefert und im Fahre 1938 keine Ausfuhr- geschäfte getätigt haben.

. Für Felle und Pelzwaren jeder Art der Nrn. des Statistishen Warenverzeichnisses 154 a, b, 155 (a/b), 563 (a/b), 564 und 565, die zur Ausführung von Wehrmachtsaufträgen erforderlich sind.

8 13 Sirafbestimmung

Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird nah §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren- verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) bestraft.

8 14 JFnkrafttreten

Diese Avordnung tritt am 4. September 1939 in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.

Leipzig, den 3. September 1939. Reichsstelle für Rauchwaren

Der Reichsbeauftragte Schettler.

————_

Anordnung Mr. 16

der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land- wir‘schastlihe Erzeugnisse, Geschäftsabteilung als Überwachungsstelle, A über die Bezahlung von Durchgangsfrachten bei der Waren- Einfuhr.

Auf Grund des Runderlasses der Reichsstelle füx Devisen-

bewirtshaftung Nr. 50/37 D. St./20/37 U. St. vom 190. 4."

1937 Ziffer IIT A wird mit Zustimmung des Reichswirt- shaftsministers und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft folgendes angeordnet:

L

Die Einfuhr von Waren der nachstehend unter Il an- gegebenen Zollpositionen aus den Ländern

Rumänien, Bulgarien, Türkei,

sowie aus den Ländern Ungarn, Fugoslawien und FZtalien, soweit dritte Länder berührt werden, darf auf dem Eisen- bahnwege oder mit Lastkraftwagen nur erfolgen, wenn die Ware mit der Frachtparität „frei deutshe Grenze“ gehandelt worden ist und wenn die Fracht auch tatsächlich bis zur deut- schon Grenze. bezahlt worden ist.

Reichsgrenze ist die nah Eingliederung der Ostmark und des Sudetenlandes entstandene Grenze. Die für die Be- nußung der Strecken der Protektoratsbahnen entstehenden Frachten können im Fnlande bezahlt werden. :

M:

Diese Anordnung bezieht sh auf folgende Waren- gattungen:

Waren- deutscher Waren- deutscher bezeihnung: Zolltarif: bezeihnung: Zolltarif: Roggen . è L Sojabohnen » - , 16h! Weizen &„ « ö 2a Rotklee . è « « « 18A Geiste . s «Fie gasb - Luzerne s a 18b Hafer... ¿ ï : . Weißkllee «18d Buchweizen u Kürbiskerne . . . 21 Bi as ua __ Hornschotenklee . . 21a S s e 22 Bohnen ._ à D 11a O ee 2A C au L Stroh, i c2Te Let e G JFohannisbrot. . . 55b utterbohnen e A2A getr. Fnsekten. . . 161 b Lupinen . , 2B Roggenmehl , . 162a Wide e Raps u. Rübsen, , 13a S f D 6 ADE Mo Jaa Weizengrieß . «e «. 164 Sonnenblumenkerne 14 a? Futtermehl. . . . 192a Loxbeersamen .…. . . 14 b! l L T92A Sanigal s e x 6A Oelkuchen è # 193-4 1—10. Hanssaat z ¿ « « 16b R

Mehl aus andr. : . Getreide. „. 5 162 c

E

Die Fnhaber Allgemeiner Nobenkosten- und Weiter-

leitung8genehmigungen sind niht berechtigt, auf Grund derx ihnen erteilten Allgemeinen Genehmigungen ausländische Eisenbahnfrachten oder sonstige bei den Transporten im Aus- lande. entstandene Nebenkosten in irgendeiner* Weise zu be- zahlen; jedoch sind- sie berechtigt, im Rahmen ihrer Allge- meinen Genehmigungen die Fracht für die Benußung der een im Protektorat Böohmen-Mähren zu be- zahlen.

IV.

Soweit abweichend von dieser Regelung ausländische Eisenbahnfrachten oder sonstige bei den Transporten im Aus- land entstandene Nebenkosten durch inländische Einführer oder Spediteure bezahlt werden sollen, ift dies nur auf Grund einer dem. Einführer erteilten. Abzweiquttrgsbeschéinigung oder. in den Fällen, in denen der -inländishe Spediteur im Auftrage eines Ausländers handelt und von diesem die ver- auslagten Beträge zurückerhält, nux auf Grund eines dem Spediteur von mir erteilten Befreiungsscheiræs zulässig.

V

1. Diese Anordnung bezieht sich auch auf Vorfrachten, soweit es sich um Seefrachten handelt, dagegen" niht auf Ein- fuhren,. die unmittelbar auf dem Binnenschiffahrtswege oder auf dem Seewege erfolgen. / : :

‘2. Diese Anordnung bezieht sih nur auf geschlossene Waggonladungen und Lastkraftwagenladungen.

VI,

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lihung in der Spediteur-Zeitschrift Offizielles Organ der Reichsverkehr3gruppe Spedition. und Lagerei in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Vierte Anordnung betreffend Fran-

katur bis zur- deutshen Grenze bei der Einfuhr vom 14. 4.

1937. (veröffentliht in ‘den Deutschen Verkehrsnachrihhten

Ausgabe B vom’ 30, 4, .1937) außer - Kraft. C05 A A 0

Diese Anordnung gilt für das Großdeutshe Reih mit

Ausnahme des Protektorates Böhmen und Mähren.

_Berlin, den 30. August 1939.

Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirt- schaftliche Erzeugnisse, Ge t 0 bls als Überwachungs- E | stelle. / :

Der Reichsbeauftragte. Herbert Daßle r. -

Bekanntmachung über Verbote ausländisher Druefschristen. _Jm Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks-

auffläarung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der |

Verordnung. des Reich3präsidenten zum Shuß von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Fnlande die Verbreitung nachstehender Druckschriften verboten: „Germany to-day“ (Zeitschrift) London „Lord of Terror“ (Buch) von S Horler. Verlag: Albatroß, Leipzig, Paris, Bologna. Berlin, den 25. August 1939. L

Der Reich8führer {h u. Chef der deutshen Polizei im Reihs- ministerium des Fnnern. J. A.: Dr. Altenloh.

Cr E

3. Vieberzeugnisse . « « « « + « 115,5 115,5

| 4. Kaut1chuk 43,8 43,2

Weizenmehl .¿„, 162b |

2, Rücklagen und Rüdckstellungen:

Die Fndexziffer der Großhandels preise vom 30. August 1939.

s

———

1913 = 100 |} Ver- Indergruppen 1939 «änderung

23. 130. in vH 3. August 30. August|

x. Agrarstoffe. l. Fftanglicde Nahrungsmittel . . 118,5 117,8 2. Shlachtvieh . o. 941 94,2 +

0222

_

4. Futtermittel 106,0 106,0 Agrarstoffe zusammen . . . 109,0 108,8

5. Kolonialwaren 92,0 92,0 LL. Juduftiriele Rohstoffe

und Halbwaren.

._ Kohle 112,8 112,8

. Cisenrohbstoffe und Eisen . .. 103,8 103,8

. Metalle (außer Eisen). . « « 52,9 93,0

. Textilien 82,6 82,6

. Hâute und Leder 69,1 69,1

. Chemitalien*) 1015 | 1015

. Künstlihe Düngemittel . 53,1 53,1

- Kraftöle und Schmierstoffe . . 106,9 106,9

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_

Ur ins e i

. Papierbalbwaren und Papier . 106,9 106,9 , . Baustoffe 122,7 122,7 Industrielle Rohstoffe und j Halbwaren zujammen . 94,9 94,9 LET. Jndustrielle Fertig- “waren. .+ Produktionsmittel 112,8 112,8 Oa S 136,2 136,2 Industrielle Fertigwaren zu- sammen 126,1 126,1 Gesamtindex. . . „.. 107,2 197,2

_

i E R S aeS

D [=)

*) Monatsdur(schnitt Juli. ;

Die Jndexziffer der Großhandelspreise stellt fih für den 30. August, wie in der Vorwoche, auf 107,2 (1913 100). Die Judexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 108,8 (— 0,2 vH), Kolonialwaren 92,0 (unverändert), industrielle

| Rohstoffe und Halbwaren 94,9 (unverändert) und industrielle

Fer igwaren 126,1 (unverändert). | «n der Fndexziffer für pflanzliche Nahrungsmittel wirkte

| sih der Rückgang der Preise für Speisekartoffeln aus. -

An den Märkten der Nichteisenmetalle . haben fih die Preise für Kupfer und Kupferhalbfabrikate ‘leiht erhoht; die Zinnpreise waren rückläufig. Fn der Gruppe Textilien lägen die Preise für Baumwollgarn im Durchschnitt etwas" höher als in der Vorwoche, während die Rohseidenpreise zurück- gegangen sind. j

Berlin, den 2. September 1939.

Statistishes Reichs3amt.

Irichtamtliches. Deutsches Reich.

De“ Führer empfing heute den neuen Argentinishen Botschafter Dr. Ricardo Olivéra, den neuen Brasiltani- fhen Botschafter Cyro de Frettas-Välle und den têütên Gesandten von Venezuela Dr. Alberto ‘Zerega=-Fom- bona zur Entgegennahme ihrer Beglaubigungsshreiben so- wie der Abberusungsschreiben ihrer Vorgänger.

Berlin, den 1. September 1939.

Wochenübersicht der Reichsbank vom 31, August 1939,

(Jn Klammern Zu- und Abnahme gegen die Vorwoche.)

Aktiva. i RM i 1. Deckungsbestand an Gold und Devisen . « , 76 953 000

(S 83 000) 2. Bestand an Wechseln und Schecks3 sowie an j abwechseln des Reihs. . . «| 10271 660 000 A E (+2131 695 000) 3, Wertpapieren, die gemäß F 13 : Biffer 3 N! E sind Lai ri da deckungsfähige Wertpapiere) « « ( gs fähig pap 1 10 114.009 59 693 000 (E 66 424 000 deutshen Scheidemünzen « « « - r 5 e (— 101 781 000) 21 967 000 (— 5 255 000) «295 738 000 (+ 1312 000) 1 875 764 000 (4-495 302 000)

« Lombardforderungen « .-

_Rentenbankscheinen « « « « « « z sonstigen Wertpapieren

» » sonstigen Aktiven « « +

150 000 000 (unverändert)

87 353 000 * (unverändert 494 779 (unverändert 10 906 716 000 (+ 2196 888 000) 1 480 313 000

___| (+284 889 000) . An eine Kündigungsfrist gebundene Verbind- lichkeiten Ee

7) 561 774 000 (+ 107 000 000)

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Jnlande zahlbarén Wechseln Kk —,—. : ;

Von den Abrehnungsstellen (wurden im August ab- gerechnet Stück 4 840 000 æ« 7 421 000 000.

Die Giroumsäge betrugen in Einnahme und Ausgabe Stück 5 478 000 æ& 112 985 000 000.

1. Grundkapital .

a) geseßliher Reservefonds. .. „5 b) sonstige Rücklagen und Rükstellungen ._ Bétrag der umlaufenden Noten . . « « - A

. Täglich fällige Verbindlichkeiten « « -

6. Sonstige Passiva , « +

Verantwortlih:" 1% für den Amtlihen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

_{.V.: Rudolf Lanÿys\ c in Berlin-Charlottenburgs.

Druck d ußishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellshaft. T n Ms Berlin, Wilhelmstc. 32, 4

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Relchsanzeiger

Preußischer Staatsanzeiger.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlih 2,30 K einshließlich 0,48 ÆK Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ÆX monatli. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 F, einzelne Beilagen 10 #/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages ein}ließlich des Portos abgegeben. Fernsprech-Sammelk-Nr.: 19 33 33.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfge\paltenen 55 mm breiten Petit-Zeile 1,10 ÆK, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit- Zeile 1,85 ÆK. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beshriebenem Papier völlig drureif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welhe Worte etwa durh Fettdrueck# (einmal unterstriben) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Reichshankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

Nr. 205

Inhalt des amtlichen“ Teiles.

Deutsches Neich.

Anordnung über Transportmittel für chemische Erzeugnisse und für Mineralöle vom 4. September 1939. Verordnung über das Verbot von Lichtbildaufnahmen auf dem Werkgelände der Junkers Flugzeug- und Motorenwerke A. G., weigwerk Bernburg, in Bernburg. Bekanntmachung über die Ausgabe neuer Rentenbankscheine Über 1 und 2 Rentenmark. j Anordnung Nr. 1. des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff- wirtschaft. A Nr. 2 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff- wirtschaft. u v WH 5 der Reichsstelle für Wolle und andere Tier- aare. E W 28 der Reichsstelle für Wolle und andere Tier- haare. a WL 6 der Reichsstelle für Wolle und andere Tier- aare. Anordunng B 21 der Reichsstelle für Baumwolle. As BG 18 der Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe. : Anordnung Bf 2 der Reichsstelle für Bastfasern. Arerinuns Z 11 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. A Z 10 der ‘Reichsstelle für Seide, Kunstseide und R wolle. N S 7 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und ellwolle. ung BK 1. der Reichsstelle für Kleidung und verwandte ebiete. Anordnung: Ks 1 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Rit rp BK 2 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Sebiete. Anordnung 56 der Reichsstelle für Lederwirtshaft (Verkehr mit Fellen und Häuten). Vom 3. September 1939. Anordnung Nr. 26 der Reichsstelle für Mineralöl (Regelung des Mineralölvertriebs). Vom 4. September 1939. Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle „Chemie“ und Anordnung Nr. 27 der Reichsstelle für Mineralöl vom 4. September 1939.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgeseßblatts,

Teil L, Nr. 158.

Preußen.

Bekanntmachung über die 4!/z (vorm. 6) zinsige Lübeische Staatsanleihe von 1923 (Schwedenkronenanlei e).

Amtliches.

Deutsches Reich.

Anordnung :

betressend Transportmittel für chemische Erzeugnisse und für Mineralöle,

‘Vom 4. September 1939.

__ Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Waren- verkehr vom 4. September 1934 in Mir Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. I S. 1430) wird im Ein- vernehmen mit dem Reichsverkehrsminister und dem Ober- fommando der Wehrmacht folgendes angeordnet:

8 1.

Privateisenbahnwagen, Binnentankschiffe und Straßen- tankwagen, die zum Transport von Waren des Zuständig- keitöbereichs der Reichsstelle „Chemie“ und der Reichs\telle fir Mineralöl bestimmt sind, sind auf Anordnung zur Ver- Ugung dieser Reichsstellen zu halten.

§ 2, Die beiden im § 1 genannten Dienststellen sind berech- tigt, folgende Angaben über die im § 1 genannten Trans- portmittel zu verlangen: 1. Eigentümer und seine Anschrift.

Anschrift des derzeitigen Verfügungsberechtigten.

Die für die Einftellüng von Privatgüterwagen bei

der Deutschen Reichsbahn erforderlichen Angaben.

2.

3. 4. Die Nummer oder das. polizeilihe Zulassungszeichen. 5. 4 Gut zuleßt mit dem Wagen befördert wor- En UR | E :

|

‘feinem Linienwerk bestehenden Unterdruck, der rets und ih

Verlin, Montag, den 4. September, abends

83. Die Reichsbeauftragten für Chemie und Mineralöl wer- den ermächtigt, lémeinfan oder einzeln Anordnungen zur Durchführung der Bestimmungen des § 1 zu erlassen.

8 4. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. / Berlin, den 4. September 1939,

Der Reichswirtschaftsrainister. J. V.: Dr. Landfried.

Verordnung über das Verbot von Lichtbildausnahmen auf dem Werkgelände der Junkers Flugzeug- und Motorenwerke A.-G. Zweigwerk Bernburg in Bernburg. :

Auf Grund des § 34 Abs. 2 der Verordnung über Luft- a vom 21. 8. 1936 (RGBl. I S. 659) wird folgendes verordnet:

81 Die Aufnahme von Lichtbildern jeder Art auf dem Werk- gelände der Funkers Flugzeug-- und Motorenwerke A.-G. Zweigwerk Bernburg in Bernburg ist verboten; ebenso ist es

verboten, in der Umgebung des Werkgeländes Lichtbilder von ! Ausgegeben auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1923

Anlagen untd ‘EinriÏhtungen sowie von Flugzeugen aufzu-

82 Ausnahmen von dieser Verordnung kann das Luftamt Dresden zulassen. 83

Zuwiderhandlungen werden gemäß § 31 Ziff. 1 des Luft- verkehrsgeseßes in der Fassung vom 21. August 1936 (RGBl. I S. 653) mit Geldstrafe bis zu NAM 150,— oder mit Haft be- straft, soweit niht nach anderen Strafgeseßen eine höhere Strafe verwirkt ist.

Dresden, den 31. August 1939. Luftamt,

S R ewe E

Deutsche Rentenbank.

Es wird hierdurch bekanntgemacht, daß neue Renten - bankscheine über 1 und 2 Rentenmark mit dem Ausgabedatum 30. Fanuar 1937 ausgegeben werden, deren Beschreibung wir nachstehend veröffentlichen.

Jn Höhe des auszugebenden Betrages an diesen Stücken werden Rentenbankscheine, die auf höhere Beträge lauten, aus dem Verkehr gezogen.

Beschreibung

des Rentenbankscheines zu s vom 30. Januar 7,

Der Rentenbankschein zu 1 Rentenmark ist 65120 mm

| nehmen.

‘groß ‘und auf weißem Papier mit dem Wasserzeichen „Kreuz-

karo“ gedruckt. Auf der Vorderseite befindet sich rets ein etwa 25 mm breiter gelblicher Streifen mit kupferbraunen und grünen Fasern, der oben die Wertzahl „1“ und unten den Prägestempel mit einem Ährenbündel und der Umschrift „Deutsche Rentenbank Berlin“ trägt. . Das. Druckbild zeigt einen grünbraunen Unterdruck, der rechts und links von einem etiva 5 mm breiten, oben und unten von einem s{hmaleren Zierrand abgegrenzt n und links in ein aus einer großen und einer kleinen Rosette bestehendes Seitenband ausläuft. Fn der

“Mitte des Unterdrucks tritt die prol ah! „1“ leiht hervor.

Die Beschriftung in olivgrüner Farbe Rentenbankschein __ Eine Rentenmark

Ausgegeben auf Grund der Verordnung vom 15, Oktober 1923 (R.-G.-Bl. T S. 963)

Berlin, den 30. Fanuar 1937 Deutsche Rentenbank Präsident und Vorstand: Granzow Kißler Kokotkiewicz zagunn Wichtermann In den ‘beiden Eden rechts oben und rechts unten sowie auf der unteren Rosette im linken Seitenband steht die Wert-

zahl „1“. Reihenbuchstabe und Nummer ist in der Mitte oben / in roter Farbe aufgedrudckt. j

autet;

Die Rülseite zeigt in grünbrauner Farbe . einen aus |'

Postschectkonto: Berlin 41821 Í 939

P

von einer etwa 3 mm breiten, oben und unten von einer shmaleren Zierleiste begrenzt ist. Fn der Mitte befinden sich zwei durch eine Rosette verbundene Linienkreise. Das linke Kreisfeld zeigt ein Ährenbündcl, das rechte Feld die große „L mit dem Wort „Rentenmark“. Jn der Mitte oben steht die Beschriftung „Deutsche Rentenbank“, unten: „Eine Renten- mark“, und in den vier Ecken die Wertzahl „1“. Auf dem linken, etwa 25 mm breiten weißen Seitenrand befindet sich rechts der zweizeilige S Rülseitig des Prägestempel3 steht i

Rentenmark

Beschreibung

des Rentenbankscheins zu 2 Rentenmark vom 30. Fanuar 1937.

Der Rentenbankschein zu 2 Rentenmark ist 70 X 125 mm groß und auf weißem Papier mit dem Wasserzeichen „Kreuz- ball“ gedruckt. Auf der Vorderseite befindet sich rechts ein etwa 30 mm breiter rötliher Streifen mit orangeroten und grünen Fasern, der oben die Wertzahl „2“ und unten den Prägestempel mit einem Ährenbündel und der Umschrift „Deutsche Rentenbank Berlin“ trägt. Das von einem \hmalen Zierrand eingefaßte Druckbild zeigt einen aus feinem Linienwerk bestehenden graubraunen Unterdruck, aus dem in der Mitte eine große Rosette mit der Wertzahl „2“ hervor=- tritt. Jn den vier Ecken befinden sich Rosetten. Die Be- \chriftung in brauner Farbe lautet:

Rentenbankschein Zwei Rententark

(R:-G.-Bl. T ‘S. 963) Berlin, den 30. Fanuar 1937

Deutsche Rentenbank Präsident und Vorstand: Granzow Kißler Kokotkiewicz Szagunn Wichtermann

Jn der Mitte oben steht in roter Farbe der Réihen= buchstabe und die Nummer.

Die Rückseite zeigt einen olivgrün-braunen Unterdruck aus vershlungenem Linienwerk. Fn der Mitte befindet si ein Kretisfeld mit dem Ährenbündel, rechts. und links davon je eine große Rosette mit der Wertzahl „2“. Oben steht in brauner Farbe die Beschrislung „Deutshe Rentenbank“, unten „Zwei Rentenmark“., Auf dem linken, etwa 30 mm breiten rötlichen Streifen befindet sich rets der zweizeilige Strafsaß. Rückseitig des Pes steht

Rentenmark. Berlin, den 4. September 1939

Deutsche Rentenbank Kißler Wichtermann

ee a-M

Anordnung Mr. 1

des Sonderbeaustragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft)

Vom 4. September 1939

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichs- gesevbl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom * 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. Septem- ber 1934), der Verordnung über die Errichtung der Über- wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verordnung über die Einseßung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoff- wirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nu. 204 vom 3. September 1939) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichs\tellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt= shaftsministers angeordnet:

81 Beschlagnahme

(1) Beshlagnahmt werden alle Spinnstoffe und Spinn- stoffwaren, die im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches am Tage des Fnkrafttretens dieser Anordnung (Stichtag) lagern, die dahin eingeführt werden oder die aus inländischer Erzeu- gung anfállen. i

(2) Spinnstoffe sind alle Stoffe, die sich ohne weitere

[Bearbeitung oder’' nah einer solchen zum Verspinnen oder