1939 / 205 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Neih3- n% Staakamzefger Nv. 205 vom 4, Septembeë 1939. S. C2-

Verzwirnen eignew und ihrer Art nah zur Verwendung in der Spinnstoffwirtschafi bestimmt sind.

(3) Spinnstoffwaren sind alle mengenmäßig oder wert- mäßig überwiegend aus Spinnstoffen hergestellte Waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Spinn- oder Zwirnvor- gang durchgemacht haben oder nicht (Gespinste, Gespinst- waren, Nähwaren usw., Watte, Filze).

(4) Als Spinnstoffwaren im Sinne dieser Anordrung gelten auch sonstige Waren, die in den Bekanntmachungen Uber die Zuständigkeit der Reichsstellen der Spinnstoffwirt- schaft aufgeführt stnd.

8A Wirkung der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Rechts- geschäfte über die beshlagnahmten Waren ohne Genehmigung der Reichsstelle nichtig sind und daß ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen vorgenommen werden dürfen. Rechtsgeschäfte sind Verfügungen gleichzusegen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

(2) Als Veränderung gilt jede Bearbeitung odex Ver- arbeitung von der Behandlung des Rohstoffes bis zur Fertig- stellung des Enderzeugnisses. Ausgenommen hiervon sind

das Sortieren, Waschen und Karbonisieren von Wolle,

das Sortieren und Schäkern von Lumpen, ;

das Sortieren, Hecheln, Ziehen, Fermentieren von Tierhaaren,

das Rösten und Ausarbeiten von Flachs und Hanf ein- schließlich der Herstellung von Flockenbast,

das Abhaspeln von Seidengehäusen,

das Aufbereiten von Natuxrseidenabfällen einschließlich Kämmen.

(3) Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und Vex- frahter, die am Stichtage beshlagnahmte Spinnstoffe und Spinnstoffwaren für andere im Gewahrsam haben, sind be- rechtigt, diese Waren an den verfügungsberechtigten tinländi- {hen Empfänger auszuliefern, bei dem sie der Beschlagnahme unterliegen.

83 Übergangsregelung Trotz der Beshlagnahme dürfen folgende bei Fnkraft- treten dieser Anordnung laufende Arbeitsvorgänge fortgeseßt werden: i

a) das Abarbeiten von auf den Vorwerkmaschinen befinde lihen Spinnstoffen,

b) das Abspinnen von auf den Feinspinnmaschinen be-

_ findlihen Spinnstoffen, p

c) das Verspinnen von Jute- und Sisalfasecn, für die das Batschverfahren bereits eingeleitet ist,

d) das Abweben von Ketten, die sih bereits auf den Web- stühlen befinden,

e) das Fertigstellen von Gewirken und Gestricken, deren Herstellung bereits auf den Wirk- und Strickniaschinen begonnen hat,

das Verarbeiten von bereits beshwerter Rohseide,

g) das Verarbeiten von Kreppgarnen aus Naturseide, die sih bereits auf Bobinen und Kannetten befinden,

b) das Veredeln von Spinnstoffen und Gespinsten, soweit

das Veredelungsverfahren. bereits; eingeleitet ist,

ÿ) das Ausrüsten im fertigen Stück, soweit die, Ausrüstung bereits begonnen worden it, S

k) das Fertigstellen von Kleidungsstücken, die bereits in Arbeit genommen worden sind.

84 Ausnahmen von der Beschlagnahme (1) Von der Beschlagnahme werden ausgenommen: a) im Eigentum oder Besize der Wehrmacht befindliche Spinnstoffe und Spinnstoffwaren, / | b) im Besitze von Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Krankenhäusern befindlihe Spinnstoff- waren, c) im Gebrauch befindlihe Spinnstoffwaren, d) im Haushalt befindlihe und für gewerbsmäßige Ver- wertung nicht in Frage kommende Spinnstoffwaren. (2) Die Reichsstellen der Spinnstoffwirtshaft können weitere Ausnahmen für einzelne Spinnstofse oder Spinnstoff- waren zulassen. Die Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. S5

Lagerbuchführung

(1) Alle gewerblichen Unternehmungen einschließlih der Betriebe öffentlich-rehtliher Körperschaften, die beschlag- nahmte Waren bearbeiten, verarbeiten oder mit ihnen Handel treiben, sind verpflichtet, Lagerbücher zu führen. An Stelle dex Lagerbüchex können Lagerkarteien oder Lager- register geführt werden. L

(2) Jn dem Lagerbuch ist der am Stichtag vorhandenè Be- stand an beshlagnahmten Waren zu verzeihnen. Das Lager- buch muß über alle nah Fnkrafttreten dieser Anordnung ein- gehenden oder ausgehenden Waren folgende Angaben enthalten:

1. Tag des Eingangs oder Ausgang,

2. Name und Anschrift des Lieferers oder Empfängers,

3. Art und Menge der Ware, ;

4. Preis der Ware.

Am Leßten eines jeden Monats muß die Bestandsmenge jeder Warenart ersichtlich sein. Fn verarbeitenden Betrieben sind die Warenmengen, die sich im Eingangslager und Aus-

angslager sowie in der Be- und Verarbeitung befinden, ge- Pudert auszuweisen. :

(3) Waren, die sih in fremden Lagern oder fremden Be- trieben zur Be- oder Verarbeitung befinden, sind sowohl vom Eigentümer als auch vom Lagerhalter (auch Be- oder Ver- arbeiter) im Lagerbuh zu führen unter Angabe des Lager- halters und -ortes bezw. des Eigentümers.

(4) Die Reichsstellen für die Spinnstoffwirtschaft sind be- rechtigt, besondere, auch abweichende Bestimmungen Über die Lagerbuchführung zu erlassen. Sie können die Richtigkeit der Lagerbuchsührung jederzeit nahprüfen,

§6

__ Kennzifferaufträge ; (1) Aufträge von besonderer wirtschaftliher Bedeutung werden als Kennzifferaufträge bezeihnet. Jm Falle be-

sonderer Dringlichkeit können sie als dringende Kennziffer-

austräge bezeichnet werden.

(2) Die fahlich zuständigen Reichsstellen können die Be-

triebe bestimmen, welche die im Kennzifferauftrage bezeichneten Spinnstoffwaren herzustellen haben. Sie können diesen Be- trieben Vorlieferer zuweisen. E _(3) Die Reichsstellen können die Befugnisse aus Absaß 2 dafür besonders errichteten Stellen (Verteilungsstellen) über- tragen, E S7 /

Ausführung von Kennzifferaufträgen

(1) Die Annahme von Kennzifferaufträgen darf niht ab-

L N O, es sei denn, daß die zuständige Reichsstelle die erechtigung der Ablehnung anerkennt. ! y

(2) Kennzifferaufträge sind vor allen anderen Aufträgen auszuführen. j

(3) Dringende Kennziffercufträge sind vor allen anderen Kennzifferaufträgen ‘auszuführen.

(4) Die zur Ausführung von Kennzifferaufträgen er- forderlichen Spinnstoffe und Spinnstoffwaren werden von der zuständigen Reichsstelle nah Maßgabe der Ausführungs- bestimmungen zur Verfügung gestellt.

S8 j

Zuwiderhandlungen ___ Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, insbesondere wer die Ausführung eines Kennzifferauftrages ohne triftigen Grund ablehnt oder seine Ausführung ver- hindert oder verzögert, wird nah den Bestimmungen der S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung vom 18. August 1939 (RGBL. I S. 1430) bestraft.

89 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im

Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

in Kraft. Berlin, den 4. September 1939.

Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Bauer.

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Anordnung Ir. 2 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschast (Errichtung von Verteilungsstellen) :

Vom 4. September 1939

Sa Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichs- geseßbl. T1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsganz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Überwachungs- stelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verordnung über die Ein- seßung eines Sonderbeaustragten für die Spinnstoffwirtschaft

vom -8. September 1939 (Dezitschex Reichsanz. und eid è EF. Ober 1939) ta Berhinbuns |27v "Vott'bec!Béschläziiähie hk

Staatsanz. Nr. 204 vont “3. Séptkéitrber 1939) in. Verbindung mit ‘der. Bekanntmachung über die Reichsstellen zur“ Über- wachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18: August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichstwwirt- schaftsministers angeordnet: 81 Errichtung von Verteilungsstellen

_ Die Reichsstellen der Spinnstoffwirtschaft werden er- mächtigt, im Bereiche ihrer Zuständigkeit nah der fachlichen Gliederung mit Zustimmung des Sonderbeauftragten- für die Spinústoffwirtschaft, Verteilungsstellen unter - Einschaltung der Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirt- schaft zu errichten. |

82" Ausgaben der Berteilungsstellen 6 (1) Die Verteilungsstellen haben die Aufgabe, als Be-

auftragte der zuständigen Reichsstellen für die Herstellung der volkswirtschaftlih notwendigen Waren durch die : ihr ángeschlossenen. Betriebe zu sorgen.

_ (2) Bei der Verteilung öffentlicher Aufträge ist die Reichsausgleichstelle für öffentliche Aufträge zu hören.

83 Leiter der Verkeilungsstelle (1) Die Verteilungsstelle wird vertreten durch den Leiter, der von dem Reichsbeauftragten bestellt und abberufen wird. Er untersteht der Dienstaufsicht des Reichsbeauftragten und übt seine Tätigkeit als Beauftragter des Reichsbeauftragten aus, an dessen Weisungen er gebunden ist und demgegenüber er für die von ihm getroffenen Máäßnahmen und Ent- scheidungen verantwortlich ist. (2) Die Verteilungsstelle zeichnet: ¡Die Verteilungsstelle für. . „. e L N N dis Va Der MAMENeUe M d a elb 8 4 Stellvertreter

Der Leiter der Verteilungsstelle kann mit Zustimmung des Reichsbeauftragten einen oder mehrere Stellvertreter be- stellen. i

85

Aufbringung der Mittel

(1) Die für den Geschäftsbetrieb der Verteilungsstelle er- forderlihen Mittel sind dem Leiter der Verteilungsstelle von

der Fachgruppe zur Verfügung zu stellen. Falls der Leiter der

Gruppe gegen die Anforderungen des Leiters der Verteilungs- stelle Einwendungen erhebt, entscheidet der Reichsbeauftragte.

(2) Dex Leiter der Verteilungsstelle ist zu sparsamer und wirtschaftliher Finanzgebarung verpflichtet. Seine Kassen- und Rechnungsführung unterliegt in entsprehender Anwen- dung des § 19 dex 1. Verordnung zur Durchführung des Ge- setzes zur Vorbereitung des organischen ‘Aufbaus der deutschen

‘“aïtordirúttg betden äisgenommen!:

‘werden. Diejenigen Unternehmungen, die bereits vor Q

Wirtschaft vom 27. November 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 1194) der Prüfung durch den Beirat der Fachgruppe.

86 A Schweigepflicht Personen, die einer Verteilungsstelle angehören, haben vorbehaltlich dienstlicher Berichterstattung gemäß § 11 dexr Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 über solche nicht öffentlich bekannten Tat- sachen. Verschwiegenheit zu beobachten, die ihnen durch ihre Tätigkeit in der Verteilungsstelle zux Kenntnis kommen, und sih der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Die Schweigepflicht exlisht nicht mit der Be- endigung der Tätigkeit in der Verteilungsstelle oder mit der Auflosung der Verteilungsstelle.

S7 Jnkrasttreten

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlihung en Reichsanzeiger und Preußischen Staat8anzeiger in Krast. j

Berlin, den 4. September 1939, Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Baue.

| Anordnung WU 5 der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeaustragten für die Spinnstofswirtschast: Bewirtschaf- tung von anderen E als Schaswolle und deren E Abfälle)

Vom 4. September 1939

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (ee I S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher “Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Überwachungsstelle für Seide, Kunst- seide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichs- anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verordnung über die Einseßung eines Sonderbeauf- tragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs8anz. und: Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wix unter Bezugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonder- beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahme- anordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) im folgenden „Beschlagnahme- anordnung“ genannt mit Zustimmung des Reichswirt- schaftsministers angeordnet: Be i j S1 «il, Ausnahmen vou: dex Beschlagnahme je hemäß'8 T'der Beshlagnahme-

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von den Wildhaaren: Reh-, Hirsch-, Elch-, Renntier- haare, i i

von den groben Tierkörperhaaren: Ziegen-, Ziel-, Kälber-, Kuh-, Ochsen-, Pferde-, Kaßen- und Hundehaare,

soweit sie im Fuland angefallen sind, sowie Gespinste daraus.

S2 Einkauf und Verkauf Einer Genehmigung nach § 2 der Beschlagnahmeanord- nung bedürfen nicht der Verkauf und die Lieferung h a) der inf Fnland anfállenden Roßhaare aus der Mähne und dem Schweife, Kuh- und Ochsenschweife und _ Schweifhaare sowie deren Abfälle von den Entfallstellen an Sammler und von diesen an die nah der Anord- nung WH 4 vom 24. 2. 1939 (Deutscher Reichs8=- anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 56 vom 7. 3. 1939) zugelassenen Großhandelsbetriebe. | b) der im Fnland anfallenden rohen und fermentierten Schweinshaare von den Entfallstellen an die Sammler und von diesen mittelbar oder unmittelbar an die nach der Anordnung WH 3 vom 11. 4. 1939 (Deut- her Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 88 vom 17. 4.1939) zugelassenen Großhandelsbetriebe.

S3 «ls Be- und Verarbeitung

(1) Ohne Genehmigung nah § 2 der Beschlagnahme- anordnung ist die Be- oder Verarbeitung von anderen Tier- haaren als Schafwolle und deren Abfälle sowie Gespinsten daxaus innerhalb eines Kalendermonats bis zu einem Drittel der im Durchschnitt der leßten drei Monate verarbeiteten Menge gestattet. Die freigegebenen Mengen dürfen nux den eigenen Vorräten entnommen werden.

(2) Soweit jedoch die in Absay 1 zur Be- oder Ver- arbeitung freigegebenen Mengen schon durch die Ausführung von Kennzifferaufträgen erreiht oder überschritten sind, dürfen darüber hinaus weitere Mengen nicht verarbeitet werden.

(3) Die in Abs. 1 freigegebenen Mengen E innerhalb eines Monats vom Fnkrafttreten diesex Anordnung ab dex Reichs\telle aufzugeben.

(4) Die Be- oder Verarbeitung darf nur im eigenen Be- trieb und nicht in anderen Betrieben in Lohn vorgenommen

©

krafttreten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Be=- trieben in Lohn verarbeiten ließen, sind jedoch verpflichtet, Lohnaufträge in demselben Verhältnis wie in der Stichzeit auf ihre Lohnbetriebe umzulegen.

84 Genehmigungsverfahren

“Antxäge auf Betilligung des Ein- oder Verkaufs sowie der Be- odex Verarbeitung beshlagnahmter Waren [sind] auf den beï den Gruppen der Organisation der gewerblichen

Reichs» und Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939. S. 3 Ds

Wirtschaft und den Jndustrie- und Handelskammern erhält- lihen Vordrucken (Formblatt W 1) einzureichen.

85 Kennzifferaufträge “(1)" Die ile neditelle oder in ihrem Auftrage die zu- ständige Verteilungsstelle bestimmt die Betriebe, welche die in den Kennzifferaufträgen bezeihneten Spinnstoffwaren aus ihrem Zuständigkeitsbereih herzustellen haben. Nötigenfalls können diesen Betrieben Vorliefever zugewiesen werden.

(2) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über geeignete Bestände an Tierhaaren oder Gespinsten daraus verfügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Ausführung der Kennzifferaufträge zu verwenden. :

(3) Die Lieferung von Tierhaaren oder Gespinsten daraus zur Ausführung von Kennzifferaufträgen ist der Reichsstelle oder der zuständigen Verteilungsstelle vom Lieferer ‘unmittelbar nach Abgang der Ware zu melden.

(4) Desgleichen ist die Ablieferung der auf Grund des Kennzifferauftrages hergestellten Spinnstoffwaren zu melden.

(5) Die Meldungen haben auf besonderen bei den Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und den JFndustrie- und Handelskammern erhältlihen Vordrucken (Formblatt W 3) zu erfolgen.

(6) Jm übrigen gelten für die Durhführung von Kenn- zifferaufträgen die Vorschriften der §8 6 + 7 der Beschlag- nahmeanordnung. i

(7) Ausfuhranträge, die bei Fnkrafttreten dieser An- ordnung bereits erteilt sind, gelten bis zum Erlaß weiterer Ausführungsbestimmungen als Kennzifferaufträge, soweit sie von der Reichsstelle anerkannt sind.

86

Warenbestandsaufnahme

“(O Wer beshlagnahmte Tierhaare und Gespinste daraus in Eigentum oder Besit hat, ist verpflichtet, die am Tage des Jnkrafttretens dieser Anordnung vorhandenen Bestände auf- zunehmen. * Dabei ist gleichgültig, ob sih die Waren im Zoll- inland oder in N oder ‘in Freibezirken (Frei- P oder Freilagern) befinden. Das Ergebnis der Be-

tandsaufnahme’ ist zusammen rait den Aufzeichnungen, welche-

die Entstehung der eingeseßten Zahlen erklären, aufzu- bewahren und auf Verlangen der Reichsstelle einzusenden. _(2) Die nah Fnkrafttreten dieser. Anordnung verkauften, gelieferten, eingekauften, abgenommenen sowie be- und ver- arbeiteten Mengen sind zum späteren Nachweis besonders aufzuzeichnen. ; (3) Die Aufzeihnungen sind entsprechend den. lezten Be- stands- und Verarbeitungserhebungen der bisherigen Über-

wachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare vorzunehmen.-

S7 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafvorschrifsten dex §8 10, 12—15 der. Verordnung über den Warenverkehr,

| §8 “Diese Anordnung tritt am Tage dèr Veröffentlihung im S Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Berlin, den 4. September 1939. Der Reichsbeauftrage für Wolle. Dr. Toepfer.

n Anordnung W 28 - der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare

(Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeaustragten sür die Spinnstofswirtschast: Bewirt- schastung- von wollenen Spinnstosfsen einshließlich Reißwolle)

Vom 4. September 1939

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßzbl. 1 S. 1430) der Verordnung über die Errichtung von boridachüngs steten vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Ver- ordnung: über die Einseßung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. Septem- ber 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über dié Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenver- kehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird unter Bezugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauf- tragten für die Spinnstoffwirtshaft (Beschlagnahmeanord- nung für die U Bes vom 4. September. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) im ee „Beschlagnahmeanord- nung“ genannt mit Zustimmung des Reichswirtschafts- ministers“ angeordnet: / Ein- und Verkauf

(1) Die auf Grund der Anordnung W 26 erteilten

allgemeinen und besonderen Einkaufsgenehmigungen verlie-

ren ihre Gültigkeit.

(2) Einer Genehmigung nah § 2 der Beschlagnahme- anordnung bedürfen nicht der Verkauf und die Lieferung des Wollertrages der inländishen Schafhalter an die Sammel- stellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. Die Schafhalter haben die geshorene Wolle alsbald nah der Schur abzulie- fern, soweit die Reichswollverwertung G. m. b. H. nicht etwas anderes bestimmt. j

82

Be- und Verarbeitung.

(1) Die auf Grund dexr Anordnung W 26 bzw. aut Grund von besonderen Verfügungen festgeseßten Grund- und Lohngrundmengen und die sih daraus ergebenden bzw. besonders festgeseßten Verarbeitungsmengen verlieren, soweit sih niht aus dieser Anordnung etwas anderes ergibt, ihre Gültigkeit. u

(2) Ohne Genehmigung nach § 2 der Beschlagnahme- anordnung ist gestattet: j

a) innerhalb eines Kalendermonats das Kämmen von Wolle bis zu einem Drittel derjenigen Menge, die in den einzelnen Kämmereien und Kämmereiabteilungen im Monatsdurchschnitt des laufenden Vierteljahres verfämmt werden durfte; j

b) für Kleinbetriebe, die am Tage des Znkrafttretens der

eshlagnahmeanordnung niht mehr als insgesamt 95 kg wollene Spinustoffe oder wollene Spinnstoffe in Gespinsten in Eigentum, bei Lohnbetrieben in Besiß haben, das Aufarbeiten dieser' Menge; :

c) innerhalb eines Kalendermonats die Verarbeitung eines Drittels derjenigen Mengen wollenex Spinnstoffe oder wollener Spinnstoffe in Gespinsten, die von den einzelnen Betrieben auf Grund der Anordnung W 26 bzw. auf Grund von besonderen Ver- fügungen im Monatsdurchschnitt des läufenden Viertel- (ales für allgemeine Zwette verarbeitet werden durften. Einzurechnen sind hierbei auch andere Spinn- stoffe in Mischgespinsten, die der Beschlagnahme unter- liegen. Betriebe, die Reißwolle und bisher unbewirt- schaftete Abgänge verarbeiteten, können diese wollenen Spinnstoffe bis zu einem Drittel derjenigen Menge verarbeiten, die sie im Monatsdurchschnitt des laufen-

_ den Wollwirtschaftsjahres verarbeitet haben.

(3) Die in dem Absay 2 freigegebenen Mengen dürfen

nur den eigenen Vorräten entnommen werden. f

(4) Soweit die in ay 2 freigegebenen Mengen. {hon durch die. Ausführung von Kennzifferaufträgen erreicht oder überschritten sind, dürfen darüber hinaus weitere Mengen nicht verarbeitet werden. /

(5) Die Be- und Verarbeitung darf nur im eigenen Be- trieb und nicht in anberen Betrieben in Lohn vorgenommen werden. Diejenigen Unternehmungen, die bereits vor Fn- frafttreten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Be- trieben in Lohn verarbeiten ließen, sind jedoch verpflichtet, Lohnaufträge in demselben Verhältnis auf ihre Lohnbetriebe umzulegen.

83

Genehmigungsverfahren Anträge auf Genehmigung des Ein- oder Verkaufs sowie der Be- oder Verarbeitung beshlagnahmter Waren sind auf den bei den Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und den Fndustrie- und Handelskammern erhält- lichen Vordrucken (Formblatt- W 1) einzureichen,

8 4 Kennzifferaufträge :

(1) Die Reichsstelle oder in ihrem Auftrage die zuständige Verteilungsstelle bestimmt die Betriebe, welche die in den Kennzifferaufträgen bezeichneten Spinnstoffwaren aus threm Zuständigkeitsbereih herzustellen haben. Nötigenfalls können diesen Betrieben Vorlieferer zugewiesen werden. :

(2) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über geeignete Bestände an wollenen Spinnstoffen oder Gespinsten verfügen;« sind verpflichtet, diese Bestände zur Ausführung der Kennzifferaufträge zu verwenden.

(3) Die: Lieferung von Spinnstoffen oder Spinnstoffwaren zur: ÄAusfühxung-:von Kennziff&aufträgen® ist: der „Reichsstelle

oder der zuständigen Verteilungsstelle: vom Lieferer-unmittel-

bar nah Abgang der Ware zu melden.

(4) Desgleichen ist. die Ablieferung der auf Grund des Kennzifferauftrages hergestellten Spinnstoffwaren zu melden.

(5) Die Meldungen haben auf besonderen bei den Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und den Fndustrie- und Handelskammern erhältlichen Vordrucken (Formblatt W 3) zu erfolgen.

(6) Jm übrigen gelten für die Durchführung von Kenn- zifferaufträgen die Vorschriften der 88 6 und 7 der Beschlag- nahmeanordnung.

(7) Ausfuhranträge, die bei FJnkrafttrèten dieser An- ordnung bereits erteilt sind, gelten bis zum Erlaß weiterer Ausführungsbestimmungen als Kennzifferaufträge, soweit sie von der Reichsstelle anerkannt sind. i

85 Warenbestandsaufnahme

(1) Wer. beshlagnahmte wollene Spinnstoffe und Ge- \spinste daraus in- Eigentum oder Besiß hat, ist verpflichtet, die am Tage des FJnkrafttretens dieser Anordnung vor- handenen Bestände aufzunehmen. Dabei ist gleichgültig, ob sih die Waren im HZollinland oder in Zollausshlüssen oder in Freibezirken (Freizonen oder Freilagern) befinden. Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist zusammen mit den Auf- zeichnungen, welche die Entstehung der eingeseßten Zahlen

erklären, aufzubwahren und auf Verlangen der Reichsstelle

einzusenden.

_(2) Die nah Fnkrafttreten dieser Anordnung verkauften, gelieferten, eingekckuften, abgenommenen sowie be- und ver- arbeiteten Mengen sind zum späteren Nachweis besonders aufzuzeichnen. '

(3) Die Aufzeichnungen sind entsprechend den leßten Bestands- und Verarbeitungserhebungen der Reichsstelle vor- zunehmen, jedoch sind außerdem

die Wollbestände zu untergliedern, nach Partie-Nr. Ballenzahl, Marke, Herkunftsland und Feinheit, die Reißwolle nach Qualität, bei Gespinst- (Garn- und Zwirn-) Beständen die Längen-Einheiten (Garn-Nr.) auf 1 kg anzugeben. 86

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr.

S7 Jukrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlihung im R Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in raft. :

Berlin, den 4. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.

a)

Anordnung WL 6 der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanorduung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschast: Bewirtschaftung von Lumpen)

Bom 4. September 1939

Auf Grund dec Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBIl. 1 S. 1430), Der Verordnung über die Errichtung vor Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Retichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Ver- ordnung über die Einseßung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. Septem- ber 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs\tellen zur Überwachung und Regelung des Warenver- kehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 19839) wird unter Be- zugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. Septem- ber 1939) im folgenden „Beschlagnahmeanordnung“ ge- nannt “mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Einkauf und Verkauf

(1) Einer Genehmigung nah § 2 der Beschlagnahme- anordnung bedürfen niht der Verkauf und die Lieferung von Lumpen und anderen Abfällen von Gespinstwaren zwischen den in der Anordnung WL 5 festgelegten Handelsstufen des Lumpenhandels.

2) Ebenso bedürfen einer Genehmigung nah § 2 der Beschlagnahmeanordnung nicht der Kauf und die Lieferung von Lumpen durch Sammler, Mittelhändler oder zugelassene Betriebe bei gewerblichen Anfallstellen.

8 2 Verkauf innerhalb der gleichen Handelsstufe Der Verkauf und die Lieferung von Lumpen innerhalb der gleichen Handelss\tufe find im Rahmen des 8 1 gestattet.

- Die Vorschriften über die Preisbildung sind zu beachten.

83 Be- und Verarbeitung

(1) Ohne Genehmigung nah § 2 der Beschlagnahme

anordnung ist gestattet:

a) das Reißen von Lumpen innerhalb eines Kalender= monats bis zu % derjenigen Menge, die in den ein- zelnen Reißereien und Reißereiabteilungen im Mo= natsdurhschnitt des dem Jnkrafttreten dieser Anord- nung vorangegangenen Kalendervierteljahres gerissen worden ist; e ; :

b) die Ausnuzung der erteilten Lohnreißkontingente bis 75s

c) die Verarbeitung von Lumpen in anderer Form bis zu 4 der bisherigen Menge;

d) Das Waschsn- und -Regeuerieren- von Pußlappen der

Pußlappenwäschereien. im bisherigen Umfangs.“

(2) Die freigegebenen Mengen dürfen nux den eigenen Vorräten entnommen werden.

(3) Soweit die in Absay 1 und 2 freigegebenen Mengen schon durch die Ausführung von Kennzifferaufträgen erreicht oder überschritten sind, dürfen darüber hinaus weitere Mengen nicht gerissen werden.

(4) Die Betriebe haben innerhalb eines Monats vom Fnkrafttreten diesex Anordnung ab die ihnen in Abs. 2 frei gegebenen Mengen der Reichsstelle aufzugeben.

(5) Die Be- und Verarbeitung darf nux im eigenen Be=- trieb und nicht in anderen Betrieben in Lohn vorgenommen werden. Diejenigen Unternehmungen, die bereits vor Fn- krafttreten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Betrieben in Lohn verarbeiten ließen, sind jedoch verpflichtet, Lohnauf= träge in demselben Verhältnis wie in der Stichzeit auf ihre Lohnbetriebe umzulegen.

84

Genehmigungsverfahren Anträge auf Genehmigung des Ein- oder Verkaufs sowie der Be- und Verarbeitung beschlagnahmter Waren sind auf den bei den Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirt= schaft und den Fndustrie- und Handelskammern erhältlichen Vordruccken (Formblatt W 1) einzureichen.

§5 Kennzifseraufträge

(1) Die Reichsstelle oder in ihrem Auftrage die zuständige Verteilungsstelle bestimmt die Betriebe, welche die in den Kennzifferaufträgen bezeichneten Spinnstoffwaren aus ihrem Zuständigkeitsbereich herzustellen haben. Nötigenfalls können diesen Betrieben Vorlieferer zugewiesen werden.

(2) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über

geeignete Bestände an Lumpen oder Reißwolle verfügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Ausführung der Kennziffer= aufträge zu verwenden. (3) Die Lieferung von Lumpen oder Reißwolle zur Aus führung von Kennzifferaufträgert ist der Reichsstelle oder der zuständigen Verteilungsstelle vom Lieferer unmittelbar nah Abgang der Ware zu melden.

(4) Desgleichen is die Ablieferung der auf Grund des Kennzifferauftrages hergestellten Spinnstoffwaren zu melden.

(5) Die Meldungen ‘haben auf besonderen bei den Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und den Fndu=- strie- und Handelskammern erhältlichen Vordrucken (Form- blatt W 3) zu exfolgen.

(6) Jm übrigen gelten für die Durchführung von Kenn- zifferaufträgen die Vorschriften der §8.6 und 7 der Beschlag- nahmeanordnung.

(7) Ausfuhranträge, die bei Fnkrafttreten dieser Anord=- nung bereits erteilt sind, gelten bis zum Erlaß weiterer Aus= führungsbestimmungen als Kennzifferaufträge, soweit sie von der Reichsstellé añerkannt sind.

8'6 - Warettbestandsausnahme

(1) Wer beshlagnähmte Lumpen und Reißwolle in Eigens tum oder Besiß hat, ist verpflichtet, die am Tage des Jukrafts

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