1939 / 205 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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tretens dieser Anordnung vorhandenen Bestände aufzunehmen. ! Dabei ist gleichgültig, ob sich die Waren im Zollinland oder in Zollausschlüssen oder in Freibezirken (Freizonen oder Frei- lagern) befinden. Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist zu- | sammen mit den Aufzeihnungen, welche die Entstehung - der eingeseßten Zahlen erklären, aufzubewahren und auf Ver-

langen der Reichsstelle einzusenden.

_(2) Die nach Fnkrafttreten dieser Anordnung verkauften, gelieferten, eingekauften, abgenommenen sowie be- und ver- arbeïteten Mengen sind zum späteren Nachweis besonders auf-

zuzeichnen.

(3) Die Aufzeihnungen sind entsprehend den leßten Be- stands- und Verarbeitungserhebungen der Reichs\telle vorzu-

nehmen, jedoch sind außerdem *

die Lumpenbestände aufzugliedern nah den einzelnen Positionen der Bekanntmachung der Höchstpreise für

Lumpen v. 4. 4. 1939; die Reißwollbestände nah Qualitäten anzugeben. S7 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafvorschriften dex §8 10, 12—15

der Verordnung übe: den Warenverkehr.

S8

JFukrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußishen Staatsanzeiger

in Kraft. Berlin, den 4. September 1939. Der Reichsbeaustragte für Wolle Dr. Toepfer.

Anordnung B 21 der Reichsstelle für Baumwolle

(Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeaustragten für die Spinnstofswirtschast: Bewirt-

schaftung der Baumwolle). Vom 4. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. 8. 39 (RGBl. I S. 1430), der Verordvrung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichëanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Ver- ordnung über die Einseßung eines Sonderbeauftragten für

die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) wird in Verbindung mit der Anordnung Ne. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlag- nahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft vom 4. Sep- tember 1939) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. 9. 1939) im folgenden „Beschlagnahme-

anordnung“ genannt mit Zustimmung des Reichswirt- schaftsministeriums angeordnet: ; 2 S z E

Einkauf und Verkauf (1) Kauf- und Tauschverträge über:

a) Baumwolle, auch gebleiht, gefärbt, gekrempelt (ge- 1-

strichen) gekämmt, auch gemahlen, Nr. 28 a und 438 a E statistishen Warenverzeichnisses zum Deutschen Zolltarif,

b) Ernteabfälle von roher Baumwolle (Linters) Nr. 28 b des stat. Warenverzeichnisses zum Deutschen Zolltarif,

c) Reißbaumwolle, Nr. 438 b 1 des stat. Warenverzeich- nisses zum Deutschen Zolltarif,

d) Baumwollabfälle (vom krempeln und kämmen, von der Spinnerei, Weberei oder Wirkerei, auch von gefärbter oder gebleichter Baumwolle) Nr. 438 b 2 des stat. Warenverzkichnisses zum Deutschen Zolltarif,

e) Abfälle von Spinnstoffen und Reißspinnstoffen, die neben baumwollenen Spinnstoffen zellwollene Spinn- stoffe enthalten, dürfen nur mit schriftlicher Genehmi- gung der Reichsstelle für Baumwolle abgeschlossen werden.

(2) Das gleiche gilt für die Abnahme der vorstehend auf- geführten Waren, die vor Jnkrafttreten der in Absay 1 an- geordneten Genehmigungspflicht eingekauft worden sind.

(3) Die von der Reichsstelle für Baumwolle bisher er- teilten Einkaufsgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit.

S2

Verarbeitung

(1) Die von der Reichsstelle für Baumwolle: festgeseßten monatlichen Grundmengen und die sih daraus ergebenden Verarbeitungsmengen verlieren, soweit sih niht aus dieser Anordnung etwas anderes ergibt, ihre Gültigkeit.

(2) Ohne L nah § 2 der Beschlagnahme- anordnung ist für die Dauer von 4 Wochen nah Fnkraft- treten dieser Anordnung gestattet, :

a) die Verarbeitung folgender Hundertsäße der bis- herigen monatlichen Grundmenge für 6

Baumwollabfälle einschl. der in § 1 Abs. (1) Ziffer e) genannten Abfälle bis zu 20 v. H.,

Reißbaumwolle einschl. der in § 1 Abs. (1) Ziffer e) genannten Reißspinnstoffe bis zu 30 v. H.,

b) den Baumwollernteabfälle (Linters) verarbeitenden Betrieben die Verarbeitung von !/s der im Monatsdurhschnitt des Jahres 1938 verarbeiteten Menge. :

(3) Soweit jedoch die nach Abs. (2) zur Verarbeitung freigegebenen Mengen schon durch die Ausführung von Kenn- ifferaufträgen (siehe § 4) erreiht oder überschritten sind, ürfen darüber hinaus weitere Mengen nicht verarbeitet werden.

(4) Soweit Verarbeitungsmengen bisher nicht schon fest- geseßzt waren, haben die Betriebe innerhalb eines Monats vom Fnkrafttreten dieser Anordnung ab die ihnen nach Abs. (2) zur Verarbeitung freigegebenen Mengen der Reichs- stelle für Baumwolle aufzugeben,

(5) Die Verarbeitung darf nur im eigenen Betrieb und

Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Gespinsten (einfache Garne und Zwirne), die Baumwolle, Baumwollabfälle,

Gespinste), dürfen nur mit schriftliher Genehmigung der Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe abgeschlossen werden. Bei mehrstufigen Betrieben oder Unternehmen ist } der Übergang der Gespinste von der Garnerzeugungsabteilung

Reichs: und Stadátsanzetger Nr. 205 vom 4 Septenber 1939. &. 4

zulegen.

83 Kennzifferaufträge

führung der Aufträge zu verivenden. Reichsstelle für Baumwvollgarne und -gewebe.

werden. 8 4 Warenbestandsaufnahme

Reichss\telle einzusenden.

weis besonders aufzuzeichnen.

sonders hervorzuheben:

zeihnung der Warenart, b) Menge in Kilo (netto), c) Lagerort, d) Eigentümer oder Besißer, e) freies oder verpfändetes Eigentum.

S5

Laufende Meldungen (1) Die am Ende eines jeden Monats vorhandenen Be- stände der in § 1 Abs. (1) aufgeführten Spinnstoffe sind von deren Eigentümern oder Besißern bis zum 4. des folgenden Monats una1:fgefordert der Reichsstelle für Baumwolle zu melden. (2) Verarbeiter der vorstehend genannten Spinnstoffe haben binnen gleicher Frist zu melden, welche Mengen sie monatlich verarbeitet haben. (3) Wer die erforderlichen Fragebogen zur Abgabe der in den Absäpßen (1) oder (2) vorgeschriebenen Meldungen nicht eine Woche vor Ablauf der Meldefrist erhalten hat, hat diese Fragebogen bei der Reichsstelle für Baumwolle anzufordern.

S6 Zuwiderhandlungen : “Zuwiderhandlungen. gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr.

S7 Schlußbestimmungen 1) Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung B 19 der Reichsstelle für Baumwolle vom 10. 12. 1938 (Deutscher Reichs8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 289 vom 12. 12.1938) in der Fassung der Anordnung B 20 vom 27. 3. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 78 vom 1. 4. 1939) außer Kraft.

Berlin, den 4. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Baumwolle. H. E. Pab st.

Anordnung BG 18 der Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe.

(Aussührun Saa zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeaustragten für die Spinnstofswirtschaft: Bewirt- shaftung der Baumwollgarne und -gewebe.)

Vom 4, September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. 9. 1934 in der Fassung der Verordnung vom 18. 8. 1939 (RGBL. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einseßung eines Sonder- beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) wird in E mit der An- ordnung Nx. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff- wirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirt- schaft vom 4. Septemker 1939) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. 9. 1939) im folgenden „Beschlagnahmeanordnung“ genannt mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums angeordnet:

81 Einkauf und Verkauf

(1) Kauf- und Tauschverträge sowie Lohngeschäfte über

Linters und/oder Reifbaunwolle enthalten (baumwollhaltige

Diejenigen. Unternehmungen, die bereits vor JFnkrafttreten dieser Anorditung regelmäßig bei anderen Betrieben im Lohn verarbeiten ließen, sind jedo verpflichtet, Lohnaufträge in demselben Verhältnis wie bisher auf ihre Lohnbetriebe um-

_(1) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über geeignete Bestände an baumwollenen Spinystoffen bzw. Halb- fabrikaten verfügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Aus-

___(2) Fm übrigen gelten für die Ausführung von Kenn- zifferaufträgen die Vorschriften der §8 6 und 7 der Beschlag- nahmeanordnung und § 3 der Anordnung M 1 (BG 18) der-

(3) Ausfuhraufträge, die beim Fnkrafttreten dieser An- ordnung erteilt sind, gelten als Kennzifferaufträge, soweit sie von der Reichsstelle für Baumwolle als solche anerkannt

(1) Wer beschlagnahmte Waren, die der Zuständigkeit der Reichss\telle für Baumwolle unterliegen, im Eigentum oder - Besiß hat, ist verpflichtet, die beim Fnkrafttreten* dieser An- ordnung vorhandenen Bestände aufzunehmen. Dabei ist gleichgültig, ob sich die Waren im Zollinland, in Zollaus- shüssen (Freihäfen), in Freibezirken (Freizone oder -Lager) befinden. Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist zusammen mit den Aufzeichnungen, welche die Entstehung der einge- seßten Zahlen erklären, aufzubewahren und auf Verlangen der

(2) Die nach Fnkrafttreten dieser Anordnung gelieferten, bezogenen und verarbeiteten Mengen sind zum späteren Nach-

(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. (1) und (2) sind ent- sprechend den lebten Bestands- und Verarbeitungserhebungen der Reichsstelle für Baumwolle vorzunehmen. Dabei sind be-

a) Provenienz (Herkunftsland) der Ware bzw. nähere Be-

Kaufberechtigungen auf Grund von Freigrenzenausweisen verlieren ihre Gültigkeit.

(3) Die Ungültigkeitserklärung gemäß vorstehender Ziffer (2) betrifft nicht diejenigen Mengen an baumwollhaltigen Gespinsten, die auf bereits erteilte Endbescheide K 4, K M, B“, „W“, „V 20“, „R“, und „L Sch“ noch abzunehmen sind. __ (4) Für neue Anträge sind die bisherigen Vordrucke (Vor=- bescheide und Endbescheide) zu verwenden. Nähere Anwei- sungen über das Einkaufsbewilligungsverfahren werden durŸ Vermittlung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegeben.

(5) Für baumwollhaltige Gespinste in Einzelhandelsauf- machung ist die Einkaufsbewilligung nur dann erforderlich, wenn die Gespinste auf Endverarbeitungsmaschinen verarbeitet werden sollen.

S2

Be- und Verarbeitung

(1) Die von der Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe féstgeseßten Grund- und Lohngrundmengen sowie die sich daraus ergebenden Verarbeitungsmengen verlieren ihre Gültigkeit. Das gleiche gilt für die Verarbeitungsberechtigung auf Grund von Freigrenzenausweisen.

(2) Fede Be- und Verarbeitung von baumwollhaltigen Gespinsten ist nur mit schriftliher Genehmigung der Reichs= stelle für Baumwollgarne und -=gewebe gestattet.

_ (3) Die in § 3 der Beschlagnahmeanordnung vorgesehene Übergangsregelung gilt für 4 Wochen vom Tage des «Fnkrasft- tretens dieser Anordnung ab. |

(4) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung dürfen baumwollhaltige Gespinste in die Be- oder Verarbeitung ge- nommen werden

a) für Kennzifferaufträge (siehe § 3) aus. Lagerbeständen und Abnahmeverpflichtungen, ferner für die Dauer von 4 Wochen

b) für Waren des lebensnotivendigen Fnlandsbedarfes gemäß den Listen „L 24“, „D 30“ und „F 36“ der Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe aus Lagerbeständen,

c) für sonstige versorgungswichtige Waren gemäß Liste U der Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe aus Lagerbeständen.

(5) Die Be- und Verarbeitungsgenehmigung für die in vorstehender Ziffer (4) genannten Verwendungszwecke ist un- verzüglih nachträglih zu beantragen. Über dieses Antrags- verfahren ergehen seitens der Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe nähere Anweisungen über die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft.

(6) Diejenigen Unternehmungen, die bereits vor Fn- krafttreien dieser Aitordnung regelmäßig bei anderen Betrie- ben im Lohn be- und verarbeiten ließen, sind verpflichtet, Lohnaufträge in demselben Verhältnis wie bisher auf ihre Lohnbetriebe umzulegen. Jm übrigen ist die Be- und Ver- arbeitung nur im eigenen Betrieb und nicht in anderen Be- trieben im Lohn vorzunehmen.

S3 Kenúzifsferaufträge (1) Bis auf weiteres gelten: a) als dringende Kennzifferaufträge die Aufträge der Wehrmacht in denjenigen Warenarten, die bisher als K 1/3 oder K/4 behandelt wurden, b) als Kennzifferaufträge: 1. alle übrigen Aufträge der Wehrmacht, : 2. alle, anderen bereits vorliegenden Behördenauf- tráge, für die schon Endbescheide erteilt sind, 3. die Verarbeitung von baumwollhaltigen Gespin- sten füx wirtschaftswichtigen Bedarf und r _ Waren des lebensnotwendigen Bedarfs, soweit da- für Endbescheide „V 20“, „R“ und „L Sch“ be- reits erteilt sind. :

(2) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über geeignete Bestände an bäumwollhaltigen Gespinsten oder Ge- Navarin verfügen, sind verpflichtet, diese Bestände an erster Stelle zur Ausführung dieser Aufträge zu verwenden. (3) Jm übrigen gelten für die Durchführung von Kenn-=- ziffèraufträgen die Vorschriften der §8 6 und 7 der* Beschlag- nahmeanordnung.

(4) Bereits übernommene Ausfuhraufträge, für die bei Jnkrafttreten dieser Anordnung shon Endbescheide erteilt sind, können als ume werden. An=- träge auf Anerkennung sind unverzüglih in Briefform an die Reichsstelle einzureichen. j

8 4

Warenbestandsaufnahme

_ (1) Wer beshlagnahmte Waren, die der Zuständigkeit der Reichsstelle unterliegen, in Eigentum oder Besiß hat, ist ver- pflichtet, die am Tage des JFukrafttretens dieser Anordnung vorhandenen Bestände aufzunehmen. Dabei ist es gleichgültig, ob sih die Waren im HZollinland oder in Zollausshlüssen (Freihäfen) oder in Freibezirken (Freizonen oder Freilagern) befinden. Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist zusammen mit den Aufzeichnungen, welche die Entstehung der eingeseßten Zahlen erklären, aufzubewahren und auf Verlangen | der Reichss\telle einzusenden. Bei der Bestandsaufnahme sind die baumwollhaltigen Gespinste in allen Be- und Verarbeitungs- stufen, also auch die auf den Endverarbeitungsmaschinen befindlichen, zu erfassen. .

Fortsetzung des amtlichen Teils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

i. V.: Rudolf Langtzs chin Berlin-Charlottenburg.

Druck der Preukishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellshaft. ) Berlin, Wilhelmstr. 32.

Fünf Beilagen

nicht in anderen Betrieben im Lohn vorgenommen werden.

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in die Garnverarbeitungsabteilungen einem Kauf gleich- gestellt, : | ;

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(einshließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage),

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(2) Die auf Grund der Anordnung BG 17 von der Reichs= stelle für Baumwollgarne und -gewebe erteilten Einkaufs- bewilligungen (Vorbescheide und Endbescheide) sowie die“

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zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen StaatSanzeiger

Ir. 205

Verlin, Montag, den 4. September

1939

(Fortsezung aus dem Hauptblatt.)

(2) Die nah Jnkrafttreten dieser Anordnung voerkauften, gelieferten; eingekauften, bezogenen sowie be- oder ver- arbeiteten Mengen sind zum späteren Nachweis besonders aufzuzeichnen.

(3) Die Aufzeihnungen nach Abs. (1) und (2) sind getrennt für Einfachgarne und für Zwirne zu führen und. nach folgenden Unterscheidungsmerkmalen zu gliedern:

a) Gespinstnummer (Angabe, ob engl. oder metrisch),

b) Mischungsverhältnis,

c) Aufmachung (z. B. Trosselcops, Pincops, Kreuzspulen,

XX-Haspel, fertige Ketten und Ketten auf Stuhl) usw., 2 d) Verwendungszweck (z. B. Kettgarn, Schußgarn, Strick-

garn, Strumpfgarn ustw.), i e) Ausrüstung (z. B. roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt usw.).

85 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12—15

der Verordnung über den Warenverkehr.

S6

Jnkrasttreten

Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlihung ini E Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 4. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und -gewebe. K. Rinke,

Anordnung Bf 2 der Reichsstelle für B.ast fasern (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeaustragten für die Spinnstofswirtfchaft)

Vom 4, September 1939,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einseßung eines Sonderbeauf- tragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nv. 204 vom 3. September 1939) wird in Verbindung mit der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff- wirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die *Spinnstoffwirt- chaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939) im folgenden O an caneedaudg“ genannt mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

S1 Einz und Verkauf

(1) Einer Genehmigung der Reichss\telle nah § 2 der Be- shlagnahmeanordnung bedürfen nicht der Verkauf und die Lieferung von Flachs- und Hanfstroh, roh und geröstet, dur inländische Flachs- und Hanfanbauer an die Röst- und Auf- bereitungsanstalten. Etwaige Bestimmungen des Reichsnähr- standes bleiben dadurch unberührt.

(2) Einer Genehmigung der Reichsstelle nah § 2 der Be- {hlagnahmeanordnung bedürfen ferner nicht der Ankauf von entleerten Säcken jeder Art durch die zugelassenen Aufkäuferx und die Ablieferung an die zugelassenen Sack- und Plan- fabriken sowie der Aufkauf von Altbindegarn gemäß Anord- nung 34 der Überwachungsstelle für Bastfasern vom 27. Sep- tembexr 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 227 vom 29. September 1938) durch die Ankausfstellen, Sammelstellen und Aufbereitungsanstalten.

S2

Be- und Verarbeitung

(1) Ohne Genehmigung nach § 2 dexr Beschlagnahme- anordnung ist gestattet:

a) Fnnerhalb eines Kalendermonats das Be- und Ver- arbeiten von Bastfaserspinnstoffen außer Fute und der zur Zuständigkeit der Reichs\stelle gehörenden Spinn- stoffwaren bis zu einem Drittel derjenigen Mengen, die im Monatsdurchschnitt des leßten Kalendervierteljahres nachweislih be- oder verarbeitet wurden; für Fute verbleibt es bei der gegenwärtig geltenden Regelung;

b) die Herstellung von Papiergarnen für die Mitglieder der Fachuntergruppe Juteindustrie und ihre Verarbei- tung durch die Jutewebereien;

c) die Herstellung von Flahs- und Flachswerggarnen. Die hierfür bisher erteilten Auflagen bleiben jedoch in Kraft;

d) die Herstellung von Hanfwebgarnen;

e) das Reinigen und Fnstandseßen von gebrauchten Säen, gleichgültig, aus welchen Spinnstoffen sie bestehen, und von gebrauchten Fute- und Jutemischgeweben für Ver- packungszwete.

(2) Soweit jedoch die in Abs. 1a zur Be- und Ver- arbeitung freigegebenen Mengen hon durch die Ausführung von Kennzifferaufträgen erreicht oder überschritten sind, dürfen P es inaus weitere Mengen nicht be- oder verarbeitet Verden, :

(3) Die nah Abs. 1a zur Verarbeitung - freigegebene Menge ist innerhalb eines Monats vom Fukrasfttreten dieser Anordnung ab der Reichss\telle zu melden.

(4) Die Be- und Verarbeitung darf nur im eigenen Be- trieb und nicht in anderen Betrieben in Lohn vorgenommen werden. Diejenigen Unternehmungen, die bereits vor JFnkraft- treten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Betrieben in

Lohn verarbeiten ließen, sind verpflichtet, in demselben Ver-

hâltnis wie in der Stichzeit Lohnaufträge auf ihre Lohnbetriebe

umzuleger!. : 83

Kennzifferausträge

(1) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über geeignete Bestände an Bastfaserspinnstoffen und Gespinsten daraus verfügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Aus- führung der Kennzifferaufträge zu verwenden.

(2) Jm übrigen gelten für die Durchführung von Kenn- zifferaufträgen die Vorschriften der §8 6 und 7 der Beschlag- nahmeanordnung mit der Maßgabe, daß Anträge auf Zu- teilung von Spinnstoffen und Gespinsten auf dem üblichen Wege an die Reichsstelle zu stellen sind.

(3) Ausfuhraufträge, die bei Jukrafttreten dieser Anord- nung bereits erteilt sind, gelten bis zum Erlaß weiterer Aus- führungs8bestimmungen als Kennzifferaufträge, soweit sie von der Reichsstelle als solche anerkannt sind,

84 Warenbestandsaufnahme

(1) Wer beshlagnahmte Waren in Eigentum oder Besiß hat, ist verpflichtet, die bei Fnkrafttreten der Anordnung vor- handenen Bestände aufzunehmen. Dabei ift gleichgültig, ob sih die Waren im Zollinlande oder in Zollaus\schlüssen (Frei- häfen) oder in Freibezirken (Freizonen oder Freilagern) be- finden. - Das Ergebnis der Bestandsaufnahme is zusammen mit. den Aufzeichnungen, welche die Entstehung der einge- seßten Preise erklären, aufzubewahren und auf Verlangen der Reichsstelle einzusenden.

(2) Die nah Fnkrafttreten dieser Anordnung verkauften, gelieferten, eingekauften, abgenommenen, sowie be- oder ver- arbeiteten Mengen sind zum späteren Nachweis besonders aufzuzeichnen.

(3) Die Aufzeichnungen sind entsprechend den leßten Be- stands- und Verarbeitungserhebungen der Reichsstelle für Bastfasern vorzunehmen. Die Bestände an Rohstoffen und an Gespinsten sind getrennt aufzuführen. Die Gespinste sind außerdem zu trennen nach Garnen und Zwirnen unter be- sonderer Hervorhebung folgender Unterscheidungsmerkmale: a) Gespinstnummer (Angabe, ob englisch oder metrisch),

b) Aufmachung (z. B. Trosselkops, Pinkops, Kreuzspule,

xx-Haspel usw.),

c) Verwendungszweck (z. B. Kettgarn, Shußgarn usw.),

d) Ausrüstung (z. B. rob, gebleiht, gefärbt, be-

druckt usw.). 85

Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12—15

der Verordnung über den Warenverkehxr.

86 AA Jukrasttreten | ___ Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 4. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Anordnung Z 11 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeaustragten für die Spinnstoffwirtschast: Bewirtschaftung von Zellwollgespinsten) Vom 4. September 1939

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebßbl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom-7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Überwachungsstelle für Seide, Kunst- seide und Zellwolle vom 29, Oktober 1935 (Deutscher Reichs- anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verórdnung über die Einseßung eines Sonderbeauf- tragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher .Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird unter Bezugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonder- beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahme- anordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. 9. 1939) im folgenden „Beschlagnahmeanordnung“ genannt mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 1

Ein- und Verkauf Betriebe, denen nah den Bestimmungen der Anordnung Z 4 der Reichsstelle die Verarbeitung von Zellwoll- gespinsten (Gespinsten ganz aus Zellwolle) gestattet ist, dürfen ohne Genehmigung nah § 2 der Bêschlagnahmeanordnung monatlih Zellwollgespinste bis zu der Menge einkaufen und beziehen, die sie nach § 3 dieser Anordnung verarbeiten dürfen.

j 82 Verkauf durch Handelsunternehmungen Handelsunternehmungen dürfen H lgespinste im Fn- lande nur unmittelbar an verarbeitende Betriebe, jedoh nicht an ein zweites Unternehmen des Handels, verkaufen.

83 Be- und Verarbeitung (1) Ohne Genehmigung gemäß § 2 der Beschlagnahme- anordnung dürfen Betriebe auf eigene Rehnung im eigenen

Betrieb oder in fremden Betrieben an Zellwollgespinsten monatlih 20 v. H. der Menge verarbeiten, die sich aus der vierteljährlichen allgemeinen Verarbeitungsmenge nah der Anordnung Z 4 als Monatsmenge ergibt. Dies gilt auch für Betriebe, denen die bisher bestehende Freigrenze von 900 kg vierteljährlich zugestanden war. j

(2) Soweit für Betriebe eine Verarbeitungsmenge an Zellwollgespinsten bisher seitens der Reichsstelle nicht fest- geseßt war, gilt als Monatsmenge nah der Anordnung Z 4 diejenige Menge, die im I1. Vierteljahr 1939 an Zellwollgespinsten durchschnittlich monatlich verarbeitet wor- den ist.

(3) Die Verarbeitungsmenge darf nur zur Herstellung von versorgungswichtigen Waren ausgenußt werden. Die Liste dieser Waren geht den Betrieben durch die Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu. E

(4) Die Be- und Verarbeitung darf nur im eigenen Be- trieb und nicht in anderen Betrieben im Lohn vorgenommen werden. Diejenige Unternehmen, die bereits vor Fnkrafttreten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Betrieben im Lohn verarbeiten ließen, sind j2.doch verpflichtet, Lohnaufträge in demselben Verhältnis auf ihre Lohnbetriebe umzulegen.

8 4 Überleitung des Zellwollscheckversahrens :

(1) Kennzifferaufträge im Zellwollscheckverfahren mik den Kennziffern A, AR, B, C, D, F, G, J, K, L, M, P, Q, R, S, T und Z laufen als Kennzifferaufträge nah § 5 dieser Anordnung weiter. E i

(2) Die Vergebung von Kennzifferaufträgen mit den Kennziffern H und N is vom Fukrafttreten dieser Anordnung an nicht mehr zulässig. Die entsprechenden Kennziffermengen sind erloschen. |

(3) Zellwollgespinste, die von Webereien auf Grund von Scheck mit erloschener Kennziffer angefordert sind oder an- gefordert werden, sind vom Garnlieferanten nicht mehr aus- zuliefern, sondern unterliegen den Bestimmungen der Be- \chlagnahmeanordnung. L

(4) Schecks mit erloschener Kennziffer werden von der Reichss\telle vom Tage des Fnkrafttretens diesex Anordnung an nicht mehr anerfannt.

D Kennziffseraufträge

(1) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten haben und über geeignete Bestände an Zellwollgespinsten verfügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Ausführung von Kennzisfers aufträgen zu verwenden. i T

(2) Für die Ausführung von Kennzifferaufträgen geltert die Bestimmungen der §F§ 6 uyd 7 der Beschlagnahmeanord=3 nung mit der Maßgabe, daß die dafür erforderlichen Zellwoll= gespinste gesondert bezogen und verarbeitet werden dürfen.

(3) Ausfuhraufträge, die bei Fukrafttreten dieser Anord= nung bereits erteilt sind, gelten bis zum Erlaß weiterer Aus- führungsbestimmungen als Kennzifferaufträge, soweit fie von der Reichsstelle als solche anerkannt sind.

S6 Warenbestandsaufnahme

(1) Wer beshlagnahmte Gespinste ganz aus Zellwolle in Eigentum oder Besis hat, ist verpflichtet, die am Tage des Fn= krafttretens dieser Anordnung vorhandenen Bestände auf zunehmen. Dabei ist gleichgültig, ob sih die Waren im Zoll inland oder in Zollausshlüssen (Freihäfen) oder in Freibezirken (Freizonen U. -lagern) befinden. Das Ergebnis der Bestands= aufnahme ist zusammen mit den Aufzeichnungen, welche die Entstehung der eingeseßten Zahlen erklären, aufzubewahren und auf Verlangen derx, Reichsstelle einzusenden.

(2) Die Bestandsaufnahme der Zellwollgespinste ist zu trennen nach Garnen und Zwirnea unter besonderer Hervor- hebung folgender Unterscheidungsmerkmale:

a) Gespinstnummer (Angabe, ob engl. oder metrish),

b) Aufmachung (z. B. Trosselkops, Pinkops, Kreuzspulen,

ckXX=-Haspel ufw.),

c) Verwendungszweck (z. B. Kettgarn, Shußgarn, Stri

garn, Strumpfgarn usw.),

da) Ausrüstung (z. B. roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt usw.).

S7 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An- ordnung werden nach den Beliiiiliningen der §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18, August 1939 bestraft.

88 JFnkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlihung im E Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in rast.

Berlin, den 4. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle, Hagemann.

Anordnung Z 10 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle

(Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des Sondecbeaustragten für die Spinnstoffwirtschast: Beiwirt- shaftung von Zellwolle)

Vom 4. September 1939.

__ Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. I S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Überwachungsstelle für Seide, Kunst- seide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November

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