1939 / 205 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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1935) und der Verordnung über die Einseßung eines Sonder- beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher -Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekannt- machung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Waxrenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 22, August 1939) wird unter Bezugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlag- nahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. Sep- tember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) im folgenden „Beschlag- nahmeanordnung“ genannt mit Zustimmung des Reichs- twirtschaftsministers angeordnet.

81 Ein- und Verkauf _ (1) Einer Genehmigung der Reichsstelle nach S 2 der Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft bedürfen nicht:

a) der Verkauf und die Lieferung von Abgangszellwolle sowie Kunstseiden- und Zellwollabfall (8 1, À Ziffer 3 und C der Anordnung Z 8 —) von Anfallstellen 1 der Anordnung Z 5 —) an Handelsunter- nehmungen Aufbereitungsanstalten und verarbeitende Betriebe,

b) der Verkauf und die Lieferung von Kunstseiden- und Zellwollabfall an Sammler und von diesen an Auf- bereitungsanstalten, wobei, soweit bisher üblich, Handelsunternehmungen eingeschaltet werden können,

e) der Verkauf und die Lieferung von Abgangszellwolle, Kunstseiden- und Zellwollabfall sowie Reißzellwolle 1 Ziffer 3 und 4 der Anordnung Z 8 —) von den Aufbereitungsanstalten an die verarbeitenden Betriebe.

(2) Betriebe, denen nah § 3 dieser Anordnung die Ver- arbeitung von Abgangszellwolle und d pat gestattet ist, dürfen ohne Genehmigung der Reichsstelle monatlich so viel von den genannten Waren einkaufen und beziehen, wie sie nah 8 4 verarbeiten dürfen.

(3) Den Spinnereien werden die für den Bezug frei= gegebenen Mengen von Markenzellwolle jeweils durch be- ondere Schreiben der Reichsstelle mitgeteilt.

(4) Die Lieferung der gemäß Abs. 3 zum Einkauf und Bezug von Markenzellwolle freigegebenen Mengen (Zellwoll- bezugsmengen) bedarf der Lieferfreigabe durch die Retichsstelle bei den Zellwollwerken oder beim Handel. Meldungen über die getätigten Einkäufe sind in der bisherigen Form (Anord= nung Z 8 —) an die Reichsstelle zu erstatten.

S2 Verkauf dur Handelsunternehmungen : Handelsuniernehmungen dürfen zellwollene Spinnstoffe im Julande nur unmittelbar an verarbeitende Betriebe, jedoch nicht an ein zweites Unternehmen des Handels, auch nicht zum HDwede des Aufbereitens oder Verkämmens verkaufen.

S8 Be- und Verarbeitung

(1) Die von der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und” Hellwolle festgeseztenmbnätlichen Vetarbeitungsmengen und die von ihr erteilten Verarbeitungsgenehmigungen für zell- ollene Spinnstoffe verlieren, soweit sich aus dieser Anord- nung nichts anderes ergibt, ihre Gültigkeit.

(2) Ohne Genehmigung nach § 2 der Beschlagnahmean- ordnung ist gestattet:

a) das Kämmen von Zellwolle und. das Aufbereiten von

Kunstseiden- und Zellwollabfall,

b) innerhalb eines Kalendermonats die Verarbeitung von Markenzellwolle in dem Umfange, der jeweils durch Schreiben der Reichsstelle den Spinnereien mitgeteilt werden wird,

c) innerhalb eines Kalendermonats die Verarbeitung von Abgangszellwolle und Reißzellwolle in dem Umfange, der der Verarbeitung dieser Spinnstoffe im Monats- durchschnitt des Jahres 1938 entspricht.

(3) Soweit jedoch die nach Absay 2 c zur Verarbeitung

freigegebenen Mengen an Abgangszellwolle und Reißzellwolle [hon dur die Ausführung von Kennzifferaufträgen erreicht oder überschritten sind, dürfen darüber hinaus weitere Mengen nicht verarbeitet werden.

(4) Die Be- und Verarbeitung darf nur im eigenen Be- trieb und nicht in anderen Betrieben in Lohn vorgenommen werden. Diejenigen Unternehmungen, die bereits vor Jn- kfrafttreten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Be- trieben in Lohn verarbeiten ließen, sind verpflichtet, in dem- selben Verhältnis wie bisher Lohnaufträge auf ihre Lohn- betriebe umzulegen. :

S 4 '

Aufbereiten von Kunstseiden- und Zellwollabsfall

_ (1) Das Aufbereiten von Kunstseiden- und Zellwollabfall ist nur Unternehmungen gestattet, die von der Reichsstelle zu- gelassen sind. j

(2) Zugelassen sind diejenigen Unternehmungen, die .im Fahre 1938 Kunstseiden- und Zellwollabfall aufbereitet haben. Die Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, daß diese Unternehmungen innerhalb eines Monats nach Fnkrafttreten dieser Lng Namen, Siß und Umfang der Aufbereitung im Fahre 1938 der Reichsstelle shriftlich melden. Gelangen diese Unternehmungen innerhalb von zwei Monaten vom JZnkrafttreten dieser Anordnung ab nicht in den Besiß einer schriftlichen Zülassung seitens der Reichsstelle, so haben sie die Aufbereitung einzustellen.

S5

Kennzifferaufträge

(1) Betriebe, die Kennziffecraufträge erhalten haben und über geeignete Bestände an zellwollenen Spinnstoffen ver- fügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Ausführung der Kennzifferaufträage zu verwenden.

(2) Die Übernahme von Kennzifferaufträgen dur die Spinnereien bedarf der Genehmigung der Reichsstelle für Baumivolle. i j

(3) Fm übrigen gelten für die Ausführung ‘von Kenn- zifferaufträgen die On der §86 und 7 der Beschlag- nahmeanordnung mit der Maßgabe, daß die dafür erforder-

gangszellwolle und Reißzellwolle, die für die Ausführung von Kennzifferaufträgen benötigt werden, sind im Rahmen der Bestimmungen der 1 und 3 dieser Anordr.ung zu beschaffen und zu verarbeiten.

(4) Ausfuhraufträge, die bei Fnkrafttreien dieser Anord- nung erteilt sind, gelten als Kennzifferaufträge, soweit sie von dec Reichsstelle als solche anerkannt werden.

8 6 Warenbestandsaufnahme (1) Wer beshlagnahmte zellwollene Spinnstoffe in Eigentum oder Besiß“ hat, ist verpflichtet, die am Tage des

zunehmen. Dabei ist gleichgültig, ob sih die Waren im Zoll- inlande oder in Zollausshlüssen (Freihäfen) öder in Frei- bezirken (Freizonen oder -lagern) befinden. Das Ergebnis der Bestandsaufnahme is zusammen mit den Aufzeihnungen, welche die Entstehung der eingeseßten Zahlen erklären, auf- zubewahren und auf Verlangen der Reichsstelle einzusenden.

(2) Die Aufzeichnungen nah Absay 1 und 2 sind ent- sprechend den leßten Bestands- und Verarbeitungserhebungen der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vorzu- nehmen. 8

I

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An= ordnung werden nach den Seim der 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 bestraft.

S8 Jnkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 4. September 1939,

Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Hagemann,

Anordnung S 7 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle

U nopel inge zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeauftragten für die Spinnstofswirtshast: Bewirt- haftung von Naturséide.)

Vom 4. September 1939.

Auf Grund dex Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verord- nung über die Errichtung der Überwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober- 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7, November 1935) und der Verordnung über die Einseßung eines Sonder- beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September .1939 (Deutscher; Reich3anz..;und, Preuß. Staatsanz.. Nr. 204

vom 3. September 1989). in Verbindung mät ¿der Bekannt lMtráft 0-7

machung über die Reichsstéllen zur Überwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deut- scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird unter Bezugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutshecr Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom. 4. 9. 1939) im folgenden „Be- shlagnahmeanordnung“ genannt mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

91, Ein- und Verkauf

(1) Die bisher von der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle auf Grund der Angædnung 86 erteilten Einkaufsbewilligungen und Antragsberehtigungen für Seide verlieren mit Fnkrafttreten dieser Anordnung ihre Gültigkeit. Einkaufsbewilligungert werden nah den Bestimmungen der Anordnung 86 auf besonderen Antrag be- und ver- arbeitenden Betrieben sowie Handelsunternehmungen für be-

stimmte Zwecke neu erteilt. : S (2) Für die Antragstellung gelten die bisherigen Vor- drucke S 1001 und S 1002 mit der Maßgabe, daß die Verwendungsbestimmung in Spalte 8 genau anzugeben ist. Auch die nagen haben Einkaufsbewilli- ungsanträge auf diesen Formularen zu stellen. Sie sind zu Verläufen nur berechtigt, wenn ihnen vom Käufer die Num-

Ware, sowie. die Verwendungsbestimmung genannt wor- den sind, S i 82

Handelsunternehmungen dürfen Seide nur unmittelbar an be- und verarbeitende Betriebe, jedoh niht an ein zweites Unternehmen des Handels, verkaufen. E

83

Verarbeitung

(1) Ohne Genehmigung na 2 der Beschlagnahme-

anordnung dürfen Betriebe, V A Li 1938 8 / Nähseide (Nr. 399 a des Stat, Warenverzeichnisses zum

deutschen Zolltarif), Kabel (Nr. 890 a des Stat. Warenverzeichnisses zum __ deutschen Zolltarif), : Müllergaze (NL. 405 des Stat. Warenverzeichnisses zum __ deutschen aa ail

und chirurgisches Nahtmaterial (Nr. 391 bezw. 399 des

Stat. Warenverzeichnisses zum deutschen Zolltarif)

hergestellt haben, Seide während eines Kalendermonats

a) für die Herstellung von Nähseide in deim Umfange, der einem -Drittel der Verarbeitung im Monatsdurschnitt des Fahres 1938 entspricht,

b) für. die Herstellung -von Kabel in dem Umfange, der einem Drittel. der Verarbeitung im Monatsdurchschnitt des Jahres O U :

c) für die Herstellung von Müllergaze in dem- Umfange,

liche Markenzellwolle zusäßlih verarbeitet werden daxf. Ab-

Jnkrafttretens dieser Anordnung vorhandenen Bestände auf-

mer der. Einkaufsbewilligung, Menge, Art und Preis der _

Erste Beilage zum Neich3- und Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4 Sey.ember 1939. &. 2

d) für die Herstellung von chirurgischem Nahtmaterial in dem Umfange, der der Verarbeitung im Monatsdurch=- schnitt des Jahres 1938 entspricht,

verarbeiten :

(2) Die Betriebe haben innerhalb eines Monats von Fn- frafttreten dieser Anordnung ab die ihnen gemäß Absatz 1 a bis d freigegebenen Mengen der Reichsstelle aufzugeben.

(3) Die Verarbeitung darf nur im eigenen Betrieb und nicht in anderen Betrieben in Lohn vorgenommen werden. Diejenigen Unternehmen, die bereits vor Fnkrafttreten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Betrieben in Lohn ver- arbeiten ließen, sind jedoch verpflichtet, in demselben Ver- hâltnis wie in der Stichzeit Lohnaufträge auf ihre Lohn- betriebe umzulegen. j

8 4 Kennzifferaufträge

(1). Die in § 3 festgeseßten Verarbeitungsmengen gelten als Kennzifferaufträge mit der Maßgabe, daß die Betriebe inr Rahmen dieser Verarbeitungsmenge Antragsberechtigungen auf Antrag exhalten. Soweit die Betriebe über geeignete Ve=- stände an Seide verfügen, sind sie verpflichtet, diese Bestände zur Ausführung von Kennzifferaufträgen zu verwenden. Für Kennzifferaufträge, die innerhalb der Verarbeitungs8menge gemäß § 3 nicht gedeckt werden können (Heereéaufträge- usw.), werden besondere Einkaufsbewilligungen erteilt.

(2) Jm übrigen gelten für die Ausführung von Kenn= ztfferaufträgen die Vorschriften der §8 6 und 7 der Beschlag- nahmeanordnung.

(3) Ausfuhraufträge, die bei Fnkrafttreten dieser Anord- nung bereits erteilt sind, gelten als Kennzifferaufträge, soweit sie von der Reichsstelle- als solche anerkannt werden.

84 Warenbestandsaufnahme

(1) Wer beshlagnahmte Seide (Naturseide) in Eigentum oder Besiß hat, ist verpflichtet, die am Tage des Fnkrafttretens dieser Anordnung vorhandenen Bestände aufzunehmen. Dabei ist gleichgültig, ob sih die Waren im Zollinland oder in Zoll- ausshlüssen (Freihafen) oder in Freibezirken (Freizonen oder Lagern) befinden. Nicht mitaufzunehmen sind die auf Ma- schinen befindlichen Seiden, die gemäß § 3 der Beschlagnahme= anordnung noch zur Verarbeitung gelangen dürfen.

(2) Das Material der Bestandsaufnahme is zusammen mit den Aufzeichnungen, welche die Entstehung der eingeseßten Zahlen erklären, aufzubewahren und auf Verlangen der Reichss\telle einzusenden.

(3) Die Bestandsaufnahme is zu unterteilen nach den verschiedenen Seidenarten (Rohseide, o Abfälle usw.) und nah den einzelnen Zwirnungen (Grège, Trame, Organzin usw.),

Zuwiderhandlungen

Sea gegen diese Vorschriften werden nah den Bestimmungen der 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

S6 Junkrasttreten : : „_… Diese Anordnung tritt am Tage dex Veröffentlichung im Deutsche "Réichsänzeigér Und“ Preußtshen Staatsanzeiger in

“Berlin, den 4. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle, Hagemann.

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Anordnung BK 1 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme von Spinn=- stoffwaren; Regelung für Jndustrie und Handel) Vom 4. September 1939. L

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr, 209 vom 7. September 1934) und der Ver- ordnung über die Einsezung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. Sep- temberx. 1939) in Verbindung mit ‘der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Waren- verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für - die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. - Sep- tember 1939) im folgenden „Beschlagnahmeanordnung“ genannt wird mit Auftiimlng des Reichswirtschafts- ministers angeordnet:

81 Begrisfsbestimmungen N P im Sinne dieser Anordnung sind alle Waren, die zur Quit der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete gehören. (2) Bezugsscheinpflichtige Waren im Sinne dieser An- ordnung sind die auf Grund der 4. Durhführungsverordnung zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebens- wichtigen Bedarfs des deutschen Volkes (Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren und Schuhwaren) vom 27. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1510) als bezugsscheinpflichtig erklärten Waren, S2

: Geltungsbereih

(1) Die Vorschriften dieser Anordnung gelten für Per-

sonen und Unternehmen, die gewerbsmäßig Spinnstoffwaren

im Sinne dieser Anordnung

a) an Verbraucher abgeben, auch wenn sie diese auf eigene Rechnung vor der Abgabe be- oder. verarbeitet oder hergestellt (angefertigt) haben (z. B. Einzelhandel, Handwerk) in folgendem, „Verkaufsstellen“ ge- genannt —,

b) an Verkaufsstellen abgeben, auch wenn sie diese auf eigene Rechnung vor - der Abgabe be- odex verarbeitet oder hergestellt (angefertigt) haben (z. B. Großhandel,

der der Verarbeitung im Monatsdurchschnitt des Jahres 1938 entspricht, G E Ms va

Einkaufsverbände und ähnliche Unternehmen, Beklei-

8) Verkaufss\te]ley bei. d « zadirtx arer MegUg- Do S iastf

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Erste Beilage 21m N°ihs8- und Staatsanzeiger Nr 205 vom 4 September 1939. &. 3

dungsindustrie, Textilveredelung8industrie und andere zur Organisation dexr Wirtschaftsgruppe Textil- industrie gehörende Gewebeverarbeiter) in fol- gendem „Lieferstellen“ genannt —,

c) aus Spinnstoffen oder Gespinsten herstellen (z. B. Webereien, Wirkereien, Strickereien, Spinnereien, so- weit sie handelsfertig aufgemahte Garne herstellen, Bandfabriken usw.) in folgendem „Hersteller“ ge- nannt —.

(2) Hersteller im Sinne des Abs, 1 werden von dieser

Anordnung nur insoweit betroffen, als sie Gewebe, Ge-

wirke usw. be- oder verarbeiten oder Gewebe, Gewirke usw. an Lieferstellen und , Verkaufsstellen abseßen. Die Her- stellung von Geweben, Gewirken usw. selbst wird durch diese Anordnung nicht betroffen. 83 Abgabe von Spinnstoffwaren an Verbraucher

Verkaufsstellen bedürfen für den Verkauf und die Lieferung von Spinnstoffwaren an Verbraucher keiner Ge- nehmigung der Reichsstelle nah § 2 der Beschlagnahme- anordnung. j

Die. Bestimmungen der 4. Durchführungsverordnung zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebens- wichtigen Bedarfs des deuten Volkes über die Bezugs- scheinpfliht bleiben unberührt.

8 4

Be- und Verarbeitung sowie Anfertigung

(1) Lieferstellen und Verkaufsstellen bedürfen für die Be- und Verarbeitung von Geweben, Gewirken usw. sowie für die Anfertigung von versorgungswichtigen Spinnstoffwaren keiner Genehmigung der Reichss\telle nah § 2 der Beschlag- nahmeanordnung. Die Liste der versorgungswichtigen Wa- ren im Sinne dieser Anordnung geht den Betrieben durch die Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu. F

(2) Es bedarf weiterhin keiner Genehmigung für die Be- und Verarbeitung von Geweben, Gewirken usw. sowie der. Anfertigung von Spinnstoffwaren N

a) zur Ausführung von Kennzifferaufträgen gemäß § 6

“und 7 dexr Beschlagnahmeanordnung,

b) soweit ‘der Verwendungszweck der Gewebe, Gewirke usw. durch Auflage der für ihre Erzeugung zuständi- gen Reichsstelle festgelegt ist,

c) für die Ausführung von genehmigten Ausfuhrauf- trägen. g 5 ;

Sonstiger Verkehr mit Spinnstoffwaren (1) Der Einkauf und die Abnahme bzw. der Verkauf

“Und die Lieferung bedürfen der Genehmigung der Reichsstelle ‘gemäß § 2 der Beshlagnahmeanordnung. | A N (2) Keiner Genehmigung bedürfen der Einkauf und die

Abnahme bzw. der Verkauf und die Lieferung von Waren,

die auf Grund von Kennzifferaufträgen hergestellt sind, soweit mit der Erteilung der Kennzifferaufträge nicht Auflagen ver- bunden sind.

(3) Keiner Genehmigung bedürfen ferner der Einkauf und die Abnahmé sowie der Verkauf und die Lieferung von Waren ganz aus Kunstseide, wenn

ex; Auftragserteilung oder bei rei Die Thriftliche’ Versiche- rung abgeben, daß der Auftrag oder dèr Bezug" der Ersaßbeschaffung für. gegen Bezugsscheine veräußerte En oder für veräußerte bezugsscheinfreie Waren tent, Lieferstellen Aufträge erteilen und Waren beziehen bzw. Aufträge annehmen und Waren liefern, soweit der Bezug, die Lieferung und die Auftragserteilung die Hälfte des bisherigen Umfangs nicht überschreiten. Als bisheriger Umfang gilt der Bezug, die Lieferung und die Auftragserteilung im Wochendurchschnitt des ersten Halbjahres 1939 mit der Maßgabe, daß jeweils in einer Woche nicht mehr als die Halfte des wöchen!1- lichen. Durchschnitts im ersten Halbjahr 1939 bezogen, ausgeliefert und in Auftrag gegeben werden darf.

(4) Diess. Bestimmung gilt and für die Annahme von Aufträgen und die Lieferung von Spinnstoffwaren durch Hexsteller. ä

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Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden

nah - den Vorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

87 JFnktasttreten Diese“ Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.

Berlin, den 4. September 1939,

- Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.

Dr. Wienbeck.

Anordnung KS 1 der A Gatelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle Sbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeaustragten für die Spinnstofswirtschast: Bewirt- shastung von Kunstseid e).

Vom 4. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl, T S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachhungsstellen vom 4. September 1934 (Deutsher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nx. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Überwachungsstelle für Seide, Kunst- seide und Zellwolle vom 29. Oktobex 1935 (Deutscher Reichs- anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verordnung über die Einseßung eines Sonderbeauf-

tragten für die Spinnstoffwirtschast vom 3. September 1939

(Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom

3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung

über die Reichsstellen zur Überwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) minA unter Bezugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonder-

beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahme- anordnung für die Spinnstoffwirtshaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz., und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) im folgenden „Beschlagnahme- anordrnung“ genannt mit Zustimmung des Reichswirt- schaftsministers angeordnet:

81 Begriffsbestimmungen Unter Kunstseide im Sinne dieser Anordnung fällt alle Kunstseide der Position 394/5 des Stat. Warenverzeichnisses zum deutschen Zolltarif sowie Biesen und Bändchen der Positionen 403 A, soweit sie die Breite von 2 mm nicht über- schreiten. S2

Anmeldung und Verkauf von Kunstseide

(1) Unternehmen, die Kunstseide erzeugen oder mit Ge- nehmigung der Reichsstelle aus dem Auslande einführen, haben die Kunstseide bei folgenden Vertriebsstellen anzu- melden

bei Viscose - Kunstseide: der Kunstseide-Verkaufsbüro G. m. b, H., Geschäftsleitung, Berlin W 35, Tirpibufer 60 u. 62;

bei Kupfer - Kunstseide: der Kupferkunstseide-Syndikat G. m. b, H., Syndikatsleitung, Wuppertal-Ober- barmen, Oehderstraße 28;

bei Acetat - Kunstseide: der Reichs\telle für - Seide, Kunstseide und Zellwolle, Berlin, die jeweils die Vertriebsstelle bestimmt.

(2) Ein Verkauf oder eine sonstige Weitergabe von Kunst- seide ohne Genchmigung der nach Vorstehendem zuständigen Vertriebsstellen ist untersagt.

(3) Die Vertriebsstellen sind berechtigt, den Kunstseide- erzeugern Antveisungen hinsichtlih der Produktion zu erteilen. Sie können insbesondere Vorschriften über die Herstellung be- stimmter Fadenstärken (Titer) erlassen.

(4) Die Vertriebsstellen haben die Verteilung der Kunst- seide an die verarbeitenden Betriebe entsprehend den Anord- nungen und Weisungen der Reichsftelle vorzunehmen. Sie sind berechtigt, mit Zustimmung dec Reichsstelle bei dexr Zu- weisung der Kunstseide Auflagen zu. erteilen.

83 Einkauf, Verkauf und Verarbeitung Einer Genehmigung nah § 2 der Beschlagnahmeanord- nung bedürfen nicht: der Einkauf, der Verkauf und die Verarbeitung der- jenigen Mengen Kunstseide, die jeweils durch die zu- ständigen Vertriebsstellen bezogen werden.

8 4 Kennzifferaufträge

(1) Für Kennzifferaufträge gelten die Bestimmungen der S8 6 und 7 der Beschlagnahmeanordnung mit der Maßgabe, daß die hierfür erforderliche Kunstseide den Betrieben gesondert zugewiesen wird. :

(2) Ausfuhr-Aufträge, die bei Fnkrafttreten dieser An- ordnung bereits erteilt sind, gelten als Kennzifferaufträge,

wenn fie von der zuständigen Reichsstelle als solche bezeichnet.

werden. i i S D s Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anord- nung werden nah den Bestimmungen der §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 bestraft.

S G Jnukrasttreten Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 4. September 1939, Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Hagemann.

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Anordnung BK 2

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Verkehr mit Nähmitteln)

Vom 4, September 1939

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkechr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. T S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Überwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nx. 261 vom 7. November 1935) und der Verordnung über die Einseßung eines Sonderbeausftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats- anz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 1

Begrisssbestimmungen

(1) Nähmittel im Sinne dieser Anordnung sind a) Baumwollnähgarne, Stopfgarne (aus Baumwolle, Wolle und Mischgespinst,) Retihgarne,

b) Leinenzwirne, Ramiezwirne,

c) Nähseide.

(2) Hersteller im Sinne dieser Anordnung sind alle Be- triebe, die die unter (1) aufgeführten Nähmittel in Auf- machungen zum gewerblichen oder hauswirtschaftlichen Gebrauch herstellen und in den Handel bringen.

82 Einkauf und Verkauf

(1) Der Vexkauf und die Lieferung der in § 1 aufge- führten Nähmittel bedürfen keiner Wanebiniguiia der Reichs-

stelle nah § 2 dec Beschlagnahmeanordnung für die Spinn- stoffwirtschaft, soweit die im folgenden gegebenen * Bestim- mungen eingehalten werden. (2) Soweit nach diesen Bestimmungen der Verkauf und die Lieferung gestattet sind, gilt dies auh für den Einkauf und die Abnahnre.

S3

Verkauf durch die Vertriebsstellen

(1) Hersteller und Einführer der in § 1 Abs. (1) unter a) und b) genannten Nähmittel sind verpflichtet, ihre Ware durch die nachstehenden B G » Bad

» durchch die Vertriebsgesellschaft deut-

Y oe her Baumwollnähfadenfabriken Reihgarne (Nähgarnvertrieb) G. m. b. Q, München 2 M, Neuturmstraße 1.

; onzwirn-Vortriebs-

H) Beinen] scgusi m” De Bamb

Ramiezwirne Bugenhagenstr. 6.

(2) Für Nähseide gelten als Vertriebsstellen die von der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle zur Herstellung von Nähseide zugelassenen Herstellerfirmen.

(3) Der Verkauf von Nähmitteln durch die Vertriebsstellen ist an die Weisungen derx Reichsstelle für Kleidung und ver- wandte Gebiete gebunden.

54 Belieferung des Handels

Die in § 3 genannten Vertriebsstellen sowie die zum Ver- trieb von Nähseide* 1 Abs. (1) c) zugelassenen Hersteller- firmen haben den Handel (Groß- und Einzelhandel) mit Näh- mitteln im bisherigen Umfange zu beliefern nach Maßgabe eines Hundertsaßes des bisherigen Umfanges, der von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete jeweils be- fanntgegeben wird.

Die gleiche Lieferverpflihtung obliegt dem Großhandel für die Lieferung an die Einzelhandels3geschäfte.

S5 Belieferung der gewerblichen Verbraucher

Die Abgabe von Nähmitteln an industrielle und hand=- werkliche Betriebe erfolgt aus\chließlich durch die Vertriebs- stellen und die zum Vertrieb von Nähseide zugelassenen Her- stellerfirmen. Soweit dies bisher üblih war, können diese Stellen den Großhandel einschalten.

86 Belieferung öffentliher Stellen

(1) Soweit öffentliche Stellen sih bisher hon durch die Vertriebsstellen versorgt haben, erfolgt ihre Belieferung au weiterhin ausschließlich durch die Vertriebsstellen. Für den Umfang der Belieferungen gelten die Vorschriften der Ver- ordnung über öffentliche Aufträge auf dem Spinnstoffgebiet. Jst der Umfang der Beschaffung von der Reichsstelle nicht festgelegt, so gilt § 5 sinngemäß.

(2) Jst der Bedarf einer öffentlihen Stelle an Näh- mitteln so gering, daß sie bisher hon durch die Einzelhandels- geschäfte sich. versorgt hat, so gilt die öffentliche Stelle als Ver- ¿braucher int Sinné des §8 7,

S7 Verkauf durch Einzelhandelsgeschäfte

__ (1) ¡Einzelhandelsgeschäfte sind verpflichtet, „Kundenlisten für Nähmittel“ zu führen. Die Kundenliste hat den Namen und die genaue Anschrift des Kunden sowie die Angabe der Kopfzahl der im Haushalt des Kunden lebenden Personen zu enthalten.

(2) Die Einzelhandelsgeschäfte dürfen Nähmittel nur an solche Verbraucher verkaufen und aushândigen, die in ihren Kundenlisten für Nähmittel eingetragen sind.

(3) Anrecht und Eintragung in eine Kundenliste hat jeder Verbraucher im Sinne des §8 3 der 4. Durcchführungsverord- nung zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des leben8wichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes.

(4) Zur Eintragung in die Kundenliste hat der Ver- braucher gegenüber dem Einzelhandelsgeschäft eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung abzugeben, daß ex in keine andere Kundenliste für Nähmittel eingetragen ist, noch auf anderem Wege Nahmittel regelmäßig: bezieht. Die Ausweiskarte für bezugscheinpflichtige Waren is hierbei vorzulegen. Unwahre Angaben unterliegen den Strafbestimmungen der Verordnung über den Warenverkehr.

,_ (5) Die Einzelhandelsgeschäfte haben die ihnen zur Ver- fügung stehenden Nälgnittel unter die in ihren Kundenlisten eingetragenen Verbraucher entsprehend zu verteilen, sofern nicht der Umfang der Einkaufsberechtigung von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete besonders festgeseßt ist.

S8 Verkehr: mit Handarbeitsgarnen einschließlich Stickseide (1) Die Herstellung von Handarhbeitsgarnen ist verboten, (2) Ohne Genehmigung der Reichs\telle nah § 2 der Be=4 shlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtshaft dürfen Einzelhandelsgeschäfte Handarbeitsgarne und Stickseide an Verbraucher abgeben. Handarbeitsgarne und Stickieide, die zur Zeit des Fnkrafttretens dieser Anordnung bei Herstellern, Verarbeitern oder Handelsunternehmen lagern, unterliegen

jedoch in vollem Umfange der Beschlagnahme gemäß § 1 der Beschlagnahmeanordnung,

S9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen werden nach den Vorschriften der" S8 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft,

S 10 Jnkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlihung im R Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in raft. :

Berlin, den 4, September 1939, Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete, Dr. Wienbedck.