1939 / 206 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Neihs- und Staats8anzeiger Nr. 206 vom 5 September 1939. S. I

2. für Mineralöle der im § 1 Absag 2 HDiffêr 2 bezeithnete Art. « 8,80 NM, 3. für Mineralöle der im § 1 Absay 2 Bier: 3 bezeichneten Alt... ck 6,00 N A. Was unter Eigengewicht zu verstehen ist, bestimmen die Zoll- vorschriften.“ 83

Diese Verordnung tritt am 4. September 1939 in Kraft. Berlin, 5. September 1939, Der Reichsminister der Finanzen. J V. REMmMYa Ld t.

Verordnung

über Änderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und des Teils III1 der Anleitung für die Zollabfertigung.

Vom 5. Septeniber 1939.

Auf Grund der Verordnung über Zolländerungen und über Mineralölsteuer vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) sowie auf Grund des § 12 Absag 1 der Reichsabgabenordnung in Verbindung mit § 49 Absay 3 des Zollgeseges werden die nachstehend aufgeführten Ände- rungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und des Teils TIT der Anleitung für die Zollabfertigung mit Wirkung vom 4. September 1939 an in Kraft gesetzt.

Berlin, 5. September 1939, Der Reichsminister der Finanzen. N A WUMVEL.

Änderungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und des Teils III der Anleitung für die Zollabfertigung.

I. Warenverzeichnis zum Zolltarif

Jn dem Stichwort „Mineralöle“ ist in Ziffer 1

a) nah ‘Buchstabe a) einzufügen:

„b) Gasöle, Treiböle F OB9T1LAS

b) der bisherige Buchstabe b) zu erseßen durch „c)“,

c) in der Ziffer 1 der Anmerkungen zu 1 der Absay 2 zu streihen und dem Absag 3 folgender Saß anzu- fügen: „Ausgenommen sind Gasöle, Treiböle.“

IT. Teil IIT der Anleitung für die. Zollabsertigung

1. Fn Nr. 37 (Mineralöle) ist

a) als Absag 2 einzufügen: i „(2) Gasóle, Treiböle im Sinn der Nr. 239 des Zolltarifs sind Mineralöle mit einer Dichte bei 15° © von- mehr als 0,830 aber niht mehr als 0,900, bei deren fraftionierter Destillation im Englershen Apparat bis 300° @ 70 Raumteile oder mehr von 100 übergehen, und Mineralöle mit einer Dichte bei 15° C von nicht mehr als 0,830, bei deren fraktionierter Destillation im gläsernen Englerschen Apparat bis 250° C nicht a mehrt als 60 Raunmteile von-100 übergehen. b) die bisherige Bezeichnung der Absäße 2 bis 5

umzuändern in 83 bis 6.

9. Die in Nr. 37 a (Mineralöl-Zollordnung) in der An- lage zu § 1 Absay 3 vorgesehenen Zollbegünstigungen werden insoweit aufgehoben, als die Verwendung von Gasóol und Treiböl in Betracht kommt. Die ent- sprechenden Bestimmungen der Mineralöl-Zollordnung sind niht mehr anzuwenden.

Einunddreißigste Verordnung

zur Durchführung des Gesehes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Funi 1923 (RGBl. 11 S. 317).

Vom 3. September 1939.

Auf Grund des Gesebes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (RGBVl. 11 S. 317) wird mit dem Ziel, den Betrieb dex Binnenschiffahrt von Beschrän- kungen zu befreien, die die Durchführung ihrer Lransporl- aufgaben stören können, verordnet:

81 Allgemein. Die auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (RGBL. 11 S. 317) ausgegebenen Verordnungen blejben aufrechterhalten, soweit nicht nachstehend oder durch spätere Verordnungen Ände- cungen eintreten. 82

Aufhebung vou Verordnungen. Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

a) Die Verordnung zur Durchführung der Anpassungs- verordnung vom 23. Dezember 1931, Dritter Teil; Be- fämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt, vom 26. Mai 1932, (Deutscher Reichs- und Preuß. Staats- anzeiger Nr. 128), betreffend die Vermehrung des Schiffsraums. :

b) §5 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21, Funi 1933 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 143), betreffend die Ausweispflicht der Fahrzeuge.

c) Die Fünfte Durchführungsverordnung vom 1. Sep- tember 1933 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staats- anzeiger Nr. 208), betreffend die Mitteldeutsche Reede- reien-Vereinigung von 1933.

d) Die Achte A S Ubricigaberontanrna vom 12. Januar 1934 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 18), betreffend die Elbe-Reedereien-Vereinigung von 1934, ;

e) Die Neunte Durchführungsverordnung vom 24. Mai 1934 (Deutscher Reihs- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 125), betreffend die Schiffsraumvermehrung in Ostpreußen.

f) Die Fünfzehnte Durchführungsverordnung vom 31. März 1935 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staats- anzeiger Nr. 80), betreffend .die Schifsscaumvermeh- rung auf der Untevelbe. |

g) Die Siebzehnte Durchführungsverordnung vom 1. August 1935 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staats- anzeiger Nr. 181), betreffend die Saarschiffahrt.

h) Die Neunzehnte Durchführungsverordnung vom 23. September 1936 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 223), betxeffend die Hamburger Hafenschiffahrt.

i) Die Zwanzigste Durhführungsverordnung vom 22. De- zember 1936 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staats- anzeiger Nr. 301), betreffend die Beschäftigungsrege- lung in der mitteldeutshen Schiffahrt.

k) Die Zweiundzwanzigste Durhführungsverordnung vom 22, April 1937 (Deutscher Reihs- und Preuß. Staats- anzeiger Nv. 92), betreffend die Werkschiffahrt.

1) Die Dreiundzwanzigste Durhführungsverordnung vom 1. Juni 1937 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staats- anzeiger Nr. 124), betreffend die Saarschiffahrt.

m) Die Vierundzwanzigste Durhführungsverordnung vom 8. Juli 1937 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staats- anzeiger Nr. 157), betreffend die Elbe-Reedereien-Ver- einigung vön 1934.

n) Abschnitt T der Neunundzwanzigsten Durchführung verordnung vom 25. Oktober 1938 (Deutscher Reich und Preuß. Staatsanzeiger Nv. 251), betreffend Locke rungen im Elbekartellverkehr.

Die Elbe-Reedereien-Vereinigung von 1932 und: die Elbe- Reedereien-Vereinigung von 1934, ferner die Mitteldeutsche Reedercien-Vereinigung von 1933 gelten für die Liquidation als weiterbestehend. Fhre Aufsichtsbehörden werden ermäch- tigt, alle zur Durchführung der Liquidation erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierbei können Liquidationsaufgaben für die Elbe-Reedereien-Vereinigung von 1934 der Unpartei- lichen Kommission übertragen werden. Beschwerden gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden sind nicht gegeben.

Gleichzeitig mit der Achten und Vierundzwanzigsten Durchführungsverordnung treten die Beschäftigungsabkommen zwischen der Elbe-Reedereien-Vereinigung und den Schiffer- betriebs8verbänden für die Elbe und die mitteldeutschen Wasserstraßen außer Kraft.

8 s

83 Schifferbetriebsverbände.

Die Leiter der Schifferbetriebsverbände sind berechtigt, bindende Anordnungen für die Beladung, Entladung und Be- wegung der Fahrzeuge threr Mitglieder zu treffen und die Durchführung ihrer Anordnungen nötigenfalls auf Kosten des Mitglieds selbst zu bewirken oder bewirken zu lassen.

Die Verbandsleiter können in den in der Satzung vor- gesehenen Fällen Ordnungsstrafen bis zu M 3000,— ver-

. hängen.

Die von den Aufsichtsbehörden bei Beschwerden über An- ordnungen der Verbandsleiter getroffenen Entscheidungen sind endgültig.

Die Vorschriften der Zehnten, . Elften, Zwölften und Dreizehnten Durchführungsverordnung, je vom 15. Septem- ber 1934 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 219), und der Fünfundzwanzigsten Durhführungsverord- nung vom 9. Oktober 1937 (Deutscher Reichs- und : Preuß. Staatsanzeiger Nx. 241), sowie die auf Grund dieser. Verord=z

nungen ausgègebènen Saßungen ändern sih dementsprechend.

84 Frachtenausschüsse.

a) Die Zuständigkeit der Frachtenauss{hüsse wird be- schränkt auf die Festseßung von Mindest- und Höchst- entgelten in der Binnenschiffahrt § 6 der Achtzehnten Durchführungsverordnung vom 25. September 1935 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 230). Die einigen Frachtenausshüssen bisher gegebenen Zu- ständigkeiten zur Verteilung des Fracht- und Lager- guts und der Schleppgelegenheiten entfallen.

_Verträge, die eine Güterbeförderung mit Binnen- schiffen bezwecken, bedürfen keiner Genehmigung der Frachtenausschüsse.

b) Die Zuständigkeit der Frachtenaus\chüsse erstreckt sich auch auf Beförderungsentgelte im Verkehr von deut- schen Schiffahrtstreibenden mit dem Ausland. Die Aufsichtsbehörden können in besonders begründeten Ausnahmefällen für solche Verkehre von deutschen Schiffahrttreibenden die Erhöhung der Beförderungs- entgelte genehmigen, wenn sih die Notwendigkeit der Erhöhung aus den Verhältnissen im Ausland ergibt.

c) Echte Erhöhungen der Beförderungsentgelte unter-

liegen, von Fall b) Say 2 abgesehen, der Genehmigung .

des Reichsverkehrsministers. Anträge auf Erteilung fellos Genehmigung können nur die Aufsichtsbehörden ellen. \

d) Die Zusammenseßung und die Geschäftsordnungen der Frachtenausschüsse sind auf das einfachste und derart zu gestalten, daß der Personenaufwand auf ein Mindest- maß beschränkt wird. Die Entscheidung hierüber treffen die Aufsihtsbehörden. Sie können hierbei von den Vorschriften dexr Achtzehnten Durhführuhngsverord- nung abweichen.

e) Die Aufsichtsbehörden können Beschlüsse der Frachten- ausschüsse aufheben oder ändern.

Die Aufsichtsbehörden können im Rahmen der Be- fugnisse der Frachtenausschüsse an deren Stelle Frach- ten festsegen. Für solche Festsezungen gelten die Vor- schriften des § 7 Abs. 1 und der §8 8 und 11 der Acht- zehnten Durhführungsverordnung entsprechend.

f) Der Oberpräsident Wasserstraßendirektion in Koblenz wird ermächtigt, eincn Frachtenaus\{chuß in Koblenz zu errichten, Der Frachtenausshuß wird zu- ständig für “das Stromgebiet des Rheins, Ma sür Verkehre zwischen diesem Stromgebiet O und dem Rhein—Herne-Kanal, dem Lippe-Seitenkanal und der südlich dieses Kanals liegenden Strecke des Dort- mund—Ems-Kanals andererseits. Für diesen Ausschuß gelten die Vorschriften der Achtzehnten Durhführungs- verordnung mit den zu' a—e vorgesehenen Änderungen.

Die Zuständigkeit des Frachtenausshusses Dort- mund ändert sih entsprechend.

g) Der Landeshauptmann. in Niederdonau Wasser-

straßendirekltion in Wien und die Regierung von

Niederbayern und der Oberpfalz in Regensburg wer-

,

den ermächtigt, einen Frachtenausshuß in Wien bzw.

Regensburg einzurichten. Für diese Frachtenausshüsse gelten die drsczviften der Achtzehnten Durhführungs- verordnung mit den zu a—e bestimmten Änderungen.

h) Zuwiderhandlungen gegen Festseßungen von Beförde= rungsentgelten, die auf Grund des Geseßes zur Be- fämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt erfolgt sind, unterliegen den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhand- lungen gegen Preisvorschriften vom 3. Funi 1939 (RGBl. I S. 999).

Berlin, den 3. September 1939.

Der Reichsverkehrsminister. F. V.: Koenigs.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 9 des Gesetes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Funi 1898 (RGBl. S. 905) ist der von dex Vereinigten Saar-Elektrizitäts-A.G. ‘in Saarbrüccken nach den Vorschriften der Physikalisch- Technischen Reichsanstalt errichteten Prüfstelle in Saarlautern die Genehmigung erteilt worden, als „Elektrisches N amt 65“ amtlihe Prüfungen und Beglaubigungen von Elek trizitätszählern und elektrishen Meßgeräten auszuführen, und zwar

mit Gleichstrom bis 100 A 600 V, mit Wechsel- und Drehstrom bis 100 A 600 V.

Berlin, den 31. August 1939.

| Der Reichsminister j für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. J. A.: Menge.

prr

Anordnung 19

der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung, Berlin SW 68, Lindenstraße. 28.

Vom 5. September 1939, |

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. I S. 1430) und der Anordnung über die Errichtung von Überwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zux Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 16. August 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staats anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet:

Verarbeitungsregelung.

S1

(Herstellung von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln.)

(1) Genehmigungen füx die Verarbeitung von pflanz= lihen und tierischen Ölen und Fetten, deren Fettsäuren sowie von synthetishen Fettsäuten zu Seifenerzeugnissen Und Waschmitteln aller “Art verlieren ihre «Gültigkeit. Ver- arbeitungsgenehmigungen für Ausfuhrzwecke bleiben aufrecht» exhalten,

(2) Die in Abs. 1 genannten Rohstoffe können „nah Maßgabe des § 5 Abs. 2 zu Seifenerzeugnissen und Wasch- mitteln aller Art verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung besonderer Produktionsaufgaben, die vom Me minister untereinerKennzifferdeL Reichsstelle für industrielle Fettverjorgung erteilt worden sind, erforderlich ist.

S2 s

(Herstellung von Lacken, Farben, Kitt usw, sowie Sulfua4 rierungserzeugnissen.)

(1) Die auf Grund der Anordnung 5 der Reichsstelle für indusccielle Fettversorgung (Verarbeitungsgenehmigung für die Lack-, Ölfarben-, Druffarben-, Kitt-, Linoleum-, Wachstuch-, Kunsttuch-, Ledertuch-, Kunstleder-, Linkrusta- und Tapeten-JFndustrie) vom 27. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 300 vom 97, Dezember 1934) in der Fassung der Anordnung 14 vom 93. Juni 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 143 vom 23. Funi 1936) und der An- orduung vom 6. November 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 258 vom 8. November 1937) und der Anordnung. 10 der Reichsstelle für industrielle ¿ettversorgung (Verarbeitungsgenehmigung für die Hersteller Mfurtertee Ole und Fette) vom 2. April 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nu. 78 vom 2, April 1935) in der Fassung der Anordnung 14 vom 23. Juni 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats= anzeiger Nx. 143 vom 23. Funi 1936)

erteilten Verarbeitungsgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit mit Ausnahme der Verarbeitungs- genehmigungen für die Herstellung der im 8 6 Ziffer 1—ö angeführten Produkte,

(2) Die Regelung nah Abs. 1 gilt auch für die in der Ostmark und in dem Reichsgau Sudetenland gelegenen Be- triebe, welche der in der Anordnung 5 und Anordnung 10 aufgesührten Fndustriegruppe angehören und bereits etne Verarbeitungsgenehmigung von der Reichsstelle für indu strielle oettbürsoroung erhalten haben. :

(3) Für die Zeit bis zum 30. September 1939 dürfen diese Genehmigungen nur bis zu fünfundsiebzig Ges- wichtshundertteilen und nux nah Maßgabe des § 5 Abs. 2 ausgenußt werden. Für Ausfuhrzwecke können zusäß= lihe Mengen an Ölen und Fetten in dem bisher geübten Verfahren verarbeitet werden.

(4) Wehrmachtsaufträge und besondere von einer Reichs stelle oder einer anderen Stelle im Auftrage des Reichswirt- \haftsministeriums gestellte Produktionsaufgaben sind grund= säblich im Rahmen der in Abs. 3 zur Verarbeitung zuge- lassenen Mengen mit Vorrang auszuführen. Reichen diese Mengen zur Erfüllung der in Abs, 1 bezeichneten Aufgaben nit aus, so gestattet die Reichsstelle für industrielle Fettver- sorgung Wehrwirtschaftsbetrieben von Fall zu Fall auf An- trag eine Mehrverarbeitung der in Abs. 3 genannten Öle und Fette. Fn dem Antrag ist auf die Wehrmachtsaufträge oder

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f p e N wz L LLER 5 E f aub: S rade: A N Scha ‘d Rb S Pei Ds zuidé t 0D Ei E Eri Ba Vas Je,

Neich3- und Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939. S. 3

auf die Aufträge zur Erfüllung besonderer Aufgaben Bezug zu nehmen. Bei Vorliegen höherer Gewalt kann zur Erfüllung solcher Aufträge die Genehmigung der Reichsstelle für indu- strielle Fettversorgung zur Mehrverarbeitung über die in Abs. 3 bezeichneten Mengen hinaus ohne- Verzug nachträglich eingeholt werden.

83

(Chemisch-tehnishe und verwandte Fndustrie, au Olein- und Stearinhersteller.)

(1) Jn der Zeit bis zum 31. 12. 1939 dürfen gewerbliche .

im Altreih gelegene Unternehmungen, die nicht den in den 88 1—2 genannten Gruppen angehören (chemish-techniscche und verwandte Jundustrie, auch Olein- und Steartnhersteller), höchstens bis zu fünfundzwanzig Gewichtshundertteilen pflanzlihe und tierishe Öle und Fette, deren Fettsäuren, Glyzerin und synthetische Fettsäure derjenigen Mengen und im übrigen nah Maßgabe des § 5 Abs. 2 verarbeiten, die sie im Monatsdurchschnitt des Fahres 1936 verarbeitet haben. Das gleiche gilt für die in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland gelegenen Betriebe mit der Änderung, daß an Stelle des Vergleichsjahres 1936 das Fahr 1937 tritt.

(2) Wehrmachtsaufträge und besondere von einer Reichs- stelle oder einex anderen Stelle im Auftrage des Reichswirt- shaftsministeriums gestellte Produktionsaufgaben sind grund- säßlich im Rahmen der in Abs. 1 zur Verarbeitung zuge- lassenen Mengen mit Vorrang auszuführen. Reichen diese Mengen zur Erfüllung der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben nicht aus, so gestattet die Reichsstelle für industrielle Fettver- sorgung Wehrwirtschaftsbetrieben von Fall zu Fall auf An- trag eine Mehrverarbeitung der in Abs. 1 genannten Ole und Fette. Jn dem Antrag ist auf die Wehrmachtsaufträge oder auf die Aufträge zur Erfüllung besonderer Aufgaben Bezug zu nehmen. Bei Vorliegen höherer Gewalt kann zur Erfüllung solcher Aufträge die Genehmigung der Reichsstelle für indu- strielle Fettversorgung zur Mehröerarbeitung über die in Abs. 1 bezeichneten Mengen hinaus ohne Verzug nachträglich eingeholt werden.

(3) Für die Ausführung von Ausfuhraufträgen können die in Abs. 1 genannten Öle und Fette mit vorher A I Genehmigung der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung zusäßlich verarbeitet werden.

84 Die bisher erteilten Herstellung8genehmigungen für Fir- nisse und Standöle sowie die Verarbeitungsgenehmigungen zur Herstellung von EL-Firnis bleiben in Krast,

Versügungsbeshränkung.

M)

(1) Soweit niht Betriebe gemäß §8 1—4 dieser Anord- nung berechtigt sind, innerhalb ihrer Verarbeitungsberecti- gung und Herstellungsgenehmigung pflanzliche und tierische Ole und Fette, deren Fettsäuren, Glyzerin, synthetische Fett- säure sowie Firnis und Standöle zu verarbeiten oder soweit solche Betriebe die Verarbeitungsberechtigung und Herstel- lungsgenchmigung nicht ausnüßen können, sind alle Vorräte dieser Betriebe in diesen Rohstoffen zugunsten der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung einer Verfü- gungsbeshränkung unterworfen. Diese Verfügungsbeschrän- fung wird ‘auch in dem gleichen Umfange ausgesprochen für Vorräte in Leinöl, Perilla-Ol, Holzöl, Tran und Rizinusöl bei den Hexstellexn von Firnis, EL-Firnis, Standölen und Leinöl- und Holzölaustauschstoffen sowie für die vorhan- denen Vorräte an Firnis, EL-Firnis, Standölen und Leinöl- und Holzölaustauschstoffen. Die Verfügungsbeschränkung hat die Wirkung, daß Rechtsgeschäfte über solhe Waren ohne Ge- nehmigung der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung nichtig sind und daß ohne diese besondere Genehmigung feine Veränderungen an thnen vorgenommen werden dürfen. Als Rechtsgeschäfte in diesem Sinne gelten auch Verfügungen, die N Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er- folgen.

(2) Auch soweit Betriebe der in den §§ 1—4 genannten Art eine Verarbeitungsberechtigung oder Herstellungs- genehmigung besißen, bedürfen sie einer besonderen Cr-

Taubnis der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung, um

genußtaugliche oder durch eine nach allgemeinen Geseyen gültige Bearbeitung genußtauglich gemachte pflanzliche und tierische Oele und Fette (auch gehärtet) verarbeiten zu dürfen.

(3) Die Verfügungsbeschränkung für Firnisse, EL-Firnis, Standöle und Glyzerin gilt bis zum 31. 10. 1939 insoweit als aufgehoben, als unmittelbare Wehrmachtsaufträge ersüllt werden.

S6

Pflanzliche und tierische Oele und Fette aller Art, deren Fettsäuren, Glyzerin, synthetishe Fettsäure, Firnisse und Standöle dürfen nicht verwendet werden für die Her- stellung von: j

1. Linoleum und linoleumähnlihen Erzeugnissen, be-

druckten Wollfilzpappen,

. Wachstuchen aller Art,

. Linkrusta und ähnlichem,

. Lackleder,

. Oeltapeten,

. Kerzen.

Für Ausfuhrzwecke können eingangs erwähnte Wären nah dem bisher geübten Verfahren verarbeitet werden.

Herstellung und Verwendung von ölhaltigem Kitt und ölhaltigen Anstreichmitteln,

S7

Die Anordnung 12 der Reichsstelle für industrielle Fett- versorgung vom 21. November 1935 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 272 vom 21. November 1935) in dexr Fassung der Anordnung über Tallöl vom 13. Juni 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 135 vom 15. F uni 1936) tritt mit Ausnahme des § 8 für die Ostmark und den Reichs- gau Sudetenland in Kraft.

Strafbestimmungen.

| §8 Vorsäßliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung sind strafbar nah den Mae der §8 12—15 dex Verordnung über den Waren- verltehr.

einzuschränken.

S9 Diese Anordnung tritt am 5. September 1939 in Kraft.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung: Rietdorf.

Sama}

Gemeinsame Anordnung Irr. 1/39 der Hauptvereinigung der deutshen Milh- und Fettwirt- schast und der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle,

Vom 1. September 1939,

Betr.: Verbrauch von Ernährungsfetten jeder Art in Bäekereien, Konditoreien und ähnlichen Betrieben.

Auf Grund der Verordnung über den -Zusammenshluß der deutshen Milch- und Fettwirtschaft vom 29. Fuli 1938 (Reichsgeseßbl. 1 S. 957) und § 6 der Satzung der Haupt- vereinigung der. deutschen Milch- und Fettwirtschaft vom 20. August. 1938 (RNVBlI. S. 423) sowie auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1431) wird mit Zu- stimmung des Reichsministers für Ernährung und Landtwoirt- chaft folgendes angeordnet:

S1

(1) An Ernährungsfetten jeder Art dürfen Bäter, Konditoren und ähnliche Gewerbetreibende im Kalender- monat höchstens 10 % derjenigen Menge verbrauchen, die sie durch Waren-Eingangsbücher oder Rechnungen nahweisbar in der Zeit vom 1. Fanuar bis zum 30. Juni 1939 bezogen haben.

(2) Gewerbebetriebe der in Abs. 1 genannten Art, die erst nach dem 1. Fanuar 1939 entstanden sind, haben ihren Fettverbrauch entsprechend der in Abs. 1 getroffenen Regelung

S2

(1) Serstellerbetriebe sowie Groß- und Kleinverteiler dürfen an die in § 1 Abs. 1 genannten Betriebe höchstens insgesamt 10 % derjenigen Ernährungsfettmengen abgeben, die sie in der Zeit vom 1, Januar bis zum 30. Juni 1939 geliefert haben.

(2) Diese Regelung gilt für die in § 1 Abs. 2 genannten Betriebe entsprechend.

S3

(1) Alle Betriebe dexr in § 1 genannten Art sind ver- pflichtet, fortlaufend die von den zuständigen Fachorgani- sationen bereits herausgegebenen Fettverbrauhsbücher zu führen. Aus diesen müssen der jeweilige Bestand, die Be- züge und die verarbeiteten Mengen an Ernährungsfetten wöchentlich klar zu ersehen sein.

(2) Die Betriebe sind weiter verpflichtet, am Tage des Jukrasttretens dieser Anordnung den vorhandenen Bestand an Ernährungsfetten aufzunehmen und in dem Fettver- brauchsbuch besonders festzuhalten,

S4 Zuwiderhandlungen gegen. diese Anordnung werden nach den S8 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesepbl. T S. 1431) und den Strafbestimmungen der Verordnung über den Zusammenschluß der deutshen Milh- und Fettiirt- schaft vom 29. Juli 1938 (Reichsgeseubl. 1 S. 957) bestraft.

S5 Diese Anordnung tritt am 1. September 1939 in Kraft.

Reichss\telle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeausftragte: Hübener.

Hauptvereinigung der deutshen Milch- und Fettwirtschaft. Der Vorsißende: Küper.

Anordnung Nur. 13

der Reichsstelle „Chemie“ (Beschlagnahmeanordnung). Neue Fassung vom 5, September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt- schaftsministers angeordnet:

S L Beschlagnahme.

___ Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Waren, die L im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches befinden, dort an- allen oder dorthin eingeführt werden, werden zugunsten der Reichsstelle „Chemie“ beshlagnahmt.

82

Die Beschlagnahme hat folgende Wirkung: bi a E De im § E A R L bedarf terzu der vorherigen Genehmigung (Verbrauch8genehmigun der Reichsstelle „Chemie“. N E

(2) Wer die im § 1 genannten Waren abgibt, bedarf hier- zu der vorherigen Genehmigung (Lieferungsgenehmigung) der Reichs telle „Chemie“.

(3) Wer die im § 1 genannten Waren bezieht, bedarf hier- M der vorherigen Genehmigung (Bezugsgenehmigung) der

eichs\telle „Chemie“.

(4) Rechtsgeschäfte über die im § 1 genannten Waren, welche ohne Genehmigung nah Abs. 2 oder 3 vorgenommen werden, sind nichtig. Rechtsgeschäften sind Verfügungen gleich zu segen, die im Wege der ZwangsvollstreXung odex der

rrestvollziehung exfolgen.

(5) Die Reichsstelle „Chemie“ kann über die im § 1 ge- nannten Waren Rechtsgeschäste für Rehnung des Ver- fügungsberechtigten tätigen,

l

83 Ausnahmen von der Beschlagnahme.

Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:

1. Waren, die sih im Eigentum oder Besiß der Wehvr=4 macht, von Krankenanstalten und von Apotheken befinden. i

2. Waren, die sich beim FJnkrafttreten dieser Anordnung beim Einzelhandel befinden.

3. Waren, die vom Einzelhandel an Verbraucher ah geseßt sind. 4

Übergangsregelung für besondere Produktionsaufgaben.

Die Verbrauchsgenehmigung 2 Abs. 1) gilt als erteilt

a) für die in der Anlage 1 aufgeführten Waren bis zum

3. Oktober 1939, .

b) für die in der Anlage 2 aufgeführten Waren bis auf

wveiteres, soweit die unter a und þ bezeichneten Waren für die Durh= führung der vom Reichswirtschaftsminister oder einer zu- ständigen Reichsstelle erteilten besonderen Produktionsaufgaben notwendig sind. Diese Verbrauchsgenehmigung gilt aber nur insoweit als erteilt, als dem niht Verwendungsverbote, Ver=- brauchskontingente und andere von der Reichsstelle „Chemie“ erlassene Verbrauchsbeshränkungen entgegenstehen.

35

Übergangsregelung für Wehrmachtsaufträge.

(1) Auf Wehrmachtsausträge finden die Bestimmungen des § 4 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Annahme eines Wehrmachtsauftrages darf nicht abgelehnt, seine Ausführung nicht verzögert werden. Steht der Ausführung eines Wehrmachtsauftrages eine besondere Produktionsaufgabe der Reichsstelle „Chemie“ entgegen, so ist vor Ausführung des Wehrmachtsauftrages die Genehmi=- gung der Reichsstelle „Chemie“ unter gleichzeitiger Benach- rihtigung der auftraggebenden Dienststelle der Wehrmacht einzuholen.

S6

Sonstige Verarbeitung von Waren der Anlagen 1 und 2,

(1) Von den Waren der Anlage 1 können Verarbeitungs3=- betriebe. die feine besonderen Produktionsaufgaben oder Wehrmachtsaufträge haben, bis zu 10 v. H. der in ihrem Besiß besindlichen Vorräte bis zum 31. Oktober 1939 im Rahmen ihres bisherigen Erzeugungsprogrammes ohne be- sondere Verbrauchsgenehmigung verarbeiten, soweit dem nicht Verwendungsverbote, Verbrauchskontingente und andere von der Reichsstelle „Chemie“ erlassene Verbrauchsbeshränkungen entgegenstehen.

(2) Für Waren der Anlage 2 wird hiermit für Betriebe, die keine besonderen Produftionsaufgaben oder Wehrmacht3=3 aufträge haben, bis auf weiteres eine monatliche Verbrauch34 genehmigung im Ausmaß des monatsdurchschnittlihen Ver« brauchs des Fahres 1938 erteilt. Diese Verbrauchsgenehmt=- gung gilt aber nur insoweit als erteilt, als dem niht Ver {ivendungsverbote, Verbrauchskoutingente und andere von der Reichsstelle „Chemie“ erlassene Verbrauchsbeschränkungen entgegenstehen.

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Lieferungs- und Bezugsgenehmigung.

Die Lieferungs- und Bezugsgenehmigungen (§- 2 Abs. 2 und 3) gelten für die in der Anlage 2 genannten Waren bis auf weiteres als erteilt, soweit dem nicht Lieferungs-, Bezug8=- oder sonstige von der Reichsstelle „Chemie“ „erlassene Be- \hränkungen entgegenstehen; jedoch darf seitens der Erzeuger der Lagerbestand vom 5. September 1939 nicht unterschritten werden.

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Meldepslicht bei Waren der Anlage 1.

(1) Die bei Fnkrafttreten dieser Anordnung vorhandenen Bestände an Waren der Anlage 1 sind bis zum 20. Sep- tember 1939 der Reichsstelle „Chemie“ zu melden. Soweit sich die Waren beim Fnkrafttreten dieser Anordnung auf dem Versand befinden, sind sie vom Empfänger zu melden. Bei den Meldungen sind die einzelnen handelsüblihen Sorten getrennt aufzuführen. :

(2) Wer nah dem in Abs. 1 genannten Stichtage (5. September 1939) in den Besiß von Waren der Anlage 1 kommt, hat diese unter Mengenangabe sofort dex Reichsstelle „Chemie“ zu melden.

(3) Alle Änderungen an diesen Beständen sind ent- sprechend dem im § 9 vorgeschriebenen Verfahren zu melden.

(4) Die Meldepflicht erstreckt \sich nicht auf die gemäß § 3 von der Beschlagnahme ausgenommenen Waren.

89 Meldepslicht bei Waren der Anlage 2.

(1) Erzeuger von Waren der Anlage 2 haben der Reichs- stelle „Chemie“ am 1. und 16. eines jeden Monats, erstmalig am 1. Oktober 1939, zu melden, welhe Mengen der Waren der Anlage 2 sie seit dem vorhergehenden 16. bis einschließlich Monatsende bzw. seit dem 1. bis einschließlich 15. bezogen, erzeugt, verarbeitet, verbraucht oder in den Verkehr gebracht sowie an diesen Stichtagen vorrätig haben. Bei. der ersten Meldung ist der Zeitraum vom 1. bis 30. September 1939 zugrunde zu legen.

(2) Fn den Meldungen sind die einzelnen handelsüblichen Sorten getrennt aufzuführen. Die verarbeiteten oder ver=- brauchten Mengen sind nah den einzelnen Verwendungs=- zwecken zu trennen. Bei den vevsandten Mengen ist der Name des Empfängers anzugeben. Soweit die Waren für die Aus- führung von Wehrmachtsaufträgen benötigt werden, ist die Nummer des Auftrages anzugeben.

(3) Störungen im Betriebe, soweit sie die Höhe der Pro- duktion wesentli beeinflussen, sind hinsihtlich ihres Aus- maßes und ihrer voraussichtlichen Dauer ‘jeweils sofort zu melden, 7

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Meldepflicht bei Waren der Anlage 3

Für die in der Anlage 3 aufgeführten Waren haben Era4 zeuger jeweils am WMonatsersten für den zurückliegenden Monat Meldungen entsprechend dem im § 9 vorgeschriebenen Verfahren zu erstatten.

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Für Anträge und Meldungen sind die bei der Reichsstelle „Chemie“, Berlin W 35, Sigismundstraße 5, erhältlichen Vor=- drucke zu verwenden. Bis zum Eintreffen dieser Vordrucksg sind die Meldungen und Anträge formlos einzureichen.