1939 / 206 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

NMeichs8:

8 12 Durchführungsvorschriften.

Die Reichsstelle „Chemie“ kann zur et I und

Ergänzung dieser Anordnung: weitere Vorschriften erlassen.

S 13 Strafbestimmungen.

Zutoiderhandlungen gegen ‘die Bestimmungen dieser An- ordnung und die gemäß § 12 Ælossénen Vorschriften fallen unter die Strafvorschriften der 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in dew/Fässung vom 18. August 1939.

8 14 JFnkrasttreten.

(1) Diese Anordnung tritt am 5. September 1939- in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichs-

gau Sudetenland.

(2) Gleichzeitig-tritt die Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 14. 4. 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 8 vom 14. 4. 1939). außer Kraft.

Soweit in Bekanntmachungen, Rundschreiben, Auf- lagen und Einzelanweisungen auf die außer Kraft ge- tretene Anordnung Bezug genommen 1worden ist, treten die Bestimmungen dieser Anordnung rückwirkend an deren Stelle.

Berlin, den 5. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Dr. Claus Ungewitter.

Anlage 1

Agar-Agar

Die Fachkreise werden ersucht, die Aufstellung über die betroffenen Waren bei der Reichsstelle „Chemie“ anzufordern.

Alkaloidhaltige Rohstoffe

Arsenige Säure

Bienenwachs, bei Wachsbleichen, Händlern und gewerblichen Verarbeitern

Borax

Borsaure

Bormineralien (Boraxkalk, Kernit, Rasorit usw.)

Braunstein, natürl.

Chinarinde, industriell und pharmazeutish

Drogen (die Fachkreise werden ersucht, die Aufstellung über die betroffenen Waren bei der Reichsstelle „Chemie“ anzu- fordern)

Harze, Gummien und Balsame. (Nr. 97 a—g des stat. Waren- verzeihnisses)

Fapanwachs

N)

Kasein

Kampfer, natürl. und künstl.

Kandelillawachs

Karnaubawachs

Leimleder

Lithiumminerale

Monazitsand

Opium, roh

Phosphate, roh

Radium

Radiumkonzentrate

Radiumsalze

Schwefel

Schwefelkies

Selen

Selensalze

Strontiummineralien

Tallöl

Terpentinöl

Wismut

Wismuterze

Wismuthaltiger Flugstaub.

Anlage 2

Acetaldehyd Aceton Acetylcellulose Alkylcellulose : Ätherische Ole (Nr. 353 b/c des stat. Warenverzeichn.) Äthyläther Äthylen Äthylenoxyd Äßnatron (Natriumhydroxyd) Äßfali (Kaliumhydroxyd) Aftivkohle Aluminiumchlorid Aluminiumoxyd und -oxydhydrat Ameisensäure Ameisensäuresalze Ammoniakwasser (Ammoniumhydroxyd, Salmiakgeist) Ammoniak, wasserfrei Ammoniumnitrat Amylalkohol Anilin (Anilinöl) Anilinsalze Anthracen Antimonoxyd Antimonsulfid Arsenmetalle Arsenverbindungen, außer arseniger Säure Bleinitrat Benzylcellulose Brom Braunstein, künstlich Butylalkohol Calciumcarbid Ceroxyd Chlor Chlorate und Perchlorate Kalium- u. Natriumchlorat 1. -perchlorat Chlorbenzol _ Chlorfalf Chloroform Chromate Chromhydroxyd Chromorxyd

Chromsäure Chromsulfat Cumaronharz Dimethylanilin Diphenylamin Diglykol Düngemittel, stickstoffhaltige, künstliche Edelsteine, künstliche, roh' und bearbeitet Essigsäure mit Ausnahme der Gärungsessigsäure Essigsaureanhydrid ¿Formaldehyd Gasreinigungsmasse, ausgebraucht Gelatine Glykol Guanidin Harnstoff Hexachloräthan Holzkohle cFodoform Kaliumcarbonat (Pottasche) Kaliumhydroxyd \. Äßkali Kaliumnitrat Kaliumpermanganat Kteselfluornatrium Kinofilme, unbelichtet Kresol Kunstharze auf Basis Phenol und Kresol, ungeformt Kupfersulfat : Leim aller Art: Harzleim Blutalbumin Kaltleim sonstige Leime

Lithiumsalze Manganchlorür

Methanol (Methylalkohol) Methylcellulose

Milchsäure

Milchsäuresalze Molybdänsaäure

Naphthalin Natriumbicarbonat Natriumcarbonat (Soda) cale. Natriumhydroxyd \. Äßnatron Natriumperborat

Nielsalze

Nitrocellulose

Oleum

Oxalsäure

Oralsäuresalze Platinverbindungen

Phenol

Phenylamin

Pentaerythrit

Phosphor

Phosphorsäure Phosphorsäuresalze Photofilme, unbelichtet Photopapier, unbelichtet Photoplatten, unbelichtet Pottasche s. Kgliumcarbonat

Propylalkohol : Nadioaktive Stoffé, soweit niht in Anlage 1 genannt Resorcin

Nhenaniaphosphat

Salpetersäure

Salzsäure

Sauerstoff

Schwefelkohlenstoff

Schwefelsäure

Silbernitrat

Siliciumcarbid

Soda sst. Natriumcarbonat Superphosphat Superphosphatmishungen Tetrachlorkohlenstoff Thomasphosphatmehl

Triglykol

Trichloräthylen

Tributylphosphat Trikresylphosphat Vanadinverbindungen

Weinhefe, Weinstein, weins. Kalk Weinsäure

_Wismutverbindungen

Wolframsäure Pirtonwasserstoff Zitronensaurer Kalk Zitronensäure

Anlage 3

Aluminiumsulfat Bleisulfat Celluloselacke Chromalaun Flußsäure Kaliumphosphat Natriumbisulfat Natriumbisulfit Natriumsulfit Natriumsulfat Natriumthiosulfat Schwerspat Wasserstoff in Flaschen Zinkchlorid.

Anne

Mnordnung 41 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Verwendung von phosphorarmen Eisenerzen).

Vom 5. September 1939,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung, über die Reichsstellen zur Überwachung und e des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des

Chromoxydhaltige Gerbpräparate /

Reichswirtschaftsministecs angeordnetz

und Staat83anzeiger Nr. 206 vom 5 September 1939. &. 4

L 1

(1) Eisenerze, Walzensinter und Hammerschlag mit bis zu 1 kg Phosphor und bis zu 30 kg Mangan je 1000 kg Fe dürfen nur zur Herstellung von Hämatit-Roheisen verwendet werden.

(2) Eisenerze mit cinem Phosphorgehalt bis zu 2 kg

Phosphor und einem Mangangehalt von mehr als 30 kg Mangan je 1000 kg Fe dürfen nur zur Herstellung von Stahl- und Spiegeleisen verwendet werden. __ (9) Soweit zur Hämatit-Roheisenerzeugung Erze mit einem Phosphorgehalt von mehr als 1 kg Phosphor je 1000 kg Fe verwendet werden können, sind diese Erze auf Hämatit-Roheisen zu verarbeiten.

S2, Zur Herstellung von Stahl- und Spiegeleisen dürfen Martinofenschlacken niht verwendet werden. 83. Die Vorschriften der §8 1 und 2 gelten nicht a) für die Verwendung von Erzen im SM-Stahlwerk, b) für die Erzeugung von Spezialroheisensorten. Unter Spezialroheisensorten fallen sämtlihe Roheisensorten, ausgenommen Stahleisen, Spiegeleisen, Hochofen-Ferro- mangan, Puddeleisen, Thomas-Roheisen, Gießerei-Roheisen I—IV b, Sâmatit-Roheisen und Hochofen-Ferrosilizium.-

8 4.

Jn besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichs- stelle auf shriftlihen Antrag Ausnahmen zulassen.

8 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.

S 6.

Die Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent= lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats=- anzeiger in Kraft. Die Anordnung gilt auch in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland.

Berlin, den 5. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiege l.

6. Bekanntmachung

über die Freigrenze der bedarfsdeckungsscheinfreien Rechtsgeschäste. Auf Grund des § 3 der Anordnung T1 der Reichsstelle für Bastfasern vom 8. Oktober 1938 (Deutscher Reichsanzeiger

und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 240 vom 14. Oîttober 1938) wird angeordnet:

I. Futeerzeugnisse. dürfen ohne Übergabe eines Bedarfs= -

deckungsscheines nux von demjenigen gekauft werden, dessen Monatsbedarf in diesen Erzeugnissen nachstehende Mengen (Freigrenze) nicht übersteigt:

1. Futegarne einshließlich Spinnerei-Vor-

erzeugnisse . « « ee 90 KS 2, a) neue Gewebe und Säcke sowie j

b) gebrauchte Säcke der nachgenannten

Arten in allen vorkommenden Größen

I. Sortierung (einschl. 1 Þ)

Beutelmehlsädcke,

Grießsäe,

Méhlsäe,

Zudersäe,

Maispuder- und Kartoffelmehlsäcke,

Bombay- und Twilled- sowie Austral-

säde,

Laplatasäcke, ferner c) Streifengewebe aus gebrauchtem Ge-

O E E 50 kg

3. sonstige unter 2b und 2e nicht genannte gebrauchte Gewebe und Säle... . . 100 kg

IT. Jeder Käufer darf die Freigrenze nur einmal im Monat bis zur Höchstgrenze von insgesamt 100 kg in Anspruch nehmen, jedoch in den einzelnen Gruppen 1, 2 und 3 -nux innerhalb der oben vorgeschriebenen Gyxenzen.

ITI, Größere Mengen als die obenstehenden dürfen au

dann nur gegen Übergabe eines Bedarfsdeckungsscheines gekauft werden, wenn sich die Lieferzeit über mehrere Monate erstreckt. j

IV. Die Käufer sind verpflichtet, die ihnen über ihre fach-

lichen Gliederungen zugehenden besonderen Anweisungen der Reichsstelle für Bastfasern zu befolgen. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver-

öffentlihung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 5. Bekannt- machung über die Freigrenze der bedarfsdeckungsscheinfreien. Rechtsgeschäfte vom 11. April 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 84 vom 12. April 1939) außer Kraft.

Berlin, den 5. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Fortsetzung des amtlichen Teils in der Ersten Veilage.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen

Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: i. V.: Rudolf Lan ys\ch in Berlin-Charlottenburg.

Druck der Preukishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft.

Berlin, Wilhelmstr. 32. Vier Beilagen

(einshließlih Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage),

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Berlin, Dienstag, den 5. September

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nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1939

Amiliches Deutsches Reih (Fortsetzung).

Bekanntmachung über die Aendêérung der Branntweinverkaufspreise und des Monopolausgleichs. I. Vom 5. September 1939 ab beträgt:

1. der regelmäßige Verkaufspreis. . . . « 500,— XAM 2, der besondere ermäßigte Verkaufspreis . . 300,— M

für ein Hektoliter Weingeist. TI. Vom 5. September 1939 ab beträgt: 1. der regelmäßige Monopolausgleich: a) wenn erx von der Weingeistmenge zu be- rechnen ist 152 des Gesebes). .. . 454,— EKAM für ein Hektoliter. Weingeist; b) wenn ex von dem Gewichte zu berechnen ist 153 Abs. 2 des Gesetzes): 1. bei Trinkbranntwein und anderen weingeisthaltigen Erzeugnissen . . 8317,80 LAM 2. bei Arrak, Rum und Kognak . . 408,60 RM 3. bei anderem Branntwein. . . « 567,50 RM

für einen Doppelzentner; 2, der besondere ermäßigte Monopolausgleich 152 i. Vbd. mit § 92 des Gesetzes): a) wenn er von der Weingeistmenge zu be- rechnen ist 152 des Geseßes). . . . 254,— RM für ein Hektoliter Weingeist. b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen : ist (§8 153 Abs. 2 des Gesetzes). . . « 177,80 M | für einen Doppelzentner.

3. Die Hektolitereinnahme beträgt ab 5. September 199. i 975— RM

für ein Hektoliter Weingeist. Berlin, den 5. September 1939.

Der Prâäsident der Reichsmonopolvèrwaltung für Branntwein. Wolf.

Bekanntmachung.

Die am 2. September 1939 ausgegebene Nunimer 159 des Reichsgesegzblatts, Teil L, enthält:

Verordnung über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes. Vom 1. September 1939.

Umfang: 1/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. Postver- sendungsgebühren: 0,03 für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 4. September 1939.

Reichsverlagsamt. Dr. H ubri ch.

————

Bekanntmachung.

Die am 3. September 1939 ausgegebene Nummer 160 des Reichsgesetblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens. Vom 1. September 1939.

Grenzzonenverordnung. Vom 2. September 1939.

weite Ausführungsbestimmungen zum § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Luftschubßgesey (Sonderbaubestim- mungen). Vom 2. September 1939.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 LAÆ. Postversen- dungsgebühren: 0,04 NAÆ für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 4. September 1939.

Reich8verlagsamt. Dr. Hubri ch.

Bekanntmachung.

Die am 3. September 1939 ausgegebene Nummer 161 des Reichsgesetblatts, Teil I, enthält:

Prisenordnung. Vom 28. August 1939.

Prisengerichtsordnung. Vom 28. August 1939.

Erste Vervrdnung zur Durchführung der Prisenordnung. Vom 3. September 1939. :

Erste Verordnung zur Durchführung der Prisengerichts- ordnung. Vom 3. September 1939.

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 N. A. Postver- sendungsgebühren: 0,04 für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 4. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

———————

Bekanntmachung.

Die am 4. September 1939 ausgegebene Nummer 162 des Reichsgeseßzblatts, Teil L, enthält:

Verordnung zur Regelung der Düngekalkpreise in der Ostmark und im Reich8gau Sudetenland, Vom 21. August 1939. ___ Verordnung über die Einführung von Sprengstoffvorschriften im Reichsgau Sudetenland. Vom 30. August 1939. __ Verordnung über Kündigungs\huy für Miet- und Pacht- räume in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 31, August 1939. j

Umfang: 1/4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N. Postver- sendungsgebühren: 0,03 für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 5. September 19839. Reichsverlagsamt. Dr. Hubr ic.

ear cam E

Bekanntmachung. Die am 4. September 1939 ausgegebene Nummer 163 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Be- amtenrechts. Vom 1. September 1939,

Erlaß des Reichsministers des Fnnern über die Meldung von Ruhestandsbeamten. Vom 2. September 1939.

Verordnung über die Vereinfachung der juristishen Staats- prüfungen. Vom 2. September 1939,

Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung. Vom 3. September 1939.

Sechste Verordnung zur Durhführung des Geseßes zur Vor- bereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft. Vom 3. September 1939.

Kriegswirtschaftsverordnung. Vom 4. September 1939.

Erste Durchführungsbestimmungen über den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer (Erste EZDB.). Vom 4. September 1959.

Erste Durcführungsbestimmungen über den Kriegszuschlag zum Kleinhandelspreis von Bier, Tabakwaren und Schaumwein (Erste KKDB.). Vom 4. September 1939.

Verordnung über vorübergehende Einfuhrerleihterungen für Fleish und Fleishwaren. Vom 4. September 1939.

Polizeiverordnung über das Verbot von Tanzlustbarkeiten im Kriege. Vom 4. September 1939.

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 N.ÆM. Postversendungs- gebühren: 0,04 NAÆA für ein Stü bei Voreinsendung auf er Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 5. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. H ubri ch.

Bekanntmachung.

Die am 4. September 1939 ausgegebene Nummer 34 des Reichsgeseßblatts, Teil IL, enthält:

Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Drei- zehnten Zusaßvereinbarung zum vorläufigen Handelsabkommen zwishen Deutschland und der Belgish-Luxemburgishen Wirt- \haftsunion. Vom 31. August 1939.

Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts. Vom 1. September 1989.

Bekanntmachung über den Shuß oon Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 14. August 1939.

Bekanntmachung über die von Frankreich erfolgte Kündigung des Haager Abkommens über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der Feindjeligkeiten. Vom 1. September 1939.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N A. Postversen- dungsgebühren: 0,04 NAÆ für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 5. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. H ubri dch.

Preußen.

Bekanntmachung.

Durch Verfügung des Geheimen Staatspolizeiamts sind auf Grund des Gesebes Über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 Reichsgeseßbl. T S. 293 in Verbindung mit dem Geseß über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 Reichsgescbbl. 1 S. 479 und der Preußischen Durhfüh- rungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsammlung S. 207) zugunsten des Preußischen Staates eingezogen worden:

b. das Auswanderer - Sparguthaben des Dr. Egon Hoenigsberg, zuleßt in Erkner, jeßt in Hatifa-Hadar- Hacarmel wohnhaft, bei dem Bankhaus Gebr, Arnhold, Berlin W 8, Behrenstr. 63;

2, der am 14. April 1933 in Berlin herrenlos auf- gefundene Personenkraftwagen (BMW-Limousine mit dem Kennzeichen 11 30285, Motornummer 17 478), dessen Eigentümer, soweit festgestellt werden konnte, die Dresdener Filiale des früheren „Neuen Deutschen Verlags A. F. Z.“ in Berlin W 8, Wilhelmstr. 48, war;

3. das in Berlin beshlagnahmte "Vermögen des David Goldmann, geboren am 9. 3. 1887 in Atelsdorf Niederdonau —, zuleßt in Wien, jeßt im Auslande wohnhaft. j

Zu dem eingezogenen Vermögen gehören insbesondere:

a) das Guthaben auf dem „Freien Reichsmarkkonto“ bei der Deutschen Bank, Zentrale Auslandsabteilung I, Berlin W 8, Behrenstr. 9/13,

b) das Wertpapierdepot bei der vorgenannten Bank F. G. Farxben-Fndustrie-Aktien . 6 500,— NAM Deutsche Gasolin - Aktien . . , 5 40,— RNAM Deutsche Grammophon-Aktien , 1 000,— NM Mannesmann-Aktien «4+ 10 200,— NAM Schuckert u. Co. - Aktien... 10 500,— M Vereinigte Stahlwerke-Akftien. . . 4 200,— N —,

c) das Guthaben auf dem Konto Nr. 1 686 116 bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, Berlin C 111, Wallstraße 11/12. |

Dies wird gemäß § 6 des Gesetzes über die Einziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I S. 293 offentlich bekanntgemacht.

Berlin, den 31. August 1939. Geheime Staatspolizet. Geheimes Staatspolizeiamt. F. V.: Dr. Be st.

Polizeiverordnung über den Lotsenzwan auf der Ems. i

Auf Grund des Pol. Verwaltungsgeseßes vom 1. Juni 1931 (GS. S. 77) des § 348 des Preuß. Wassergesezes vom 7. April 1913 (GS. S. 53) und des § 366 Ziff. 10 des Reichs- strafgesezbuches für das Deutsche Reich in Verbindung mit

‘Art. TIT der Verordnung übex Vermögensstrafen und Bußen

vom 6. Februar 1924 (RGVl. I S. 44) erlasse ih folgende

Polizeiverordnung über den Lotsenzwang auf der Ems

§ 1. Auf der Ems und ihren Nebenfahrwassern von Emden bis zur Emsmündung unterliegen alle ein- und aus« laufenden Schiffe über 300 Brutto-Register-Tonnen Raum- inhalt dem deutschen Lotsenzwang. (Lotspflichtige Schiffe.)

Lotspflichtige Schiffe dürfen ohne deut\chen Lotsen weder ein- noch auslaufen.

8 2. Die lotspflichtigen Schiffe nehmen einlaufend den deutschen Lotsen beim deutschen Lotsendampfer in der Ems- mündung, auslaufend nehmen sie ihn in Emden. i

8 3. Von See kommende lotspflichtige Schiffe, die nah Delfzyl wollen, nehmen zusäßlih einen holländischen Lotsen vom holländischen Lotsendampfer in der Emsmündung. Der deutsche Lotse wird, wenn das Schiff durch die Bucht von Watum fährt, im Dukegat, wenn das Schiff durxh das Ost- friesishe Gatje geht, bei Paapsand 8-Tonne auf ein deutsches Zollfahrzeug abgeseßt.

L 4. Von Delfzyl nach See gehende lotspflichtige Schiffe erhalten einen deutschen Lotsen im Dukegat.

8 5. Von Emden nah Delfzyl fahrende lotspflichtige Schiffe werden von deutschen Lotsen nah Delfzyl gelotst.

S 6. Von Delfzyl nach Emden fahrende lotspflichtige Schiffe bestellen vorher feramündlich einen deutschen Lotsen in Emden. Dieser wird bei Paapsand S§-Tonne an Bord ge- bracht. Der holländishe Lotse wird von dem Lotsenfahrzeug, welches den deutschen Lotsen brachte, nah Delfzyl zurüd- gefahren.

8 7. Wenn gleichzeitig ein holländischer und ein deutscher Lotse an Bord eines Schiffes sind, hat der deutsche Lotse die verantwortliche Velotsung. L

S 8. Fnnerhalb des vorgenannten Lotsgebietes Üüber- nimmt bei nicht einwandfreizm Eingehen des Kapitäns auf die Anweisungen des deutschen Lotsen der deutsche Lotse die Schiffsführung, insbesondere bei vorliegender Gefahr, daß mangelnde Schwimmfähigkeit des Fahrzeugs zu einer Sperrung des Fahrwassers führt.

8 9. Einzelne regelmäßig auf der Ems verkehrende deutsche lotspflichtige Schiffe können durch den Regierungs- präsidenten in Aurih vom Lotsenzwang befreit werden.

8 10. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Polizeiverordnung wird hiermit die Festseßung eines Zwangs-

eldes in Höhe bis zu 150 LX.M, im Nichtbeitreibungsfalle die A leuing von Zwangshaft bis zu drei Wochen angedroht.

Soweit die Zuwiderhandlung gegen diese Polizeiverord- nung nach Reichs- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist, bleibt die Androhung der Strafe unberührt.

S 11. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. September 1939 in Kraft.

Mit dem Zeitpunkt des Jnkrafttretens dieser Polizei verordnung wird die Polizeiverordnung betr. den Lotsenzwang auf der Ems vom 6. Dezember 1922 aufgehoben.

Aurich, den 28. August 1939.

Der Regierungspräsident. Eickhoff.

Irichtamtliches. Werkehresivesetr. Meittellandkanalabgaben.

Der Reichsverkehrsminister hat in der Frage der sogenannten Abgabenbarriere auf dem Mittellandkanal, durch die die Schiff- fahrtabgaben zwishen Misburg und Magdeburg verdoppelt wurden, nunmehr Entscheidung getroffen. Durch einen Erlaß vom 31. August 1939 wird diese Abgabenverdoppelung für alle Güter- und Verkehrsbeziehungen aufgehoben. Der Erlaß tritt am 6, September in Kraft. Er wird im Reichsverkehrsblatt Teil A veröffentlicht.

Positvecfjen. Patetdienst nach dem Ausland.

Pakete nah dem Ausland sind von sofort an nur noch zulässig nah Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Fran über USSR,, Jsland, Ftalien, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Ungarn, Union Sozial. Sowjet- Republiken und Vatikanstadt, außerdem nah dem Protektorat Böhmen-Mähren.

Anus der Berwaltung. Neues Recht8smittelverfahren in Steuersachen.

Auf Grund des Erlasses des Führers über die Vereinfachung der Verwaltung ist auch das Rechtsmittelverfahren in Steuersachen geändert worden. Wie der Reichsfinanzminister in einem Erlaß llarstellt, besteht für die Besteuerung seit dem 30. August ein ein- heitlihes Rechtsmittélverfahren, das in gleicher Weise für das Gebiet der Besiß- und Verkehrsstenern und für das Gebiet derx Zölle und Verbrauchssteuern gilt, nämlih das Anfechtungsver- fahren. Fm Anfechtungsverfahren findet gegen den Steuer- besheid des Finanzamts oder Hauptzollamts die - Anfec- tung an den Oberfinanzpräsidenten und gegen die An- fehtungsentscheidung des Oberfinanzpräsidenten die Rechts- beschwerde an den Reichsfinanzhof statt. Das Berufungsver=- fahren der Reichsabgabenordnung ist beseitigt, die Einspruchs- instanz fällt weg. Fn der höheren Rechtsstufe wird das ver- waltungsgerihtlihe Verfahren, die Entscheidung durh das Finanzgericht, durh ein Verwaltungsverfahxen erseßt, nämlich die Entscheidung des Obexfiwmanzpräsidenten. Die Finanzgerichts- präsidenten sind die Leiter der Abteilung des Oberfinanzpräsi- diums, der auf dem Gebiet der Besiß- und Verkehrssteuern die Entscheidung über Anfechtungen obliegt. Diese Abteilung führt die Bezeichnung „Abteilung für die Bearbeitung von Anfechtungs- sachen auf dem Gebiet der Besiß- und Verkehrssteuern“. Leßte Ie im steuerlihen Rechtsmittelverfahren bleibt der Reichs- finanzhof. Die Zahl der Fälle, die seiner Entscheidung unter- breitet werden können, wird jedoch wesentlih eingeshränkt. Die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof ist nur dann gegeben, wenn der Oberfinanzpräsident wegen der grundsäßlihen Be- deutung oder der besonderen Umstände des Einzelfalles die Rechts- beschwerde zugelassen hat. Gegen eine vom Tem eaen erteilte Zollauskunft und gegen Bescheide, durh die ein Ober- finanzpräsident eine Steuer im Pauschbetrag festgeseßt hat, ist au in Zukunft der Einspruch gegeben,