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Nr. des deutschen statistischen Waren-
; verzeihnijses Faßholz (Faßdauben und Bodenteile) von Eichen und anderem Holz... 83a und b Faser-( Zellulose)-Papierholzg. .=« « «+ + 86 Kistenbretter aus Nadelholzg ...««.+ aus 623 B 5-2
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkün- dung in Kraft. Berlin, den 5. September 1939. Der Reichswirtschaftsminister. J. Vi Dk. Landfried. Der Reichsforstmeister. : F. V. des Staatssekretärs: (Unterschrift.)
9nordnung
über die Errichtung der „Gemeinschaft Packpapier“ vom 5. September 1939.
Auf Grund des Geseßes über Errichtung von Zwang8- fartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesehbl. 1 S. 488) ordne ich an:
81
(1) Die marktregelnden Zusammenschlüsse der Packpapier- industrie und die Unternehmungen, die monatlich mehr als 10 t Packpapiere erzeugen, gehören bis zum 31. Dezember 194) der „Gemeinschaft Packpapier“ an.
(2) Für Unternehmungen in den Reich8gauen der Ost- mark und im Reichsgau Sudetenland regelt die „Gemeinschaft Nackvapier“ nur ihre Pakpapierlieferungen in das Altreichs- aehbiet. : (3) Die Rechtsverhältnisse der Gemeinschaft und die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regeln fih nah der Sazung, die Bestandteil dieser Anordnung ist. i
(4) Die Gemeinschaft ist rechtsfähig.
(5) Ueber Streitigkeiten, ob eine Person, eine Unterneh- muna oder ein marktregelnder Zusammenschluß auf Grund des Abs. 1 Mitglied der Gemeinschaft ist, entscheide 1h. Fm itbrigen bleiben der ordeniliche Rechtsweg und die Zuständig- keit des Reichswirtschaftsgerichts unberührt.
8:2 Pockpapiere im Sinne des § 1 sind: Bessere Packvapiere, Z mittlere Packpapiere, Schrenz- und Strohpapiere, Bri-fumschlagpaviere, Pack- und Zelluloseseiden.
83 (1) Die Satzung der „Gemeinschaft Packpapier“ kann nur mit meiner Einwilligung geändert werden. i (2) Fch behalte mix vor, von der Saßung der Gemein- schaft abweichende Regelungen zu treffen. 84 Die „Gemeinschaft Packpapier“ untersteht meiner Auf- sicht. Kosten, die durch Aufsichtshandlungen entstéhen, werden, soweit fie sih gegen einzelne Mitglieder richten, von diesen, im übrioen von der Gemeinschaft aetragen. Die Kosten wer- d°-n von mir endgültig festaeseßi. Sie werden von den Finanz- ämtern nah den Vorschriften der Reichsabgabenoxrdnung und den zu ihrer Durhführung ergangenen oder noh ergehenden Vorschriften beigetrieben. I F behalte mir vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zuzulassen. S 6 Die Anordnung tritt am Tage nah ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. September 1939. Der Reichswirtschaftsminister. F. V.: Dr. Landfried.
Anlage
zu der Anordnung über die Errichtung der „Gemeinschaft
Pacspapier““ vom 5. September 1939. Satzung der „Gemeinschaft Pactpapier““.
S L . Name und Siß. Die Gemeinschaft führt den Namen „Gemeinschaft Pack- papier“. Sie hat ihren Siß in Berlin.
82 Zweek.
(1) Die Gemeinschaft hat die Aufgabe, für einen zentralen Marfktausgleich zu sorgen; sie regelt insbesondere nah den ihr von der Reichsftelle für Papier und Verpackungswesen hin- sihtlih des Rohstoffeinsayes gegebenen Weisungen die Erzeu- gung und den Absay von Packpapieren auf dem Fnlands- marft unter Berücfsihtigung der Exportlieferungen. Sie er- gielt keine Gewinne, ; ; /
(2) Um diesen Zweck zu erreichen, kann fie im einzelnen folgende Maßnahmen treffen: ; E
a) Es fönnen von ihr Globalkontingente für diè Erzeu-
gung der einzelnen Packspapiersorten für jeweils von ihr zu bestimmende Zeiträume festgelegt werden. Pal- papiersorten im Sinne dieser Bestimmung sind
Pen él B, C es riefumschlag-
aa) bessere Packpapiere, papiere und Seiden-
bb) mittlere Packpapiere, papiere der Rege-
/ ‘cc) Schrenz- und Strohpapiere, J [ung A 111/39 der ; dd) Briefumschlagpapiere, Ueberwachungsstelle
ee) Pack- und Zelluloseseiden, | füx Papier vom .
31, Fanuar 1939. Die Gemeins h gibt den für die einzelnen Packpapiersorten bestehenden marktregelnden Zu- sammenschlüssen die Globalkontingente und gegebenen- falls Richtlinien für deren Verteilung bekannt. Die
Reichs- und Staatsanzetger Nr. 207 vom 6 September 1939. S. 2
Zusammenschlüsse sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Gesamterzeugung an Packpapieren der von ihnen betreuten Sorten nicht das festgelegte Global- kontingent überschreitet. Eine nah Ablauf des fest- gelegten Zeitraums notwendig werdende Neufest- seßung der Globaltontingente ist so rechtzeitig bekannt- zugeben, daß etwa erforderlih werdende Produktions- umstellungen (Ziffer 2 e) vorgenommen werden können.
b) Die Gemeinschaft kann den für die einzelnen Pack- . papiersorten zuständigen Zusammenschlüssen An- weisungen für die Aufteilung der Globalkontingente unter ihre Mitglieder geben, sofern von den Zu- sammenschlüssen nicht Beschlüsse gefaßt werden, die den Richtlinien für die Verteilung der Globalkontingente entsprechen. (Zuteilung von Einzelkontingenten.) Die Anweisungen sind für die usancmeuitie und ihre Mitglieder auch dann verbindlich, wenn ihre Saßungen der Durchführung . entgegenstehen. Solange Unter- nehmungen Sorten-Zusammenschlüssen nicht angehören, ist die Gemeinschaft berechtigt, für diese Firmen Ein el- kfontingente festzuseßen, die nicht überschritten werden dürfen.
c) übe die Neufestsepbung von Globalkontingenten gemäß Abs. 2a zu einer Kürzung der Globalkontin- gente für eine oder mehrere Pa so hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des zum Einsaß zur Verfügung stehenden Rohstoffs für ‘die Deckung des Bedarfs an Packpapieren durch Erhöhung der Global- kontingente anderer Packpapiersorten (Ausgleichssorten) zu sorgen. Die Gemeinschaft bestimmt, ob und gegebenenfalls in welchen dieser Ausgleichssorten die von der Kürzung der Globalkontingente betroffenen Unternehmungen einen Ausgleich suchen können. Hierbei hat sich die Gemeinschaft von dem Grundsaß leiten zu lassen, alle bestehenden Anlagen möglichst gleich- mäßig zu beschäftigen. Wird eine Ausgleichsbestimmung getroffen, so haben die Unternehmungen einen An- spruch auf Beteiligung an der Produktion der ihnen zugewiesenen Ausgleichssorten, es sei denn, daß sie zur Herstellung dieser Ausgleichssorten technisch nicht in der Lage sind. Der Umfang der Beteiligung der einzelnen Unternehmungen an der Produktion der Ausgleichssorten wird durch das Einzelkontingent be- stimmt, das thr von dem für die Ausgleichssorte zu- ständigen Zusammenschluß zugewiesen wird. Ziffer 2b findet Anwendung. :
d) Die Gemeinschaft kann anordnen, daß ihr die Pro- duktion einzelner Unternehrnungen ‘in von ihr zu bestimmenden Sorten und Mengen und während eines zu bestimmenden Zeitraumes zur Verfügung zu halten ist. Die Menge darf im Regelfall 10 v. H. der Gesamt- produktion der Unternehmungen in Packpapieren nicht überschreiten; durch besonderen Beiratsbeshluß kann diese Menge auf höchstens 20 v. H. festgelegt werden. Macht die Gemeinschaft von dem Anordnungsrecht Gebrauch, so sind’ die betröffenen Unternehmungen verpflichtet, Anweisungen der Gemeinschaft auf Be- lieferung von . ihr. zu .benennender Abnehmer im Rahmen der zur, Verfügung gehaltenen Mengen nach- zukommen. Bei Papieren, deren Verkauf dur einen marktregelnden Zusammenschluß erfolgt, kann dem Zusammenschluß eine entsprechende Auflage gemacht werden. :
28: J Kontrolle
Die Papier erzeugenden Unternehmungen und deren
ge find verpflichtet, die zur Erfüllung des
emeinschaftszwecks notwendigen Angaben zu machen, insbe- sondere sind der Gemeinschaft auf Verlangen zu melden:
a) Die Leistungsfähigkeit zur Herstellung der einzelnen Papiersorten,
b) die von den zuständigen Zusammenschlüssen für die Herstellung der einzelnen Sorten zugewiesenen Kontingente, ¿
c) Möglichkeiten zur Umstellung der Produktion auf andere als bisher hergestellfe Sorten. um Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben haben sie
sih allen zur Überprüfung/ notwendigen Kontrollen zu unter- werfen, insbesondere jederzeit Einsicht in Bücher und sonstige C E zu gewähren und Besichtigungen von Betriebseinrichtungen zu: gestatte
Organe der Gemeinschaft Organe der Gemeinschaft sind:
a) der Beirat, b) der Geschäftsführer.
85 Der Beirat
(1) Dem Beirat gehören an:
a) Die Vorsihenden der narktregelnden D lng der Pakpapierindustrie. Soweit auf den einzelnen Sortengebieten bal nicht bestehen, er- nennt der Leiter der Wirtschaftsgruppe der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstoff-Erzeugung je einen Vertreter für dieje Sortengebiete.
b) Der -Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe der
_ Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstoff-Erzeugung.
c) Der Geschäftsführer des Kartellausschusses der Papier erzeugenden «Fnudustrie.
d) Drei vom Reichswirtschaftsminister ernannte Ver- treter dexr Abnehmer von Packpapier, die nux an Be- ratungen über Marktfragen teilnehmen.
(2) Der Reichswirtschaftsminister ernennt ein Mitglied des Beirats zum Vorsißenden/, Der Vorsißende beruft die Sißungen des Beirats ein und leitet sie. Jst der Vorsivende verhindert, so wird er von einem Beiratsmitglied vertreten, das vom Beirat gewählt wird. Der Ana ist be- rechtigt, an den Sihungen des Beirats teilzunehmen.
(3) Der Beirat ist das Organ zur Erörterung aller ent-.
scheidenden Angelegenheiten. : (4) Jn®besondere hat er folgende Befugnisse: a) Allo und Abberufüng des us nach Zustimmung des Reichswirtschaftsministers, b) Genehmigung derx JFahresrehnung, Entlastung des Geschäftsführers.
P Sri i I t E N
c) Beschlußfassung über Sabungsänderungen. % d) Beschlußfassung über die Beitragserhebung.
_ (5) Dex Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehr- heit. Er is ohne Rüsicht auf die Zahl der Erschienenen be- \hlußfähig. Saßungsändernde Beschlüsse bedürfen dex Ge- nehmigung des Reichswirtschaftsministers.
(6) Die Beiratsmitglieder Üben ihre Tätigkeit ehrenamt- lih aus. Sie haben aber Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrtkosten und Barauslagen. :
S6 Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer vertrktt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlih. Er hat die Stellung eines geseßlichen Vertreters. Der Geschäftsführer leitet und führt die Ge- schäfte der Gemeinschaft und trifft alle saßungs8mäßig vor- gesehenen- Entscheidungen im Einvécnehmen mit dem Vor- sißenden des Beirats, soweit sie niht in dieser Saßung anderen Organen ausdrücklich übertragen sind. Jst im Einzel= fall das Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist dié Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen um Weisung zu bitten. Die Weisung der Reichsstelle ist für den Geschäftsführer und den Vorsitzenden des Beirats bindend. Bei Eutscheidungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere über Absaßzregelungen und die Festseßung von Globalkontingenten, hat er den Beirat zu
hören. S7 Beiträge : ; Die Kosten der Gemeinschaft werden duxch Beiträge oder Umlagen von den Mitgliedern erhoben.
88 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
S9 Dauer der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft tritt am 15. September 1939 in Kraft und endet am 31. Dezember 1940.
S 10 Streitfälle
Alle Streitigkeiten aus dieser Saßung und über diese Satzung unterliegen der Entscheidung éines Schiedsgerichts nah Maßgabe der folgenden Vorschriften: : /
(1) Die Parteien- können sih auf einen Einzelschieds- richter einigen, der an Stelle des Schiedsgerichts (Abs. 2) entscheidet. Gegen sein Urteil ist die Anrufung des Schieds8= gerichts zulässig. Die Berufung ist von der Einhaltung einer vierzehntägigen Frist abhängig (nach Zustellung des Urteils durch eingeschriebenen Brief).
(2) Das Schiedsgericht besteht aus cinem Obmann und zwei Beisißern. Die älagende Partei kennzeichnet der Gegens - seite (durch eingeschriebenen Brief) den Streitfall, benennt threrseits einen Beisißer und fordert die Gegenpartei auf, auch ihren Beisißer zu benennen. Erfolgt die leßtere Benen=- nung nicht binnen 5 Tagen nah Empfang der Auffordexung, so ist die Reichsgruppe JFndustrie zux Benennung dieses = Beisiters von der klagenden Partei zu exsuchen. Beide Bei sißer wählen binnen 8 Tagen den Obmann.
3) Fordert ein Beisißer den anderen zur Benennung
des Obmanns auf und einigen sich nach dieser Aufforderung die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der Frist von 8 Tagen auf einen Obmann, so kann jede der Parteien. die Reichsgruppe Fndustrie um Benennung des Obmannes er- uchen. : s (4) Soweit nah den Vorschriften der Reichszivilprozeß= ordnung die ordentlichen Gerichte zux Mitwirkung in Schieds- oder ‘Vollstreckungsverfahren berufen sind, soll das Gericht des Wohnsißes des Beklagten oder Sißes der bes klagten Firma zuständig sein.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet nach billigem Er- messen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
(6) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts gibt es kein Rechtsmittel.
8 11 :
Strafvorschristen Jedes Mitglied hat im Falle vorsäßlicher oder fahr lässiger Zuwiderhandlung gegen die auf dieser Saßung be- ruhenden Verpflichtungen eine Strafe zu entrichten, die von dem Schiedsgericht festgeseßt wird. Schadensersaßansprüche I E und ihrer Mitglieder bleiben hiervon un= berührt.
—
Anordnung über Unterstüßung für Dienstverpslichtete. Vom 4. September 1939. :
Auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Augen von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (RGLVL. I S. 206) und mit Zustimmung -des Beauftragten für den ‘Vierjahresplan be- stimme ich folgendes: s
Muß ein Dienstverpflichteter infolge der Dienstleistung von seinen Angehörigen, denen er auf Grund einer rechts. lichen oder i Pflicht Unterhalt zu gewähren hat, ge- trennt leben, so kann ihm das Arbeitsamt zur Deckung des Mehrbedarfs einen Trennungszuschlag bis zu 19,— NA wöchentlih gewähren. Auf den Trennungszuschlag is ein während der Dienstleistung etwa sonst gewährtes Trennungs= geld (Auslösung) anzurechnen.
82
Wenn es zur Sicherung der wirtschaftlichen Lage des Dienstverpflichteten erforderlich ist, insbesondere um ihm die Erfüllung ge eal Ber oder vertraglicher Verpflichtungen aus der Zeit vor der Dienstverpflichtung zu ermöglichen, kann das Arbeitsamt eine Sonderunterstüßung gewähren. Verpflich« tungen der genannten Art werden nur berücksichtigt, soweit sie nach Art und Umfang der bisherigen wirtschaftlihen Lage des Dienstverpflichteten angemessen waren und soweit sie von ihm infolge der Dienstleistung niht mehr erfüllt werdet können. 8
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung * in Kraft. Die bisherigen Regelungen nach den §§ 17 bis 19
E N E L C
der Ersten Dienstpfliht-Durhführungs8anordnung vom 2. März 1939 (Reichsgesebblatt 1 Seite 403) und meinen Er- lassen vom 10. Funi 1939 — V þ 7806/31 — und vom 11. Juli 1939 — V b 7806/46 — treten gleichzeitig außer Kraft. Zahlungen auf Grund der bisherigen Regelungen dürfen nur noch für den Zahlungszeitraum geleistet werden, in den der Tag des Jnkrafttretens diesex Anordnung fällt.
Berlin, den 4. September 1939,
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Syxu p.
Bekanntmachung.
Mie Umsaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs- mittel werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 1. September 1939 (Reichsanzeiger Nr. 202 vom 1. September 1939, Reichsstederblatt S. 964) für die Umsätze im August 1939 wie folgt festgeseßt: :
Lid. Nr.| Staal! Einheit B 1 | Britisch-Hongkon 100 Dollar 70,68 2 | Biitish-Straiiso i Settlements 100 Dollar 134,88 3 | Chile 100 Pejos 9,84 4 | China 100 Yuan 18,21 2° | Mexiko 100 Pesos 41,82 6 | Peru 100 Soles 46,04 7 | Union der Sozialisti- ichen Sowjetrepubliken| 100 Sowjetrubel 47,15
Berlin, 5. September 1939.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
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Anordnung Nr. 17
(Holzstoff Nr. 1) der Neichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Auslieferung und Verarbeitung von Holzstoff)
vom 4, September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) ordne ih mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsforstmeisters an:
81
1. Holzstoff (an Schleifsteinen erzeugte Holzmasse) dar ab Jukrafttreten dieser Mitocdaüag E von 1A bas shleifereien und deren Zusammenschlüssen veräußert werden.
2. Papier- und Pappenfabriken und alle übrigen Holz- stoffverbraucher - einschließlih der Hersteller von holz- haltigen Bauplatten nach allen Verfahren dürfen keinen Holzstoff zum unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf an Verbraucher von Holzstoff herstellen.
: 82 Mit Wirkung vom 1. Oktober. 1939 dürfen Papier- und Pappenfabriken und alle übrigen Holzstoffverbraucher ein- schließzlih der Hersteller von holzhaltigen Bauplatten nach allen Verfahren selbst erzeugten oder von Handels\chleifereien und deren Zusammenschlüssen erworbenen Holzstoff nur in den Mengen verarbeiten, für die von der Räiéltelle für Papier und Verpackungswesen eine schriftliche Verarbeitungs-
genehmigung erteilt worden ist.
83 Bestehende Lieferungsabschlüsse auf Holzstoff, die bei Fn- krafttreten dieser Anordnung noch nicht O E nicht vol ständig erfüllt waren, sind nur im Rahmen der Bestimmungen des § 1 wirfsam. L 8 4
__ Alle Verkäufe von Holzstoff sind jeweils bis zum 10. eines Monats für den vergangenen Monat dex Fachgruppe Holzstoff-Erzeugung zu melden. i
85 ___ Die Reichsstelle für Papier und Verpacklungswesen kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Vor- schriften der S8 1, 2 und 3 dieser Anordnung zulassen.
86 _ Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12—15 derx Verordnung über den Warenverkehr. : | T |
___ Diese Anordnung tritt am. Tage nah ihrer Veröffent- lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft. |
Berlin, den 4. September 1939,
Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. | Dorn.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 7 des Maisgeseßes vom 5. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl, I S. aats in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Ausführung des Maisgeseßes vom gleichen E (Reich8geseßbl. 1 S. 921) wird folgendes bestimmt:
. Der MWMonopolverkaufspreis für Kürbiskernku Mehl aus ausländischen Kürbibkernen, die in nte fishen Oelmühlen verarbeitet werden, ist der Betrag der dem Uebernahmepreis entspricht. i
2. Die Anordnung gilt rückwirkend ab 1. April 1939.
Berlin, den 5. September 1939.
Der Vorsißende des Verwaltungsrats. der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landivictsGaftlie Eëtzeugnisse.
F. V.: Nelson,
——
Eigentum.“
S-M È'
T L-Z N a i i U E E S ; C À i E Arad
Anorduaung
zur Ergänzung der Anordnung T 1 und Aufhebung der : Anordnungen
J 2 der Reichsstelle für Bastfasern vom 14, November 1938 (Deutscher Reihs- und Preuß. Staatsanz. Nr. 267 vom 15, November 1938)
J 3 der Reichsstelle für Bastfasern vom 20. Januar 1939 (Deutscher Reihs- und Preuß. Staaisanz. Aa 20 vom 24, Fanuar 1939)
J 4 der Reichsstelle für Bastfasern vom 26. Mai 1939
(Deutscher Reihs- und Preuß. Staatsanz. Nr. 120 vom 27. Mai 1939).
Vom 6. September 1939,
Auf Grund der Verordñung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staats- E Sevi batten E A wird mit Zustimmung ( eihswirtschaft8ministers und des Rei l i die Preisbildung angeordnet: B p
Art.1
F 1 der Anordnung I 1 wird geändert ü stehende Fassung: 3 g eri und erhält nah A. Geltungsbereih
S1 Die Vorschriften dieser Anord : j Verkehr mit scrif \ nordnung gelten für den
Garnen (Tarif-Nr. 481 a, b und 482 des Stat, Waren- verzeichnisses),
(Tarif-Nr. 496 a, b“ und 497 des Stat, Waren-
neuen und gebrauchten Ge- weben (einshl. Planen)
und Säcken ; verzeichnisses), Vlies (ausgenommen Vlies (Tarif-Nr. 470 c des Stat, aus gerissenen Abfällen), Warenverzeichnisses)
Karden- und Hecheler-
geugnissen | ganz oder teilweise aus Jute odex Futeabfällen oder Papier, auch in Verbindung mit anderen pflanzlihen Spinnstoffen, sowie mit Zellwolle oder mit Draht hergestellt, sowie ferner für den Verkehr mit gebrauchten Säcken aus Sisalhanf.
Art. 2
Cv , LTA In S 8 wird für „grobflechtige Baumwollumhüllung“ e-Zrobsädige Baumwollumhüllung“ eingeseßt. e
Art. 3 In F 4 wird als Sat 2 folgendes eingefügt: „Die Säle müssen folgenden Aufdruck tragen: Leihsack D (genaue Firmenbezeihnung). Unveräußerliches
Art. 4 S 5 Abs. 2 wird geänd un: ält ehende Fassung - E : ert und erhält nachstehende lte HKethsstelle kann die Abgabe und die Ver- endung „von Garnen,. Säcken oder Geweben einschließlich Planen für bestimmte Zwecke untersagen odex beschränken.
Art. 5
Jm F 6 der Anordnung T 1 wixd an die Stelle der Worte: „aus den im § 1 genannten Spinnstoffen“ die Worte: „aus den im § 1 genannten Grundstoffen“ geseßt.
Art. 6
8 7 der Anordnung J 1 wird geändert 1 s : stehende Fassung: 9 ird geändert und erhält nach-
Abgabevorschriften S7
(1) Enileerte Säcke und gebrauhte Gewebe und Planen der im § 1 genannten Art dürfen, abgesehen von Stillen des
werden, die einen Aufkauferausweis der Fachuntergruppe Sa- Plan- und Zelteherstellung (ohne Sins d Waller in Verlin N 4, Chausseestraße 29, besißen (gelber Ausweis). Ent. leerte, niht mehr verwendungsfähige Papiergewebesäde, ge- brauchte Gewebe, Gewebeabfälle, Garnabfälls ‘und Papier- abfälle aus der Garnfabrikation,- die aus reinem Papier be- stehen, sind den von der . Réichsstelle für Papier und Ver- packungswesen zugelassenen Altpapierhändlern zuzuleiten, deren Anschriften bei der Fachgruppe Alt» und Abfallstoffe, Berlin SW 7 E 87, zu erfragen sind.
(2) Personen oder Unternehmungen, die niht im Besitz des Aufkäuferausweises sind, ist der Aufkauf I Mie Säcken und Geweben einschl, Planen verboten. *
(3) Vlies- und F\solierzopfhersteller, CC-Garnspinner sowie Bu und Weißstrickhersteller dürfen grobfädige N e: aumwollumhüllungen (Baumwollemballage) ohne den nach
Abs. 1 vorgeschriebenen Ausweis unmittelbar bei den Anfall-
stellen auffkaufen.
Art.T7 S 8 wird geändert. A é S erhalten nachstehende Fassung: ewerbetreibende oder gewerbliche Unternehmun haben entleerte Säcke der im § 1 ian Art A einér Frist von einem Monat, vom Tage der Entleerung an ge- rechnet, auf Aufforderung eines zugelassenen Aufkäufers dur Verkauf in den Verkehr E Leiten, Erfolgt eine solche e Ube nicht, so ist deè Entleerer verpflithtet, seine Be- N e an entleerten Säcken unverzüglich einem zu elassenen teilt die Fe nieieeupns M P Na der Aufkäufer ie Fachuntergruppe Sack-, Plan=- u flnfcoge mi, g Plan-_ und Zelteherstellung Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für Sä i i D) im zugelassenen Leihsackverkehr e e S M b) zur Verwendung im eigenen Betriebe leer angeschafft
wurden und im eigenen Betri : werden. g ebsverkehx entleert
Als neuer Abs. wird Abs. 4 eingefügt: (4) Gewerbetreibende oder gewerbliche Unternehmungen
dürfen, abgeschen von den Fällen des Abs. 3, im eigenen
Abs. 3, nux an solche Personen oder Unternehmungen abgegeben
ti d C vos
Neich3-: und Staatsanzeiger Nr. 207 vom 6 September 1939. S. 3
_
Betrieb entleerte Säcke zur Wiederbefüllung im eigenen Bes trieb nur verwenden, wenn dafür ein Bedarfsdecungsschein genräß S8 2 und 3 beantragt und erteilt worden ist,
Art. 8
S 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Es ist für den Käufer und Verkäufer aller im deutschen Reichsgebiet (ohne das Gebiet ‘des Protektorats Böhmen und Mähren) anfallenden gebrauhten Gewebe und Säâde der im § 1 genannten Art verboten, die von der Reichs=- stelle für Bastfasern mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung festgeseßten und im Deutschen Reichs anzeiger - und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemachten Höchstpreise zu überschreiten.
Axt 9
§ 18 der Anordnung I 1 wird geänder a ; stehende Fassung: 9 ird geändert und erhält nah
Strafbestimmungen S 18
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie die auf Grund der 88 3, 5 und 6 erlassenen Vorschriften werden mit Ausnahme der Vorschriften des § 9 nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Bei Zuwiderhandlungen gegen § 9 finden die Strafvorschriften der Verordnung über Strafe# und Strafverfahren bei Zu- widerhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (Reichsgesehbl. T S. 999) Anwendung.
Ær t. .10 Der Reichsbeauftragte für Bastfasern ist ermächtigt, die Anordnung T 1 in der nunmehr geltenden Fassung neu be- kanntzugeben. ALTE 11 __ Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Krast; sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. Gleichzeitig treten die Anordnungen J2 der Reichsstelle für Bastfasern vom 14. November 1938 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanz. Nr. 267 vom 15. November 1938), J 3 der Reichsstelle für Bastfasern vom 20. Fanuar 1939
(Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanz. Nr. 20 vom
24. Fanuar 1939),
J 4 der Reichsstelle für Bastfasern vom 26. Mai 1939 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanz. Nr. 120 vom 27. Mai 1939) außer Kraft.
Berlin, den 6. September 1939.
Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.
Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungstwesen.
D Dor l
Bekfannimachung
der neuen Fassung der Anordnung I 1 der Reichsstelle für Bastfasern.
Vom 6. September 1939,
Auf Grund von Art. 10 der Anordnung zur Ergänzung dex Anordnung T 1 und Aufhebung der Anordnungen I 2, J 3 und J 4 der Reichsstelle für Bastfasern (Deutscher Reichs- Und Preußischer Staatsanz. Nr. 207 vom 6. September 1939) wird nachstehend die Anordnung I 1 der Reichsstelle für Bast=- fasern vom 8. Oftober 1938 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanz. Nr: 240 vom 14. Oktober 1938) in der nunmehr geltenden Fassung neu bekanntgegeben.
Berlin, den 6. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. DL RuU o ff.
: Anordnung I 1 der Reichsstelle für Bastfasern in der Fassung vom 6. September 1939
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. T S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Waren- verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanz. Nr. 291 vom 21. August 1939) wird mit Zu=- stimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs- kommissars für die Preisbildung angeordnet:
A. Geltungsbereich 81
Die Vorschriften dieser Anordnung gelten für den Ver- kehr mit Garnen (Tarif-Nr. 481 a, b und 482 des Stat. Warenverzeich« nisses), neuen und gebrauchten Ge- (Tarif-Nrv. 496 a, b und 497 weben (einschl, Planen) des Stat. Warenverzeich- und Säcken nisses), Vlies E _Vlies (Tarif-Nx. 470 c des Stat.
aus gerissenen Ab Ee Warenverzeihnisses)
Karden- und echel- erzeugnissen j
ganz oder teiliveise aus Jute oder Juteabfällen oder Papier aud in Verbindung mit anderen alben Éblantatiae Fs mit Zellwolle oder mit Dvaht hergestellt, sowie ferner üx den Verkehr mit gebrauchten Säcken aus Sisalhanf.
B. Ein- und Verkauf Bedarssdeckungsscheine 82
(1) Kauf-, Tausch- und sonstige Rechtsgeschäfte, die eine Verpslietung zur Uebertragung: des Eigentums an den im
§ 1 genannten Erzeugnissen zum Gegenstand haben, dürfen