1939 / 208 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staartsanzetger Nr- 208 vom 7. September 1939. *S. S

durh einen öfféntlih bestellten Wirtschaftsprüfer vorge- nommen werden. Jn diesem Falle gehen die Sonderkosten der Prüfung zu Lasten des Mitgliedes.

8 10. Kontingente.

Die Kontingente der einzelnen Mitglieder beruhen auf den Fulandsauslieferungen innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1936 bis 30. Funi 1938 in mittlerem Packpapier.

Die Summe der Auskieferungen der einzelnen Firma in diesem Zeitraum durch 2 geteilt 'êrgibt die Grundlage für das Fahreskontingent. Nachgetviesene Maschinenstillstände in dem in Frage kommenden Zeitraum find bei der Kontingentsfest- seßung zu berüsichtigen, soweit sie über 14 Tage im ganzen Zeitraum hinausgingen.

Mitglieder, die hiernah Quotenansprüche nicht geltend machen können, erhalten Kontingente nach Maßgabe ihrer Auslieferungen in anderen Pakpapiersorten, deren Erzeugung sie zugunsten von mittlerem Packpapier aufgeben. Der Kon- tingentszuteilung werden die auszutaushenden Mengen zu- grunde gelegt, die das Mitglied in der Zeit vom 1. Juli 1936 bis 30. Juni 1938 in anderem Packpapier hergestellt hat. Die gleiche Regelung gilt für solche Mitglieder, die an Stelle von bisher erzeugten anderen Paekpapiersorten mittleres E papier in größerem Umfange erzeugen, als nach den Bestim- mungen des Absaß 1 zu#&Ssig wäre. j

Die Kontingente sind nicht fest, sondern prozentual, er- höhen oder verringern si also, je nachdem der Absaß steigt oder fällt. -

Über jegliche Kontingentsänderung, die ein Mitglied be- antragt, hat die Mitgliederversammlung mit Dreiviextelmehr- heit nah Anhörung des Beirates zu entscheiden.

S H: Umsatzausgleich,

Die Lieferungen der Mitglieder sollen sich im Rahmen der Kontingente bewegen. Zu Beginn eines jeden Monats, erforderlichenfalls in kürzeren oder längeren Zeitabschuitteu, wird vom Beirat ein Lieferungskontingent bekanntgegeben, damit jedes Mitglied weiß, welche Menge es im laufenden Monat quotengemäß- liefern darf. Mitglieder, die in drei aufeinanderfolgenden Monaten mehr geliefert haben, als im Rahmen ihrer Quote, sind verpflichtet, ihre Verkäufe einzu- schränken, bis die Überlieferungen ausgeglichen sind. Der Ausgleich soll möglichst innerhalb der nächsten drei Monate erreicht sein.

Mitglieder, die andererseits ihre Quote nicht erreichen, dürfen im ausdcücklihen Einvernehmen mit dem Beirat niedrigere Preise stellen, sofern nicht eine dem Einzelfalle angemessenere Lösung gefunden wird.

Wird troß diese: Maßnahmen ein Ausgleich der Kon- tingente bis zum Abschluß der Abrechnungsperiode nicht er- zielt, findet ein Geldausgleich statt. Überlieferungen bis zu 3% unterliegen einex Abgabe von 5 °/, Überlieferungen, die über 3°/% hinausgehen, einer Abgabe von 20 °/ des Durch- \chnittserlöses, den das einzelne Mitglied erzielt hat. Der Abgabensay von 20 °/ versteht sich nur für diejenigen Mehr- lieferungen, die übex 3 °/% hinausgehen. Über die Verwendung dieser Einkünfte entscheidet der Beirat im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsministerium. E

Aushilfslieferungen dex Mitglieder untereinander gehen zu Lasten des Kontingentes des Mitgliedes, das die Ware be- zogen und weitergeliefert hat.

Die Zahlungen jeitens der Mehrlieferer auf Grund der Ausgleichsabrechuung sind innerhalb spätestens 14 Tagen nach Aufforderung an die Geschäftsstelle zu leisten. _

Kontingente, die aus irgendwelchen Gründen dauernd frei werden, fallen allen Mitgliedern anteilmäßig zu. Ein Verkauf von Kontingenten ist unstatthaft. E

Die Abrechnungsperiode erstreckt sich grundsäglih auf sechs Monate. E

Die erste Abrehnung hat alle Julandslieferungen, auch diejenigen aus Vorverkäufen, bis zum 31. Dezembex 1939 zu

umfassen. fass 8 19.

Vorübergehende Aufhebung der Kontingente,

Bei starken Anforderungen des Marktes und ungewöhnlich langen Lieferfristen is die Geschäftsführung berechtigt, die Ausführung von Aufträgen nicht nach Maßgabe der Kontin- gente, sondern nach Maßgabe der Lieferungsbereitschaft zu gestatten. Die während der Dauer solcher Marktverhältnisse verkauften Mengen unterliegen nicht der Anrechnung auf Kontingent und auch sonst keinerlei Ausgleich; sie sind aber unkostenpflichtig.

S 13. Beiträge und Unkosten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, zu den Unkosten nach ihrer Beteiligung am inländischen Gesamtumsaßwert der Ge- meinschaft beizutragen. Die Höhe und die Art der Beitrags- leistung wird vom Beirat bestimmt.

8 14, Meldungen und Statistik,

Jedes Mitglied ist verpflichtet, täglih Durchschläge aller Auftragsbestätigungen und Rechnungen mit -Vorlage- bzw. Ausfallmustern an die Geschäftsftelle zu übermitteln. Monat- lih sind außerdem formularmäßig Gesamtmeldungen zu er- ftatten über die Gesamtmengen und -werte des Monatsver- andes. Die Kontrolle wird dadur erweitert, daß die Ge- lbäftéitelle bzw. die vom Beirat bestellten Revisoren in den

Betrieben der Mitglieder Nachprüfungen vornehmen, die sich auf die Produktion und die lückenlose Anmeldung der kon-

tingentspflichtigen Lieferungen sowie auf die sonstige ord- nungsmüäßige Sbvidlne der Verkäufe exstrecken. 8 15. Geschäftsjahr und Abschluß, Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,

8 16, Dauer der Gemeiuschaft, Die Gemeinschaft tritt am 1. September 1939 in Krast

und endet am 31. Dezember 1942, 8 17, Schiedsgericht, 1, Alle Stceitigkeiten aus dieser Sayung und über diese

2, Die Parteien können sich von Anfang an auf einen Einzelschiedsrichter einigen, der an Stelle des Schieds- gerihtes (Ziffer Z) entscheidet. Gegen sein Urteil ist die Anrufung des Schiedsgerichtes zulässig. Die Be- rufung ist von der Einhaltung einer 14tägigen Frist abhängig (nach Zusendung “des Urteils durch ein- geschriebenen Brie i

. Das Shiedsgericht besteht aus einem Obmann uud zwei Beisißern. : ?

. Die klagende Partei kennzeichnet der Gegenfeite kurz a, eingeschriebenen Brief) den Streitfall, benennt - ihrerseits einen Beisißer und fordert die Gegenpartei auf, auch ihren Beisizer zu benennen. Erfolgt die leßtere Benennung niht binnen 10 Tagen nah Empfang der Aufforderung, so ist die Reichsgruppe Fndustrie um Benennung dieses Schiedsrichters von dex klagenden Partei zu ersuchen.

. Beide Beisißer wählen binnen 8 Tagen den Obmann.

. Fordert ein Beisißer den anderen zur Benennung des Obmannes auf und einigen sich nach dieser Aufforde- rung die beiden Schiedsrichter uicht innerhalb dex Frist von 8 Tagen auf einen Obmann, so kann jede der Parteien die Reichsgruppe Fudustrie um Benennuuz des Obmannes ersuchen.

, Soweit nah den Vorschriften der Reichszivilprozeß- orduung die ovdentlichen Gerichte zur Mitwirkung im Schieds- oder Vollstreckungsverfahren berufen sind, soll das Amts- oder Landgericht des Wohnsißes des Be- klagten oder Sitzes der beklagten Firma zuständig sein, Das Schiedsgericht entscheidet nach billigem Ermessen, wem die Kosten des Versahrens aufzuerlegen sind.

. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes gibt es kein Rechtsmittel. S 18

Strafvorschriften, Jedes Mitglied hat im Falle vorsäßlicher oder fahr- lässiger Zuwiderhandlung gegen die auf dieser Saßzung be- ruhenden Verpflichtungen eine Strafe zu entrichten, die von dem Schiedsgericht festgeseßt wird. Schadensexsazansprüche O und ihrer Mitglieder bleiben hiervon un- erührt.

Qinordnung V 27 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art

vom 6. September 1939,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi- scher Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Herrn Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81

i Allgemeines

Die Anordnungen V 7 vom 12. September 1936 (Deut- schex Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 214 vom 14. September 1936) in Verbindung mit der Anordnung Ÿ 23 vom 6. März 1939 (Deutscher Reich8anzeiger UUd Preußischer Staatsanzeiger Nr. . 56 vom 7, März 1939), Ÿ 15 vom 8. Dezember 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 284 vom 9. Dezember 1937) in Verbindung mit der Anordnung V 24 vom 9. März 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 59 vom 10. März 1939) des Reichsbeauftragten für Waren verschiedener Art werden aufgehoben.

82 Beräußerungsgenehmigung

1, Die in der Anlage aufgeführten Waren ausländischer Herkunft dürfen nux mit Genehmigung der Reichsstelle ver- äußert werden. Hiervon ausgenommen ist der Verkauf von Schwämmen im Einzelhandet.

2. Anträge auf Genehmigung von Veräußerungen sind auf den bei der Reichsstelle oder den zuständigen Fach- organisationen erhältlihen Vordrucken einzureichen.

3. Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

83

Ersassung der Bestände i

1. Wer die- in dex Anlage aufgeführten Waren aus- ländischer Herkunft in Eigentum, Besiß oder Gewahrsam hat, is verpflichtet, die bei Jnkrafttreten dieser Anordnung vorhandenen Bestände der Reichsstelle bis zum 20. September 1939 zu melden.

2, Der Meldepflicht unterliegen nur Bestände, welche die in der Anlage genannte Mindestmenge überschreiten.

3, Die Meldung ist auf den von der Reichsstelle heraus- gegebenen Vordrucken zu erstatten. R und Unter- uehmen, die bis zum 15. September 1939 Vordrucke nicht er- halten haben, haben diese bei der Reichs\telle für Waren ver- schiedener Art, Berlin SW 68, Hedemannstr. 10, unmittelbar oder durch die zuständige Fachorganisation anzufordern.

4. Die auf Grund der Absäße 1 und 2 zu meldenden Be- stände dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle be- oder verarbeitet werden. 84

Strafbestimmuug Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Ca ars der 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.

85 JFukrasttreten Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- lihung im Deútschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft; sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. i

Der Reichsbeaustragte für Waren verschiedener Art,

—— A

Anlagg

Mindest- menge

Waren verschiedener Art.

stat, Einfuhrnr. M und sonstige Agave-

us 2 470c fasern, roh und bearbeitet je 100 kg 28n ( Kokosfasern (Bristle, Mat- 470c \ treß, Combings), roh und

je 100 y

Wz C bearbeitet

n is 68e Piassavafasern und -stengel; ; Wurzelfasern, abgeschält; Reiswurzeln; Palmyrafa- e e A Kitool; Areng i Espartogras, auch zu Strän- gen zusammengedreht Stuhlrohr (Spanisches Rohr), roh, gewaschen oder in fonstiger Weise gereinigt, ungespalten, ungehobelt: Glanz-Rohx, Rohr, Gorontalo-Rohx . je 100 y Malakka-Rohr 100 Stüdck Steinnüsse, als Schnißstoff yétwendbar 1000 kg Webexrkarden (Weberdisteln) 20 Korkholz, unbearbeitet, auch in lediglich auseinander- geschnittenen Platten oder Stücken zu Schnittzwedten 100 , Korkholz (Refugo) zu Mahl- zwecken s Korkholz (Jungfernrinde) zu : Mahlzwecken 5 Borsten (natürliche) . . H Hörner, Geweihe, gefärbte Stüke von Hirschge- weihen, roh, auch in der Querrichtung in einzelne Stücke zerschnitten, zu Schnißzwecken Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, roh, auch in der Querrichtung in. einzelne Stücke zerfchnit- ten, zu Schnißzwecken . Elfenbein (Elefanten- und ähnliche Tierzähne, z. B. Mammut-, Nilpserd=-, Walroßzähue), roh, auch in. dex Querrichtung in einzelne Stüce zerschnit- ten, zu Schnißzweckten Muschelschalen, roh... + Schneckengehäuse, roh Schwämme (Meershwäm- me): roh odex bloß ge- klopft, auch Absälle von bearbeiteten Schwämmen 20 y Kalkspatkristalle ..« « - ly Flußjspaikristalle . . « - - 1 Diamantpulver « « 10 Farat Bergkristall: a) Schmelzquarz » « « - 20 kg b) für optische, eleftrotech- nische u. chem. ‘Zwedcke S5 Stuhlrohr . (Spanisches Rohr, - Rotang): Flecht- stoff, ungehobelt (Rohr- bast) u. gehobelt (Flecht-, Mieder-, Widelrohr); Peddig, rund oder ge- spalten . - Schildpattplatten oder -stüde, auch zu Waren erkennbar vorgearbeitet . 10 y

Halbglanz-

Anordnung 42 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Schrottbewirtschastung), | Vom 7. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in dey Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1340) in Verbin dung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Übers- wachung und Regelung des Warenvexkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichs wirtschaftsministers angeordnet:

81 Unternehmungen, die in ihren Betrieben folgende Eisens und Stahlschrottsorten: / j y Hochofenschrott (einschl. Späne), L S Mattin-Stirott (einshl. Späne), Elektroofeuschrott (einschl. Späne) S verbrauchen, dürfen diese Schrottsorten nicht selbständig eitts kaufen. Sie sind verpflichtet, ihren gesamten Bedarf an den genannten Schrottsorten, soweit ex durch Zukauf gedeckt wird, aus\cließlich durch Vermittlung der Deutschen Schrott-Versa einigung G. m. b. H., Berlin, Hermann-Göring-Straße 2/3, bzw. der Vereinigung der Westdeutschen SchrottverbaucheL G. m. b. H., Düsseldorf, Hermann-Göring-Straße 19, zu deckert und zwar A a) diejenigen Unternehmungen, deren Betriebe östlich dey in § 1 der Anordnung 12 der Üüberwachungsstelle füy Eisen und Stahl vom 8. Juli 1936 genannten Grenz linie einschl. Ostmark und Reichsgau Sudetenlan®d liegen, durch Vermittlung dex eutschen Schrott-Vereinigung G. m. b. §, : Þ) diejenigen Unternehmungen, deren Betriebe westlich dex

Eisen und Stahl vom 8. Juli 1936 genannten Grenz- linie liegen, durch Vermittlung der Vereinigung der Westdeutshen Schrott- verbraucher G. m. b, H.

82 Die Deutsche Schrott-Vereinigung G. m. b. Ÿ. und d Vereinigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. sind verpflichtet, nah den Weisungen der dd ia für Eise und Stahl, insbesondere nach den von ihr festge]eßten Schrot verbrauchsquoten die Verteilung des Schrotts durhzuführez

83 Die Deutsche Schrott-Vereinigung G. m. b, H. und dio

Sazung unterliegen der FIO ung«eines Schieds- gerichtes nah Maßgabe der folgenden Vorschristen:

A E San Bf E R

Heimer.

Vereinigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H.

N S

in § 1 der Anordnung 12 der Überwachungsstelle füt-

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 208 vom 7. September 1939. S. 3

sind berechtigt, die ihnen dur die Vermittlung entstehenden

Unkosten duxch Umlage bei den Verbrauchern zu erheben. Die

Höhe der Umlage wird mit Zustimmung des Reichswir1schafts-

ministers von der Reichsstelle sür Eisen und Stahl festgeseßt. S4 /

Die Bestimmungen des § 1 gelten nit für Kupolofen- \chrott und für Gußbruch, mit Ausnahme des für Hochösen und für Siemens-Martin-Ösfen bestimmten Gußhbruchs,

85 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An-

ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verorduung über den Warenverkehr. : §6 / Diese Anordnung tritt am 13. Septembex 1939 in Kraft. Sie gilt auch in dec Ostmark und im Reichsgau Sudetenland.

Berlin, den 7. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Eisen and Stahl. Dr. Kiege l.

Anordnung 43 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Bewirtschastung von Gußbruch und Kupolofenschrott). : Vom 7. Septeniber 1939,

Auf Grund derx Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer

Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu-

stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 81

f es die in ihren Betrieben die Schrott- orten: Kokillengußbruch,

Maschinengußbruch,

S Z ß (

reinen Ofen- und Topfgußbruch (reine Poterie

Kupolofenschrott : N e verbrauchen, dürfen diese Schrottsorten nicht selbständig ein- kaufen. Sie sind verpflichtet, ihren gesamten Bedarf an den genannten Schrottsorten, soweit er durch Zukauf gedeckt wird, aus\ließlich durch Vermittlung der Gußbruchverteilungsstelle bei der Vereinigung der Westdeutshen Schrottverbraucher G. m. b. H., Düsseldorf, Hermann-Göring-Straße 19, zu decken,

82 Die Vereinigung der Westdeutschen Schrottverbraücher G. m. b. H. jsstt verpflichtet, nah den Weisungen der Reichs- stelle für Eisen und Stahl, insbesondere nah den von ihr fest- geseßten Schrottverbrgquchsquoten, die Verteilung des Schrotts durchzuführen. : i 83 Die Gußbruchverteilungsstelle bei der Vereinigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H. ist berechtigt, die ihr durch die Vermittlung entstehenden Unkosten dur Umlage bei den Verbrauchern zu erheben. Die Höhe der Um- lage wird mit Zustimmung des Reichswirtschastsministers von der Reichsstelle für Eisen und Stahl festgeseßt.

S 4 : Die Bestimmungen des § 1 gelten niht für Gußbruch,

der für Hochöfen oder für Siemens-Martin-Öfen bestimmt ist.

85 Den Bestimmungen des § 1 unterliegen nicht Betriebe, deren monatliche Schrottverbrauchsquote (einschließlich Kupol- ofenschrott) weniger als 50 Tonnen beträgt.

86 ; Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. S7

Diese Anordnung tritt am 20. September 1939 in Krast. Sie gilt auch in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland.

Berlin, den 7.- September 1939. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel,

S

Bekanntmachung.

Die am 6. September 1939 ausgegebene Nummer 167 des Reichsgeseblatts, Teil I, enthält: :

Verordnung über die Entlassung aus dex Staatsangehörig- keit. Vom 1. September .1939, sung R

__ Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürger- lihen Streitverfahrens, der Zwangsvollstrelung, des Konkurses und des bürgerlichen Rechts. Vom 1.- September 1939.

Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichts- verfassung und der Rechtspflege. Vom 1. Septembex 1939,

Verordnung zur Aenderung von Vorschriften üb beits- einsay und Arbeitslosenhilfe. Vom 1. September 1939, M f

Neunte Durchführungsverordnung zum Geseß über Groß-

Laura und andere Gebietsbereinigungen, Vom 2. September

Zweite Durchführungs- und Ueberleitun s8vorschrift zu - ordnung über die Ausbildung für den böberao Dien in N les N und inneren Verwaltung. Vom 4, September 1939,

erordnung zur. Aufhebung der Verordnung über die Veriven- E Mer. Vom 4, September 1930, A S 08s erordnung übex D Ü ° trags g urchfuhr von Kriegsgerät, Vom 5. Sep

Verordnung über das W we b Vom 5. September 1939, ehrersagwesen bei besonderem Einsay.

Verordnung übex die B R | 6. September 1939, ehandlung von Ausländecn, Vom

Verordnung über dke Errichtung einex staatlichen Poli - waltung in der Stadtgemeinde atm, Ae Sbptember 1990.

„_ Dritte Verordnung zur Ausführung der Verordnung über Oa Nus für Miet- und Pachträume, Vom 5. September

Verordnung zux Ausführung der Verordnung. über Kündi- gungs¡chuy für Miet- und Pachträume in der Ostmark. Vom 5. September 1939.

Verordnung über Kündigungsschuy für Miet- und Pachträume im Reichsgau Sudetenland und in den in die Reichsgaue Nieder- donau und Oberdonau eingegliederten sudetendeutshen Gebieten. Vom 5. September 1939.

Verordnung über die Vollstreckbarkeit der vor den NS.-Rechts- betreuungsstellen im Reihsgau Sudetenland abgeschlossenen Ber- gleiche. Vom 5. September 1939.

Verordnung über Arbeitslosenhilfe. Vom 5. September 1939.

Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Durhführung dex Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung. Vom 5. Sep- tember 1939.

Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz. Vom 5. September 1939.

Umfang: 3 Bogen. Verkaufspreis: 0,45 N. A. Postversen-

Becliner Börfe am 7. September.

___ Am Aktienmarkt bewegte sih der Berteir auch heute wieder in ruhigen Bahnen. Eine ausgesprochene Tendenz kam in den Kursen kaum zum Ausdru. So blieben 12 Dividendenpa iere im Schwankungsverkehr zur ersten Notiz unverändert, 20 Werte lagen höher, 25 dagegen niedriger. Nicht notiert wurden man- gels Umsates 22 Papiere. Bei den Käufen handelte es sih z. T. weiterhin um kleine Anlagekäufe der Bankenkundschaft, zum Teil um Spißtenregulierungen des berufsmäßigen Handels. Letzteres traf aber auch für die Rückgänge ein. 75m allgemeinen bewegten fi die Kursveränderungen aber im Rahmen von Prozentbru{h- teilen,

Am Montanmarkt befestigten sich Rheinstahl um 1 und Hax- pener um 24 %. Vereinigte Stahlwerke gingen in größeren Beträgen, jedoch zum unveränderten Kurs von 964 % UM. Bei den Braunkohlenwerten befestigten sich Leopoldsgrübe, nachdem es einige Tage nicht zu einer Notiz gekommen war, um 34 %, Ilse Genußscheine um 1 %. ; °

Dagegen E ten sih Eintraht um 1%. Kaliwerte sind weiter gesucht: Kalichemie stiegen um 1, Salzdetfurth und Win- tershall um 14 bzw. 4 %. Von chemischen: Papieren wurden eda um 1/4 auf 1594 Heraufgeseßt. Bei den Gummi- und ‘'inoleumaktien erholten sich Conti Gummi um */s%. Jn der Gruppe der Elektro- und Versorgungswerte fielen Gesfürel mit + 1, Siemens mit + !/2 und RWE mit + % %, dagegen AEG mit —?/s und Schlesishe Gas mit 4 % auf. Maschinenbau- werte waren eher angeboten, so namentlich Orenstein, Demag und Rheinmetall, die um 3, 2 und 1 % e ingen. Fm übrigen Bn noch Bremer Wolle, Dierig, Feldmühle und Dortmunder

nion mit je +1, andererseits Bemberg mit 514, Holzmann gegenüber dem leßten Kassakurs mit 3, Schultheiß mit 1!/s und Waldhof mit —1 % auf.

Jm BVörsenverlauf war die Kursgestaltung weiterhin un- einheitlich, jedoch bröcelten die Notierungen überwiegend etivas ab. Farben stiegen auf 160, au Rheinstahl kamen 4 % höher an. Ferner wurden Waldhof und Schering je 24, Berliner Ma- shinen 4 und M sowie Accumulatoren um je 2 % herauf- geseßt. Demgegenüber büßten Rütgers und Felten je 14, Dierig 4, Lichtkraft 124, Niederlausiver Kohle, Holzmann und Flse Genuß je 2% ein. Zu erwähnen sind noch Schuckert mit einer Steigerung von 1 %.

“a

dungsgebühren: 0,08 NAÆ für ein Stück bei Voreinsend unser Postscheckonto: Berlin 96 200. E 19g aus Berlin NW 40, den 7. September 1939, Reichsverlagsamt. Dr. Hubricch. Bekanntmachung. Die am 6. September 1939 ausgegebene Nummer 168 des Reichsgesetblatts, Teil 1, enthält: Verordnung gegen Volksschädlinge. Vom 5. September 1939, Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N... Postverserts dungsgebühren: 0,03 M für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 7. September 1939.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

_Am Börsenschluß waren die Kursveränderungen nur gering. Wintershall brachten den im Verlauf eingetretenen Verlust vow /4 % wieder herein. Vereinigte Stahlwerke ftiegen um 6 %, Conti-Gummi waren um 1% % rücgängig. Farben schlofsen ¿u 1597/3

Von den zu Einheitskursen gehand-lten Bankaktien verloren Deutsch-Asiatishe 4 K. und Vereinsbc:nk Hamburg 4 %. Bet den Hyp.-Vanken gaben Rheinsh-Westsälische Bodenkredit und Westdeutshe Bodenkredit um je 1% nach. Am Markt dex Kolonialwerte büßten Otavi-Minen 1% Ki. Æ ein. Von den Fndustriepapieren stiegen R. Stock & Co. sowie Kühltransit um j 9214 %. Andererseits verloren Atlaswerke 4, Sächs. Webstuhl 414, Vereinigte Metallwaren 34 und Feinjute-Spinnerei 34 %. Jnt allgemeinen überwogen leichte Abschläge.

Jm variablen Rentenverkehr blieben Reichsaltbesiy mit 132 unverändert. Die im gestrigen Börsenverlauf auf 99 % ermäßigte Gemeindeumshuldungsanleihe wurde auch heute auf dieser Basis gehandelt.

Am Kassarentenmarkt verlief das Geschäft weiterhin ruhig fandbriefe und Kommunalobligationen lagen gut behauptet, iquidationspfandbriefe wiesen keine ganz einheitliche Kurs

bewegung auf. Hannovershe Bodenkreditbank ‘Liq. R. _15 stiegen um 2% %. Bei den Stadtanleihen kamen 28er/29erx Stettin um % % höher an. Zu erwähnen sind noch Thüringer Altbesiß mit 4 und 1, Dekosama mit 4 %. Fndustrieobligationen lagen freundlicher, wobei 37er Deutsche Conti-Gas, 37er Krupps Treibstoff und 35er Harpener je #% gewannen. 37er Castellengo verloren jedoch % %.

Steuergutscheine T und [T1 blieben weiter unverändert.

Am Geldmarkt nannte man unveränderte Säße von 2356

bis 256 %.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 6s. September 1939: Gestellt 25 091 Wagen.

amten nen erret

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sih laut Berliner Meldung des „D. N. a am 7. September auf 61,50 E (am 6. September auf 61,50 L.)

für 100 kg.

E T E I D E O T R S A: (A Ae O E E O E E I I E A E e E 0e Is Er Cat S M E S A E R E E Ei Ea Pa n P T E

Tierseuchenstand am 1. September (Scheiding) 1939.

(Zusammengestellt im Reich8gesundheitsamt nah den Berichten der beamteten Tierärzte.)

Nachstehend sind die Namen derjenigen Länder, Regierungs- usw. Bezirke und Kreise (Amts- usw. Bezirke) verzeichnet, in denen Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, Rot, Beschälseuche der Pferde, Schweine- pest, Milzbrand, Tollwut, Tollwutverdacht oder Geflügelcholera nah den eingegangenen Mekdungen am Berichtstage zu melden waren. Die Zahlen der betroffenen Gemeinden und Gehöfte um- fassen alle wegen vorhandener Seuchenfälle gesperrten Gehöfte, in denen die Seuche nah den geltenden Vorschristen noch nicht für erloschen erklärt werden. konnte.

Die Zahlen der in der Berichtszeit neu verseuchten Gemeinden und Gehöfte sind in den Spalten der „insgesamt“ verseuchten Ge- meinden und Gehöfte mitenthalten.

Betroffene Kreise ufw.!)

Maul- und Klauenseuche (Aphthae epizooticae).

5: IIT, Kreistierarztbezirk: 1 Gehöft, VI. Krsbez. 1 (neu), VIT.Kr83.- Bez. 1 (1), VIII. Krsbez. 1, TX, Krsbez, 1. 6: Templin 1 Gemeinde, 1 Gehöft. 7: Landsberg a.W. 1,91 (neu), Lebus 2, 2, Züllichau- Schwiebus 1, 2. 8: Krimmen 2, 2 (2, 2). 11: Glaß 1, 1 (1, 1), Wohlau 1, Ï (1, 1). 14: Gazdelegén 2, 2, Haldensleben 4, 6, Jerichow T 1, 2 (1, 2), Salzwedel 1, 1, Wernigerode 2, 2 (1, 1), Wolmirstedt 2, 83. 15: Querfurt 5, 16 (—, 5), Wittenberg 1, 2 (1, 2). 16: Ziegenrüdck 1, 1

, (1, 1), 17: Eckernförde 3, 3 (3, 3), Flensburg 3, 3 (3, 3), Oldenburg

1, 1 (1, 1), Plön 1, 1 (1, 1), Rendsburg 1, 1, Stormarn 7, 27 (4, 18), Südtondern 1, 1. 18: Hannover 2, 8 (—, 5). 20: Burgdorf 1, 2 (1, 2). 21: Bremervörde 2, 7 (—, 1), Rothenburg i. Hann. 1, X (—, 1), Stade 1, 1 (1, 1), 22: Aschendorf-Hümmling 9, 59 (3, 55), Grafsch. Bentheim 1, 12 (1, 12), 23: Leer 1, 1. 24: Ahaus 5, 27 (3, 25), Beckum 1, 1 (1, 1), Borken 12, 53 (11, 45), Coesfeld 1, 1

(1, 1), Münster i.W. Stadt 1, 1 (1, 1), Münster i.W. 1, 9 (1, 9), Rekling- -

hausen 3, 6 (2, 3). 25: Höxter 1, 1, Paderborn 2, 6 (—, 2), Wieden- brüd 2, 7 (1, 7). 27: Hersfeld 1, 1. 28: Weßlar T, 1 (—, 1). 29: Birkenfeld 2, 7 (—, 3), Mayen 2, 4 (—, 1). 30: Essen Stadt 1, 1, Geldern 4, 9 (3, 7), Kempen-Krefeld 1, 1 (1, 1), Kleve 2, 2 (2, 2), Rees 13, 51 (12, 49), Solingen 1, 3 (—, 2). 31: Euskirchen 1, 2 (—, 2). 82: Daun 2, 5 (2, 5). 33? Aachen Stadt 1, 1 (1, 1), Düren 1, 1, Schleiden 8, 6 (2, 4). 35: Aibling 1, 1 (1, 1), Ebersberg 1, 1 (—, 1), München Stadt 1, 1 (1, 1), München 1, 10 (—, 10), Schongau 2, 2 (1, 1). 36: Eggenfelden 1, 3 (1, 3), Kößing 1, 2, Mallersdorf 1, 1

(1, 1), Markt-Eisenstein 2, 5 (1, 4), Pfarrkirchen 1, 1 (1, 1). 38: Schwa-

bach 1, 1. 40: Günzburg 1, 1 (1, 1), Kempten 2, 2, Memmingen 1, 1,. Sonthofen 1, 1 (1, 1), 42: Dippoldiswalde 1, 1 (1, 1). 44: Oelnib 2, & (1, 3). 46: Calw 1, 1, Nürtingen 1, 1 (1, 1). 47: Backnang 1, 2 (1, 2). 48+ Biberach 1, 1, Friedrichshafen 3, 5 (2, 2), Göppingen 2, 2 gl, 1), Ravensburg 1, 1, Ulm 1, 16 (1, 16), Wangen 1, 1. 50: Freiburg L, 1 (1, 1), Müllheim 3, 6 (3, 6). 51: Bruchsal 1, 1 (1, 1). 53: Vet.

ezirk V: 1, 9 (—, 6). 54: Gera 5, 13 (2, 8), Hildburghausen 1, 3 (—, 2), Meiningen 1, 1 (1, 1), Saalfeld 2, 5 (1, 2), Schleiz 8, 34 —, 27). 56+ Stargard 2, 2 (1, 2). 57: Blankenburg 1, 6 (1, 6),

andersheim 1, 1, Wolfenbüttel 1, 1 (1, 1); 58: Oldenburg 1, 1 (1, 1), Vechta 1, 2 (1, 2). 60: Zerbst 2, 3 (2, 3). 64: Gau Wien 2, 4 (—, 1). 63: Baden 1, 1 (1, 1), Bruck a. d. Leitha 2, 2, Gmünd 2, 2 (2, 2, Oberpullendorf 1, 1 (1, 1), Waidhofen (Thyza) 2, 2 (2, 2).

1) An Stelle der Namen der Regierunos- usw. Bezirke ist die entsprechende laufende Nummer aus der naSstehenden Tabelle auf-

geführt.

66: Braunau a. Inn 5, 13 (3, 3), Kapliß 5, 11 (1, 7), Krumau 2, 4 (1, 6), Ried i. Jnnkreis 1, 2 (1, 2). 68: Klagenfurt 3, 22 (2, 9), Völker- markt L, 1 (2, 1). 69: Zell am See 1, 4. 70: Jnnsbruck 8, 50 (1, 1), Un 1, T. 72: Kaaden 1, 1 (1, 1), Tachau 1, 1, 73: Bilin 2, 2 ¿2 Schweinepest (Pestis suum).

8: Greifswald 1 Gemeinde, 1 Gehöft (neu). 11: Brieg 4, 6 (3, 5). 12: Lüben 3, 3. 13: Grottkau 6, 12 (3, 7). 14: Quedlinburg 1, 9 (1, 9), Wernigerode 1, 1 (1, 1). 15: Merseburg 2, 8 (2, 8). 18; Hannover Stadt 1, 1 (1, 1), Nienburg 15, 67 (2, 38). 19: Einbeck 2, 3, Northeim 2, 15 (1, 1). 20: Harburg 1, 2. 21: Bremervörde 6, 45 (—, 34), Stade 2, 4 (2, 4). 25: Bielefeld Stadt 1, 4 (1, 4), Bielefeld 6, 8 (6, 8), Herford 31, 273 (13, 261}, Höxter 4, 18 (2, 16), Lübecke 4, 22 (1, 10), Minden 11, 41 (2, 2), Warburg 1, 1 (1, 1). 26: Dortmund Stadt 1, 9 (—, 8), Herne Stadt 1, 1, Siegen 1, 3 (1, 3), Wanne-Eickel Stadt 1, 1 (1, 1). 28: Dillkreis 4, 11 (4, 11), Oberwesterwaldkreis 7, 11 (7, 11). 29: Mayen 1, 1. 80: Düjseldorf Stadt 1, 9 (—, 5), Mörs 1, 1 (1, 1). 35: Friedberg 2, 2, München Stadt 1, 8 (—, 1), München 1, 1. 36: Amberg 1, 3 (1, 3), Landshut 1, 1, Neustadt a. d. W. 1, 1 (1, 1), 40: Lindau i. Bodensee Stadt 1, 2 (—, 1), Lindau i. Bodensee 1, 1 (1, 1). 42: Bauyzen 1, 1. 45: Leonberg 1, 1 (1, 1), Ludwigsburg 2, 2 (1, 1), 50: Offenburg 1, 1. 51: Pforz- heim 1, 1. 53: IV. Vet. Bezirk 1, 1 (—, 1). 54: Rudolstadt 1, 4 (1, 4). 55: Friedberg 1, 1 (1, 1). #6: Malchin 1, 2 (—, 1), Waren 1,1 (1, 1). 37: Holzminden 8, 4 (1, 1). 61: Detmold T 9, 11 (2, 3), Lemgo 21, 83 (6, 50). 63: Saarbrücken Stadt 1, 1 (1, 1). 64: Gau Wien 5, 20 (—, 14). 65: Bruck a. d. Leitha 3, 3 (1, 3), Hollabrunn 6, 20 (1, 1), Korneuburg 3, 5 (3, 5), Krems a. d. Donau 1, 2, Melk 1, 1 (1, 1). 67: Bru a. d. Mur 1, 1, Graz 2, 5 (—, 1), Fudenburg 2, 8 (2, 3), Weiz 6, 8 (1, 1). 68: Spittal 1, 1, Wolfsberg 1, 7. 73: Aussig 1, 1 (1; U), Bilin 3, 12 (3, 12),

Milzbrand (Anthrax),

14: Wanzleben 1 Gemeinde, 1 Gehöft. 17: Pinneberg 1; I (neu), Segeberg 2, 2 (2, 2), Steinburg 1, 1 (1, 1), 41: Annaberg 2, 2 (2, 2). 42: Bittau 1, 1. #5: Worms 1, 1 (1, 1). 65: Eisenstadt 1, 1 (1, 1), Gänserndorf 1, 1, Lilienfeld 2, 2 (2, 2). 66: Vöcklabruck 1, 1 (1, 1). 68+ Lienz 1, i (1, 1), Völkermarkt 1, 1 (1, 1). 69: Zell a, See 1, 1,

Tollwut (Rabies)..

7: Schwerin a. W. 1 Gemeinde, 83 Gehöfte. 8: Saaßig 1, 1, Stargard i. Pom, 1, 1, 9: Belgard 11, 16, Bütow 4, 4 (davon neu 2, 2), Köslin 1, 1, Regenwalde 1, 1, Rummelsburg 1, I, Schlawe 3, 6, 10: Deutsch Krone 1, 2, Flatow 83, 3 (1, 1), Neustettin 1, 2, Schlochau 2, 5, 11; Brieg 1, 2, Trebnih 1, 1, 65; Nitolsbuxg 1, 1 (1, 1),

Tollwutverdacht (Rabies),

7: Meseriß 3 Gemeinden, 4 Gehöste, Schwerin a. W. 10, 1 davon neu 3, 3), 8: Ueckermünde 1, 1. 9: Shlawe 4, 6. 10: Deutsch rone 2, 2 (1, 1), Flatow 9, 9 (1, 1). 11: Namslau 1, 1. 13: Oppeli

L, p 73; Falkenau 1, 1 (1, 1), 74; Hohenstadt 1, 1, Mährisch Trübaü 4 2e Geflügelholera (Cholera avium).

5: VIT, Kreistierarztbezirk 1 Gehöft (neu). 6: Niederbarnim 1, J (1, 2). 7: Landsberg a, W. 1, 1 (1, 1). 13: Kreuzburg O.-S. 1, (1, 2). 14: Jerichow IT 1, 1, 44: Zwidau 1, 1 (1, 1). 61: De mel T L 1 64: Gau Wien 2, 2 (1, 1). 65: Gänserndorf 1, 1, Tulln 1 , è

Nathrichtlich Protektorat Vöhmen-Mähren. (Der ent- sprechende Bericht ist nicht eingegangen.)