1939 / 209 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Reich8: und Staat8anzeiger Nr. 209 vom S. September 1939. S. S

- Bekanntmachung

über Brannttwein-Kleinverkaufpreise und Verkaufpreise für Alkohol absolutus.

T. Kleinverkaufpreise, geltend ab 5. September 1939.

- An Stelle der in den Bekanntmachungen vom 23. April 1932 V 7151 1516 Il a unter I Absay 1—3 und vom 21. September 1933 V 7151 3049 Il! a aufgeführten Preise treten mit Wirkung vom 5. September 1939 die nach- stehenden Kleinverkaufpreise: ]

Negelmäßiger Verkaufpreis für Primasprit in Mengen von 1 ‘Ltr. Raum von über 1 Ltr. Raum bis eins{chl. 5 Ltr. Raum von über 5 Ltr. Raum bis einschl. 10 Ltr- Raum von über 10 Ltr. Raum bis einschl. 25 Ltr. Raum von 25 Ltr. W. bis einschl. 60 Ltr. W. von über 60 Ltr. W. bis einschl. 100 Ltr. W 5,28 von über 100 150 Ltr. W. 5,26 von über 150 L 280 Ltr. W. 5/23

je Ltr. Raum

zu 92,4 Gew. %

je Liter W.

Besonderer ermäßigter Verkaufpreis für Primasprit zur Herstellung von Riech- und Schönheitsmitteln sowie Heilmittéln, die HOLIMISGERD zum äußerlichen Gebrauch dienen 92, 2 des Branntwo- MonG.): in Mengen

von 1 Ltr. Raum bis einschl. 5 Ltr.

Raum von über 5 Ltr. Raum bis einschl. 25 Ltr. Raum

je Ltr. Raum zu 92,4 Gew. %

von 25 Ltr. W. bis einschl. 100 Ltr. W. von über 100 Ltr. W. bis einschl. 280 Ltr. W. 3,13

Mit Phthalsäurediäthylester verseßter Primasprit auf der Grundlage des besonderen ermäßigten Verkaufpreises zur Her- stellung von Rieh- und Schönheitsmitteln 92, 2 BranniwMonG.): in Mengen

von 1 Ltr. Raum bis einschl. 5 Ltr.

Raum von über 5 Ltr. Raum bis einschl. 25 Ltr. Raum

von 25 Ltr. W. bis einschl. 190 Ltr. W. y

von über 100 Ltr. W. bis einschl.

280 Ltr. W. T E LDIAS

| je Ltr. W.

je Ltr. Raum

zu 92,4 Gew. %

| je Ltr. W.

IT. Verkaufpreise für Alkohol absolutus, geltend ab 5. September 1939.

An Stelle der in der Bekanntmachung vom 23. April 1932 V 7151 1516 Il a unter IT 1 und 2 aufgeführten Preise treten mit Wirkung vom 5. September 1939 die nach- stehenden Preise:

1. Regelmäßiger Verkaufpreis ên Mengen Bren Inn * von weniger als 1 Ltr. Raum ¿R 5,95 f 1

von 1 Ltr. Raum bis einschl. 5 Ltr.

Raum 5,85 von über 5 Ltr. Raum bis einschl.

10 Ltr. Raum n 5,70 von über 10 Ltr. Raum bis einschl.

25 Ltr. Raum 5,60 / von 25 Ltr. W. bis einschl. 60 Ltr. W. 5,53 ] von über 60 Ltr. W. bis einschl.

100 Ltr. W. 5,43 von über 100 Ltr. W. bis einschl.

150 Ltr. W O von über 150 Ltr. W. bis einschl.

O e n 0/08 Vot Uber 280 Lie Woo p 5/15

2. Besonderer ermäßigter Verkaufpreis zur Herstellung von Riech- und Schönheitsmitteln sowie Heilmitteln, die vorwiegend zum äußerlichen Gebrauch dienen 92, 2 BranntwMonG.) in Mengen

von 1 Ltr. Raum bis einschl. 5 Ltr. Raum von über 5 Ltr. Raum bis einschl. 25 Ltr. Raum von 25 Ltr. W. bis einschl. 100 Ltr. W. von über 100 Ltr. W. bis einschl. L es 9/28 von über 280 Ltr. W 3,15

Alle übrigen Preise sowie die Zuschläge für Branntwein, der einem. besonderen Reinigungsverfahren unterlegen hat, bleiben unverändert.

Berlin, den 6. September 1939, Der Präsident dex Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.

je Ltr. Raum

je Ltr. Raum

je Ltr. W.

Beitragsordnung der Marktvereinigung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft für dás Jahr 1939.

Vom 20. Juni 1939.

Auf ‘Grund der 88 4 und 6 des Gesetzes über die Markt- ordnung auf dem Gebiete-der Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (RGBl. 1 S. 1239) in Verbindung mit den 88 1, 2 und 4 der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst- und Holzwirtschaft vom 20. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 909) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst- und Holz- wirtschaft vom 7. Juli 1938 (RGBl, 1 S. 849) erlasse ih für die Marktvereinigung der deutschen Forst- und- Holzwirt- schaft für das Fahr 1939 folgende Beitragsordnung: /

‘Einziger Paragraph. Die Beitragsordnung der Marktvereinigung der deutschen

. ein; sie bestimmt die

Holzwirtschaft vom 20. Oktober 1936 (RGBlI. I S. 909) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst- und Holzwirt’chaft vom 7. Fuli 1938 (RGBl. I S. 849) Anwendung findet.

Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 7. Fanuar 1939 für die Dauer des Kalenderjahres 1939 in Kraft.

Berlin, den 20. Juni 1939. Der Reichsforstmeister. Jn Vertretung des Staatssekretärs; Parchmann.

Bekanntmachung.

Am 6. September 1939 ist in Danzig in den Geschäfts- räumen der Bank von Danzig eine uns unmittelbar unter- geordnete Reichsbankhauptstelle errichtet worden.

Die Namen und Unterschrifien der Vorstandsbeamten werden durch Aushang in den Geschäftsräumen der Reichs- bankhauptstelle bekanntgegeben.

Mit der Durchführung der Liquidation der Bank von Danzig gemäß der Verordnung zur Uebernahme der Bank von Danzig durch die Deutsche Reichsbank vom 5. d. M. haben wir das Direktorium der Bank von Danzig beauftragt.

Berlin, den 6. September 1939. Reichsbankdirektorium.

Drutfehlerberihtigung.

Jn der in Nr. 208 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 7. September 1939 ver- öoffentlihten Anordnung 42 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Schrottbewirtschaftung) vom 7. September 1939 ist in der Präambel der Anordnung ein Druckfehlexr enthalten. Es muß in Zeile 2 statt „(RGBl. 1 S. 1340)“ richtig „(RGVl. I S. 1430)“ heißen.

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Bekanntmachung. -

Die am 7. September 1939 ausgegebene Nummer 169 des Reichsgeseßhblatts, Teil I, enthält:

Ming über den Aufbau der Verwaltung und dig Deutsche Sicherheitspolizei im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 1. September 1939.

Verordnung über Vorn 1. September 1939.

Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechts. Vom 1. September 1939.

Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplaßwechsels. Vom 1. September 1939. | dag 7 nung über das Versorgungswesen. Vom 2. September

Verordnung über den allgemeinen Entlassungstag im Reichs- arbeitsdienst für die weiblihe Fugend. Vom 5. September 1939.

Verordnung über Zolländerungen und über Mineralölsteuer. Vom 5. September 1939. :

Verordnung über zusäblihe Bestimmungen zur Reichsmelde- ordnung. Vom 6. September 1939.

Verordnung über, Hollexleichterungen für den Warenverkehr zwischen dem Gebiet der bisherigen. Freten „Stadt Danzig und dem deutschen Zollgebiet. - Vom b.“ September 1939.

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplaßwechsels. Vom 6. September 1939.

Verordnung über die geseßlihen Zahlungsmittel im beseßten ost-obershlesischen Gebiet. Vom 7. September 1939,

Erste Durchführungsverordnung über | die Einführung der

außerordentlihe Rundfunkmaßnahmen.

Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt

Danzig. Vom 7. September 1939,

Sechste Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit bei der Anwendung des Gesetzes über die Unzulässigkeit der. Sicherungs- beshlagnahme von Luftfahrzeugen. Vom 24. August 1939.

Umfang: 11/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 l. {. Postversen- dungsgebühren: 0,04 Æ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 8. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

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Bekanntmachung.

Die am 7. September 1939 ausgegebene Nummer 35 des Reichsgesehblatts, Teil 11, enthält:

Verordnung über die Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland, Vom 3. September 1939. ;

Neunte Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrs8ordnung. Vom 6. September 1939.

Bekanntmachung über den Shuß von Erfindungen Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 2. September 1939. Umfang: 1/4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15’ N A. Postver- sendungsgebühren: 0,03 für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Po tsheckfonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 8. Septernber 1939.

Irichtamtliches.

Deutsches Reich.

Nummer 36 des Ministerial-Blatts des Reihs- und Preußîs shen Ministeriums des Fnnern vom 6. September 1939 hat folgenden Fnhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 28. 8. 39, Zulassg. v. gewöhnl. Paketen z. Beförderg. mit d. Dt. Dienstpost Böhmen-Mähren. RdErl. 28. 8. 39, Bes d, Sieger. im Reichsberufswettkampf. RdErl. 28. 8. 39, Bau=- polizeil. Vorshr. RdErl. 29, 8, 39, Waffenges.; Ausf.-Best. de RMdLuObdL. zu §8 12 u. 19. RdErl. 29. 8. 39, Reichsstellen . Veberwachg. u. Regelg. d. Warenverkehrs. RdErl. 29. 8. 39, Pensionszahlgn. im Memelland. RdErl. 31. 8. 39, Verteilg. d, Arbeitsansalls im Malerhandwerk. RdErl, 2. 9. 39, Durhfz wirtschaftl. Maßnahmen. RdErl, 3, 9. 39, Einsparung v. Papier. RdE1l, 4. 9. 39, Versorg. d. Bevölkerung durch das Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, Kommunalver« bände. RdErl. 28. 8. 39, GDO. d. RMdJ. z. SBT. RdErl. 30. 8. 39, Vereinfachg. d. Verw. im gemeindl. Bereich. RdExrl. 1. 9. 39, Vereinfachg. d. Verw. im gemeindl. Bereich; hier: Steuern u. Kreditwesen. RdExl. 1. 9, 39, Prüfgn, im Verwaltungs=, Kassen- oder Sparkassendienst. Beschl. 31. 7. 39, Aend. d. Grenzen d. Stadtkr. Kassel u. d. Landkx. Kassel. —- Anordn. 14. 8. 39, Aend. d. Grenzen d. Landkr. Kolberg-Körlin u. Regen- walde. Beschl. 17. 8. 39, Aend, d. Grenzen de, Landkr. Jerichow T u. d, Stadtkr. Magdeburg. Wohlfahrts3=- pflege u. Jugendwohlfahrt. RdEU. 1, 9. 39, Ausf. d. VO. üb. Familienunterstüßg. bei besond. Einsaß d. Wehr- macht. Polizeiverwaltung RdExrl, 14. 8, 39, Auf- lösg. d. Frauenhilfswerks f. Priesterberufe e. V., Siß Freiburg i. Br. RdErl. 29. 8. 39, Verwendg. v. Hebelpressen f. d, Anbring. v. Trockenstempeln. RdErl. 31. 8, 39, Reichsmeldes ordng., Rückwanderer aus Ftalien. RdErl. 31, 8. 39, Staatl. Pol.-Verw.-Beamte d. Preisüberwachg. RdErl. 31. 8, 39, Pol.s Vordruckwesen. Pol.-Vordrucke. RdErl, 29. 8. 39, Rest fassenanschlag d. preuß. staatl. Pol.-Verw. f. d. RJ. 1939, RdErxl. 30. 8. 39, Betriebsmittelbedarf f. d. Zeit v. 1. 10. bis 31. 12 39, RdErl. 28. 8. 39, Gebührnisse d. Pol.-Vollzugs- beamten a. W. RdErl. 28, 8. 39, Einstellg. v. Militäranw, in d. Gend. (Einzeldienst) u. in d. SchP. d. Reichs u. d. Gemeinden. RdErl,. 29. 8. 39, Uebernahme v. Pol.-Wachhtm. (SB) in d. Wassershußzpol. RdErl. 27, 8. 39, Deutschunterricht bei dex OrdnPol. RdExl. 28. 8. 39, Büchereien d, Pol. RdEr[L 99, 8. 39, Außerdienstl. fahl. Fortbildg. f. Pol.-Verw.-Beamte, RdExl. 31. 8. 39, Lehrg. f. Bekleidungswirtschaftsbeamte. RdErl. 1. 9. 39, Unif. d. Verw.-Beamten d. OrdnPol. RdErl, 98. 8. 39, Freiw. Feuerwehren. RdErl, 28. 8. 39, Anhalten öffentl. Verkehrsmittel bei Fliegeralarm. Verkehrs“ wesen. RdErl. 23. 8, 39, Trunkenheit im Straßenverkehr, RdErxl, 31. 8. 39, Strafverfügn, wegen Uebertretg. d. Gebots „Halt, Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“ Staatsana gehörigkeit, Paß- U. Ausländerpolize. RdErl, 31. 8. 39 Ausländerpol.-VO, v. 22. 8. 38 nebst Dienstanw. T. L Volksgesundheit. RdErl, 31, 8. 39, Apothekenbetriebs- ordng. RdErl. 31. 8. 39, Behandlg. L, u. sicher- gestellt. Weine. Veterinärverwaltung. RdErLl 98. 8. 39, Fleishbeshau u. Schlachtungsstatistik. RdErL 1. 9. 39, Abgabe v. Fleischabfällen d. Schlachthöfe an das Er- nährungshilfswerk. Verschiedenes. Reichsindexziffer f. August 1939, Neuersccheinungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauer- straße 44. Vierteljährlih 1,85 N. für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,40 M für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Posiwesen.

Eröffnung einer Vildtelegraphenstelle in Danzig.

Fn Danzig ist eine Bildtelegraphenstelle eröffnet worden, Sie is zunächst nur mit einem Bildsender an das deutsche Bilds telegraphenneß angeschlossen worden. Auskünfte darüber erteilen die Postamter.

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Fernsprechdienst mit Ungarn.

Vom 15. September 1939 an sind im Fernsprehdienst mit Ungarn auch Gespräche zugelassen, die vom Angerufenen bezahlt werden (R-Gespräche).

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Telegraphendienst mit dem Ausland.

Der Telegraphondienst mit Frankreich, Großbritannien, Polen, allen britishen und. französischen Kolonien, Schußgebieten, e elen und den unter britischer und IEEIHOe Ober- hoheit, behördliher Gewalt oder Mandat stehenden Gebieten, British-Jndien und den britishen Dominien ist eingestellt. Alle Privattelegramme nach dem neutralen Ausland werden nur auf Gefahr des Absenders angenommen. Ueber die außerdem be- stehenden Beschränkungen geben die Aemter und Amtsstellen der Deutschen Reichspost Auskunft.

Postdienst mit dem Ausland.

Der Postdienst nah Großbritannien, Frankreih, Australien Neuseeland und ihren e E Kolonien und Mandats-

Reichsverlags8amt. Dr. H ubri ch.

Die Richtung der Lohnpolitik nach der KriegsSwirtschaftSsverordnung.

Auf dem Lohngebiet war in der leßten Zeit unter dem Druck der öffentlichen ibe ein Zustand eingetreten, der fast das gesamte Lohngefüge in Unordnung brachte, so daß von einer Lohn- norm kaum noch die Rede sein konnte. Hier greist nun die Kriegs3- {wirtshaftsverordnung mit ihren Bestimmungen über Kriegs- löhne (Abschnitt 111), die mit den Bestimmungen über die Kriegs- steuern und N CSLRNGE ein zusammenhängendes Ganzes bildet,

; e) ihtung der Lohnpolitik entsprehend den Erfordernissen und Notwendigkeiten der Kriegswirtschaft. Die einshneidendste der neuen Bestimmungen ist die des § 18 Absay 3,

Forst- und Holzwirtschaft für das Jahr 1938 vom 18. Fuli 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 168 vom 22. 7, 1938) ilt auch für das Fahr 1939 mit der Maßgabe, daß für die Seststellung der Beitragspflicht nach § 1 der Beitragsordnun

die Verordnung über den Zusammenschluß der Forst- und i

daß die Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit niht mehr zu zahlen sind. Dies bedeutet, wie der DHD. von maßgebender Seite dest, keineswegs, daß die Stundenlöhne für die angeführten Arbeitsleistungen entfallen; sie werden selbstverständlich auch weiterhin gezahlt, lediglih die bisher zum Normallohn gezahlten Zuschläge kommen in Wegfall.

gebieten sowie nah Polen ist gesperrt, Ebenso ci der Ueber- weisungsdienst nah Frankreih und Algerien eingestellt worden,

Handelsteil.

a fallen nur die genannten Qusdlüge fort, nit dagegen sonstige Zuschläge, wie z. B. Shmuyzuschläge und dergl.,, die völlig unberührt bleiben. Einen gewissen Ausgleih für den Fort- fall dieser OuIOAge bildet die Steuerbegünstigung, die dem Arbeiter und kleineren Angestellten insofern gewährt wird, als die Kriegszuschläge zur Einkommensteuer erst bei monatlichen Einkommen von über 234 lt. erhoben werden. Dieser Saß ents spricht etwa einem Stundenverdienst von 90 Reichspfennig, Da- mit wird also der bei weitem überwiegende Teil der Arbeiterschaft von der zusäßlichen Steuer nicht betroffen.

__Die Höhe der eingesparten Lohnzuschläge ist sehr beträchtlich. Diese Beträge dürfen und sollen jedoch niht dem Unternehmer zugute kommen, vielmehr für die Kriegsfinanzierung eingeseßt werden. Vor allem aber wird es darauf ankommen, sie der All- gemeinheit nußbax zu machen, indem man sie restlos dazu ver- wendet, eine Preissenkung durchzuführen, für die verständlicher- io n eine ganze Reihe notwendiger Vorarbeiten zu er- edigén ist.

Die neue Lohnregelung gilt nicht nur für den Arbeiter, son- deren für alle Schafsenden, vom kleinsten Angestellten bis zum

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Neichs: und Staat8anzeiger Nr. 209 vom 8. September 1939. S. 3

Generaldirektor. Bei der Vielzahl dex Angestelltengruppen muß allerdings eine gesamttariflihe Regelung zurügestellt werden. Auch können für die jeßigen Maßnahmen die vorhandenen Tarif- regelungen nicht verwertet werden, da, abgesehen vom öffentlichen Dienst, von einer tariflih gegliederten Angestelltenschaft nicht ge- sprochen werden kann. : S Der Grundgedanke der neuen Bestimmungen ist, die Ein- kommen dem friegsnotwendigen Stand SLCOR E Dié Treus- händer der Arbeit werden die neue Lohnregelung spätestens nah 14 Tagen zunähst für die kriegswichtigen Gewerbe in die Wege leiten. Dies sind in erster Linie die Eisen-, Metall- und Eleftroindustrie, Landwirtschaft, Verkehr und Bergbau, denen dann die: hemische ‘Jndustrie, die Gruppen Nahxungs- und Ge- nußmittel, das Baugewerbe, die Ziegel-, Glas- und Textilindustrie folgen werden. Gleichgeseßt mit der Fndustrie wird dabei auch das Handwerk. Die durch die Konjunktur besonders in den leßten beiden Fahren eingetretenen Ueberhöhungen der Löhne und Ge- älter werden nunmehr auf ein vertretbares Maß O: Depe Ueberhöhung, die allgemeinwirtschaftlih unbegründet ist, die nicht duxch Leistung bedingt ist, sondern lediglich durch die Ver- fnappung an Arbeitskräften herbeigeführt wurde, muß beseitigt werden. Keinesfalls unterbunden werden die sozialen Neben- leistungen. Vershwinden müssen dagegen alle scheinsozialen Lei- stungen, die nihts anderes als eine vershleierte Lohnerhöhung darstellen. Das Ziel ist ein wohlabgewogener, gerechter Lohnstand, bei dem sowohl die einzelnen Lohngruppen in den richtigen Rela- tionen zueinander stehen, als auch die Strukturveränderungen der Wirtschaft berücksichtigt werden. Dabei wird man die einzelnen

Arbeitergruppen auflockern müssen, wobei die Eisenindustrie mit ihren bisher drei Gruppen ungelernte, angelernte und Fach- arbeiter den Ausgangspunkt bilden dürfte. Es werden - so- genannte Ecklöhne festgestellt werden, deren obere Grenze nicht Uberschritten werden darf. Aehnlih werden die Verhältnisse auch in der chemishen Fndustrie gestaltet werden. Fnsgesamt gesehen wird an der Spive des neu zu errichtenden anständigen Lohn- gebäudes, wie schon jeßt, der Bergarbeiter stehen, von dessen Lohn aus sich das Lohngesälle orientieren wird.

Festzustellen ist, daß die neuen Maßnahmen nur insoweit auf dem Lohngebiet Auswirkungen haben werden, als überhöhte Kon- junkturlöhne radikal beseitigt werden. Auf diese Weise soll ein sauberes Lohnbild geschaffen werden, das den Kriegsnotwendig- keiten in jedem Falle besser entspriht als ein radikalexr Lohn- abbau. Vor allem sind, wte von maßgebender Seite V at dáns be- tont wird, bindende Richtlinien dafür getroffen, daß der Lei- stungswille des deutschen Arbeiters nicht beeinträchtigt wird und die sreie Ae ga ung aufrechterhalten bleibt. Dies gilt vor allem für die Afkeorde, die unter Beachtung aller Faktoren überprüft und richtig geseßt werden müssen. Fst aber ein Akkord einmal Ea geseßt, sowohl unter Berücksichtigung der Zeit als auh des Geldfaktors, dann ist und bleibt es vollkommen gleich- gültig, wieviel der- einzelne Arbeiter absolut verdient. Denn wer mehr leistet, erhält auch mehr Lohn; einen Höchstlohn gibt es beint Akkord niht. Auch bei der Bestimmung über Fortfall des Urlaubs ist Vorsorge getroffen, daß die Einsparungen nicht aus- \chließlich dem Unternehmer zugute kommen; die daraus fließenden erheblichen Ersparnisse sollen auch der Preisermäßigung dienen.

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Zu den Verordnungen über Arbeitsrecht und Arbeitsplazwechsel.

Die soeben crtalene neue Verordnung über Arbeitsrecht legt

* fest, daß durch die Einberufungen zum Wehrdienst das bestehende

Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst wird. Allerdings ruhen während der Dauer der Einberufung beiderseitig alle Rechte und Pflichten. Obwohl die öffentlichen Unterstüßungssäße an sih gut bemessen sind, reichen sie jedoch häufig .niht aus, daß die Fa- milie den Lebensstand halten kann. Hier sind freiwillige Maß- nahmen der Unternehmungen am Plage. Vor allem bleibt u. a. der Anspruch auf die Werxkswohnung auf jeden Fall erhalten. Die. Mittel, die den Familien der Einberufenen von den Unter- nehmungen zufließen sollen, werden allgemein so bemessen sein, daß der Familie dann insgesamt etwa 85°%/ des bisherigen Nettoverdienstes des M N ehörigen zux Verfügung stehen. Die Regelung is insofern s{chwierig, als die Lage der einzelnen Unternehmen naturgemäß verschieden ist; auch ist die Bahl der aus den einzelnen Unternehmen Eingezogenen un- gleih hoh. ;

Wittig ist die Bestimmung der Arbeitsrehtsverordnung, daß die Arbeitszeitordnung für männliche Gefolgschaftsmitglieder über 18 Fahre außer Kraft geseßt wird. Obwohl die Grenze des Achtstundentages nicht mehr aufrehterhalten werden kann, wird man jedoch mit allen Mitteln dafür sorgen, daß die Arbeitskraft niht über Gebühr in Anspxruch genommen wird und Schäden eintreten, die nicht wiedex gutgemacht werden können. Nicht außer Kraft geseßt wird selbstverständlih das Jugendschußzgeseß, wenn auch einige Erleichterungen eintreten müssen. Von den Bestimmungen über die Frauenarbeit mußte das Nachtarbeits- verbot aufgehoben werden. E

Die neue Lage mußte auch neue Maßnahmen auf dem Ge- biete des Arbeitseinsayes auslösen. Die hon im Frühjahr aus- esprohenen gewissen Beschränkungen des Arbeitsplaßwechsels betr. Land- und Forstwirt]chaft, Bergbau, chemische, Jndustrie,

Baustoffindustrie und Eisen- und Metallwirtshaft) sowie die gleihfalls bereits erlassenen Einstellungsbeshränkungen reichen im gegenwärtigen Augenblick -niht mehr aus. Fn der neuen Verordnung ist daher vorgeschrieben, daß jedes Arbeitsverhältnis erst dann gekündigt werden kann, wenn das Arbeitsamt zuge- stimmt hat. Dies gilt auch für die mithelfenden Familienange- hörigen, selbst wenn diese nicht im Vertragsverhältnis stehen. Von vornherein sind aber einige Ausnahmen festgelegt worden. So ist die Zustimmung des Arbeitsamtes nicht erforderlih, wenn gegenseitiges Einverständnis vorliegt. Auch für Stillegungen, z. B. auch von Baustellen, ist die Genehmigung niht notwendig; hierbei ist davon auszugehen, daß durch die völlige Umstellung der Wirtschaft zweifellos eine Reihe von Betrieben zum Erliegen kommen wird, Eine Genehmigung ist weiter niht nötig, wenn die Beschäftigung lediglich auf Probe oder zur Aushilfe bis zur Dauer von einem Monat erfolgt, {ließlich, wenn es sich um nur gelegentlihe Dienstleistungen handelt.

enerell gilt jeßt auch die Einstellungsbeshränkung. Fhr unterliegen sämtliche Betriebe einschließliH der Haushaltungen. Von der Genehmigungspflicht befreit ist grundsäßlih die Land- wirtschaft, in dec Kräftemangel herrsht. Weitere Ausnahmen bilden der Bergbau und Haushaltungen mit Kindern unter 14 Fahren. Jn den beiden leßtgenannten Fällen ist aber die Zustimmung des Arbeitsamtes dann erforderlich, wenn die ein- zustellende Arbeitskraft zuleyt in der Landwirtschaft tätig war. Um eine etwa noch vorhandene Lücke zu schließen, wird in dem zweiten Abschnitt der Verordnung die Meldepflicht für jedes Aus- heiden aus einem Arbeitsplay verfügt.

Außer den für beide Fälle genannten Ausnahmen sind weitere zunächst nicht vorgesehen. Die Entwicklung wird zeigen müssen, ob Erleichterungen geschaffen werden können. Fnsgesamt gesehen ermöglicht die Verordnung eine totale Erfassung der Bewegung des Arbeitseinsazes, andererjeits bedeutet sie aber keine totale Kündigungs- oder Einstellungssperre. Für den Arbeitseinsaß werden selbstverständlih soziale Gesihtspunkte und auch die Be- rufsnahwuchslenkung. éine Rolle spielen,

Wirtschaft des NNuslandes.

Ausweise ausländischer INotenbanken.

London, 7. September. (D. N. B.) Wochenausweis der Vank von England vom 7. September 1939 (in Klammern u- und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in 1000 Pfund terling: Jm Umlauf befindlihe Noten 549 290 (Zun. 20 390), hinterlegte Noten 30.220 (Abn. 3299), andere Regierungssicher- heiten der Emissionsabteilung 564 820 (Zun. 280 020), andere Sicher- heiten * der Emissionsabteilung 3450 (Abn. 20), Silbermünzen- bestand der Emissionsabteilung 710 (unverändert), Goldmünzen- und Barrenbestand der Emissionsabteilung 102 190 (Abn. 160 820), Depositen der Regierung 15 030 (Abn. 16 040), andere Depositen: Banken 111270 (Zun. 21 130), Private 41240 (Zun. 2260), ‘Regierungssicherheiten 123 720 (Zun. 10 595), andere Sicherheiten, Wechsel und Vorschüsse 6020 (Abn. 370), Wertpapiere 25 210 Bb 580), Gold- und Silberbestand der Bankabteilung 590 Abn. 150). Verhältnis dexr Reserven zu den Passiven 18,38 gegen 21,38 9/0. s

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Belgien rechnet mit der Weiterführung seines Außenhandels.

Brüssel, 7. September. Am Mittwoch hat [s die belgische Regierung eingehend mit dem Problem der wirtshaftlichen Ber- orgung Belgiens befaßt und insbesondere die Fragen der Weiter- ührung des Außenhandels gepcüft. Jn industriellen Kreisen ist man der Ansicht, daß Belgien ohne - größere Hindernisse Liefe- rungen an kriegführende Mächte durchführen kann, obwohl man sih nicht verhehlt, daß Frankreih und Großbritannien vielleicht den Reexport von Metallen, insbesondere von Kupfer, nah Deutschland zu verhindern suchen werden. Fm übrigen nimmt man an, daß der Handel mit den nordishen Staaten auch mit p der großen- Schiffahrt dieser Staaten sehr erweitert werden ann, und daß im Austausch gegen bel ishe Erzeugnisse die in Belgien benbtigten Lebensmittel éingeführt werden können.

Auch in Textilkreisen rechnet man mit Lieferungen an die kciegführenden Länder. Jn manchen Jndustriezweigen haben sih die ausfallenden Kohlenlieferungen aus dem Ausland hon unan- genehm bemerkbar gemacht, so daß man sih bereits veranlaßt ge? sehen hat, eine erhöhte Förderung im belgishen Kohlenbergbau mit allen Mitteln in Aussiht zu nehmen. Wie verlautet, hat die französishe Regierung die Zusicherung gegeben, daß belgische Schiffe der Küstenschtffahrt unbehindert in französishen Häfen aus- und einladen dürfen.

Retkordtiefstand polnischer Wertpapiere an der Züricher Börse.

Bern, 7. September. Die Nachrichten von dex Flucht der pol- nishen Regierung aus Warschau und von dem weiteren Vormarsch der deutschen. Truppen an der Ostfront haben an den Schweizer Börsen einen bezeihnenden Widerhall gefunden. So wird von der Züricher Börse ein Rekordtiefstand polnischer Papiere gemeldet. Beispielsweise erreichten die an der Züricher Börse gehandelten 41/2 %igen Polenpapiere einen Tiefstand von 6 %. -

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Auch Estland löst sich vom Pfund. Sesti- Krone der schwedischen Krone angeglichen.

Reval, 7. September. Auch Estland hat sich jeßt den von mehreren Ländern im Zusammenhang mit der Entwertung des englischen Pfundes getroffenen währungspolitishen Maßnahmen angeschlossen und die estnishe Krone vom Pfund gelöst. Der Ver- waltungsrat der estnishen Notenbank hat beschlossen, die Notierung der fremden Valuten auf der Grundlage vorzunehmen, daß die estnishe Krone der s{hwedishen Krone angeglihen wird. 100 Eesti-Kronen werden danach 100 Schweden-Kronen entsprechen, während bisher 94 Eesti-Kronen = 100 Schweden-Kronen waren. Die Notierung des englishen Pfundes wurde auf 17,50 Kronen gegenüber einem Mittelkurs von bisher 18,25 angeseßt.

Devisenbewirtschaftung.

Nicht ausnuzbare Reisezahlung8mittel für Auslandsreisen zuriickgeben!

‘Der Reichswirtschaftsminister weist in einem Runderlaß 112/39 DSt.—RSt. alle Personen, die für eine Auslandsreise Reisezahlungsmittel auf Grund eines Reiseverkehrsabkommens (Reisekreditbriefe, Reiseschecks, Akkreditive und dgl.) erworben häben, darauf hin, daß derartige Reisezahlungsmittel unverzüglich, R binnen drei Tagen, an die Ausgabestellen (Reisebüros,

evisenbanken) zurückzugeben sind, wenn die Auslandsreise infolge veränderter Umstände nicht mehr durchgeführt werden kann. Dasselbe gilt für Reisedebisen, die auf Grund der Genehmigung einer Devisenstelle erworben worden sind. Eine N der Rückgabepfliht wird unnachsihtlich geahndet, da hierdurh Devisenbeträge unnötig zurückgehalten und damit dem Reich ent- zogen werden.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 7. September 1939: Gestellt 24899 Wagen.

Notierungen

der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 8. September 1939.

' (Die Preise verstehen si ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 99 9/6 in Blöcken . « «o 133 a in Walz- oder Drahtbarren 0-90.00 +900 0 0. 0 90 Reinnickel 98 —99 9/ oe o As Antimon-Negulus « : Co 8 Feinsilber C E) 32,30—38,00

RA für 100 kg

fein

Berliner Börse am 8. September.

Veberwog gestern noch Abgabeneigung, die in der Hauptsache auf die Notwendigkeit der Beschaffung flüssiger Mittel für den bevorstehenden Steuertermin zurückzuführen war, so konnte heute bereits wieder regere Kauftätigkeit beobachtet werden. An allen Marktgebieten kam es zu Anschaffungen der Bankenkundschaft, so daß die Mehrzahl aller im variabel gehandelten Dividenden- werte Kursbesserungen aufzuweisen hatte. Die Terminvorberet- tungen scheinen also bereits beendet zu jem,

Von Montanwerten erzielten Rheinstahl eine Steigerung von 13/4 und Hoesch eine solhe von 2/4. Für Laurahütte kam eine Notiz noch nicht zustande, doch nannte man einen Zirka-Kurs von 27—28 nah 241/4 am Vortag. Klöckner ermäßigten sich auf Zufalls=- order Um 3/4 9%, Braunkohlenwerte waren bis auf Eintracht (—2) und Niederlausizer (+ 1) kaum verändert. i

Fn Kaliwerten gab es. nach .den . anhaltenden . Steigerungew der lebten Zeit eine teilweise Reaktion bei Wintershall (— 1) und Salzdetfurth (— 24), während Kalichemie weiter um 72 % -an=-

. stiegen. Von chemischen Papieren sind. Rütgers mit +1: und

Schering mit + ?/, dagegen von Heyden (bei einem Umsaß von nur 4000 RM) mit —114 und J. G. Farben mit —!/s % zU erk wähnen. Fast ausnahmslos höher lagen Elektro- und Versorgungs=- werte, wobei Accumulatoren mit + 14, EW-Schlesien mit F L, Lichtkraft und Schuert mit je 1 % die Führung. hatten. Auch Maschinenbauwerte waren gut erholt, insbesondere Deutsche Waffen mit +24. Schwächer lagen. Schubert und Salzer unm 1% %. Jm übrigen sind noch Braubank und Conti-Gummi mit je + 1%, Bremer Wolle und Hotelbetrieb mit je +1, dagegen Dortmunder Union mit 2, Aschaffenburger Zellstoff mit 14 und Feldmühle mit —1% als verändert hervorzuheben. :

Fm Marktverlauf war der Grundton gleichfalls freundlich, da neben cinigen Käufen der Bankenkundschaft auch der Berufs=- handel Anschaffungen vornahm. Andererseits kam es ver- \chiedentlich auch zu Abschlägen, für die überwiegend Zufalls- orders maßgebend waren. AËEG. stiegen um 2%, Schlesishe Gas und EW.-Schlesien um je 4, Schering um 24 und Holzmann um 3%. Niedriger lagen. Rheine-Braun und Eintracht um je 114 sowie Bekula um 24 %.. Farben notierten 159%.

Am Börsenschluß lagen die Notierungen fast allgemein höher. So stiegen Hotelbetrieb und Harpener um Je 4 |owte Waldhof um 114 %. Farben schlossen zu 1594, Es. kamen jedoch nur ver- einzelt Schlußnotierungen zustande. i : :

Die zu Einheitskursen gehandelten Bankaktien veränderten sih kaum. Dies gilt au für die Hyp.-Banken. Bei den Kolonial werten verloren Otavi-Minen 4 liM. Von Fndustriepapteren, die uneinheitlih lagen, gewannen Königsberger Lagerhaus 3 Und Schlesishe Bergbau Beuthen 4%, wobei in leßteren Zuteilung erfolgte. Rückgängig waren Huta um 6/4 und. Kabel-Rheydt um 8 %, beide allerdings nah Pause. i j

Jm variablen Rentenverkehr stellten sich Reichsaltbesiy und Gemeindeumschuldung auf unverändert 132 bzw. 939%.

Der Kassarentenmarkt lag ruhig, aber freundlich. Liquida- tionspfandbriefe wurden zumeist“ höher bewertet. Pfandbriefe, Kommunalobligationen sowie Reichs- und Länderanleihen lagen gut behauptet. ;

Bei den Stadtanleihen stellten sich 2er Mühlheim um % % niedriger. Sonst sind noch Rheinprovinz Auslosung mit , Westfalen Provinzauslosung mit —- 4 und 40er Postshäße mit + 1% % zu erwähnen. Fndustrieobligationen wurden zumeist er=- heblih höher bewertet So: gewannen 8er Harpener 7s, 2er Klöckner, 87er Krupp-Treibstoff, 37ex Castellengo sowie Deutsch Conti. Gas je 4 %. Aschinger gaben allerdings nah Pause um 2% nah. f

Steuergutscheine T und IT blieben durchweg unverändert.

Am Geldmarkt waren für Blancotagesgeld unveränderte Säße. von 234 bis 254 %. anzulegen.

“Bei dex amtlichen Berliner Devisennotierung stellten sihder oll. Gulden auf 132,30 gegen 132,25 und der Yen auf 0,59 gegen ,60, Die übrigèn Devisen blieben unverändert.

Der Güterverkehr mit Ostpreußen lber die Deutsche Spedition Gmb.

Der Güterverkehr mit Ostpreußen wird bekanntlich in bes \{ränktem Umfang wieder aufgenommen. Die Beförderung dev Sendungen wird über den Seeweg umpgeleitet. Seitens der Deutschen Reichsbahn ist, wie die Nachrichtenstelle der Reichs- verkehrsgruppe Spedition und Lagerei mitteilt, angeordnet, daß die für Ostpreußen bestimmten Sendungen an die Deutsche Spedition GmbH. zu richten sind, die in den Häfen Stettin, Lübeck, Hamburg und Bremen Zweigniederlassungen unterhält. Die Anschriften dieser Stellen sind folgende: Deuische Spedition GmbH., Zentrale Berlin, Berlin W 35, Admiral-von-Schrödera Straße 29, Ruf: 259161; Deutsche Spedition GmbH., Zweig- niederlassung Stettin, Stettin, Frauenstraße 30, Ruf: 353 41; Deutsche Spedition GmbH., Zweigniederlassung Lübe ck, Lübe, Breite Straße 50, B 266 28; Deutsche Spedition GmbH., Zweig= niederlassung Hamburg, Hamburg 1, Schulstraße 2, Rust 332 741; Deutsche Spedition GmbH.,, Zweigniederlassung Bremen, Bremen, Haus Aschenburg, Hinter der Mauer 1a, Ruf: 533 41.

Um den Abschluß einer Seeversicherung, der durch die Uma4 leitung auf den Seewég notwendig ist, vornehmen zu können, ist im Frachtbrief der Wert der Sendung anzugeben. Die An- gabe des Wertes ist auf der Fnnenseite des Frachtbriefes unter der Anschrift des oftpreußishen Endempfängers vorzunehmen.

Kölner Herbstmesse fällt aus. 11. Westdeutsche

Fachschau verschoben.

_Jm Hinblick auf die politischen Ereignisse fällt die diesfährige Kölner Herbstmesse, für die die Aussteller bereits seit Wochen die gesamte zur Verfügung stehende Ausstellungsfläche belegt hatten, aus. Ebenso kann die 11. Westdeutsche Fahschau für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbé in diesem Fahre nit stattfinden. Ein neuer Termin wird rechtzeitig bekanntgegeben,

Veranstaltungen, die bis auf weiteres nicht durch: geführt werden dürfen. Eine Bekanntmachung des Werberates.

Unter Hinweis auf den § 1 des Geseßes über Wirtschafts4 werbung gibt der Werberat der deutshen Wirtschaft bekannt, daß, ungeachtet der für die Fahre 1939 und 1940 bereits erteilten Ge- nehmigungen, folgende Veranstaltungen bis auf weiteres nicht mehr durchgeführt werden dürfen: 1. Sämtliche Ausstellungen, Fachausstellungen und Schauen. Hierunter fällt auch jede aus» stellungsmäßige Beteiligung an Veranstaltungen anderer Art; 2. die Börjen- und Einkaufstagungen von Einkaufs-Genossen- haften, Einkaufs-Vereingen und ähnlihen Einrichtungen, zu denen die Lieferanten oder ihre Vertreter als Aussteller ein- geladen werden.

Ausgenommen hiervon sind Ausstellungen, die für die Weitera entwicklung der Wirtschaft unbedingt notwendig sind. Die Ge- nehmigung hierzu ist den Bestimmungen des Werberates gemäß zu beantragen. Die anerkannten Messen im Reichsgebiet Aden zu den jewêils zweckmäßigen Terminen statt. Hierüber erfolgen noch besondere Mitteilungen.

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