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Neichs- und Staatösanzetger Nr. 210 vom 9. September 1939. S. 2
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von - Glas, Tieren und Schlachitieren unter staatlicher Auf- sicht betreiben. Die Wirtschaftsgruppe gliedert sih in die Fachgruppen: 1. Feuerversicherung, 2. Sonstige Sachversicherung, 3. Landwirtschaftliche Versicherung mit den Fachunter- gruppen Hagelversicherung sowie Tier- und Schlacht- tierversicherung.
83 Lebens- und Kraukenverficherung. Der Wirtsehaftsgruppe Lebens- und Krankenversicherung werden alle Unternehmungen (Gesellschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit, Anstalten, Kassen und dergleichen) — mit Aus- nahme der zur Sozialversicherung gehörenden öffentlich-recht- lichen Anstalten — angeschlossen, die die Lebens-, Sterbegeld-, Pensions- und Kranukenversicherung unter staatlicher Aufsicht betreiben.
Die Wirtschaftsgruppe gliedert sih in die Fachgruppen:
1. Lebensversicherung, Penfionskafsen und Sterbekassen, 2. Krankenverficherung.
& 4 Krastfahrtversicherung. Der Wirtschaftsgruppe Kraftfahrtversiherung werden alle Unternehmungen (Gesellschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit, Anstalten, Kassen und dergleichen) angeschlossen, die die Kraft-
fahrtversicherung (Kasko-, Unfall- und Haftpflichtversicherung) unter staatlicher Aufsicht betreiben.
85 Unfall- und Hastpslichtversicherung,
Der Wirtschaftsgruppe Unfall- und Haftpflichtversicherung werden — unbeschadet der besonderen Zuständigkeit der Wirt- schaftsgruppe Kraftfahrtverficherung — alle Unternehmungen (Gesellschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit, Anstalten, Kaffen und dergleichen) — mit Ausnahme der zux Sozialversicherung gehörenden öffentlichß-rechtlichen Anstalten — angeschlossen, die die Unfall- und Haftpflichtversißerung unter staatlicher Auf- sicht betreiben.
Die Wirtschaftsgxuppe Unfall- und Hasftpflichtversiherung gliedert sich in die Fachgruppen:
1. Unfallversichecung,
2. Haftpflichtversicherung.
86 Rück- und Traunsportversiczerung und sonstige Vexsicherungs- zweige,
Der Wirtschastsgruppe Rück- und Transportversicherung und sonstige Versihecungszweige werden alle Unternehmungen (Gesellschaften, Vereiite auf Gegenseitigkeit, Anstalten, Kassen und dergleichen) angeschlossen, die die Rück- und Trausport- versicherung sowie unter ftaatliher Aufficht die Maschinen-, Luftfahri-, Garantie=-, Kredit- und Einheitsversicherung und die hiermit in Zusammenhang stehenden besonderen Ber- sicherungen betreiben.
Die Wirtschaftsgruppe Rük- und Transportversicherung und sonstige Versicherungszweige gliedert sih in die Fach- gruppen:
. Transpþportverficherung,
. Luftfahrtversicherung,
. Maschinenversicherung,
. NRüdcversicherung,
. Garantie- und Kreditvexrsicherung.
S7 Versicherungs-Generalageuten,
Der Fachgruppe Versicherungs-Generalagenten werden alle natürlichen und juristischen Personen des Versicherungs- außendienstes angeschlossen, die der Direktion einer Versiche- rungsunternehmung unmittelbar unterstellt sind, eine vor- wiegend verwaltende, oxrganisatorishe und beauffsichtigende Tätigkeit ausüben und einex der Versicherungsunternehmung durch Revers verpflichteten Agentenorganisation üÜberge- ordnet sind.
S8 Marktregelnde Maßnahmen,
_ Die Virtschaftsgruppen, G ppen und deren Unter- gliederungen dürfen marktregelnde Maßnahmen nur mit Ein- willigung des Reichswirtschaftsministers treffen.
S9 JFulrastireten,
Diese Anordnung iritt am 1, Oktober 1939 in Kraft, Gleichzeitig treten außer Kraft:
1, Die Anordnung des Reichswirischaftsminifters über die .
Anerkennung der Wirischaftsgruppe Privatversicherung
vom 27. November 1934 — Deutscher Reichsanz. u,
Preuß. Staatsanz. Nr. 283 vom 4. Dezember 1934 —,
. Die Anordnung des Reichswirtschaftsminifters über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Oeffentlich- rechtliche Versicherung vom 27, November 1934 — Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nx. 283 vom 4. Dezember 1934 —.
, Die Anorduung des Reichswirtschaftsministers über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft der landwirt- schaftlihen Versicherungszweige in der Reichsgruppe Versicherungen vom 14, Mai 1936 — utscher
z Cn, u. Preuß. Staatsanz. Nr. 113 vom 16, Mai
4. ns der Anordnung des Rei haftsministers über die Ergänzung der Wirtschaftsgruppe Vermittler- gewerbe und Privatverficherung vom 21, Februar 1935 Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 48 vom 26. Februar 1935) ;
Berlin, deu 8, September 1939,
Dex Reichswirtschaftsminuifter. F. V.: Dr. Landf ried.
aus 504 E
Auf Grund des § 1 Absay 3 der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und des § 1 Absay 2 der Verordnung über die Errichtung der Ueberwachungsfstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger
GZehnte Bekanntmachung
über die Aenderung der Zuftändigkeit von Reichsstellen. Bom 8. September 1939,
Nr. 261 vom 7. November 1935) in Verbindung mit Ava tikel 1 Absay 2 der Zweiten Verordnung zur Ergänzung dex Verordnung über den Warenverkehx vom 18. August 1939
(Reichsgeseßblatt T S. 1429) wird die Zuständigkeit der Reichs.
stellen mit Wirkung vom 9. September 1939 wie folgt ges ändert:
Einfuhrnummer
Die Zuständigkeit für
geht über
des Statistischen Waren- verzeichnisses
Warenbezeichnung
von der auf die } Reichsstelle Reiehsftelle für für
aus 399a Seiden gespinste
aus 399b —t¿ aus Kunstseide
aus 426
lassen Hat
auf Holzrollen in Knäueln, Strähnen, Wickteln usw.
„bunt gewebt nicht aufgeschnitten
bedrudi
in Stück als Meterware (Vorhangstoffe) abgepaßt, auch mit Band eingefaßt
1ós oder ans Baumwolle und Zellwolle: o
zugerichtet (appretiert), gebleicht
gefärbt
bedrudckt
bunt gewebt
Fischerneße Vogel-, Jagd-, Pferde-, Trag- und ähnliche Nebe
Metallen, grobe Gurte, gewebt oder getwirkt
geivirft Dochte, gewebt oder geflochten, auch gewirkt
te L f a/b}
wolle oder tierishen
verlassen hat: aus Flachs ü
aus Hanf oder anderen Spinnftoffen Gejspinste aus Zellwolle:
aus 483 a aus 483 H
Bearbeitung verlassen hat 006 A
Buchbinderzeugftoff
und Gutta ageiweben) : u06 perchag )
Wachst as d4 achstuch)
506 C3 6506 D
—: andere als grobe
Watte und Wattewaren
Ei (512A) Watte (au Zellstosswatte) : überzogen; fernex als 512 B Hoa n, Verner
Waren aus Watte (mit Aus
aus 0543 a dateb agr ermd vab is
Wolle.
Berlin, den 8. September 1939.
Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mik anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, ungefärbti oder gefärbt in Aufmachung für den Einzelverkauf, soweit er den Betrieb der leßten Bearbeitung verlassen hat: aus Naturseide (einschließlih Florettseide)
Gespinste aus Wolle oder anderen Tierhaaren Garn aller Art aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausf{ließlich Seide und Baumwolle, gemischt in Aufmachungen für den Einzelverkauf, soweit das Garn den Betrieb der leßten Bearbeitung ver-
(444a2/b) Vaumivollenziwirnt aller Art in Ausmahung für den Einzel= verkauf, fowcit er den Betrieb der leßten Bearbeitung verlassen hat.
Wareu aus Baumivollengespinsien, auch gemischt mit anderen pflanzlihen Spiunstosfen oder Gespiunfsten mit Zellwolle oder Zellwollgespinster oder mit Pferdehaaren, jedvoch ohue Vei- mishung von Seide, Wolle oder andereu Tierhaaren :
dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausnahrne von Sammet und Plüfch, fammet- und pklüschartigen Geweben), gefärbt, bedrnckt, gemustert,
aufgeschnitten, Flor aus dem Einschlage gebildet (Velvei) aufgeshnitten, Flor aus der Kette gebildet (Sammet)
Baumtwollenfilze (gewebte filzartige Zeugstoffe), auch GURGGeL, endlos gewebt, roh, zux Holzstof\s-, Zellstoff-, Strohstoff- oder Papierberei-
g (450/1) Undichte Gewebe zn Vorhängen (auch Madrasftofse), an mit benähten Bogen oder Zaten N : E aihddid s aua
aus (454/457 e): andere Gewebe: (454/456) gauz aus Baumwolle
aus (459/463) Wirk-(Tritot-} und Netivaren:
Taue, Seile, Stride, Bindfaden aus Baumwollgespinsten im Durchmesser von mehr als 1 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf Schläuche (Spriben- und ändere grobe Schläuche), auch in Verbindung mit unedlen
Treibriemen aus Baumwolle, Wolle und anderen Tierhaaren, gewebt oder
Garn aus Spinnstossen des Unterabschnitts D, au | genmisßcht mit Zellwolle, jedoch ohne Veimishung von
Spiunstoffen in Aufmachungen für den Einzelvertauf, soweit es den Vetrieb der vorleßten Bearbeitung
Zwien aller Art in Aufmachung für den Einzelverkauf, soweit er den Betrieb der lehten
Buchbinderzeugstoffe, Pausleinwand, wasserdi weve mit au getragenen Sthleif- oder Polierm "u
e, glatt oder gepreßt; Pausleinwand
(506 B/D) Wasferdîchte Gewebe (mit Ausnahme von Kautschuk-
Wachstuch (Patuch, Padckfilz, Ledertuch, Wachsmusselin, Wachstast und anderes
Gewebe, durch Ueberstreichen oder Tränken mit Oelfirnis oder mit Stoffen metallischen Ursprungs, duxch Teeren oder sonst eine Behandlung mit anderen Stoffen als Kaut- uk, Guttapercha oder Zellhorn wasserdicht gemachtt grobe; auch Schiefertuch
Gewebe mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Stoffen überstrichen (3. B. Pegamoid)
andece als zu Heilzweden zubereitete Watte, auch mit Kleister, Leim oder Gummilösung
Dichtungsmittel dienende Rollen aus Watte | | nahme der künstlichen Blumen, des Padfilzes und der în | Baumwolle Nr. 512 A genannten Rollen), auch mit Näharbeit
aren: ) M Abgenußte Gespinstwaren, abgenußte Kleider und abgeuußte soustige genähte Gegen, 4 Wolle und stände aus Gespinstwaren, alle diese zur ursprünglichen Bestimmung R bar.| andere Tier- Soweit diese Waren von der Reichsftelle für Kleidung und verwandte Gebiete nicht in Anspruch genommen werden, fallen fie unter die Zuständigkeit der T
Seide, Kunst- seide und Zellwolle
Seide, Kunst-
seide und
Zellwolle
Wolle und andere Tier- haare
Kleidung u. ver- wandte Gebiet@
| Kleidung u. ver- wandte Gebiete
Kleidung u. ver- wandte Gebiets
Baumwoklgarne
Kleidung u. vers und -gewebe
wandte Gebietè
Baumtwvoollgarne
Kleidung u. ve und -gewebe ie
wandte Gebietè
Baumwollgarne | Kleidung u. ver- und -gewebe wandte Gebiets
Baumtivollgarne
und -gewebe Baumtookllgarne
und -gewebe Baumivoollgarue
und -gewebe Baumwollgarne und -getvebe Baumwollgarne | Kleidung u. ver- und -geivebe wandte Gebiete
Kleidung u. ver- wandte Gebiete Kleidung u. ver- wandte Gebiete Kleidung u. ver- wandte Gebiete
gerauht, roh, gebleicht, gefärbt, Kleidung u. vex-
Baumivollgarne und -gewebe Baumwollgarne und -gewebe
Kleidung u, vers
wandte Gebiete Kleidung u. ver- ¡ _twandte Gebiete Baumwollgarne | Kleidung u. ver- und -gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne | Kleidung u. ver- und -geivebe wandte Gebieté Baumweoligarne | Kleidung u. ver- und -getvebe wandte Gebiets Baumktvokkgarne | Kleidung u. ver- und -gewebe wandte Gebiete Baumwollgarne | Kleidung u. ver- und -gewebe wandte Gebiete
BVaumwollgarne | Kleidung u. ver- und -gewwebe wandte Gebiete Baumwollgarne | Kleidung u. ver» und -gewebe .| wandte Gebiete Baumwollgarne | Kleidung u. vers und -gewebe wandte Gebiets Baumtwvollgarne | “Kleidung u. ver- und -gewebe wandte Gebiete Baumtwollgarne | Kleidung u. vera und -gewmebe wandte Gebiete Baumivollgarne | Kleidung u. vers und -gewebe | “ wandte Gebiete
aum-
Bastfafern Basifasern
- Kleidung u. ver- wandte Gebiets Kleidung u. ver- wandte Gebiete
Seide, Kunst- seide u. Zell- wolle Baumtwollgarne | Kleidung u. vers und -gewebe wandte Gebiet
Kleidung u. vers wandte Gebiets
Gewebe, Ge-
Baumtwvollgarne und -getvebe Baumivollgarne und -gewebe
Kleidung u. ve wandte Gebielk Kleidung u. vet wandte Gebie
Baumtvollgarne und -getwebe Baumrivoollgarue und -getvebe
Kleidung u, ve wandte Gebiets Kleidung u, vers wandie Gebiet@
Baumtvolls Kleidung u. vers wandie Gebiet Kleidung u. vere wandte Gebiete
Kleidung 1. wandte Gebi haare
Der Rekchstwirtschaft8minister. J. V.: Landfried,
wandte Gebiete
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Reichs+ und Staatsauzeiger Nr. 210 vou 9. September 1939. S. 3
Anordnung 38a dex Reichsstelle süx Metalle, betr. Verwenduug von Metakleu im Bauwesen. Vou 5. September 1939.
Auf Grund dex Verordnung über den Waxrenverkehex in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanutmachung über die Reichs- stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. Auguft 1939 (Deutscher Reichsánz. u. Preuß, Staatsanz. Nr. 192 vom 21. Angust 1939) wird mit Zreskim- mung des Reichswirtschaftsministers und îm Etnverständnis mit der Reichsftelle Chemie angeordnet:
S1 Geltungsbereih.
Die Bestimmungen diesex Anordnung betreffen die Ber- wendung von Metallen im Bauwesen. Sie gelten für die in den 8 3 bis 8 aufgeführten Erzeuguisse bzw. Anlagen nur, soweit diese im Bauwesen oder für einen technis{ oder wirt- \chaftlich gleihartigen Zweck Verwendung finden.
S2 : Rahmenbestimmungeun. Die Bestimmungen der Anordnung 46, betr. Berwen=-
dungsverbote für Metalle, vom 22. Fuui 1939 (Deutscher |
Reichsanz. u. Preuß. Staatsauz. Nr. 147 vom 29. Juni 1939) gelten als Rahmenbestimmungen und damit als Be=- standteil dieser Anordnung.
83
Verwendungsverbote sür Kupfer, Niel, Chrom, Kobalt und |}
deren Legierungen.
Kupfer, Nicek, Chrom, Kobalt und deren Legiernngen in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Überzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. Aukagen und ihrer Teile:
A. Allgemeines Bauwesen, insbesondere Hochbau.
T. Bauzubehör und Bauausstattung.
1. Bedachungen, Abdecknngen, Verkleidungen, Ein- }
faffungen, Dichtungen, Fsolierungen und An-= \chlüsse jeder Ari, wie z. B. von Wand-, Deckeken- und Dachflächen, Fußböden, Gefimsen, Kehlen, Sohlbänken, Wasserxutschbahuen. Lüftungsaufsäge, Be- und Entlüftungsleitun- gen, Lüftungsklappen, Schornsteinaufbauten. Wetterfahnen, Turmspizen (auch Figuren), Fahnenspißten.
Wasserspeier, Rinnenkessel, Schneefanggitter. Dachrinnen und Regenfallrohre "einschl. der Armaturen.
. Fassadenschmuck, wie z. B. Wappen, Reliefs, Figuren.
. Trag-, Halte= und Befestigungsteile jeder Art, wie z. B. Stüten, Halter, Konfolen, Winkel, Schienen, Sprofsen, Schellen, Laschen, Anker, Dübel, Drähte, Gewebe, Bänder.
Mauereck- und Türanschlaglezften.
Gitter, Geländex, Stüßen, Griff- und Halte= stangen jeder Art, wie z. B, Treppengeländer, Balkongitter, Einfriedungen von Grundftücken, Denkmäkern usw.
Ansgenommen ift die Vecwendung von Chrom als galvanischer Überzug bei Griff- und Halte- ftangen jeder Art.
Stifte und Nägel jeder Art, wie z. B. Schiefer- nägel, Dachpappstifte, Sturmklammern.
. Tore, Fenster- und Türkonftruktionen, wie z. B. Fenstex- und Türumrahmungen, Türbekleidun- gen, Sthaufenstereinfassungen, Führungs- schienen, Dichtungsleisten, Tür- und Fenfter- schutgitter.
, Schalteraufbauten.
Schaukästen. Markisen und deren Teile.
. Baubeschläge jeder Art, wie z. B. Grisse, Ge- lenke, Schließ- und Feststellvorrichtungen, Zier- beschläge, Schlüsselschildex, Klingelplatten.
. Fußabtreter jeder Art, wie z. B. Fußleisten, -rasten, -abkratex, -abkraßbleche. Zier- und Trittleisten sowie -bleche jeder Axt, wie z. B. Treppen-, Treppenvoxrstoß- und Kantenschußfchienen.
, Verkleidungen von Heizungs- und Lüftungs- }
anlagen, wie z. B. Wärmeschuß-, Strahl- und Abdeckbleche. Türen und Hauben von Kaminenu.
II, Haustechnische Einrichtungen.
1. Öfen und Herde für feste sowie gäsförmige Brennstoffe einschließlich der Brenner und Be- schläge, wie z._B. Griffe, Füße, Umrahmungen. Ofenrohre, Ofenrohreinführungen, Reduzier- stüclle, Kapselböden, Rofetten, Ofenrohrkragen. Rohre und Schläuche Leucht- und Heizgas. Ausgenommen if die Verwendung von Nickel und Chrom als galvanischer Überzug bei Schläuchen aus Zink oder Zinklegiecungen. Rohr-. und Schlauchleitungen einsehließlich der Verbindungs- und Anschlußteile == auch Deh- nungsausgleicher (Kompensatoren) — für kaltes und warmes Wasser sowie für Dampf, wie z. B. vi Berieselungs- und Regenanlagen, Zentral- heizungen, :
Ausgenommen sind: a) die Verwendung von Nickel und Chrom
als galvanischer Überzug bei Schläuchen aus Zink oder Zinklegierungenz
zur Fortleitung von |
3, 4,
B.
b) die Verwendung von Rohrstücken aus Kupfer oder Kupferlegierungen: aa) in Längeu bis zu 1,0 m
bei Jnstandfetzungsarheiten, d. h. folchen Arbeiten, bei denen in- folge von Rohrbrüthen, Undichtig- keiten oder Umlegungen Rohrteile ausgeweehselt werden müssen, an bestehenden Wassex- umd Dampf- leitungen aus dem gleichen Material, in Längen bis zu 0,3 mw bei Rohxleitungem, die aus an- derem Material, z. B. aus Stahl, Porzellan, Glas oder Kunstistoff bestehen, füx Anschlüsse von Zapf- stellen.
Heizschlangen.
Wasserbehälter jeder Art, wie z. B. Drukkessel,
Windfkefsel, Kondenswasserbehälter, Ausdeh-
uungsgefäße.
Apparate und Geräte für die Warmwasffer-
erzeugung einschließlich der Heizflächen und
Beschlagteile, wie z. B. Heißwasserspeicher,
Wärmespeicher (Duxehlauferhißzer), Gegenstrom-
apparate, Vorwärmer.
Badeöfen und fonstige Warmwasserbereiter.
Ausgenommen sind:
a) Gaswasserheizer mit einem Leistungs- gewicht bis höchstens 16 g Kuhfer je keal/Minute;
b) Wasserzu- und -abslußrohre innerhalb des Behälters von elektrisch beheizten Warmwasserbereitern. Für Rohrleitun- gen außerhalb des Behalters gelten die Bestimmungen unter Ziffer 2.
Für die Bestandteile der eleftrifchen Beheizung gelten die Bestimmungen betr. Verwendung von Metallen în der Elektrotechrrik. Entwässerungstechnishe Einrichtungen, - wie z. B. Entwäfserungssiebe, Bodenabläufe, Schütt- fteinverschlüsse, Zargenkästen, Rückstauverschlüsse an Sinkkästen.
Klosettspülkästen und ihre Einrichtungen (Schwimmer, Verbindurrgshebel zwischen Schwimmex und Einlaßventil, Aufhängeösen, Laternen, Zugketien, Eiulaß- und Ablaufventil- körper).
Geruchverschlüsse eins{hließzlich der Verschrau=- bungen, Siebe und Entleerungsstopfen.
Ausgenommen sind:
a) Teile von Geruchverschlüssen in einer vom Prüfaus\chuß für Grundstücks- entwäfserungsanlagen beim Deutschen Gemeindetag, Berlin - Charlottenburg, Höldexrlinstx. 11, geprüften und zuge- laffenen Ausführung;
b) die Verwendung von Chrom als gal- vanischer Überzug bei Geruchverschlüssen.
. Wasch- und Spülbecken, Spülbänke, -tische unnd
-steine sowie Abwaschtifche einschließkich threr Zubehörteile, wie z. B. Seiher, Ab- und Über- laufventile, Ablaufvoerschlußstopfen für Ketten- ventile.
Ausgenommen sind Exzentergarnituren, Ösen, Schrauben (Kettenhalter) sowie Ketten für Ahb- laufverschlußftopfen.
. Badewannen jfedex Art (beweglihe und fest
eingebaute) einschließlich wie z. B. Ab- und Überlaufventile, Ab- unnd Überlaufrofetten, Überlaufventikkörper (Krüms- mer), Überlanfrohxe, Ablaufverschlußftopfen, Ablaufventil-T-Stücke, d. h. der unterhakb der Wannen befindlichen Teile zux Aufnahme des Überlaufrohres als Verbindung ztoischen Ab- laufventil, Überlaufrohr und Geruchverfchluß. Ansgenommen sind Öfen, Sehrauben (Ketten- halter) sowie Ketten füx Ablaufvexschluß- stopfen.
B. Fugenieurbau.
L Fngenieurbau im allgemeinen Bauwesen.
1. 2.
Vexrkehrsnägel.
Jisolierungen und Dichtungen jeder Art und in jeder Stärke einschließlih der Befestigungsteile,
wie z. B. bei Grundmauern, Fundamenten, '
Schleusenkammern, Stühmauern, Brücken, Ge- Ls Tunnels, Tankanlagen, Schwimm- eden. Î
I, Wassergewinnung und Wasseraufbereitung.
1.
Brunnenhbanu: Brunnenfilter, Aufsaß- und Eiuhängerohre, wie z._ B. Peilrohre, Einhängezylinder, Saug- rohre, Steigeleitungen.
Ausgenommen sind:
a) Filtergewebe für Brunnenfiller mit einem JFunendurchmessex bis höchstens 200 mm;
b) Filtergewebe für Absenkungen;
e) Filtergewebe für die Fnstandsehung von Brunnenfiltern aus dem gleichen Material.
Brunnenpfeifen.
Wasserreinigung:
Filtereinbauten bei Wasserreinigungsanlagen und O âraten, wie B. Düsen Ns Siebe, Seiher, gelochte Bleche und Rohre e nfchließlih der Befestigungsteile für Filterböden, Hochbehälter, Que éeniubei und dergleichen, L
ihrer Zubehörteile, .
]
ZA4 Verweudungsverbote für Blei uad Bleilegieruugen,
Blei und Bleilegierungeu iu jeder Form und jedem Very arbeitung8grad, auch in Form vou Plattiexungeu, Überzügett und foustigen Deckschichten, dürfen uicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeuga nisse bzw. Anlagen und ihrer Teile:
A. Allgemeines Bauwefen.
I. Bedachungen, Abdeckungen, Verkkleidungen, Ein=- fassungen, Dichtungen, Ffsolierumgen und Anschlüsse jeder Art, Be- und Entlüftungsleitungen, Abslüsse, Unterlagen, Unterfütterungen, wie z. B. bei:
1. Dächern, Dachfenstern, Schornsteinen, Dunsts rohren, Dachständern, Fahnenstangen, Bal« konen, Terrassew, Badezimmern, Einführungs- stellen von Antkerseilen,
. Gewolbem, Dehnungsfugen, Sypundwänden, Tübbings, Brüctkenkanälen, Schleusen. Ausgenommen sind die Geleuke bei Massiv4 brüdcken.
. Trag-, Halte-, Verbindungs- und Befestigungsko1struk=- tionen, wie z. B. Füllungen von Fugen in Mauerwerk, Stein und Beton; Befestigungen von Bauteilen jeder Act in Mauerwerk, Stein und Beton, wie z. B. Ein« bleiungen von Gittern, Torangeln, Geländern, Stüßen, Mafchinenankerm; Befestigungen von Stahlrohrschästen in gußeifernen Sockeln für Masten; Verglasungen. Ausgenommen find Kunstvergkasungen.
Fundamenten, Betonrinnen,
B, Be- und Entwässerungs- sowie GasverschÄ fsorgungsanlagen von Grundftüden.
I. Rohrleitungen einfschließlich der Verbindungs- und Anschlußteile, auch Verbindungsfstuzen, für Trink-, Brauch- und Abwwoasser sowie für Leucht- und Heizgas.
m.
Ausgenommen sind: a) Abwasserleitungen für säurehaltige Flüssigkeiten
in Laboratorien und Krankenhäufern;
b) die Verwendung von Bleirohren nah DIN 1397 U Bts u etner Lange von insgesamt 1,0 m:
aa) bei Fnstandsezungsarbeitew an bestehen- den Trink-, Brauh- und Abwasser- leitungen sowie Gasleitungen aus Blei oder Bleilegierungen,
bb) für Anschlüsse von Zapfstelklen, Wasch- been, Wasferzählern, Geruchverschlüssen, Klofetts u. ähnl. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Anschlüsse von Gas=- zählern an die Zwischen- und Vers teilungslseitungen.
IT. Mussendichtungen und Dichtungsorgane von- Rohrs verbindungen jeder Art, wie 4. B. bei Guß- und
Stahlrohren in Be- -und Entwässexungsanlagen oder Gasseïitungen, bei Anbohrschellen u. ähnl. ITT, Sanitäre Einrichtungen. 1. Klosettspülfäften und ihre Einrichtungen ein- schließlih der Anfchlußleitungen. 2, Überlaufrohre für Badewannen. 3. Geruchverschlüfse (Iraps, Siphons).
Ausgenommen sind:
a) Geruchverschlüsse nach DEIN 1397 U'* bei Abwoafserleitungen für säurchaltige Flüssigkeiten in Laboratorien und Krans fenhäufern;
b) Teile von Geruchverfchlüssen in einex vom Prüfausfchuß für Grundstüksents wäßserungsanlagen beim Deutschen Ges imetitvetaá, Berlin-Chartotienburg, Höls derkinstr. 1t, geprüften und zugelassenen Ausführung.
Geruchverschlüsse oder deren Teile in einer dem Verbot gemäß Ziffer 3 widersprechenden Auss führung dürfen nicht mehr eingebaut werden.
S J 9 Verwendungsverbote für Zinn und Zinnlegierungen.
'A, Zinn und Zinulegierungen in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen Überzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet tverden zur Herstellung der nachs stehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen und threr Teile:
1, Allgemeines Bauwesen. 1. Drahtgewebe für Brunnenfilter. 2. Funeniverke von Gaswasserheizern. 3. Baubeschläge jeder Art. 4. Diehtungsleisten und Führungsschienen für Fenster- und Türkonstruktionen. H. Rohrleitungen. Rohrleitungen einshließlich der Verbindung3a und Ansc{lußteile für Trink- und BrauchwasseW . Zinn, Lötzinwæ (auch in Verbindung mit Hilfs stoffen) mit einêèm Zinngehalt von mehr als 40 v. H. óder sonstige Ziunlegierungen (einschließ lih Mischzinn) mit einem Zinngehalt von mehL als 40 v. H. dürfen nicht mehr verwendet werde für Lötungen jeder Art im Bauwesen, soweit nicht zwingende gelevtiche Vorschriften die Vera wendung eines Lötmittels mit einem höheren inngehalt bedingen.
. Zinn, Lötzinn (auch in Verbindung mit Hilfs- toffen) mit einem Zinngehalt von mehr als 5 v. H. oder sonstige Zinnlegierungen (einschließ=
lich Mischzinn) mit einem Anngebali von mehv als 25 v. H. dürfen nicht mehr verwendet wer- den füx Lötungen an: 1, Bauteilen aus Hinkbkech oder verzinktent Stahlblech, 2. Wasserleitungen aus Blei oder Bled«
Tlegierungen,
A
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