1939 / 211 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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S Cari Oi e E FETT R UEEE E: Stif Ret S HO R S E DAC E Lig S V S

Neis» und Staatsanzeiger Nr. 211 vom 11. September 1939. S. S Ö

. R emak, Wilhelm Walter, geb. am 4. 1. 1912 in

Berlin,

«-vdn Salomon, Bruno, géb. am 7,2. ‘1900 in

Siettin,

. Sendtor, Eduard Ludwig Wilhelm, geb. am 10. 9.

1893 in Berlin, .

„Silbermann, Herbert, geb. am 5. 10. 1908 in

Berlin,

. Silbermann, Klara Auguste Charlotte, geb.

Schulz, geb. am 17, 2. 1905 in Berlin-Friedenau,

20. Sochaczewer, Hans, geb am 10. 8, 1899 in Berlin, 21. Sostheim, Friy Fsrael,| geb. am 8. 5. 1906 in Pekelsheim (Krs. Warburg), . Scha t, Fig, geb. am 17. 1. 1884 in Konstanz, . Schaß, Fohanna Wilhelmine, geb. von Plüren, geb. am 4. 8. 1894 in Elten (Krs. Rees), . Schiftan, Erna, geb. Goldstein, geb. am 6. 5. 1899 in Breslau, 25. Sch na pp, Rudolf, geb. am 4. 1. 1903 in Posen, . Schnappþp, Claire, geb. Nephuth, geb. am 20. 8. 1903 in Wuppectal-Barmen, ; SO napp, Günther, geb. am 18. 4, 1929 in. Düssel- orf, ; Dot, Paul, geb. am 21. 6. 1916 in Offenbach/

Main,

29, Stern, James, geb. am 21. 9. 1892 in Netra (Krs. Eschwege), . Stern, Flse Anna Maria Charlotte, geb. Abel, geb. am 10. 2. 1903 in Geseke, Reg.-Bez. Arnsberg, . Stern, Hans Ulrich Siegmund, geb. am 28. 4. 1926 in Hamburg, . Stern, Kurt, geb. am 2. 8, 1908 in Frankfurt a. Main, Tabor, Wilhelm, geb. am 4. 12. 1901 in Köln, Tut, Heymann, geb. am 15. 8. 1875 in Lissa (Bez. Posen), Tint, Selma, geb. Methner, geb. am 4. 10. 1877 in Lissa (Bez. Posen), A L Julius, geb. am 11. 1. 1902 in Lissa (Bez. Posen), Vi ldeb ra nd, Willy, geb. am 6. 3. 1904 in Berlin, Weil, Friy, geb. am 13. 8, 1891 in Offenburg/ Baden, Weinstock, Nathan (genannt Norman), geb. am 17. 10. 1877 in Hochhausen a. d. Tauber,

. W einstodck, Frieda, geb. Stein, geb. am 8. 8, 1886 in Bad Orb (Krs. Gelnhausen), Weiß, Wilhelm, geb. am 5s. 7. 1901 in Barop, S elf ch, Friedrich, geb. am 24. 11. 1893 in Walsheim Caar), | f . Wel} ch, Karolina, geb. Schwarz, geb. am 1. 7, 1894 in Breitsurt/Saar,

4. Wels, Friedrich, geb. am 16. 8. 1918 in Breitfurt/ Saar, Werner, Fsidor, Jsrael, geb. am 11. 4. 1896 in Zempelburg,

. Werner, Grete Sara, geb. Bieber, geb. am 26. 4. 1902 in Sellnow, ; |

. Wexnevr, Hans Nathan FZsrael, geb. am 14. 2. 1933 |

in Gleiwiß, O. S, . Wertheimer, Heinrich, geb. am 25. 2, 1896 in Straßburg/Els., i: S eland, Heinrich, geb. am 19. 9. 1907 in Mann- Jeim, . Wittenberg, Rudolf, geb. am 24. 3, 1906 in Berlin, . Wolff, Paul, geb. am 3. 6. 1885 in Exim (Krs. Schubin), 2. Wolff, Martha, geb. Cohn, geb. am 8. 5. 1891 in Berlin, 153. Wolff, Ruth, geb, am 31. 7. 1919 in Berlin, 154. W ol ppe, Gerhard, geb. am 17. 8. 1897 in Thorn, 155. Zelasnißgki, Leo Jsrael, geb. am 8. 6. 1894 in Pfaffendorf, Krs. Ortelsburg. Berlin, den 8, September 1939. Der Reichsminister des Fnnern. J. V.: Pfundtner.

Bekanntmachung.

/ Die mit Bekanntmachung vom 3. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 157 vom 11. Fuli 1939) beshlagnahmten Vermögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörigen

«Josef Fsrael Franken,

Anna Sara Franken, geborene Rothenberg, Hilde Edith Sara Franken und Lore-Hermine Sara Franken

werden gemäß § 2 Absay 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseyblatt I Seite 480) als dem Reiche verfallen erklärt,

Berlin, den 8. September 1939.

Der Reichsminister des Fnnern, J. A.: Hering.

————

Bekanntmachung.

Die mit Bekanntmachung vom 5. Mai 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 204 vom 8. Mai 1939) beshlagnahmten Vermögen der ehemaligen deutshen Staatsangehörigen

Wilhelm Moriß Louis Spanier, Elise Spanier, geborene Rosenberg, Joachim-Wolfgang Spanier und Leonhard Spanier

werden gemäß § 2 Absay 1 des Es über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesepblatt I Seite 480) als dem Reiche verfallen erklärt,

Berlin, den 8. September 1939, Der Reichsminister des Fnnern. | J. A.: Hering.

Verordnung über die Errichtung der Reichsstelle für Kali und Sälz. Vom 9. September 1939,

Auf Grund der VO. über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetbl. T S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Veberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsansz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird verordnet:

81

(1) Zur Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit Kali und Salz und zur Erfüllung der damit zusammen- hängenden devisenwirtschaftlihen Aufgaben (8 1 bis 3 des Devisengeseßes in Verbindung mit Abschn. T Ziffer 10 ff. der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung) wird die

„Reichs stelle für Kali und Salz“ mit dem Sig in Berlin errichtet.

(2) Die Waren, für deren Betwwirtschaftung die Reichs- stelle zuständig ist, werden durh besondere Bekanntmachung bestimmt.

82

Der Reichsstelle für Kali und Salz werden für ihren .

Geschäftsbereich die Befugnisse aus der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichs- geseßbl. T S. 1430) übertragen.

S3 Die Reichsstelle wird von einem Reichsbeauftragten geleitet. F ; Die Reichsstelle für Kohle und- Salz führt künftig die Bezeichnung „Reichsstelle für Kohle“.

S5 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. September 1939. Der Reichswirtschaftsminister. O Sar eD:

Ve?kanntmachung

über die Zuständigkeit der Reichsstelle für Kali und Salz in Berlin. Vom 9. September 1939.

Gemäß Fk Ziffer 2 dey Verorditung über: die Errihtung der Reichsstelle für Kalt und Sälz vom 9. Septeniber 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 211 vom 11. Septembex 1939) wird bestimmt:

1. Die Reichs\telle für Kali und Salz in Berlin i} für die Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit den nachstehend aufgeführten Waren zuständig:

Gruppe T: Kali. aus 237r Hochofenstaub, kalihaltig, zu Düngezweken

280 b Kalirohsalze, natürliche; andere Abraumfsalze, sogenannte Staßfurter; Kainit, Kal idünge - salze 18—52 v. H. K:.0

299a Schwefelsaures Kali (Kaliumsulfat)

317 V? Chlorfalium (Kaliumchlorid)

317 V # Kalimagnesia, schwefelsaure siumsulfat).

Gruppe II: Salz,

Salz (Chlornatrium, Siede-, Stein-} Seesalz); Steinsalzwaren; Salzsolen und ähnlihe Aus-

(Kaliummagne-

angsstoffe für die Salzgewinnung; Mutter-

auge, Pfannenstein

Dornstein (Rückstand bei der Gradierung der Salzsole) / Quellsalze, natürlihe, au künstliche (auch Badequellsalze, z. B. Karlsbader, Marienbader, Vichy-, Epsom-, Haller Jodsalz); auch Moor- salze, z. B. Franzensbader Moorsalz).

Gruppe IlIlT: Nebenprodukte der Kaliindustrie, soweit die

Produkte von Kalibergwerken oder Kaliwerken (Kaliwirt- schaftsgeseß vom 18, Dezember 1933. RGBl. I S. 1027) hergestellt werden.

317F Chlormagnesium (Magnesiumchlorid), Chlor-

magnesiumlauge

317 V 1 Schwefelsaure Magnesia (Bittersalz, (Magne-

siumsulfat, Kieserit, wasserfreies Magnesiumsulfat)

280b. Borazit /

294 Schwefelsaurxes Natron (Glauber-

salz, Natriumsulfat) |

267 Brom

285 Bromkalium (Kaliumbromid).

2. Die Reichs\telle für Kali und Salz tritt als Reichs- stelle XXVIII in Ergänzung der Bekanntmachung über die Reichs\tellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren- real vom 18. August 1939 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) neben die übrigen Reichss\tellen.

Berlin, den 9. September 1989.-

Dex Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

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nur für die Erzeugung

Die Znderxziffer der Großhandels preise vom 6. September 1939.

1913 == 100 Ver- Inderxgruppen P mo9 | änderung : 30. August| 6. Sept. | !? vO

L. Agrarstoffe. . Pflanzliche Nahrungsmittel . . 117,8 115,5 9 Schlachtvieh 00.0 S §ck @§:: S 942 93,2 Biehérzcugnie 4 6 o ea 115,5 5D . Futtermittel é 106,0 105,9 Agrarstoffe zusammen . . . | 108,8 107,7 . Kolonialwaren 92,0 92,0 L. Jndustrielle Rohstoffe und Halbwaren. . Kohle, a tr: 412,8 113,7 . Cisenrohstoffe und Eisen . « . | 103,8 103,8 . Métalle (außer Eisen). 53,0 53,0 . Terxtilien s 82,6 82,5 . Häute und Leder . « 69,1 69,1 Ce a 101,5 101,5 « Künstlihe Düngemittel . 531 3,7 . Krastöle und Schmierstoffe . . 106,9 106,9 . Kaut\chuk 43,2 44,8 5. Papierhalbwaren und Papier . 106,9 107,0 . Baustoffe 122,7 122,7 Industrielle Nohstoffe und Halbwaren zusammen 94,9 95,1 LTIL. Fndustrjelle Fertig- waren. i » Obe A 112,8 112,8 . Konsumgüter 136,2 136,2 Industrielle Fertigwaren zu- fammen 126,1 126,1 Gesamtindex. .. ... 107,2 106,9

*) Monatsdur{scnitt Juli.

Die Fndexziffer der Großhandelspreise stellt sih für den 6. September 1939 auf 106,9 (1913 = 100); sie ist gegen- über der Vorwoche (107,2) um 0,3 vH zurückgegangen. Die Jndexziffern der. 'Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 107,7 (— 1,0 vH), Kolonialwaren 92,0 (unverändert), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 95,1 (+ 0,2 vH) und industrielle Fertigwaren 126,1 (unverändert). - :

Jn der Jndexziffer für pflanzlihe Nahrungsmittel wirkte sih der Rückgang der Preise für Speisekartoffeln aus; die Preise für Brotgetreide haben sih gemäß den monatlichen Aufschlägen erhöht. An den Schlachtviehmärkten haben sich die Schweinepreise der jahreszeitlihen Staffelung ent= sprechend ermäßigt. |

Die Erhöhung der Fndexziffer für Kohle ist durch den Rückgang der Sommerpreisab chläge für Hausbrandsorten bedingt. Unter den Textilien lagen neben den S für Australwolle die Preise für Baumwollgarn im Durchschnitt etwas niedriger als in der Vorwoche, während die Preise für argentinische Wolle und für Jutegarn etwas gestiegen sind. Fn dex Gruppe künstlihe Düngemittel kommt die jahreszeit= liche Staffelung der Sticfstoffpreise zum Ausdruck.

Berlin, den 9. September 1939, Statistisches Reich8amt.

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Berichtigung. Die im Deutschen Reichsanzeiger und Preußishen Staatsanzeiger Nr. 210 vom 9. September 1939 veröffent=

lichte Erste Bekanntmachung des Sonderbeaustragten für die Spinnstosswirtschast vom 9. September 1939

wird, wie folgt, berichtigt:

Zu T1 B. Zu 1 bis 5, 8. Zeile 3: Die Klammer hinter „Leibwäsche“ fällt weg. Zeile 4: Hinter „Oberbekleidung“ ist eine Klammer einzu- seen E Zu 5: Zeile 1 und 2: Das Wort „Stoffeinlage“ ist durch das Work „Stoffüberzug“ zu erseßen. Zu Erläuterungen zu § 1, Abs. 2 der 5. Durchführungsver=- ordnung usw. / Für Frauen: Zeile 1: Das Wort „Kleider“ ist durch das Wort „Berufs4 kleider“ zu ersetzen. Berlin, den 10. September 1939.

Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft, Dr. Baue.

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Anordnung Irr. 50

der Rei ine für Kautschuk und Asbest (Bewirtschastung von Kautschuk und Asbest).

Vom 11. September 1939,

Auf Grund dex Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichsgesehbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren- verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Sus Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit

ustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Geltungsbereich. Wer 9 Ó

1. Kautschuk oder Kautschukwaren mit Ausnahme von Fahrzeug-Kautschukbereifungen,

2. Kautschukmishungen, Regeneratmischungen, Kaut- shuklösungen, Kautschukmilhmishungen oder hieraus hergestellte Halb- und Fertigwaren,

3. Gummiabfälle, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl, Regenerat oder hieraus her=- gestellte Halb- .und Fertigwaren,

Neich8-. und Staatsanzeiger Nr. 211 vom 11. September 1939. S. 3

4. Asbest oder hieraus hergestellte Halb- und Fertig- 'z

waren,

zu Ziffer 1—4: Jm Sinne der Anordnungen Nr. 42—45 der Reichsstelle für Kautshuk und Asbest (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1 vom 3. Fanuar 1938) im folgenden „Waren“ genannt, im Eigentum oder Besi hat, unterliegt den Bestimmungen dieser Anordnung.

82

Beschlagaahme. Die im § 1 genannten Waren werden, soweit sie sich im Hoheitsgebiet des Deutschen Reichs befinden, dort anfallen. oder dorthin eingeführt werden, hiermit zugunsten der Reichs- stelle für Kautschuk und Asbest beshlagnahmt.

83 Wirkungen der Beschlagnahme.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Rechts- geschäfte über die beshlagnahmten Waren ohne Genehmigung der Reichsstelle oder der von ihr beauftragten Stellen nichtig sind und daß ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen vorgenommen werden dürfen. Rechtsgeschäften stehen Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung gleich.

(2) Eigentümer beschlagnahmter Waren sind verpflichtet, sie im bisherigen Zustande zu erhalten und pfleglih zu be- handeln. Diese Verpflichtungen treffen daneben auch den

Besitzer. esiher S4

Ausnahmen von der Beschlagnahme.

Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:

(1) Waren, die sich im“ Eigentum oder Besiß der Wehrmacht und der im § 7 aufgeführten Schuy- gliederungen außerhalb der Wehrmacht befinden,

(2) Waren, die durch besondere Bekanntmachung als wirtschaftswichtig gekennzeichnet sind,

a) sofern sie sich beim Verbraucher befinden, wenn und soweit sie ihrem Zweck entsprechend im Gebrauch sind,

b) sofern sie sich bei Herstellern und gewerblichen Verbraucher befinden und als Einbauteile Verwendung finden, wenn und soweit sie innerhalb der ersten 4 Wochen nah Jnkraft- treten dieser Anordnung in bisherigem Um- fang verwendet werden;

(3) alle übrigen Halb- und Fertigwaren,

a) sofern sie sih bei Handel und Verbrauchern befinden,

b) sofern sie sich bei Herstellern befinden, wenn und soweit sie für die Ausführung geneh- migter Exportgeschäfte bestimmt sind.

S5 Übergangsregelung für Wehrmacht-Aufträge und besondere Produktionsaufgaben.

(1) Jnnerhalb der ersten 4 Wochen nah Fnkrafttreten dieser Anordnung dürfen beschlagnahmte Waren verarbeitet werden, soweit diès für die Durchführung der vom Reichs- wirtschaftsministex-oder-von einer Neichss\telle erteilten beson- deren Produktionsaufgaben erforderlich is. Das gleiche gilt für die Ausführung von Wehrmachtaufträgen.

(2) Wehrmachtaufträge im Sinne dieser Anordnung sind:

a) laufende Friedensaufträge der Wehrmacht,

b) Austräge, die bei Fnkrafttreten dieser Anordnung bereits vergeben sind und die auf Grund beson- derer Anweisung dex Wehrmacht aulaufen sollen.

(3) Die Verarbeitung beshlagnahmter Waren darf nicht über die von der Reichss\telle für Kautschuk und Asbest fest- gesetzte Verarbeitungsmenge hinausgehen.

(4) Fnnerhalb der ersten 4 Wochen nah Fnkrafttreten dieser Anordnung sind Lieferung und Bezug beschlagnahmter Waren gestattet, soweit dies zur Ausführung von Wehrmatht- id oder von besonderen Produfktionsaufgaben erforder- ich ist. :

(5) Der Lieferer darf jedoch Waren nur gegen Nachweis des Vorliegens eines Wehrmachtauftrages oder einer beson- deren Produktionsaufgabe aushändigen.

Die Bestimmungen des 8 83 dieser Anordnung finden insoweit keine Anwendung.

S6 Meldepflicht.

(1) Wer Waren im Zeitpunkt der Beschlagnahme im

Eigentum oder Besiß hat, ist meldepflichtig.

(2) Von der Meldepflicht befreit sind Händlex und Ver- braucher, soweit es sich um Waren handelt, die nicht durh besondere Bekanntmahung als wirtschaftswichtig gekenn-

zeichnet sind.

(3) Für Verarbeiter gilt die Meldepflicht insoweit und in der Form, wie sie gegenüber der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest auf Grund früherer Anordnungen bereits besteht. Die erste Meldung ist für die Zeit vom 7. bis 30. September

1939 zum 5. Oktober 1939 zu erstatten.

(4) Wer sonst meldepflichtig ist, hat die Warenbestände bis auf weiteres einmalig zum 830. September 1939 zu melden.

Stichtag für die Meldung ist dex 11. September 1939.

87 Schußgliederungen.

sind: : 1. der verstärkte Polizeischuß, 2. die bewaffneten Teile der {f: a) ZFunkerschulen der h, b) 4h-Totenkopfverbände, c) Verstärkung der {h-Totenkopfverbände (verstärkte Me Be bände),

3. der Sicherheits- und Hilfsdienst im zivilen Schut, 4. der verstärkte Post-, verstärkte Bahn- und Wasser-

s, 5. der verstärkte Grenz-Aufsichtsdienst,

S8

Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung werden nah den Vorschriften der Verordnung über

den Warenverkehr in der Fassun- 18. August 1939 (Reichsgesebbl. 1 S. 1430) bestraft.

der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest (Ablieferungs- und

4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichs8geseßbl. I

Reichs\tellen zux Ueberwachung und Regelung des Waren-

Schutzgliederungen außerhalb der Wehrmacht 4 Abs. 1)

assung der Verordnung vom

S9

Jukrasttreten, Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 11. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Kautshuk und Asbest Fehle.

————

Anordnung Ir. 51

Bezugsregelung für Fahrzeug-Kautschuk-Bereifungen) Vom 11. September 1939, Auf Grund der Verordnung über den Waxenverkehr vom

S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die

verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichs8wirtschastsministers angeordnet:

S1 Geltungsbereih.

(1) Wer Fahrzeug-Kautschuk-Bereifungen (im folgenden Reifen genannt) am Tage des Fukrafttretens dieser An- ordnung im Eigentum oder Besi hat, unterliegt dieser Anordnung nach Maßgabe der folgenden Be- stimmungen:

(2) Reifen im Sinne dieser Anordnung sind:

Fahrradreifen,

Kraftradreifen,

Personenwagenreifen,

Lieferwagenreifen,

Lastwagenreifen,

Traktorenreifen,

Vollgummireifen,

Elektrokarrenreifen,

Gespannwagenreifen,

10, Flugzeugreifen;

bei Luftreifen einschließliG Schlau, Felgenband und

Gummiwulstband.

82

Beschlagnahme.

Reifen werden, soweit sie sih im Hoheitsgebiet des Deut- hen Reichs befinden, dort anfallen oder dorthin eingeführt werden, hiermit zugunsten der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest beshlagnahmt.

83

Wirkungen der Beschlagnahme,

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Recht3- geschäfte über die beshlagnahmten Reifen ohne Ge- nehmigung der Reichsstelle oder der von ihr beauf- tragten Stellen nichtig sind“ und“ daß ohne diese Ge- nehmigung keine Veränderungen an thnen vorge- nommen werden dürfen. Rechtsgeschäften stehen Ver- fügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung gleich. z Für Versügungen, die von Bezirkswirtschaftsämtern, Wirischaftsamtern, Reichsreifenlagern oder Reifen- sammelstellen nach den Weisungen der Reichsstelle ge- troffen werden, gilt die Genehmigung der Reichsstelle nach § 3 (1) als erteilt.

84 Ausnahmen von der Beschlagnahme.

(1) Von der Beschlagnahme sind ausgenommen: 1. Reifen, die sich im Eigentum oder Besiß der Wehr- macht oder der Schußgliederungen außerhalb der Wehrmacht befinden; 2. Fahrradreifen, die bei Fnkrafttreten dieser An- ordnung im Verkehr befindlichen Fahrrädern auf- gelegt sind. (2) Reifen einschließliG auf Rädern aufgelegter Reservereifen —, die bei Fnkrafttreten dieser Anord- nung im Verkehr befindlichen Fahrzeugen oder Fahr- zeuganhängern aufgelegt sind, können weiter an diesen verwendet werden. Diese Reifen bleiben jedoch be- shlagnahmt. Die Berechtigung zur Veräußerung des mit Reifen versehenen Fahrzeugs wird hierdurch nicht berührt. Für Omnibusse im Stadtverkehr darf nux für je zwei gleichbereifte Fahrzeuge ein Reifen in Reserve gehalten werden. Als im Verkehr befindlich sind Kraftfahrzeuge anzusehen, für die Tankausweiskarten odex Mineralölbezugscheine ausgestellt sind oder noch ausgestellt werden, ferner Elektrofahrzeuge, mit Gas betriebene Fahrzeuge und Gespannwagen; nach dem 20. September 1939 jedoch nur solche Fahrzeuge, die auf Grund der „Verordnung über die Weiterbenußung von Kraftfahrzeugen“ gekennzeichnet worden sind, und Gespannwagen.

O R E

S5 Meldung und Ablieferung beshlagnahmter Reifen. (1) Wer im Besi oder Eigentum von beschlagnahmten, auf

Reifen ist, hat diése auf Verlangen der unteren: Ver- waltungsbehörden (Wirtschaftsämter) bei einer von

melden. Die Meldung ist stückmäßig und nah Größen aufgeteilt schriftlich zu erstatten. Aus dexr Meldung muß ferner hervorgehen, ob es sich um Reifen handelt, die auf “Besi u aufgelegt sind. Wer im Besiß odex Eigentum von beschlagnahmten, nicht auf Fahrzeugen Sie!) die Mey (losen) Reifen ist, hat diese bis zum 30. September 1939 ohne besondere Aufforderung bei der nächsten durch die Wirtschafts- ämter bekanntgegebenen Reifensammelstelle abzu- liefern. Reifen nah Abs. 1 sind nur auf Verlangen der Wirtschaftsämter abzulkfern. Jeder abzuliefernde Reifen ist auf der Fnnen- und Außenseite mit Namen

nicht im Verkehr befindlichen Fahrzeugen aufgelegten

diesen näher gekennzeihneten Reifensammelstelle zu

und genauer Anschrift des Ablieferers zu versehen.

|

Schlauch, Felgenband und Gummiwulstband sind bet der Ablieferung an der Dee zu befestigen.

(3) Händler, die von der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest zum Handel mit Reifen zugelassen sind, haben ihre Bestände der nächstgelegenen Reifensammelstelle zu melden, es sei denn, daß im Einzelfall von der Reichsstelle ein anderes bestimmt wird. :

Der Empfang des abgelieferten Reifens wird be- scheinigt. Der Reichskommissar für die Preisbildung seßt den Ablieferungspreis fest. S6 Uebergangsregelung. : ;

(1) Zur Behebung von Transportschwierigkeiten und bis zum JFnkrafttreten der Bestimmungen der S8 7 und 8 fönnen die Wirtschaftsämter Bezugscheine zugunsten der gemäß § 4 (2) im Verkehr befindlichen Fahrzeuge ausstellen. / Die Auslieferung gegen Bezugschein bezogener Reifen ist von der ausliefernden Stelle auf der Tankausweis- karte bzw. auf dem Mineralölbezugschein zu vermerken.

ST

Ausgabe von Reifenkarten. 7 Reifen dürfen nur gegen Reifenkarten oder Reifen=- bezugscheine bezogen werden. : Für behördlihe Großverbrauher nach näherer Be- stimmung der Reichs\telle werden Reifen nux auf Grund von besonderen Sammelkarten der Reichsstelle auêgegeben. Ÿ Relfentarn für Kraftfahrzeug-Kautschuk-Bereifungen werden auf Antrag durch die Wirtschaftsämter aus=- gegeben, in deren Bezirk der Verbraucher seinen Wohnsiß odex gewöhnlihen Aufenthaltsort hat. Reifenkarten werden gegen Vorzeigen des Kraftfahr= zeugscheines ausgegeben, sofern für das Kraftfahrzeug auf Grund der „Verordn1.ng über die Weiterbenußzung von Kraftfahrzeugen“ eir: Kennzeichen erteilt worden ist. Zu diesem Zwek muß das Kraftfahrzeug vor=- geführt werden. Die Aushändigung der Reifenkarte wird auf dem Kraftfahrzeugschein vermerft. E Fahrradreifen dürfen nur gegen Reifenbezugscheine bezogen werden, die die Gemeindebehörden auf An- trag ausstellen. k Gespannwagenreifen dürfen nur gegen Reifenbezug- scheine bezogen werden, die die Bezirkswirtschaftsämter oder von diesen beauftragten Stellen (Landrat, Ge-= meindebehörde) auf Antrag ausstellen.

S8 Zuweisung und Zuteilung von Reifen. Der Antrag auf Bezug eines Reifens ist untex Au®- händigung der Reifenkarte oder des Reifenbezugscheines bei einem von der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest zugelassenen Reifenhändler zu stellen. Der Reisen- händler is verpflichtet, den Antrag nebst Reifenkarte oder Bezugschein an die für die Zuteilung des Ret- fens nah Abs. 2 zuständige Stelle (Reichsreifenlager) weiterzuleiten. E Ueber die Zuweisung des Reifens entscheidet das Bezirkswirtschaftsamt nach Maßgabe der von der Reichsstelle freigegebenen Bestände. Die Reifen wer- den im Auftrag des Bezirkswirtschaftsamts durch die Reichsreifenlager zugeteilt, soweit niht die Reich8= stelle ein anderes bestimmt. Zuteilung und Aushändia gung von Reifen werden auf der Reifenkarte vermerït. (3) Ersabreifen werden nux gegen Abgabe des zu er= sevenden Reifens ausgehändigt.

g 9 | Die Bestimmungen der §8 6—8 gelten nicht für Reifen der Wehrmacht und der Schußgliedecungen außerhalb der Wehrmacht. 8 10

Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung werden bestraft nah den Vorschriften der Ver= ordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseubl. T S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl, 1 S. 1430).

S Jukrasttreten. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 11. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Asbest. JFehle.

Bekanntmachung

der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest (Wirtschastswichtige Kautschukwaren).

Vom 11. September 1939.

Gemäß § 4 Absat 2 derx Anordnung Nr. 50 vom 7. Sepþp=- tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 211 vom 11. September 1939) wird fol- gendes bekanntgemacht: e 1

Folgende Kautschukwaren sind wirtschaftswichtig:

Technische Erzeugnisse aus Weichkautschuk: Technische Freihandartikel, Technische Formartikel, Maschinen- und Profilshnüre, Technische Schläuche, Falzdosenringe, onservenglasringe und Flaschenscheiben, Treibriemen, ckx Keilriemen, Transportbänder, Schreibmaschinenwalzen, Technische Walzen sowie Lauf- und Zylindertücher, Reifenzubehöx und Reifenreparaturmaterial;

Kissenerzeugnisse, Hohlkörper und Patentqummiwaren:

Sotltb er le für medizinische und hygienische Zwecke, Hohlkörper für medizinishe und hygienishe Zwecke,