1939 / 213 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

fer ee a R E LL S RLAN

e L Abu U

apaAtieter Lege p

t i a S E m L E R S T P: i: T I A A Zor Mir”: Bi E I

E i 7 e tre cntteenew Ä M ca S C R Mi E t Tit r taa T Att gera E 2e R E E A Ä t E B O E M B D a N E T A 0 R T N T G a A

E R tht

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 213 vom 13. September 1939. S. 2

(3) Das Arbeitsamt genügt seiner Pflicht zur Prü- fung der Bedürftigkeit, wenn es das Einkommen des Arbeits- losen und seiner Angehörigen in der in § 5 Abs. 2 der Ver- ordnung angegebenen Weise auf die Arbeitslosenunterstüzung anrechnet. Der Arbeitslose ist verpflichtet, dieses Einkommen dem Arbeitsamt anzugeben und auch jede Aenderung seines eigenen Einkommens und des Einkommens seiner Ange- hörigen unaufgefordert dem Arbeitsamt anzuzeigen. Es ist jedoch nicht autgeslosen, daß das Arbeitsamt nah § 5 Abs. 1 der Verordnung die Arbeitslosenunterstüßung mangels Bedürstigkeit ganz oder teilweise versagt, auch wenn kein an- rechenbares Einkommen des Arbeitslosen oder seiner Ange- hörigen festzustellen. ist. Eine solche, von der Regel abweichende Prüfung der Bedürftigkeit kann insbesondere in Frage kom- nen, wenn der Arbeitslose den erforderlichen Lebensunter- balt durch selbständige Arbeit, insbesondere als Landwirt oder Gewerbetreibender erwirbt oder erwerben kann oder im Be- trieb des Ehegatten, der Eltern oder Voreltern oder von“ Ab- kömmlingen miterwerben fann.

(4) Die Verwertung von Vermögen des Arbeitslosen darf nur verlangt werden, wenn sie weder für ihn noch für einen seiner Angehörigen eine ünbillige Härte bedeuten würde und auch nicht offenbar „unwirtschaftlich wäre. Dabei ist die Lebenshaltung des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Kleineres Bermögen, insbesondere Spargroschen, angemessener Hausrat oder ein fleines Hausgrundstück, das der Arbeitslose ganz oder zum größten Teil mit seinen Angehörigen bewohnt, hat außer Ansaß zu bleiben. Die Verwertung von Vermögen der An- gehörigen des Arbeitslosen darf in keinem Falle gefordert werden.

(5) Arbeitsuntwilligkeit liegt vor, wenn der Arbeitslose ab- sichtlich den Verlust einer Arbeitsstelle herbeigeführt oder wenn er die Erlangung einer neuen Arbeits\telle vereitelt hat, falls ihm die Beibehaltung der bisherigen oder die Ausnahme der neuen Arbeitsstelle nah seinem körperlichen Zustande und mit Rücksicht auf sein späteres Fortkommen und auf die Ver- sorgung seiner Angehörigen zugemutet werden konnte. Bei der Herabsegung der Unterstüßung Arbeitsunwilliger soll grund- säßlih vermieden werden, daß einsaßfähige Arbeitslose für sih oder ihre Angehörigen öffentlihe Fürsorge in Anspruch nehmen müssen. Die Herabseßung auf das zum Lebensunter- halt Unerläßliche ist regelmäßig nur befristet vorzunehmen. Läßt der Arbeitslose durch sein Verhalten erkennen, daß er sich ecästhaft um alsbaldige Aufnahme einex ihm zumutbaren Arbeit bemüht, so hat das Arbeitsamt die Herabseßung der Arbeitslosenunterstüßzung aufzuheben.

6.

Zu § 6. Die Entscheidung, inwieweit \sich der Arbeitslose einer beruflichen Umschulung oder Fortbildung zu unter- ziehen oder gemeinnügige zusäßliche Arbeiten (Pflichtarbeiten) zu verrichten hat, liegt im pflihtgemäßen Ermessen des Ar- beitêamis. Das Arhbeitsamt soll die Arbeitslosenunterstüßung von der Teilnahme an einer Pflichtarbeit nur abhängig machen, wenn die Teilnahme an solchen Maßnahmen dem Arbeitslosen nach seinem Lebensalter, seinem Gesundheits- J und seinen häuslichen Verhältnissen zugemutet werden ann. .

7

Zu 8 7. Durch die Sonderbeihilfe ist den Arbeitsämtern die Möglichkeit geboten, auch über die Regelsäße der Arbeits- losenunterstüßung hinaus Beihilfen zu gewähren, wenn diese zur Behebung eines besonderen Notstandes erforderlich sind. Durch solche Beihilfen sollen die bisherigen Zusaßleistungen der öoffentlihen Fürsorge möglichst abgelöst werden. Jns- besondere trifft dies für Mietszuschüsse zu. Es ist in der Regel davon auszugehen, daß die Säße der Arbeitslosenunterstüßung den Lebensunterhalt und die normale Miete decken, wobei ewa 25 vH. des Gesamtunterstüßungssaßes als Mietanteil zu betrachten sind. Sonderbeihilfen können unter den Voraus- sebungen des § 7 u. a. auch gewährt werden bei Krankheits- fällen in der Familie, zur beruflichen Ausbildung: von An- gehörigen des Arbeitslosen, zur Aufrechterhaltung von Lebens- versicherungen in dem unbedingt erforderlichen Umfang oder zur Abtragung von Verbindlichkeiten, die dex Arbeitslose vor seiner Arbeitslosigkeit eingegangen ist, wenn der Arbeitslose diese Verbindlichkeiten unbedingt erfüllen muß und die Verx- bindlichkeiten seiner bisherigen wirtschaftlichen Lage ange- messen waren. Die Sonderbeihilfe braucht niht zusammen mit der Arbeitslosenunterstüßung gezahlt zu werden, vielmehr faun das Arbeitsamt die Auszahlung zu dem Zeitpunkt an- ordnen, für den der Betrag benötigt wird.

8

Zu 8 8, (1) Zux Einlegung des Einspruchs sind der Arbeitslose und seine zuschlagsberehtigten Angehörigen be- rechtigt. Der Arbeitslose, dem der Anspruch auf eine Leistung ganz oder teilweise abgelehnt oder: entzogen wird, ist über das Recht zur Erhebung des Einspruchs sowie die Einspruchsfrist zu belehren.

(2) Wenn der Leiter des Arbeitsamts dem Einspruch nicht stattgibt, ist der Einspruch unverzüglich mit der Unterstüßungs- afte dem Präsidenten des Landesarbeitsamts vorzulegen, der über den Einspruch endgültig entscheidet.

(3 Jch behalte mix vor, den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern über grundsäblihe Fragen der Arbeitslosen-

hilfe Weisungen zuggeben, die für die Auslegung des geltenden

Rechts bindend sin

(4) Verfahren, die bei den Spruchkammern oder dem Spruchsenat am Tage des Jnkrafttretens der Verordnung über

Arbeitslosenhilfe bereits anhängig waren, sind nah den bis- |

herigen Vorschriften zu Ende zu führen, Alle Fälle, die an diesem Tage noch niht bei der Spruchkammer anhängig waren, sind im Beschwerdeverfahren des § 8 zu erledigen.

9

Zu § 9. (1) Es wird besonders darauf hingewiesen, daß neben § 88 Abs. 2 und § 89 des Geseßes über Arbeitsvermitt- lung und Arbeitslosenversicherung auch noch die §8 109, 111, 111 a und 114 dieses Gesebes in Kraft bleiben und daß auch die Vorschriften über den Umfang der Versicherung (§8 69 bis 86), über die Krankenversiherung Arbeitsloser (§8 117 bis 128) und über die Kurzarbeiterunterstüßung 130) und die dazu ergangenen Verordnungen und Erlasse weiter gelten.

(2) Die Verordnung über Le ist mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichsgeseßblatt, also am 6. Sep-

4

|

tember 1939 in Kraft getreten, und zwar im Reichsgebiet ein- {hließlich Ostmark, Sudetengau und Saarland, aber nicht im Protektorat Vöhmen und Mähren. Laufende Unterstüßungs- rve: im Sinne des § 9 Abs. 2 der Verordnung sind nur die Interstüßungsfälle, in denen in dem Zahlúngszeitraum, in den der 6. September 1939 fällt, Arbeitslosenunterstüßung zu zahlen war. Mit dem Ablauf dieses Zahlungszeitraumes scheiden die Arbeitslosen, die bishex nux noch auf Grund des S 88 Abs. 3 des Geseßes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung N let eri thung, erhalten konnten, aber dem Arbeitseinsaß nach § 1 der neuen Verordnung nicht zur Verfügung stehen, aus der Arbeitslosen- unterstüßung aus. Die Arbeitsämter“ haben dies unverzüglich den zuständigen Fürsorgebehörden mitzuteilen, damit diese Arbeitslosen in unmittelbarem Anschluß an das Ausscheiden aus der Arbeitslosenunterstüßung in . die Betreuung der öffentlichen Fürsorge aufgenommen werden können, soweit sie dieser bedürftig sind. Jst der nah Saß 2 maßgebliche Zah- lungs8zeitraum bereits abgelaufen, so bin ih damit einver- standen, daß Arbeitslosenunterstübung für diese Arbeitslosen noch gewährt wird, bis diese Mitteilung an die Fürsorgebehörde gegeben wird.

Berlin, den 11. September 1939.

Der Reichsarbeitsministex. J. V.: Dr. Syrup.

————

Nachtrag I zur Anordnung Nr, 13 der Reichsstelle „Chemie“, Vom 13, September 1939,

Auf Grund des § 12 der Anordnung Nr. 13 der Reichs- stelle „Chemie“ in dex Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:

I

Jn die Anlage 1 der Anordnung Nv. 13 wkrd etngefügt: Jodkalium, end vafiiciau nsthorn, Silbernitrat Tallöl-Destillationserzeugnisse, Tannin.

IT,

&n der Anlage 2 der Anordnung Nx. 13 wird gestrichen: Kunstharze auf Basis Phenol und Kresol, ungeformt, statt dessen wird eingefügt: Kunstharze, nicht härtbare, Purdaue ode ge ries flüssig odec fels auch Preßmassen un eibe l die solhe Kunstharze enthalten; Phthalat- arze; in dex Anlage 2 wird ferner gestrichent - Silbernitrat.

ITL,

Jn die Anlage 2 der Anordnung Nv. 13 wird fernex ein- gefügt: : Bromkalium, Bromnatrium, O ipenten, Phthalsäure, Phthalsäureanhydrid, Schwefeldioxyd, Schwefelnatrium, Strontiumverbindungen, Wasserstoffsuperoxyd.

IV,

Dieser Nachtrag tritt mit dexr Veröffentlihung m Denn Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in rast.

Berlin, den 13. Septembex 1939,

Der Reichsbeauftragte für Chemte, Dr. Claus Ungewitteor.

Bekanntmachung Nr. 6 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie,

Vom 13. Septembex 1939,

Auf Grund der Anordnung Nr, 13 der Retchsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nv, 206 vom 5, September 1939) wird bestimmt:

81, ¿ (Verwendungsverboi für Kolophonium)

Kolophonium (Nr. 97 a des {\tat. Warenverzeihnksses) darf nicht verwendet werden bei der Herstellung von:

, Obstbhaum-Carbolineum,

. Straßenbaustoffen bzw. Emulsionen hierfür, . Gießereikernen und Kernbindemitteln,

. Hiegelsteinen, ;

. Brauerpech,

. Feuerwerkskörpern,

. Fackeln,

. FFeueranzündern,

. shwarzen Zeitungs-Rotationsdruckfarben, 10, Le ölen und Harzstockölen,

11, Seife,

42 Glasuren für gaffe und Kaffee-Exsahmtlttel, 3. Brühpech, sowie für Schlachtzwecke,

892 (Verwendungsverbot für Cumaronhärz) (1) Cumaronharz (aus Nr. 381 B des stat. Warenver-

gan darf nicht vekwendet werden bei der Herstellung on:*

1, Obstbaum-Carbolineum, A

2, Straßenbaustoffen bzw. Emulsionen hierfür,

3. Gießereikernen und Kexnbindemitteln,

4. Ziegelsteinen,- |

5, Feuerwexrkskörpern, ®

6, Fackeln, 7. Feueranzündern, Í : 8, Glasuren für e llee und Kaffee-Ersatmittel,

9. Brühpech, sowie für Schlachtzweke.

(2) Schwarze Zeitungs-Rotations-Druckfarben dürfen nur mit einem Gehalt von 12°/» Cumaronharz hergestellt werden.

83

(Verwendungsverbot für Kauri- und andere Kopale Dammar-, Akaroid- und andere Hartharze, Elemi und Benzoe)

Kauri- und andere Kopale, Dammar-, Akaroid- und andere Harthaxze, Elemi und Benzoe (Nv. 97þ und aus Nr. 97 c des stat. Warenverzeichnisses) dürfen nicht verwendet werden bei der Herstellung von:

y Peer eter :

. Glasuren für Kaffee und Kaffee-Ersaßmittel,

. Zündhölzern,

. Fackeln, j

; E E

. Siegellacken,

. Dichtungsmitteln für Lebensmittelverpackungen.

8 4 (Verwendungsverbot für Terpentinöl)

(1) Balsamterpentinöl (aus Nr. 353 a des stat. Warens verzeichnisses) darf niht verwendet werden bei der Her- stellung von: :

1. Fußbodenpflegemitteln,

2. Ladcken,

3. Farben. :

(2) Sulfatterpentinöl (aus Nr. 353 a des stat. Waren3 verzeichnisses)- darf bei der Herstellung von Fußbodenpfleg@ mitteln niht verwendet werden. :

(3) Die Anordnung Nr. 17 vom 17. 1. 1939 (Deutsh& Reichsanzeiger Nr. 14 vom 17, 1. 1939) wird hierdurch nich berührt. i

85

(Verwendungsverbot für Tallöl und dessen Destillations- erzeugnisse)

Tallöl (aus Nr. 172 des stat. Warenverzeichnisses) und dessen Destillationserzeugnisse dürfen nicht verwendet werden bei der Herstellung von:

1. Obstbaum-Carbolineum und

2. Seife.

86

(Verwendungsverbot für ausländischen Schellac)

Ausländisher Schellack (aus Nx. 97d und e des stat.

Warenverzeichnisses) darf nicht verwendet werden:

1. bei derx Herstellung von Polituren und Lackierungen an Möbeln und anderen Holzwaren, Nichteisenmetall« waren, Stahl- und Eisenwaren, Eisenbahnwagen,

. bei der Herstellung von Laken, Politurmitteln und Mattinen, . bei der Herstellung und Verarbeitung von Leder, Lederwaren und Asbestwaren sowie bei der Herstellung von hierfür bestimmten E A , bei der Herstellung von Shuh-, Leder- und Fußhbode1t- En Me bei der Herstellung von Glas-, Stein- und keramischen

Erzeugnissen, i

. bei dexr Herstellung von Glasuren für Kaffee und Kaffee-Ersaymittel, . bei dex Herstellung von Druckereierzeugnissen und Papierwaren,

. bei der Herstellung von Schallplattenmassen,

, bei der Herstellung von Siegellackten, soweit sie nicht in der optischen und photographischen Fndustrie Ver- wendung finden (Kittficgel ade),

10. für Klebezwecke. S7

(Verwendungsverbot für deutschen Schella)

Deutscher Schellack (aus Nr. 97 68 des stat, Warenvers zeichnisses) darf nicht verwendet werden: 1. bei der Herstellung von:

a) Polituren und Lackierungen an Möbeln und anderen Holzwaren, Nichteisenmetallwaren, Stahl- und Eisenwaren, Eisenbahnwagen,

b) Laden, Politurmitteln und Mattinen,

c) Lederappreturmitteln,

d) Schuhauspußmitteln, i

e) Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemitteln,

1) Glas-, Stein- und keramischen Erzeugnissen,

) Glasuren für E und Kaffee-Ersaßmittel,

f) Drutckereierzeugnissen und Papierwaren,

i) Schallplattenmasse, j

k) Siegellacken, soweit e nit in der optischen und photographishen Jndustrie Verwendung finden (Kittsiegellacke);

2, für Klebezwedcke. 88

(Verwendungsverbot für Gummi arabicum)

Die Verwendung von Gummi arabicum (Nr. 97 f des stat. Warenverzeihni}se®) ist nur auf Grund von Einzels genehmigungen der eihsstelle „Chemie“ gestattet,

89 j (Verwendungsverbot für Carnauba- und CandelillawachK

Die Verwendung von Carnauba- und Candelillawa (aus den Nrn. 73 und 247 b des stat. e E Rats nux auf Grund von Einzelgenehmigungen der Reichsst aChemie“ gestattet.

e

8 10 (Verwendungsverbot für Japanwachs)

Fapanwachs (aus Nr. 247 b des stat. Warenverzeicha nisses) darf nicht verwendet werden bei der Herstellung von:

. Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemitteln,

. Kerzen und Lichtén,

. Waffeln in Bälereten,

. Wachskompositionen,

. Textilhilfsmitteln.

E M5

Reichs8- und Staats3anzeiger Nr. 213 vom 13. September 1939. S. 3

& 11 (Verweudungsverbot für Bienenwachs)

Bienenwachs (Nr. 141 des stat. Warenverzeichnisses) darf nicht verwendet werden hei der Herstellung von:

1, Kerzen und Lichten,

2. Wachsfiguren allex Art.

8 12 : (Verwendungsverbot für Agar-Agar)

(1) Agar-Agar (aus Nr. 143 des stat. Warenver eichnisses) darf in Bäckereibetrieben nicht zur Herstellung von Gelees ver- wendet werden. Die Herstellung von Gelierungsmitteln, die ganz oder teilweise aus Agar-Agar bestehen, für Bäerei- betriebe ist ebenfalls nicht zulässig.

(2) Agar-Agar darf nicht zur Herstellung von Süßwaren verwendet werden.

- 8 13 (Verwendungsverbot für Speisegelatine)

Speisegelatine (aus Nr. 375 b des stat. Warenverzeich- nisses) darf nur für die Herstellung von Konserven und in Gaststätten für Konservierungszwecke verwendet werden,

8 14

(Verwendungsverbot für säuerlichen Tragantgummi ¿Stereulia urens])

Säverkicher Tragantgummi (Sterculia urens) (aus Nr. 97 g des \tat. Warenverzeichnisses) darf niht verwendet werden bei der Herstellung von:

. Eispulver und Eisbindemitteln,

. Eiweißpulver für Teigwaren,

. Emulsionen für Veterinärzwecke,

. Haarfixativen, Pomaden und Zahnpasten,

. Schuhauspußzmitteln. ó

- 8 15

(Verwendungsverbot sür Braunstein)

(1) Als Braunstein gilt natürlicher Braunstein einschl. dessen Abfall produkte, wie z. B. Manganschwarz (aus Nr. 237 h des stat. Warenverzeichnisses), soweit sie nicht Ver- hüttungszwecken dienen, sowie künstlih hergestellter Braun- stein (aus Nr. 317 Ves des stat. Warenverzeihnisses).

(2) Braunstein darf nicht verwendet werden:

1. zum Färben von Zement und Beton...

2. zum Färben oder Entfärben von Glas, mit Ausnahme von Flaschen und Geräten für medizinische oder La- boratoriumszwecke,

3. bei der Herstellung von

a) Dachziegeln, einschließliÞh Bibershwänzen,

b) Klinkern, j

c) Mosaik- und Wandplatten, 5

d) Austaush- und Streckstoffen für das keramische Gewerbe.

(3) Braunstein mit einem Mn02-Gehalt von 86 % und darüber darf nur zur Herstellung von Manganmetall ver- wendet werden. :

: 8 16 _(Verwendungsverbot für Wismutverbindungen)

I Ra Nr. 317 Q des stat. Warenver- geichnisses) dürfen nicht bei der Herstellung von Körperpflege- mitteln aller Art (Schminke usw.) verwendet werden.

i 8 17 _ (Verwendungsverbot sür Selen und Selenverbindungen)

Selen und Selenverbindungen (aus Nr. 317 Vs des stat.

_ Warenverzeichnisses) dürfen nicht verwendet werden:

1, bei der Herstellung von Selenfarben,

2. in der Glasindustrie, soweit sie niht der Herstellung von Farbglas für verkehrstehnishe Zwecke oder Wehrmachtszwecke - dienen.

8 18 (Verwendungsverbot für Cedernblätteröl)

Cedernblätteröl (aus Nr. 353 e des stat, Warenverzeich- nisses) darf nicht verwendet werden bei der Herstellung von: 1, Shuh-, Leder-, Möbel- und Fußbodenpflegemitteln,

2, Autopolituxr. “,

S 19 (Verwendungsverbot sür Citronellöl ‘Und Patchouliblätter)

__ (1) CEitronellôöl (aus Nr. 353 e des \tat. Warenverzeich- nisses) darf in unverarbeitetem Zustande niht zur Parfü- mierung von Seifen verwendet werden.

(2) Patchouliblätter (aus den Nrn.- 71 a und 72 c des stat. Warenverzeichnisses) dürfen als Schädlingsbekämpfungs-

‘mittel nicht verwendet werden,

8 20 (Verwendungsverbot für Borverbindungen)

(O) Als Borverbindungen gelten Boxaxkalk und Bor- mineral (Nr. 236 a dés stat. O Borsäure und Borax (Nr. 275 des stat. Warénverzeichnisses), Natrium- olt (überborsaures Natron) (aus Nr. 292 b des stat.

arenverzeichnisses).

(2) Borverbindungen dürfen nicht verwendet werden 1. bei dex Herstellung von

a) Leder und Kunstleder, b) Appreturmittéln für die Lederwaren- und Textilo

Jndustrie, H Flammschugmitteln aller Art, d) Klebstoffen mit Ausnahme von Schnellbindern für maschinelle Klebung, e) Leichtbauplattén, N keramishen Schuppen- und Flockenglasuren, g) Stärkemitteln (z. B, Glanzstärke), h) Wäschebleichmitteln,- i) Körperpflegemitteln, k) Schädlingsbekämpfungsmittelnz 2. bei der Verarbeitung von Casein und Schellack; 83, as Verarbeitung von Papier, Pappe und Hell- off; 4. als Abbindeverzögerer; 5, tri Stellmittel in der Email- und keramischen Fndu- trie; y

6, zum Reinigen und Polieren von Metallen;

7. zu Konservierungszwecken;

8. in Wasch- und Plâättbetrieben.

(3) Keramische Glasuren dürfen nur mit einem Be- standteil von höchstens 10 % B203, berechnet auf die trockene Rohmischung des Versaves (ohne Mühlenzusätße), hergestellt und verwendet werden.

(4) Borverbindungen dürfen bei der Herstellung von Glas nur für optisches Glas, chemisches und physikalisches Apparateglas (mit Ausnahme des gewöhnlichen Thüringer Glases) sowie Glasformen für den Ergänzungs- und Repa- raturbedarf bei Glasfkonstruktionen verwendet werden.

(5) Emailfritten dürfen nur für je einmalige Auftra- gung des Grundes und der Decke hergestellt und verwendet werden, und zwar

a) Grundemail mit einem Bestandteil von höchstens 10 % Bz203, i:

b) Deckemail mit einem Bestandteil von höchstens 5 % Bz2Os, Le, t die trockene Rohmischung des Versates (ohne Mühlenzusägte).

(6) Schnellbinder für maschtnelle Klebung dürfen nur mit einem Bestandteil von höchstens 10 % Borax (bexechnet als Natriumtetraborat kristallistert Naz2B407. 10 H:0 —) im Trockenversay hergestellt und verwendet werden,

8 21 i (Verwendungsverbot für Arsenverbindungen)

Arsenverbindungen dürfen nicht - zur Holz-Fmprägnie- rung verwendet werden. 8 22 (Ausnahmen)

Die Bestimmungen der §8 1—20 gelten nicht für die Herstellung von Waren, die nachweislich für Zwecke der Ausfuhr bestimmt sind. Weitere e ifi, können nux in besonders gelagerten Fällen auf shriftlihen Antrag von der Reichsstelle „Chemie“ zugelassen werden.

8 23 (Aufhebung dex Verbrauchsgenehmigung)

Die vorstehend in den §8 1—21 ausgesprochenen Ver- wendungsverbote heben für die betroffenen Verwendungs- ¿zwecke die in den §8 4—b der Anordnung Nr. 13 erteilte Verbrauchsgenehmigung mit dem Fnkrafttreten dieser Be- kanntmachung auf. ,

8 24

- (Strafbestimmungen)

Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12—15 der Verord- nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. 8, 1939 (RGBl. 1 S. 1430).

i § 25 (Fukrasttreten)

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah der Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Krast, Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland,

(2) Gleichzeitig treten

die Bekanntmachung Nv. 1 zur Anordnung Nr. 13 vom 14. April 1939 (Deutscher Reich8anzeigex Nv. 86 vom 14. 4. 1939)

und die Bekanntmachung Nr. 4 zur Anordnung Nr. 13 vom 11. ag 1939 (Deutscher Reich8anzeige Nr. 184 vom 11. 8. 1939)

außer Kraft,

Berlin, den 13. September 1939,

Der Reichsbeauftragte für „Chemie“, Dr. Claus Ungewitter.

Bekanntmachung Ir. 7 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“, Vom 13, Septemberx 1939.

Zur Durchführung und Ergänzung der Anordnung Nr. 13 der Reichss\telle „Chemie“ in der Fassung vom 5. 9. 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nur. 206 vom 5. 9. 1939) wer- den folgende den dort in den §8 4—7 erteilten Verbrauchs-, Lieferungs- und Bezug8genehmigungen entgegenstehende Ver- brauchs-, Lieferungs- und Bezugsbeschränkungen erlassen:

(Verbrauchs3-, Bezugs3- und Lieferungsgenehmigung für G Kolophoniumz; Meldepflicht)

(1) Die vierteljährlihen Verbrauchsgenehmigungen (Ever rau E gemäß Ziffer 4 der Oen r. 2/38 und 2 a/38 der Reichs\telle „Chemie“) und die vier- teljährlihen Bezugsgenehmigungen Lug nen en“ gemäß Ziffer 5 des Rundschreibens Nr. 27/39 der Reichsstelle „Chemie“) für Kolophonium dürfen für die L der nachstehenden Erzeugnisse nux in Höhe der folgenden Vom- hundertsäße mengenmäßig aus8genußt werden:

Farben, Lacke eins{chl. Firnis, Sikkatkve, Trockenöle, Farbenbindemittel, Drul farben u. Druckfarbenfirnis «

Bohröl, Kühlöl 2 o @ 4 5

Schuhpech R A

Bürstenpech 6d: 0: f

U Lee A ohnerwachs, Skiwachs . .

Ausballmassen . .

Schuh- und Lederpflegemittel .

Beizen, Kaltpoliertinte, Polituren .

Reinigungs- u. Entfettungsmittel (auße Seifen und Waschmitteln) . « « «

Gummi einshl. Buna . «6 80 9%

Kabelvergußmasse, Elektrozubehör » . 4 70%

Fliegenfänger . . è « « o . ö P. 15 9%

Füx die Verwendung von Kolophonium bei der Her- (Nag vorstehend nicht genannter Ca e werden, soweit ie Verwendung nicht verboten ist, die bisher genehmigten Mengen auf 25 % herabgeseßt.

(2) Für Lieferungen von Kolophonium sind Lieferung8- R gualen gemäß den Rundschreiben Nx. 3/38, 8 a/38 und 8/39 dex Reichsstelle „Chemie“ zu beantragen.

20 % 30 % 20 °/ 20 9% 20 1 10 °/

ï U u « 16 %o r I

20 °% 16 °%

20 %%

(3) Die nah § 2 dex Anordnung Nr. 13 erforderliche Bes ugs- und Verbrauchsgenehmigung für Kolophonium wird für die im Absatz 1 genannten Mengen hiermit erteilt.

(4) Die auf Grund der Rundschreiben Nr. 2/38, 2 a/38, 3/38, 3 a/38, 27/39 und 28/39 zu erstattenden Meldungen era seßen die nah § 8 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Meldungen.

S2

(Verbrauchsgenehmigung für Kolophonium zur Herstellung von Papier und Pappe)

(1) Die gemäß Rundschreiben Nr. 29/39 und Nr. 31/39 der Reichsstelle „Chemie“ festgeseßten Höchstverbrauchssäte für Kolophonium (Harz) bei der Herstellung von Papier und Pappe dürfen nux in Höhe der folgenden Vomhundertsäße ausgenußt werden:

a) Höchstverbrauchssäße gemäß Rundschreiben Nr. 29/39 _bis zu 70 %, b) Hochstverbrauchssäße gemäß Rundschreiben Nr. 31/39 bis zu 80 %. Für die Erzeugung der Papiersorten 6 a und þ und 7a und b dürfen jedoch insgesamt nur 50 % dec im Fahre 1938 für diesé Gruppen aufgewendeten Mengen an Kolophonium (Harz) odeL Harzleim auf seinen Harzgehalt berehnet verwendet werden. :

(2) Bei der Herstellung der Papiersorten der Gruppen 6e, 6d, 7e, Td, 14a und 14 b dürfen Harz und harzhaltige Leimstoffe niht verwendet werden.

(3) Bei der Herstellung der Pappensorten der Gruppen 1, 3, 4, 5 und 7 dürfen Harz und harzhaltige Leimstoffe nicht ver=- wendet werden.

(4) Für die sich gemäß Absay 1 ergebenden Verbrauch3=4 mengen wird hiermit die nah § 2 der Anordnung Nr. 13 er- forderlihe Bezugs- und Verbrauchs8ger-chmigung erteilt.

83 (Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung für Cumaronharz)

(1) Die im Rundschreiben Nr. 24/39 genehmigten Bezug8- mengen für Cumaronharz (Cumaronharz-Kontingente) werdent a) für die Herstellung von Linoleumtkitten, sonstigen Kitten, Ausballmassen, Siegellack und Fliegen-

fängern auf 50 %,

b) für die Herstellung vorstehend niht genannteL Erzeugnisse, soweit die Verwendung nicht ver=- boten ist, auf 75 %

herabgeseßt. (2) Für Cumaronharz, das im Rahmen der nach Aba say 1 genehmigten Mengen bezogen wird, wird die nah § 2 der Anordnung Nv. 13 erforderliche Verbrauchsgenehmigung hiermit erteilt. 8 4

(Lieferungs-, Bezugs- und Verbrauch8sgenehmigung für sonstige Harzez Meldepflicht)

(1) Die im Rundschreiben Nv, 22/39 der Reichsstelle „Chemie“ genehmigten Bezugsmengen (Harz-Kontingente) für

Kauxi- und andere Kopale,

Dammarharz,

Akaroidharz,

Elemi,

Benzoe werden für die Herstellung sämtlicher in dem genannten Rundschreiben aufgeführten Erzeugnisse, soweit die Verwen dung nicht verboten ist, auf 30 % herabgeseßt. Für diese Mengen wird die nah § 2 der Anordnung Nr. 13 erforder=- liche Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung hiermit erteilt,

(2) Für die Lieferung der im Abs. 1 genannten Waren wird hiermit die nah § 2 der Anordnung Nr. 13 erforder=- liche Lieferungsgenehmigung erteilt mit der Auflage, daß die Bestimmungen des Rundschreibens Nr. 20/39 der Reichs=- stelle „Chemie“ auch weiterhin einzuhalten sind.

(3) Die auf Grund der Rundschreiben Nr. 20/39, 21/39 und 22/39 der Reichs\telle „Chemie“ zu erstattenden Mel dungen erseßen die nach § 8 der Anordnung Nr. 183 erforder lichen Meldungen.

85 i

(Lieferungs-, Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung für Leim leder; Lieferungsgenehmigung für Hautleim; Meldepflicht)

(1) Für die Lieferung von Leimleder wird hiermit die nach § 2 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Lieferungs= genehmigung erteilt, soweit nicht in dem Rundschreiben Nr. 20/38 dexr Reichsstelle „Chemie“ Lieferungsbeschränkun- gen erlassen sind.

(2) Die im Rundschreiben Nr. 1/39 der Reichsstelle „Chemie“ genchmigten Bezugsmengen für Leimleder und ähnliche Rohstoffe („Bezugs8höchstmengen“ gemäß Abschnitt I1 des Rundschreibens) werden für die Hersteller von Hautleint auf 50 % Paget. Für diese Mengen wird die nah § 2 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Bezugs- und Verbrauchs genehmigung iermit erteilt.

(3) Die im Rundschreiben Nr. 1/39 der Reichsstelle „Chemie“ für die Hautleimhersteller festgelegten Absazmengen für Erzeugnisse aus Leimleder (,„Absaßhöchstmengen“ gemäß Abschnitt T des Rundschreibens) werden auf ‘50 % herah= geseßt.

(4) Die auf Grund des Rundschreibens Nr. 1/39 der Reid(sstelle „Chemie“ zu erstattenden Meldungen erseßen die nach § 8 der Anordnung Nv. 13 erforderlichen Meldungen,

86 (Verbrauchs- und Bezugsgenehmigung sür Hautleim) # Die Herstellex von Sperrholz und Möbeln sowie von

Schnellbindern (auch ähnlichen mit Chemikalien vermischten Leimstoffen) dürfen Hautleim in jedem Kalendermonat nur in

hau! von 50 % ihres monatsdurchschnittlichen Verbrauchs ant

-Hautleim im Fahre 1938 vérbrauchen und auch beziehen. Di«

estimmungen der §8 4—7 der Anordnung Nr. 13 gelten inx soweit nicht. (Erleichterungen der Verbrauchsbeschränkungen) Die im § 6 L 1 und 2 der Anordnung Nr. 13 vorgea Je Verbrauchsbeschränkungen können überschritten wer en, soweit sih aus den vorstehenden Bestimmungen höherä Verbrauchsmengen ergeben.