1939 / 217 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 217 vom 18 September. 1939. S. 2

Bekanntmachung.

Jm Anschluß an die Verordnung über die Wirtschafts- verwaltung vom 27. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1495) und die Erste Durchführungsverordnung hierzu vom 27, August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1519) werden folgende

Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen staat-

lier Wirtschafisverwaltung und der Organisation

der gewerblichen Wirtschaft auf dem Gebiete der

: Kriegswirischast gegeben:

I, Zentrale Behörden und Dienststellen.

Aufgabe der Reichswirtschaftskammer, dex Reichsgrup- pen Fndustrie, Handel, Handwerk, Banken, Versicherungen, Energiewirtschaft und Fremdenverkehr sowie. der Wirtschafts- gruppen und deren Fach- und Fachuntergruppen ist es, den Reichswirtschaftsminister und die von diesem mit der zentra- len Durchführung staatlicher Aufgaben betrauten Stellen ver- antwortlich zu beraten und für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich zu sorgen.

Der Reichswirtschaftskammer obliegt es außerdem, die einheitlihe Zusammenarbeit der einzelnen Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu sichern und die hierfür erforderlichen Anweisungen, die der Zustimmung des Reichswirtschaftsministers bedürfen, zu erlassen.

IL, Bezirkliche Behörden und Dienststellen.

Die zusammenfafssende Bearbeitung aller bezirklich zu er- ledigenden Aufgaben, die in Artikel T1] der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Wirtschaftsverwal- tung vom 27. August 1939 aufgeführt sind und die nah Be- darf erweitert werden können, obliegt den aus den Wehr- wirtschaftlichen Abteilungen (Gruppen Gewerbliche Wirt- schaft) hervorgegangenen Bezirtswirtschaftsämtern bei den Oberpräsidenten, Reichsstatthaltern und entsprehenden Be- hörden am Sitze der Wehrkreiskommandos.

Die Bezirkswirtschaftsämtex bedienen \sich für die Be- triebssicherung, insbesondere die Sicherstellung von Arbeits- kräften, Transportmitteln, Energie, die Vorratsüberwachung usw., der Fndustrie- und Handelskammern (Artikel V der Ersten Durchführungsverordnung vom 27. August 1939).

Die Bezirkswirtschaftsämter bedienen sich fernex zux Beratung und Durchführung ihrer fahlich-bezirklihen Auf- gaben der Wirtschaftskammern und derjenigen bezirklichen Organisationen der Gruppen, die nicht in eine Wirtschafts- kammer eingegliedert sind. Die Hauptmobbeauftragien (Hauptgeschäfstsführer) und Mobbeauftragten (Geschäfts- führer) der Wirtschaftskammern und der Abteilungen und Unterabteilungen der Wirischaftskammern haben laufend enge Fühlung mit den Bezirkêwirtschaftsämtern zu halten.

IIT,

Mitwirkung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft bei der Ausstellung und Durchführung der Erzeugungs- und Um- legungspläne.

Die Erzeugungs- und Umlegungspläne werden, sofern nicht für einzelne Wirtschaftszweige eine andere Regelung zweckmaßig ist, durch die Wirtschaftsgruppen der Reichsgruppe JZUdustrie im Benehmen mit den Reichsstellen aufgestellt und laufend den Erfordernissen der Kriegswirtschaft angepaßt. Die Wirtschaftsgruppen fönnen Fach- oder Fachunter- gruppen mit dieser Aufgabe betrauen. Bei der Aufstellung der Umlegungspläne sind die Bezirkswirtschaftsämter zu hören, die ihrerseits die Wirtschaftskammern und die vUdustrie- Und Handelskammern nach Maßgabe meines Erlasses vom 3. Juni 1939 §8 2/4336/39 g (Rund- erlaß Nr. 266/39 WA) heranziehen. Die endgültige Fest- stellung der Erzeugungs- und Umlegungspläne bedarf der Zustimmung des Reichswirtschaftsministers, der soweit dem Wirtschaftszweig Aufgaben der Wehrmacht ZU- fallen, die Zustimmung des Oberkommandos der Wehrmacht herbeiführt. Die Erzeugungs- und Umlegungspläne werden nah Genehmigung durch den Reichswirtschaftsminister oder in seinem Auftrage dur die Wirtschaftsgruppen den Bezirk8=- wirtschaftsämtern mitgeteilt. Diese sorgen für die Bekannt- gabe an die Betriebe und die Durhführung der Betriebs- sicherung.

Für die den Wirtschaftsgruppen hiernach obliegenden Aufgaben sind die Mobbeaustragten (Baubigelbätetütee und Geschäftsführer) zuständig und verantwortlich.

_Jn den Wirtschaftskammern wird die Bearbeitung aller

wehrwirtschaftlichen Fragen wie bisher in der Wehriirtfthaft- lichen Abteilung der Vorortkammer zusammengefaßt (vergl. den Erlaß vom 3. Funi 1939 S 2/4336/39 —), die sih aus der Unterabteilung A für Erzeugungssicherung und dex Unter- abteilung B für Erzeugungsplanung zusammenseßt. Die Unterabteilung B arbeitet eng mit der Bezirksausgleichstelle für öffentliche Aufträge zusammen. __ Das geschilderte Verfahren gilt mit den aus der fach- lichen Verschiedenheit sih ergebenden Änderungen ents E für die Bestimmung der notwendigen Betriebe dex Energie- wirtschaft, des Handels, des Handwerks, der Banken, der Ver- sicherungsunternehmen und des Fremdenverkehrs.

IV,

Mitwirkung der Organisation der gewerblichen Wirtschast bei der Rohstosfbewirtschastung.

Die zentrale Bewirtschaftung der Rohstoffe und Halb- ivaren ist gemäß der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) Aufgabe der Reichsstellen. Bei der Durchführung dieser Aufgabe arbeiten die Reichsstellen mit den Wirtschaftsgruppen und den Fach- und Fachuntergruppen der Reichsgruppen Fndustrie, Handel

- und Handwerk eng zusammen. Der Reichswirtschaftsminister kann in geeigneten Fällen Bewirtschaftungsaufgaben auf die Wirtschafts- oder Fachgruppen übertragen, insbesondere bei der Bewirtschaftung von Hilfs\toffen, Aiffer ITI Abs. 2 gilt entsprechend. V, Transportbeaustragte sür die Wirtschaft (TbW).

Die besondere Bedeutung des Transportwesens und die Notwendigkeit, Transportfragen in enger Fühlung mit der Reichsbahn und den anderen verkehrsdurchführenden Stellen zu regeln, haben zur Einseßung besonderer Transportbeauf- tragter für die Wirtschaft (TvW) geführt. Sie haben ihren

Dienstsiß in der Fndustrie- und Handelskammer am Ort der Reichsbahndirektion, Diensträume jedoch auh in der Reichs- bahndirektion. Fhre Aufgabe ist, die Transportbedürfnisse der Gesamtwirtschaft mit den gegebenen Verkehrämöglichkeiten ab- zustimmen und für ihre Erfüllung in diefem Rahmen zu sorgen. Sie bestimmen, wenn der vorhandene Transportraum nicht ausreicht, die Reihenfolge der Dringlichkeit. Dabei sind sie den Weisungen des Generalbevollmächtigten für die Wirt- schaft und der zu seinem Geschäftsbereih gehörenden Obersten Reichsbehörden, die ihnen über die Obevpräsidenten, Reichs- statthalter und entsprechenden Behörden (Führungsstäbe Wirt- schaft) am Sive der Wehrkreiskommandos zugehen, unter- worfen. Sie arbeiten mit allen an Wirtschaftstransporten be- teiligten Dienststellen Fndustrie- und Handelskammern, Wehrwirtschafts\tellen, Wirtschaftsämtern, Ernährungsämtern usw. eng zusammen. i

Berlin, den 15. September 1939.

I Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Allgemeine Vertriebsgenehmigung für VM-Tragtaschen aus Spinnstoff.

__ Auf Grund § 8 des Luftschußgeseßes vous 26. Juni 1935 in Verbindung mit den 88 3, 5 und 6 der Vierten Durchfüh- rungsverordnung zum Luftschußgesez vom 31. Januar 1938 wird hierdurch für VM-Tragtaschen, die den Fertigungsbedin- gungen für die VM-Tragtasche entsprechen (erhältlich bei der Reichsanstalt dex Luftwaffe für Luftshuß, Berlin SW 29, Friesenstraße 16), die allgemeine Genehmigung zum Vertriebe

innerhalb des Deutschen Reiches unter der einheitlichen Kenn- Nummer RL 1 39/1 a widerruflich erteilt.

Für den Vertrieb solcher Tragtaschen im Ausland bedarf es eines besonderen Antrages und einer besonderen von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschuß zu erteilenden Ge- nehmigung.

Die allgemeine Vertriebsgenehmigung für VM-Trag- taschen wird an die Einhaltung derx nachsiehend aufgeführten, abänderbaren Bedingungen- und Auflagen der Reichsanstalt dec Luftwaffe für Luftshuß geknüpft.

VM-Tragtaschen der genannten Art dürfen nur ver- trieben werden, nachdem sie auf der Außenseite an sihtbarer Stelle mit dex Kenn-Nummer und dem Vermerk „Vertrieb gemäß § 8 Luftschußtzgeseß genehmigt“ in einer Größe nicht unter 2X7 em gekennzeichnet ist.

Es wird die peinlich genaue Einhaltung der Fertigungs- bedingungen für jede zum Vertriebe getangende VM-Trag- tasche zur Pflicht gemacht.

Jn Werbeschriften, Anzeigen oder dergl. sind stets die Kenn-Nummer und der Zulassungsvermerk anzugeben.

Auf Anfordern haben Hersteller oder Wiederverkäufer Muster der von ihnen vertriebenen VM-Tragtaschen der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftshuß oder dex von thr beauftragten Stelle zux Nachprüfung auf ihre Kosten zur Ver- fügung zu stellen.

Jedexrzeitiger Widerruf dieser allgemeinen Vertrieb8- genehmigung sowie dex Widerruf der Genehmigung des Ver- triebes einzelner VM-Tragtaschen oder dèr VM-Tragtaschen eines bestimmten Herstellers bleiben ausdrücklih vorbehalten. Widerruf findet insbesondere dann statt, wenn Geräte ver- trieben werden, die nicht in allen Punkten genau den ge- nannten Fertigungsbedingungen über die Herstellung von VM-Tragtaschen entsprehen, oder wenn der Vertrieb. mit unsachgemäßer Werbung verbunden wird, :

- Diese allgemeine Vertriebsgenehmigung entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger geseßlicheë oder Verwaltungs- bestimmungen und exseßt nicht die etwa nach sonstigen Vor- schriften erforderlihen Genehmigungen anderer Stellen. Sie wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. :

Wiederverkäufern ist eine Abschrift dieser allgemeinen Vertriebsgenehmigung zu erteilen.

Verstöße gegen die Vorschriften des § 8 des Luftschuß- gesezes und die Vorschriften der Vierten Durchführungsver- ordnung zum Luftschußgesez sowie die daraufhin ergangenen e A sind gemäß §8 9 und 10 des Luftschußgesehes trafbar.

Berlin, den 16. September 1939. Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschuß. J. A.: Themme, “Oberstleutnant.

Anordnung

über höchstzulässige Preise der beim Zerteilen inländischer roher

gesalzener Großviehhäute (Nr. 153 des deutschen Zolltarifs) anfallenden Teile.

Vom 16, September 1939.

Auf Grund des § 9 ‘der Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten auf dem Gebiet der Lederwirt- schaft (Lederpreisverordnung) vom 29. April 1937 (Reichs- geseßbl, I S. 553) wird angeordnet: i '

S1

(1) Großhändler im Sinne des § 4 (2) der Anordnung 56 der dg dr s für Lederwirtschaft vom 3. September 1939, die im Besiße einer but Erlaubnis zum Zexteilen roher inländischer Großviehhäute gemäß § 28 der genannten Anordnung sind, dürfen beim Verkauf einzelner Teile einer von ihnen zerteilten Haut (Kernstück, Hals, Flanken, Garni- turen) zu den nah § 7 Absaÿ 1a und Absaß 3 der Anord- nung 20 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft höchst- zulässigen Preisen einen Zuschlag von höchstens. 12 Rpf. je kg,

Sa auf das Frischgewicht dec unzerteilten Haut, hinzu- rechnen,

,__(2) Beim Verkauf von Teilen von Häuten, die ein Groß- händlex von einer Häuteverwertung im Sinne des § 3 der Anordnung 56 gekauft hat, darf zu den nah § 1 der Anord- nung 20 höchstzulässigen Sre ab Zentralverladeplay bzw. Verladeplaß ein Zuschlag von höchstens 12 Rpf. je kg, bezogen auf das Frischgewicht der unzerteilten Haut, hinzugerechnet

S2 ___ (1) Die Preise der Einzelteile einer Haut können in üb- licher Weise untereinander abgestuft werden, Der Gesamterlös

; werden,

2, Schlachtvieh . . . 93,2 93,0

der einzelnen Teile einer Haut darf den höchstzulä igen Ver- faufspreis der ungeteilten Haut und den Zuschlag E 12 Rpf, je kg nicht überschreiten,

(2) Der Erlös für Garnituren .(Hälse und Flanken) dar am Ende eines Kalenderhalbjahres folgenden Ai a Gel samterlós aller verkauften Teile nit überschreiten:

a) bei süddeutschen Häuten 28 vom Hundert,

b) bei mittel-, west- und norddeutshen Häuten 34 vom Hundert.

(3) Eine Zusammenstellung darüber, daß eine Ueber- shreitung nicht statigefunden hat, ist am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres s\{hriftlich anzufertigen. Unverkauft ge-

bliebene Teile einer Haut können dabei mit dem voraussicht-

lihen Verkaufspreis eingeseßt werden. Entspricht dex später erzielte tatsächliche Verkaufserlös nicht dem nee S faufspreis, ist der Unterschied in dem nächsten Verkaufszeit- raum auszugleichen, Der Nachweis hat zu enthalten: S und den höchstzulässigen Verkaufspreis der ute, das salzfreie Gewicht der verkauften Teile der Häute, den Erlös für die verkauften Teile der Häute.

e jede Partie ist ein Nummernverzeichnis in der üblichen orm anzufertigen und mit dem Nachweis aufzubewahren.

§3 __ Bedient sih ein Verarbeiter beim Einkauf . von Teilen einer Haut eines Einkaufsagenten bzw. Kommissionärs, darf

die Einkaufsprovision bzw. Kommission 2 vom Hundert des Einkaufspreises nicht überschreiten. :

84 Diese Anordnung tritt am 20. September 1939 in Kraft, Berlin, den 16. September 1939.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Du, Flottmann.,

Die Indexziffer der Großhandels preise vom 13, September 1939.

nq E 1913 = 100 Ver- Inderxgruppen 1939 änderung

6. Sept. | 13. Sept. | in vH

L. Agrarstoffe. 1. Pflanzlihe Nahrungsmittel . . | 115,5 115,6

| + e)

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3. Vieherzeugnisse .. . . 115,5 115,5 4. Futtermittel 105,9 105,9 Agrarstoffe zusammen . 107,7 107,7 5. Kolonialwaren . 92,0 91,9 1E. Fndustrielle Rohstoffe und Halbwaren. 6, Kohle s 113,7 113,7 7. Cisenrobstoffe und Eisen . 103,8 103,8 8, Metalle (außer Eisen) .‘. & 53,0 53,0 9, Textilien x 82,9 82,6 10, Häute und Leder Ó 69,1 69,1 11. Chemikalien . 191015 [291016 12. Künstlihe Düngemittel .. 53,7 53,7 13, Kraftöle und Schmierstoffe . . 106,9 106,9 14. Kautschuk 44,8 44,4 15. Papierhalbwaren und Papier 107,0 107,0 16. Baustoffe 122,7 122,7 Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen . . 95,1 95,1 VLET. Fudustrielle Fertig- waren. : 17. Produktionsmittel 112,8 112,8 18. Konsumgüter 136,2 136,3 L Industrielle Fertigwaren zu- i sammen . 126,1 126,2 + Gesamtindex . . . .., 106,9 106,9

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1) Monatsdurchschnitt Juli. ?) Monatsdurchschnitt August.

Die Jndexziffer der Großhandelspreise stellt sih für den

13. September, wie in der Vorwoche, auf 106,9 (1913 = 100),

Die rFndexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 107,7.

Oer Kolonialwáren 91,9 (— 0,1 vH.), industrielle

ohstoffe und Halbwaren 95,1 (unverändert) und industrielle

Fertigwaren 126,2 (+ 0,1 vH.). Auch die Preise der einzelnen Waren zeigen keine nennenswerten Aenderungen: -

Berlin, den 16. September 1939. : Statistisches Reichsamt.

. Anordnung Vp 1

der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Herstellung von Zigarrenkisten).

Vom 15, Septembex 1939,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) und dexr Verordnung über die Errichtung von Üeberwachungs= stellen vom 4, Septembex 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nv. 209 vom 7, September 1934) in Verbindung mit dexr Bekanntmachung über die Reichsstellen zux Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischen Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August A wird mit Zua stimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsforsts meisters angeordnet;

81 : ;

Bei der Herstellung. von T indise dürfen niht meho als E Teile (Formate) aus ausländischer Holz verarbeitet werden. L Gehlfarbiges Holz ist in einem angemessenen Umfange mit zu verwenden. 82

Die Beschränkung des § 1 findet keine Anwendung

a) bei der Herstellung von Zigarreukisten, die nahweisbag für Ausfuhrlieferungen bestimmt sind,

b) bei der R von Higarrenkisten aus übera seeischem Auss{huß- (Wurm-) Holz.

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 217 vom 18 September 1939. S. 3

83 Die Reichéstelle für Papier und Verpackungswesen kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. An- träge sind bei der Fachuntergruppe, Zigarrenkisten- Und Zigarrenwickelformen-Jndustrie, Berlin W 62, Burggrafen- straße 4, oder bei der Fachuntergruppe Zigarrenindustrie, Berlin NW 7, Luisenstraße 29, einzureichen. 84 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12—15 dex Verordnung über

85 Diese Anordnung tritt am 20. September 1939 in Kraft.

Berlin, den 15. September 1939. Dex Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dorn.

- den Warenverkehr.

1. Anweisung de Durchführung der Anordnung des Beauftragten sür den zierjahresplan über die Erfassung und Verwertung der Alt- und Abfallstoffe aus dem Müll in der Ostmark und im Reichs- i gau Sudetenland.

Vom 16. September 1939.

Auf Grund der Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über die Erfassung und Verwertung von Alt- und Abfallstoffen in der Ostmark und im Reichsgau Sudeten- länd vom 12. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 214 vom 14, September 1939) weise ich folgendes an:

Die 1. Anweisung zur Durchführung der Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über die Erfassung und Verwertung der Alt- und Abfallstoffe aus dem Müll vom 14. August 1937 gilt auch in der Ostmark und im Reich8gau Sudetenland.

Berlin, den 16. September 1939.

Der Reichskommissar für Altmaterialverwertung. : Ziegler.

Land Mecklenburg.

Die Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungs- {huld des Landes Mecklenburg-Schwerin und des Landes Mecklenburg-Streliß für das Fahr 1939 sowie die Auslosung der am 2. Fanuar und 1. April 1940 zu tilgenden Schuld- verschreibungen der in 4% ige Reichsmarkschulden um- gewandelten I. Il. und II[. mecklenburg - shwerinschen Roggenwertanleihen findet am

Montag, dem 16. Oktober 1939, 9 Uhr,

öffentlih im Regierungsgebäude 11, Zimmer 39, statt,

Schwerin, den 14. September 1939. Mecklenburgisches Staatsministerium, Abteilung Finanzen. J. A.: Dr. Suhrbier.

Bekanntmachung. ä _Dié am 16.. September ausgegebene Nummer 179 des Neichsge®ebblatts, Teil L, enthält: Polizeiverordnung über die Abgabe von Fod und seinen Zu- dereitungen in den Apotheken. Vom 13. September 1939. Verordnung über Blutplasma. Vom 14. September 1939. Verordnung zur Sicherung der Kreditversorgung in dem von don deutschen Truppen beseßten Gebiet der Republik Polen und dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 14, Sep- temberx 1939. ; Erste Durchführungsverordnung zux. Notdienstverordnung. Vom 15. September 1939. Bekanntmachung zur Durchführung des Brieftaubengesetes. Vom 12. September 1939. | s Umfang: 1/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N. Postversen- dungsgebühren: 0,03 für ein Stück bei Voreinsendung auf

unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 18. September 1939. Reichsverlags8amt. Dr. H ubri ch.

Bekanntmachung.

Die am 18. September ausgegebene Nummer 180 des Reichsgesetblatts, Teil I, enthält: Verordnung übex die Wehrbezirkseinteilung für das Deutsche Reich. Vom 15. September 1939. Umfang: 51/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,90 n.4. Postversen- dungsgebühren: 0,08 K.Æ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 18. Septembex 1939. Reichsverlagsamt. Dr. H ubri ch.

Irichtamtliches.

Deutsches Reich.

Nummer 26 des Reichsarbeitsblatts vom 15. ee 1939 D folgenden Fuhalt: Teil 1: Amtlicher Teil: l, Allgemeines. Geseße, Verordnungen, Erlasse: O des Führers über die Bildung eines Ministerrats für die Reichs- verteidigung. Vom 30. August 1939, Gese über die Wieder- vereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reih. Bom 1. September 1939. Verordnung übex die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet dex biëherigèn Freien Stadt Danzig. Vom 1. September 1939, Kricasirtschaftöverordnung. Vom 4. September 1939, Verordnung über die Geltung sozialen Reichsrechts in den in die Länder Preußen und Bayern eingeglie- derten ehemals sudetendeutschen Gebietsteilen. Vom 15. Juni 1939. Verordnung über die Gewährung von Verpflegungszulagen an Schwer- und Schwerstarbeitexr. Vom 29. August 1939. Ver- okdnung zur R N der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Achten und Neunten O,

nung zum Lusftshußgesey. Vom 1. Septembex 1939, Bekannt-

machung der neuen Fassung der Ersten Duxchführungsverordnung zum Luftschußzgeset. Vom 1. September 1939. I1I. Arbeitseinsaß, - Arbeitsbeschafsfung, Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Er- lasse: Verordnung zur Aenderung von Vorshriften über Arbeits- einsay und Arbeitslosenhilfe. Vom 1. September 1939. Ver- ordnung über Arbeitslosenhilfe. Vom 5. September 1939. Ver- ordnung über, die Beschränkung des Arbeitsplazwechsels. Vom 1, September 1939. Erste Durhführungsverordnung zur BVer- ordnung über die Beschränkung des Arbeitsplaßwechjels. Bom 6. September 1939. Änordnung übér Unterstüßung für Dienst- verpflichtete. Vom 4. September 1939. Verordnung über die Durchführung der Reichsarbeitsdienstpfliht für die weibliche Jugend. Vom 4. September 1939. Deriligans des Erlasses vom 8. August 1939, betr. Neuabgrenzung der Arbeitsämter 1m Bezirk des Landesarbeitsamts Südwestdeutshland. III. Sozial- verfassung, Arbeitsreht, Lohn- und Wirtschaftspolitik. Geseße, Verordnungen, Erlasse: Verordnung über das Fnkrafttreten ein- zelner Vorschriften der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks im Memelland. Vom 25. August 1939. Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von BVor- shriften auf dem Gebiete des Arbeitsrehts. Vom 1. September 1939. V. Sidlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Geseße, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Technishe Baupolizei- bestimmungen. Betr.: Allgemeine baupolizeilihe Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten. Zweite Ausführungsbestim- mungen zum § 1 der Zweiten Durhsührungsverordnung zum Luftschußgeseß (Sonderbaubestimmungen). Vom 2. September 1939. Dritte Verordnung zur A as der Verordnung über Kündigungss{huß für Miet und Pachträume. Vom 5. September 1939. Verordnung über Kündigungsschuß für Miet- und Pacht-

räume in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 31. August 1939. Verordnung zur Ausführung dex Verordnung

Berliner Börse am 18. September.

Berliner Börse vom 18. 9. 1939.

Zu Beginn der neuen Woche seßte sich die hon am Soun- abend zu beobachtende Erholung an den Aktienmärkten in ver- stärktem Tempo fort. Sie war weniger auf eine erhöhte Kauf- tätigkeit, als vielmehx auf ein völliges Aufhören des Verkaufs- drucks zurückzuführen. Schon kleine Orders stießen auf ziemlich entblößte Märkte, so daß die Befriedigung des Bedarfs meisl nur auf erhöhter Basis vorgenommen werden konnte. ,

Am Montanmarkt zogen Rheinstahl und Buderus um je 3, Harpener und Mannesmann je 1 und Ver. Stahlwerke um

Von Braunkohlenwerten wurden wiedec nux zwei Papiere notiert, und zwar Deutsche Erdöl (+ 11/4) sowie Jlse-Genußscheine (+ 4 2%). Von Kaliaktien stiegen Salzdetfurth um 3 und Win- tershall um 13/8, von Chem. Papieren Rütgers um 2!/2 und Far- ben um 1!/s %. Für Schering mußte die Notiz wegen Material- mangels ausgeseßt werden. Fast durchweg gebessert waren ‘Elektro- werte, an dex Spiye Accumulatoren und Lahmeyer mit je + 2/4 sowie Siemens mit + 2%. Von Maschinenbauwerten waren nur Rheinmetall-Borsig mit -+ 214 auffälliger verändert. Sonst sind noch Junghans und A S mit + 23/4, Bemberg und Hotelbetrieb mit je + 21/2, Westdt. Kaufhof und Schultheiss mit je + 21/4, Engelhardt, Bremer Wolle und AG. für Verkehr mit je + 2.9% als besonders fest zu erwähnen. Jm geregelten Freiver- kehr stiegen Burbah um 3 und Scheidemandel um 21s %.

Auch im Börsenverlauf war der Grundton als fest zu be- geihnen. Das Geschäft war jedoch nach wie vor wenig lebhaft. Lahmeyer, Conti-Gummi, Harpener und Stolberger-Zink kamen je 1% hoher zur Notiz, wodurch leßtere den anfangs erlittenen Verlust halbierten. AEG., Siemens, Gesfürel und Dierig stellten sich je 24 % höher. Berger gewannen 14 und Feldmühle 114 %. HEW. und Westdt. Kaufhof zogen um je 14 % an, außerdem lagen Holzmann um 2!4 % befestigt. Schering, die anfangs keine Notiz erhielten, seßten mit 153 um 314 % höher ein und zogen im Verlauf* weiter auf 15414 an. Farben notierten 15654. Eine Sonderbewegung wiesen Deutsche Linoleum auf, die gegen den

* Kassakurs vom 9. ds. Mts. einen Abschlag von 5 2% erlitten.

Am Börsenschluß bröckelten lediglih verschiedene Werte leicht ab, während andererseits erneut Besserungen eintraten. Fen gaben um 4 % auf 1564 % nach, Vereinigte Stahlwerke büßten 16 und Dessauer 8 2% ein. Demgegenüberx stiegen Jung- hans und Hotelbetrieb um je 4 sowie Bemberg um 1%.

f er ist die Befestigung dexr Reichsbahnvorzüge au 36.

Von den zu Einheitskursen gehandelten Bankaktien erholten sich Dt. Uebersee um 19%/%. Bei den Hypothekenbanken gaben Bayevr. Hyp. um § % nah.

Ausweis der Schweizerischen Itationalbanktk.

Bern, 17. September. Der Ausweis der Schweizerischen Nationalbank vom 15. September zeigt, vexglihen mit der Vor- woche, einen unveränderten Goldbestand von 2419,48 Mill. x. Der Devisenbestand erhöhte sich um 83,01 auf 286,31 Mill. x. Das Wechselportefeuille verzeihnet eine Zunahme der Schaßwechsel von 24,40 auf 25,40 Mill. \x., während Handelswechsel von 37,54 auf 37,23 Mill. sr. zurückgingen. Wechsel der Darlehnskasse blieben mit 9,70 Mill. sfx. unverändert, me Lombardvorschüsse auf 48,11 (48,69) Mill. fr. zurückgingen. Dex Notenumlauf erfuhr in dex zweiten Septemberwoche eine Entlastung um 28,47 Mill, auf 2038,21 (2066,68) Mill. ffr. L stiegen dîe Giroguthaben auf 817,79 (787,14) Mill. x. an. Notenumlauf und Giroguthaben waren am 15, September zu 84,71 (84,78) % durch Gold gedeckt.

Erhöhung des Diskontkredits des Schweizerischen Bundes. :

Zürich, 16. September. Dex Bankrat der Schweizer National= bank ist am 15. 9, 1939 in Bern gut einer Sihung zusammen- getreten. Der Bankrat hat einer Erhöhung des Diskontkredits des Bundes zugestimmt, An einen vom Präsidenten des Direk- toriums über die derzeitige Geld- und Währungslage erstatteten Bericht {loß sich innerhalb des Bankrates eine Aussprache an, bei dex der Politik dex Nationalbank zugestimmt wurde,

Arbeitslosigkeit als englischer Kriegserfolg. ESntlassung von 2 Millionen Arbeitern erwartet.

» London, 16, September. Aus allen Teilen Englands tvird berichtet, daß die Arbeitslosigkeit {nell im Ansteigen. begriffen ist, da viele Jndustrie- und Gewerbezweige stillgelegt werden,

ohne daß die Kriegsindustrie diese Arbeitex aufnehmen könnte.

übex Kündigungsshuß für Miet- und Pachträume in der Ostmark.

Vom 5. September 1939. Verordnung über Kündigungsshuß

für Miet- und Pachträume im Reichsgau Sudetenland und in den in die Reichsgaue Niederdonau und Oberdonau eingegliederten sudetendeutschen Gebieten. Vom 5. September 1939. Sechs- undsiebzigste Anordnung über die Neugestaltung der Reichshaupts- stadt Berlin. VI. Versorgung und Fürsorge. Gesege, BVerord- nungen, Erlasse: Verordnung über Familienunterstühßung bei besonderem Einsay der Wehrmaht (Einsay-Familienunter- stüßungsverordnung Einsay-FUV. —). Vom 1. September 1939.

4SOfLDECj et. Sonderpofstwertzeichen „Danzig“.

Vom 18. September an werden bei allen Postämtern und Postamtsstellen auch in Danzig E bes Erinnerung an die Wiedervereinigung Danzigs- mit dem Reih am 1. September zwei Sondermarken herausgegeben. Nah Entwürfen der Reichs» druckerei trägt die Sondermarke zu 6 Rpf. ein Bild der Marien» firhe und das Wertzeichen zu 12 Rpf. eine Abbildung des Kran- tors in Danzig.

Keine Neuausgabe des ReichskursbuchS

und des KraftpostturSbuchs.

Nach einer Bekanntgabe im Amtsblatt des Reichsposts ministeriuums werden das Reichskursbuch und das Kraftpostkurss buch bis auf weiteres niht neu herausgegeben.

Biriscchaftsteil.

Am Markt dex Kolonialwerte wurden Otavi-Minen bei Zu- teilung um 24 KAK heraufgeseßt. Von Fndustriepapieren, die überwiegend fester lagen, ‘wurden zahlreihe Werte bet Repar- tierung um 3% heraufgesezt. Steingut Coldiy kamen 324 % höher zux Notiz, Grihner-Kaisex stellten si 4 % höher. Anderer- seits verloren Rosißer Zucker, Fndustriewerk Plauen, Gevrx. Stoll- werck und Schoenebeck Metall je 3 %. É

Jm variablen Rentenverkehr befestigten sich Reichsaltbesig um 1/8 auf 131%. Die Gemeindeumschuldungsanleihe blieb mit 93 unverändert. S E

Der Kassarentenmarkt lag bei ruhigem Geschäft gleichfalls freundlih. Pfandbriefe, Kommunalobligationen sowie Reichs- und Länderanleihen veränderten sich kaum. Liquidationspfandbriefe neigten eher zur Schwäche. Zu erwähnen sind 28er F und Il Deutsche Kommunale-Gold mit + 4 %. Bei den Jndustrie- obligationen gaben lediglich Aschinger um 4 % na, während Mont Cenis und 37er Harpener im gleichen Ausmaß höher lagen, und Deutsche Conti Gas 4 % gewannen. Favbenbonds kamen 4 % höher zur Notiz. S / :

Steuergutscheine I und [1 blieben nach wie vor unverändert.

Am Geldmarkt trat für Blankotagesgeld eine Verbilligung um 1/s auf 24—214 % ein.

Die wirtschaftliche Bedeutung Gdingeus. - Ausfuhrhafen für oberschlefisce Kohle.

Mit dex Einnahme von Gdingen befindet sih ein Hafen in deutscher Hand, den die Polen seit dem Fahre 1926 mit allen Kräften und Mitteln ausgebaut haben. Dem Hafen stehen zahl- reiche Speicher, Schuppen, Lagerhäuser, Tanks sowie Kühlhäuser, Lade- und Löscheinrichhtungen zur Verfügung.

Dank dem planmäßigen polnischen Wirtschaftskrieg gegen Danzig konnte der Schiffseingang über den Gdingener Hafen im Jahre 1938 insgesamt 6498 Schisfe mit 6,5 Mill. NRT. erreichen.

Jn der Ausfuhr hat Polen insbesondere seine Massengüter, vor allem Kohle und Holz, über Gdingen geleitet. Das gleiche gilt

ür die Einfuhr, da Erze, Schhrott, Schwefelkies, Kunstdünger sowie aumwolle und Wolle fast aus\hließlich über Edingen gelenkt ivurden. :

Die besondere aktuelle Bedeutung des Gdingener Hafens liegt darin, daß er nach Wiederherstellung der Bahnanlagen in den Dienst der oberschlesischen Kohlenausfuhr gestellt werden kann. Bekanntlich hat Deutschland seine Kohlenlieferungen an neutrale Länder, beispielsweise an Dänemark, aufrechterhalten und damit einen überzeugenden Beweis seiner Kraft im Wirtschaftskriege

gegeben.

Wirtschaft des Auslandes.

Fn Sachverständigenkreisen erwartet man die Freisezung von 2 Millionen Arbeitern, die nicht unmittelbar von der Kriegs- industrie aufgenommen werden können. Damit wäre ein sehr erheblihex Teil dex englishen Arbeitershaft zunächst arbeitslos geivorden.

Hier zeigt sih die Unterlegenheit der kriegswirtschaftlichen Organisation Englands gegenüber Deutschland, wo man weit- gehende Vorsorge für die Aufnahme frei werdender Arbeitskräfte getroffen hat.

t mre

Verwirklichung der italienischen Autarkie=- Politik mit allem Nachdruck.

__ Rom, 16. September: Unter dem 'Vorsiß des Duce wurden fünf Minkistersizungen N die Fragen dex Lebensmittel- und Rohstoffversorgung Jtaliens galten. Fn diesem Zusammen- hang betont „Giornale d'Ftalia“, daß Ftaliens Autarkie-Politik mit allem Nachdruck G werden müsse. Das gelte be- onders in einem Augenblick, da jedes europäishe Land gezwungen ei, sih auf seine eigenen Mittel zu verlassen, Die Autarfie- estrebungen müßten einmal zu einer Einschränkung des Kon- uns bei gleichzeitiger intensivster Ankurbelung dex nationalen roduktion auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Bergbaus und dex Jndustrie erfolgen.

Die augenblicklihe wirtshaftlihe Stellung Ftaliens ergibt laut „Giornale d’Ftalia“ folgendes Bild: Die Lebensmittelver- lorang fe sichergestellt. Auf dem Gebiet der festen und flüssigen

rennstoffe wären Einsparungen und außerdem neue Anstren- gungen zur P een notwendig. Man werde die Kohlenförderung im Vi and sowie die albanishe Petroleumaus- RONA t exn. Hinsichtlich der Bata ero ps Bs eine wesentlihe Einschränkung des Verbrauchs erfolgen. Jn Albanien seien reiche Eisenvorkommen festgestellt wovden, die gute Aus- sihten für die Eisengewinnung bieten könnten. An Aluminium

und Zink sei der Fnlandsbedarf bereits gedeckt, dies treffe auch Gei