1939 / 223 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Anordnung BK 4

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme von Spinnstöffwaren: Freistellung von E vcattolfivaten),

Vom 23. September 1939,

Auf Grund der Verorduung über den Warenvexrkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430), der Verordnung übek die Errichtung“ von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Ver- ordnung über die Einseßung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zux Überwahung und Regelung des Waren- verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs8anz. und Preuß: Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Anordnung Nr. 1 des‘ Sonderbeauftragten für die Spinnstofswirtschaft (Beschlagnahme - Anordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. Sep- tember 1939) im folgenden Beshlagnahme-Anordnung ge-

nannt wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers

angeordnet: S1

Die aus der Anlage 1 ersichtlihen Spinnstoffwaren werden gemäß § 4 Abs. 2 der Beschlagnahme-Anordnung von der Beschlagnahme freigestellt.

Die Freistellung hat die Wirkung, daß die Herstellung sowie die Be- und Verarbeitung dieser Waren und der Ver- kehr (Einkauf und Abnahme sowie Verkauf und Lieferung) mit diesen Waren ohne Beschränkung erfolgen darf.

S2 ;

(1): Dié aus der Anlage 2 ersichtlichen Spinnstoffwaren werden gemäß § 4 Abs. 2 der Beschlagnahme-Anordnung von der Beschlagnahme bedingt freigestellt.

(2) Ebenso werden die in der ersten Bekanntmachung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 9. 9. 1939 (Deutscher Reichs8anz. und Preuß. Staatsanz. Nu. 210 vom 9. 9. 1939) sowie etwaigen weiteren Bekanntmachungen des Sonderbeauftragten für bezugsscheinfrei erklärten Waren bedingt freigestellt.

(3) Die bedingte Freistellung hat die Wirkung, daß die Be- und Verarbeitung dieser Waren sowie der Verkehr (Ein- kauf und Abnahme sowie Verkauf und Lieferung) insoweit frei erfolgen darf, als nicht dur die Reichs\tellen, die für die Herstellung der zur Be- und Verarbeitung kommenden Gewebe, Gewirke, . Geflechte zuständig sind oder durch die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete, die für die Be- und Verarbeitung sowie für den Verkehr zuständig ist, besondere Auflagen gemacht worden sind.

83 Die Bestimmungen der Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswitigen Bedarfs. des euen, Volkes über die Bezugsscheinpflicht sowie etwa bestehende Herstellungsvorschriftèn bleiben unberührt. ;

S4 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den Vorschriften der 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 85

__ Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent- lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.

Berlin, den 23. September 1939, Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. . Hagemann, mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

Anlage 1

zur Anordnung BK 4 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 283. September 1939.

Von der Beschlagnahme freigestellte Spinnstoffwaren.

Einfuhr-Nre. des Stat.

Waren- Warenbezeihnung verzeichnisses

(148 a/c) Shmuckfedern, roh, auc lediglih zum Zwede der Verpackung und Versendung auf Ge- spinstfäden gereiht: 148a Retiherfedern. 1488b Straußfedern. 1488ec Hühner-, Enten- und andere Federn. 149 Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Teile von Bälgen, auch gefärbt, getrocknet oder nur zum Schuße gegen Fäulnis und Mottenfraß vorgerichtet. 530 a Haarneye aus Menschenhaaren oder Nachahmungen da- von. 530b Andere Perücckenmacher- und andere Arbeiten aus Men- schenhaaren oder Nachahmungen davon, auch in Ver- bindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen. (531 a/c) Schmuckfedern, gefärbt oder zugerichtet (zubereitet): 53la Straußfedern. 531Þb Reiherfedern. 53lc andere Federn; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Teile von Bälgen, zum Schmuce von Hüten

oder dergleichen zugerichtet.

5314 Anderweit nicht L Waren aus Reiher-, Strauß- oder anderen Schmufedern, z. B. Federboas sowie Gespinstwaren, Lederwaren und dergleichen, auf denen Reiher-, Strauß- oder andere Schmuck- (Vogel-) Federn durch Weben, Nähen oder dergleichen befestigt sind, z. B. Federbesägze.

532a Fächer (Handfächer), ganz oder teilweise aus Strauß- federn, Seide, Spiyen, Stickereien oder anderen Schmuckfedern als Straußfedern; alle diese, soweit sie fal t dur ihre Verbindungen unter andere Nummern allen.

5632b Andere Fächer (Handfächer), soweit sie nicht an sich oder je ihre Verbindungen unter andere Nummern allen.

64la Hüte aus Stroh: unausgerüstet (ungarniert) (in der Ein- fuhr mit Ausnahme der unter 541 e genannten).

Und Staatsanzeiger Nr. 223 vom 23 September 1939. S2

Einfuhr-Nr. des Stat. Waren- Warenbezeichnung verzeichnisses

541 c BVinsen-- und Röhrchenhüte aus Stroh, unausgerüstet (ungarniert). aus 541 d Hüte aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Stroh und Binsen, aus Hanf- oder Roßhaargeflechten, Fisch- béin, Kork, Baumschwamm, Lufsa, Papier, Sparteriez anderweit nicht genannte Hüte (z. B. aus Leder), un- ausgerüstet (ungarniert).

aus 5410 —: ausgerüstet (garniert). 541 f Badekappen aus Kautschuk, unausgerüstet oder aus- gerüstet. 566 Ausgestopfte Tiere und Teile davon, auch mit künstlichen

Augen, natürlichen Geweihen oder dergleichen; Vogel- und andere Tierbälge, zu sogenannten Attrappen (Kästchen oder dgl.) eingerichtet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter : andere Nummern fallen. 593 Sparterie. 594 Sparteriewaren außer Hüten. aus 670f Hutstoffe und -geflechte aus Vapier. aus 671 Hutstoffe und -geflehte in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren; auch Hutstosse und -geflechte aus tran8parentem Viskosepavier ohne Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren. aus 671 Musterabonnements. aus 677bÞb Modezeihnungen.

883 Unechtes Gold- und Silbergespinst aus vergoldetem oder versilbertem Draht, auch aus vergoldeten oder ver- silberten tierischen Häutchen, sowie Tressenwaren (Be- säße, Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen. von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold- oder Silber- gespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnustoffen.

888 Gespinste aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle (ausgenommen Aluminiumgespinst) sowie Tressenwaren (Besäße, Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen Gespinsten ohne Beimischung von anderen Gespinsten,

Wnit Kern aus Spinns\toffen. 889 _VBldkkscheite (Planschetten), Miederfedern, Bruchbänder {udund ähnliche Waren aus unedlen Metallen oder aus 1D Yügierungen unedler Metalle, ganz oder teilweise mit dns pinsien oder Gespinstwaren übersponnen oder

rzogen. - aus 890 b g] 4Hraht (Ligen, Geflechte usw.) aus unedlen Metallen oder eeè- aus Legierungen unedler Metalle, überzogen, um- widcelt, umsponnen, umflochten oder mit Stoffen sonst verbunden: für andere Zwecke als für die Elektro- technif (ausgenommen Schweißdraht mit Stoffen ver- bunden), Hutkörper usw.

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Anlage 2

zur Anordnung BK 4 der Reichsstelle für Kleidung und ver- wandte Gebiete vom 23. September 1939.

Von der Beschlagnahme bedingt freigestellte Spinn-

stoffwaren: Einsuhr-Nrv, des Stat. : Waren- Warenbezeichnung verzeichnisses

541 b ausgerüstet (garniert),

401a Dichte Gewebe für Möbel und Zimmerausstattung (außer Sammet u. Plüsch), ganz aus Seide: aus

Naturseide: | 403A 1 Bänder aus Sammet und Plüsch: aus Naturseide, 404 Tüll, ganz oder teilweise aus Seide.

406 A 1 Vänder, ganz aus Seide: aus Naturseide. j (407 A/B 4) Andere Gewebe als Bänder, ganz aus Naturseide: i 407A Dichte taftbindige Gewebe, ganz aus Rohseide des Maulbeerspinners, unbeshwert, mit Ausnahme von Krepp, auch unabgekochtem. í (407 B 1/4) Andere Gewebe ganz aus Naturseide:t 407B1 im Gewicht auf 1 qm Getwvebesflähe von mehr als 35 Gramm: Krepp, auch unabgekocht. 407 B 2 —: andere. 407B 3 im Gewicht auf 1 qm Gewebeflähe von mehr als 25—35 Gramm. j 407B 4 im Gewicht auf 1 qm Gewebefläche von 25 Gramm j oder weniger. (409 A 1/4) Wirk- (Trikot) und Neystoffe, Wirk- (Trikot) und Neßtwaren: 409 A1 Ganz aus Seide: Handschuhe. 409 A2 —: Strümpfe und Socen. ‘1 409 A3 —: Müyßen-, Kappenstumpen, 409 A 4 —: andere. 410a Spißenstoffe und Spißen aller Art einschließlich der Einsaßspizen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spißen oder Spizenstoffen, auch ohne wellenförmig gestal- teten oder ausgezacktten Rand, ganz oder teilweise aus Seide: getwebte.

410b —: gestickte oder andere. 411 O auf Grundstoffen ganz oder teilweise aus Seide. :

4122a Posamentierwaren (Besäße, Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre und dgl.); ferner nach Art der sogenannten Baumwollspacterie hergestellten Waren: Chenillez; alle diese ganz oder teilweise aus Seide.

412b Knopfmacherwaren, ganz oder teilweise aus Seide, auch mit Unterlagen oder Einlagen aus Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dgl. (427/428 b) Fußbodenteppiche, im Stü, als E oder abgepaßt (ohne Näharbeit) auch edrudt:

427 aus ungesärbten oder gefärbten Garnen von Rindvich-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Tierhaaren auch gemischt mit Jute, Manilahanf-, Agave-, Ananas- oder Kokosfasern ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältnis, desgleichen mit Bei- mischung von anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder von Zellwolle, falls die Garne aus Rindvieh- usw- Haaren vorherrschen; auch aus Tuchenden geflochtene Fußbodenteppiche.

428a Andere Fußbodenteppiche, geknüpft, auch mit Näharbeit,

428b —; gewebt.

(429/430) Dichte Gewebe für Möbel und Zimmer- ausfstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammeti- und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt:

429 Im Stück als Meterware.

430 ‘abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken-usw.).

436 Spißenstoffe und Spiyen aller Art einschließlich der Einsaßspißzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spißen oder- Spizenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand; Tüll,

Neichs- und Stoatsanzetger Nr 223 vom 23 September 1939. S. 3

Einfuhr-Nr. Einfuhr-Nr. des Stat. des Stat. # Waren- Warenbezeihnung Waren- Warenbezeihuung verzeichnisses : S verzeichnisses 437 Posamentierwaren (Besäße, Bänder, Kordeln, Litzen, 505R Posameñtitierwaren (Besäße, Bänder, Kordeln, Lißen,

aus 445

450 451 452 461 462

464 a

464 b 464 c 1 464 c 2

465 a 465 b 465 c

466

467 a

447b 468

469

484 485

485b

486 487 a

487b aus 490

499

500b

501

502

505 A

505 D 505 E 505 F 505 G 3

aus 505 N

Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaren auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; ferner noch Art der sogenannten Baumtivollsparterie hergestellte Ware aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Zellwolle oder Zellwollgespinsten; Chenille.

Dichte Gewebe aus Boumtwwolle für Möbel und Zimmer- ausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt, gemustert, bunt gewébt.

(450/451) Undichte Gewebe zu Vorhängen (auch Madrass\toffe), auch mit benähten Bogen oder Zadcken verziert:

Jm Stück als Meterware (Vorhangstoffe). abgepaßt, auch mit Band eingefaßt. Tüll. MIVeEe, : ogel-, Jagd-, Pferde-, Trag- und ähnliche Nege.

(464 a/c 2) Spißenstoffe und Spißen aller Art einshließlich der Einsabspizen, Kanten und ab- gepaßten Waren aus Spißen oder Spigzenstoffen, auch ohne wellènförmig gestalteten oder aus- gezackten Rand:

Gestickt (Tüll-, Aey- oder Luft-, Spachtelspizen). handgeflöppelt.

gewebt.

genäht, gewirkt usw.

(465 a/c) Stidereien. auf baumwollenen, wol- lenen, leinenen und dergleichen Grunödstoffen:

Plattstichstickereien. Kettenstichstickereien. andere.

Taue, Seile, Strike; Bindfaden aus Baumtvollen- gespinsten im Durchmesser von mehr als 1 Millimeter, auch in Aufmachung für den Einzelverkauf.

Schläuche (Sprizen- und andere grobe Schläuche), au in Verbindung mit unedlen Metallen; grobe Gurte, gewebt oder gewirkt.

Treibriemen aus Baumwolle, Wolle und anderen Tier- haaren, gewebt oder gewirkt. -

Dochte aus Baumwolle, gewebt oder geslohten, auch gewirkt.

Posamentierwaren aus Baumwolle (Besäße, Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaren auch mit Unterlagen oder Ein- lagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder der- E auch sogenannte Baumwollsparterie; Che- nille.

(484/485b) Seilerwaren aus Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen:

Taue, Seile, Strike, Bindfaden (mit Ausnahme des unter Nr. 477ec genannten).

Eimer, Gurte, Hängematten, Neße (Vogel-, Jagd-, Pferde-, Trag- und ähnlihe Neße Fischerneße 485b =—), Schläuche, Sohlen, : Strickleitern, Trag- bänder, Treibriemen und andere vorstehend nicht ge- nannte Seilerwaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Num- mern fallen.

Fischerneße, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, joweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen. (486/487b) Fußbodenteppihe, im Stüdck als Meterware oder abgepaßt (ohne Näharbeit), aus losen, gedrehten oder versponnenen Jute-, Manila- hanf-, Agave-, Ananas-, Espartogras- (Sparto- gras-, Alfa-, Halfa-) oder Kokosfasern, auch ge- mischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, mit Zellwolle oder Zellwollgespinsten oder mit Rindvieh-, Hirsch-, Hund-, Schweine- oder ähnlichen groben Tierhaaren oder Gespinsten daraus, soweit sie nicht unter Nr. 427 fallen:

geknüpft.

gewebt: Decken aus geteertem Tauwerk, geteerte Fuß- bodenteppiche.

—: andere.

Dichte Gewebe aus Leinen für Möbel- und Zimmer- auss\tattung (mit Ausschluß von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben), gefärbt, be- druckt, bunt gewebt, gemustert.

a Tüll und ähnliche undihte Gewebe (aus Hanf usw.).

Glühstrümpfe (Glühkörper für Beleuhtungszwede) aus getränkten Wirkwaren, aus Gespinsten von Ramie oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen als Baum- wolle, niht ausgeglüht, auch in Verbindung mit unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle (ausgeglühte 371).

Spizenstoffe und Spißen aller Art (aus Leinen) ein- schließlich der Einsaßspißen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spißen oder Spitenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand.

Posamentierwaren (Besäße, Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre und s aus Leinen, sowie Knopfmacher- waren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergl. ; Dochte, gewebt oder gewirkt, auch geflohten; ferner nach Art der sogenannten Baumtoollsparterie hergestellte Waren; Chenille.

Dichte Gewebe für Möbel und Zimmerausstattung (aus Zellwolle) (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben), gefärbt, be- drudckt, gemustert, bunt gewebt.

(505 D/F) Undichte Gewebe zu Vorhängen (auch Madrasstoffe), auch mit benähten Bogen oder Zadcen verziert:

Jm Stück als Meterware (Vorhangstoffe).

A auch mit Band eingefaßt.

Ü

Gewebe in Verbindung mit Metallfäden, Metall- gespinsten, eingewebten Glas-, Porzellan-, Metall- perlen, Glasgespinsten, Fischbeinfasern und der- gleichen.

Handschuhe, Haarneye aus Zellwollgespinsten.

(505 Q 1—4) Spigenstoffe und Spißen aller Art einshließlich der Einsaßspizen, Kanten und ab- gepaßten Waren aus Spißen oder Spißenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder aus- gezacktten Rand: i

gestickt (Tüll-, Aey- oder Lust-, Spachtelspißen).

handgeklöppelt.

gewebt,

‘genäht, gewirkt usw.

Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmachertwwaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; ferner nah Art der sogenannten Baumwollensparterie hergestellte Waren; Chenille.

5064 Buchbinderzeugstosse, glatt oder gepreßt; Pauslein- wand. ¿

(506 B/D) Wasserdichte Gewebe (mit Ausnahme von Kautschuk- und Guttaperchageweben):

506B Wachstuch (Packtuch, Paffilz, Ledertuch, Wachs- musselin, Wachstaft und anderes Wachstuch).

506 C1 Gewebe, durch Ueberstreihen oder Tränken mit Del- firnis oder mit Stoffen metallischen Ursprungs, durch Teeren oder sonst eine Behandlung mit anderen Stoffen als Kautschuk, Gutktupercha oder Zellhorn wasserdiht gemacht: grobe; auch Schiefertuch.

506 C2 —: andere als grobe. /

506D Gewebe mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Stoffen überstrichen (3. B. Pegamoid).

507 Schmirgel- (auch Kacborund-)tuch, Bimssteintuch, Feuerstein-, Glas- und Sandleinen.

(511/512 A) Watte (auch Zellstoffwatte):

51I zu Heilzwecken zubereitet. / :

512A andere Watte, auch mit Kleister, Leim oder Gummi- lósung überzogen; ferner als Dichtungsmittel die- nende- Rollen aus Watte.

512B Waren aus Watte (mit Ausnahme der künstlichen Vlumen, des Packfilzes und der in Nr. 512 A ge- nannten Rollen), auch mit Näharbeit.

(52la/b) Aus wasserdihten Geweben (aus- genommen Kautschuk- und Guttaperchagewebe):

52la Wachstuch-, Sattler-, Täschner- usw. Waren aus groben und anderen wasserdichten Geweben; auch aus Schiefer- oder Schmirgeltuch.

521b Gummiwäsche, sogenannte Halskragen und dergleichen, aus Geweben, mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähn- lichen Stoffen überstrichen.

aus 522 c Sattler- und Täschnerwaren aus wasserdihten Ge-

weben. :

523 Vlumen (Blüten, Blütenblätter, Knospen), fertige, aus Gespinstwaren oder Gespiasten, auch aus Filz oder Watte, allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, auch in fester Verbindung mit anderen Gegenständen oder unter Glas und Rchmen; Bestandteile solcher fünstlihen Blumen, z. V. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Samenkapseln, Früchte usw. ohne Ver- bindung untereinander; auch jogenannte Stoffs- schläuche zu Stielen.

(524/525) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen.

524 Aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit auf- genähter Arbeit, oder damit aufgepußt.

525 Aus anderen als den vorstehend genannten Gespins|t- waren.

Anordnung WL 7

der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Aenderung und Einführung der Anordnung WL 4 mit der Bekanntmachung BS 1 in den Reich8gauen dex Ostmark und im Reichsgau Sudetenland)

vom 19. September 1939,

Auf Grund dexr Verordnung über den Warenverkehr in dex Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseubl. T S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung Über die Reichs=- stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie des Gesetzes ur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines NReichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. I S. 927) und des § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichs8geseßbl. 1 S, 955) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und mit Ermächtigung des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

SL Jn den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland gelten die folgende Anordnung und Bekannt- machung der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare: 1. Anordnung WL 4 vom 26. Juli 1938, betreffend Rückgabe und Beimischungspflicht für gebrauchte und regenerierte Pußlappen. (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 176 vom 1. August 1938), 2, Bekanntmachung BS 1 vom 26. Juli 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 176 vom 1. August 1938). 82

Absaß 1 des § 7 der Anordnung WL 4 erhält folgende

assung: gas „Zuwiderhandlungen gegen die D lEeitten dee der g8 2, 4—d fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über Strafen Und A0 Erei Gat bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschristen vom 3, Juni 1939 (Reichsgesebßbl. T S. 999)“

83 Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent= lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsd°anzeiger in Kraft. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.

Anordnung Nr. 22 B dex Reichsstelle für Mineralöl (Vergaserkraststosfe). Vom 23. September 1939. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (RGVBl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die

Reichss\tellen zur Überwäachung und Regelung des Warenver- kehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsang. und Preuß.

Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustim- mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: Einziger Paragraph (1) Die Anordnung Nr. 22 A der Überwachungsstelle für

Mineralöl (Deutsher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz.

Nr. 146 vom 28. Funi 1989) wird aufgehoben. / : (2) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 23. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. F; A¿ VBubdcziés:

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Bekanntmachung

zur Verordnung über den Bezug von Kraftspiritus vom 12. April 1939. (Reichsgesetblatt 1939 1 S. 802). Die Bekanntmachung vom 29. Juni 1939 V 7153 B 8 1681 II a erhält mit Wirkung vom Tage der Ver- öffentlihung im Reichsanzeiger folgende Fassung:

I. Spiritusbezug § 4 der Verordnung:

Die Kraftspiritusbezugsscheine sind bei der Reichs- monopolverwaltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W 9, Schellingstr. 14/15, zu beantragen. Die Zahlung hat in bar zu erfolgen oder es ist nah den bei der Reichs= monopolvecwaltung für Zahlungsstundung geltenden Be- stimmungen Sicherheit zu leisten. i i

Da nach den derzeitigen Bestimmungen nur die Zentral=4 büro für Mineralöl G. m. b. H., Berlin-Charlottenburg 9, Adolf-Hitler-Plag 7—11, mit Kraftspiritus beliefert wird, hat der Jnhaber den Kraftspiritusbezugsshein gemäß § 4 Ziff. 3 der Verordnung über den Bezug von Kraftspiritus vom 12. April 1939 bei der Reichsmonopolverwaltung einzu- lösen (Einlösungspflicht) gegen einen Geldbetrag, den die Reichsmonopolverwaltung nach Anweisung des Reich3- ministers der Finanzen festseßt und öffentlich bekanntmacht (Einlösungsbetrag).

IL. Bestimmurigen zu § 7 der Verordnung:

Der von der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein gelieferte Kraftspiritus ist, soweit diese niht im Einzelfall Ausnahmen zuläßt, nah näherer Bestimmung des FZentral=- büros für Mineralöl G. m. b. H. zu fertigen Kraftstosfen der folgenden Zusammensetzung zu verarbeiten:

10 bis 25 Gew. % Kraftspiritus, Restmenge Benzin und/oder Benzol. Berlin, den 23. September 1939.

Reich8monopolverwaltung für Branntiwvein. Wol f.

Filmverbot. Die öffentlihe Vorführung des Filmes: „Under Cover of Night“ (Fu fremder Sprache), 7 Akte, 1981 Meter,

Antragsteller: Metro-Goldwyn-Mayer-Film A. G., Berlin SW 68, Friedrichstr. 225, Hersteller: Metro-Goldwyn-Mayer, Amerika, USA, ist am 19. August 1939 unter Nummer 52 009 verboten worden,

Berlin, den 22. September 1939. Der Leiter der Filmprüfstell. Dr. BacemérsteL

Ziehung der Auslosungs8rechte der Anleiheablösungsschuld des Landes Thüringen.

Die öffentliche BHiHung der Auslosungsrechte der An- [leiheablösungsshuld des Landes Thüringen für das Jahr 1939 findet am

Donnerstag, den 26. Oktober 1939, 10 Uhr vormittags, im Bibliothekzimmer des Thüringischen Finanzministeriums in Weimar (Zimmer Nr. 129) unter Kontrolle des Thüringi=- hen Rechnungsamtes stätt. :

Weimar, den 21. September 1939. Der Thüringische Finanzminister. D A D Da eri

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Land Mectlenburg.

Bei der öffentlichen Auslosung der 44 (8) %igen Anleihe des Freistaates Meclenburg-Schwerin von 1929 für das Fahr 1939 wurden gezogen die Nummern:

Buchstabe A (5000 N. Nennbetrag): Nr. 82 128 167 227 279 329 334 335 398 415 538 665 676 679 784 820 836.

Buchstabe B (2000 N. Nennbetrag): Nr. 17 21 82 106 188 212 310 327 422 448 451 455 498 571 576 590 644 883 911 974 1066 1112 1132 1175 1200 1237 1254 1303 1341 1435 1517 1626 1735 1755 1879 2005 2028 2211 2356 2382 2455.

Buchstabe C (1000 NA Nennbetrag): Nr. 103 179 204 218 262 331 376 409 531 686 770 786 793 870 902 914 961 984 990 1073 1162 1171 1212 1219 1281 1376 1419 1586 1641 1669 1754 1795 1867 2006 2032 2111 2194 2233 2297 2357 2516 2548 2721 2747 2768 2777 2787 2832 2838 2879 2910 2962 2963 2987 3116 3175 3395 3459 3466 3509 3532 3584 3637 3638 3642 3700 3903 3941 3966 3984 4202 4225 4236 4335 4338 4349 4404 4513 4569 4618 4657 4722 4731 4755 4857 4901 4911 5054 5062 5116 5157 5231 5350 5488 5592 5677 5707 5978 5986 6051 6056 6062 6175 6213 6327 6429 6435 6455 6529 6572 6589 6617 6903 6929 6987.

Buchstabe D (500 N.{ Nennbetrag): Nr. 170 267 356 362 382 403 482 598 629 737 864 892 958 980 984 1005 1247 1260 1284 1345 1429 1475 1538 1543 1583 1597 1614 1776 1791 1847 1892 1937 1988 2011 2062 2105 2117 2124 2146 2215 2343 2465 2472 2493 2660 2721 2740 2869 3031 3039 3085 3113 3143 3190 3256 3298 3446 3557 3699 3721 3736 3759 3801 3805 3838 8837.

Buchstabe E (200 NA Nennbetrag): Nr. 64 102 110 153 171 187 194 322 337 391 410 440 442 581 612 721 746 767 1001 1045 1055 1120 1158 1198 1210 1285 1351 1367 1387 1417 1516 1567 1589 1772 1788 1811 1937 2023 2176 2253 2275 2421 2449 2493 2543 2560 2566 2689 27836 2811 2898 3111 3162 3170 3194 3236 3347 3471. 3482 3494.

Die Einlösung der gezogenen Schuldverschreibungen er- folgt bei allen auf ihrer Rülseite genannten Zahlstellen vom