1939 / 226 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

H E r S C T V Cid a Sd Eke A E E E Tr R D “I mia E E Dp: Er E S NE R Es ERU E E E

R Der

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 226 vom 27. September 1939. S. 2

Bekanntmachung

lber die Regetung des Brennrechts, der Uebernahmepreise für Branntwein für das Betriebsjahr 1939/40, sowie liber Branntweinverkaufpreife in der Ostmark.

L. a) Das Jahresbrennreht für das Betriebsjahr 1939/40 wird in Höhe des regelmäßigen Brennrechts festgeseßt. b) Fnnerhalb des Fahresbrennrechts beträgt für das Be- triebsjahr 1939/40 das besondere Fahresbrennrecht für die Herstellung von Kornbranntivein (Fahreskornbrenn- recht) mit der in § 82 a BranntwoMonG. vorgesehenen Wirkung, für Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht bis zu 300 h] A 40 Hdtt. Uber S0 L S 35 Hdtt. des regelmäßigen, für die Verarbeitung von Korn geltenden Brennrechts, T, Für den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten Brannt= wein beträgt 1. dex Grundpreis

a) für Brennereien mit einem regelmäßigen Brenn- recht bis zu 600 hl, mit Ausnahme der Hefe- lüftungs- und Melassebrennereien für die ersten 50 Hdtt. des Fahre8-

brenner E De K füc die weiteren 50 Hdtt. des Fahre8- __ brennrehts . E 40, M für Brennereien mit einem regelmäßigen Brenn- recht über 600 hl und für Hefelüftungs- und Melassebrennereien c 46,— RM

für das Hektoliter Weingeist; 2. der Zuschlag zum Grundpreis

a) für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesißern oder Verschlußbrennereien mit einer Fahres- erzeugung bis zu 4 hl W. hergestellten Branntwein aus j

N S Kernobstteesten 4 i 04 BAM Weintréstexn=. «a 104 EAM WUh E a A N für das Hektoliter Weingeist; Diese Zuschläge erhöhen sich bei den vorgenann- ten Brennereien, soweit sie Abschnittsbrennereien (F 41 BranntwMonG.) sind, um je 24,— KA für die 5 hl W. überschreitende Menge

b) für Branntwein aus Brennereien mit einem regel- mäßigen Brennrecht bis zu 400 hl und aus nicht als Kleinbrennereien betriebenen Brennereien, deren Erzeugung bis zu 10 h]1 als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt 35 BranntwMonG.), und zwar mit einem Brennrecht

bis E E O M

über 100 bis zu 29001 ... 6,— M

über 200 bis zu 300 Ml .., 4— M

über 300 bis zu 400 hl 2— M für das Hektoliter Weingeist innerhalb der zweiten 50 Hdtt. des FJahresbrennrechts 72 Abs. 2 BranntwMonG.);

c) für den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten Korn- branntwein 101 BranntwMonG.) aus Ver- \{lußbrennereien, soweit ex nah § 82 a Nr. 2 des Geseßes der Deutschen Kornbranntwein-Verwer- tungsstelle G. m. b. H. in Münster i. W. (DKV.) vom Hersteller zu überlassen ist 22, A

für das HSeftoliter Weingeist. Dieser Zuschlag \chließt für den Hersteller der Deutschen Kornbranntwein - Verwertungsstelle gegenüber die gleichen Verpflichtungen ein, wie sie für den Hersteller ablieferungspflichtigen Brannt- weins im § 61 BranntwMonG. der Reihsmonopol- verwaltung gegenüber vorgesehen sind.

3. der Abzug vom Grundpreis

a) für Branntwein aus Brennereien mit einem regel- mäßigen Brennrecht über 1000—1400 hl .. 0,10 A über 1400—1800 hl . _. 0,20 f M über 1800—2000 hl . 0,30 M über 2000—2200 hl . 0,40 A über 2200—2400 hl . 0,50 A über 2400 hl .. ia ne 0,60 N für das Hektoliter Weingeist 72 Abs. 2 BranntwMonG.).

Von diesen Abzügen befreit sind die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien. Als solche sind Genossenschaftsbrennereien anzusehen, deren Anteile in einer Höhe von mindestens 51 v. H. in bäuerlicher Hand liegen; als bäuerlich im Sinne dieser Bekanntmachung gilt ein Besiß bis zu 500 preuß. Morgen; : daneben:

b) für Branntwein aus Hefelüftungs- Dele A e G00 2M c) für Branntwein aus Melassebrennereien 4,— RAM für das Hektoliter Weingeist.

Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen her- gestellt ist, oder der aus einem Gemish von Branntwein aus es Rohstoffen besteht, wird in der Regel nur der Uebernahmepreis gewährt, der dem niedrigst bäinessenen Stoff entspricht. /

IIT. Für den vom 1.’ Oktober 1939 ab hergestellten, an die Monopolverwaltung abgelieférten Branntwein beträgt:

1. dex Zuschlag zum Grundpreis

a) für Branntwein in einer Durchschnitts- stärke von wenigstens 93 Gew.Hdtt. , 1,— BA b) für Branntwein in einex Durchschnitt8- stärke von wenigstens 94 Gew.Hdtt. . 1,50 NA für das Hektoliter Weingeist,

Der Anspruch auf Gewährung des Zuschlags für Melasse- oder Hefelüftungsbranntwein ist nur dann begründet, wenn dex Brennereibesißex durch Uebersendung von bei der Brannt- weinabnahme amtlich entnommenen Proben, deren Mindefs- menge 500 cem betragen muß, der Reichsmonopolverwaltung

104—— RA

den Nachweis führt, daß der abgenommene Melasse- oder Hefe- lüftung8branntwein niht mehx als 0,1 Gewichtshundertteile Aldehyd, nicht mehr als 2 mg an flüchtigen Basen (berechnet as tethylamin) im Litex und Fuselpl nur in Spuren ent- hält. Die Entscheidung darüber, ob die an den Branutivein zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, steht lediglih der Reichs- monopolverwaltung zu. Die Untersuchung der Proben findet nur beim Reich8monopolamt statt; die Kosten hat der Bren- nercibesißer zu tragen, Werden Proben entnommen, so ist der Zuschlag bei der Berehnung des Uebernahmegeldes soglei zu berüdsichtigen. 2. der Abzug vom Grundpreis a) für Brauntwein aus Brennereien mit einex '«Fahreserzeugung bis 4 þ1 W. bei einex Durch- schnitts\stärke von unter 35 bis einshl. 30 Gew.Hdtt. 3,— RA unter 30 bis einschl. 25 Gew.Hdtt. 6,— A untex 25 bis einschl. 20 Gew.Hdtt. 10,— NAM untex 20 Gew.Hdtt. o 20, RM, für - Branntwein aus Brennereien mit einer «Fahreserzeugung von über 4“ h1 bis einschl. 50 hl W. bei einer Durhschnitts\tärke von unter 80 bis einschl. 30 Gew.Hdtt. 3,— A unter 30 bis einschl. 25 Gew.Hdtt. 6,— NAM unter 25 bis einschl. 20 Gew.Hdtt. 10,— NAM unter. 20 Gew.Hdtt. 20, R, für Branntwein aus Brennereien mit einex Fahreserzeugung über 50 h1 W. in einer Durch- schnitts\stärke von untex 80 bis einschl. 50 Gew.Hdtt. 3,— M unter 50 bis einshl. 40 Gew.Hdtt. 6,— RA unter 40 bis einschl. 30 Gew.Hdtt. 10,— NAM “unter- 30 Gew. Hdt. 20, RM

für das Hektoliter Weingeist. Die Durxchschnittss\tärke wird berehnet aus der Stärke der

jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolver- waltung abgelieferten Branntweinmenge.

b) bei Melasse- und Hefelüftungsbranntwein neben den Abzügen zu 11,3 und 111,2 a 0,60 NAÆ für das Hektoliter Weingeist.

Dieser Abzug éntfällt, wenn der Zuschlag 111,1 in Rech- nung gestellt wird. Entsprechen die Proben nah II1,1 nicht den Anforderungen, so sind die bereits gewährten Zuschlags- beträge nah IIT,1 zu erstatten und der Abzug von jeweils 0,60 N für das Hektoliter Weingeist nachträglich anzuseßen.

c) für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwede der Erzielung eines besonders hohgrädigen oder besonders aldehyd- und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden, angesammelt und abge- liefert wird (meist Vox- und Nachlauf), unbeschadet der Abzüge zu 11,3 und [111,2 a (besonderer Abzug) 4,— RÆM füx das Hektoliter Weingeist und, wenn der Gehalt an Fuselöl 5 Hundertteile überschreitet, 30,— A für das Hektoliter Weingeist. Auf den Zuschlag nah II1,1 hat- diesex Branntwein keinen Anjprucz. Ergibt die Prüfung des Branntweins S 6 Abs. 3 der T. B. kann als Anhalt dienen das Vorhandensein von Fuselöl oder bestehen sonstige Zweifel, so ist eine amtlich entnommene Probe in einex Mindestmenge von 500 cem mit be- sonderem Begleitschreiben dem Reichsmonopolamt einzusenden, das endgültig über die Höhe des Ab- zugs gntscheidet.

IV. Abweichend von der vorstehenden Regelung erhalten

die nachgenannten Brennereien der Ostmark (mit Ausnahme

derjenigen, die in den an das Land Oesterreich angrenzenden sudetendeutshen Gebieten - liegen) für den - innerhalb des O hergestellten Branntwein die folgenden Uebernahmepreise: ;

1, Die landwirtschaftlihen Verschlußbrenne- reien für Branntwein aus Kartoffeln einen festen Uebernahmepreis von ..

2, Die Hefelüftungs- und Melassebrennereien einen festen Uebernahmepreis von . . «

; für das Hektoliter Weingeist. Die unter Pl ITI 2a und e festgeseßten Abzüge gelten entsprechend auch für die vorgenannten Brennereien; dagegen finden die Zuschläge unter Ziff. IIT 1 auf sie keine Anwen- dung.

Va 1 io den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten, an die

eutsche - Kornbranntwein - Verwertungsstelle abge-

lieferten Kornbranntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis bei einer Durchschnitts\tärke von

untex 60 bis ‘einschl, 50 Gew.Hdtt. 8,— M

untex 50 bis einschl. 40 Gew.Hdtt. 6,— RAM

unter 40 bis einschl. 30 Gew.Hdtt. 10,— M

unter 30 Gew.Hdtt, 20,— RAM

für das Hektoliter Weingeist.

Die Durchschnitts\stärke wird berehnet aus der Stärke derx jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungsstelle abge- lieferten Branntweinmenge.

Wird an die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungs- stelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders aldehyd- und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschie- den und angesammelt worden ist men Vor- und Nachlauf), so beträgt unbeschadet des Abzugs zu 1 der Abzug vom Grundpreis. „« « «10 RM fu das Hektoliter Weingeist und, wenn dexr Gehalt ‘an

68,— R. 47,50 RM

uselöl 5 Hundertteile überschreitet, 30, K sür das ektoliter Weingeist. Leßteres ist der Fall, wenn durch die Untersuchung einer amtlichen Stelle festgestellt wor- den ist, daß bei der Prüfung des Branntweins nah §171 Abs. 1 und 2 der „Technischen Bestimmungen“ eine Schichtenbildung eintritt. , Für Kornbranntwein, der ohne Malz oder unter Mit- verwendung von Grünmalz hergestellt ist, beträgt der

\

Abzug vom Grundpreis, unbeschadet der Abzüge zu 1M E T für das Hektoliter Weingeist. VI. Für den vom 1. Oktober 1939 ab außerhalb des Fahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Ab- zug vom Grundpreis B Für Branntwein aus Obstbrennereien

20 Hdtt. ür den in Hefelüftungs- und Melassebrennercien, die außerhalb der Ostmark liegen, aus Melasse hergestella let Dane. e c s L O D c) für Branntwein aus anderen Brennereien 50 Hdtt. des Grundpreises von 46,— A. d) Bei Brennereien derx unter Ziff. TV genannten ‘Art 50 Hdtt. der festen Uebernahmepreise. Zu b. Für diesen im Ueberbrand hergestellten Brannt- wein wird der besondere Abzug zu Ziff. 11 3b (Hefelüftungsbrennereien) ermäßigt auf S A C für das Hektoliter Weingeist und zu Ziff. T1 3 e (Melassebrennereien) nicht ‘berechnet. VIL. Für den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom - Branntweinaufschlag nah § 79 des Geseßes über das Branntweinmono- S für das Hektoliter Weingeist., VIIL. Der erhöhte Uebernahmepreis nach § 73 a des Ges seßes beträgt für den von Abfindungsbrennereien oder Stoffs besißern hergestellten Branûutwein aus Kernobst, Weinhefe oder Weintrestern Kernobsttrestern, Korn oder Mais Kartoffeln odex Topinamburs

für das Hektoliter Weingeist. :

Dieser Uebernahmepreis wird nur gewährt, wenn der Branntwein über die' nah der Abfindung festgèseßte Menge hinaus erzielt ist und die Mehrmenge nicht höhec ist als

450,— RA 380,— R A 350,— R A

20 v. H. der Weingeistmenge, die nach der Abfindung fest-

geseßt und abgeliefert worden ift.

IX. Fn der Ostmark gelten die Branntweinverkaufpreise des übrigen Reichsgebietes mit nachstehenden Ausnahmen: 1. Mit Holzgeist unvollständig vergällter Branntwein (92,4 Gew.%. = 95. Raum %) in Mengen von : Ó über. 280. Liter. Weingeist 63,— KXA für 1 Hektoliter Weingeist, i ; über 50—280 Liter Weingeist 0,66 NA für 1 Liter Weingeist, n bis 50 Liter .Raum 0,70-N A für 1 Liter Raum. . Vollständig vergällter Branntwein (92,4 Geiw.% = 95 Raum%) in Mengen von : über 280 Liter Weingeist 65,— NA für 1 Hektoliter __ Weingeist, | A über 50—280 Liter Weingeist 0,68 NAM für 1 Liter Weingeist, über 25—50 Liter Raum 0,72 XA für 1 Liter Raum, über 10—25 Liter Raum 0,74 R.AM für 1 Liter Raum, über 5—10 Liter Raum 0,76’ æAM für 1 Liter Raum, von 1— 5 Liter Raum 0,78 NA für 1 Liter Raum.

Berlin, den 26. September 1939.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wol.f.

Fünfzehnte Bekanntmachung des- Reichskommissars für das Kreditwesen *),

Auf Grund des § 21 des Reichsgeseßes über das Kredits wesen vom 5. Dezember 1934 RGBl. T S. 1203 in der Fassung ‘vom 4. September 19388 RGBl.1 S. 1151 bestimme ih im Einvernehmen mit dem Reichsbankdirek- torium folgendes:

Artikel 1. : N

1. Die nach § 20 Absay 1 Buchstabe c ilen 2 und Buch- stabe d Ziffer 2 des .Geseßes aufzustellenden Monats8=- ausweise sind von den monatsausweispflichtigen Kre=- ditinstituten bis auf weiteres nux zweimonatlich und zwar für Ende Februar, April, Funi, August, Oktober und ‘Dezember dem Reichsbankdirektorium einzureichen.

Die Einreichung der Zwischenausweise hat bis auf weiteres zu erfolgen: :

a) von öffentlich-rechtlichen und auf privaterr Recht beruhenden Spaxkassên spätestens am 15. Tag des auf den Abschlußtag folgenden Monats,

b) von allen übrigen Kreditinstituten spätestens am 20. Tag des auf den Abschlußtag folgenden Monats, Gie den Zwischenausweis für Ende Dezember

wird die Einreichungsfrist bis zum 31. Fanuar erstreckt. . Hinsichtlih der nah meiner Viexrzehnten Bekannt- machung vom 1. März 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. N Monats- ausweisen beizufügenden Anlagen wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:

a) Die in Artikel 1 isser 2 angeführte Aulage 1 (Muster 2) entfällt. : nur für Ende Apvil, -August und Dezember \päte- stens am leyten Tag des auf den Abschlußtag folgenden Monats einzureichen.

b) Die in Artikel 2, § 1 Absay 2 angeführte Anlage

e 5) entfällt. /

c) Die in Artikel 2 § 2 Absay 2 angeführte Anlage E 7) ist nur für Ende Dezember, spätestens

is zum 831. Fanuar, einzureichen.

Artikel 2.

Die Vorschriften über die Einreihung von Rohbilanzen nah § 20 Absay 1 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe Ziffer 2 des Gesetzes sind bis auf weiteres nicht anzuwenden.

Berlin, den 26. September 1939.

Der Reichskommissar für das Kreditwesen. Dr. Ern stst&.

*) Betrifft nicht den Reihsgau Sudetenland

ie Anlage 2 (Muster 3) ist.

Berichtigung.

Die in der Nummer 220 des Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers vom 21. September 1939 ver- öffentlihte Anordnung M 1 der Reichsstelle für Tabak in Bremen über die Belieferung des Handels mit Tabakwaren vom 21. September 1939 trägt nicht die Nummer M 1, sondern wird wie folgt bezeichnet:

Anorduung Nr. 24 der Reichsstelle für Tabak in Bremen über die Beliefexcung des Handels mit Tabakwaren

vom 21. September 1939, Bremen, den 25. Septentbex 1939. Reichss\telle für Tabak. Dex Reichsbeauftragte. Bernhard.

Bekanntmachung.

Die am 26. September 1939 ausgegebene Nummer 189 des Reichsgesetblatts, Teil I, enthält:

Sechzehnte Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vor- Ee in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 14, September

Verordnung über die Ausbildung für den gehobenen Forst- dienst. Vom 20. September 1939.

Erste Verordnung zur Einführung steuerrehtlicher Vor- schriften im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 283. September 1939.

Verordnung über die Verwahrung von Grundbuchunterlagen in der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland, in den in die Länder Preußen und Bayern eingegliederten Teilen der sudetendeutschen Gebiete sowie in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg. Vom 25. September 1939.

Umfang: 1/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 A. Postver- sendungsgebühren: 0,03 N. für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 27, September 1939.

Reichsverlagsamt. Dr. Hub ri ch.

_ Bekanntmachung.

Die am 26. September 1939 ausgegebene Nummer 37 des Neichsgeseyblatts, Teil IT, enthält:

Verordnung über die Speiserolle der Kauffahrteischiffe. Vom 25. September 1939, 9 vifff

Bekanntmachung ju dem Zusaßvertrag zum Freundschafts- vertrag zwischen dem Deutschen Reih und Mandschukuo. Vom 22. September 1939. i

Umfang: 1/4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. Postver- sendungsgebühren: 0,03 N.Æ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 27. Septembex 1939.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

IMichtamtliches. Pofitvesen.

Umfang des Postschectdienstes im August 1939.

Die Zahl der Postsheckonten ist im August 1939 um 1653 Konten auf 1-293 622 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 87,3 Millionen Bu“ ungen 20,6 Mrd. NAÆ umgeseßt. Davon a 17,8 Mrd. RKM r“ 5,4 v. H. bargeldlos beglihen worden. as

Die Beschränkung des Acbeitsplazwechsels. Keine völlige Nbdroffelung.

Zu der am 1. September ergangenen Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung über die Beschränkung des Arbeitsplagwechsels hat der Reichsarbeitsminister die Arbeits- ämter mit ausführlichen Weisungen versehen. Nachdem die Be- grenzung auf den arbeitsbuchpflihtigen Personenkreis gefallen ist, erstreckt sih die Zustimmungspflicht zur Zas von. Arbeitsver- hältnissen auf alle Arbeitskräfte, die in einem Arbeits- oder G verhältnis stehen, und auf deren Betriebsführer. Von dem Er- fordernis der Zustimmung wird nur abgesehen, wenn die Vertrags- teile sih über die Lösung etnig sind, wenn der Betrieb stillgelegt werden n, wenn die Arbeitskraft zur Probe oder Aushilfe bis gu einem Monat eingestellt ist und wenn die Arbeitskraft gelegent- lih Dienste leistet oder gegen geringfügiges Entgelt beschäftigt ist. Weggefallen sind die für die Landwirtschaft vorgesehenen Ausnahmen, auch hier mußte in einer Zeit, wo Tausende von Mera als Arbeitskraft ausfallen, - eine stärkere Bindun an den .Arbeitsplay erfolgen. Auch in der Hauswirtschaft bedar die Lösung von Arbeitsverhältnissen der Zustimmung. Fn gleicher Weise- werden die Haushaltungen von der Zustimmungspfliht für die Einstellung von Arbeitskräften, von der nur Landwirtschaft und Bergbau ausgenommen sind, erfaßt. Die Einstellungen in Haushaltungen mit Kindern untex 14 Fahren werden dagegen erleichtert, auch {hon dann, wenn nur ein solhes Kind vorhanden ist. Neu ist die Meldepflicht in den Fällen, in denen eine Zu- stimmung des Arbeitsamts p Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlih is. Fedoch brauchen Arbeitskräfte, die nur a Dienste leisten oder gegen geringfügiges Entgelt be- chäftigt sind, sih nicht zu melden.

__ Bei allen Entscheidungen über Ausnahmen sind die Bedürf- nisse der Kriegswirtschaft au Le. Deshalb soll jedoch niht auf die Prüfung sozialer und beruflicher Gesichtspunkte ver- zichtet werden. Auh im Kriege muß sorgfältig geprüft werden, wie weit den Wünschen der betroffenen Arbeitskräfte Rechnung getragen werden kann. Wer sein Arbeitsverhältnis lösen will, tut gut, die Zustimmung des Arbeitsamts so rechtzeitig wie: möglich nahzusuhen. Wie der Sachbearbeiier des Reichsarbeitsministe- riums im Reichsarbeitsblatt erklärt, umfaßte der . Arbeitsplay- wesel bereits ‘in den legten Fahren n montatlich über 1,5 Millionen Arbeitspläge. Der Arbeitseinsaß im Kriege er- fordere eine weit straffere Lenkung, damit kein unnötiger Leerkauf eintritt. Dies bedeute aber niht die méchanishe völlige Ab- drosselung jedes cdentlive eee Der vernünftige und kriegs-

e

wirtschaftlih unbedenklki rbeitsplaßwechsel solle vielmehr mög- lih bleiben. B

und Staatsanzetger Nr. 226 vom 27. September 1939, S. 3

Guthaben auf den Postsheckonten betrug am WMonatsende 1139 Mill. NA, im Monatsdurhschnitt 1228 Mill. KAK.

Postzahlungsdienst nach Danzig.

Nachdem das Gebiet der ehemaligen ‘Freien Stadt Danzig durch Verordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers nunmehr auch devisenrehtlich Jnland is, wird der Postanweisungs-, Nah- nahme- und Postauftragsdienst sowie dec Postsheck- und Postreise- {heckdienst sogleich in beiden Richtungen in der Reichsmark- währung aufgenommen. s i

Feldpostanweisungen, die bisher an Angehörige der Kriegs- wehrmaht im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig nicht angenommen werden konnten, sind von jeßt ab ebenso zugelassen, wie Feldpostanweisungen an Angehörige der Kriegswehrmacht, die an anderen Stellen eingeseßt sind.

Aufhebung des Postwurfsendungsdienftes.

Die Verteilung von Postwurfséndungen muß von sofort an bis auf weiteres eingestellt werden. Es werden jedoch bis zum 31, Oktober 1939 solche Postwurfsendungen angenommen, die am Tage der Bekanntmachung dieses Verteilverbots bereits gedruckt odex in Druck gegeben waren. Der Einlieferer hat nachzuweisen, daß diese Vorausseßungen vorliegen.

Fernsprechdienfst mit der Türkei.

Vom 1. Oktober 1939 an wird derx deutsch-türkishe Fern- \prehgebührentarif infolge Eingliederung dex Ostmark, der sudetendeutshen Gebiete und des Memellandes auf eine neue Grundlage gestellt. Das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches wird danach in vier Gebührenzonen eingeteilt, deren Gebühren- beträge niedriger als die bisher erhobenen Beträge sind. Ueber die Hohe der Gebühren geben die zuständigen Vermittlungsstellen Auskunft.

Postanweisungsdienst mit Uruguay.

Der Postantwweisungsdiensstt mit Uruguay - ist von sogleich an in beiden Richtungen vorübergehend eingestellt worden. Aus. Uruguay noch eingehende Postanweisungen werden ausgezahlt.

Kaesofé tou WBissenf Hafi.

Spielzeitbeginn der Staatlichen Schauspiele.

Die Staatlichen Schauspiele beginnen ihre Spielzeit heute mit einer Vorstellung von „Egmont“ im Rahmen der ersten Ge- mcinlGaltäverarliallitng der Berliner Hitlerjugend. Darauf folgen im Schauspielhaus drei Vorstellungen des Lustspielabends „Der zerbrochene Krug 833 Minuten in Grüneberg“ und im Kleinen Haus drei Vorstellungen des Kriminalstückes „Was wird r gespielt?“ für die KdF-Theatergemeinde. Als erste öffent- iche Vorstellung wird am 1. Oktober irt Schauspielhaus Schillers „Jungfrau von Orleans“ und im Kleinen Haus Bahrs Lustspiel „Das Konzert“ gegeben.

Filmschau.

Robert Koch. Wie auf der Biennale in Venedig hinterließ auch dié gestrige Berliner Uraufführung dieses Filmiwerks einen tiefen, nachhaltigen Eindruck. Das Deutshe Filmschaffen der Gegenwart erreicht in diesem Film einen neuen Höhepunkt; es [esl in ihm nicht nur dem“ Arzt Robert Koch und seinem heroi- hen Kämpf gegen die Méeñ hheitsgeißel Tuberkulose ein Denk- mal, sondern dem deutschen Forschergetst schlechthin. Dieser Film kann auf äußere Effekte fast ganz verzihten. Emil Fannings als Robert Koch vollbringt in ihm die reifste Leistung seines Künstlertums; ihn hier in seiner tiefen, {lichten Menschlichkeit, seiner Güte, seiner Nachsicht gegen na 1A Schwäche, seiner Opferbereitshaft und seiner Härte gegen sich selbst, vor allem aber auch in seinem durch nihts zu ershütternden Glauben an die JFdee erlebt zu haben, ist bleibender Gewinn. Kochs großer Gegenspieler ist Virchow. Werner Krauß in einer glänzenden Maske ver- leiht ihm eindrucksvolle Züge. Auch die Besezung aller anderen unter der Spielleitung von Hans Steinhoff [iebevoll aus- gefeilten Rollen verdient höchstes Lob. Rudolf Lantbsch.

afisteil.

EinflißHrung des deutschen Devifenrechts im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig.

Im Zuge der Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzi mit dem Deutschen Reich sind die deutschen O engt lehe dirs Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 22. September 1939 in vollem Umfange im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig eingeführt worden. Damit ist die Devisengrenze zwischen dem alten Reichsgebiet und dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig mit sofortiger Wirkung gefallen. Zur Durchführung der Devisenbewirtshaftung im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig auf Grund der deutschen Devisengesete ist gleichzeitig eine Devisenstelle Danzig errichtet worden. i

Die Preisbildung flir Spinnfstoffe und Spinn- stosfwaren im Einzelhandel. Anwendung der Preisvorschristen erleichtert.

Der Reichskommissar für die Preisbildung veröffentliht im Reichsgeseßblatt (Teil 1 Nr. 188 vom 25. September 1939) eine Verordnung über die Preisbildung für Spinnstoffe und Spinn- Loe res im Einzelhandel. Diese Verordnuitg tritt an die Stelle er Preisvorschriften des Spinnstoffgesebes vom 6. Dezember 1935 und der dazu ergangenen Vorschriften. Sie vereinfaht das gel- tende Recht und evleichtert die Anwendung dex Preisvorschristen in der Wirtshaft und bei der Preisüberwachung. Die Verord-

_nung gilt, mit Ausnahme der Ostmark, für den gesamten Textil-

"einzelhandel, auch für das ambulante Gewerbe.

Der Grundgedanke der neuen Vorschriften besteht darin, daß künftig auf die Einkaufspreise gere andelsauf[Hläge berechnet werden dürfen. Um dem natürlihen Kosten- und Preis- efälle Rehnung zu tragen, werden zwei S O mit unter- siedlichen Handelsaufshlägen gebildet. Die Ortêklasse T umfaßt alle Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern, alle übrigen Ge- meinden gehören in die Ortsklasse Il. Die Verordnyng enthält [erner Bestimmungen über Mengen- und Sondernahlässe, die ildung von Mischpreisen, die Auf- und Abrundung und die O Die Preisbildungsstellen sind ermächtigt, andelsunternehmen, die auf Grund der allgemeinen Geschäfts- lage und des Umsaäves in der Lage sind, mit niedrigeren als den vorgesehenen Aufschlägen auszukommen, die Einhaltung dieser niedrigeren Aufschläge zur Pflicht zu machen. Die Verordnung tritt am 15. Oltober 1939 in Kraft.

Berliner Börse am 27. September.

Obwohl sich weiterhin eine gewisse Zurückhaltung geltend machte, lagen an den Aktienmärkten am Mittwoch mehr Kaufs orders vor als an den Vortagen. Diese Entwicklung ist um so mehr bemerkenswerter, als der bevorstehende Quartalsultimo zus meist die Bereitstellung niht unbeträchtlicer Mittel erfordert.

Namentlich nah Festseßung der ersten Kurse war der Grund- ton freundlicher.

Am Montanmarkt lagen lediglich Hoesch und Mannesmann mit je 4 %/ niedriger. Andererseits ]kiegen Harpener und Mansfelder Bergbau, um je 2/4 sowie Klöcknerx um 174 °/o.

Rheinstahl und Vereinigte Stahlwerke seßten unverändert ein, jedoch konnten leßtere alsbald ihren Stand um 4 %/ bessern,

Braunkohlenwerte lagen teilweise gedrückt, so Rheinebraun um 114- und Bubiag um 12s 9%.

Von chemischen Werten hatten Farben etwas lebhafteres Ge- häft und weiteten einen Anfangsgewinn von !/s % unverzüglich aus 4 % aus. Elektro- und Versorgungswerte wurden vielfach etwas höher notiert. Die größten Gewinne erzielten hier Gesfürel und Siemens mit je + 1%, wobei Gesfürel die Aus- wärtsbewegung um weitere 2% % fortsezten. Schlesishe Gas kamen 4 % höher an.

Jm gleihen Ausmaß niedriger eröffneten Schukert, brachten dann aber 1/4 % des Verlustes wieder herein. Kali, Kabel und Draht-, Auto- und Bauwerte lagen ruhig und niht immer voll behauptet.

Größere Veränderungen erfuhren sonst noŸ von Textilwerten Bemberg mit 12% %, von Papier- und Zellstoffaktien Waldhof mit 14 und von Brauereianteilen Dortmunder "Union mit

6 O 21/2 %.

Demgegenübex wurden Westdeutshe Kaufhof um */s, Schult heiß um ?/s und Gebr, Junghans um 2%s % höher bewertet,

Jm Verlaufe ergaben sich für Aktien arößtenteils Kurssteige- rungen, die im wesentlichen ein Ausmaß von bis zu 4 % an- nahmen. Mit 1 igen Gewinnen sind Klöckner, Siemens, Bem- berg und Ho!zmann zu nennen. Gesfürel stiegen um 174, Wald- hof um 114 %. Sioehr ermäßigten sih allerdings erneut um 1%.

Gegen Ende des Verkehrs konnten sih die Kurse bei mäßigem Umsay gut behaupten. Farben {lossen mit 1557/s (Vortag: 15574), RWE mit - 111 (110), Daimler mit 107% (10674), Berliner Maschinen waren allerdings auf 98:4 (10014) ermäßigt.

Am Kassamarkt traten für Banken und Hyp.-Banken keine Veränderungen ein.

Kolonialpapiere blicben meist gestrihen. Otavi wurden befi Repartierung mit 16 (144) A bewertet.

Bei den zu Einheitskuxsen gehandelten Fndustrieaktien stan- den Besserungen von 2—3 % vielfach Verluste von 2—4 % gegen- über, Vereinigte Altenburger Spielkarten büßten gegen leßte Notiz 10 25 ein.

Jm variablen Rentenverkehr notierte die Reichsaltbesiß- anleihe 132 (1317/s). Die Gemeindeumschuldung stellte sih auf 93 (unverändert).

Am Kassarentenmarkte war die Stimmung gut stetig. Einige Kauflust machte sich wiederum für Liquidationspfandbriefe gel- tend, wobei die Kurse vershiedenilich anzogen. Hyp.-Pfandbriefe und Kommunalobligationen waren nur wenig verändert.

Stadtanleihen blieben meist gestrihen. 26er Duisburg ver- loren gegen leßte Notiz 1%. Provinzanleihen verkehrten bei gehaltenen Kursen stetig.

Altbesizanleihen wurden - vielfah beachtet. Länderanleihen waren ebenso wie Reichsanleihen behauptet.

Am Markt der Jndustrieobligationen überwogen Besserungen, 36er AEG stiegen um % %. Farbenbonds gaben allerdings 15 % her.

Steuergutscheine l galten für Dezember 98,60, Fanuar 97,80, Februar 97% und März-April 97,60, Steuergutscheine TI blieben unverändert,

Dex Privatdiskontsaß wurde bei 254 % belassen.

Am Geldmarkt blieben die Säße für Blankotagesgeld mit 214 bis 214 % unverändert.

Bei der amtlihen Berliner Devisennotierung wurde der Gulden mit 132,62 (132,52) und dex Schweizer Franken mit 56,35 (56,30) festgeseßt.

Börsenkennziffern für die Woche vom 18. bis 23. September 1939.

Die vom Statistishen Reichsamt errechneten Io ia Se stellen si für die Woche vom 18, bis 23. September 1939 im Verglei

zur Vorwoche wie folgt : Wochendur{chschnitt Monats- vom 18.9, vom 11.9. durchschnitt Aktienkurse (Kennziffer bia 23.9, Bis 16.9, August 1924 bis 1926 = 100)

Bergbau und Shwerindustrie 107,15 107,06 104,54 Verarbeitende Industrie . 95,66 96,23 98,04 Handel und Verkehr . « - 102,54 102,80 105,24 Gesamt . . « 100,41 100,73 101,63 Kursniveau der 43 ‘sigen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken- lian. 99,15 99,14 99,14 Pfandbriefe der öffentlich- rechtlihen Kredit-Anstalten 99,14 99,13 99,14 Kommunalobligationen . « 98,66 98,66 98,71

Anleihen der Länder und i Gemeinden. . „- » 97,82 97,99 98,26

Durchschnitt . 98,89 98,91 98,95

Außerdem :

5 9/oige Industrieobligationen 97,64 97,09 98,62 4 gige Gemeinde- Raa angdanleile As 93,00 93,00 93,06

; L

Notierungen

der Kommission des Berliner Metallhörsenvorstandes

pom 27. September 1939. (Die Preise verstehen sih ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, A eeA Dr did: e 133 desgl. in Walz- oder Vrahtbarren 09 oh «“ aus « 6 080 e. e. 137 Neinnickel, 98—99 % « E Antimon-Regukus Es FeinsiiltL 4 «s e o a0

RA tür 100 kg

. A A o * o

ck * *49.30—38,00

fein