1939 / 227 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staarösanzetiger Nr. 227 vom 28 September 1939. S. 2

: Irteunte Aenderung der Bekanntmachung über die Umlegungsbehörden und ihre Dienstbezirke. Bek. d. RMfEuL. v. 20. September 1939 VI C1-12722 —, Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Reichsunilegungsordnung v. 16. Funi 1937 (RGBl. 1 S. 629) bestimme ih in Abände- rung meiner Bek. v. 4. Dezember 1937 V1/14 -13 369 (LwRMB[l. S. 873): Die durch Bekanntmachung d. RuPrMfEuL. vom 20. September 1939 .— VI C1 12722 (LwRMBl. S. 978) festgeseßten veränderten Geschäftsbezirke der Kulturämter sind mit Wirkung vom 15. September 1939 bzw. 1. Oktober 1939 ab auch die Dienstbezirïe der Kulturämter als Umlegungs- behörden. Dor Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. F Ae NiSL mt nil

Anordnung Ir. L dexr Reichsstelle für Holz.

Betr.: Regelung des Abfazzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holzwirtischastlicher Erzeugnisse.

Vom 27. September 1939.

Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (Reichs- geseßbl. T S. 1677) wird mit Zustimmung des Reichsforst- meisters folgendes angeordnet:

AV\Gnitt l Regelung des Absatzes im Fnland S4

(1) Kaufabschlüsse sowie sonstige Rechtsgeschäfte, wié Aufrechnung, Vergleich, Tausch u. ä., über die nachstehend aufgeführten inländischen Erzeugnisse der Forst- und Holz-

. wirtschaft dürfen nux dann erfolgen, wenn der Käufer bei Kaufabschluß dem Verkäufer eine Einkaufsgenehmigung der Reichsstelle für Holz über die dem Einkauf entsprechende Menge und Sorte übergibt, sofern nicht in Einzelfällen eine Ausnahmeregelung durch die Reichsstelle für Holz ge- troffen wird: :

Nadelstammholz und Nadelderbstangen (auch zur Her- O von Schwellen, Telegraphenstangen, Masten U)

Nadelgrubenholz,

Faserholz (Nadelholz, Buche und Aspe), Schichtnußderbholz (Nadelholz, Buche und Aspe).

(2) Das gleiche gilt beim Absaß innerhalb des Reichs- gebietes von Nadelschnittholz, beschlagenem Nadelholz und Nadelholz-Schwellen in- und ausländischer Herkunft.

(3) Für Brennholz kann erforderlichenfalls eine Regelung nach Abs. 1, auch unter Beschränkung auf bestimmte Gebiete und Abnehmer, durch besondere Anweisung getroffen werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn Abgabe und Abnahme forst- und holzwirtschaft- liher Erzeugnisse durch die gleichen natürlihen oder juristischen Personen erfolgen.

(5) Von der Regelung nah Abs. 1 is ausgenommen die Entnahme von Nadelstammholz, Nadelderbstangen und Schichtnußderbholz zum Gebrauch oder Verbrauch im eigenen forst- oder landwirtschaftlihen Betrieb, und zwar

a) aus forstlihen Betrieben, für die eine bestimmte Ein-

\hlagsfestseßBung (Einzelumlage nach Sorten) erfolgt ist, nur dann, wenn das Holz über das festgeseßte Ein- \hlagssoll hinaus eingeschlagen wird, b) aus forstlihen Betrieben, für die keine bestimmte Einschlagsfestseßung erfolgt ift, unter 50 ha Größe eine Eigenentnahme bis zu 5 fm jährli, von 50 ha Größe und darüber eine Eigenentnahme bis zu 15 fm jährli. Die Entnahme darf bei den Betrieben unter b jedoch e im Rahmen “der Einschlagsgenehmigungen er-

_ folgen.

Die entgeltliche oder unentgeltlihe Weitergabe von Eigen- verbrauchsmengen ist untersagt.

S2 __ (1) Kaufabschlüsse sowie sonstige Rechtsgeschäfte über in- ländishes Laubnugholz (Rundholz) dürfen nur mit solchen Käufern erfolgen, -die dem Verkäufer eine auf ihren Namen von der Reichsstelle für Holz ausgestellte Einkaufskarte für inländisches Laubnußzßholz vorlegen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 ist der Einkauf von Laubnuzßholz dur ortsansässige Verbraucher oder ortsansässige gewerbliche Kleinbetriebe, sofern der Bezug des einzelnen Abnehmers, auch bei mehreren Waldeigentümern, Paldnugzungsberechtigten oder sonstigen Rohholzerzeugern, zu- sammengerechnet jährlih 5 fm nicht übersteigt. Die entgelt- liche oder unentgeltlihe Weitergabe solher Mengen ist untersagt.

Abschnitt Il Regelung der Einfuhr 83 __ Die Reichsstelle für Holz entscheidet darüber, durch welche Firmen und in welchem Umfang der Erwerb durch Kauf, Kompensation, Verrehnung u. ä, für Waren, die dex Zustän- digkeit der früheren Ueberwachungsstelle für Holz unterlagen, aus dem Auslande zulässig ist. 8 4 Die durch die Devisengeseßgebung getroffenen und no gu treffenden Regelungen bleiben unberührt. f Abschnitt [Ill Regelung der Ausfuhr 85 __ Der Absatz von forst- und holzwirt Ma Erzeug- nissen mit Ausnahnie von Gerbrinden nah dem Ausland bée- darf der Genehmigung dur die Reichsstelle für Holz. Abschnitt IV Schlußbestimmungen 86

Die Reichsstelle Pr Holz kann über den Absay und die Verwendung von forst- und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen in- und ausländischer Herkunft Auflagen erteilen. :

8 7 Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz beruht auf § 10 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseubl. T S. 1430).

88 (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisungen fallen unter die Strafvorschristen der Verordnung über den Warenverkehr.

__ (2) Als Zuwiderhandlung gilt auch jede Handlung, dur die die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu er- gehenden Näheren Anweisungen unmittelbar oder mittelbar umgangen werden oder umgangen werden sollen.

| S9 Die von der Marktvereinigung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft durh Ausgabe von Schnittholz-Einkaufs\cheinen erteilten Genehmigungen gelten nur bis 30. September 1939. § 10 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reibbanzeige i Kraft. i i S (2) Gleichzeitig treten folgende Anordnungen der Markt- O der deutschen Forst- und Holzwirtschaft außer Tat:

Nr. 10, betr. Regelung des Absatzes von Rohholz und Schnitt- holz, vom 27. September 1938 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 226 vom 28. 9. 1938), /

Nr. 11, betr. Regelung des Absatzes von forst- und holzwirt- schaftlichen Erzeugnissen ausländischer Herkunft inner- halb des Reichsgebtetes, vom 27, September 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nu. 226 vom 828. 9, 1938),

Nr. 12, betr. Regelung des Absatzes von forst- und holzwirt- schaftlichen Erzeugnissen nah dem Ausland, vom 27. September 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 226 vom 28. 9. 1938),

Nr. 14, betr. Regelung des Absatzes von forst- und holzwirt- schaftlichen Erzeugnissen aus den sudetendeutschen Ge- bieten nah dem Auslande, vom 21. Januar 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 23 vom 27. 1. 1939),

Nr. 15, betr. U Regelung des Absates forst- und holz- wirtschaftliher Erzeugnisse aus den sudetendeutschen Gebieten nah dem übrigen Reichsgebiet, vom 28. Ja- nuar 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 25 vom 30. 1, 1939),

Nr. 17, betr. Regelung des Absatzes von forst- und holzwirt- schaftlichen Erzeugnissen ausländischer Herkunft inner-

halb der sudetendeutshen Gebiete, vom 23. Februar

1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 48 vom 25.2.1939), Nr. 18, betr. Einführung der Anordnungen Nr. 10, H 2

und 16 im Memelland, vom 28. April 1939 (Deutscher

Reichsanzeiger Nr. 98 vom 29, 4. 1939).

Berlin, den 27. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.

Anordnung Ir. 2 der Reichsstelle für Holz,

BVetr,: Beschlagnahme von außereuropäischen (überseeischen) Hölzern,

Vom 27, September 1939,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (Reichsgesebbl. I . 1677) wird mit Zustimmung des Reichsforstmeisters an- geordnet:

81

__ (O) Sämtliche außereuropäishen (überseeishen) Rund- hölzer, Schnitthölzer und behauenen Hölzer, die S n Ota, gebiet des Deutschen Reiches (ohne das Gebiet des Protektorats Böhmen und Mähren) befinden oder dorthin eingeführt wer- den, werden zugunsten der Reichsstelle für Holz beschlag- Eu ee Se aus ci t “s: E behauenem Holz außereuropaishex Herkunft im eichsgebiet Schnittholzes. | ai L

(2) Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die Bestände in den genannten Hölzern bei sämtlichen Verteiler-, Bearbeiter=- und Verarbeiter- ‘bzw, Verbraucherbetrieben jeder Art.

82 __ Der Beschlagnahme nach § 1 unterliegen Hölzer, die si bei Jukrafttreten dieser Anordnung noch in Freihäfen E Transitlägern oder unter Zollverschluß befinden, erst mit deren Verbringung in das Zollinland:

883

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß rechts- gea Is Verfügungen über die besdlaenebniee Sblzer ohne die Genehmigung der Reichsstelle für Holz nichtig sind und daß ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen und keine Veränderungen an ihren Lagerorten vor- genommen werden dürfen, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen f die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgen.

(2) Der E oder Gewahrsamsinhaber ist verpflichtet die Hölzer im bisherigen Zustand zu erhalte ih zu behandeln. E : A a

84

(1) Besißer besthlagnahmter Hölzer, natürliche und ju- ristishe Personen, sind verpflichtet, die am D E 1939 auf eigenen oder fremden Lägern vorhandenen Mengen bis zum 3, Oktober 1939 der Hauptabteilung IIT der Reichs- stelle für Holz, Berlin-Grunewald, Winklerstr. 24, zu melden. Die am 80. September 1939 auf Transport befindlichen Mengen sind vom Empfänger am Tage des Eingangs nach- zumelden.

(2) Die Meldung ist \chriftlich zu erstatten und hat die Menge in t, fm oder ebm, unterteilt nach Holzarten und Sortimenten, zu enthalten.

85.

(1) Bearbeiter- und Verarbeiter- bzw. Verbraucher- betriebe bedürfen für die weitere Verwendung der beschlag-

nahmten Hölzer einer Verbrauchsgenehmigung der Reichs-

stelle für Holz. Die Erteilung einer Verbrauchsgenehmigung ist bei der Hauptabteilung 111 der Reichsstelle für Holz, Berlin- Grunewald, Winklerstr. 24, unter Einreichung einer Dring- lichkeitsbesheinigung der Wehrmacht oder einer Export- Prüfungs- bzw. -Vorprüfstelle zu beantragen.

(2) Verteilerbetriebe dürfen die beshlagnahmten Hölzes nur abgeben gegen Aushändigung einer Verbrauchsgenehmisa gung der Reichsstelle für Holz durch den Erwerber, Durch die Aushändigung gilt die Genehmigung gemäß § 3 gegenüber dem Verteilerbetrieb als erteilt.

86 __ Zur Bearbeitung, Verarbeitung und zum Verbrauch von beshlagnahmten Hölzern aus eigenen Beständen gilt bis zum 10. Oktober 1939 die Verbrauchsgenehmigung als erteilt, \sos weit vordringlihe Wehrmachts- und Exportausträge dies er fordern. Dringlichkeitsbescheinigungen (vgl. § 5 Abs. 1) über die dafür verbrauchten Mengen sind sofort, spätestens bis zum 15. Oktober 1939 der Hauptabteilung 111 der Reichss\telle für Holz nachzureichen. S

___ Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz beruht auf § 10 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430).

S8 (1) Zuwiderhändlungen gegen die Bestimmungen dieses Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Antveisungen fallen unter die Strafvorschrifsten der - Verordnung über den Warenverkehr.

__ (2) Als Zuwiderhandlung gilt auch jede Handlung, durch die Bestimmungen dieser Anordnung und der Näheren An- weisungen mittelbar oder unmittelbar umgangen werden odex umgangen iverden sollen. /

§9

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 27. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.

Anordnung Ir. 28 der Reichsstelle für Mineralöl

(Regelung der Trtecguas tbe des ah von Spezial- und estbenzinen

vom 28. September 1939,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachung stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung - über die Reichsstellen zur Veberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 8. August 1939 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staats-

4 anz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung

des Reichswirtschaft8ministers angeordnet: 81

(1) Testbenzin im Sinne dieser Anordnung ist ein Benzin mit einem Siedebereih von 130—210° und einem Flamms- punkt nah Abel über 21°. -

(2) Spezialbenzin im Sinne dieser Anordnung ist ein

Benzin mit einem Siedeendpunkt von höchstens 140° (z. B. Extraktionsbenzin, Wetterlampenbenzin, Wundbenzin). j

S2 : Straight-run-Benzin und Erdgasbenzin darf nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Mineralöl verarbeitet oder mit anderen Waren vermischt werden. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden und insbesondere Art und Größenanlkeil der herzustellenden Sor- ten vorschreiben. Sie ist jederzeit widerruflich.

83

(1) Bei der Herstellung von Spezial- und Testbenzinen darf die zu verarbeitende Ware einem Raffinationsprozeß nux insoweit unterworfen werden, als dies für den Verwendungs8- T i des herzustellenden Erzeugnisses unbedingt erforders ih ist.

(2) Die Vorschrift des Absaßves 1 gilt niht für die Her- stellung von Spezial- und Testbenzin zux Erledigung vor- liegender und von den dafür zuständigen Stellen genehmigtex Exportaufträge. 4

(1) Verarbeiter von Straight-run-Benzin und Erdga8- benzin dürfen die daraus hergestellten Spezial- und Test- benzine nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Mineralök veräußern. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden und insbesondere den Umfang dex Belieferung der einzelnen Abnehmergruppen vorschreiben. Sie ist jederzeit widerruflich.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auhch für die Einführer von Spezial- und Testbenzin.

85

(1) Abnehmer von Spezial- und Testbenzin sollen keinen höheren Bestand an diesen Waren d n als sie in dem ver- angenen Kalendermonat verbraucht, verarbeitet oder abge- fegt haben.

(2) Solange der nach L 1 zugelassene Bestand über- chritten ist oder durch Zukauf überschrittèän werden würde, ist dexr Erwerb- von Spezial- und Testbenzin verboten.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten nicht für Jmporteure, ;

86

Spezial- und Testbenzin darf nur zu den Zwecken ver- wandt werden, die derx Bezieher bei der Bestellung dem Liefe- ranten angibt. :

87

Die Reichss\telle für Mineralöl kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zu- lassen. Die Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und" Auflagen geknüpft und jederzeit widexrufen werden.

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 227 vom 28. September 1939. &,3

88 Wer dieser Anordnung oder den mit einer Verarbei- tungs-, Veräußerungs- oder Ausnahmegenehmigung verbun- denen Auflagen zuwiderhandelt, wird nah den §F 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

S9 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in der Ostmark und im Reichsgau Sudeienland.

Berlin, den 28. September 1939, Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.

Anordnung Ir. 25

der Reichsstelle für Tabak, Bremen, über Mischungsverhältnisse und Sortenvereinfachung bei der Rauchtabakherstellung.

Vom 27. September 1939,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1939 (Reichsgeseyblatt T S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung. von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekannt- machung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts- ministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet: y e 1 - (1) Betriebe, die Rauchtabake herstellen, haben:

a) bei der Herstellung von steuervegünstigtem Feinschnitt

in der Steuerklasse zu 10,— XAÆ mindestens 15% Tabakrippen das kg im Kleinverkaufspreis (Tabakstengel) und höchstens 25% Tabakblätter auslän-

: discher Herkunft in der Steuerklasse zu 11,— mindestens 121,% Tabakrippen das kg im Kleinverkaufspreis und höchstens 30% Tabak- blätter ausländischer Herkunft in der Steuerklasse zu 12, mindestens 10% Tabakrippen das kg im Kleinverkaufspreis und höchstens 35% Tabak- blätter ausländischer Herkunft

b) bei der Herstellung von steuerbegünstigtem j Pfeifentabat Z in der Steuerklasse zu 3,— KLKÆMÆ mindestens 80% Tabakrippen das kg im Kleinverfaufspreis in der Steuerklasse zu 4,— M das kg im Kleinverkauf3preis in der Steuerklasse zu 5,— RKAM “das kg im Kleinverkaufspreis in der Steuerklasse zu 6,— M ‘das kg im Kleinverkaufspreis

c) bei der’SHersiellung von soustigem Pfeifentabak

In der Steuerfklasse zu B,— RAM mindestens 85% Tabakrippen in der Steuerklasse zu 4,— M mindestens 75% Tabakrippen in der Steuerklasse zu 5,— RKAM mindestens 65% Tabakrippen in der Steuerklasse zu 6,— RAM mindestens 55% Tabakrippen : beizumischen.

(2) Bei den in Absatz 1 unter þ und ec bezeichneten Pfeifentabaken muß der Anteil an Tabakblättern mindestens zur Hälste aus Tabak- blättern inländischer Herkunst bestehen.

82 Pfeifentabake in den Steuerklassen über 6,— BM{ das kg im Kleinverkaufspreis müssen mindestens 25% Tabakblätter inländischer Herkunft enthalten. §3

(1) Jn jeder Steuerklasse dürfen von jedem Rauchtabakherstellêr nicht mehr als zwei Sorten (Marken) hergestellt werden.

(2) Vorhandene Packungsvorräte dürfen aufgebraucht werden.

(3) Der Anteil der Herstellung von Pfeifentabak bis zur Steuer- klasse von 6,— Kf das kg einschließlich sowie von steuerbegünstigtem Feinschnitt bis zur Steuerklasse von 12,— KXA das kg einschließlih an :der Gesamterzeugung eines jeden Rauchtabakherstellers darf gegen- Über der durchschnittlichen Erzeugung des ersten Halbjahres 1939 nicht verringert werden.

8 4

Jn besonders begründeten Fällen kann die Reichsstelle für Tabak Ausnahmen zulassen. ê 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß E8§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

O Diese Anordnung tritt am TageMach der Verkündigung in Kraft. Sie gilt nicht für die Qstmark.

Bremen, den 27. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Tab: Bernhard.

mindestens 70% Tabakrippen mindestens 60% Tabakrippen mindestens 50% Tabakrippen

Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschast (Meldepfliht für Felle und Häute ausländischen Ursprungs),

Vom 28, September 1939.

Gemäß § 5 Absaß 4 der Anordnung 55 vom 8. Sep- tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 204 vom 3, September 1939) wird folgendes bekanntgemacht:

81

Pexsonen oder Firmen, die rohe Felle und Häute aus- ländischen Ursprungs der Nummer 158 des Statistischen Warenverzeichnisses (Salz- und Trockenware) im Eigentum, Besiß oder Gewahrsam haben, werden A aufgefordert, bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft bis zum 30. September 1939 Vordrucke für die von ihnen zu erstattende Bestands- meldung anzufordern. Dies gilt niht füx Verarbeiter (Lederfabriken und Gerbereien) sowie für solche Personen odex Firmen, die bereits eine Hautehandel8meldung über ihre Bestände am 15. S2ptember 1939 erstattet haben.

S2

Zuwiderhandlungen fallen untex die Strafvorschriften

in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1430). Berlin, den 28, September 1939. Der Reichsbeauftragie für Ledexwirtschaft. von dex Decken.

Bekanntmachung über Verbote ausländisher Druckschriften. Jm Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksauf- klärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verord- nung des Reichspräsidenten zum Schuße von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Fnlande die Ver- breitung nachstehend aufgeführter Druckschriften verboten:

Sämiliche Zeitungen und Zeitschristen aus Groß- britannien mit Kronländern, Dominions und Kolonien ohne JFrland,

Sämiliche Zeitungen und Zeitschriften aus Frankreich mit Kolonien, :

Sämtliche Schristen des Verlages „Nordeuropa“ in Lund/Schweden,

Broschüre „Jm Dritten Reich gesangen 24, Septem- ber bis 12, November 1938“ Selbsterlebnisse von Heinrich Schödler, Wettingen/Schweiz, Selbstverlag des Verfa”ers.

Berlin, den 19, September 1939.

Dex Reichsführer {h und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Fnnern. J: Ac MUll ex.

Bekannimachung.

Die am 27. September 1939 ausgegebene Numiner 190 des Reichsgesehblatts, Teil L, enthält:

Anordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung zur Durchführung der Verordnung über die Bestellung von Reichs- verteidigungsfommissaren. Vom 22. September 1939.

Dritte Verordnung zux Durchführung des Hebammengeseßes. Vom 22. September 1939,

Verordnung zur Aenderung der Vestallungsordnung für Apotheker. Vom 25. September 1939.

Verordnung über die Einführung der Bestallungsordnung für Apotheker in der Ostmark. Vom 25. September 1939.

Verordnung über die Einführung dex Bestallungsordnung für Apotheker im Reichsgau Sudetenland. Vom 25. September 1939.

Verordnung über Pfändung und Verpfändung bewirtschaf- teter landwirtsG«filicher Erzeugnisse. Vom 25. September 1939. __ Verordnung zur Aenderung des Geseßes zur Regelung der öffentlihen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltun- gen (Scurprlunasgesew), Vom 26. September 1939.

,_ Vierte Verordnung zur Ausführung der Verordnung über Kündigungsshuß für Miet- und Pachträume, Vom 26. Sep- tember 1939.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N.A. Postversen- dungsgebühren: 0,04 NA für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 28. Septembex 1939.

Breußen.

Fünfzehnte Aenderung des Verzeichnisses der Kulturämter und ihrer Geschäftsbezirke, Bek. d. RuPrMfEuL. v. 20. September 1939 VI C 1-12 722 —.

Auf Grund des § 8 des Gesehes über Landeskultur- behörden vom 3. Juni 1919 {(Geseßsamml. S. 101) bes stimme ich:

Jm Verzeichnis der Kulturämter und ihrer Geschäfts- bezirke (vgl. d. Bek. v. 21. Oktober 1933 IV-14 843 LwMVBl. S. 585 und ihre Nachträge) treten folgende Aenderungen ein:

Provinz Pommern:

1. Das Kulturamt Demniin ist am 15. September 1939

aufgelöst worden.

2. Mit Wirkung vom 15. September 1939 ab werden

zugelegt:

a) der Kreis Demmin dem Geschäftsbezirk des Kulturamts Greiféewald

b) der Kreis Grimmen dem Geschäftsbezirk des Kulturamts. Stralsund.

Provinz Westfalen! . Das Kulturamt Olpe wird zum 1, Oktober 1939 aufgelöst. . Mit Mirkung vom 1. Oktober 1939 ab werden zus gelegt: a) der Kreis Olpe dem Geschäftsbezirk des Kulturs amts Siegen, b) der Kreis Altena dem Geschäftsbezirk des Kulturs amts Dortmund.

Provinz Lesfsen-Nässäu :

: Das Kulturamt Frankenberg wird zum 1. Oktobex 1939 aufgelöst.

, Die Kulturämter Marburg T und Marbuxg Il werden zum 1. Oktober 1939 zusammengelegt.

. Mit dem 1. Oktober 1939 wird ein neues Kulturamt Marburg errichtet. Sein Geschäftsbereih umfaßt die bisherigen Geschäftsbereiche der Kulturämter Franken- berg, Marburg 1 und Marburg 11, und zwar die Kreise: Kreis der Eder, Kreis des Eisenberges, Kreis der Twiste, Kreise Frankenberg, Wolfshagen, Friblars Homberg, Marburg-Stadt, Marburg-Land, Biedenkopf, und vom Kreise Ziegenhain die Amtsgerichtsbezirke Neuenkirchen, Treysa und Ziegenhain.

Der Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft, L AINITEL mant:

Itichtamtliches. Deutsches Neich. Der Königlich Schwedische Gesandte in Berlin, Herx

Reichsverxrlagsanit. Dr. Hubri ch.

Berliner Börse am 28. September.

Die bereits am Vortage zu beobahtende Kauftätigkeit des Publikums sebte sich am Donnerstag an den Aktienmärkten in verstärktem Maße fort s Verkaufsneigung lediglih ver- einzelt bestand. Auch dèr Berufshandel schritt zu Anschaffungen, umal man den weiteren Entwicklungen mit Zuversicht entgegen- sieht. Hinzu kommt, daß die Vorbereitungen für den Quartals- ultimo vielfach bereits zu einem wesentlihen Teil als beendet an- gesehen werden. »

Am Montanmarkt eröffneten ledigliÞz Klöckner untex Vor- tagsbasis, brahten den Verlust von 2/4%/ unverzüglih aber voll wiedex herein. Mannesmann fe 4, Vereinigte Stahl- wurden Rheinebraun ?4s °/o höher, Bubiag hingegen 1 °/o niedriger notiert.

Kaliwerte lagen freundlicher, wobei Kali-Chemie und . Wintershall je 1/4 gewannen, Am chemishen Markt fielen Schering durch eine Steigerung um 2!/2% auf. Farben seßten 1/8 % höher ein und stiegen alsbald um weitere 3/s 2 auf 1563/s. Elektro- und Versorgungswerte waren stärker beachtet, wobei es sih offensihtlich um echte Anlagekäufe handelte. Die größten Gewinne erzielten wieder Accumulatoren und Schles. Gas mit je 2%, Siemens mit + 1% und Charlotte Wasser mit + 1%.

EG wurden um 2/4 % heraufgeseßt. Auch Autoaktien hesserten ihren Kurssiand, so Daimler-Benz um /s und BMW um 1%. nteresse fanden ferner die Anteile von Maschinenbaufabriken, von denen Berliner Maschinen und Orenstein je 1!/2, ferner Rheinmetall-Borsig 2% gewannen. Größere Gewinne erzielten außerdem Stöhr mit + 1, Gebr. Funghäns und Westdeutsche Kaufhof U + 11/4, Aschaffenburger Zellstoff mit + 154 und Allgemeine Lokal und Kraft mit + 2%. Niedrigex lagen Deutsche Linoleum, die auf Zufallsorder 1 2 einbüßten.

_v0m Verlaufe nahm die Aufwärtsbewegung in den meisten Fällen ihren Fortgang. Die Besserungen betrugen im allgemeinen A4—1 %. Demag lagen sogar 2!s %, Gesfürel 14 % fester, An- dererseits vermochten Rheinmetall Borsig den Anfangs8gewinn nicht voll zu behaupten und gingen um %4 % zurü,

____ Gegen Ende des Verkehrs war die Stimmung weiter freund-

lich, Farben schlossen mit 1564 (Vortag 15574).

Am Einheitsmarkt waren von Banken Deutsh-Asiaten um 7 RNA befestigt. Ueberseebank und Vereinsbank Hamburg um je % % ermäßigt. Von Hyp.-Banken, die meist nur geringe Ver- änderungen zeigten, gaben Ne yp. 1 % her. Bei den Kolo- nialwerten erlitten Doag einen Abschlag von 214! 2%, Otavi kamen bei Repartierung um 1 NA höher an.

Von den zu Kassakursen gehandelten Jndustrieaktien konnte eine größere Zahl Gewinne von 2—34 % erzielen, Sachtleben stiegen gegen leßte Notiz um 44 %. Andererseits traten allerdings verschiedentlih auch Verluste von 24—4 % ein. Jm leßtgenann- ten Ausmaß gingen Deutsche Spiegel gegen leßten Kurs zurü.

Jm variablen Rentenverkehr umschuldung wiederum auf 93, Die 1317/8 (132).

Am Kassarentenmarkte herrshte erneut ein freundlicher

eihsaltbesizanleihe notierte

dex §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehx

Grundton. Gesucht waren wiederum Liq.-Pfandbriefe, die dem-

werke 34 und Rheinstahl 114 %/% fester. Von Braunkohkenwerten .

tellte. sich die Gemeinde- i

Arvid Richert, ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

entsprechend anziehen konnten. Hyp.-Pfandbriefe und Kommunal- obligationen hielten sich auf leßtem Stande. Von den meist ge- strihenen Stadtanleihen sind 28er Leipzig mit einer Heraufsezung von % % zu nennen. Provinzanleihen hatten stetige Tendenz. Altbesiy-Emissionen waren im Hinblick auf die bevorstehenden Auslosungen beachtet. :

Länderanlerhen konnten sich behaupten. Reichsanleihen waren gs gehalten, Am Markt der Fndustrieobligationen über- wogen Besserungen, denen nur vereinze!t leihte Abschläge gegen- überstanden.

Steuergutscheine T wurden zumeist etwas höher bewertet, so Dezember mit 98,65, Januar mit 97,90, Februar mit 97,65 und O mit 97,60, Steuergutscheine Il waren unverändert.

er Privatdiskontsaß blieb mit 24 % unverändert.

Am Geldmarkt blieb die Lage weiter flüssig. Blankotages8- geld erforderte daher unverändert 214 bis 214 %.

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung wurde der Gulden mit 132,75 (132,62), der Schweizer Franken mit 56,40 (56,35) und der Belga mit 42,28 (42,32) festgeseßt.

Die gewerbliche Gütererzeugung Deutschlands im- Zuli 1939.

Obwohl im Juli die Geschäftstätigkeit der gewerblichen Wirtschaft infolge der Ferien meist naläßt, hielt sie sich dieses Jahr auf bemerkenswert hohem Stand. Die vom Jnstitut für Kontunkturfor hung - berechnete FJndexziffer der “Fndustrie- produktion (ohne Nahrungs- und Genußmittel 1928 = 100) er- reichte im Juli d. F. einen Wert von 136,9 gegen 130,2 zu - gon des Jahres und 128,77 im Juli 1938. Der Umfang dex Warenerzeugung war damit größer als jemals sonst um die Sommerzeit. Besonders kräftig war im laufenden Fahr die Pro- ena in der Gruppe der Fnvestition8güter; verglichert mit dem Vorjahr ergaben sich aber auch in den Gruppen de „Sonstigen Produktionsgüter“ und der „Verbrauchsgüter de elastishen Bedarfs“ erheblihe Produktionszunahmen.

er Bruttoproduktionswert der (eun gewerblichen Er- zeugung also unter M der Nahrungs- und Genuß- mittel ist für das zweite Vierteljahr auf über 20 Mrd. N. zu veranschlagen, das dürften in Nettoproduktionswerten, d. h. unter Abzug der Doppelzählungen und der industriefremden Rohstoffe, an die 10 Mrd. N sein.

Devíisenbewirtschaftung.

Nunderlaß Mr. 119/39 D. St. 51/39 N. St,

E BEG gelungen für Transportkosten und Hölle an inländishe Schiffsagenten zugunsten von Ausländern ele tit laut Aundérlak Nr. - 119/39 DSt. 51/39 R.St. der Reichss\telle für A ok: ien n alben mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres der Genehmigung nach § 15 des DevG. Die entgegenstehende

Bestimmung dex Ri, IV 24 wird außer Kraft geseßt.