Neichs8- und Staatsanzeiger Nr 229 vom 30 September 1939. S. 2
. Levy, Helene, geb. Borbely, geb. am 6. 12. 1907 in Abrud (Rumänien), : . Lev y, Paul Philipp, geb. am 16. 12. 1901 in Berlin, . Lev y, Magdalene, geb. Genad, geb. am 4. 8. 1908 in Ajud (Rumänien), . Levy, Ruth Emilie Wilhelmine, geb. am 30. B; 1987 in Turda (Rumänien), . Lewin, Albert Zsrael, geb. am 5. 5. 1895 in Nord- hausen/Thür., : . Lew in, Marie, geb. Eßrodt, geb. am 30. 4. 1905 in Urbach/Thür. . Lewin, Herbert, geb. am 10. 4. 1907 in Breslau, . Lewin, Hermann, geb. am 19. 12. 1886 in Rogasen (Krs. Obornik), Ï Lewin, Dorchen (Dora), geb. Michalowiß, geb. am 25. 12. 1887 in Ostrowo, . Lewin, Heinz, geb. am 18. 10. 1910 in Berlin, . Lewin, Werner, geb. am 18.1. 1913*in Berlin, . Lewin, Otto Siegfried, geb. am 20.7.1918 in Berlin, _Liebenthal, Friedrich, geb. am 6. 5. 1905 in Uns- leben (Lkr. Neustadt/Saale), . Liebkneccht, Theodor Karl Ernst Adolf, geb. am 19. 4. 1870 in Leipzig, . Liebknech't, Amalie Margarete Lucie, geb. Buwelle, geb. an 27. 186A Berlin-Niederschönhausen, 21. Lippmann, Maximilian, geb. am 7. 5. 1876 in Grünstadt (Pfalz), : 99, Lippmann, Rosa, geb. Mendelsohn, geb. am 96. 11. 1873 in Soldau/Os\tpL., i . Loebinger, Ernst Jsrael, geb. am 1. 10, 1878 in Kattowiy, 24. Louis, Walter, geb. am 31. 1. 1895 in Pasewalk (Krs. Ueckermünde), 95. Louis, Zipa, geb. Stolow, geb. am L442 1890 in Riga, . Martens, Adolf Marcus Johannes, geb. am 27. 4. 1900 in Hamburg, : 27. Me e s, Hermann, geb. am 5s. 4. 1908 in Diedenhofen (Lothringen), . Me es, Erna, geb. Raber, verw. Loch, geb. am 9. 10. 1899 in Oberstein. (Fdar-Oberstein), 99. Me es, Ruth, geb. am 24. 1. 1934 in Geislautern (Krs. Saarbrücken), ; . Meierho ff, Walter, geb. am 26. 5. 1905 in Soest, . Meierhoff, Recha Erna, geb. Heimann, geb. am 1. 5. 1902 in Odenkircchen/Rheinland, 9. Mohr, Johann Georg Mario, geb. am 26. 7. 1901 in Frankfurt/Main, / Müller, Wilhelm, geb. am 19. 11. 1890 in Frank- furt/Main, . Müller, Jenny, geb. Silberstein, geb. am 14. 9. 1892 in Budapest, j . Naftaniel, Fsidor, geb. am 1. 3. 1905 in Thorn, " Naftaniel, Elisabeth Margarete, geb. Bergemann, geb. am 28. 7.-1907 in Küstrin, . Naftaniel, Gert Manfred, geb. am 8. 1, 1935 in Küstrin, . Nathan, Siegmund, geb. am 8. 6. 1907 in Magde- burg, P M a ck, Theodor, geb. am 13. 12. 1899 in Emden, . Rahmer, Moriy Eugen Louis, genannt Hermann, geb. am 30.11, 1905 in Berlin-Schöneberg, -— / . Redlich, Martin Walter, geb. am 1. 8. 1892 in Franfkfurt/Oder, 9. Redlich, Ella, geb.. Loewenthal, geb. am 11. 5. 1891 in Salzwedel, . Reiter, Helmut Erwin Mathäus, geb, am 30. 1. 1906 in Memel, / . Rosenau, Siegfried, geb, am 25. 12. 1894 in Kis- singen, : . Solzbacher, Wilhelm, geb. am 1. 2. 1907 in Honnef/Siegkreis, . Solzbacher, Maria Regina, geb. Reiff, geb. am 31. 10. 1902 in Köln, . Solzbacher, Pauline Maria Josefa, geb. am 22. 5. 1932 in Köln-Dellbrück, | . Solzbacher, Frene, geb. am 21. 6. 1934 in Luxem- burg, S s zbaer, Regina, geb. am 26. 8. 1936 in Luxem- burg, ¿S E. Kurt Fsrael, geb. am 15. 4. 1897 in Hin- denburg/OS., ; j . Sor ski, Luzie Sara, geb. Ledermann, geb. am 2. 5. 1900 in Breslau, , Sittenfeld, Hans, geb. am 29. 6. 1888 in Wronke, , Spelten, Josef, geb. am 3. 9, 1900 in Wictrath (Krs. Grevenbroich), : . Spiegel, Peter, geb, am 24. 8. 1922 in Hamburg, . Spiegel, Erich, geb. am 8, 2. 1928 in Hamburg, . Stern, Herbert Fsrael, geb. am 7, 12, 1890 in Berlin, 157. Stern, Ulrich, geb. am 14. 10. 1919 in Berlin-Char- lottenburg, 158. Stern, Barbara, geb. am 10. 12. 1922 in Berlin- Charlottenburg,
159. Tappeinexr, Franz, geb. am 14. 6. 1907 in Triest.
160, Wetterhahn, Sally, geb. am 21. 7. 1886 in Bel- lersheim,
161. Wetterhahn, Franziska, geb. Engel, geb. am 26. 4. 1890 in Bußbach,
162. Wetterhahn, Lothar, geb, am 21, 5. 1913 in Gießen,
163. A Doris, geb, am 25. 10. 1916 in Sießen, ;
164. Willert, Erna, geb. am 9, 10. 1909 in Berlin- Schöneberg.
Berlin, den 28. September 1939.
Dex Reichsminister des Fnnern. F. V.: Pfundtner.
Bekanntmachung. Das mit Bekanntmachung vom 22. Februar 1939 (Deut- scher Reichsanzeiger Nr. 48 vom 25. Februar 1939) beschlag- nahmte Vermögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörigen
Klara Bachert, geb. Oppenheimer,
wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von
Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats-
angehörigfeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 28, September 1939.
Der Reichsminister des Fr.nern. E A: Hering
Bekanntmachung.
Das Vermögen des durch Bekanntmachung vom 25. Zuli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 174 vom 31. Fuli 1939) der deutshen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten
Franz Bud wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesegzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigfeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesegbl. T S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 28. September 1939.
Der Reichsminister des Fnnern. J. At Hering.
Bekanntmachung.
Das mit Bekanntmachung vom 24. Mai 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 121 vom 30. Mai 1939) beshlagnahmte Vermögen des ehemaliger. deutschen Staatsangehörigen
Alfred Kiewe wird gemäß § 2 Abs. 1 des Geseyes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt. :
Berlin, den 28. September 1939.
Der Reichsminister des Fnnern.
D A VELUN8:
Bekanntmachung.
Das Vermögen der durch Bekanntmachung vom 9. Sep- tember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 212 vom 12. Sep- tember 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig er- flärten
FSosef Adler,
Emilie Adler geb. Kaufmann,
Thevese Adler und
Meta Adler wird gemäß § 2 Abs. 1 des Geseßes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 29. September 1939.
Der Reichsminister des Fnnern. At Bering:
Bekanntmachung.
Das mit Bekanntmachung vom 3. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nx, 157 vom 11. Juli 1939 beschlagnahmte Vermögen des chemaligen “deutschen. -Staatsangehörigen -
Aaron genannt Adolf Kops wird gemäß § 2 Abs. 1 des Geseyes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigfeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 29. September 1939.
Dex Reichsminister des Junern. J At Der1ing:
Betanntmachung.
Die mit Bekanntmachung vom 30. März 1939 (Deut- her Reichsanzeiger Nr. 81 vom 5. April 1939) beschlag- nahmten Vermögen der ehemaligen deutschen Staats- angehörigen.
Otto Kahn und Elisabeth Kahn geb. Klaiß werden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 29. Septembex 1939.
Der Reichsminister des Fnnern. J. A.: Hering.
Bekanntmachung.
Die mit Bekanntmachung vom 31. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 177 vom 3. August 1939 beshlagnahmten Vermögen der ehemaligen ‘deutschen Staatsangehörigen
Jacob Jsrael Leshziner und HannaSara Leschzinergeb. Neugarten
werden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerxuf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl, I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt. a
Berlin, den 29. September 1939.
Der Reichsminister des Fnnern, J. A.: Hering.
Bekanntmachung.
Das Vermögen des durch Bekanntmachung vom 4. Fuli 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 155 vom 7. Fuli 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten
/ Martin Meyer wird gemäß § 2 Abs. 1 des Geseyes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der e E Staats angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 29. September 19839. - Der Reichsminister des Fnnern, J. A.: Hering.
para m temn
Anordnung über die Austragsregelung in der Baratckenherstellung.
Vom 30. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseybl. I S. 1430) ordne ih an: e 1
Unternehmen, die der Deutschen Holzbau-Konvention angehören, dürfen Aufträge auf Lieferung von Holzhaus= bauten und Baracken aus Baustoffen aller Art nur mit meiner Einwilligung entgegennehmen.
82
(1) Unternehmen, die der Deutschen Holzbau-Konvention angehören, dürfen Aufträge, die im Zeitpunkt des Jnkraft- tretens diejer Verordnung bereits {Griftlih erteilt waren, nux noch bis zum 10. Oftober 1939 ausliefern. Die Aus= A RIA darf auch dann ‘nur mit meiner Genehmigung er= olgen. 8 (2) Andere Aufträge dürfen nicht mehr ausgeliefert werden.
S3 Jch behalte mir vor, in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der im § 2 getroffenen Regelung zuzulassen.
84 E
Anträge nach §§ 1 bis 3. sind bei der Deutschen Holzbau=- Konvention, Berlin SW 11, Saarlandstr. 101/3, auf einem dort erhältlichen Formblatt einzureichen.
: S5 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der S8 10,
12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr. 86 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. September 1939. Der Reichswirtschafts1minister. Jn Vertretung des Staatssekretärs. v. Hanneken.
r
Anordnung Ir. 3 der Reichsstelle für Holz.
Betr.: Regelung des Absaßes von Weihnachtsbäumen. Vom 29. September 1939.
Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl.T S. 1677) wird mit Zustimmung des Reichsforstmeisters fol- gendes angeordnet:
: 21
Zum Vorkauf von Weihnachtsbäumen vom Crgear zum Absaÿ an Großhändler oder Kleinhändler auf Kleinhandels- märkten is nur berechtigt, wer im Besiße eines -von der Reichsstelle für Holz ausgestellten Vorkauferausweises ist.
} Vorkäuferausweise werden auf Antrag von dem - Forst- Und
Holzwirtschaftsamt, Abteilung Absaßlenkung, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsiß hat, ausgestellt.
82 Der Großhandel mit Weihnachtsbäumen ist nur auf den von den Forst- und Holzwirtschaftsämtern, Abteilung Absaßz- lenkung, für ihren Bezirk bekanntgegebenen Großmärkten zu- lässig. Die Forst- und Holzwirtschaftsämter, Abteilung Absaÿ- lenkung, können, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auch Großhandel auf Kleinmärkten zulassen. ¿
83 (1) Zum Großhandel oder Kleinhandel mit Weihnachts-
bäumen ist nur derjenige berechtigt, der im Besiße eines von
der Reichs\telle für Holz ausgestellten Handelserlaubnis- \cheines für Weihnachtsbäume (Marktausweis) ist. (2) Die Marktausweise werden auf Antrag ausgegeben: a) an Großhändler auf Großmärkten dur das für den betreffenden Bezirk zuständige Forst- und Holz- wirtschaftsamt, Abteilung Absablenkung, :
b) an Kleinhändler und an Großhändler auf Klein-
märkten durh die örtlichen Stellen der _Wirtschafts- gruppe „Ambulantes Gewerbe“ mit Zustimmung des zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamtes, Abteilung Absaßlenkung.
(3) Bei Ausgabe des Marktausweises werden die zum Einkauf freigegebene Stückzahl, Art und Größenlklasse der Weihnachtsbäume festgeseßt. Erweist sich die Anlieferung als unmöglich, so ist dies der Stelle, die den Marktausweis erteilt hat, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Marktausweis is nicht itbertragbar. Er kann
durch die ausgebende Stelle bei Feststellung unzuverlässigen
Geschäftsgebarens sofort eingezogen werden. Bei der Ein-
ziehung wird über die zugeteilten Weihnachtsbäume ander-
weitig verfügt. / i : : (5) Die Zuweisung dieser Weihnachtsbäume an einen anderen zugelassenen Händler hat gegen Erstattung des Ein- kaufspreises und der nachweisbar entstandenen Unkosten zu exfolgen. : | (6) Die Gebühr für Marktausweise mit zum Einkauf freîi- gegebener Menge beträgt 0,02 NAM je Weibnachtsbaum.
8 4
(1) Die Abgabe von Weihnachtsbäumen durch Erzeuger oder Vorkäufer an Großhändler und Kleinhändler und dur Großhändler an Kleinhändler is nur zulässig, wenn die Händler im Besiße eines Marktausweises sind.
(2) Vorkäufer dürfen nur an Großhändler oder an Klein- händler auf Kleinhandelsmärkten, Großhändler nur an Klein= händler Weihnachtsbäume ‘verkaufen.
(3) Auf Großmärkten dürfen Kleinhändler Weihnacht3a bäume nur bei den für den betreffenden Großmarkt zuge- lassenen Großhändlern einkaufen.
S5 Der Einzelabsay von -Weihnachtsbäumen ab Wald oder Forstgehöst vom Erzeuger an den Verbraucher unterliegt niht den marltregelnden Bestimmungen dieser Anordnung.
86 Für Verkäufe von Weihnachtsbäumen durch Erzeuo oder Vorkäufer an Großhändler oder Kleinhändler und dun Großhändler an Kleinhändler besteht Schlußscheinzwa1 Schlußscheine werden von den im § 3 Abs. 2 benannt Stellen ausgegeben. Sie sind nach Ausfüllung zurü
zugeben. T
Die Abgabe von Weihnachtsbäumen an das Winterhil! werk unterliegt niht der dur diese Anordnung getroffen Regelung.
88
Die Einhaltung der marktregelnden Vorschriften wi von Marktprüfern überwacht, die von den Forst- und Ho wirtschaftsämtern, Abteilung Absablenkung, bestellt werde
89 _ Auf Grund dieser Anordnung oder der zu ihrer Dur führung ergehenden Anweisungen getroffene Maßnahm begründen keinen Anspruch auf Schadenersaß. 8 10 Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch d unmittelbar oder mittelbar die Vorschriften dieser Anordnun oder die auf Grund dieser Anordnung ergehenden Anweisu gen umgangen werden oder umgangen werden sollen.
8 11 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser A ordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisung allen unter die Strafvorschriften der Verordnung über d! arenverkehr in der {Fassung vom 18. August 1939 (RGBl S. 1430). 8 12
__ Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffen lichung in Kraft.
Berlin, den 29.* September 1939, Dex Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.
Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Holz vom 29. September 1939,
betr. Regelung des Absaßes von Weihnachtsbäumen für da Jahr 1939,
Vom 29. September 1939,
: I. Allgemeines.
D A lung nach der Anordnung Nr. 3 der Reichsstel für Holz und dieser Näheren Anweisung unterliegen Weil nachtsbaume jeder Art und Größe.
IL, Besondere Bestimmungen für die einzelnen Gruppen.
A. Erzeuger.
1. Der Verkauf von Weihnachtsbäumen an Händler un Vorkäufer darf nur gegen Vorlage eines Marktausweises m der Aufschrift „Berechtigt nur zum Einkauf beim Erzeugc oder Vorkäufer“ bzw. eines Vorkäuferausweises erfolgen.
2. Der Erzeuger hat in dem auf der Rückseite des Mark: au3weises aufgedruckten Schlußschein die erforderlichen Ar 09ven E Abs V N [lückenlos einzutragen.
. De aß von Weihnachtsbä oßer flossen u erfolgen. nahtsbäumen hat nach Größe1 , 4. Als Einzelabsaß gemäß §5 der Anordnung Nr. 3 de e für Holz gilt niht die Abgabe von Weihnachts aumen durch Erzeuger an solche Abnehmer, die die Beso1
ung von Weihnachtsbäumen für eine Mehrzahl von Ver- n diesen eichsstelle für Holz ü i it Weihnachts: e für Holz über den Kleinhandel mit Weihnachts-
Praucern übernommen haben (Sammeleinkau R finden die Vorschriften der ronn
bäumen entsprechende Anwendung.
B, Vorkäufer
1. Vorkäufer sind Personen, die Weihna ä
| ! e tsbäu
S SBbäubles A Clieuats cinsaufcr uus nmitielten
D inhä i
märtien A er an Kleinhändler auf Kleinhandels3=-
i . Anträge auf Ausstellung eines Vorkäuferauswei
Me E den zuständigen Forst=- und Holzwirts ite
f h cker Sei O L nnerbals der von diesen zu be- tenden 7 riftlich einzureichen. 1 i ?
Anträge können nicht berücksichtigt A N
. 3. Der Vorkäuferausweis h igt ni dd Ad A Kleinmärkten O s
4. Den von den Forst- und Holzwirtschaftsä - teilung Absaßlenkung, zugelassenen Verkäutota! A R
- Ausweis ein Schlußscheinblock für die Verkäufe an Groß-
händler oder Kleinhändler auf Kleinmärkten ' auf Kleinn tellt.
Der Schlußscheinblock ist wie folgt zu pu
i Die erste Ausfertigung (grün) erhält der Käufer (Groß= oder Kleinhändler). Eintragungen auf den Schlußscheinen der Großhändler oder Kleinhändler sind nicht vorzunehmen. Die zweite Ausfertigung (weiß) erhält der Vorkäufer als Beleg. Die dritte Ausfertigung (weiß) verbleibt im Block, der nah Bois U Ton dem zuständigen Fot Und
z )aftsamt, il l i ä
C En e eilung Absaßlenkung, fristgemäß
1 DA ; C. Großhändler ë
1. Weihnachtsbaumhändler, welche Großhandel i ‘Dß= en erklärten Orten betreiben O n gu P Reit A auf besonderem Vordruck, der bei dem für en vetreffendèn Großmarkt zuständigen Forst- und Holzwirt- ita „Abteilung Absaßlenkung, anzufordern und nach G stellt Ede Ausfüllung fristgemäß zurückzureichen ist,
2. Weihnachtsbaumhändler, welche Großhandel auf Klein- rtten mit zugelassenem Großhandel betreiben D OIeA baben E Antragsvordrude bei der für den betreffenden Markt zu- I ändigen örtlichen Stelle der Wirtschaftsgruppe Ambulantes
Ln s gu ee fristgemäß zurückzureichen. O ingehen "i 0 i ud- fihtigi werden. g e Anträge können nicht berück-
. 3m Regelfalle ist die Belieferung nur eines Markt
gestattet. Das für den bettesfendall Markt ¡iändige Sorst- und Holzwirtschaftsamt, Abteilung Absaßlenkung, kann Aus- nahmen zulassen bzw. bestimmen, daß die Anlieferung auf einem anderen als dem beantragten Markt zu erfolgen hat.
zufolge auf ihren Anträgen nux ore unrer „uy vegeuyucu Spalten auszufüllen.
4, Auf Grund der abgegebenen Anträge erhalten die z 1 gelassenen Kleinhändler „Weihnachtsbaumkleinhandel Marfktausweise“, auf denen die zum- Einkauf freigegeben: Weihnachtsbäume verzeichnet sind.
5. Erfolgt der Einkauf unmittelbar beim Erzeuger, so h der Kleinhändler darauf zu achten, daß der Erzeuger auf de mit dem Kleinhandels-Marktausweis verbundenen Schlu schein die erforderlichen Eintragungen vornimntt.
__6. Erfolgt der Einkauf der Weihnachtsbäume beim Vo käufer, so hat sich der Kleinhändler von diesem die erste Au fertigung aus dessen Schlußscheinblock aushändigen zu lass und dieselbe an seinen Marktausweis anzuheften.
__ 7. Erfolgt der Einkauf der Weihnachtsbäume beim Gro! händler, so hat der Kleinhändler darauf zu achten, daß di Großhändler auf dem Schlußschein des Kleinhändlers die e forderlichen Eintragungen vornimmt.
8. Kleinhändlern ist der Verkauf von Weihnachtsbäume vor dem veröffentlichten Termin für den Beginn des Weil n S U verboten.
. Der Verkauf hat für eigene Rehnung und nur au den vorgeschriebenen Groß- bzw. leinärtien u erfolger _ 10. Feder zugelassene WeidnaGisbäumkleiuhändker er hält ein Standschild mit Preisverzeichnis, das sichtbar ar git le ist.
l . Feder zum Verkauf aufgestellte Weihnachtsbaum i mit der betreffenden Größerklafe Art n ais urt eichnen. Vordrucke können von den örtlichen Stellen de
irtshafts8gruppe Ambulantes Gewerbe bezogen werden.
12. Der Kleinhändler ift verpflichtét, an seinem Verkaufs A O bereitzuhalten, um jederzei
en eines Käufers di 0 B weisen zu Ea fers die Größe des Baumes nach
3, Marktausweise und Standschilder sind sofort Beendigung bes U Iaufed: often bis M bs E schriebenen Termin, an die Ausgabestelle zurückzugeben. Be sonders zu beachten ist die lückenlose Ausfüllung der an Schluß des Marktausweises vorgesehenen Spalten.
14. Die ordnungsgemäße Rückgabe vorgenannter Unter lagen ist Vorausseßung für die Zulassung im nächsten Fahre gield es Ben V die pu fimDREeN für den Bereich eines Be: ] l te zustandigen Forst- G i : amter, Abteilung Absaükentung. M S Oa
E. Dekorationsbaumhändler
1. Auf Antrag kann einem oder me“ reren Groß- oder Kleinhändlern der Verkauf von Weihnachtsbäumen, ohr aus-
' shließlih für Dekorationszwecke bestimmt sind (Dekorations-
baume), genehmigt werden.