1939 / 229 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

106. Levy, Helene, geb. Borbely, geb. am 6. 12. 1907 in Abrud (Rumänien), i

107. Le v y , Paul Philipp, geb. am 16. 12. 1901 in Berlin,

108. Lev y , Magdalene, geb. Genad, geb. am 4. 8. 1908 in Ajud (Rumänien),

109. Lev y, Ruth Emilie Wilhelmine, geb. am 30. 5. 1937 in Turda (Rumänien),

110. Lewin, Albert Fsrael, geb. am 5. 5. 1895 in Nord- hausen/Thür.,

111. Lew in, Marie, geb. Eßrodt, geb. am 30. 4. 1905 in Urbach/Thür. 112. Lew in, Herbert, geb. am 10. 4. 1907 in Breslau, 113. Lew in, Hermann, geb. am 19. 12. 1886 in Rogasen (Krs. Obornik), | 114. Lew in, Dorchen (Dora), geb. Michalowiß, geb. am 25. 12. 1887 in Ostrowo,

115. Lew in, Heinz, geb. am 13. 10. 1910 in Berlin,

116. Lew i n, Werner, geb. am 18. 1. 1913 -in BLLlin,

117. Lew in, Otto Siegfried, geb. am 90.7.1918 in Berlin,

118. Liebenthal, Friedrich, geb. am 6. 5. 1905 in Uns- leben (Lkr. Neustadt/Saale),

119. Liebknech t, Theodor Karl Ernst Adolf, geb. am 19. 4. 1870 in Leipzig,

120. Liebknech't, Amalie Margarete Lucie, geb. Buwelle, geb. an 21,7. 1876 Berlin-Niedershönhausen,

121. Livp mann, Maximilian, geb. am 7. 5. 1ST6 I Grünstadt (Pfalz),

122. Lippmann, Rosa, geb. Mendelsohn, geb. am 96. 11. 1873 in Soldau/Ostpr., i

123. Loebinge r, Ernst Jsrael, geb. am 1. 10. 1878 in Kattowiy, :

124. Loui s, Walter, geb. am 31. 1. 1895 in Pasewalk (Krs. Ueckermünde),

125. Louis, Zipa, geb. Stolow, geb. am 1./14. 2, 1899 in Riga,

126. Martens, Adolf Marcus Johannes, geb. ‘am 27.4 1900 in Hamburg, i

127. Me e s, Hermann, geb. am 5. 4. 1908 in Diedenhofen (Lothringen),

128. Me e s, Erna, geb. Raber, verw. Loch, geb. am 9,10. 1899 in Oberstein. (Fdar-Oberstein), i

129. Me es, Ruth, geb. am 24. 1. 1934 in Geislautern (Krs. Saarbrüen),

130. Meierho ff, Walter, geb. am 26. 5. 1905 in Soest,

131. Meierho ff, Recha Erna, geb. Heimann, geb. am 1. 5. 1902 in Odenkirchen/Rheinland,

132. Mo hr, Johann Georg Mario, geb. am 260.0 1908 in Franfkfurt/Main, i

133. Müller, Wilhelm, geb. am 19. 11. 1890 in Frank- furt/Main,

134. Müller, Jenny, geb. Silberstein, geb, am 149 1892 in Budapest, i

135. Naftaniel, Jsidox, geb. am 1. 3. 1905 in Thorn,

136. Naftaniel, Elisabeth Margarete, geb, Bergemann, geb. am 28. 7,-1907 in Küstrin,

137. Naftaniel, Gert Manfred, geb, am 8, 1, 1935 in Küstrin, i

138. Nathan, Siegmund, geb. am 8, 6, 1907 in Magde- burg,

139. P f a ck, Theodor, geb. am 13. 12. 1899 in Emden,

140. Rah mer, Moriß Eugen Louis, genannt Hermann, geb. am 30.11, 1905 in Berlin-Schöneberg, -— i

141. Redlich, Martin Walter, geb. am 1. 8. 1892 in Frankfurt/Oder,

142. Re d l1 ch, Ella, geb. Loewenthal, geb. am 11. 5. 1891 in Salzwedel,

143. Reiter, Helmut Erwin Mathäus, geb, am 830. 1. 1906 in Memel, /

144. Rosenau, Siegfried, geb, am 25. 12. 1894 in Kis- singen,

145. Solzbacherx, Wilhelm, geb. am 1. 2. 1907 in Honnef/Siegkreis,

146. Sol zbacher, Maria Regina, geb. Reiff, geb. am 31. 10.1902 in Köln,

147. Sol zbacher, Pauline Maria Josefa, geb. am 22. 5. 1932 in Koln-Dellbrü,

148. Solzbacher, Jrene, geb. am 21, 6. 1934 in Luxem- burg,

149. S ol zbacher, Regina, geb. am 26. 8. 1936 in Luxem- burg,

150. Sor ki, Kurt Js\rael, geb. am 15. 4. 1897 in Hin- denburg/OS., : i

151. Sor ki, Luzie Sara, geb. Ledermann, geb. am 2, 5. 1900 in Breslau,

152, Sittenfeld, Hans, geb. am 29. 6. 1888 in Wronke,

153, Spelten, Josef, geb. am 3. 9, 1900 in Wicrath (Krs. Grevenbroich),

154. Spiegel, Peter, geb, am 24. 8. 1922 in Hamburg,

155. Spiegel, Erich, geb. am 8, 2. 1928 in Hamburg,

156. Stern, Herbert Fsrael, geb. am 7, 12. 1890 in

Berlin, : 157. Stern, Ulrich, geb, am 14. 10. 1919 in Berlin-Char- lottenburg, : 158. Stern, Barbara, geb. am 10. 12, 1922 in Berlin- Charlottenburg,

159. Tappeiner, Franz, geb. am 14. 6. 1907 in Triest.

160. Wetterhahn, Sally, geb. am 21. 7. 1886 in Bel- lersheim, |

161. Wetterhahn, Franziska, geb. Engel, geb. am 26. 4. 1890 in Bußbach,

162. Wetterhahn, Lothar, geb. am 21. 5. 1913 in

Gießen,

163. G Le Doris, geb, am 25. 10. 1916 in Hteßen, s

164. Willert, Erna, geb. am 9, 10. 1909 in Berlin- Schöneberg.

Berlin, den 28. September 1939.

Der Reichsminister des Fnnern. F. V.: Pfundtner.

Bekanntmachung.

Das mit Bekanntmachung vom 22. Februar 1939 (Deut- scher Reichsanzeiger Nr. 48 vom 25. Februar 1939) beschlag- nahmte Vermögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörigen

Klara Bachert, geb. Oppenheimer,

wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesehes über den Widerruf von |

Neich8- und Staatsanzetger Nr 229 vom 30 September 1939. S. 2

angehörigfkeit vom 14. Fuli 1933 (Reichsgeseßbl. T S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 28, September 1939.

Der Reichsminister des Fr:.nern. E Ax Herrin

Bekanntmachung.

Das Vermögen des durch Bekanntmachung vom 25. uli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 174 vom 31. Fuli 1939) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten

Franz Bud

wird gemäß § ‘2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesegbl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 28. September 1939. Der Reichsminister des Fnnern. J: ALYELing.

Bekanntmachung. Das mit Bekanntmachung vom 24. Mai 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 121 vom 30. Mai 1939) beshlagnahmte Vermögen des ehemaliger. deutschen Staatsangehörigen

Alfred Kiewe wird gemäß § 2 Abs. 1 des Geseyes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Fuli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt. : Berlin, den 28. September 1939. Der Reichsminister des Fnnern. J As VEP t:

Bekanntmachung.

Das Vermögen der durh Bekanntmachung vom 9. Sep- tember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 212 vom 12. Sep- tember 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig er- flärten

Josef Adler,

Emilie Adler geb. Kaufmann,

Therese Adler und

Meta Adléx wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 29. September 1939.

Der Reichsminister des Funern. A Hein

Bekanntmachung.

Das mit Bekanntmachung vom 8. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nx, 157 vom 11.- Juli 1939 beschlagnahmte Vermögen des - ehemaligen “deutschen Staatsangehörigen" -

Aaron genannt Adolf Kops wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Abexrkennung der deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Fuli 1933 (Reichsgesebbl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 29. September 1939.

Dex Reichsminister des Fnnern. P Wern:

Bekanntmachung.

Die mit Bekanntmachung vom 30. März 1939 (Deut- scher Reichsanzeiger Nr. 81 vom 5. April 1939) beschlag- nahmien Vermögen der ehemaligen deutschen Staats- angehörigen.

Otto Kahn und Elisabeth Kahn geb. Klaiß werden gemäß § 2 Abs. 1 des Geseßes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen exklärt.

Berlin, den 29. September 1939.

Der Reichsminister des Fnnern. J, A.: Hering.

Bekanntmachung.

Die mit Bekanntmachung vom 31. Fuli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 177 vom 3. August 1939 beschlagnahmten Vermögen der ehemaligen ‘deutschen Staats8angehörigen

Jacob Jsrael Leshziner und HannaSara Leschzinergeb. Neugarten

werden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesehes über den Widerxuf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl, I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt. i

Berlin, den 29. September 1939.

Der Reichsminister des Fnnern. J. A.: Hering.

Bekanntmachung.

Das Vermögen des durch Bekanntmachung vom 4. Juli 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 155 vom 7. Fuli 1938) der deutshen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten

/ Martin Meyer

wird gemäß § 2 Abs. 1 des Geseyes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der dens Staats angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 29. September 19839. - Dex Reichsminister des Jnnern,

Anordnung über die Auftragsregelung in der Baraenherstellung. Vom 30. September 1939, Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) ordne „ih an: e 1

Unternehmen, die der Deutschen Holzbau-Konvention angehören, dürfen Aufträge auf Lieferung von Holzhaus=- bauten und Baracken aus Baustoffen aller Art nur mit meiner Einwilligung entgegennehmen. & 2

(1) Unternehmen, die der Deutschen Holzbau-Konvention angehören, dürfen Aufträge, die im Zeitpunkt des Jukraft= tretens diejer Verordnung bereits \{chriftlich erteilt waren, nux noch bis zum 10. Oktober 1939 ausliefern. Die Aus= lieferung darf auch dann ‘nux mit meiner Genehmigung er

folgen. y 5 ] : (2) Andere Aufträge dürfen niht mehr ausgeliefert

werden. S3

Fch behalte mir vor, in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von derx im § 2 getroffenen Regelung zuzulassen.

S 4 E

Anträge nach §§ 1 bis 3. sind bei der Deutschen Holzbau- Konvention, Berlin SW 11, Saarlandstr. 101/3, auf einem dort erhältlichen Formblatt einzureichen.

: S9

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieseVv Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen dev S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.

6 Diese Anordnung tritt E ihrex Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. September 1939. Dex Reichswirtschaftsminister. Jn Vertretung des Staatssekretärs. v. Hanneken.

p

Anordnung Ir. 3 der Reichsstelle für Holz.

Betr.: Regelung des Absazes von Weihnachtsbäumen. Vom 29. September 1939.

Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Errichtung einer Reichs\telle für Holz vom 5. September 1939 (RGVB!. 1 S. 1677) wird mit Zustimmung des Reichsforstmeisters fol- gendes angeordnet:

i: 21

Zum Vorkauf von Weihnachtsbäumen vom Ae zum Absaß an Großhändler oder Kleinhändler auf Kleinhandels- märkten is nur berechtigt, wer im Besiße eines von der Reichsstelle für Holz ausgestellten P aue na e E ist.

{1 Vorkäuferausweise werden ‘auf Antrag von dem- Forst- Und

Holzwirtschaftsamt, Abteilung Absaßlenkung, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsiy hat, ausgestellt.

82 Der Großhandel mit Weihnachtsbäumen ist nur auf den von den Forst- und Holzwirtschaftsämtern, Abteilung Absaß- lenkung, für ihren Bezirk bekanntgegebenen Großmärkten zu- lässig. Die Forst- und Holzwirtschaftsämter, Abteilung Absaÿ- lenkung, können, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auch Großhandel auf Kleinmärkten zulassen. Ÿ

83 (1) Zum Großhandel oder Kleinhandel mit Weihnachts-

der Reichs\telle für Holz ausgestellten Handelserlaubnis- \cheines für Weihnachtsbäume (Marktausweis) ist. (2) Die Marktausweise werden auf Antrag ausgegeben: a) an Großhändler auf Großmärkten durch das für den betreffenden Bezirk zuständige Forst- und Holz- wirtschaftsamt, Abteilung Absaßlenkung, i b) an Kleinhändler und an Großhändler auf Klein- märkten durch die örtlichen Stellen der _WVirtschafts- gruppe „Ambulantes Gewerbe“ mit Zustimmung des zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamtes, Abteilung Absaßlenkung.

(3) Bei Ausgabe des Marktausweises werden die zum Einkauf freigegebene Stückzahl, Art und Größenklasse der Weihnachtsbäume festgeseßt. Erweist sich die Anlieferung als unmöglich, so ist dies der Stelle, die den Marktausweis erteilt hat, unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Marktausweis ist nicht übertragbar. Er kann

Geschäftsgebarens sofort eingezogen werden. Bei der Ein-

weitig verfügt. : | L : (5) Die Zuweisung dieser Weihnachtsbäume an einen anderen zugelassenen Händler hat gegen Erstattung des Ein- kaufspreises und der nahweisbar entstandenen Unkosten zu exfolgen. ; | (6) Die Gebühr für Marktausweise mit zum Einkauf frei- gegebener Menge beträgt 0,02 NAM je Weibnachtsbaum.

84

(1) Die Abgabe von Weihnachtsbäumen durch Erzeuger oder Vorkäufer an Großhändler und Kleinhändler und dur Großhändler an Kleinhändler is nur zulässig, wenn die Händler im Besiße eines Marktausweises sind.

(2) Vorkäufer dürfen nur an Großhändler oder an Klein=- händler auf Kleinhandelsmärkten, Großhändler nur an Klein= händler Weihnachtsbäume verkaufen. /

(3) Auf Großmärkten dürfen Kleinhändler Weihnacht3a bäume nur bei den für den betreffenden Großmarkt zuge- lassenen Großhändlern einkaufen.

S 5 Der Einzelabsay von - Weihnachtsbäumen ab Wald odex Forstgehöft vom Erzeuger an den Verbraucher unterliegt

\Einbürgerungen und die Aberkennung der deutshen Staats-

J. A.: Hering.

eme tr

niht den marltregelnden Bestimmungen dieser Anordnung.

bäumen ist nur derjenige berechtigt, der im Besiße eines von

durch die ausgebende Stelle bei Feststellung unzuverlässigen

ziehung wird über die zugeteilten Weihnachtsbäume ander-

86 Für Verkäufe von Weihnachtsbäumen durch Erzeug oder Vorkäufer an Großhändler oder Kleinhändler und du! Großhändler an Kleinhändler besteht Schlußscheinzwar Schlußscheine werden von den im § 3 Abs. 2 benannt Stellen ausgegeben. Sie sind nach Ausfüllung zurü zugeben. 8 7

Die Abgabe von Weihnachtsbäumen an das Winterhil' werk unterliegt nicht der dur diese Anordnung getroffen Regelung.

L8

Die Einhaltung der marktregelnden Vorschriften wi von Marktprüfern überwacht, die von den Forst- und Ho wirtschaftsämtern, Abteilung Absaßlenkung, bestellt werde

8 9 _ Auf Grund dieser Anordnung oder der zu ihrer Dur führung ergehenden Anweisungen getroffene Maßnahm begründen keinen Anspruch auf Schadenersaß. S 10 Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch d unmittelbar oder mittelbar die Vorschriften dieser Anordnun oder die auf Grund dieser Anordnung ergehenden Anweisu gen umgangen werden oder umgangen werden sollen. 8 11 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser A ordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisung allen unter die Strafvorschriften der Verordnung über d: arenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl S. 1430). 8 12

__ Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffen lihung in Kraft.

Berlin, den 29." September 1939, Dex Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.

Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Holz vom 29, September 1939,

betr. Regelung des Absaßes von Weihnachtsbäumen für da Jahr 1939,

Vom 29. September 1939,

I. Allgemeines.

__ Der Re U nach der Anordnung Nr. 3 der Reichs\tel für Holz und dieser Näheren Anweisung unterliegen Weil nachtsbäume jeder Art und Größe.

IL, Besondere Bestimmungen für die einzelnen Gruppen.

A. Erzeuger.

1. Der Verkauf von Weihnachtsbäumen an Händler urn Vorkäufer darf nur gegen Vorlage eines Marktausweises m der Aufschrift „Berechtigt nur zum Einkauf beim Erzeugc oder Vorkäufer“ bzw. eines Vorkäuferauswetises erfolgen.

2. Dex Erzeuger hat in dem auf der Rückseite des Mark: ausweises aufgedruckten Schlußschein die erforderlichen Ar ggen Ee Abs L N S einzutragen.

. Der Absaß von Weihnachtsbä Grö

flassen u erfolgen. hnahtsbäumen hat nach Größer , 4. Als Einzelabsay gemäß §5 der Anordnung Nr. 3 de e für Holz gilt nicht die Abgabe von Weihnachts aumen durch Erzeuger an solche Abnehmer, die die Beso1 gung von Weihnachtsbäumen für eine Mehrzahl von Ver- rauchern übernommen haben (Sammeleinkauf). Fn diesen Pee Vio ien der Anordnung Ke, 3 der i e fuUr Holz über den Kleinhandel mi i - bäumen entsprechende Anwendung. e A ie Oas

Ea B. Vorkäufer L, Vorkäufer sind Personen, die Weihnachtsbä e A Cbauoe Untatsce ane initielbat er o inhä i märtien N er an Kleinhändler auf Kleinhandels- . Anträge auf Ausstellung eines Vorkäuferauswei , . . . , w E bei den zuständigen Forst-- und Holzwirts 4 E bteilung Absaßlenkung, innerhalb der von diesen zu be- stimmenden Frist schriftlih einzureichen. Verspätet eingehende A A berücksichtigt werden. . 3. Dex Vorkauferausweis h Î i N l Kleinmäukten. O s __4. Den von den Forst- und Holzwirtschaftsä 2 teilung Absaßlenkung, zugelassenen Vertäuneta! Aa A

- Ausweis ein Schlußscheinblock für die Verkäufe an Groß-

händler oder Kleinhändler auf Kleinmärkten [ auf K t tellt. Der Schlußscheinblock ist wie folgt zu e ; Die erste Ausfertigung (grün) erhalt der Käufer (Groß= oder Kleinhändler). Eintragungen auf den Schlußscheinen der Großhändler oder Kleinhändler sind nicht vorzunehmen. Die zweite Ausfertigung (weiß) erhâlt der Vorkäufer als Beleg. Die dritte Ausfertigung (weiß) verbleibt im Block, der nah So s! A A dem zuständigen dee Und jaftsamt, il: | i ä Ca f eilung Absaßlenkung, fristgemäß 1 elta C. Großhändler è 1. Weihnachtsbaumhändler, welche Großhandel i - märkten erklärten Orten betreiben C I du Rol Uen A auf besonderem Vordruck, der bei dem für en vetreffenden Großmarkt zuständigen Forst- und Holzwirt- schaftsamt, „Abteilung Absaßlenkung, anzufordern und nah eie der Ausfüllung fristgemäß zurückzureichen ist, 2 Weihnachtsbaumhändler, welche Großhandel auf Klein- rtten mit zugelassenem Großhandel betreiben ma Faden d Antragsvordrucke bei der für den betreffenden Markt zu- B ändigen örtlichen Stelle der Wirtschaftsgruppe Ambulantes S e F ne fristgemäß zurückzureichen. S ingehen d 0 i üd- sichtigt werden g e Anträge können nicht berück- . Jm Regelfalle ist die Belieferung nur eines Marktes gestattet. Das für den betreffenden Markt usiänbige Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abteilung Absabßlenkung, kann Aus- nahmen zulassen bzw. bestimmen, daß die Anlieferung auf einem anderen als dem beantragten Markt zu erfolgen hat.

zufolge auf ihren Anträgen nux ore unrer „v) vegeuyucu Spalten auszufüllen,

4, Auf Grund der abgegebenen Anträge erhalten die z 1 gelassenen Kleinhändler „Weihnachtsbaumkleinhandel Marktausweise“, auf denen die zum- Einkauf freigegeben: Weihnachtsbäume verzeichnet sind.

5. Erfolgt der Einkauf unmittelbar beim Erzeuger, so h der Kleinhändler darauf zu achten, daß der Erzeuger auf de mit dem Kleinhandels-Marktausweis verbundenen Schlu schein die erforderlichen Eintragungen vornimmt.

__6. Erfolgt der Einkauf der Weihnachtsbäume beim Vo käufer, so hat sih der Kleinhändler von diesem die erste Au fertigung aus dessen Schlußscheinblock aushändigen zu lass und dieselbe an seinen Marktausweis anzuheften.

__ 7. Erfolgt der Einkauf der Weihnachtsbäume beim Gro! händler, so hat der Kleinhändler darauf zu achten, daß di Großhändler auf dem Schlußschein des Kleinhändlers die e forderlichen Eintragungen vornimmt.

8. Kleinhändlern ist der Verkauf von Weihnachtsbäume vor dem veröffentlichten Termin für den Beginn des Weil n Sie E verboten.

. Der Verkauf hat für eigene Rechnung und nur au den vorgeschriebenen Groß- bzw. Kleinmärkten u erfolger 10. Feder zugelassene Weihnachtsbaumkleinhändler er hâlt ein Standschild mit Preisverzeichnis, das sichtbar ar A E is ist.

11. Feder zum Verkauf aufgestellte Weihnachtsbaum i mit der betreffenden Größentlafe! Art E M o eihnen. Vordrucke können von den örtlichen Stellen de

irtschaft8gruppe Ambulantes Gewerbe bezogen werden.

12. Der Kleinhändler ift verpflichtét, an seinem Verkaufs U O bereitzuhalten, um jederzei

en eines Käufers di 0 B weisen. iu fnnen. fers die Größe des Baumes nah

3, Marktausweise und Standschilder sind sofort na Beendigung ded Me ciauifed, vtieiiana bis M E E schriebenen Termin, an die Ausgabestelle zurückzugeben. Be sonders zu beachten ist die lückenlose Ausfüllung der an Schluß des Marktausweises vorgesehenen Spalten.

14, Die ordnungsgemäße Rückgabe vorgenannter Unter lagen ist Vorausseßung für die Zulassung im nächsten Fahre A Ben M die unBIEEn für den Bereich eines Be:

e te zuständigen Forst- Í i : Aiter, Abteilung Abfahkentung, S S,

E. Dekorationsbaumhändlerx

1. Auf Antrag kann einem oder me“reren Groß- ode: Kleinhändlern der Verkauf von Weihnachtsbäumen, 4 aid

sließlih für Dekorationszwecke bestimmt sind (Dekorations-

baume), genehmigt werden.