1939 / 229 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

[34043]. : Papierfabrik Limmritz-Steina Aktien gesellschaft in Steina-Saalbach i. Sa.

Vilanz für den 30. Juni 1939. ——————— ra ——.—

Attiva. Anlagevermögen: Bebaute Grundstücke: Geschäfts- und Wohnge- bäude . . . 124 000,— Abschreibung 8 000,— Fabrikgebäude u. andere Baulichkeiten 320 000,— Abschreibung 15 000,-— Unbebaute Grundstücke . Wasserkraftanlagen 214 000,— Abschreibung 6 000,— Maschinen und maschinelle Anlagen . . 442 000,— Zugang . . 79 696,99 521 696,99 Abgang 2 801,— Abschreibung 83 895,99 Gerätschaften . 20 000,— Zugang -. . 12 951,50 32 951,50 Abgang -. - 25,— Abschreibung 7 926,50 Fa j; Zugang - . «+ 4134,60 Abschreibung . 4 134,60 Kurzlebige Wirtschafts- QUIEL L en 6 , ZUgia: »' » « 112016 Abschreibung . 1 129,15 Deleiligulg «40/0 Abgang « -% 876,— Umlaufvermögen: Roh-, Hilfs- und. Betriebs- stoffe Halbfertige Erzeugnisse . Fertige Erzeugnisse . Wertpapiere Forderungen auf Grund von Warenlieferungen u. A ase O Wechsel Kassenbestand einschließlich Reichsbank- u. Postscheck- guthaben 1 276/91 Sonstige Forderungen . . 3 15340 Posten, die der Rehnungs- | abgrenzung dienen .„. 20 062 |—

1 839 608 71

[D

384 478 65 18 630 35 310 40 750 50

232 417/45 2 129 80

Passiva. Grundkapital: Stammaktien, 10 800 Stimmen 1 080 000,— Vorzugsaktien, 60 Stimmen bzw. 3000 Stimmen in den be- kannten drei Fällen . . Geseßliche Rücklage . Zuführung 1938/39 . . 25 000,— Wertberichtigungsposten f. Fordermgen 25 000 Gefolgschaftswohlfahrtsfto. 20 000 |— Rüstellungen für unge-| | wisse Schulden . . .. 62 500 Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten a. Grund von Warenlieferungen u. Leistungen . . Eigene Akzepte . . Bankschulden, gedeckt d, Sicherungshypotheken (davon A 150 000,— durch Tratten mobilisiert) Sonstige Schulden . . Noch nicht eingelöste Di- videndenscheine . . …. Posten, die der Rehnungs- abgrenzung dienen . . Reingewinn 1938/39 .,

6 000,— | 1/086 000 83 600,—

108 600

88 760/02 58 000

277 800 67 9 862 97

490/05

583 635 48 960|— 1 839 60871

Gewinn- und Verlustrechnung für den 30. Juri 1939.

Aufwendungen. Löhne und Gehälter . . , Soziale Abgaben . . .. Abschreibungen a. Anlagen Zinsen Ee Steuern vom Einkommen,

vom Ertrag u. vom Ver- mögen 91 912/53 Beiträge an Berufsvertre- | tungen s 3 303 Zuweisung zur geseßlichen Rücklage aus: Vortrag 1937/38 , Ertrag 1938/39 . 8940,28

Reingewinn 1938/39 « - |

N 19 571 149/79 40 164/89 126 086/24 26 993 25

21 059,72

25 Or 48 960

933 570/01 Erträge. A

Vortrag aus 1937/38 Jahresertrag gemäß § 132, Abs. T1, Ziffer 1 Aktien- E e Es Grundstüserträge .., Außerordentliche Erträge .

21 059/72

4 540/35 933 570/01

Nach dem abschließenden Ergebnis un- serer pflihtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilen Auf-

897 044/69 i ‘10 925/25

Zweite Beilage zum Reihs- und Staatsänzeiger Nr. 229 vom 30. September 1939. S. 2

Buchführung, der Jahre3abs{chluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahres- abschluß erläutert, den geseßlihen Vor- schriften.

Leipzig, im August 1939.

Säâchsishe Revisions- und Treuhand gesellschaft A.-G. Muth, Wirtschaftsprüfer. ppa. Fodeleit, Wirtschaftsprüfer.

Nachdem die heutige Hauptversamm- lung unjerer Aktionäre die Dividendc für das Geschäftsjahr 1938/39 auf 414% E die Stammaktien festgeseßt hat, kann

iese

mit RAM 45,— für jede Aktie über

RA 1000,—,

mit NA 4,50 für jede Aktie über

RAM 100,—

jeweils abzüglih 15% Kapitalertrags- steuer gegen Rüegabe der Dividenden- scheine Nr. 42

bei der Allgemeinen Deutschen

Credit-Anstalt in Leipzig und deren Niederlassungen sowie bei der Gesellshaftskfasse in Steina- Saalbach i. Sa. sofort erhoben werden.

Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft seßt sich wie folgt zusammen; Hofrat Max Krause, Leipzig, Vorsißer, Bankdirektor i. R, Karl Grimm, Leipzig, stellv. Vorsißer, Fabrikbesißer Albert Brandt, Plattenthal i. E., Bankdirektor Otto Drechsler, Döbeln i, Sa., Bankdirektor Felix Bassermann, Leipzig.

Alleiniger Vorstand isst Herr Max Funke in Steina-Saalbach.

Steina-Saalbach i. Sa., den 25. Sep- tember 1939.

Papierfabrik Limmrit-Steina Aktiengesellschaf\t. Funke.

[33932].

[34387] Söhrebahn Aktiengesellschaft in Wellerode. Die Aktionäre unserer Gesellschaft

werden hiermit zu einer am Dienstag,

den 17. Oktober 1939, vorm.

10 Uhr, in dem Verwaltungsgebäute

der Henschel & Sohn G. m. b. H,

Kassel, Henschelstraße 2, stattfindende

ordentlichen Hauptversammlung ein-

geladen. Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichtes, der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäfts- jahr 1938. s

. Beschlußfassung über die Gewinn- verteilung.

. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates fir das Geschäftsjahr 1938.

4. Satzungsänderung (Angleihung an das neue Aktienrecht).

5. Verschiedenes.

Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung sind nur die Ak- tionäre berechtigt, die ihre Aktien laut S 20 des Gesellshaftsvertrages entweder spätesiens zwei Stunden vor der Versammlung bei der Gesellschafts- fasse oder spätestens am zweiten Tage vor dem Tage der Versamm- lung bei einem. Notar odér einem or- dentlichen Justitut hir.terlegt haben.

Der Jahresabschluß mit dem Bericht des Aufsichtsrates liegen vom 2. bis 16. Oktober 1939 zur Einsicht der Ak- tionäre in unserem Geschäftszimmer, Kassel - Bettenhausen, Söhrebahnhof, während der Bürostunden aus.

Kassel-Bettenhausen, den 28. Sep- tember 1939.

Söhrebahn Aktiengesellschaft.

Der Vorfiand. Dr. Albrecht.

I E I I E T Deutsche Gesellschaft für öffentliche Arbeiten Altiezgesellchait i. A.

IT. Abwicklungsbilanz zum 31. März 1939.

Aktiva. Eigene Wertpapiere:

und der Länder

Sonstige verzinsliche Wertpapiere . Sonstige Wertpapiere . . . .

bank beleihen darf. und Liquidität gegen Kreditinstitute RAM 4 088 893,21

Schuldner . Langfristige Darlehen

Sonstige

Dauernde Beteiligungen

Grundstücke und Gebäude: dem eigenen Geschäftsbetrieb dienende . Abgang N 200 000,—

Betriebs3- und Geschäftsausstattung

EAM 20 001,—

Passiva. Gläubiger . .

Sonstige Liquidationskonto: Aktienkapital . .

Kreditwesen: Geseßliche Reserven

Reichsgeseßes über das Kreditwesen Gewinn aus den Vorjahren . . ..

Jn den Passiven sind enthalten: Gesamtverpflichtungen nah § 11 Abs.

R M 169 215,03

wesen EA 280 500 000,—

Verzinsliche Schaßanweisungen des “Reiches

Jn der Gesamtsumme sind enthalten: R Af 8 453 683,63 Wertpapiere, die die Reichs-

Kurzfällige Forderungen urzweifelhafter Bonität Davon find tägli fällig (Nostroguthaben)

Durchlaufende Kr-dite (nur Treuhanddeschäfte) : Aus den Arbeitsbeschaffungsprogrammen . .

. . . . . . . . 6. .

Posten, die der Rehnungsabgrenzung dienen j In den Aktiven sind enthalten: Anlagen nach 8 17 Abs. 2 des Reichsgeseßes über das Kreditwesen

Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte): Aus den Arbeitsbeshaffungsprogrammen

Reserven nach § 11 des Reichsgeseßes über bas Sonstige (freie) Reserven nach § 11 des

Getvinn aus dem Geschäftsjahre 1938 . . .

Posten, die der Rechnungs3abgrenzung dienen . . 253 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften X. 171 436,71

Reich3geseßes über das Kreditwesen Gesamtverpflichtungen nah § 16 des Reichs- geseßes über das Kreditwesen A 169 215,03

Gesamtes haftendes Eigenkapital nach § 11 Abs. 2 des Reichsgeseßes über das Kredit-

Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1938.

K M R S

4 962 500|— 3 514 023/53

e 901 |— 8 477 424

4 088 893 130 971 498 179 707 863

327 440 694 18 652 734

346'093 428

. o .

S E mem E E TEE E T

323 265 846

169 215

Ss 327 440 694 18 652 734

346 093 428

150 000 000-

105 000 000

« » « | 26 500 000|— 29 102 335/29 13 494 042 49| 323 096 377

1 des

E E E

323 265 846

Aufwendungen.

Verwaltungskosten:

Eigene Verwaltungskosten

An die Deutsche Verwaltungskosten „. « « « . .

Abschreibungen Gs Ges Sonstige Aufwendungen °_ Gewinn aus dem Geschäftsjahre 1938.

Ain Erträge.

Sonstige Erträge . Berlin, den 31. März 1939.

ft

Verlin, im August 1939.

klärungen und Nachweise- entsprechen die

Dr. Rittstieg, Wirtschaftsprüfer.

au- und Bodenbank Aktiengesellschaft vergütete

Akzeptprovisionen und Bearbeitungsgebühr

Deutsche Revisions- und P Se Sur B a

R 39 898,14

972 17752 Pu A 405 611/33 E s 317 769/45

. 113 494 042/49 15 189 600/79

. . 932 279,38

14 441 269/18 597 218|— 151 113/61

15 189 600 79

. . - . .. . o. . . en . .- . . . s .

Deutsche S! für öffentlihe Arbeiten uns engesellschaft i. A.

Der Abwickler: Deutshe Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft. Eberhard Wildermuth. Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflihtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaft sowie der vom Abwickler erteilten Auf- klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den geseßlichen Vorschriften.

Dr. Schoepf.

ppa Dr. Purz, Wirtschaftsprüfer,.

[34042].

Alemannia Vereinigte Tonwerke Aktiengesellschaft,

Berlin. Vilanz zum 31. Dezember 1938.

Aktiva. Anlagevermögen: Grundstücke (unbebaute und bebaute) . Umbuchungen Bebaute Grundstüke: Umbuhung . , Unbebaute Grundstücke: Umbuchung Sd ana oa a Es

Abschreibung . Wohngebäude ,„ Zug e 4

Abschreibung . Betriebsgebäude Umbuchung . Zugang . .

Abschreibung Neubaukonto . Umbuchung

Flußfahrzeuge Zugang . «

Abgang. « s #

Betriebseinrihtung und Geräte SUSONO s E

Are es

Haus- und Werksinventar . . . BURA A S U e

Abschreibung: ordentlihe .. außerordentlihe . .

Kurzlebige Wirtschaftsgüter: D Gere C B e S

Abschreibung: ordentliche Se

Fuhrpark Uan e ae As

Abschreibung: ordentliche außerordentl. Abgang . Personenauto: Zugang . .. Abschreibung: ordentliche

Tonabbaurecht: Zugang . . Beteiligungen B

Umlaufvermögen: Roh-, Hilfs- und Betriebss\toffe Í - Halbfabrikate

e: 0, 0 70 0/700 e76 .

Wertpapiere e Gegebene Anzahlungen .

Leistungen

gesehenen Auf A

Bankguthaben .. Sonstige Forderungen

Passiva.

Grundkapital

Rückstellungen für ungewisse Schulden Verbindlichkeiten:

Anzahlungen von Kunden i und Leistungen

a) Hypothelen

b) Kontokorrentshuld Akzepte . E Verbindlichkeiten gegenüber ; schuld gesichert . Sonstige Verbindlichkeiten . .. ..

Reingewinn 1938 ,„,

. 1197,80 außerordentliche 1 393,—

. D 0:0 «S000 S076 .

Geseßliche Rücklage es

SErti0e Gege Fu sab oie ie ete S

Hypotheken und Rentenschulden . ..,

Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen

.

37 730,— 21 682,65

09 412,65 18 827,65

8 684,—

1 900;— 29 411,65

5 990,80 2 590,80

64 577,01 49 077,03 30 086,47

5 000,— Forderungen an Ausfsichtsratsmitglieder . Kassenbestand einschl. Postsheckguthaben . .

Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen . Gd C

0 Sr 0.90 §7 S 0. P _0

1 092,88 . 1792,53

Betriebseinrichtungen

Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und . , 107 250,73 abzüglich Wertberichtigung für unvorher-

Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen

Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen: É . . . « . 287 847,— . 40 190,77

Vanken, durch Grund- i f 0 000 . 32 484/92

RAM

35 797

Aufwendungen. Le D Gehalte L, A H c a A

Soziale Abgaben . .. Abschreibungen auf Anlagen . , . ., Ausweispflichtige Steuern j

Beiträge an geseßliche Berufsvertretungen Reingewinn: a) Gewinnvortrag . . b) Neugewinn. .. .

Erträge. Aus3weispflihtiger Rohüberschuß Ertrag aus Beteiligungen . « - Außerordentliche Erträge Gewinnvortrag. .. - - o o

Verlin, den 13. Zuli 1939,

Flothow, Wirtschaftsprüfer.

Zinsen, soweit sie die Ertragszinsen übersteigen

Deutsche Revisions- und Treuhand-

EM 500 932 1011

100 526/20 100 526/20

80 784/20 7 812 69 —T88 596/89 3 050 T9 920 |— 1 968 18

151 888/18 381218

333 715—

4 761 84 13 471 99 351 948 83

8 798/83

4 761/84

4 761 84

10 625— 271/30 —TT0 896/30 10 895/30 33 896 |—

5 603/78

—T39 499/78 4 098/78

1 869 1 240/41

8 109/41 2 885/41

98 559 |— 7 267/44

—T05 826 11 21 740/44

84 086

143 740

1 800 14 117

102 250/73

200/40

7 971/37 74 609 39 3165 83| 8347855

24 808 62 10 272 54

30 235 89

328 037/77 10 104/88

4 603 07

Ma 7 e

D

148 076

117 487 8 000

910 758 537

8 142 1 114 536

500 000 70 000 27 979

475 944 62

211 |—

|890| 40 400/96 T T1114 536135

Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1938.

O /52| 499 920 59 44993 47 74 488 09 19 041/83

45 862/07 2 351/80

40 400 96 727 058/81

» 710 497/65 - 14/40

11 943/69 4 603/07

Alemannia Vereinigte Tonwerke Akt.-Ges.

Lanz. Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflihtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Auf- flärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, det Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den geseßlichen Vorschriften.

727 05881

e, Wg sA aft.

ppa, Warncke, Wirtschastsprüfer,

21390

: Die Unterschrift des Vorstandes

unserer Gesellshaft in der Veröffent-

lihung der Vilánz per 31. 12. 1938

muß lauten: Dr. Eugen Grunwald. „„Debag““ Vetriebsftoff- Aktiengesellschaft, Berlin.

[34363]

Aachener Aktiengesellschaft für Arbeiterwohl i. L., Aachen. Wir beehren uns, die Herren Alktig-

näre zu der am Mittwoch, den 18. ftober 1939, nachmittags 5 Uhr, in der Amtsstube des Notars Dr. Greven in Aachen, Wilhelmstr. 86, stattfindenden Hauptversammlung er- gebenst einzuladen.

Tagesorduung:

1. Berichterstattung des Vorstandes und des Aufsichtsrates und Vor- lage der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrehnung für das Fahr 1938.

. Beshlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichts- vrates,

3. Vorlage der Abwicklungseröff- nungsbilanz per 28. 2, 1939.

4. Neuwahlen von Abwicklern und Aufsichtsratsmitgliedern.

5. Verpachtung des Aloysiusheims.

Aachen, den 27. September 1939.

Die Abwieler. : Geschäftsberiht und Bilanz liegen bis zum 17. Oktober 1939 im Geschäfts- lokal der Gesellschaft in Aachen, Fakob- straße 110, zur Einsicht offen.

10. Gesellschaften m. b. H. [34386]

Die Fa. Vertrieb Seefried’ scher Erfindungen G. m. b, H. in Nürn: berg hat sich aufgelöst. Etwaige Gläu- biger haben ihre Rechte geltend zu machen bei unterf. Liquidator.

._ Nürnberg, den 26. Oktober 1938. Der Liquidator: Richard Herr- mann, Nürnberg, Parkstraße 30.

[34201] Wiener Radioverlag Gesellschaft m. b. H., Wien, VIILI., Laudongafse 50.

Mit Beschluß der Hauptversammlung |.

vom 27. 9. hat sih die Gesellschaft auf- gelöst und ist in Abwicklung getreten. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sih bei der Abwieklerin, Adele Stawianik, Wien, Postamt 62, Postfach 73, zu melden.

[381909] i

Die Treibriemengesellshaft Koch «& Hendrischke GmbH. in Stettin r aufgelöst. Die Gläubiger der Gesell- haft wérden aufgefordert, sih bei ihr zu melden.

Stettin, Lindenstr. 25, den 9. Sep- tember 1939.

Treibriemengesellschaft

Koch «& Hendrischke G. m. b. H. i. L.

Der Liquidator: Willy Geue.

[33553]

,„Nükra“’ Nürnberger Kraftwagen- Überlandtransport-Gesellschaft Georg Daßmann m. b. §., Nürnberg 8, Sandreuthstraße 26. Durch Beschluß der Gesellschafterver- sammlung vom 13, Sept. 1939 ist die Liquidation der Gesellschaft beschlossen worden. Etwaige Gläubiger werden aufgefordert, sih bei dem Liquidator Georg Daßmann, Nürnberg s, zu melden. Die Geschäfte dexr „Nükra GmbH. werden nun von der Fa, Georg Datmann, Spedition und Auto- Frachtverkehr in Nürnberg 8, Sand- reuthstraße 26, weitergeführt,

Der Liquidator: Georg Dauymann.

DEVETCIGNNCCRG N T S C A C M E E

13. Unfall- u. Fuvaliden- versicherungen.

[34359] | Invalidenversicherung.

Die Beglaubigung dec Unter- schrift sowie Lebens- und Witwen- schaftsbescheinigungen in Junvaliden- rentensachen sind nur noch auf der Empfangsbescheinigung für die Ja- nuarrente erforderlich, Die Aenderung G bereits für die Oktoberzahlung.

andesversicherungs8anstalt Berlin.

i Der Leiter.

15. Verschiedene Bekanntmachungen

[34528] / : Derx G MGulsay für 1939 ist auf 185 vHS, des Vorbeitrages festgeseßt worden. Verlin W 35, 30. September 1939. Leipziger Hagel Versicherungs- Gesellschaft auf Gegenseitigkeit von 1824 zu Berlin. Die Direktion: Dr. von Héslerx.

Zweite Beilage zum Reichs- und Staatsänzeiger Nr. 229 vom 30, September 1939. &. 3

[34358] d

Das Ministerium des Innern in Prag hat mit Erlaß Nr. 39 808/1939—16 vom 9, 9, 1939 dem Gegenseitigen Brandschaden - Versficherungsverein Reichenberg die Errichtung einer Re- präsentanz für das Gebiet des Pro- tektorates Böhmen und Mähren mit dem Sitze in Prag zur Wahrnehmung und Betreuung der laufenden Versiche- rungen bewilligt, welche die in diesen Verein eingegliederten Versicherungs- anstalten Gegenseitige Brandschaden- Versicherungsanstalt „„Agraria“ in Böhm.-Leipa, Wechselseitige Versiche- rungsanstalt „Sct. Florian“ in Eger, Vürgsteiner wehselseitige Versiche- rungsanstalt in Haida und der Wechsel- seitige Brand- und Hagelschaden - Ver- siherungsverein in Komotau auf dem Gebiete des Protektorates Böhmen und Mähren abgeschlossen haben.

Als Repräsentanten wurden die Herren FUDr. Josef Lösch, Rechts- anwalt in Prag, I., Graben 37, und Franz Hawliczek, Prag, IL, bestätigt.

[33977]. Vekanntmachung betreffend Aenderung Der Satzung der Dber- schlesishen Stadtschaft in Ratibor.

Gemäß § 1 Ziffer 7 des Geseßes vom 10. April 1872 (GS. S. 357) und § 43 der Saßzung der Oberschlesischen Stadt- schaft in Ratibor wird folgende Aenderung der Saßung der Oberschlesischen Stadt- schaft bekanntgemacht:

„Auf Grund des F 15 der Saßung der Oberschlesischen Stadtschaft in Ratibor in Verbindung mit Art. T § 1 des Gefeßes über die Uebertragung von Zuständig- feiten der Provinzial-(Kommunal-)land- tage auf die Provinzial-(Landes-)aus- schüsse vom 17. Juli 1933 (Preuß. Ges. Samml. S. 257) und Artikel 11, 1 des Geseßes über die Erweiterung der Be- fugnisse der Oberpräsidenten vom 15. De- zember 1933 wird über die Aenderung der Sabung der Oberschlesischen Stadt- schaft folgende

Entschließung gefaßt:

Die Satzung der Oberschlesischen Stadtschaft wird nach Maßgabe der Anlage geändert.

Breslau, den 27. Juni 1939,

Der Oberpräsident. Verwaltung des Schlesischen Provinzialverbandes.

Jn Vertretung: Kate.“

Die Genehmigung dieser Saßzungs- änderung hat folgenden Wortlaut:

„Die vom Oberpräsidenten der Provinz Schlesien (Verwaltung des Provinzial- verbandes) gemäß § 15 der bisherigen Saßung in Verbindung mit Art. IL des Geseßes vom 15. Dezember 1933 (GS. S. 477) festgeseßte neue Fassung der Saßung der Oberschlesischen Stadtschaft wird hiermit genehmigt.

Berlin, den 9. September 1939.

Das Preußische Staat2ministeriunt.

Zugleih für den Finanzminister, den Minister des Jnnern

Der Wirtschaftsminister. Im Auftrag: Dr. Josten.!

Eenehmigung. IV Kred 17461/39 W.Min. Wi. 3835/38/8 Fin.Min. V b IV 5 Nr. 3 (En) M. d. J.

Ga

er

Oberschlesischen Stadtschaft. Fnhaltsübersicht.

L. Allgemeines F 1 Rechtsform und Siß § 2 Staatsaufsicht (vergl. . auch § 34) § 3 Zweck, Beleihungsgebiet

IT. Mitgliedschaft § 4 Erwerb der Mitgliedschaft § 5 Bedeutung der Mitglied- schaft § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

ITL. Stadtschaftsdarlehen § 7 Beleihungsgegenstand § 8 Beleihungsgrenze “9 Beleihungstvert 10 Beleihungshöhe 11 Auszahlung des Darlehens 12 Darlehnsbedingungen 13 Darlehnsleistungen 14 Tilgung des Darlehens 15 Rückzahlung des Darlehens 16 Zusaßdarlehen 17 Zwischenkredite 18 Kosten

IV. Veshaffung von Beleihungs-

mitteln

19 Ausgabe von Pfandbriefen § 20 Beschaffung von Mitteln durch die Preußische Zen- tralstadtschaft 8 21 Beschaffung von Mitteln durch Ausnahmè von Dar- lehen

V. Sonstige Bestimmungen

§ 22 Sonstige Geschäfte der Stadtschaft

§ 23 Haushaltsplan und Jahres-

à abschluß

8 24 Verwendung des Reinge- winns, Si erheitsrüdlage

§ 25 Bestimmungen über die Hastung

VI. Verwaltung

§ 26 Organe der Stadtschaft

§ 27 Vorstand und Gefolgschaft

§ 28 Zeichnungsbefugnis

§ 29 Zusammenseßung des Ver- waltungsrats

§ 30 Sizunger: des Verwal- tung3rats ,

F 31 Zuständigkeit des Verwal- tungsrats

§ 32 Ausschuß

VIIL. Schlußbestimmungen § 33 Veröffentlihungen § 34 Staats3ausfsicht § 35 Auflösung § 36 Uebergangsbestimmungen § 37 Jnkrafttreten der Saßzung

I. Allgemeines.

ST Rechtsform und Sitz.

(1) Die vom Provinzialverband der früheren Provinz Oberschlesien gegründete Oberschlesische Stadtschaft ist eine Körper- schaft des öffentlihen Rechts, die durch Vereinigung vón Eigentümern oder Erb- bauberechtigten bebauter oder in der Be- bauung befindlicher Hausgrundstücke ge- bildet wird; sie besißt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.

(2) Die Stadtschaft führt ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen der Provinz Schlesien und der Umschrift Oberschlesishe Stadtschaft.

(3) Der Siß der Stadtschaft is Ratibor.

82 Staatsaufjicht.

Die Stadtschaft steht unter staatlicher

Aussicht (vergl. § 34). 83 Zweck, Beleihungs gebiet.

(1) Die Stadtschaft hat die Aufgabe, aus den durch Ausgabe von Pfandbriefen beschafften Mitteln Kredite zu gewähren für bebaute oder in der Bebauung be- findliche Grundstücke, die niht aus\ließ- lih oder vorwiegend landroairtschaftlichen, forstivirtschaftlihen oder gärtnerischen Zwecken dienen; sie gewährt dur Hypo- theken gesicherte Tilgungs- oder Abzah- lungsdarlehen (Stadtschastsdarlehen), fer- ner Zwischenkredite für den Wohnungs- neubau. Die Geschäfte sind unter Be- achtung allgemeinwirtschaftliher Gesichts- punkte nah kaufmännischen Grundsäßen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäßtsbetriebes.

(2) Das Beleihungsgebiet der Stadt- schaft umfaßt das Gebiet des Regierungs- bezirks Oppeln; es kann mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschafts- minisiers andecweitig abgegrenzt werden. Grundstücke, die außerhalb des Beleihungs- gebietes liegen, können beliehen werden, wenn sie mit Grundstücken im Beleihungs- gebiet in wirtshaftlihem Zusammenhang stehen oder mit ihnen zusammen für das- selbe Stadtschaftsdarlehen haften jollen.

IL. Mitgliedschaft. 8 4 Erwerb der Mitgliedschaft.

(1) Feder Grundstükseigentümer, der ein Stadtschaftsdarlehn erhält, wird Mit- glied der Stadtschaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Auszahlung des Stadt- schaftsdarlehns.

(2) Erwirbt ein Dritter das von der Stadtschaft beliehene Grundstück durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zivangs- versteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Uebernahme der persönlichen Ver- bindlichkeit aus dem Stadtschaftsdarlehn für die Stadtschaft wirksam geworden ift; die Stadtschaft kann von ihm die Be- stätigung der Uebernahme der saßzungs- mäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadtschafts- darlehen in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbarer Urkunde verlangen, Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erb- folge, erworben, so wird der Dritte Mit- glied mit dem Erwerbe des Grundstücks; die Bestimmungen des vorhergehenden Saßes finden entsprechende Anwendung.

(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht gleich.

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Vedeutung der Mitgliedschaft. .

(1) Die Mitglieder der Stadtschaft sind den Bestimmungen dieser, Saßung und allen späteren Ergänzungen und Aende- rungen unterworfen.

(2) Jedes Mitglied haftet der Stadt- schaft bis zu 5 v. H. seiner jeweiligen ungetilgten Darlehnsschuld. Die Haftung wird nur geltend gemacht, soweit die zur Verfügung stehenden Sicherheiten und das Vermögen der Stadtschaft zur Er- füllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus- reichen; der auf das einzelne Mitglied entfallende Haftungsbetrag wird durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde verbind- lich für Gerichte und Verwaltungsbe- hörden festgeseßt. Die Fehlbeträge sind gleihmäßig auf alle Mitglieder nah dem Verhältnis der ungetilgten Darlehns- schulden umzulegen. Haftungsbeträge, deretwegen bei einem Mitglied fruchtlos vollstreckt worden is, werden auf die übrigen verteilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruch genommen sind. Die Haftungsverpflichtung des Mit- glieds ist Nebenleistung des Stadtschafts- darlehns im Sinne des § 1115 BGB. Für die Rüderstattung etwaiger Zah- lungen gilt § 24 Abs. 2.

(3) Jedes Mitglied, das das 65. Lebens- jahr noch nicht erreicht hat und ein öffent-

liches Amt nicht bekleidet, ist verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Ver- waltungsrates auf längstens 6 Jahre an- zunehmen sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, namentlich Ermittlungen und gutachtliche Aeußerungen über Gebäude, ehrenamtlih auszuführen. 86 Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt: a) mit der vollständigen Rückzahlung des Staditschaftsdarlehns, b) mit dem Uebergang der Mitglied- schaft auf einen Grundstückser- werber nah § 4 Absatz 2.

ITE. Stadtschaftsdarlehen.

8 7 VBeleihungsgegenstand.

(1) Stadtschaftsdarlehen können die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines im Beleihungsgebiet belegenen und be- leihungs8fähigen Grundstücks erhalten.

(2) Nicht beliehen werden sollen:

a) Grundfstücke, die durch feuergefähr- liche Betriebe gefährdet sind;

b) Warenhäuser, Theater und Ge-

bäude, die aus\scließlich oder doch hauptsächlich als Tanz- oder Kon- zertjäle oder zu ähnlichen Zwecten dienen; Grundstücke, deren Wert ausschlag- gebend auf gewerblicher oder in- dustrieller Nußung beruht, es sei denn, daß es sich um Wohngrund- stücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt, wie sie vor- wiegend in den Mittel- und Klein- städten üblich sind.

(3) Jn der Regel werden nur bebaute und ertragsfähige Grundstücke beliehen und auch nur dann, wenn die Beleihungs- grenze 2000,— erreicht. Die Stadt- schast kann ein Stadtschaftsdarlehn, das für ein zu bebauendes Grundstü be- willigt ist, hon vor der Fertigstellung des Neubaus nach Maßgabe des Bau- fortschritts auszahlen, wean die Voll- endung der Bebauung innerhalb einer bestimmten Zeit gesichert ist. Die Ge- samtsumme dieser Beleihungen von Neu- bauten darf den zehnten Teil des Gesamt- hypothekenbestandes der Stadtschaft nicht überschreiten.

88 Veleihungs grenze.

(1) Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. H. ‘des Beleihungstwertes des Grundstücks 9) zu halten; sie kann bis auf 80 v. H. des Beleihungswertes er- streckt werden, wenn für den 60 v. H. übersteigenden Teil eine inländische Kör- perschast des öffenilichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt oder wenn eine solche Körperschaft selbst Darlehns- nehmerin ist oder wenn die höhere Be- leihung in sonstiger Weise nach den vom Reichs- und Preußischen Wirtschafts- minister gegebenen Richtlinien als aus- reicend gesichert anzusehen ist. Der über 60 v. H. des Beleihungswertes hinaus- gehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 50 000 NM nicht überschreiten.

(2) Im Anschluß an ein von anderer Seite gegebenes # Darlehn is eine Be- leihung nur nah den vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien und nur dann zulässig, wenn die vorgehende Hypothek unkündbar ist, planmäßig mit dem allgemein vorge- schriebenen Tilgungssaß 14) getilgt wird und ihre Löschung gemäß § 1179 BGB. zugunsten der Stadtschaft ge- sichert ist.

(3) Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H. hinausgehenden Anteile aller übrigen Ausleihungen darf cinên vom Verwaltungsrat mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschafts- ministers festzuseßenden Anteil am Ge- samtbestand der Hypotheken nicht über- schreiten,

89

Veleihungswert.

(1) Bei der Feststellung des Beleihungs- wwertes sind nur die dauernden Eigen- schaften des Grundstücks und der Ertrag zu berüsichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Be- sißer nachhaltig gewähren kann; auch der Verkaufswert ist angemessen zu berüd- sichtigen.

(2) Der Beleihungswert wird nach einer Anweisung (Schäßungsordnung) ermittelt, die vom Verwaltungsrat zu beschließen und vom Reichs- und Preußischen Wirt- shaftsminister zu genehmigen ist.

8 10 Veleihungshöhe.

Ueber die Gewährung und die Höhe des Stadtschaftsdarlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maßgebenden Bestimmungen (§8 7—9) und unter Be- rücksichtigung aller die Bewertung des Grundstücks betreffenden Verhältnisse, insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungsfähigkeit und unter Beach- tung der vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien. Der Vorstand darf einem Darlehns- antrage nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehnsgewährung vorhanden sind oder in sicherer Aussicht stehen.

8 11 Auszahlung des Darlehns.

(1) Die von der Stadtschaft gewährten Darlehen sind Pfandbriefdarlehen, wenn

sie auf Grund verkaufter Pfandbriefe abgerechnet werden, und Baudarlehen, wenn andere Mittel für sie bereitgestellt werden. Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen in deutscher Reihswährung zu dem jeweils vom Vorstand der Stadtschast festgeseßten Abrechnungskurse.

(2) Pfandbriefdarlehen werden nah dem Nenntoert der Pfandbriefe gewährt und unter Berücfsichtigung der Art und des Verkaufserlöses der Pfandbriefe ab- gerechnet, für welche die Darlehen als Deckung dienen. Dabei sind alle mit der Ausgabe und dem Veririeb der Pfand- briefe verbundenen Kosten zu berüdck- sichtigen. Wird in besonderen Fällen ein Pfandbriefdarlehn zunächst aus Eigen- mitteln abgerechnet, so kann die Stadt- schaft einen in den Verhältnissen am Kapitalmarkt begründeten Kursabschlag machen.

(3) Bei Pfandbriefdarlehen, die aus Zilgungs- und Rückzahlungsbeträgen von BVfandbriefdarlehn abgerechnet werden, tritt an die Stelle des Verkaufs3erlöses der Betrag, der für die im Umlauf verblei- benden Pfandbriefe im Zeitpunkt der Ab- rechnung erzielbar sein würde.

(4) Die Gewährung von Bardarlehen ist dann möglich, wenn besondere Mittel dafür zur Verfügung stehen 21). Für die Abrechnung solcher Darlehen gelten die vom Reichs- und Preußischen Wirt- ichaftsminister gegebenen Richtlinien. Bar- oárlehen können auf Verlangen der Stadt- schaft jederzeit durch Pfandbriefdarlehen abgelöst werden.

8 12 Darlehnsvedingungen.

(1) Die Grundsäße der Bedingungen für die hypothekarishen Darlehen (Darlehns- bedingungen) werden vom Verwaltungs» rat festgeseßt; sie bedürfen der Genehmi agung des Reichs- und Preußischen Wirt- \chaftsministers.

(2) Die Bedingungen haben alle we- sentlichen, das Schuldverhältnis und seine Sicherung betreffenden Bestimmungen zu enthalten. Jnsbesondere is in den Bedingungen zu bestimmen, welche be- sonderen Verpflichtungen der Darlehns- schuldner hat, welche Nachteile den Schuld- ner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen die Stadtsthaft befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen,

8 13 Darlehnsleistungen.

(1) Der Darlehnsschuldner is verpflih-

tet, für das Darlehn Zinsen, einen Beitrag zu den Verwaltungskosten und einen Tilgungsbetrag zu zahlen. Diese Lei- stungen werden in einer ohne Rücksicht auf die fortschreitende Tilgung gleih- bleibenden Jahresleistung, die in- einem Hundertsaß vom Nennbetrage des ur- sprünglihen Darlehns ausgedrüdckt ist, zusammengefaßt. (2) Die Zinsen dürfen vom Beginn der Tilgung an 14 Abs. 2) von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zin- sen werden zur verstärkten Tilgung ver- wendet.

(3) Die Beiträge zu den Vertvaltung3- fosten werden jeweils nach fünf Jahren der durch die fortschreitende Tilgung ge- minderten Darlehnshöhe angepaßt; hiers- für sind die vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien maßgebend. Die Stadtschaft kann ver- langen, daß die hierdurch ersparten Bes träge gleichfalls zur" verstärkten Tilgung zu verwenden sind,

(4) Der Darlehnsschuldner is verpflich- tet, für Darlehns8beträge, die über 60 v.-L. des VBeleihungswertes des Grundstücks3 hinausgehen, außer den in Absagz 1 be- zeichneten Leistungen einen Beitrag zu der nach § 24 Abs. 1 zu bildenden Sicherheits rüdlage zu zahlen, sofern niht eine in- ländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung über nommen hat oder selbst Darlehns3nehmerin ist. Die in Absatz 3 über die Prüfung und Anpassung des Beitrages an die jeweilige Darlehnshöhe getroffene Regelung findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Festseßung der Beiträge zu den Vertvaltungskosten und zur Sicherheit8- rüdlage geschieht nah den vom Vertval- tungsrat gegebenen Richtlinien,

1d Tilgung des Darlehns.

(1) Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Beleihungen bis 60 v. H. des Beleihungswertes mindestens 14 v. H., bei Beleihungen über 60 v. H. mindestens 1 v. H. des ursprünglichen Darlehns- betrages zuzüglich der nah § 13 anzu- rechnenden ersparten Zinsen und Beiträge betragen. Bei der Beleihung von Erba baurechten ist die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununterbrochener Tilgung zwi- schen ihrer Beendigung und der des Erb- baurechtes eine angemessene Frist liegt.

(2) Die Tilgung beginnt mit demjenigen Zinstermin, der der Auszahlung des Darlehns folgt. Der Beginn kann im Falle des § 16 für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden.

(3) Der Darlehns\scchuldner kann über getilgte oderabgezahlte, auf volle 100 X.Æ abgerundete Beträge löshungêfähige Quittung nur verlangen, wenn sie jeweils 10 v. H. der ursprünglichen Schuld aus, machen oder den Betrag von 5000 NAÆ erreichen, Durh die Erteilung derx