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Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar, (Ausnahme: Bank für Brau-Jndustrie 1. Juli.)
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Gladbacher Fener-Versicher. X Hermes Kreditversicher. (voll) do, do, (25 Y Einz. Leivziger Feuer-Versich. Ser. 1 do. do. Ser. 2 d do. Ser. 3 Magdeburger Feuer-Vers. „. X do. Hagelvers. (65% Einz.) do. do. (321% Einz.) do. Leben3-Vers.-Ges. »--- do. Niickversich.-Ges. „.... do. do. (Stlicke 100, 800) „National“ Allg. V.A.G. Stettin Nordstern Allg. Versicherung. do. Leben3versich.- Bank , 1.: Nordstern Lebeu3vers. A.-G. Schles. Feuer-Vers. (200 .4-St.) do, do, (25% Einz.) Stett.NRlickversih. (400RM-St, do, do, (300 RM-St.) Thuringia Vers.-Ges. Erfurt A do, do, do, B Transatklantische Gütervers... Union, Hagel-Versich, Weimar]
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Deutscher Reichsanzeiger
“Preußischer Staatsanzeiger.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis dur die Post monatlih 2,30 K einschließli 0,48 A Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 &K monatli. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32, Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Æ/. einzelne Beilagen 10 #/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages ein)cließlich des Portos abgegeben. Fernsprech-Sammel-Nr.: 19 33 33.
Anzeigenpreis für den Naum einer fünfgespaltenen 5d mm breiten V 1,10 ÆA, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit- eile 1, SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle DruÆausträge {ind auf einseitig beshriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin au anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrihen) odec durh Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigensielle eingegangen sein.
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Maschinenfabr. . . do. Kassen-Verein| g e do. Harzer Ports Braunschwg-Haunov. land-Cement „.…. s _— Hypothekenbank ..| 5% do. Märk, Tuchfabr. . — Commerz-uPriv.-Bk.} 6
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Reichshankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin
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Znhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Erlaß zur Durchführung der Anordnung über Unterstüßung für Dienstverpflichtete. /
Bekanntmachung über die Bildung des Verwaltungsrats der Reichskreditka\sen. Vom 28. September 1939.
Bekanntmachung über die Errichtung von Reichskreditkassen für die besezien, ehemals polnischen Gebiete. Vom 28. Sep- tember 1939.
Bekanntmachung über die Ausgabe von Reichskreditkassensheinen in den bejezten, ehemals polnischen Gebieten. Vom 28. Sep- tember 1939.
Anordnung des Beauftragten des Reichsnährstandes für inländische Wolle und Faserpflanzen “und des Reichsbeauf- tragten für Wolle über das Verspinnen von inländischer Wolle. Vom 2. Oktober 1939.
Anordnung des Beaustragten des Reichsnährstandes für inländische Wolle und Faserpflanzen und des Reichsbeauf- tragten für Wolle über das Verspinnen von inländischer Angorakaninwolle. Vom 2. Oktober 1939.
Anordnung Nr. 29 der Reichsstelle für Mineralöl (Lagerung von Schmierölen und anderen Produkten beim Verbraucher) vom 2. Oktober 1939.
Anordnung Nr. 22 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung, betr. Verteilung von Seifenerzeugnissen an die gewerblichen Wüäschereien. Vom 3. Oktober 1939.
Anordnung 9 der Reichsstelle für Kaffee (Verkaufspreise und Lieferungsbedingungen für die beshlagnahmten - Kaffee- bestäude). Vom 2. Oktober 1939. ;
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgeseßblatts, Teil L, Nr. 194. )
Amtliches. Deutsches Reich.
Erlaß
zur Durchführung der Anordnung über Unterstüßung für Dienstverpflichtete.
Zur Durchführung meiner Anordnung über Unter- stüßung für Drienstverpflichtete vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 207) gebe ih folgendes zur Beachtung bekannt: j ;
Zu § 1: Durch den Trennungszuschlag sollen die Mehr- aufwendungen abgegolten werden, die dem Dienstver- pflichteten entstehen, wenn er infolge der Dienstleistung gezwungen ist, von seinen Angehörigen getrennt zu leben. Zur Deckung dieses Mehraufwands kann ihm das Arbeitsamt einen Trennungszuschlag bis zu 19,— M wöchentlich gewähren. Eine abweichende Festseßung. des Trennungs- uschlags durch den Präsidenten des Landesarbeitsamts, nach essen Bezirk der Dienstverpflichtete verpflichtet worden ist,
ein höherer Say als 19,— NAM
ist zulässig; jedoch darf { ) | Ab cE nicht af werden. Soweit der Dienstver-
pflichtete bei der Dienstleistung ein höheres Arbeitseinkommen hat als ‘an seiner bisherigen Arbeits\telle, ist das Mehrein- ommen auf den U EN anzurechnen, da in dieser Höhe der Mehraufwand bereits durch das Mehreinkommen gedeckt ist. Ferner sind auf den Trennungszuschlag alle sonstigen Trennungsentschädigungen, insbesondere ein etwa während der Dienstleistung gewährtes tariflihes Trennungs- geld (Auslösung) anzurechnen. i
D: ;
Zu § 2: (1) Fn aller Regel ist davon auszugehen, daß die wirtschaftliche Lage des Dienstverpflichteten und seiner Angehörigen auch bei einer sein Arbeitseinkommens gegenüber dem früheren Arbeitsein- kommen soweit gesichert ist, daß er aus seinem neuen Arbeits- einkommen den Unterhaltsbedarf (Nahrung, Kleidung, hte für sih und seine unterhaltsberechtigten
, Angehörigen bestreiten kann. Zur Deckung dieses Unterhalts
bedarfs «wird deshalb in der Regel vom Arbeitsamt keine zusäßliche Unterstützung gewährt werden können. Sollte sich in Einzelfällen, zum Beispiel bei kinderreichen Familien, ergeben, daß der Unterhaltsbedarf des Dienstverpflichteten und seiuer unterhaltsberechtigten Angehörigen niht mehr ausreichend gesichert ist, so kann das Arbeitsamt auch zur Deckung dieses Unterhaltsbedarfs eine Sonderunterstüßung zahlen; jedoch darf die Summe des neuen Arbeitseinkommens (brutto) und der Sonderunterstüßung (— ohne Trennungs- zushlag —) niemals höher sein, als das Arbeitseinkommen (brutto) des Dienstverpflichteten vor der Dienstleistung. Fm übrigen muß in solchen Fällen in erster Linie geprüft werden,
etwaigen Minderung seines
Postschectkonto: Berlin 41821 Í 939
Berlin, Dienstag, den 3. Aktober, abends
ob die Dienstverpflihtung vom Arbeitsamt noch aufret- zuerhalten ist. i
(2) Als Verpflichtungen, die neben der Gewährleistung des Unterhaltsbedarfes zu berüdsichtigen sind, kommen insbe- sondere in Frage:
a) die Wohnungsmiete des Dienstverpflichteten. Als Anhaltspunkt für die Bemessung der Sonderunter- stüßung dient dabei folgendes: Es kann dem Dienst- verpflichteten in aller Regel zugemutet werden, aus seinem Arbeitseinkommen während der Dienstleistung einen Betrag e, die Bezahlung der Miete aufzu- wenden, der bei einem Arbeitseinkommen bis zu 200,— RNA einschl. 20 v. §., bis zu 400,— NAM einschl. 29 v. H., bei einem höheren Arbeitseinkommen 30 v. H. des Arbeitseinkommens ausmacht. Jst die Miete höher als der darnach zumutbare Teilbetrag des neuen Arbeitseinkommens, so hat das Arbeitsamt zu prüfen, ob diese erhöhte Miete den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Dienstverpflichteten angemessen war und ob die Beibehaltung der Wohnung während der Dienstleistung gerechtfertigt ist. Ersteres ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Dienstverpflichtete eine a Wohnung deswegen halten mußte, weil er
nterkunft für mehrere Familienangehörige bereitzu- stellen hatte, oder wenn er eine verhältnismäßig teure Wohnung vor der Dienstleistung aus dem Grunde mietete, weil er eine billigere Wohngelegenheit in der Nähe seiner bisherigen Arbeitsstelle nicht finden ‘Tonnte. Bei der Prüfung, ‘ob die Beibehaltung der bisherigen Wohnung gerechtfertigt ist, muß auf diè Lage des' Wohnungsmarktes gebührend Rücksicht genommen werden. Wenn es sich nur um eine vor- übergehende Dienstleistung handelt, wird es dem Dienstverpflichteten nicht zugemutet werden können, während der Dienstleistung seine bisherige Wohnung zu fündigen. Jn diesen und ähnlichen Fällen soll der Betrag der Miete, der über den zumutbaren Teil- betrag des neuen Arbeitseinkommens des Dienstver- pflichteten hinausgeht, vom Arbeitsamt als Sonder- unterstüßung gewährt werden. Fedoh dürfen auch hier Sonderunterstüßung + neues Arbeitseinkommen (brutto) nicht den Betrag des bisherigen Arbeitsein- kommens (brutto) des Dienstverpflihteten über- schreiten.
Lebte der Dienstverpflihtete vor der Dienstleistung mit Angehörigen zusammen, die eigenes Arbeitseinkommen haben, so ist davon auszugehen, daß diese Angehörigen zu dem gemeinsamen Haushalt auch während der Dienstleistung einen Beitrag in an- gemessener Höhe zu leisten haben. Der Anteil, den die Angehörigen mit eigenem Arbeitseinkommen zu der Miete beitragen können, ist dabei auf 20 v. H. des Ar- beitseinkommens dieser Angehörigen festzuseßen. Hat der Dienstverpflichtete also Angehörige mit eigenem Arbeitseinkommen, mit denen er bisher zusammen- lebte, so erhöht sih der Betrag, den er während der Dienstleistung für die Miete aufbringen kann, um den Vetrag, der den Angehörigen als Mietanteil zuzu- muten ist.
Beispiel 1: Der Dienstverpflichtete ist ver- heiratet, in seinem Haushalt befindet sich auch seïne Tochter, -die selbsi erwerbstätig ist und ein monatliches Gehalt von 100,— X bezieht. Der Dienstverpflichtete hatte vor der Dienstleistung ein Arbeitseinkommeon von 900,— NAM, während der Dienstleistung ein Arbeits- einkommen von 220,— K. Die Miete für die Woh- nung - beträgt 80,— NAÆ und wird vom Arbeits- amt als angemessen anerkannt. Es ist davon auszu- gehen, daß der Dienstverpflichtete aus seinem neuen Arbeitseinkommen für die Wohnung 25 v. H. = 55 RM aufwenden kann. Die Tochtex kann aus ihrem Arbeits- einkommen für die Miete! 20 v. H. — 20 A beitragen. Zusammen kann die Familie deshalb aus eigenem Ar- beit8einkommen für die Miete 75,— K aufbringen. Der Unterschied zur vollen Miete (80—75) NAM —
5 RAM wird vom Arbeitsamt als Sonderunterstüßung i
gegeben. Beispiel 11: Der Dienstverpflichtete ist ver- heiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Sein Arbeitseinkommen vor der Dienstleistung betrug 130,— ‘RAM, das Arbeitseinkommen wültand der Dienstleistung 110,— M. . Ex hat eine. verhältnis- mäßig hohe Miete von 45— K zu zahlen, die aber vom Arbeit3amt mit Rücksicht auf den Familienstand und die örtlihen Verhältnisse als angemessen an-
erkannt wird. Es. ist davon auszugehen, daß derx Diènst-
verpflichtete aus seinem neuen Arbeitseinkommen für die Wohnung 20 v. H. = 22,— K aufwenden ‘kann.
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Der
Unterschiedsbetrag (45—22) = 23 R M. Er fann aber durch Sonderunter=- stüßung nicht voll ausgeglihen werden, weil Arbeits- einkommen und Sonderunterïtüzung sonst das frühere Arbeitseinkommen (130,—) N übersteigen würden. Die Sonderunterstüzung beträgt also niht 23,— M, sondern nux 20,— R.
Sonstige geseßliche oder vertragliche Verpflichtungen
. Miete
des Dienstverpflichteten können im Rahmen des § 2 der Anordnung von Fall zu Fall berücksichtigt werden. Fn Betracht kommen insbesondere Unterstüßungen bei Kranfkheitsfällen in der Familie, soweit Leistungen der Sozialversicherung oder eine sonstige Versicherung nicht eingreifen oder nicht ausreichen, um den Notstand zu beheben, Unterstüßungen zur beruflihen Ausbil= dung von Angehörigen des Dienstverpflichteten, zur Aufrechterhaltung von Lebensversicherungen in dem unbedingt erforderlichen Umfang oder zur Abtragung von sonstigen Verbindlichkeiten. Fm allgemeinen wer- , den dabei vertragliche Verpflichtungen“ nux berüsich= tigt, wenn sie aus der Zeit vor der Dienstverpflichtung stammen, der damaligen wirtschaftlihen Lage des Dienstverpflichteten entsprachen und soweit sie infolge der Dienstleistung aus dem Einkommen des Dienstver=- pflichteten oder seiner Angehörigen niht mehr erfüllt werden können, aber während der Dienstleistung er- füllt werden müssen. Gesepliche Verpflichtungen konnen immer berücksichtigt werden, auch wenn sie erst nach der Dienstverpflichtung: entstanden sind. Grund- säßlich soll vermieden werden, daß der Dienjstverpslich- tete zur Erfüllung von solchen Verbindlichkeiten oder zur Behebung fonstiger Notstände öffentlihe Fürsorge in Anspruch nehmen muß.
Fn aller Regel gilt auch hier, daß Sonderunter- stüßung +— neues Arbeitseinlommen (brutto) nicht den Betrag des bisherigen Arbeitseinkommens (brutto) des Dienftverpflichteten überschreiten dürfen. Von dieser Regel ist eine Ausnahme nur dann zulässig, wenn in der Familie des Dienstverpflichteten während der Dienstleistung ein besonderer Notstand, z. B. ein Krankheitsfall, eintritt, zu dessen Behebung auch das bisherige Einkommen des Dienstverpflichteten und seiner Angehörigen nicht ausgereicht hätte. Fn diesen Fällen darf das Arbeiisamt eine Sonderunterstüßung in der Höhe gewähret, in der sonst die öffentliche (Für- sorge eintreten müßte.
Soweit von den Arbeitsämtern bisher Sonder=- unterstüßung abweichend von diesen Grundsäßen ge=- währt worden sein sollte, kann es dabei für die Ver- gangenheit sein Bewenden haben; von dem nächsten Zahlungszeitraum an ist nah diesem Erlasse zu verfahren. L
Hauz3halts-' und kassenmäßige Behandlung.
Die Ausgaben sind bei Kap. 2 Tit. 14 der fortdauernden Ausgaben des Haushalts des Reichs\stocks zu buchen, und zwar die Trennungszuschläge unter a, die Sonderunterstüßungen unter þ der bisherigen Aufgliederung in der Zweckbestimmung (vgl. Runderlasse ARG. 16/39). Eine Unterscheidung von den auf Grund der früheren Anordnungen geleisteten und hier ge- buchten Zahlungen ist nicht erforderlich; die bisherigen Titel- karten werden fortgeführt. Die Weisungen für die fassenmäßige Behandlung — Runderlaß ARG. 16/39 Abschnitt 11 — gelten sinngemäß auch fürdie. neuen Leistungen. Alle Besonderheiten, die seinerzeit die Erstattungspfliht der. Betriebe erforderte (Auszeichnung der Zahlbogen mit „E“ ‘oder „W“ getrennte Aufstellung der Zahllisten usw.) entfallen künftig.
Berlin, den 30. September 1939. Der Reichsarbeitsminister. Bi D SYLUP:
Vetkanntmachung über die Bildung des Verwaltungsrats der Reichskreditkassen. Vom 28. September 1939, (Veröffentlicht im Verordnungsblatt für die beseßten Gebiete in Polen, Nr. 6 vom 3. Oktober 1939.)
Auf Grund der Verovdnung über Reichskreditkassen vom 23. September 1939 (Verordnungsb[. f. d. beseßten Gebiete i. Polen S. 11) hat sih der Verwaltungsrat der Reichskredit- kassen in Berlin am 26. September 1939 gebildet. Zu Mit-=- gliedern des Verwaltungsrats wurden vom Präsidenten der
Deutschen Reichsbank bestimmt Reichsbankdirektor Pu h l, Mitglied des Reichsbhank- direktoriunis, als Vorsißender,
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